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BGH

Gericht: BGH

tage vormittags massig stark, ab 12 Uhr nur noch ganz leicht, ab 15 Uhr überhaupt nicht mehr, geschneit, dadurch; habe sich auf der Fahrbahn eine vereiste Strassendecke gebildete Die Beklagte habe nichts getan, um durch Streuen einen ungefährlichen Übergang zu schaffen, und habe deshalb ihre Streupflicht, die ihr auf Grund ihrer Verkehrs- Deshalb beginne die Streupflicht erst, wenn der Schneefall aufgehört und sich durch Festtreten oder Festfahren des Schnees eine Glätte gebildet habe. Sie unterste- ', he dem Stadtbaumeister als Leiter des Tiefbauamtes, Das gesamte Streupersonal arbeite unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung des Werkmeisters JjÜp, der bei Auf- ^ treten von Glätte durch die Polizei benachrichtigt werde und das Erforderliche veranlasse. Im übrigen treffe die Klägerin mindestens ein erheb- \ liches LIitverschulden, da sie angesichts ihres damaligen Zustandes von einer Überquerung der Strasse, deren Glätte sie bereits gekannt hatte, hätte absehen oder sich noch mehr hätte vorsehen müssen. Das Landgericht hat unter Annahme eines Mi tv er schul-dens die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für berechtigt erklärt, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten die Leistungsklage dem prunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt 'erklärt, die Sache an das hinsichtlich des Beststellungsanspruchs Landgericht zurückverwiesen, da es noch an der Feststellung fehle, dass mit der Entstehung weiteren Schadens zu rechnen sei. Das lässt keinen' Rechtsirrtum er-von der Revision im wesentlichen auch nicht angegriffen, Wein die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe.zu Unrecht eine Streupflicht zwischen dem Hof,f und dbr bejaht, so verkennt sie, dass das Berufungsgericht damit offensichtlich nur den Stras- ergang bei der Sch^pstrasse, an dem die beiden Gast-chaften liegen, gemeint hat, für den die Beklagte t eine Streupflicht zugibt» , Bas Berufungsgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob die beklagte Stadt am Morgen des Unfalltages a:i dem Querübergang an der Kreuzung WHBHHP-Sch^Bfetrasse ordnungsgemäss gestreut hat, da - selbst dies unterstellt - es jedenfalls schuldhaft unterlassen worden sei, auf Grund des erneuten Schneefalls und der dadurch erneut eingetretenen Strassenglätte diese Streuung rechtzeitig zu wiederholen Bas Berufungsgericht hat nach den Auskünften der metereologisehen Station in Selb dazu festgestellt, dass an dem Unfalltag bis 12 Uhr massiger, bis 15 Uhr noch ein schwacher Schneefall geherrscht habe, und daraus geschlossen, dass infolgedessen schon in den Mittagsstunden eine für die Beklagte voraussehbare gefährliche Glätte auf den Strassen vorhanden gewesen sein müsse., "Unstreitig” sei die Fahrbahn der WflHflHHHB-strasse jedenfalls schon etwa 5/4 Stunden vor dem Unfall sehr glatt gewesen. Daraus ergebe sich aber, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei,.spätestens etwa gegen 13 Uhr die Strassenglätte wieder zu beseitigen und insbesondere auch wieder verkehrssichere Übergänge über die Fahrbahn in der , trasse herzustellen Ba es nach 12 Uhr kaum noch geschneit habe, könne die Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass ein erneutes Streuen wegen weiteren Schneefalls zwecklos gewesen wars, Bie Revision rügt hierzu, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Fahrbahn der WBHHIHHHNtrasse sei schon in den Mittagsstunden sehr glatt gewesen, sei nicht in beweiskräftiger Form .getroff en worden; nach dem Die Revision misst Unterscheidung zwischen dem Ausdruck und "sehr glatt" eine ihr nicht zukom-beic Im übrigen aber hat das Berufungs-ststellung, dass die t r as - Das Berufungsgericht hliche Schlussfolgerung also offensicht-rfahrungstatsache gezogen und hat somit seine Feststellulng - wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist - nach dem für diesen Fall anwendbaren Beweis des ersten Anscheins getroffen, ohne dass die beklagte Stadt in der Lage gewesen war, für das Gegenteil substantiierte Tatsachen vorzubringen. Die Feststellungen des,Berufungsge-richts lassen deshalb insoweit auch keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen und unter liegen im übrigen nicht mehr der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, Das isn aber nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hierN der Pall gewesene Auch wenn das Berufungsgericht auf Grund; der Feststellung, dass der Schneefall ab 12 Uhr nachgelassen hat, als etwaigen.Zeitpunkt für den Beginn der erneuten Streupflicht 13 Uhr festsetzt und weiter ausführt, dass dann bis 16 Uhr, dem Zeitpunkt des Unfalls, an dem fragli- : eben Übergang hätte gestreut sein müssen, so ist das nicht zu beanstanden. gestreut gewesen wäre und dann nach der Erfahrung des Lebens den kurzen Umweg nicht gescheut hätte, an dieser Stelle die Strasse zu überqueren, um auf die andere gefangene Das Berufungsgericht hielt len Behauptungen der Klägerin auch ohne deren eidliche Vernehmung für wahr; die Erklärungen der Klägerin im Armenrechtsverfahren stünden nach Auffassung des Berufungsgerichts dem nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat erkannt, dass es lediglich darauf ankommt, 0 m von der Unfallsteile entfernten Übergang gestreut worden, ist, und dass nur dann, wenn die Klägerin sich vorher davon überzeugt hat, dass dort nicht gestreut worden ist, die Unterlassung des Streuens für ihren Unfall ursächlich- gewesen ist. Denn.hatte die Klägerin die Strasse an der Unfallstelle überquert, gleichviel ob an dem Übergang 30 m oberhalb gestreut war oder nicht, dann kann die Unterlassung des Streuens am Übergang auch nicht rursächlich für den Unfall gewesen sein. Das Berufungsgericht hat es deshalb auch mit Recht für erforderlich gehalten, die gerügte ^Feststellung zu tref- Ob darin, wie die Revision meint, ein Verstoss gegen die Vorschriften über die Parteivernehmung von Amts wegen zu sehen ist (§ 448 ZPO), mag dahingestellt bleiben, Jedenfalls enthält aber die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt einen erkennbaren-Verstoss gegen § 286 ZPO, Grundsätzlich hat zwar der Tatrichter nach seiner freien, von der Bevisionsinstanz nichts nachprüfbaren Überzeugung seine Beweiswürdigung vorzunehmen, Bas Urteil muss aber die Gründe erkennen lassen, die für diese Überzeugung leitend waren, und muss die‘Nichtbeachtung gegenteiliger Momente begründen. ”Ich kann mir n morgens gestreu unten gelegene Bei der Ortsbes G-e schüft Schien das die schmals sie nichts darüber ausgesagt, dass sie vorher nachgeprüft und festgestellt habe, ob an dem Übergang bei der Sch strasse gestreut.gewesen sei 0 Diese Erklärungen im Armenrechts- Mit Hecht weist nun die Revision darauf hin, dass aus den Angaben der Klägerin erfahren zu entnehmen ist, dass sie sich nicht davon überzeugt habe, ob an dem Übergang bei der Schl Die von der Beklagten geschaffene Organi, sa/cion zur Behebung von Eis- und Schneeglätte auf den städt sehen Verkehrswegen vermöge sie nicht zu entlasten.. Es sei; durch diese Organisation nicht genügend sichergestellt, da$ an besonderen Uefahrenpunkten, soweit es sich im Laufe des Tages als notwendig erweist, beschleunigt und wiederholt gestreut werdeo Bei der Beklagten beständen rechtsirrtümliche Vorstellungen über den Umfang der Streupflicht bei anhalte* dem S^hneefall; das ergebe sich aus der Äusserung des Arbe ters der erklärt habe; "wenn es schneit, wird natür- lich nicht gestreut, weil er keinen Zweck hat” und der schriftlichen Erklärung der Beklagten im Arfflenrechtsverfähren, dass während des Schneefalls keine Verpflichtung der Stadtgemeinde zu dem Streuen bestehe Daraus kann aber, wie die Revision mit Recht bemerkt, noch nichts gegen die Beklagte entnommen werden». Einmal kann die Ansicht eines einfachen Arbeiters, der nicht darüber zu bestimmen hat, wann und wo zu streuen ist, überhaupt nicht massgebend sein; im übrigen lässt diese Äusserung, ebenso auch wie die Erklärung der Beklagten, noch offen, ob sie nicht nur die Fälle eines starken Schneefalls im Auge hatte, in denen eine Streupflicht in der Tat nicht bestellte Es kommt insoweit noch auf eine Feststellung an, ob und welche Vorschriften über das Streuen bei anhaltendem

Zitierte Normen: § 448 ZPO
glättenUnfallBerufungsgerichtÜbergangStreuenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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 et am uar 1954
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 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
r Stadtgemeinde Selb, vertreten durch den Bürgermeister.
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerin,.
Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt tfp
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e Brau Erna H(
gegen
 Istrasse
Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmachtigter: Rechtsanwalt
 hat der III, Z mündliehe Verh kung der Bunde
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ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die and1ung vom 21a Januar i954 unter Mitwir-srichter' Br, Pagendarm, Rietschel, Br. Weber,
 Dr.. Wo 1 any und Dr, Beyer.
für Recht erkalnnt
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 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 7- Mai 1952 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand $
Die Klägerin kam am 31c Januar 1949 gegen 16 Uhr in
 als sie d querte, etwa 2
w ar enhand1ung S c
Kall und brach
 ie Fahrbahn der W^HlHHH^strasse über- , m vom Gehsteig vor dem Anwesen der Gemischt
 entfernt, infolge Schneeglätte zu hierbei den linken Arm,. Die Klägerin, die damals einige Wochen vor ihrer Niederkunft.stand, wohnt in einem andere sem Tag ihre kr strasse M wohn
n Stadtteil von	sie	betreute	an	die-
anke Schwester, die in der.
t, und wollte für diese und ihre Familie
 Lebensmittel zu dem Abendessen einkaufen0 Schon etwa 3/4 Stunden vor deirj Unfall hatte sie anlässlich einer Besorgt ras se an einer anderen Stelle über
 gung die Wl quert und hatte d er Fahrbahn f e
Die Kläger antwort'i i ch und beklagte Stadt 10, September 1 te von 240 DM z
dabei unstreitig eine gewisse Schneeglätte
 stgestellt
in macht die Beklagte für ihren Unfall verbat Klage erhoben mit dem Antrag, die zur Zahlung von 2„192 DM, sowie eine ab
 vierteljährlich im voraus zahlbare Ren-u verurteilen, ferner festzustellen, dass die Beklagte'ihr den aus dem Unfall vom 31» Januar 1949 entstehenden et be s.
waigen künftigen Schaden zu ersetzen ha-
Sie hat dazu vorgetragen, es habe an dem Unfall-
tage vormittags
 massig stark, ab 12 Uhr nur noch ganz
 leicht, ab 15 Uhr überhaupt nicht mehr, geschneit, dadurch; habe sich auf der Fahrbahn eine vereiste Strassendecke gebildete Die Beklagte habe nichts getan, um durch Streuen einen ungefährlichen Übergang zu schaffen, und habe deshalb ihre Streupflicht, die ihr auf Grund ihrer Verkehrs-
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sicherungspflicht obgelegen habe«, schuldhaft verletzt.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat vorgetragen, es habe am Unfalltage bis kurz vor dem Unfall ununterbrochen geschneit? Bei ständigem Schnee-fall sei aber ein Streuen der Fahrbahn in kurzer Zeit wirkungslos und daher zwecklos. Deshalb beginne die Streupflicht erst, wenn der Schneefall aufgehört und sich durch Festtreten oder Festfahren des Schnees eine Glätte gebildet habe. Trotzdem habe sie morgens die Strassenübergänge längs der fflHHBBPstrasse und den Strassenübergang quer über die	am	Bahngleis . bei der
 Kreuzung Schf^strasse /	trasse gestreut. Das
 Streumaterial sei jedoch infolge des anhaltenden Schneefalle zugedeckt worden, wo dass ein weiteres Streuen zwecklos ge-wesen wäre. Die von ihr geschaffene Organisation zur Behebung von Eis- und Schneeglätte auf den städtischen Verkehrs-, wegen sei im übrigen einwandfrei organisiert. Sie unterste- ', he dem Stadtbaumeister als Leiter des Tiefbauamtes, Das gesamte Streupersonal arbeite unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung des Werkmeisters JjÜp, der bei Auf- ^ treten von Glätte durch die Polizei benachrichtigt werde und das Erforderliche veranlasse. Der Stadtbaumeister cm überwache auch seinerseits den Zustand der Strasse und führe bei stärkerer Glätte auch gelegentlich Kontrollfährten durch. Im übrigen treffe die Klägerin mindestens ein erheb- \ liches LIitverschulden, da sie angesichts ihres damaligen Zustandes von einer Überquerung der Strasse, deren Glätte sie bereits gekannt hatte, hätte absehen oder sich noch mehr hätte vorsehen müssen.
Das Landgericht hat unter Annahme eines Mi tv er schul-dens die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für berechtigt

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erklärt, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten die Leistungsklage dem prunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt 'erklärt, die Sache an das
 hinsichtlich des Beststellungsanspruchs Landgericht zurückverwiesen, da es noch an der Feststellung fehle, dass mit der Entstehung weiteren Schadens zu rechnen sei. Die weitergehende Anschlussberufung wurde z urüc kg e wi e s en,
 Mit der Eev sung der Klage, der Revision,
 ision erstrebt die Beklagte die Abwei-Die Klägerin-beantragt die Zurückweisung
1, Da,s Bern sieherungspflieh tung, bei Schnee eignete Streumit hat dazu weiter
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 fungsgericht hat die sich aus der Verkehrs-t der beklagten Stadt ergebende Verpflich-und Eisglätte die Wegebenutzer durch ge-tel vor Unfä1lenzu bewahren, bejaht. Es ausgeführt, dass sich diese Pflicht hinsichtlich der Pussgänger auf die Bürgersteige und die Strassenübergange erstrecke. Zu diesen Übergängen gehöre auch die Kreuzung der	trasse mit der Sch(
strasse sowohl in der Längs- wie ln der Querrichtungr; Die Beklagte habe diese Pflicht auch selbst anerkannt, indem sie selbst behauptet habe, diese Blatte bestreut kennen und wird
e regelmässig bei zu haben. Das lässt keinen' Rechtsirrtum er-von der Revision im wesentlichen auch nicht angegriffen, Wein die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe.zu Unrecht
 eine Streupflicht zwischen dem Hof,f und dbr	bejaht, so verkennt sie, dass
 das Berufungsgericht damit offensichtlich nur den Stras-

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ergang bei der Sch^pstrasse, an dem die beiden Gast-chaften liegen, gemeint hat, für den die Beklagte t eine Streupflicht zugibt»
, Bas Berufungsgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob die beklagte Stadt am Morgen des Unfalltages a:i dem Querübergang an der Kreuzung WHBHHP-Sch^Bfetrasse ordnungsgemäss gestreut hat, da - selbst dies unterstellt - es jedenfalls schuldhaft unterlassen worden sei, auf Grund des erneuten Schneefalls und der dadurch erneut eingetretenen Strassenglätte diese Streuung rechtzeitig zu wiederholen Bas Berufungsgericht hat nach den Auskünften der metereologisehen Station in Selb dazu festgestellt, dass an dem Unfalltag bis 12 Uhr massiger, bis 15 Uhr noch ein schwacher Schneefall geherrscht habe, und daraus geschlossen, dass infolgedessen schon in den Mittagsstunden eine für die Beklagte voraussehbare gefährliche Glätte auf den Strassen vorhanden gewesen sein müsse., "Unstreitig” sei die Fahrbahn der WflHflHHHB-strasse jedenfalls schon etwa 5/4 Stunden vor dem Unfall sehr glatt gewesen. Daraus ergebe sich aber, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei,.spätestens etwa gegen 13 Uhr die Strassenglätte wieder zu beseitigen und insbesondere auch wieder verkehrssichere Übergänge über die Fahrbahn in der ,	trasse	herzustellen Ba es
 nach 12 Uhr kaum noch geschneit habe, könne die Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass ein erneutes Streuen wegen weiteren Schneefalls zwecklos gewesen wars,
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Bie Revision rügt hierzu, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Fahrbahn der WBHHIHHHNtrasse sei schon in den Mittagsstunden sehr glatt gewesen, sei nicht in beweiskräftiger Form .getroff en worden; nach dem
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Tatbestand habe 3/4 Stunden vorh das stehe im Wid se sei zu dieser
 Diese Rüge einmal schon der "gewisse Glätte" mende Bedeutung gericht seine Fe se schon spätest erster Linie dar
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die Klägerin nur davon gesprochen, dass er eine "gewisse Glätte" geherrscht habe, erspruch zu den Urteilsgründen, die Stras-Zeit "unstreitig sehr glatt" gewesen.
ist nicht begründet. Die Revision misst Unterscheidung zwischen dem Ausdruck und "sehr glatt" eine ihr nicht zukom-beic Im übrigen aber hat das Berufungs-ststellung, dass die	t r as	-
ens um 13 Uhr sehr glatt gewesen sei, in auf abgestützt, dass der im Laufe des Vormittags gefallene und glatt gefahrene Neuschnee bei Temperaturen um den Gefrierpunkt herum und bei nur schwachem
 all auf der stark befahrenen und abschüs-strasse, insbesondere bei dem fragil-
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 hat seine tatsäe lieh aus einer
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 gefährlicher Glätte führen musste. Das Berufungsgericht
 hliche Schlussfolgerung also offensicht-rfahrungstatsache gezogen und hat somit seine Feststellulng - wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist - nach dem für diesen Fall anwendbaren Beweis des ersten Anscheins getroffen, ohne dass die beklagte Stadt in der Lage gewesen war, für das Gegenteil substantiierte Tatsachen vorzubringen. Den Angaben der Klägerin ist hierbei nur: noch eine ergänzende Bedeutung beizu demessen. Die Feststellungen des,Berufungsge-richts lassen deshalb insoweit auch keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen und unter liegen im übrigen nicht mehr der Nachprüfung durch das Revisionsgericht,
 
. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner Peststellungen auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die beklagte Stadt noch vor dem Zeitpunkt des Unfalls den fraglichen Strassenübergang hätte bestreuen müssen* Den Ausführungen der Revision, dass wegen andauernden Schneefalls nicht hat-' te gestreut zu werden brauchen, ist bereits durch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ab 12 Uhr mittags nur noch ein ganz schwacher Schneefall geherrscht habe, der Boden entzogene Das Berufungsgericht weist im Hinblick auf Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 133, 226; Recht 1917 Hr 126Ö und Seuff Arch 88 Nr 106) zutreffend darauf hin, dass ein Streuen bei andauerndem Schneefall nur dann unterbleiben kann, wenn er so heftig ist, dass auch grobe Streu-mittel in kürzester Zeit ihre Y/irkung verlieren, ein Streue also in der Tat völlig zwecklos ist0 Im übrigen kommt es aber stuf die Stärke des Schneefails an, und eine Streupflic ist jedenfalls gegeben, wenn es sich nur um leichte Schnee-; fälle handelt, die lediglich eine dünne Schneedecke liefern unter der grobe Streumittel an Wirkung nicht verlieren. Das isn aber nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hierN der Pall gewesene Auch wenn das Berufungsgericht auf Grund; der Feststellung, dass der Schneefall ab 12 Uhr nachgelassen hat, als etwaigen.Zeitpunkt für den Beginn der erneuten Streupflicht 13 Uhr festsetzt und weiter ausführt, dass dann bis 16 Uhr, dem Zeitpunkt des Unfalls, an dem fragli- : eben Übergang hätte gestreut sein müssen, so ist das nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht sieht die mangelhafte Erfüllung <jler Streupflicht als ursächlich für den Unfall an.
Es haf dazu festgestellt, dass die Klägerin es bemerkt hath wenn 4n ^em Übergang vom	Hof”	zur "Ol
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gestreut gewesen wäre und dann nach der Erfahrung des Lebens den kurzen Umweg nicht gescheut hätte, an dieser Stelle die Strasse zu überqueren, um auf die andere
 gefangene Das Berufungsgericht hielt len Behauptungen der Klägerin auch ohne deren eidliche Vernehmung für wahr; die Erklärungen der Klägerin im Armenrechtsverfahren stünden nach Auffassung des Berufungsgerichts dem nicht entgegen.
Strassenseite zu die diesbezüglic
 Die Bevisio den der Klägerin ihrer schriftsät
 gen Äusserungen
 zwar zutreffend ob an dem. etwa 3
rügt hierzu, dass das Berufungsgericht obliegenden Beweis lediglich auf Grund slichen Behauptung als geführt angesehen habe, ohne die im Armenrechtsverfahren abgegebenengegenteiliier Klägerin zu berücksichtigen.
Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat
 erkannt, dass es lediglich darauf ankommt, 0 m von der Unfallsteile entfernten Übergang gestreut worden, ist, und dass nur dann, wenn die Klägerin sich vorher davon überzeugt hat, dass dort nicht gestreut worden ist, die Unterlassung des Streuens für ihren Unfall ursächlich- gewesen ist. Denn.hatte die Klägerin die Strasse an der Unfallstelle überquert, gleichviel ob an dem Übergang 30 m oberhalb gestreut war oder nicht, dann kann die Unterlassung des Streuens am Übergang auch nicht rursächlich für den Unfall gewesen sein.
Das Berufungsgericht hat es deshalb auch mit Recht für erforderlich gehalten, die gerügte ^Feststellung zu tref-
Diese Feststellung wird aber von der Revision mit Recht angegriffen. Die Revision weist zutreffend darauf
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hin, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Armer^ rechtsverfahren die Strasse deshalb an der Unfallstelle überquert habe, weil sie dort am schmälsten gewesen sei, und dass sie nicht wisse, ob an dem Übergang bei der Sch^tofetrasse gestreut gewesen sei» Wenn die Klägerin nun in der Berufungsbegründungsschrift lediglich schrift-sätzlich durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lässt, sie habe bemerkt, dass bei dem Übergang an der Scho Strasse nicht gestreut gewesen sei, und sie wäre, wenn dort! gestreut gewesen wäre, an diesem Übergang über die Strasse' gegangen, so stehe das offensichtlich im Widerspruch zu ihren Angaben im Armenrechtsverfahren, auf dessen Beweis--; ergebnisse im Einverständnis beider -Parteien im Urteil
 Bezug das B
genommen worden sei. Unter diesen Umständen hätte rufungsgericht nicht einfach'ohne Parteivernehmung der Klägerin deren spätere Angaben als richtig feststellen, können:,; ..
Ob darin, wie die Revision meint, ein Verstoss gegen die Vorschriften über die Parteivernehmung von Amts wegen zu sehen ist (§ 448 ZPO), mag dahingestellt bleiben, Jedenfalls enthält aber die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt einen erkennbaren-Verstoss gegen § 286 ZPO, Grundsätzlich hat zwar der Tatrichter nach seiner freien, von der Bevisionsinstanz nichts nachprüfbaren Überzeugung seine Beweiswürdigung vorzunehmen, Bas Urteil muss aber die Gründe erkennen lassen, die für diese Überzeugung leitend waren, und muss die‘Nichtbeachtung gegenteiliger Momente begründen. Bas muss sich;, wenn auch nicht auf jedes einzelne Beweisvorbringen eingegangen zu werden braucht, aus der Gesamtheit der Gründe * ergeben. Biesem Erfordernis ist das Berufungsgericht nicht '
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im 'Armenrechtsv
 sirasse gestreu nehmung am 25.
”Ich kann mir n morgens gestreu unten gelegene
 Bei der Ortsbes G-e schüft Schien das die schmals
 sie nichts darüber ausgesagt, dass sie vorher nachgeprüft und festgestellt habe, ob an dem Übergang bei der Sch strasse gestreut.gewesen sei 0 Diese Erklärungen im Armenrechts-
verfahren stehe gerichts möglic
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nachgekommen. Bür die strittige Frage kam als einziges Beweismittel die Klägerin selbst in Frage. Mit Hecht weist nun die Revision darauf hin, dass aus den Angaben der Klägerin
 erfahren zu entnehmen ist, dass sie sich
 nicht davon überzeugt habe, ob an dem Übergang bei der Schl
t war* So hat’ sie bei ihrer richterlichen Ver-Oktober 1949 (Bl 8 Armenrechtsakten) ausgesagt: icht erklären, dass zwei städtische Arbeiter t haben. Entweder haben sie nur die 30 in weiter
 Kreuzung gestreut oder dies nur behauptet ichtigung am; 5/p; August 1950 gab sie an: "Zum zig ging ich direkt über die Strasse, weil te Stelle ist,” Bei beiden Vernehmungen hat
n also entgegen der Auffassung des Berufungs-herweise im Widerspruch zu ihrem Vortrag in
 der Berufungsinstanz. Angesichts dieses möglichen Wider-
e Begründung des Berufungsgerichts, es halbe chen Behauptungen der Klägerin auch ohne Vernehmung für wahr, nicht ausreichen= Das
 Berufungsgericht hätte mindestens darlegen müssen, wieso es zu der Annahme gekommen ist, dass: die Erklärungen der Klägerin im Armenrechtsverfahren nicht im Widerspruch zu ihrem späteren Vorbringen stehen, und wieso das Berufungsgericht • trotz eines etwaigen Widerspruchs Anlass hatte, ohne weiteren Beweiseinziig durch ParteiVernehmung die späteren Angaben der Klägerin für wahr zu haltern Dass das Berufungsgericht das nicht getan hat, ist als eine Verletzung des § 286 ZPO anzusehen.

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Das angefochtene Urteil konnte daher mit der gegebenen! Begründung nicht aufrecht, erhalten werden,
4» Auch in der Schuldfrage reichen die Feststellungen; des Berufungsgerichts nicht aus5 um das Urteil aufrecht zif erhalten. Das Berufungsgericht hat in der Unterlassung des! nochmaligen Streuens ein Verschulden der Organe der beklagten Stadt gesehen. Die von der Beklagten geschaffene Organi, sa/cion zur Behebung von Eis- und Schneeglätte auf den städt sehen Verkehrswegen vermöge sie nicht zu entlasten.. Es sei; durch diese Organisation nicht genügend sichergestellt, da$ an besonderen Uefahrenpunkten, soweit es sich im Laufe des Tages als notwendig erweist, beschleunigt und wiederholt gestreut werdeo Bei der Beklagten beständen rechtsirrtümliche Vorstellungen über den Umfang der Streupflicht bei anhalte* dem S^hneefall; das ergebe sich aus der Äusserung des Arbe ters	der	erklärt	habe;	"wenn es schneit, wird natür-
lich nicht gestreut, weil er keinen Zweck hat” und der schriftlichen Erklärung der Beklagten im Arfflenrechtsverfähren, dass während des Schneefalls keine Verpflichtung der Stadtgemeinde zu dem Streuen bestehe
 Daraus kann aber, wie die Revision mit Recht bemerkt, noch nichts gegen die Beklagte entnommen werden». Einmal kann die Ansicht eines einfachen Arbeiters, der nicht darüber zu bestimmen hat, wann und wo zu streuen ist, überhaupt nicht massgebend sein; im übrigen lässt diese Äusserung, ebenso auch wie die Erklärung der Beklagten, noch offen, ob sie nicht nur die Fälle eines starken Schneefalls im Auge hatte, in denen eine Streupflicht in der Tat nicht bestellte Es kommt insoweit noch auf eine Feststellung an, ob und welche Vorschriften über das Streuen bei anhaltendem

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aber nur leichtem Schneefall erlassen worden sind und wie es. bei einem solchen leichten Schneefall vorher mit dem nochmaligen Streuen gehalten wurde,, insbesondere ob es bei Glätte überhaupt üblich war, am gleichen Tage wiederholt zu streuen.
die erforderlic
 Auch der weiterhin vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, dass die-Art der Organisation eine hinreichende
 Streuens nicht gewährleistete, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Es ist nicht einzusehen., warum nicht möglicherweise die Kontrolle und Benachrichtigung durch die Polizei,Avon der sich stets Beamte auf der Strasse befinden, und die allgemeine Überwachung durch den Werkmeister	nicht	ausreichen sollten, ohne dass
 sich der zuständige Baumeister 0^ fortgesetzt selbst um die Präge des Srreuens zu kümmern braucht. Es wird hier vielmehr, worauf die Revision zutreffend hinweist,' auf die von der Beklagten angetretenen Beweise über die Zuverlässigkeit der für die Beseitigung der Glätte verantwortlichen Personen ankommen.
5c Da zur Präge der Ursächlichkeit und des Verschuldens
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len Peststellungen noch nicht vorliegen, war
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Entscheid ung an
 die Sache gemäss § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und.
das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Kommt das Berufungsgericht auf Grund seiner noch zu
 treffenden Pest Ursächlichkeit
 Stellungen wiederum zu einer Bejahung der und des Verschuldens der Beklagten, so wür-
de der Klage dem Grunde nach stattzugeben sein, da das Be-
rufungsgericht verneint hat. £ gehen, dass es
 mit Hecht ein Mitverschulden der Klägerin s ist mit dem Berufungsgericht davon auszu-der Klägerin nicht zuzu demuten war, wegen der
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 Laden ihrer ■ Nähe den, dem kann
e von dem beabsichtigten Einkauf abzusehen. Einen anderen zu wählen, war ihr ebenfalls nicht zuzu demuten', da nach • nicht bestrittenen Behauptung ein solcher nicht in der. war. Es konnte von der Klägerin auch nicht verlangt wer-: an der betreffenden Stelle selbst zu streuen. Auch in / Umstand, dass die Klägerin keinen Stock mitgenommen hat?.; ein Verschulden der Klägerin nicht gesehen werden?.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr,- Pagendarm	Bietschel	Br,	Weher
 Wo1any	Dr,	Beyer