BGH · III ZR 381/03 vom 09.12.2004
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Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 28. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, daß eine Partei, die erstmals im Rechtsmittelverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, sich gemäß § 117 Abs.4 ZPO zur Darlegung ihrer person- Mai 2004 mit der Vorprüfung betraut worden ist, ob die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen - gegebenenfalls sollte sie sich die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise ergänzen lassen -, dem Beklagten im Anschluß hieran den Vordruck übersandt hat, konnte für den Beklagten angesichts der angeführten Rechtsprechung kein Vertrauen dahin begründen, der Senat könne und wolle von dieser Rechtsprechung abgehen. Nachdem die Frist, die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrags, soweit es um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht, zu schaffen, im Zeitpunkt der Übersendung des Vordrucks an den Beklagten bereits abgelaufen war, konnte für den Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen mehr begründet werden, Prozeßkostenhilfe zu erhalten. Daß sich der Beklagte nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, welche Angaben er im Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen hatte, gereicht ihm daher unabhängig von den nachfolgenden Ereignissen zu dem Verschulden.