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BGH

Gericht: BGH

hob das Wohnungsamt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ‘ auf und ordnete "zur Beseitigung eines Notstandes im öffentlichen Interesse” die sofortige Einweisung der Familie F m den erfassten Raum an« Dem Kläger drohte es dabei die Zwangs räumung an, wenn er den Raum nicht bis zu dem 21» Mai 1949 freiwillig der Familie Ffl^ überlassen würde» .Df^foä'ger antwortete, dass er seinen Lagerraum nicht räüm:eniwarde». Am 24° Mai 1949 teilte ihm der Vollstreckungsbeamte huh&ehr mit, dass er die Zwangsräumung und Übergabe an den neuen Wohnberechtigten am 3» Juni 1949 vornehmen würde» Auch gegen diese Verfügung legte der Kläger(am 1» Juni 1949) Beschwerde ein. Dieses hob am 16, März 1950 die Erfassungsverfügung auf.Das Oberverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 11, Januar 1951 die Berufung des Regierungspräsidenten als unbegründet zurück, weil es sich bei dem strittigen Zimmer um einen gewerblichen Raum handle und dieser nicht er- ' fassbar sei. Der Kläger behauptet, die Beamten des beklagten Kreises hatten ihm in schuldhafter Weise durch ihr Vorgehen Schaden zü-gefügto Die Erfassung sei unzulässig gewesen; der Raum sei 'für den Gewerbebetrieb auch unentbehrlich gewesen und habe nicht leer gestanden. eine gewerbliche Vermietung des Raumes hatte vereinnahmen können» Auch durch das Herausstellen der Särge und Möbel auf den Hof sei ihm ein Schaden entstanden» 2 Särge und 19 Stühle seien infolge der Witterungseinflüsse. Der unmittelbare Zwang sei unzulässig gewesen, solangernoch andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten» Durch die/Aufhebung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde am Tage vor dem angesetzten Räumungstermin sei er in unzulässiger Weise in der Wahrnehmung seiner: Rechte beschränkt worden» Der Vollstreckungsbeamte hätte die Zwangsräumung nicht durchführen dürfen, nachdem er selbst in der Räumungsankündigung gesagt habe, dass gegen diese Verfügung binnen 4 Wochen eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statthaft sei» Die letztere Beschwerde sei auch gar nicht der Sehlichtungsstelle vorgelegt worden» Auf alle Fälle hätte das Wohnungsamt für eine anderweitige Unterbringung der herausgestellten Gegenstände sorgen müssen» Schliesslich sei es auch nieht statthaft gewesen, ihm eine vermögenslose Familie zuzuweisen» Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag des ihm angeblich entstandenen Schadens geltend und hat beantragt,, den Beklagten zur Zahlung von 1200 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 10» Oktober 1951 zu verurteilen» Der beklagte streitet, dass enj letzt hatte o Die Zeit die Meinung Raum erfassbar se Kreis hat um Klageabweisung gebeten» Br be-her seiner Beamten seine Amtspflichten ver-Praxis habe in der hier in Betracht kommenden ‘ vertreten, dass jeder als Wohnraum geeignete i» Auch die Zwangsräumung sei zulässig gewesene Eine Prüfung des visible -Anspruch griff vom Berufuj(i auch nicht auf d sionsgericht zu trag auf Zulassuh Per diesbezüglich Prüfung des vom mass §§ 554 Abs als sieh das Ver r uf ungsge r i cht s hqf te Revision v tene Urteil auf angefochtenen Urteils dahin, ob der nichtre-aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Ein-^ gsgericht mit Recht verneint worden ist, kann em Umweg herbeigeführt werden, dass das Revi-prüfen hatte, ob das,Berufungsgericht den An-g der Revision ordnungsmässig behandelt hat, e Angriff der Revision geht fehl«, Eine Nach-Berufungsgericht eingeschlagenen Verfahrens ge Ziff 2b, 551 ZPO ist nur insoweit möglich, ahren auf die revisible Entscheidung des Be-bezieht; denn nur insoweit, als eine stattorliegt, kann geprüft werden, ob das angefoch-einer Gesetzesverletzung beruht. Io Soweit die Erfassung des Raumes'in Betracht kommt, muss zwar nach der rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsge-richte davon ausgegangen werden, dass diese objektiv nicht berechtigt war (vgl BGHZ 9, 529). Das Berufungsgericht hat aber den Schadensersatzanspruch auch nicht deshalb verneint, weil es die Massnahme des Wohungsamtes für statthaft gehalten hätte, sondern we kommen ist. Sowei die Erfassung uns eingegangen zu we rieht mit Recht d des beklagten Kre il es zur Verneinung eines Verschuldens ge-t die Revision Ausführungen dahin macht, dass tatthaft gewesen sei, braucht auf sie.nicht rden. dass auch gewerbliche Räume erfasst werden könnten# wenn sie als Wohnraum geeignet seien, und kommt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass den Beamten des beklagten Kreises nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens - dass das erfasste, als Lagerraum benutzte Zimmer mit Wissen und Willen der Gemeinde 1944 im Austausch gegen einen * anderen Raum dem gewerblichen Zweck zugefuhrt worden war« it Es mag sein, dass deswegen das Wohnungsamt, wie die Revision 1 ausführt, verpflichtet war, .auf diesen Raum nicht zuzugrei- ä fen, Berücksichtigt man aber die Umstände von ,1949? einer Zeityt in welcher die hier auftauchenden Rechtsfragen noch wenig geklärt waren und der Wohnungsbedarf besonders gross war, so kann den Beamten des beklagten Krei-ses, wenn sie'rttrotzdem von der Erfassbarkeit ausgingen, nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht so sorgfältig verhalten, wie es von einem getreuen Durchschnittsbeamten zu verlangen ist. 228) ausgeführt, es könne ”seftr wohl die Ansicht vertreten werden# das Wohnungsgesetz habe die Rückführung der zweckentfremdeten Räume auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und damit die Rückführung unbeschränkt' zugelassenj jedenfalls soweit es sich um Räume handelt, die voijjf d,em Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes zweckentfremdet .worden waren”, Wenn sich die Beamten des beklagten Kreises 1949 auf d gleichen Standpunkt gestellt haben, so kann nicht gesagt werden! c) Die Revision meint aber, dass der Raum jedenfalls deshalb nicht hatte erfasst werden dürfen, weil.er nicht »frei" gewesen sei, und bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, dass unter freien*Räumen nicht nur leerstehende, sondern auch schon ’’unterbelegte,' unbenutzte und entbehrliche” Räume zu verstehen seien.' Wie die Rechtslage objektiv zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben.-Auf alle Fälle muss auch insoweit ein Verschulden verneint werden, wenn die Beamten des beklagten Kreises eine Erfassung schon dann für zulässig gehalten haben, wenn der Raum für seinen bisherigen Inhaber entbehrlich war. Teil G III)«Angesichts der Grundsatzbestimmung des Wohnungsgesetzes, auf welche die Erfassung gestützt .worden ist - die zuständigen deutschen Behörden können jeden zu dem Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Wohnraum erfassen (Art VII Abs 1) - und bei Beachtung des Umstandes, dass bei der Gestattung der Zuführung zweckentfremdeten Wohnraums zu seinem ursprünglichen Zweck (Art VI Buchst ai) überhaupt nicht vorausgesetzt wird, dass der betreffende Raum frei sein müsste, kann nichtigesagt werden, * dass die von den Beamten des beklagten Kreises eingenommene Einstellung so wenig vertretbar wäre, dass man ihnen ein schuld-haftes Verhalten vorwerfen könnte, wenn sie objektiv mit dieser’ Meinung nicht das Richtige getroffen haben sollten.. der Erfassung des Raumes (am 19°1°1949) eine Ortsbesichtigung vorgenommen worden istNach Prüfung der Verhältnisse ist das Wohnungsamt zu d.er Überzeugung gekommen, dass der Raum für den Kläger entbehrlich sei» Der Kläger vermag nicht anzugeben, daß die Beamten schuldhaft zu diesem Ergebnis gekommen seien-. jstellungsraum füij Möbel vorhanden, in welchem bei gutem Willen die Unterbringung der bei der Beschlagnahme auf den Hofraum gestellten Möbel» möglich gewesen wäreo Bei dieser Sachlage hat es einer Vernehmung der Zeugen nicht bedurft und das konnte recht wohl auch - dass es "nur” das Entscheidung zugrunde gelegt hätte, wie die Revision behauptet, trifft nicht zu - aus dem Gutachten der Handwerkskammer schliessen, dass für den Klager der erfasste Raumiatsächlich nicht unbedingt notwendig war und dass deshalb Berufungsgericht Gutachten seiner auch die Beamten haben, als sie die Entbehrlichkeit des Raumes bejahten. Dass es seine Anordnung willkürlich getroffen hätte, ist nicht ersichtlich, Es werden in diesem Zusammenhang auch von der Revision keine weiteren Angriffe gegen die Würdigung des Vorgehens des Wohnungsamtes durch das Berufungsgericht erhoben. e Revision meint aber, dass das Mittel der Zwangsräu-ne vorherige Verhängung von Zwangsgeld nicht zulässig sei, und wirft dem Berufungsgericht ausserdem die Ver- • eines Erfahrungssatzes vor, wenn es ausführe, die An-eines Zwahgsgeldes hätte zu keinem Erfolg geführt, Auch wenn sich das Wohnungs- ’ amt zur Zwangsräumung zu Unrecht für befugt gehalten haben sollte, so könnte doch den betreffenden Beamten nicht vorgeworfen werden, dass sie schuldhaft gehandelt hätten, nachdem das Berufungsgericht ihr Vorgehen als. Mai 1949 mitgeteilt hatte, der Kläger könnte gegen diese Verfügung binnen 4 Wochen eine Beschwerde mit.aufschiebender Wirkung einlegen, kann, nicht anerkannt werden. Selbst wenn man davon auszugehen hätte, dass dem Kläger - kraft Gesetzes oder infolge der Mitteilung - der Rechtsbehelf der grundsätzlich mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Beschwerde zugestanden habe, so hätte das Wohnungsamt auch bei dieser Beschwerde gemäss § 51 der Verordnung Nr 165 die Möglichkeit gehabt, die aufschiebende Wirkung aufzuheben, was auch tatsächlich mit der Verfügung vom 2. Schliesslich kann auch darin, dass die Beschwerde vom Io Juni 1949 nicht an die Schlichtungsstelle weitergegeben worden ist, keine Amtspflichtverletzung erblickt werden» Die gegen die Ansetzung des Termins zur Zwangsräumung gerichtete Beschwerde war nach Durchführung der Räumung gegenstandslos» Dass das Wohnungsamt aber^ ■ . Ermittlungen des Wohnungsamtes davon ausgehen, dass der Kläger andere Räume für die Unterbringung der aus dem erfassten Zimmer zu entfernenden Sachen habej in der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 4« Mai 1949 ist ausdrücklich festgestellt und naher dargelegt worden, dass dlie Ortsbesichtigung ’feine Reihe von Möglichkeiten gezeigt” habe, "die Fenster, Särge und Möbel noch an anderer Stelle zu lagern und un--terzusteilen”. •üfen, kann bei Berücksichtigung der besonderen les nicht als schuldhaft bezeichnet werden« wohnte beim Kläger, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits seit etwa 3 Jahren« Von der Zuweisung des weiteren Raumes an sie hat der Kläger bereits Mitte März 1949 Kenntnis bekommen, während die tatsächliche Einweisung erst im Juni 1949 erfolgt isto Der Kläger hat gegen die Erfassung des Raumes wiederholt Einwendungen erhoben, hierbei aber in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht, dass auch an der Zahlungsfähigkeit der Familie F4H Bedenken bestehen könnten« Der" zusätzliche Raum hatte einen Mietwert von etwa 12 DM im -Monat, wie von der Schlichtungsstelle festgestellt worden ist.Da die Familie F^P aus 7 Personen bestand und bis dahin nur ganz unzulänglich untergebracht war, hätte im Falle einer Zahlungsunfähigkeit die öffentliche Fürsorge auch die erhöhte Miete zahlen müssen, da auch der vergrösserte Wohnraum sich nur im Rahmen des Allernotwendigsten hielt. Der Gedanke, dass dem :V: Kläger infolge einer Zahlungsunfähigkeit ein Schaden entstehen könnte, lag nach alledem so fern, dass den Beamten des Wohnungsamtes nicht ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wer-' den kann, wenn sie diese Möglichkeit nicht weiter in Erwägung gezogen haben« ; ;

Zitierte Normen: § 839 BGB § 547 ZPO § 839 BGB § 97 ZPO
WohnungsamtBeamteFamilieVerfügungRaumBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

XXI 2B 385/52
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Verkündet am 8. April 1954 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2391 068
I m 3SF a me n d e s Volk e s In dem Rechtsstreit
 des^^^chlermeisters Friedrich L
in Bi
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollnächtigter; Rechtsanwalt
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gegen
 den Landkreis Grafschaft Di e p h o 1 z , vertreten durch den Kreistag,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Froze ssbevollmächtigt.er.s Rechtsanwalt Dr.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr» Wolany, Dr. Beyer und Dr, Hußla
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29« Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

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 Das Wohnungsamt des beklagten Kreises erfasste mit Ver- r fügung vom 11o März 1949 in dem Hause des Klägers gemäss Art VII Ziff 1 des Wohnungsgesetzes ein Zimmer, das früher Wohn-
1944 aber vom Kläger mit Wissen und Willen der e eines anderen, seif 1924 gewerblich genutz-
raum war, seit, G-emeinde anstel
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 stelle das Wohn
 Sohn der nur in an Tuberkulose
 ten, nunmehr aber Wohnzwecken zugeführten Zimmers als Lagerraum in seinem fischlereibetrieb benutzt wurde0 Gleichzeitig wies es dieses Zimmer der schon seit 3 Jahren im Hause des Klägers wohnenden Familie F^^ (Eltern und 5 Kinder) zu. Der Kläger erhob Beschwerde°-Die Schlichtungsstelle für Wohnungssachen entschied am 4° Mai 1949 mit näherer Begründung, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde. Da sich der Kläger hiereden gab, wurde die Beschwerde später der Spruch stelle für Wohnungssachen beim Regierungspräsidenten in Hannover zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.o Der Vertreter der
b schon vor der Entscheidung der Schlichtungs-ungsamt, der Beschwerde die aufschiebende Wir-
zu versagen, da ein öffentlicher Notstand vorliegeß ein
 zwei Räumen untergebrachten Familie F^P sei erkrankt. Durch Verfügung vom 17° Mai 1949
hob das Wohnungsamt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ‘ auf und ordnete "zur Beseitigung eines Notstandes im öffentlichen Interesse” die sofortige Einweisung der Familie F m den erfassten Raum an« Dem Kläger drohte es dabei die Zwangs räumung an, wenn er den Raum nicht bis zu dem 21» Mai 1949 freiwillig der Familie Ffl^ überlassen würde» .Df^foä'ger antwortete, dass er seinen Lagerraum nicht räüm:eniwarde». Am 24° Mai 1949 teilte ihm der Vollstreckungsbeamte huh&ehr mit, dass er die Zwangsräumung und Übergabe an den neuen Wohnberechtigten am 3» Juni 1949 vornehmen würde» Auch gegen diese Verfügung
 legte der Kläger(am 1» Juni 1949) Beschwerde ein. Das Wohnungs amt erliess daraufhin am 2, Juni 1949 nochmals eine Verfügung des gleichen Inhalts, wie ihn schon die Verfügung vom 17, Mai 1949 hatte. Am 3. Juni 1949 wurde die Zwangsräumung durchgeführt; die in dem erfassten Raum lagernden Gegenstände (Särge, (Tische und Stühle) wurden auf den Hof gestellt; von dem Raum nahm die Familie F®^Besitz. Sie zog am 21. August 1950 erst wieder aus, und zwar ohne für den hier strittigen Raum • an den Kläger etwas gezahlt zu haben.
Did Spruchstelle teilte dem Kläger am 25* November 1949 mit, dass er mit einer Abhilfe nicht rechnen könne, und stellt ihm anheim, die Beschwerde zurückzunehmen oder Klage vor dem' Verwaltungsgericht zu erheben. Der Kläger erhob Klage vor dem Landesverwaltungsgericht. Dieses hob am 16, März 1950 die Erfassungsverfügung auf. Das Oberverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 11, Januar 1951 die Berufung des Regierungspräsidenten als unbegründet zurück, weil es sich bei dem strittigen Zimmer um einen gewerblichen Raum handle und dieser nicht er- ' fassbar sei.
Der Kläger behauptet, die Beamten des beklagten Kreises hatten ihm in schuldhafter Weise durch ihr Vorgehen Schaden zü-gefügto Die Erfassung sei unzulässig gewesen; der Raum sei 'für den Gewerbebetrieb auch unentbehrlich gewesen und habe nicht leer gestanden. Da ihm der Lagerraum für 19 Monate nicht zur Verfügung gestanden hätte, hätte er nicht auf Vorrat arbeiten können und wäre gezwungen gewesen, verschiedene Aufträge nicht anzunehmen. Dadurch sei sein Geschäft stark zurückgegangen. Zunächst verlangt der Kläger als Schadensersatz für die 19 Monate vom Juni 1949 bis Januar 1951 monatlich 25 DM, f indem er behauptet, dass er diesen Betrag auf alle Fälle durch
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eine gewerbliche Vermietung des Raumes hatte vereinnahmen können» Auch durch das Herausstellen der Särge und Möbel auf den Hof sei ihm ein Schaden entstanden» 2 Särge und 19 Stühle seien infolge der Witterungseinflüsse. als solche unbrauchbar geworden-; an 4 Särgen und einem Kleid er schrank seien Aufarbeitungen notwendig geworden; dadurch sei ein Schaden von 1269 DM entstanden». Der unmittelbare Zwang sei unzulässig gewesen, solangernoch andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten» Durch die/Aufhebung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde am Tage vor dem angesetzten Räumungstermin sei er in unzulässiger Weise in der Wahrnehmung seiner: Rechte beschränkt worden» Der Vollstreckungsbeamte hätte die Zwangsräumung nicht durchführen dürfen, nachdem er selbst in der Räumungsankündigung gesagt habe, dass gegen diese Verfügung binnen 4 Wochen eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statthaft sei» Die letztere Beschwerde sei auch gar nicht der Sehlichtungsstelle vorgelegt worden» Auf alle Fälle hätte das Wohnungsamt für eine anderweitige Unterbringung der herausgestellten Gegenstände sorgen müssen» Schliesslich sei es auch nieht statthaft gewesen, ihm eine vermögenslose Familie zuzuweisen»
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag des ihm angeblich entstandenen Schadens geltend und hat beantragt,, den Beklagten zur Zahlung von 1200 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 10» Oktober 1951 zu verurteilen»
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Der beklagte streitet, dass enj letzt hatte o Die Zeit die Meinung Raum erfassbar se
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Bei ihr habe es sich um eine Ersatzvornahme gehandelt. Bei der Räumungsankündigung des Vollstreckungsbeamten sei zwar fälschlicherweise eine nochmalige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, dies sei aber für den Klager unschädlich gewesen. Die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nach Lage der Verhältnisse notwendig gewesen. Dass die am 1. Juni 1949 eingegangene Beschwerde nicht der Schlichtungsstelle vorgelegt worden sei, könne gleichfalls nicht als Amtspflichtverletzung angesehen werden, weil die Beschwerde nach erfolgter Räumung ihren Sinn verlören hätte. Vor dem Räumungstermin hätte keinesfalls eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ergehen können. Der Kläger habe auch hinreichende Möglichkeiten gehabt, die aus dem erfassten Raum entfernten Sachen anderweitig ordnungsmässig unterzubringen. Die zugewiesene Familie B#® schliesslich habe schon über 3 Jahre bei dem Kläger gewohnt, so dass er selbst hätte wissen können, ob sie zahlungsfähig sei. hach dieser Richtung habe er aber keinerlei Einwendungen gegen das Vorgehen des Wohnungsamtes erhoben.
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. .Mit der Revision verfolgt der, Kläger seinen Antrag weiter. Der beklagte Kreis bittet um Zurückweisung der Re vision.
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es an einer Zulassung der Revision fehlt, kann nur werden, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch densersatzanspruch nach § 839 BGB, Art 34 GrundG zu-en ist (§§ 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO, 71 Abs 2 Ziff 2 GVS).
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Eine Prüfung des visible -Anspruch griff vom Berufuj(i auch nicht auf d sionsgericht zu trag auf Zulassuh Per diesbezüglich Prüfung des vom mass §§ 554 Abs als sieh das Ver r uf ungsge r i cht s hqf te Revision v tene Urteil auf
 angefochtenen Urteils dahin, ob der nichtre-aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Ein-^ gsgericht mit Recht verneint worden ist, kann em Umweg herbeigeführt werden, dass das Revi-prüfen hatte, ob das,Berufungsgericht den An-g der Revision ordnungsmässig behandelt hat, e Angriff der Revision geht fehl«, Eine Nach-Berufungsgericht eingeschlagenen Verfahrens ge Ziff 2b, 551 ZPO ist nur insoweit möglich, ahren auf die revisible Entscheidung des Be-bezieht; denn nur insoweit, als eine stattorliegt, kann geprüft werden, ob das angefoch-einer Gesetzesverletzung beruht.
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Einen Schad* fungsgericht mit
 nsersatzanspruch aus § 839 BGB hat das Beru-Recht verneint.
Io Soweit die Erfassung des Raumes'in Betracht kommt, muss zwar nach der rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsge-richte davon ausgegangen werden, dass diese objektiv nicht berechtigt war (vgl BGHZ 9, 529). Das Berufungsgericht hat aber den Schadensersatzanspruch auch nicht deshalb verneint, weil es die Massnahme des Wohungsamtes für statthaft gehalten
 hätte, sondern we kommen ist. Sowei die Erfassung uns eingegangen zu we rieht mit Recht d des beklagten Kre
 il es zur Verneinung eines Verschuldens ge-t die Revision Ausführungen dahin macht, dass tatthaft gewesen sei, braucht auf sie.nicht rden. Zu prüfen ist nur, ob das Berufungsge-ie Schuldhaftigkeit des Vorgehens der Beamten ises verneint hat.
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a)	Dai Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das für den beklagten Kreis zuständige Oberverwaltungsgericht in der hier fraglichen Zeit selbst die Ansicht vertreten habe? dass auch gewerbliche Räume erfasst werden könnten# wenn sie als Wohnraum geeignet seien, und kommt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass den Beamten des beklagten Kreises nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens -
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gemacht werden könne, wenn auch sie sich auf diesen Standpunkt i gestellt haben. Das ist nicht zu beanstanden,	f
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b)	Im vorliegenden Falle bestand allerdings die Besonderheit? dass das erfasste, als Lagerraum benutzte Zimmer mit Wissen und Willen der Gemeinde 1944 im Austausch gegen einen * anderen Raum dem gewerblichen Zweck zugefuhrt worden war« it Es mag sein, dass deswegen das Wohnungsamt, wie die Revision 1 ausführt, verpflichtet war, .auf diesen Raum nicht zuzugrei- ä fen, Berücksichtigt man aber die Umstände von ,1949? einer Zeityt in welcher die hier auftauchenden Rechtsfragen noch wenig geklärt waren und der Wohnungsbedarf besonders gross war, so kann den Beamten des beklagten Krei-ses, wenn sie'rttrotzdem von der Erfassbarkeit ausgingen, nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht so sorgfältig verhalten, wie es von einem getreuen Durchschnittsbeamten zu verlangen ist. Der erkennende Senat hat noch 1952 (vgl BGHZ 5? 228) ausgeführt, es könne ”seftr wohl die Ansicht vertreten werden# das Wohnungsgesetz habe die Rückführung der zweckentfremdeten Räume auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und damit die Rückführung unbeschränkt' zugelassenj jedenfalls soweit es sich um Räume handelt, die voijjf d,em Inkrafttreten des Wohnungsgesetzes zweckentfremdet .worden waren”, Wenn sich die Beamten des beklagten Kreises 1949 auf d gleichen Standpunkt gestellt haben, so kann nicht gesagt werden!
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dass sie schuldhaft ihre Machtbefugnisse überschritten hätten*	;
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c)	Die Revision meint aber, dass der Raum jedenfalls deshalb nicht hatte erfasst werden dürfen, weil.er nicht »frei" gewesen sei, und bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, dass unter freien*Räumen nicht nur leerstehende, sondern auch schon ’’unterbelegte,' unbenutzte und entbehrliche” Räume zu verstehen seien.'	-	’
Wie die Rechtslage objektiv zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben.-Auf alle Fälle muss auch insoweit ein Verschulden verneint werden, wenn die Beamten des beklagten Kreises eine Erfassung schon dann für zulässig gehalten haben, wenn der Raum für seinen bisherigen Inhaber entbehrlich war. Eine solche Meinung ist auch, in der Fachliteratur vertreten worden (vgl z.B. Hans, Wohnungsgesetz 6. /7. Aufl III zu Art 5°, Bettermann-Haarmann, Das öffentliche Wohnungsrecht 2. Teil G III)«Angesichts der Grundsatzbestimmung des Wohnungsgesetzes, auf welche die Erfassung gestützt .worden ist - die zuständigen deutschen Behörden können jeden zu dem Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Wohnraum erfassen (Art VII Abs 1) - und bei Beachtung des Umstandes, dass bei der Gestattung der Zuführung zweckentfremdeten Wohnraums zu seinem ursprünglichen Zweck (Art VI Buchst ai) überhaupt nicht vorausgesetzt wird, dass der
 betreffende Raum frei sein müsste, kann nichtigesagt werden,
. * * * .. ~. . - . * dass die von den Beamten des beklagten Kreises eingenommene
 Einstellung so wenig vertretbar wäre, dass man ihnen ein schuld-haftes Verhalten vorwerfen könnte, wenn sie objektiv mit dieser’ Meinung nicht das Richtige getroffen haben sollten..
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d) Fraglich kann somit nur sein? ob bei der Prüfung der Entbehrlichkeit des Raumes die Beamten des beklagten Kreises nicht sorgfältig genug vorgegangen sind
a) Aus den Akten des Wohnungsamtes ergibt sich, dass vor
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der Erfassung des Raumes (am 19°1°1949) eine Ortsbesichtigung
 vorgenommen worden istNach Prüfung der Verhältnisse ist das
 Wohnungsamt zu d.er Überzeugung gekommen, dass der Raum für den Kläger entbehrlich sei» Der Kläger vermag nicht anzugeben, daß die Beamten schuldhaft zu diesem Ergebnis gekommen seien-. Ist aber ein Verschulden nicht festzustellen, dann entfällt eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung, selbst wenn das Urteil der Beamten objektiv unrichtig gewesen sein sollte.
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e in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen sind unbegründet. Es mag sein, dass die vom Kläger benannten Zeugen bekundet hätten, bei
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der Besichtigung des Betriebes von Anfang November 1949 durch |
die Kreishandwerkerschaft sei das Geschäft im Vergleich zu
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Juni 1949 schon eingeschränkter und ein Teil der frü-
heren Möbel nicht mehr vorhanden gewesen. Aber das ist uner-

heblich. Die Handwerkskammer hat ihre Äusserung auf Grund ei- .
ner Stellungnahme der Kreishandwerkerschaft abgegeben; diese v hatte eher den Betrieb des Klägers auch schon vor der Zwangs- . raumung besichtigt, wie sich aus ihrer Erklärung vom 280 Mai 1949 ergibt,-Es waren ihr die Verhältnisse vor der Räumung j| somit ebenfalls bekannt. Es wird dementsprechend in d.er vom 0 Berufungsgericht verwerteten Stellungnahme der Handwerkskammern November 1949 auch nicht von dem Zustand von Anfang % November gesprochen, sondern ausdrücklich auf die Zeit der Rä$j. mung aljgestellt, indem gesagt wirds ’'Endlich ist noch ein Aus- .
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jstellungsraum füij Möbel vorhanden, in welchem bei gutem Willen die Unterbringung der bei der Beschlagnahme auf den Hofraum gestellten Möbel» möglich gewesen wäreo Bei dieser Sachlage hat es einer Vernehmung der Zeugen nicht bedurft und das
 konnte recht wohl auch - dass es "nur” das Entscheidung zugrunde gelegt hätte, wie die Revision behauptet, trifft nicht zu - aus dem Gutachten der Handwerkskammer schliessen, dass für den Klager der erfasste Raumiatsächlich nicht unbedingt notwendig war und dass deshalb
 Berufungsgericht Gutachten seiner
 auch die Beamten
 haben, als sie die Entbehrlichkeit des Raumes bejahten.
2* Auch in dem sich schuldhafte
 des beklagten Kreises nicht fehlsam gehandelt
 weiteren Verfahren des. Wohnungsamtes lassen Amtspflichtverletzungen nicht erblicken.
a)	Bas Wohnungsamt konnte im Hinblick auf § 33 der 1. Hie-dersächsischen Burchfuhrungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz vom 7* Februar 1948 (GVB1 Nds S 7),wonach alle "Maßnahmen auf Grund des Wohnungsgesetzes .... im Verwaltungswege erzwungen werden" konnten,unc!/auch die Burchsetzung einer.:Räumung im Verwaltungswege ausdrücklich für statthaft erklärt worden ist, mindestens ohne Verschulden davon ausgehen, dass es befugt sei, die ausgesprochene Zuweisung des Raumes an die Familie FflMp im Verwaltungswege zu vollziehen und nicht darauf beschränkt sei, nur gemäss Art VIII des Wohnungsgesetzes einen Zwangsmietvertrag zu verfügen und im übrigen die Burchsetzung ihrer Rechte der zugewiesenen Familie zu überlassen*	"i

b). Gemäss § 51 der Verordnung Nr 165 der Britischen Militärregierung konnte die alsbaldige Vollziehung,äes erlassenen Ver-wa.ltungsaktes angeordnet und die aufschiebende Wirkung der ein- ■ gelegten Beschwerde aufgehoben werden, wenn dies im öffentlichen
 Interesse geboten war. Darüber konnte das Wohnungsamt nach seinem pflichtmässigen Ermessen entscheiden. Dass es seine Anordnung willkürlich getroffen hätte, ist nicht ersichtlich, Es werden in diesem Zusammenhang auch von der Revision keine weiteren Angriffe gegen die Würdigung des Vorgehens des Wohnungsamtes durch das Berufungsgericht erhoben.

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e Revision meint aber, dass das Mittel der Zwangsräu-ne vorherige Verhängung von Zwangsgeld nicht zulässig sei, und wirft dem Berufungsgericht ausserdem die Ver- • eines Erfahrungssatzes vor, wenn es ausführe, die An-eines Zwahgsgeldes hätte zu keinem Erfolg geführt,
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der Kläger schon vorher erklärt hätte, den Raum nicht lig zur Verfügung stellen zu wollen.
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c)	Di mung oh gewesen letzung drohung nachdem freiwil
 Ob das Berufungsgericht nach der tatsächlichen Seite hin ohne Verletzung des Verfahrensrechts die gerügte Erwägung anstellen konnte, kann dahingestellt bleiben. Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob die "Zwangsräumung" als "Ersatz-vornahme" oder als ,funmittelbarer Zwang" anzusehen ist und ob ein solcher allgemein erst nach einem fruchtlosen Gebrauch von Beugemitteln statthaft ist. Auch wenn sich das Wohnungs- ’ amt zur Zwangsräumung zu Unrecht für befugt gehalten haben sollte, so könnte doch den betreffenden Beamten nicht vorgeworfen werden, dass sie schuldhaft gehandelt hätten, nachdem das Berufungsgericht ihr Vorgehen als. objektiv gerechtfertigt erklärt hat. Wenn ein Kollegialgericht ein bestimmtes Verhalten als rechtmässig ansieht, so entspricht es einem in der Rechtsprechung, auch der des erkennenden Senats, anerkannten Grundsatz, dass man dem Beamten, der sich ebenfalls zu seinem Vorgehen für befugt gehalten hat, in der Regel keinen Schuldvorwurf machen kann. Besondere Umstände, die zu einem Abweichen von diesem Grundsatz im vorliegenden Ralle Anlass geben könnten?
sind nicht ersichtlich. Es wird auch in der Verwaltungsrechtslehre durchaus die Meinung vertreten, dass in der Wahl der Zwangsmittel dis Behörde nicht,an eine starre Stufenfolge gebunden ist (vgl [Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 2. Aufl S 236$ hinsichtlich § 132 LVG sagt auch-[Forsthoff ■ nur, dass dort eine Stufenfolge "gemeint sein dürfte". Lass eine gefestigte Praxis die angeführte Vorschrift so handhabe, wird nicht gesagt). !
d)	Lass das Wohnungsamt deshalb verpflichtet gewesen wäre, von der angedrohten Zwangsräumung am 3. Juni 1949 Abstand zu nehmen, weil sein Vollstreckungsbeamter in der Terminsfestsetzung vom 24. Mai 1949 mitgeteilt hatte, der Kläger könnte gegen diese Verfügung binnen 4 Wochen eine Beschwerde mit.aufschiebender Wirkung einlegen, kann, nicht anerkannt werden. Ob diese Rechtsbelehrung richtig war, kann dahingestellt bleiben..
Selbst wenn man davon auszugehen hätte, dass dem Kläger - kraft Gesetzes oder infolge der Mitteilung - der Rechtsbehelf der grundsätzlich mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Beschwerde zugestanden habe, so hätte das Wohnungsamt auch bei dieser Beschwerde gemäss § 51 der Verordnung Nr 165 die Möglichkeit gehabt, die aufschiebende Wirkung aufzuheben, was auch tatsächlich mit der Verfügung vom 2. Juni 1949 geschehen ist.
Lass diese Entscheidung erst am Vortage vor dem Räumungster- ■ min erlassen worden ist, kann nicht als pflichtwidrig angesehen werden; dife Beschwerde war erst am 1. Juni 1949 eingegangen. Es kann nicht anerkannt werden, dass unmittelbar vor einer Zwangsmassnahme eingehende Beschwerden nicht ihrer äüf-schiebenden Wirkung entkleidet werden.dürften. Sonst hätte es der Säumige in der Hand, besser behandelt zu werden als derjenige, der frühzeitig eine Beschwerde einlegt.
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Schliesslich kann auch darin, dass die Beschwerde vom Io Juni 1949 nicht an die Schlichtungsstelle weitergegeben worden ist, keine Amtspflichtverletzung erblickt werden» Die gegen die Ansetzung des Termins zur Zwangsräumung gerichtete Beschwerde war nach Durchführung der Räumung gegenstandslos» Dass das Wohnungsamt aber^ ■ . die Möglichkeit gehabt hätte,noch
 vor dem Räumungstermin eine Entscheidung der Schlichtungsstel- /
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le herbeizuführen, ist nicht dargetan»

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Vollstrek-
3» Auch bei der Freimachung des Raumes durch den kungsbesmten ist keine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen worden» Der Vollstreckungsbeamte konnte auf Grund der früherer. Ermittlungen des Wohnungsamtes davon ausgehen, dass der Kläger andere Räume für die Unterbringung der aus dem erfassten Zimmer zu entfernenden Sachen habej in der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 4« Mai 1949 ist ausdrücklich festgestellt und naher dargelegt worden, dass dlie Ortsbesichtigung ’feine Reihe von Möglichkeiten gezeigt” habe, "die Fenster, Särge und Möbel noch an anderer Stelle zu lagern und un--terzusteilen”. Der Vollstreckungsbeamte kann nicht für verpflichtet gehalten werden, von sich aus für eine Verwahrung der bei einer Räumung herausgestellten Sachen zu sorgen, wenn er an-nehmen kann, dass der von der Räumung Betroffene selber die Mög-
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lichkeit hat, die Gegenstände anderweitig unterzubringen.
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4» So dass vori worden satzans fähige Anspruch die Verl; die Klag
 weit der besondere Schaden, der dadurch entstanden ist, der Familie FtfP kein Entgelt an den Kläger gezahlt
 ist, in Betracht kommt, stützt der Kläger seinen Er-

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 pruch nur darauf, dass das^iJbhhungsamt ihm eine zahlungs^1* Familie zugewiesen habe. Darauf, dass überhaupt kein für ihn begründet worden sei, weil das Wohnungsamt ügung eines Zwangsmietvertrages unterlassen hätte, wird’, e nicht gestützt. Es braucht deshalb auch nicht ge~
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ob das Verfahren des Wohnungsamtes den Vor-t VIII des Wohnungsgesetzes und des § 20 der chen Durchführungsverordnung hierzu entspro-
Einweisung zu pr Umstände des Fal Die Familie F
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Dass aber das Wohnungsamt es unterlassen hat, die Zahlungsfähigkeit der zugewiesenen Familie vor deren tatsächlicher
•üfen, kann bei Berücksichtigung der besonderen les nicht als schuldhaft bezeichnet werden« wohnte beim Kläger, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits seit etwa 3 Jahren« Von der Zuweisung des weiteren Raumes an sie hat der Kläger bereits Mitte März 1949 Kenntnis bekommen, während die tatsächliche Einweisung erst im Juni 1949 erfolgt isto Der Kläger hat gegen die Erfassung des Raumes wiederholt Einwendungen erhoben, hierbei aber in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht, dass auch an der Zahlungsfähigkeit der Familie F4H Bedenken bestehen könnten«
Der" zusätzliche Raum hatte einen Mietwert von etwa 12 DM im -Monat, wie von der Schlichtungsstelle festgestellt worden ist.Da die Familie F^P aus 7 Personen bestand und bis dahin nur ganz unzulänglich untergebracht war, hätte im Falle einer Zahlungsunfähigkeit die öffentliche Fürsorge auch die erhöhte Miete zahlen müssen, da auch der vergrösserte Wohnraum sich nur im Rahmen des Allernotwendigsten hielt. Der Gedanke, dass dem :V: Kläger infolge einer Zahlungsunfähigkeit ein Schaden entstehen könnte, lag nach alledem so fern, dass den Beamten des Wohnungsamtes nicht ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wer-' den kann, wenn sie diese Möglichkeit nicht weiter in Erwägung gezogen haben«	;	;
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Amtspflichtverletzungen nach irgendeiner anderen Seite hin werden vom Klager nicht behauptet0 Deshalb muss seine Revisidn als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Rietschel	Dr0	V/eber	Wolany
 Dr. Beyer	Dr.	Hußla