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BGH · III ZR 382/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 382/13

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). § 2281 Abs. 1 BGB analog) erst dann ein, wenn dieser seine Verfügung tatsächlich angefochten hat und zu fragen ist, ob die Verfügung infolge der erklärten Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Da vorliegend eine Anfechtung nicht erfolgt ist, kommen die allgemeinen Beweislastregeln zu dem Tragen. Danach wäre ein Ursachenzusammenhang zwischen dem unterlassenen Hinweis des beklagten Notars auf das Bestehen eines Anfechtungsrechts und dem entstandenen Schaden der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sich feststellen ließe, dass der (mittlerweile ebenfalls verstorbene) Erblasser bei erfolgter Aufklärung das mit seiner vorverstorbenen (ersten) Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament wegen der erfolgten Wiederverheiratung rechtzeitig (binnen eines Jahres, vgl. Der Erblasser hatte den beklagten Notar aufgesucht, um einen Vertrag zu beurkunden, in dem die Klägerin (seine zweite Ehefrau) auf ihre Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Erblassers verzichten sollte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2079 BGB
BGBAnfechtungErblasserVerfügungZPOTestamentKlägerin

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 382/13
vom 27. März 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2013 - 3 U 79/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 264.217,56 €
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
 Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Auf	die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in zulassungs-
relevanter Weise verkannt, dass § 2079 BGB eine gesetzliche Vermutung für die Kausalität des Irrtums des (künftigen) Erblassers für die angefochtene Verfügung beinhalte, gegen die der volle Beweis des Gegenteils geführt werden müsse (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 725, 726), kommt es nicht an. Denn die
 
Vermutungsregelung des § 2079 BGB greift zugunsten eines anfechtungsberechtigten Erblassers (vgl. § 2281 Abs. 1 BGB analog) erst dann ein, wenn dieser seine Verfügung tatsächlich angefochten hat und zu fragen ist, ob die Verfügung infolge der erklärten Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Da vorliegend eine Anfechtung nicht erfolgt ist, kommen die allgemeinen Beweislastregeln zu dem Tragen. Danach wäre ein Ursachenzusammenhang zwischen dem unterlassenen Hinweis des beklagten Notars auf das Bestehen eines Anfechtungsrechts und dem entstandenen Schaden der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sich feststellen ließe, dass der (mittlerweile ebenfalls verstorbene) Erblasser bei erfolgter Aufklärung das mit seiner vorverstorbenen (ersten) Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament wegen der erfolgten Wiederverheiratung rechtzeitig (binnen eines Jahres, vgl. § 2283 Abs. 1 und 2 BGB) angefochten hätte. Das hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, verneint.
3	Dessen	ungeachtet	dürfte	dem	Beklagten	schon keine Amtspflichtverlet-
zung vorzuwerfen sein. Der Erblasser hatte den beklagten Notar aufgesucht, um einen Vertrag zu beurkunden, in dem die Klägerin (seine zweite Ehefrau) auf ihre Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Erblassers verzichten sollte. Angesichts des aus Sicht des beklagten Notars offenkundigen Anliegens des Erblassers, die "Erbanwartschaftsrechte" seiner ehelichen Kinder zu wahren, musste sich dem Beklagten nicht erschließen, dass - nachdem die Klägerin nicht mehr bereit war, einen Erbverzichtsvertrag abzuschließen - nunmehr eine Beratung des Erblassers (gleichsam mit umgekehrter Zielrichtung) über die Anfechtbarkeit des gemeinschaftlichen Testaments gewünscht war, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, der Klägerin Zuwendungen zu dem Nachteil seiner Kinder zu machen.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 05.04.2013 -16 O 213/12 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2013 - 3 U 79/13 -