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BGH

Gericht: BGH

Einige eine Gruppe des beschädigten Hei Verfügung noch e nicht entschädig Tage danaeh hat der Architekt E»A„ RflP durch Sicherheits- und Hilfsdienstes (SHD) die un-zkörper aus dem Hause fortbringen lassen» Der Kläger erhielt über diese Entnahmen weder eine Beschlagnahme- _ Die Beklagte könne sich nicht auf den sogenannten Trümmererlaß - auch Bergungserlaß - vom 18» Februar 1944 berufen, weil das Material nicht "geborgen” worden sei; die von ihm - dem / Kläger - bereits geborgenen Baustoffe seien "einfach weggenommen" worden» Wenn auch keine Bescheinigung ausgestellt worden sei9 so habe der Kläger dadurch keinen Schaden erlitten, denn nach dem Erlaß des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 18 o Februar 1944* hätten ihm Entschädigungsansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz ohnehin nicht zu-ge standen. Die Beklagte hat weiter behauptet9 sie sei durch die Wegnahme des Holzes und der Baumaterialien nicht bereichert. Auf die Revision des Klägers hat der Senat dieses Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur and erweitert Entscheidung zurückverwiesen (III ZR 256/51 vom 31o Januar 1952), Er hat entschieden, daß die Klage zu Unrecht mangels Sachbefugnis der Beklagten abgewiesen worden war und daß die Beklagte für etwaige AmtspflichtVerletzungen als Anstellungskörperschaft haftet. Die Haftung der Beklagten für eine vom Architekten MOB» etwa schuldhaft begangene, den Kläger schädigende Amtspflichtverletzung hat der Senat in seinem ersten Revisionsurteil bejaht, daran ist der jetzt erkennende Se-nat nach §§565 Abs 2S 318 ZPO gebunden (BGHZ 3, 321 £7257) Hier* wo der Kläger Bauin größerem Umfang geborgen hatte * das zur Erstel-s Behelfsheimes oder auch zur behelfsmäßigen Aus-eines Teiles des zerstörten Anwesens ausreichte * sei für die Anwendung des Bergungserlasses kein Raum. de teilen des Gebä ken, sowie an nichts ändere« ohne Einwilligun; ständigen Staat wohles nach Maßg nachfolgenden Be Daß e s zulässig Eigentümer schon ergibt sich aus borgene Vorräte auf Bezugsberec berechtigte sie mehr braucht, z konnte unter be werden (Abschnit spruch nähme von 1) 5 ist kein Unt Trümmern liegend schon vom Eigent Im ersten gung befaßt9 he Gelegenheit, zu gegenstände und daß ihnen die den brauchteo Ba als sonstiges Be Ei auf Grund dies'es Erlasses auch vom geborgene Gegenstände in Anspruch zu nehmen, der Bestimmung in Abschnitt II,2, wonach ge-in Anspruch genommen werden können, wenn sie htigung hin erworben sind und der Verfügungsunter den veränderten Verhältnissen nicht Bo Kohlenvorräteo Auch geborgener Hausrat stimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen t II Ziff 3)o Dort ,wo im Erlaß von der Inan-Baustoffen die Hede ist (in Abschnitt II Ziff erschied gemacht, ob es sich um noch in den e Baustoffe handelt oder um solche, die ümer geborgen sind, Abschnitt des Erlasses, der sich mit der Ber-ßt es in Ziff 3, daß den Eigentümern stets: ist weiter bestimmt, daß von der Inanspruchnahme abzusehen ist, soweit der Eigentümer ein begründetes wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Verwendung der Gegenstände hat und die Verwendung im Rahmen der kriegswirtschaftlichen Erfordernisse erfolgte Die Absicht, sich aus geborgenen Baustoffen ein Behelfsheim zu erstellen oder einen Teil des zerstörten Anwesens behelfsmäßig auszubauen,würde einen Anspruch des Klägers auf Belassüng der'Baustoffe also nur dann begründet haben, wenn eine solche Verwendung im Rahmen der kriegswirtschaftlichen Erfordernisse lago Auf dem Gebiet des Bauwesens war den kriegswirtschaftlichen Erfordernissen durch verschiedene Erlasse des GBBau Rechnung getragen. Schwere Schäden galten als nicht kurzfristig behebbar, Ihre Beseitigung im Rahmen der Sofortmaßnahmen war in jedem Palle ausgeschlossen (Ziff I, 2 der Grundsätze des GBBau für die Durchführung von Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäden vom 16» September 1943? Die ng des Bergungserlasses, befaßten Behörden Mill konnten also sehr wohl der Auffassung sein, die Verwendung der hier in Rede stehenden Baustoffe durch den Kläger selbst - mochte sie vielleicht auch nach Maßgabe des § 2 der 31o Anordnung des GBBau nicht verboten sein - halte sich nicht im Rahmen der kriegswirtschaftlichen Erfordernisse»Es ist sehr wohl denkbar, daß mit den Holzmengen, die vielleicht ausreichten, damit ein Behelfsheim für den Kläger zu errichten, Räume für weit mehr Bewohner erhalten oder geschaffen werden konnten, wenn man sie in einem nur leicht beschädigten Haus etwa zur Herstellung eines Notdaches verwendeteü Auch wenn er sich lediglich auf eine Anordnung des Amtes für Sofortmaßnahmen stützte, wonach wiederverwendbare Baustoffe von TrümmerStätten für andere Geschädigte entnommen werden könnten, würde man ihm nicht vorwerfen können, er habe es unterlassen, die rechtliche Grundlage einer solchen Anordnung nachzuprüfen.und damit seine Amtspflicht schuldhaft verletzt, wie es das Berufungsgericht getan hat«, Denn entgegen dessen Annahme war die Inanspruchnahme von durch den Eigentümer schon geborgenen Baustoff en auf Grund des Bergungserlssses eben ni cht unzu-lässig» In der Inanspruchnahme des Holzes durch liegt somit keine schuldhafte Amtspflichtverletzungo ff**- (III ZR 175/51 vom 25c Juni 1955 S 9 f - insoweit in BGHZ 10, 157 nicht abgedruckt III ZR 241/51 vom 22 „■ Dezember 1952 S 7 - insoweit, in BG-HZ 8, 256 nicht abgedruckt III ZR 182/52 vom 15o Oktober 1955 BG-HZ 10, 561), Br hat das einmal aus dem deti Bergungserlaß vorhergehenden Erlaß des GBBau vom 160 September1945 (Reichssteuerblatt 1944, 741 = Danckel-mann C 2 p) gefolgert, dem Grundsätze beigefügt waren, in denen es unter Ziff 6 b Abs 2 heißt, daß bei der Inanspruchnah-me von geborgenen Baustoffen die geltenden privatrechtlichen Bestimmungen (KriegsSachschädenverordnung, Reichsleistungsgesetz usw) zu beachten sindu Zum anderen hat der Senat die Notwendigkeit , Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes zu .beachten, daraus hergeleitet, daß im Bergungserlaß (Abschnitt III, 1 a) das Reichsleistungsgesetz als Rechtsgrundlage für Inanspruchnahmen bezeichnet worden ist*, Die Zerstörung des Hauses sei am 19* Juli 1944 erfolgt, Erst Anfang August 1944 seien die Baumaterialien abgefahren wordenP Die.Verknappung an Bauholz habe daher schon zwei bis' drei Wochen vor der Inanspruchnahme bestanden,- Mit dieser Begründung ließe sich die Dringlichkeit des Falles nur verneinen/ wenn feststünde, daß handehsein verwertbarer Baustoffe auf dem Grundstück des Klägers schon alsbald nach dein 19° Juli währgenommen und dann mit dem Zugriff gewartet hätte„ Wenn er aber die Baustoffe etwa erst kurz vor der Wegnahme im August 1944 entdeckte und die Beschaffung und Bekanntgabe einer schriftlichen Anforderung die dringliche Instandsetzung anderer nur leicht beschädigter Häuser verzögert haben würde9 dann würde der Fall als dringend angesehen werden können. 3° In seinem Urteil vom 26a Februar 1953 (III ZR 214/50 S 12 - 14 i= insoweit in BGHZ 9« 101 nicht mit abgedruckt =) hat der Senat die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Inanspruchnahme von Dachziegeln aus einem Trümmergrund-eren Verwendung im Rahmen von Sofortmaßnahmen für ar erklärt. (III ZR 241/51 & 7 - insoweit in BGHZ 8, 256 nicht mit abgedruckt -) ist bei der Entnahme von Banmaterial, das aus einem Trümmergrundstück bereits geborgen war, die Unterlas- gewähren war, weil damals die Bestimmung des Bergungserlasses ’ noch nicht galt, daß solche Entnahmen als Kriegsschäden zu behandeln und demgemäß nicht nach dem Reichsleistungs-gesetz zu entschädigen seien (Abs III 2 /TJ des Bergungserlasses in Verbindung mit § 28 Abs 1 Kriegssachschadenver-ordnung), Gerade diese Bestimmung ist hier aber, wo die Inanspruchnahme unter der Geltung des Bergungserlasses erfolgte ? Deshalb hat der Senat die Ansicht des ersten Berufungsurteils * daß dem Kläger "durch die Nichteröffnung des Rechtsweges” infolge Vorenthaltung einer schriftlichen Anforderung ein Schaden entstanden sei* als rechtsirrig bezeichnet 4, has Berufungsgericht war an diese Ausführungen des Senats freilich: nicht gebunden* weil es sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung handelte* die der Aufhebung des Berufungsurteils zugrunde lag* sondern um Erwägungen bei Prüfung c.er Frage * ob der Senat nach Aufhebung des Berufungs-urteiis in der Sache selbst schon endgültig entscheiden könne (§§ 565 -Abs 2* 318 ZPO), Auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht bei seiner Stellungnahme zu § &39 Abs 3 BGB ausgeführt * dem Kläger hät ten zur Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde die.Grundlagen gefehlt* die ihm verweigert habe* er habe nicht gewußt* Diese Feststellung des Berufungsgerichts rechtfertigt dessen Auffassung* es könne dem Kläger nicht zu dem Verschulden angerechnet werden* wenn er kein "Rechtsmittel" gegen die Inanspruchnahme des Holzes eingelegt habesund § 839 Abs 3 BGB stehe deshalb einem Amtshaftungsanspruch nicht entgegen«, Daraus ergibt sich,aber noch nicht* daß den Kläger schuldhaft im Ungewissen darüber gelassen habe* für wen er das Holz iwegnehme0 Die Inanspruchnahme verwendbarer Baustoffe aus Trümmergrundstücken zur Beseitigung von Pliegerschäden im Rahmen behördlicher Sofortmaßnahmen war allgemein be-', kannte durfte deshalb davon.ausgehen, der Kläger wisse sehr wohl9 daß es sich bei ihm, der das Holz ganz offen abfahren ließ, um einen Beauftragten des Amtes für Sofortmaß-nahmen handelte« Daß der. Kläger : ausdrücklich befragt hätte, in wessen Auftrag er tätig sei*und daß dieser ihm: darauf die Auskunft verweigert hätte, ist weder vom Berufungsgericht festgestelltj noch vom Klager behauptete Bei dieser Sachlage kann M^HP nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe dadurch seine Amtspflicht schuldhaft verletzt, daß er das Holz ohne schriftliche Anforderung weggenommen habe o fortmaßnahmen dem Kläger den Empfang des Holzes nicht schriftlich bestätigten« Eine solche Bestätigung war nicht Voraussetzung für eine wirksame Inanspruchnahme« Wo eine Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz in Frage kam, hatte sie die Bedeutung einer Unterlage für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs« Aus ihrem Pehlen konnten einem Berechtigten Beweisschwierigkeiten erwachsen und daraus Schaden entstehen» Da hier aber eine Entschädigung nach dem Reichs-leistungsgesetz, wie dargelegt, nicht in Präge kam, brachte das Pehlen einer Empfangsbestätigung den Kläger nicht in die Gefahr, eines Anspruchs verlustig zu gehen« Deshalb durfte von ihrer Erteilung Abstand genommen werden, ohne daß deshalb der Vorwurf einer schuldhaften, den Kläger schädigenden Amtspflichtverletzung erhoben werden könnte« Bei dem durch die Entnahme des Holzes entstandenen Schaden des Klägers handelt es sich um einen Kriegssachschaden im Sinne dieses Uesetzes; Nach dessen § 13 Abs 3 ist als Kriegssachschaden auch ein Schaden anzusehen, der durch Wegnahme von Sachen auf Urund behördlicher, im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffener Maßnahmen entstanden ist0 Zu solchen behördlichen Maßnah- 256 ^60 f/)<, rt werden im Rahmen des Lastenausgleichs Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz können andere Ansprüche im Prozeßweg nicht mehr geltend gemacht werden, insoweit sie sich gegen die Öffentliche Hand richten (ebenda IS 261 f)„ Die für Amtshaftungsansprüche \vom Senat gemachte Ausnahme kommt hier9 weil keine schuldhafte; Amtspflicht Verletzung vorliegt? Berufungsgerichts noch mit einer anderen Begründung zu halten und deshalb aufzuheben (§ 564 Abs 1 ZP0)t Da die Sache zur Entscheidung reif ist, ist zugleich auf die Berufung der beklagten Stadt 'hin das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß die Klage in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen wird (§ 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO), Demnach war zu erkennen wie geschehen.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
AnspruchBergungserlassesBaustoffeKlägerholzenInanspruchnahme

Volltext der Entscheidung

Ill 2R 386/52
Verkündet am 1 „ April 1954 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2391 052
' f
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt KobjLenz, vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br0
gegen
 den Mittelschullehrer Johannes Li
 in Ki
:traße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt Prof„Dr,
 hat der IIIoi Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Diro Pagendarm, Rietschel, Br = Weber, Br» Wolany und Br» Hußlja
 für Recht er
 kannt
Io Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in'Koblenz vom 5o November 1952 aufgehoben und das Urteil der 5* Zivilkammer deä Land-gerichts in Koblenz vom 7» Februar 1951 dahin i abgeändert, daß die Klage in vollem Umfange ab- v gewiesen wird» -
II,
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Bas Haus des Klägers in K(
am 19 - Juli 1944 Aus den Trümmern
 Yi
Istraße
 wurde
von Bomben getroffen, ohne auszubrennen» barg der Kläger Bauholz, Fußbodenbretter und Dachschalbretter, entnagelte sie und schichtete das Material in seinem eingefriedeten Hausgarten auf, um es beim Wiederaufbau seines Hauses verwenden zu können» Anfang August 1944 ließ der Architekt Sepp	dieses	aufgestapelte	Holz,
 ab fahren,. Einige eine Gruppe des beschädigten Hei
 Verfügung noch e nicht entschädig
 Tage danaeh hat der Architekt E»A„ RflP durch Sicherheits- und Hilfsdienstes (SHD) die un-zkörper aus dem Hause fortbringen lassen» Der
 Kläger erhielt über diese Entnahmen weder eine Beschlagnahme-
ine Empfangsbescheinigung,
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Er wurde auch
•Der Kläger hat vorgetragen, sein Haus sei nur teilweise beschädigt gewesen» Der Architekt	habe	als	städtischer
 Aufbauleiter gehandelt und das gesamte. Holz (20 cbm Bauholz, 230 qm Fußbodenbretter und 120 qm Dachschalbretter) auf ein Lager der beklagten Stadtgemeinde bringen lassen» Die Handlungsweise beider Architekten entbehre jeder Rechtsgrundlage. _ Die Beklagte könne sich nicht auf den sogenannten Trümmererlaß - auch Bergungserlaß - vom 18» Februar 1944 berufen, weil das Material nicht "geborgen” worden sei; die von ihm - dem / Kläger - bereits geborgenen Baustoffe seien "einfach weggenommen" worden»
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Der Kläger hat beantragt, die Beklagte" zu verurteilen, an ihn 20 cbm Bauholz, 230 qm Fußbodenbretter und 120 qm Dachschalbrettdr herauszugeben bezw» Gegenstände gleicher Art und Güte zu liefern«
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. Soweit der Kläger ursprünglich auch Herausgabe der Heizkörper gefordert hatte, hat er die Klage zurückgenominen ,
hie Beklagte hat der Teilrücknahme der Klage nicht zugestimmt und beantragtden Kläger mit seiner Klage abzuweisen, Sie hat in erster Linie ihre Passivlegitimation bestritten, hie Wegnahme des Holzes sei auf Grund der Erlasse des Generalbevollmächtigten für die Regelung der•Bauwirtschaft vo mäßig erf
 ches in d so könnte heutsehe
m 16, September 1943 und 18, Februar 1944 recht--' olgther Oberbürgermeister der Beklagten habe im den Fall lediglich als Sonderbeauftragter des Rei-essen Namen und für dessen Rechnung gehandelt> Al- /■ n irgendwelche Ansprüche des Klägers nur gegen das Reich bezw, dessen Rechtsnachfolger gegeben sein. Wenn auch keine Bescheinigung ausgestellt worden sei9 so habe der Kläger dadurch keinen Schaden erlitten, denn nach dem Erlaß des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft vom 18 o Februar 1944* hätten ihm Entschädigungsansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz ohnehin nicht zu-ge standen. Die Beklagte hat weiter behauptet9 sie sei durch die Wegnahme des Holzes und der Baumaterialien nicht bereichert. Es sei auch nicht richtig? daß das Haus des Klägers nur teilweise beschädigt gewesen sei> in seinem Kriegsschädenantrag vom 30«, Juli 1944 habe er selbst auf geführt; n Bombentreff er zerstörten mein Haus bis zur Kellerdecke".
Das
 Landgericht hat die Klage? soweit es sich um die
 Heizkörper handelte? abgewiesen und im übrigen den auf Ersatzleistung für BauhölZn Fußbodenbretter und Dachschalbretter gerichteten Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärto Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Es

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hat aus ge führt ■, eine ordnungsma öffnen, in dem n'eny Darin li eg obliegenden Amt weil	hohe
 MfP habe es unterlassen, dem Kläger durch ßige Inanspruchnahme einen Hechtsweg'‘zu erj-er seine Einwendungen hatte Vorbringen kon-e eine Überschreitung der ihm dem Kläger gegenüber: spflichte, Die Klage sei aber abzuweisen, itsrechtliche Funktion des Reiches ausgeübt
 habe und die beiklagte Stadt deshalb nicht hafte

Auf die Revision des Klägers hat der Senat dieses Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur and erweitert Entscheidung zurückverwiesen (III ZR 256/51 vom 31o Januar 1952), Er hat entschieden, daß die Klage zu Unrecht mangels Sachbefugnis der Beklagten abgewiesen worden war und daß die Beklagte für etwaige AmtspflichtVerletzungen	als Anstellungskörperschaft haftet.
Das Berufungsgericht hat in seinem neuen Urteil die Berufung der beklagten Stadt’gegen das -Urundurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin Klagabweisung begehrt Der Kläger bit'Detjdie Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Haftung der Beklagten für eine vom Architekten MOB» etwa schuldhaft begangene, den Kläger schädigende Amtspflichtverletzung hat der Senat in seinem ersten Revisionsurteil bejaht, daran ist der jetzt erkennende Se-nat nach §§565 Abs 2S 318 ZPO gebunden (BGHZ 3, 321 £7257)
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1 a las Berufungsgericht hat in seinem neuen, mit der
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 te Verletzung seiner ihm dem Klager gegenüber obliegenden Amtspflichten vorgeworf en.- Es hat die. Anwendbarkeit des Erlasses des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft (GBBau) vom.18. Februar 1944 - sog, Bergungserlaß- (MB1 i V 1944? 221, abgedruckt bei Kroll-Christian-
sen ünegssachschädenreeht Mp 24) verneint0 Dieser könne nur insoweit Anwendung finden? als sich bei dem in Anspruch zu nehmenden Material noch irgend eine bis zur Inanspruchnahme fortbestehende Verstrickung mit der lüftkriegsbedingten Zerstörung feststellen lasse. Wo der Eigentümer bereits selbst hatte9 sei ein Zugriff nach dem Bergungserlaß nicht mehr möglich geWeseho Schon der Wortlaut- des Erlas-ses (’’bergen”) lasse erkennen, daß eine Bergungstätigkeit der in Anspruch nehmenden Körperschaft hinzukommen ' müsse*" Zugriff zu rechtfertigen. Hier* wo der Kläger Bauin größerem Umfang geborgen hatte * das zur Erstel-s Behelfsheimes oder auch zur behelfsmäßigen Aus-eines Teiles des zerstörten Anwesens ausreichte * sei für die Anwendung des Bergungserlasses kein Raum. Der Privatinitiative habe durch behördliche Sofortmaßnahmen kein Hindernis in den Weg gelegt werden sollen. Das habe schuldhaft nicht erkannte
 um einen material lung-eine
2.. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht,
a) Der Bergungserlaß stellt in seiner Einleitung klar* daß bei der Zerstörung eines Gebäudes sich in den Eigentumsverhältnissen an den erhaltenen oder beschädigten Bestand-

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 teilen des Gebä ken, sowie an nichts ändere« ohne Einwilligun; ständigen Staat wohles nach Maßg nachfolgenden Be Daß e s zulässig Eigentümer schon ergibt sich aus borgene Vorräte auf Bezugsberec berechtigte sie mehr braucht, z konnte unter be werden (Abschnit spruch nähme von 1) 5 ist kein Unt Trümmern liegend schon vom Eigent
 Im ersten gung befaßt9 he Gelegenheit, zu gegenstände und daß ihnen die den brauchteo Ba als sonstiges
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jides, seinem Zubehör, den Einrichtungsstük-n zurückgelassenen Vorräten und Hausrat r bestimmt weiter, daß Verfügungen darüber g der Berechtigten lediglich durch die zu-ichen Dienststellen aus Gründen des Gemein-abe der allgemeinen Vorschriften und der Stimmungen des Erlasses erfolgen dürfen« war,. auf Grund dies'es Erlasses auch vom geborgene Gegenstände in Anspruch zu nehmen, der Bestimmung in Abschnitt II,2, wonach ge-in Anspruch genommen werden können, wenn sie htigung hin erworben sind und der Verfügungsunter den veränderten Verhältnissen nicht Bo Kohlenvorräteo Auch geborgener Hausrat stimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen t II Ziff 3)o Dort ,wo im Erlaß von der Inan-Baustoffen die Hede ist (in Abschnitt II Ziff erschied gemacht, ob es sich um noch in den e Baustoffe handelt oder um solche, die ümer geborgen sind,
 Abschnitt des Erlasses, der sich mit der Ber-ßt es in Ziff 3, daß den Eigentümern stets:
lassen sei, selbst ihre persönlichen Gebrauchs^
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ihren Hausrat zu bergen« Daraus ergibt l<siChy?: rgung von Baustoffen nicht überlassen zu’wer-^ ustoffe werden also im Erlaß anders behandelt Lgentum«
b) Nach Abschnitt II Ziff 1 des Bergungserlasses sind Verbrauchsstoffe, z«B« Baustoffe, die für die Durchführung von Sofortmaßnahmen geeignet sind und benötigt werden, hierfür zu Gunsten des Reiches in Anspruch zu nehmen« Freilich
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ist weiter bestimmt, daß von der Inanspruchnahme abzusehen ist, soweit der Eigentümer ein begründetes wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Verwendung der Gegenstände hat und die Verwendung im Rahmen der kriegswirtschaftlichen Erfordernisse erfolgte Die Absicht, sich aus geborgenen Baustoffen ein Behelfsheim zu erstellen oder einen Teil des zerstörten Anwesens behelfsmäßig auszubauen,würde einen Anspruch des Klägers auf Belassüng der'Baustoffe also nur dann begründet haben, wenn eine solche Verwendung im Rahmen der kriegswirtschaftlichen Erfordernisse lago
 Auf dem Gebiet des Bauwesens war den kriegswirtschaftlichen Erfordernissen durch verschiedene Erlasse des GBBau Rechnung getragen. Im Rahmen der Sofortmaßnahmen waren Bombenschäden an Wohngebäuden zu beseitigen, wenn der noch erhalten gebliebene Wohnraum mit geringem Aufwand an Material und Arbeitskraft in kürzester Zeit wieder bewohnbar gemacht oder die Bewohnbarkeit erhalten werden konnte. Schwere Schäden galten als nicht kurzfristig behebbar, Ihre Beseitigung im Rahmen der Sofortmaßnahmen war in jedem Palle ausgeschlossen (Ziff I, 2 der Grundsätze des GBBau für die Durchführung von Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäden vom 16» September 1943? Reichssteuerblatt 1944 S 741 = Danckelmann C 2 p),
c) Außerhalb des Rahmens behördlicher Sofortmaßnahmen, also im Bereich der eigenen Initiative der Geschädigten, waren die Bestimmungen zu beachten, die in der 3b Anordnung des GBBau vom 15 = Januar 1943 (MB1 i V 1943, 139 = Danckelmann C 2 m) in Verbindung mit der Anordnung des GBBau vom 30, April 1943 (HB1 i V 1943, 933 = Danckelmann C 2 m Euß-note 1 zu § 2) enthalten waren0 Nach § 1 der 31 * Anordnung durften Bauvorhaben, auch Unterhaitungs- und Inst and set zungsarbeiten „nur im Rahmen der nach § 2 erteilten Ausnahmen be-•
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gönnen und weitergeführt werden. Eine Ausnahme bestand nach § 2 für lebensnotwendige Unterhaitungs- und Inst and set zungs-
sie nicht baupolizeilich genehmigungspflichtig waren? die Gesamtbausumme den Betrag von 500 RM nicht überstieg und die benötigten bewirtschafteten Baustoffe, zur Verfügung standen (Nr 1), oder wenn eine Ausnahme besonders bewilligt worden war (Nr 2)* Auch für solche ausnahmsweise vom allgemeinen Bauverbot nicht betroffenen Arbeiten waren durch Erlaß des GBBau vom 17, September 1943 die Richtlinien für verbindlich erklärt worden? die der Rauptausschuß Bau beim
 für Bewaffnung und Munition - Sonderausschuß mbenschadenM - für die Durchführung von Bauar-i itigung von Fliegerschaden an Wohn- und gewerb-am 15c September 1943 erlassen hatte (Danckel-
 Reichsminister "Einsatz bei Bo beiten zur Bese liehen Gebäuden mann C 2 q)0
In diesen stellts Der Kri Arbeitskräften größtmöglichste beitskräften un
 in kürzester Pr
 wird. Arbeiten5 Maßnahmen hinaus nicht zu dulden
 Richtlinien waren folgende Grundsätze aufge-eg erfordert jede erdenkliche Einsparung an an Materialien und an Transportmitteln* Der Nutzen muß mit dem geringsten Aufwand an Ar-d Baustoffen erzielt werden« Die Arbeiten sind
 an solchen Gebäuden zuerst in Angriff zu nehmen«, bei denen
 ist und mit dem geringsten Aufwand die größte
 Zahl von Unterkunfts- und Arbeitsräumen wieder benutzbar
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 die über die durch diese Richtlinien abgegrenzten gehen? schaden dem gesteckten Ziel und sind
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Wenn sich von Bauarbeiten Grundsatze doch wirtschaftliche mit der Anwendu
 diese Richtlinien auch auf die Ausführungen bezogen? so gaben die in ihnen enthaltenen ganz allgemein wieder? wonach die "kriegs-n Erfordernisse" zu beurteilen waren. Die ng des Bergungserlasses, befaßten Behörden
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konnten also sehr wohl der Auffassung sein, die Verwendung der hier in Rede stehenden Baustoffe durch den Kläger selbst - mochte sie vielleicht auch nach Maßgabe des § 2 der 31o Anordnung des GBBau nicht verboten sein - halte sich nicht im Rahmen der kriegswirtschaftlichen Erfordernisse»Es ist sehr wohl denkbar, daß mit den Holzmengen, die vielleicht ausreichten, damit ein Behelfsheim für den Kläger zu errichten, Räume für weit mehr Bewohner erhalten oder geschaffen werden konnten, wenn man sie in einem nur leicht beschädigten Haus etwa zur Herstellung eines Notdaches verwendeteü
d) Wenn	bei	dieser	Sachlage von der Inanspruch-
nahme des Holzes nicht absah, sondern Zugriff, so handelte er damitijebenfalls nicht schuldhaft. Als schweren.* nicht kurzfristig behebbaren Schaden durfte er den Schaden am Haus des Klägers unbedenklich ansehen, hatte der Kläger doch nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in seinem Kriegsschädenantrag vom 30o Juli 1944 geschrieben, Bomben hätten sein Haus bis zu dem Keller zerstört«, Ob	sich der Be-
stimmungen des Bergungserlasses im einzelnen bewußt war, ist nicht entscheidend«. Auch wenn er sich lediglich auf eine Anordnung des Amtes für Sofortmaßnahmen stützte, wonach wiederverwendbare Baustoffe von TrümmerStätten für andere Geschädigte entnommen werden könnten, würde man ihm nicht vorwerfen können, er habe es unterlassen, die rechtliche Grundlage einer solchen Anordnung nachzuprüfen.und damit seine Amtspflicht schuldhaft verletzt, wie es das Berufungsgericht getan hat«, Denn entgegen dessen Annahme war die Inanspruchnahme von durch den Eigentümer schon geborgenen Baustoff en auf Grund des Bergungserlssses eben ni cht unzu-lässig» In der Inanspruchnahme des Holzes durch	liegt
 somit keine schuldhafte Amtspflichtverletzungo
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Konnte si zu verletzten, gene Holz in dabei bestimmt etwa in deren schädigende Am
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oh	ohne	schuldhaft	seine	Amtspflicht
 für berechtigt halten, das vom Kläger gebor-spruch zu nehmen, so fragt es sich:, ob er Formvorschriften zu beachten hatte und ob Nichtbeachtung eine schuldhafte, den Kläger spflichtverletzung laga
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ln Im Bergungserlaß selbst sind Formvorschriften nicht enthalten. Der Senat hat wiederholt die Meinung vertreten1, auch bei Inanspruchnahmen nach dem Bergungserlaß seien die Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes zu wahren ,
(III ZR 175/51 vom 25c Juni 1955 S 9 f - insoweit in BGHZ 10, 157 nicht abgedruckt III ZR 241/51 vom 22 „■ Dezember 1952 S 7 - insoweit, in BG-HZ 8, 256 nicht abgedruckt III ZR 182/52 vom 15o Oktober 1955 BG-HZ 10, 561), Br hat das einmal aus dem deti Bergungserlaß vorhergehenden Erlaß des GBBau vom 160 September1945 (Reichssteuerblatt 1944, 741 = Danckel-mann C 2 p) gefolgert, dem Grundsätze beigefügt waren, in denen es unter Ziff 6 b Abs 2 heißt, daß bei der Inanspruchnah-me von geborgenen Baustoffen die geltenden privatrechtlichen Bestimmungen (KriegsSachschädenverordnung, Reichsleistungsgesetz usw) zu beachten sindu Zum anderen hat der Senat die Notwendigkeit , Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes zu .beachten, daraus hergeleitet, daß im Bergungserlaß (Abschnitt III, 1 a) das Reichsleistungsgesetz als Rechtsgrundlage für Inanspruchnahmen bezeichnet worden ist*,
2c War vom Reichsleistungsgesetz auszugehen, dann bedurfte es einer schriftlichen Anforderung überhaupt nicht, wenn es sich um einen dringenden Fall handelte (§ 25 Abs 2 RIG)0

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Das Berufungsgericht führt aus 2 der Fall sei nicht so dringend gewesen,, daß die inanspruchnehmende Körperschaft einer schriftlichen ErfassungsVerfügung enthoben gewesen sei. Die Zerstörung des Hauses sei am 19* Juli 1944 erfolgt, Erst Anfang August 1944 seien die Baumaterialien abgefahren wordenP Die.Verknappung an Bauholz habe daher schon zwei bis' drei Wochen vor der Inanspruchnahme bestanden,- Mit dieser Begründung ließe sich die Dringlichkeit des Falles nur verneinen/ wenn feststünde, daß
■P das Vor-
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handehsein verwertbarer Baustoffe auf dem Grundstück des Klägers schon alsbald nach dein 19° Juli währgenommen und dann mit dem Zugriff gewartet hätte„ Wenn er aber die Baustoffe etwa erst kurz vor der Wegnahme im August 1944 entdeckte und die Beschaffung und Bekanntgabe einer schriftlichen Anforderung die dringliche Instandsetzung anderer nur leicht beschädigter Häuser verzögert haben würde9 dann würde der Fall als dringend angesehen werden können. Indessen kommt es darauf ob objektive Dringlichkeit vorlag,, die die Erteilung einer schriftlichen Anforderung entbehrlich machte? nicht an9 weil? wie noch darzulegen, jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung in der Nichtwahrung der Formvorschriften des Reichs leistungsgesetzes zu erblicken ist„
3° In seinem Urteil vom 26a Februar 1953 (III ZR 214/50 S 12 - 14 i= insoweit in BGHZ 9« 101 nicht mit abgedruckt =) hat der Senat die Nichtbeachtung von Formvorschriften bei der Inanspruchnahme von Dachziegeln aus einem Trümmergrund-eren Verwendung im Rahmen von Sofortmaßnahmen für ar erklärt. Die Notwendigkeit im Herbst 1944? in angegriffenen Stadt Lüftkriegsschaden, rasch zu ? entschuldigte in diesem Fall die Verletzung von .rifteho. Die Verhältnisse lagen insofern dort ahn-ier. Im Urteil des Senats vom 22, Dezember 1932
stück zu d entschuldb einer viel beseitigen Formvorsch lieh wie h
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(III ZR 241/51 & 7 - insoweit in BGHZ 8, 256 nicht mit abgedruckt -) ist bei der Entnahme von Banmaterial, das aus einem Trümmergrundstück bereits geborgen war, die Unterlas-
sung der Benach nähme dann als den9 wenn die B Entnahme in irg Entscheidung is die Entnahme ni war und somit d s c hä d i gung s an s.p
richtigung des Betroffenen von der Inanspruchmöglicherweise entschuldbar bezeichnet wor-ehörde davon ausging, dieser werde von der end einer Eorm Kenntnis erhalten* In dieser t ein Verschulden darin erblickt worden, daß cht wenigstens aktenkundig gemacht worden em Betroffenen eine Unterlage für seinen Ent-ruch vorenthalten wurde« Dabei ist aber aus-
drücklich hervorgehoben, daß es sich um eine Inanspruchnahme vor dem Inkrafttreten des Bergungserlasses handelte, für die also Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz zu. gewähren war, weil damals die Bestimmung des Bergungserlasses ’ noch nicht galt, daß solche Entnahmen als Kriegsschäden zu behandeln und demgemäß nicht nach dem Reichsleistungs-gesetz zu entschädigen seien (Abs III 2 /TJ des Bergungserlasses in Verbindung mit § 28 Abs 1 Kriegssachschadenver-ordnung), Gerade diese Bestimmung ist hier aber, wo die Inanspruchnahme unter der Geltung des Bergungserlasses erfolgte ? für die Frage des Verschuldens	von	Bedeutung0
Kam nämlich eine Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz nicht in Frage, dann durfte	eine	schriftliche
 Anforderung füi* entbehrlich halten? weil es einer solchen als Unterlage für Entschädigungsansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz nicht bedurfteo Er konnte weiter davon ausgehen ? der Kläger, der hinzu kam, als das Holz weggefahren .. würde, sei von dessen behördlicher Inanspruchnahme’durch.das sich dabei entwickelte Gespräch hinlänglich unterrichtet', um seinen von MPP' bei diesem Gespräch zurückgewiesenen Protest
 beim Amt für S
Dfortmaßnahmen weiter verfolgen zu können,. Die-

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ser Auffassung war auch der Senat bei seiner ersten Revisionsentscheidung, Er hat dort ausgeführt* daß der Kläger die Möglichkeit gehabt habe* bei diesem Amt oder dessen Vorgesetzter Dienststelle wegen der ihm lediglich mündlich eröffne ten Beschl agnahme a,no r d nung Bienstauf Sichtsbeschwerde zu erheben. Deshalb hat der Senat die Ansicht des ersten Berufungsurteils * daß dem Kläger "durch die Nichteröffnung des Rechtsweges” infolge Vorenthaltung einer schriftlichen Anforderung ein Schaden entstanden sei* als rechtsirrig bezeichnet
4, has Berufungsgericht war an diese Ausführungen des Senats freilich: nicht gebunden* weil es sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung handelte* die der Aufhebung des Berufungsurteils zugrunde lag* sondern um Erwägungen bei Prüfung c.er Frage * ob der Senat nach Aufhebung des Berufungs-urteiis in der Sache selbst schon endgültig entscheiden könne (§§ 565 -Abs 2* 318 ZPO), Auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht bei seiner Stellungnahme zu § &39 Abs 3 BGB ausgeführt * dem Kläger hät ten zur Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde die.Grundlagen gefehlt* die	ihm	verweigert	habe* er habe nicht gewußt*
von welcher Stelle die Inanspruchnahme ausgegangen sei und wohin das Holz verbracht worden sei.
Diese Feststellung des Berufungsgerichts rechtfertigt dessen Auffassung* es könne dem Kläger nicht zu dem Verschulden angerechnet werden* wenn er kein "Rechtsmittel" gegen die Inanspruchnahme des Holzes eingelegt habesund § 839 Abs 3 BGB stehe deshalb einem Amtshaftungsanspruch nicht entgegen«, Daraus ergibt sich,aber noch nicht* daß	den Kläger
 schuldhaft im Ungewissen darüber gelassen habe* für wen er das Holz iwegnehme0 Die Inanspruchnahme verwendbarer Baustoffe
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aus Trümmergrundstücken zur Beseitigung von Pliegerschäden im Rahmen behördlicher Sofortmaßnahmen war allgemein be-', kannte	durfte	deshalb	davon.ausgehen, der Kläger wisse
 sehr wohl9 daß es sich bei ihm, der das Holz ganz offen abfahren ließ, um einen Beauftragten des Amtes für Sofortmaß-nahmen handelte« Daß der. Kläger :	ausdrücklich	befragt
 hätte, in wessen Auftrag er tätig sei*und daß dieser ihm: darauf die Auskunft verweigert hätte, ist weder vom Berufungsgericht festgestelltj noch vom Klager behauptete Bei dieser Sachlage kann M^HP nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe dadurch seine Amtspflicht schuldhaft verletzt, daß er das Holz ohne schriftliche Anforderung weggenommen habe o
5o Auch darin liegt keine schuldhafte, den Kläger schädigende Amtspflicht Verletzung, daß	und das Amt für So-
fortmaßnahmen dem Kläger den Empfang des Holzes nicht schriftlich bestätigten« Eine solche Bestätigung war nicht Voraussetzung für eine wirksame Inanspruchnahme« Wo eine Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz in Frage kam, hatte sie die Bedeutung einer Unterlage für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs« Aus ihrem Pehlen konnten einem Berechtigten Beweisschwierigkeiten erwachsen und daraus Schaden entstehen» Da hier aber eine Entschädigung nach dem Reichs-leistungsgesetz, wie dargelegt, nicht in Präge kam, brachte das Pehlen einer Empfangsbestätigung den Kläger nicht in die Gefahr, eines Anspruchs verlustig zu gehen« Deshalb durfte von ihrer Erteilung Abstand genommen werden, ohne daß deshalb der Vorwurf einer schuldhaften, den Kläger schädigenden Amtspflichtverletzung erhoben werden könnte«
Da nach alledem	nicht	schuldhaft	handelte,	wenn
 er von der Anwendbarkeit des Bergungserlasses ausgehend das
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Holz erfaßte und die Hormvorschriften des Reichsleistungsgesetzes nicht wahrte, sind die Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt nach § 839 BUB, Art 131 WeimVerf nicht gegeben.. Das angefochtene Urteil läßt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts also nicht halten.
Es
 mit einet ZPO');
IV.
besteht auch keine Möglichkeit, das Berufungsurteil anderen Begründung aufrecht zu erhalten (§ 563
1o Es ist nichts dafür vorgetragen, daß die beklagte Stadt etwa ungerechtfertigt bereichert sei. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat als offensichtlich festgestellt, daß das Holz in andere Häuser eingebaut worden ist. Dafür, daß die Stadt dabei irgendwelche finanziellen Vorteile gehabt hätte, besteht kein Anhalte
2, Etwaigen sonstigen Ansprüchen aus Enteignung oder enteignur.gsgleiehern Eingriff steht das Lastenausgleichsgesetz vom 14 o Augu st 1952 - LAG- - (BUBI 1952 1, 446) ent gegen, das vor dem Erlaß des Berufungsurteils am 10 September 1952 in Kraft getreten ist (§ 375 LAU; Ausgabe des BUBI I Nr 23 am 18, August 1952)„
Bei dem durch die Entnahme des Holzes entstandenen Schaden des Klägers handelt es sich um einen Kriegssachschaden im Sinne dieses Uesetzes; Nach dessen § 13 Abs 3 ist als Kriegssachschaden auch ein Schaden anzusehen, der durch Wegnahme von Sachen auf Urund behördlicher, im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffener Maßnahmen entstanden ist0 Zu solchen behördlichen Maßnah-

men gehörten auc zu dem Aufbau ander s i hd unrni 11 e1b ar ten Zerstörungen tige Verwaltungs Schäden dieser Ä geregelte Neben
 
h Inanspruchnahmen aus Trümmergrundstücken er fliegerbeschädigter G-rundstücke0 Sie e Folgen der durch Kriegswirkung verursach-Das gilt auch9 wenn es sich etwa um nich-akte gehandelt hat (BG-HZ 8? 256 ^60 f/)<, rt werden im Rahmen des Lastenausgleichs Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz können andere Ansprüche im Prozeßweg nicht mehr geltend gemacht werden, insoweit sie sich gegen die Öffentliche Hand richten (ebenda IS 261 f)„ Die für Amtshaftungsansprüche \vom Senat gemachte Ausnahme kommt hier9 weil keine schuldhafte; Amtspflicht Verletzung vorliegt? nicht in Betrachte
 Das angeführte Urteil ist demnach weder mit der Begründung des. Berufungsgerichts noch mit einer anderen Begründung zu halten und deshalb aufzuheben (§ 564 Abs 1 ZP0)t Da die Sache zur Entscheidung reif ist, ist zugleich auf die Berufung der beklagten Stadt 'hin das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß die Klage in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen wird (§ 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO), Demnach war zu erkennen wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO*
DroPagendarm Rietschel Dr*Weber Wolany . DroHußla

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