Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br,Pagendarm, Dr.Gelhäar, Br.Weber, Dr cWolany und Dr>Hußlat für Recht erkannt! Juni 1950 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet« Der Kläger, der zunächst zu dem vorläufigen Verwalter bestellt worden war, wurde zu dem Vergleichsverwalter bestellte Am'23«Juni 1950 versteigerte der'Vollziehungsbeamte der Beklagten die zur Sicherung über eigneten und die gepfändeten Sachen, die noch in den Leppp» sehen Räumen standen, in LPBHB9 um 1 240 DI/U Die Versteige- Am 4o Juli I95O wurde das Vergleichsverfahren eingestellt und Über das Vermögen der Firma Karl Sa^BP das Anschlusskonkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter ernannt * Als bevorrechtigte Konkursforderung meldete die Beklagte eine Beitragsforderung von 2 665.82 DM, später ermässigt \ auf 2 579-50 DM an. Der Kläger hat vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht beantragt, festzustellen, dass die angemeldete Forderung in Höhe von 1 580 DM durch Aufrechnung erloschen sei» Die von ihm zur. Die Beklagte habe die ihr zur Sicherung übereigneten Mähmaschinen vor der Versteigerung ohne den erforderlichen, im bürgerlichen Rechtsstreit zu erwirkenden Titel und gegen den Widerspruch des Gesellschafters D^BH* der noch im Besitz der Sachen gestandenen Firma Karl BapBI weggenom-men, dadurch verbotene Eigenmacht verübt und zugleich die an den Mähmaschinen ausgebrachten Pfändungen anderer Gläubiger missachtet. Die Beklagte müsse daher als Böige ihres und ihrer-Beamten unrichtigen Vorgehens den sich auf 1 380 DM belaufenden!Unterschieds-,betrag zwischen dem erzielten Erlös und dem Erlös, der bei ordnungsmässiger Verwertung sich hätte erzielen lassen, ersetzen» Die Beklagte hat sämtliche Vorwurfe in Abrede gestellt und sich darauf berufen, sowohl der Kläger als auch der Gesellschafter. a) dass der Firma Karl Bafl^ eine Forderung in Höhe von 1 380 DM aus dem Verhalten der Beklagten aus der Versteigerung vom 23» Juni 1950 erwachsen hilfsweise, b) dass die Forderung der Beklagten an den Kläger als Konkursverwalter der Firma Karl Ba^H^ in Höhe von 1 380 DM durch Aufrechnung erloschen sei, in zweiter Linie das ahgefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, in dritter Linie den Rechtsstreit an das zuständige Sozial-geriehi zu verweisen* Würde man nämlich seinen bisherigen Klagantrag dem sachlichen Gehalt nabh wirklich dahin zu verstehen haben, der Kläger erstrebe die Peststellung, dass die der Beklagten zustehende Beitragsforderung in Höhe von 1 380 DM durch die von ihm mit einer der Pirma Karl Ba^V zustehenden Gegenforderung erklärte Aufrechnung untergegangen sei, so begegnet-sein Klagebegehren mehrfachen, von den Vorinstanzen nicht behandelten Bedenken, Diese gehen dahin, ob für eine solche Peststellung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, sowie ob der Kläger, sowie er will, überhaupt eine Aufrechnung gegen eine Beitragsforderung einer Allgemeinen Oitekranken-kasse vornehmen kann; sie betreffen ferner einen Punkt, der vom Berufungsgericht ebenfalls nicht berücksichtigt, ihm aber vorgetragen worden ist. Konkurstabelle geschehenen Eintragung von der am 18, August 1950 mit 2 665>22 DM angemeldeten und unter dem 21, August 1950 auf 2 579>32 DM berichtigten Forderung der Beklagten den Betrag vön 1 580 DM abzüglich der Pfändungseriöse, also gerade den Betrag anerkannt haben soll, bezüglich dessen er äugß^cheinlich die Beitragsforderung der Beklagten bekämpft; 'Alle diese Bedenken entfallen, wenn der Klagantrag seiner sachlichen Bedeutung näch dahin aufzufassen ist, dass der Kläger allein die Feststellung e rzie-ien willl der Firma Karl BaflÜP stehe gegen die Beklagte eine Schadehsersatzforderung in Höhe von 1 380 DM zu. Vielmehr handelt es'sich nur um eine nachträgliche, auch in der Revisionsinstanz statthafte Berichtigung des Klagebegehrens, das nur irreführend gefasst, seinem Inhalt nach aber nur auf die Feststellung einer der Firma Karl BaMK erwachsenen Forderung gerichtet war * Hur nach der letzteren Richtung hat der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens Behauptungen aufgestellt und Ausführungen gemachtj dementsprechend hat auch das Berufungsgericht 'ausschliesslich die vom Kläger geltend gemachte Forderung auf ihren Bestand untersucht. Namentlich war die Beklagte auch nicht verpflichtet, vor der Wegnahme eigens festzustellen, dass ihre Forderung fällig geworden und die Schuldnerin in Verzug geraten sei. werden* Das ist liier seitens der Firma Karl BadPge-I schehen„ Dann sie hat in dem Sicherungsübereignungsver-j trag der.Beklagten auch das Recht zugestanden, die siche-! I Auch daraus; dass die Beklagte durch ihr Vorgehen die Interessen anderer Gläubiger der Firma Karl Ba^^ verletzt habe, kann der Kläger, der insoweit sich lediglich auf die Interessen jener Dritter beruft, einen Schadensersatzanspruch für die Firma Karl Ba(flPl nicht herleiten. Bei der Verwertung der sicherungsübereigneten Sachen, die die Beklagte zu dem Zweck ihrer Befriedigung vorgenommen hat, hatte sie freilich, wie der Revja.on zuzugeben ist, auf die Interessen der Sicherungsgeberin zu achten und würde sich bei schuldhafter Verletzung der ihr aus dem Sicherungsübereignungsvertrag erwachsenen Pflichten, sei es entweder unter dem Gesichtspunkt der §§276, 278 BGB, oder dem der Amtshaftung (§ 859 BGB, Art 54 GrundG), gegenüber der Firma Karl Ba^(p schadensersatzpflichtig gemacht haben. ihre Beamten trifft je^ doch kein Verschulden daran, dass sie nicht bei der Versteigerung einen Erlös in der von der Revision angegebenen Höhe erzielt haben.An"einem solchen Verschulden fehlt es auch insoweit, als die Verwertung der von der Beklagten am 5« April 1950 gepfändeten Schreibtische und eine Verletzung der die Beklagte hierbei treffenden Amtspflichten in Frage steht* Die Verwertung der letzteren Sachen bemisst sich hach der Verordnung, betreffend die Beitreibung von Geldforderüngeh in VerwaltungsZwangsverfahren vom 15. Die Bestimmungen dieser Verordnung galten allerdings nicht für die Beklagte, wenn sie zur Sicherung übereignete Sachen oder von ihr unter Anwendung der VZV gepfändete Sachen durch ihre Voliziehungsbeam-ten zur Versteigerung brachte.Indessen können die Grundgedanken .der Verordnung, waren sie auch für die Beklagte und ihre Beamten im vorliegenden Pall nicht verbindlich, eine Richtschnur in dem Sinn geben, dass die Beklagte, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht zu lassen, es für vertretbar erachten dürfte, den Zuschlag in den Fällen, in denen er bei Anwendung der Verordnung erteilt werden durfte, zu erteilen. Auf die vom Kläger hinsichtlich des Wertes der Sachen und ihrer Verwertungsmöglichkeit angetretenen Beweise, deren Übergehung die Revision rügt, kommt es nach all’ dem nicht an«. Der Vorwurf des Klägers, der Vallziehungsbeämte habe die Versteigerung hinter verschlossenen Türen und unter Hinzuziehung seiner Bekannten vor genommen, ist nicht erwiesen» Die Hilfsanträge der Revision sind nur für den Fall gestellt,, dass jene Forderung als gegeben erachtet würde, und nunmehr zu prüfen wäre, ob der Kläger durch Aufrechnung mit ihr die Beitragsforderung der Beklagten zu dem Erlöschen hat bringen
Ill ZR 362/52 Verkündet am 4* März 1954 Pieser. Just«^ngest„, als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle. I m N a m,e n des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts C* Scbflp^ in BflpStrasse 4P, als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Karl KG in iflHHBif Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevolimächtigters Rechtsanwalt Dr„ 4MP - gegen die Aligeme ineOrtskrankenkass e für d en Kr eIs K<__ in K^HP, Bufl^BP Nr 0, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand/ Beklagte, Berufungsbeklagte und: Revisionsbeklagt - Prozessbevolimächtigter! Rechtsanwalt Dr, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br,Pagendarm, Dr.Gelhäar, Br.Weber, Dr cWolany und Dr>Hußlat für Recht erkannt! Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14« Oktober 1952 wird zurückge-; .wiesen, ^ ^ . " Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen Von Rechts wegen Tatbestand Die Kommanditgesellschaft Karl Batfpl unterhielt in in dem Gastwirt abgemieteten. Räumen*!^ *• einen Betrieb zur Fertigung von Schutzbekleidung, Jahre 1949 geriet sie mit der Entrichtung von Beiträgen zu der beklagten Kasse in Rückstand; Mit Rücksicht hierauf liess sich:die Beklagte von der Firma am 10- Februar 1950 6 Nähmaschinen mit Motor und Zubehör zur Sicherung übereignen; sie beliess ihr die Sachen leihweise, bedang sich aber aus, dass sie, falls die Firma mit den in dem Vertrag festgelegten Tilgungsraten auf die von der Firma anerkannte Beitrags schuld in Höhe von 3 531,12 DM in Verzug gerate, die Sachen herausholen, Öffentlich versteigern oder freihändig veräussern- und sich aus dem Erlös befriedigen dürfe. Ferner liess die Beklagte auf Grund eines von ihrer Vollstreckungsbehörde am 12 * Dezember 1949 wegen eines Beitragsrückstandes von 3 154,70 DM und einiger anderer"Betrage ausgestellten Pfändungsbefehls durch ihren Vollziehungsbeamten bei der Firma Karl Ba^P am 3c April 1950 u*a. 2 Schreibtische pfänden» Die Firma Karl BapHP kam ‘ihren im Sicherungsübereignungsvertrag festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht naeho Über ihr Vermögen wurde auf-ihren Antrag vom 11» Mai 1950 am 22. Juni 1950 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet« Der Kläger, der zunächst zu dem vorläufigen Verwalter bestellt worden war, wurde zu dem Vergleichsverwalter bestellte Am'23«Juni 1950 versteigerte der'Vollziehungsbeamte der Beklagten die zur Sicherung über eigneten und die gepfändeten Sachen, die noch in den Leppp» sehen Räumen standen, in LPBHB9 um 1 240 DI/U Die Versteige- rung hatte die Beklagte mit Schreiben vom 15 * Juni 1950 der Firma Karl Baj® zu Händen ihres alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters Karl DiBBP mitgeteilt„ Am 4o Juli I95O wurde das Vergleichsverfahren eingestellt und Über das Vermögen der Firma Karl Sa^BP das Anschlusskonkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter ernannt * Als bevorrechtigte Konkursforderung meldete die Beklagte eine Beitragsforderung von 2 665.82 DM, später ermässigt \ auf 2 579-50 DM an. Der Kläger hat vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht beantragt, festzustellen, dass die angemeldete Forderung in Höhe von 1 580 DM durch Aufrechnung erloschen sei» Die von ihm zur. Aufrechnung gestellte Gegenforderung hat er damit begründet? Die Beklagte habe die ihr zur Sicherung übereigneten Mähmaschinen vor der Versteigerung ohne den erforderlichen, im bürgerlichen Rechtsstreit zu erwirkenden Titel und gegen den Widerspruch des Gesellschafters D^BH* der noch im Besitz der Sachen gestandenen Firma Karl BapBI weggenom-men, dadurch verbotene Eigenmacht verübt und zugleich die an den Mähmaschinen ausgebrachten Pfändungen anderer Gläubiger missachtet. Sie habe den Versteigerungstermin weder rechtzeitigt dem Klager als dem damaligen Vergleichs-Verwalter und der Firma BajBlP? noch in ausreichender Weise der Öffentlichkeit und einzelnen als Interessenten in Betracht kommenden Firmen bekanntgegeben, sie habe weder dem Kläger noch dem Gesellschafter ipppp die Schätzwerte, der zur Versteigerung gelangenden Sachen vorher mitgeteilt. Der Vollziehungsbeamte AfljtJBP habe die Versteigerung, zu der er Bekannte mitgebracht habe, hinter -r 4 ~ verschlossenen Türen durchgeführt und die Sachen geradezu verschleuderte Die Beklagte hätte, um einen angemessenen Erlös zu erzielen, die Sachen nicht in LfSHHfe versteigern, sondern an einem anderen Ort. versteigern oder gegebenenfalls freihändig verkaufen sollen. Die Beklagte müsse daher als Böige ihres und ihrer-Beamten unrichtigen Vorgehens den sich auf 1 380 DM belaufenden!Unterschieds-,betrag zwischen dem erzielten Erlös und dem Erlös, der bei ordnungsmässiger Verwertung sich hätte erzielen lassen, ersetzen» • ' - -'V- :?:V -"V V* 'S'. <• Die Beklagte hat sämtliche Vorwurfe in Abrede gestellt und sich darauf berufen, sowohl der Kläger als auch der Gesellschafter. D^RHP hätten in Kenntnis des Geschehens nichts; unternommen, um den., angeblich entstandenen Schaden zu verhindern, hätten namentlich weder ein Rechtsmittel g| 4 4 j gegen die angehlioh unzulässige Versteigerung ergriffen, ;| noch ^ihnen angeblich bekannte Interessenten auf die Ver-; ... Steigerung aufmerksam gemacht. Landgericht und Oberlan-desgericht haben, letzteres unter Zulassung der Revision, die Klage abgewiesen» Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Seine Revisions-anträge- gehen dahins in erster Linie festzustellen, a) dass der Firma Karl Bafl^ eine Forderung in Höhe von 1 380 DM aus dem Verhalten der Beklagten aus der Versteigerung vom 23» Juni 1950 erwachsen hilfsweise, b) dass die Forderung der Beklagten an den Kläger als Konkursverwalter der Firma Karl Ba^H^ in Höhe von 1 380 DM durch Aufrechnung erloschen sei, in zweiter Linie das ahgefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, in dritter Linie den Rechtsstreit an das zuständige Sozial-geriehi zu verweisen* i)ie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Ent s cheidungsgründes Mit der Antragstellung, die der Kläger in der Revi-sicnslnstanz vorgenommen hat, will er Bedenken Rechnung tragen, die sich an seinen in den Vorinstanzen gestellten Antrag knüpfen. Würde man nämlich seinen bisherigen Klagantrag dem sachlichen Gehalt nabh wirklich dahin zu verstehen haben, der Kläger erstrebe die Peststellung, dass die der Beklagten zustehende Beitragsforderung in Höhe von 1 380 DM durch die von ihm mit einer der Pirma Karl Ba^V zustehenden Gegenforderung erklärte Aufrechnung untergegangen sei, so begegnet-sein Klagebegehren mehrfachen, von den Vorinstanzen nicht behandelten Bedenken, Diese gehen dahin, ob für eine solche Peststellung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, sowie ob der Kläger, sowie er will, überhaupt eine Aufrechnung gegen eine Beitragsforderung einer Allgemeinen Oitekranken-kasse vornehmen kann; sie betreffen ferner einen Punkt, der vom Berufungsgericht ebenfalls nicht berücksichtigt, ihm aber vorgetragen worden ist. Aus den zu dem Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Konkursakten ist zu ersehen, dass der Kläger laut der am 7. November 1950 in der .p-** 3> 6 - Konkurstabelle geschehenen Eintragung von der am 18, August 1950 mit 2 665>22 DM angemeldeten und unter dem 21, August 1950 auf 2 579>32 DM berichtigten Forderung der Beklagten den Betrag vön 1 580 DM abzüglich der Pfändungseriöse, also gerade den Betrag anerkannt haben soll, bezüglich dessen er äugß^cheinlich die Beitragsforderung der Beklagten bekämpft; 'Alle diese Bedenken entfallen, wenn der Klagantrag seiner sachlichen Bedeutung näch dahin aufzufassen ist, dass der Kläger allein die Feststellung e rzie-ien willl der Firma Karl BaflÜP stehe gegen die Beklagte eine Schadehsersatzforderung in Höhe von 1 380 DM zu. Auf eine solche Feststellung ist nunmehr der primäre Antrag der Revision gerichtet. Ihre Hilfsanträge sind nur für den Fall gestellt, dass in der Umstellung des bisherigen Klag-anträgs auf den primären Revisiöhsäntrag eine Klagänderung zu finden wäre. Diese wäre in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Sie liegt jedoch nicht vor. Vielmehr handelt es'sich nur um eine nachträgliche, auch in der Revisionsinstanz statthafte Berichtigung des Klagebegehrens, das nur irreführend gefasst, seinem Inhalt nach aber nur auf die Feststellung einer der Firma Karl BaMK erwachsenen Forderung gerichtet war * Hur nach der letzteren Richtung hat der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens Behauptungen aufgestellt und Ausführungen gemachtj dementsprechend hat auch das Berufungsgericht 'ausschliesslich die vom Kläger geltend gemachte Forderung auf ihren Bestand untersucht. Es ist daher vom Revisionsgericht der von der ; Revision in erster Linie gestellte Antrag auf seine Berechtigung zu prüfen, • • <4 all m ■m m •#s * & Das Berufungsgericht hat die Präge offen gelassen, ob die Beklagte bzw. ihre Beamten die Nähmaschinen der Firma Karl Ba^jjP im Wege der verbotenen Eigenmacht Weggenommen häben. Es hat auf das der Beklagten im Sicherungsübereignungsvertrag eingeräumte. Recht, die Nähmaschinen herauszuholen, abgestellt und es als ein Handeln wider (trau und Glauben bezeichnet, wenn die Firma oder an ihrer Stelle der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus einer - allenfalls begangenen - eigenmächtigen Besitzentziehung gegen die Beklagte herleiten will, obwohl die Firma sich vertraglich verpflichtete, die Besitzentziehung geschehen zu lassen,, Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsverstoss erkennen und werden von der Revision zu Unrecht bemängelt. Namentlich war die Beklagte auch nicht verpflichtet, vor der Wegnahme eigens festzustellen, dass ihre Forderung fällig geworden und die Schuldnerin in Verzug geraten sei. Die Beweise, die die Revision zur Feststellung des eigenmächtigen Vorgehens der Beklagten erhoben sehen will, sind deshalb nicht erforderlich., Fehl geht auch die Rüge der Revision,, die Beklagte habe die beabsichtigte Versteigerung entsprechend der Vorschrift des § 1234 BGB der Firma Karl Ba^(^ bekannt geben müssen. Die Beklagte war hinsichtlich der Nähmaschinen an sich nicht Pfandgläubigerin, sondern Siche-rungseigentUmerin« Ob ein Sieherungseigentümer, wenn er sich wegen seiner Forderung befriedigt , nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, wie ein Pfandgläubiger vorzugehen, braucht in dieser Allgemeinheit nicht entschieden zu werden. Die Vorschrift des § 1234 BGB ist nicht zwingend. Auf ihre Befolgung kann verzichtet v:.v' ■ . ... ■■££:. mwM^ - ö 4:K:-Ä werden* Das ist liier seitens der Firma Karl BadPge-I schehen„ Dann sie hat in dem Sicherungsübereignungsver-j trag der.Beklagten auch das Recht zugestanden, die siche-! rungsübereigneten Gegenstände nach Wegnahme öffentlich | zu versteigern oder freihändig zu verkaufen, und hat damit i die Beklagte hinsichtlich der Art und Weise ihres Vor-! gehens, im besonderen von einer entsprechenden Anwendung j des § 1234 BGB freigestellt . ; ; : I Auch daraus; dass die Beklagte durch ihr Vorgehen die Interessen anderer Gläubiger der Firma Karl Ba^^ verletzt habe, kann der Kläger, der insoweit sich lediglich auf die Interessen jener Dritter beruft, einen Schadensersatzanspruch für die Firma Karl Ba(flPl nicht herleiten. Er musste gleich der.. Firma die' Wegnahme dulden, ■da sich letztere des Eigentums an den fraglichen Sachen zu Gunsten der Beklagten begeben hatte„ Bei der Verwertung der sicherungsübereigneten Sachen, die die Beklagte zu dem Zweck ihrer Befriedigung vorgenommen hat, hatte sie freilich, wie der Revja.on zuzugeben ist, auf die Interessen der Sicherungsgeberin zu achten und würde sich bei schuldhafter Verletzung der ihr aus dem Sicherungsübereignungsvertrag erwachsenen Pflichten, sei es entweder unter dem Gesichtspunkt der §§276, 278 BGB, oder dem der Amtshaftung (§ 859 BGB, Art 54 GrundG), gegenüber der Firma Karl Ba^(p schadensersatzpflichtig gemacht haben. Die Beklagte bzw. ihre Beamten trifft je^ doch kein Verschulden daran, dass sie nicht bei der Versteigerung einen Erlös in der von der Revision angegebenen Höhe erzielt haben.An"einem solchen Verschulden fehlt es auch insoweit, als die Verwertung der von der Beklagten am 5« April 1950 gepfändeten Schreibtische und eine Verletzung der die Beklagte hierbei treffenden Amtspflichten in Frage steht* Die Verwertung der letzteren Sachen bemisst sich hach der Verordnung, betreffend die Beitreibung von Geldforderüngeh in VerwaltungsZwangsverfahren vom 15. November 1899 (VZV), und den zu ihrer Ausführung und Änderung ergangenen Bestimmungen* Das ergibt sich aus § 28 Abs 1 Satz 1 RVO, wonach Beitragsrückstände der Krankenkassen wie Gemeindeabgaben beigetrie ben. werden, in Verbindung mit § 90 des preussischen Kommu-naiabgabengesetzes vom 14* Juli 1893? der solche Abgaben der Beitreibung im Verwaltungszv/angsverfahren unterstellt. Ebenso unterliegen nach § 1 des preussischen Gesetzes über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens vom 12* Juli 1933 öffentliche Abgaben der Beitreibung im Verwaltungszwangs verfahren* Hinsichtlich des fehlenden Verschuldens ist im einzelnen auszuführens Zunächst bestand für die Beklagte keine Verpflichtung der Firma Ba^^ die Schätzwerte der zur 'Versteigerung gelangenden Sachen mitzuteilen, weder aus ihrer Stellung als Sicherungseigentümerin, noch aus ihrer Stellung als das Verwaitungszwangsverfahren betreibende Gläubigerin* Auch die Mindestgebotverordnung vom 8» Oktober 1914, deren Anwendung der Kläger im Auge zu haben scheint und noch zu erörtern■ist, sah nur vor (§3 Abs 3), dass der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot beim Ausbieten bekannt zu geben sind! Den Wert der Nähmaschinen hat der Vollziehungsbeamte der Beklagten auf je 300 DM, den der Schreibtische auf Je 70 DM geschätzt. Ob er sich hierbei, wie die :Revision vorträgt, nach unten verschätzt hat, braucht nicht geklärt zu werden. Denn es lässt sich nicht sagen, dass ihn in einem solchen Fall ein Verschulden ■;i i ! träfe» pie Beklagte trifft aber keine Haftung, wenn der | Vollziehungsbeamte schuldlos seine Schätzung, für richtig ; gehalten.hat y Erlöst hat der Vollziehung ab. earn te für drei I Nähmaschinen je 155 DM, für die änderen drei Maschinen : 160, 225 und.230 DM, für die beiden Schreibtische 78 und : 82. DM« Er-hat also Erlöse erzielt, die die Hälfte des von ihm geschätzten gewöhnlichen Verkaufswerts überschritten. I Nach der Mindestgebotverordnung, an deren Stelle heute • die Bestimmung des § 817 a ZPO steht, War es nur verwehrt, : den Zuschlag auf Gebote zu erteilen, die die Hälfte jener Werte nicht erreichten. Die Bestimmungen dieser Verordnung galten allerdings nicht für die Beklagte, wenn sie zur Sicherung übereignete Sachen oder von ihr unter Anwendung der VZV gepfändete Sachen durch ihre Voliziehungsbeam-ten zur Versteigerung brachte.Indessen können die Grundgedanken .der Verordnung, waren sie auch für die Beklagte und ihre Beamten im vorliegenden Pall nicht verbindlich, eine Richtschnur in dem Sinn geben, dass die Beklagte, ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht zu lassen, es für vertretbar erachten dürfte, den Zuschlag in den Fällen, in denen er bei Anwendung der Verordnung erteilt werden durfte, zu erteilen. Der Umstand allein, dass der Erlös unter dem gewöhnlichen Verkaufswert blieb, kann der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Es liegt eben im Wesen der öffentlichen Versteigerung und des freihändigen Notverkaufs, dass die Erlöse verhält- i nismässig niedrig sind und unter Geboten liegen; die •Interessenten, die sich irgendwo' hätten finden lassen, abgegeben hätten. Ebensowenig ist zu erkennen, dass die Beklagte und ihre Beamten schuldhaft eine andere; ihnen erkennbare bessere Verwertungsmöglichkeit nippt:aüsge- r'j 1 ' :? die Beklagte wusste oder hätte erkennen müssen, eine Versteigerung. ; an einem anderen Ort werde einen ins Gewicht fallenden höheren Erlös bringen. Von ihr zu verlangen, däis sie sich im Interesse des Sicherungsgehers und Schuldners erst vergewissert, an welchem Ort sie den bestmöglichen Erlös erzielt, und das Risiko eines mit Kosten verbundenen Transports der Versteigerungsgegen^ stände auf sich nimmt, geht zu weit. Auf die vom Kläger hinsichtlich des Wertes der Sachen und ihrer Verwertungsmöglichkeit angetretenen Beweise, deren Übergehung die Revision rügt, kommt es nach all’ dem nicht an«. Bass die Beklagte die Versteigerung ausreichend Öffentlich bekanntgemacht hat, hat das Berufungsgericht für den Anwendungsbereich der VZV ohne Rechtsirrtum angenommen.. Auch als Sicherungseigentümerin traf die Beklagte keine weitergehende Bekanntmachungspflicht. Der Vorwurf des Klägers, der Vallziehungsbeämte habe die Versteigerung hinter verschlossenen Türen und unter Hinzuziehung seiner Bekannten vor genommen, ist nicht erwiesen» Ein schuldhaftes Handeln ihrer Beamten, für das die Beklagte einzutreten hätte, liegt sonach nicht vor. Damit erweist sich der vom Kläger in erster Linie gestellte Antrag auf Feststellung einer der Firma Ba^^ zustehenden Schadensersatzforderung als unbegründet. Die Hilfsanträge der Revision sind nur für den Fall gestellt,, dass jene Forderung als gegeben erachtet würde, und nunmehr zu prüfen wäre, ob der Kläger durch Aufrechnung mit ihr die Beitragsforderung der Beklagten zu dem Erlöschen hat bringen w/ können. Sie sind daher gegenstandslos geworden. Die Revi« sion ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen«, Gemäss § 97 ZPO ist der Kläger zur Tragung ihrer Kosten zu verurteilen«' Dr.Pägendarm Dr.Weher Bundesrichter Dr.Gelhaar und Dr.Wolany sind beurlaubt, orts-ahwesend und an der Leistung der Unterschrift verhindert« Dr.Pagendarm Dr.Hußla 'v . ' 'V , v ...l •:'i • v"7;- ;/ wmm k ; y:-rrv. .. •'r:;c7 "I: ■V-' ■, ■ ■■■■■■. : ■'-/ :" ..V .. , :: • • *> * EnaraiaggjEB