GrundG § 62; Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Rechtssatz: Ist ein auf Anordnung der Militärregierung entlassener Beamter von seinem Dienstherrn im März 1948 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.und steht er darnach als Ruhegehaltsempfänger nicht anders da« als er bei Belassung im Dienst gestanden haben würde, so nimmt er •an der durch das Besoldungsänderungsgesetz vom 6. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundespost, vertreten durch d.en Präsidenten Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof-.Br. gegen den Oberpostinspektor aJ. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15. Der im Jahre 1881 geborene Kläger wurde:im Jahre 1899 in den Postdienst übernommen und mit' Wirkung vom 1. 2?v Oktober .1945 wurde er auf Anordnung der. März 1948 wurde ihm eine -von dem Präsidenten der Oberpostdirektion WKHMi affi 19. den vormaligen Oberpost Inspektor Lorenz wieder zu dem Oberpostinspektor und versetze ihn gleichzeitig in den Ruhestand, fiugi fvnf P Für seine dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus. Ein Begleitschreiben besagte, die Versetzung erfolge wegen Erreichung der Altersgrenze und der Ruhestand beginne mit dem Ablauf des 31. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger an der 20-prozentigen Verbesserung der Versorgungsbezüge teil hat, wie sie § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl I, 939) mit Wirkung vom 1- Oktober 1951'angeordnet hat. Der Kläger hat den sich auf Tg ,50 DM belaufenden monatlichen ünterschiedsbetrag für den Monat /; Oktober 1951 eingeklagt und vor dem Oberlandesgericht obgesiegt, während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungs^ründe; Der Klaganspruch ist nach § 6 des Besoldungsgesetzes vom 6, Dezember 1951 (BGBl I, 939) dann begründet, wenn die Versorgung des Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder wenn für sie die Versorgungsausgaben durch das 2. Das Berufungsgericht bejaht den zweiten Unterfall und führt hierzu aus; Der Kläger sei als im März 1948 wieder zu dem Überpostinspektor ernannter und durch einen insoweit nur deklaratorisch wirkenden Verwaltungsakt wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzter Beamter ein im Sinne des § "62 Gesetz zu Art 131 GrundG wiederverwendeter Beamter; er gehöre schon aus diesem Grunde nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art 131 Gr-undG; dies sei umso weniger der Pall, weil die aktive Dienstleistung des Klägers nach wie vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 19. März 1948 in der gleichen Punktion wie früher in der Eigenschaft als Oberinspektor bis zu dem Übertritt in den Ruhestand am 31. März 1948 angedauert habe; die Versorgung des Klägers richte sich daher nicht nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG, sondern sei gemäss § 4 des 2, Überleitungsgesetzes auf den Bund übergegangen. Insoweit hält das Berufungsurteil im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Der Kläger war als ein auf Anordnung der Militärregierung seines Amtes enthobener Beamter nicht im Rechtssinne aus seinem Beamtenverhältnis entlassen, sondern nur s seno■Di e ■ vo n ■ ihr ge wäh11 e Art d e mg hat einen Rechtsanspruch des Klägers' auf" v.ollen Rersorgimgsheziige ecru r j cs i; e-ir rii 'i„ Er war aus einem beamtenrechtlichen Grund als Lebenszeitbeamter in der Stellung eines Oberpostinspektors in den Ruhestand versetzt und bezog das entsprechende Ruhegehalt. Das aber bedeutet, dass der Kläger, sobald dieser Tatbestand verwirklicht worden war, für die darauf folgende Zeit nicht mehr zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG gehören kann. Art 131 GrundG und ihm folgend das Ausführungsgesetz zu Art 131 GrundG zielen allerdings auf eine umfassende Regelung der von ihnen erfassten Tatbestände, soweit diese regelungsbedürftig sind oder waren. Personen, die nach dem 8. Vorliegend jedoch hat die aus einem beamtenrechtlichen Grund erfolgte Zurruhesetzung des Klägers, die ihn in den Genuss des Ruhegehalts brachte, das er im Palle des Verbleibens im Dienst bezogen haben würde, eine Regelung seines Rechtsverhältnisses für die Zeit nach der Zurruhesetzung überflüssig und gegenstandslos gemacht. Pür eine Anwendung des Art 131 GrundG und seines Ausführungsgesetzes ist daher vorliegend kein Raum. Dieses Ergebnis lasst sich gewinnen, ohne dass auf die Bestimmung des §62 Abs 1 Nr 1 b Ges zu Art 131 GrundG in der Passung des Änderungsgesetzes vom 19» August 1953 (BGBl I S 980) zurückgegriffen werden müsste. Daher braucht auch die Tragweite:des in Art V des Änderungsgesetzes im Zusammenhang mit den dort getroffenen Gesetzesänderungen bestimmten Ausschlusses von Leistungen für die ob .die Wieder Ernennung .'des Klägers ,'zu dem 'Oberpostinspektor Lai a rz 1948 gleich zeitig mit der Versetzung in den Euhestuna 0003 reuige iiage vorbei* wirksam geworden 1 1 ■ - > > 1 .
pur das Nachschlagevverkt für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? Grundgesetz Art 131; Gesetz zu Art 131
GrundG § 62; Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGB'l I, 939) § 6; Zweites Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl I, 774)
§§ 3? 4.-
Rechtssatz: Ist ein auf Anordnung der Militärregierung
entlassener Beamter von seinem Dienstherrn im März 1948 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.und steht er darnach als Ruhegehaltsempfänger nicht anders da« als er bei Belassung im Dienst gestanden haben würde, so nimmt er •an der durch das Besoldungsänderungsgesetz vom 6. Dezember 1951 angeordneten Pensionserhöhung teil«
Aktenzeichens: III ZR 381/52 t
Urteil des BGIi vom 25. Oktober 1954
LG Nürnberg-Fürth OLG Nürnberg
Verkündet am 25 <, öktoüer 1954 Dieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge-s c' h äf t s 31 e 11 e
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Deutschen Bundespost, vertreten durch d.en Präsidenten
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof-.Br.
gegen
den Oberpostinspektor aJ. Lorenz Di lstras.se WKl
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Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MHIP
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfs äüf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1954 unter Mitwirkung des ' Senatspräsidenten Prof kör» Geiger , sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kraft., Br. Wolany und Br. Hußla
für Recht erkannt? . :v:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15. September 1952, an Verkündungsstatt zugestellt am 26. September 1952, wird zurückgewiäsen u
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
■ v vdDjä Tatbestandi::■ : :7xt-sA'w^1 ■
Der im Jahre 1881 geborene Kläger wurde:im Jahre 1899 in den Postdienst übernommen und mit' Wirkung vom 1. Januar 1903 zu dem Beamten ernannt! Im Jahre 1945 war er als Oberinspektor bei der Oberpostdirektion in tätig. Am
2?v Oktober .1945 wurde er auf Anordnung der. amerikanischen;: , Militärregierung von diesem Amt enthoben, jedoch von demselben Tag an bis zu dem 15. Mai 1948 mit den gleichen Punktionen im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt. Am. 24. März 1948 wurde ihm eine -von dem Präsidenten der Oberpostdirektion WKHMi affi 19. März 1948 vollzogene Urkunde ausgehändigt . In ihr heisst es?
Im Kamen der Deutschen Post ernenne loh 1 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit i
den vormaligen Oberpost Inspektor Lorenz wieder zu dem
Oberpostinspektor und versetze ihn gleichzeitig in den Ruhestand, fiugi fvnf P
Für seine dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.
Ein Begleitschreiben besagte, die Versetzung erfolge wegen Erreichung der Altersgrenze und der Ruhestand beginne mit dem Ablauf des 31. März 1948.
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger an der 20-prozentigen Verbesserung der Versorgungsbezüge teil hat, wie sie § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl I, 939) mit Wirkung vom 1- Oktober 1951'angeordnet hat.
Der Kläger hat den sich auf Tg ,50 DM belaufenden monatlichen ünterschiedsbetrag für den Monat /; Oktober 1951 eingeklagt und vor dem Oberlandesgericht obgesiegt, während
das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
Entscheidungs^ründe;
Der Klaganspruch ist nach § 6 des Besoldungsgesetzes vom 6, Dezember 1951 (BGBl I, 939) dann begründet, wenn die Versorgung des Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder wenn für sie die Versorgungsausgaben durch das 2. Überleitungsgesetz vom 21, August 1951 (BGBl 1, 774) vom Bund übernommen sind.
Das Berufungsgericht bejaht den zweiten Unterfall und führt hierzu aus; Der Kläger sei als im März 1948 wieder zu dem Überpostinspektor ernannter und durch einen insoweit nur deklaratorisch wirkenden Verwaltungsakt wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzter Beamter ein im Sinne des § "62 Gesetz zu Art 131 GrundG wiederverwendeter Beamter; er gehöre schon aus diesem Grunde nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art 131 Gr-undG; dies sei umso weniger der Pall, weil die aktive Dienstleistung des Klägers nach wie vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 19. März 1948 in der gleichen Punktion wie früher in der Eigenschaft als Oberinspektor bis zu dem Übertritt in den Ruhestand am 31. März 1948 angedauert habe; die Versorgung des Klägers richte sich daher nicht nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG, sondern sei gemäss § 4 des 2, Überleitungsgesetzes auf den Bund übergegangen.
Insoweit hält das Berufungsurteil im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
Der Kläger war als ein auf Anordnung der Militärregierung seines Amtes enthobener Beamter nicht im Rechtssinne aus seinem Beamtenverhältnis entlassen, sondern nur
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gehaltsempfänger nicht anders da,/als er gestanden wäre , wenn er nicht "entlassen" worden wäre. Er war aus einem beamtenrechtlichen Grund als Lebenszeitbeamter in der Stellung eines Oberpostinspektors in den Ruhestand versetzt und bezog das entsprechende Ruhegehalt. Das aber bedeutet, dass der Kläger, sobald dieser Tatbestand verwirklicht worden war, für die darauf folgende Zeit nicht mehr zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG gehören kann.
Art 131 GrundG und ihm folgend das Ausführungsgesetz zu Art 131 GrundG zielen allerdings auf eine umfassende Regelung der von ihnen erfassten Tatbestände, soweit diese regelungsbedürftig sind oder waren. Sie erfassen daher, wie der Senat wiederholt entschieden hat, auch diejenigen
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Personen, die nach dem 8. Mai 1945 aus ihrem bis dahin innegehabten Dienstverhältnis aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden, aber schon vor dem 1. April 1951 wieder in eine ihrer früheren Stellung entsprechende Dienststelle übernommen worden sind;.das gilt aber nur./ insoweit das Rechtsverhältnis dieser Personen noch regelungsbedürftig geblieben ist. Vorliegend jedoch hat die aus einem beamtenrechtlichen Grund erfolgte Zurruhesetzung des Klägers, die ihn in den Genuss des Ruhegehalts brachte, das er im Palle des Verbleibens im Dienst bezogen haben würde, eine Regelung seines Rechtsverhältnisses für die Zeit nach der Zurruhesetzung überflüssig und gegenstandslos gemacht. Pür eine Anwendung des Art 131 GrundG und seines Ausführungsgesetzes ist daher vorliegend kein Raum. Dieses Ergebnis lasst sich gewinnen, ohne dass auf die Bestimmung des §62 Abs 1 Nr 1 b Ges zu Art 131 GrundG in der Passung des Änderungsgesetzes vom 19» August 1953 (BGBl I S 980) zurückgegriffen werden müsste. Daher braucht auch die Tragweite:des in Art V des Änderungsgesetzes im Zusammenhang mit den dort getroffenen Gesetzesänderungen bestimmten Ausschlusses von Leistungen für die
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