* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 380/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 380/12

Mai 2012 - 9 U 26/11 -wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass vor Beginn eines Dienstverhältnisses liegende Umstände oder Ereignisse nicht nur wegen der Verletzung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht des Dienstverpflichteten, sondern unmittelbar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen können (BAG NJW 2002, 162, 163; BAGE 24, 401, 407). Gleichwohl ist eine Zulassung der Revision nicht geboten, weil nach dem der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde liegenden Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogenen Umstände nicht zur Unzu demutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB führen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 626 BGB § 544 ZPO
BeschwerdeSchlickKündigungZPOUmstandBegründungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 380/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Mai 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remitiert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2012 - 9 U 26/11 -wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass vor Beginn eines Dienstverhältnisses liegende Umstände oder Ereignisse nicht nur wegen der Verletzung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht des Dienstverpflichteten, sondern unmittelbar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen können (BAG NJW 2002, 162, 163; BAGE 24, 401, 407). Gleichwohl ist eine Zulassung der Revision nicht geboten, weil nach dem der Begründung des Anstellungsverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde liegenden Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogenen Umstände nicht zur Unzu demutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB führen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 439.000,00 €
Schlick
 Hucke
Seiters
 Tombrink
Remmert