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BGH · III ZR 379/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 379/52

Pie ordnungsmäßige Bekanntgabe des Verkündungstermins ist ein wesentliches und swingendes Form-erfordernis der Urteilsverkündung, Ein Verstoß hiergegen läßt ein Urteil im Eechtssinn nicht entstehen und führt von Amts wegen zur Aufhebung des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Scheinurteils Aktenzeichens III ZR 379/52 mm Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des III» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23= April 1953 werden auf die Rechtsmittel des Klägers das Urteil des 7= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24» März 1952 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren7und das Urteil der 5» Zivilkammer ;des '' Landgerichts in Köln vom 29- Mai'1951 samt dem; vorn Landgericht nach der letzten mündlichen Verhandlung eingeschlagenen Verfahren aufgehoben» Die Sache'wird zur Verkündung der Entscheidung, auch .:; über die Kosten der Revisions- und Berufungsinstanz, an das zurückverwiesenc Landgerieht Von'Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt mit der Klage Herausgabe eines Personenkraftwagens } hilfsweise Schadensersatz. Mai 1951 vor ihm stattgefundenen Schlußverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift durch verkündeten Beschluß Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 5« Juni 1951 anberaumti 'Es hat jedoch sein Urteil bereits am '29. Eine Verlegung des Termins durch einen den Parteien von Amts wegen zugestellten Beschluß gemäß § 227 Abs 3 ZPO oder eine Ladung der Parteien zu dem Termin vom 29 Mai 1951 ist nicht erfolgt. Danach erfolgt die Verkündung des Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumen den Termin, der nicht über eine Woche hinaus an^esetzt werden soll« Die Ansetzung des Verkündungstermins über eine Woche hilf aus ist allerdings unschädlich, da § 310 ZPO insoweit, wie arm erkannte, nur eine Ordnungsvorschrift darstellt. Das Reichsgericht hat wiederholt die die Verkündung der J Urteile regelnden PormvorSchriften als Pormvorachriften von if grundlegender Bedeutung bezeichnet« Es hat den Standpunkt ve'rf treten,, die Vorschriften seien zwingender Natur, ihre Einhai ti sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen uridj die Heilung eines etwaigen Verstoßes durch Unterlassung einerf Parteirüge sei nicht möglich (so PC-Z 133, 215; 135, 118; JW 1 1935, 2812; 1936, 1903)» Namentlich hat das Reichsgericht ein« Urteil, das ohne ordnungsmäßige Verständigung der Parteien inj einem späteren als dem zu seiner Verkündung bestimmten Terrni ., verkündet worden ist, mangels 'einer■ordnungsmäßigen Verlautbag rung als nicht, zur rechtlichen Entstehung gelangt angesehen I (JW 1936, 3313; JW 1937, 1664)» Der erkennende Senat hat ln seinem •'Urteil vom 23» März 1953 - III ZR 170/51 - die Vorschriften,- daß ein auf Grund mündlicher ’ Verhandlung ergehendes Urteil zu verkünden ist, daß die Verkündung öffentlich zu erfolgen hat, daß diev Verkündung und die Öffentlichkeit der Verkündung durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen sind (§• 310 Abs 1 ZPO, § 173 GVG, § 160 Aba 2 Ir 6, § 159 Abs '2' Ir 5 ZPO) als' swingende Pormvorschriften angesehen, deren Verletzung das Urteil nicht 'zur Entstehung gelangen lasse und durch Rügeverzicht nicht geheilt werden könne« Der Senat hält weitergebend auch die ordnungsmäßige Bekanntgabe des Verkündungstermins in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht für ein solches wesentliches Formerfordernis der Urteilsverkündung» Im besonderen kann die Bekanntmachung des Verkündungstermins an die Parteien nicht z einem Erfordernis, minderer Bedeutung herabgewürdigt werden« Bedeutung,- die dieser BekannfmacHürig' zukbmmt, erhellt aus de weitreichenden Folgen und Zweifelsfragen, die sich ergeben, ff einer Partei- die Verlegung des Verkündungstermins nicht bekan gemacht worden ist« Im Falle der Verlegung des Termins auf ei späteren Zeitpunkt würden die mit der Verkündung anlaufenden : Fristen der §§ 516, 552,ZPO weder mit dem ursprünglichen Term zu laufen beginnen, da in ihm eine Verkündung nicht stat’tgefu: den hat, noch mit dem neuen Termin; denn die Verkündung in ei: nem nicht ordnungsgemäß anberaumten Termin bietet eine zu ge-! ringe Aussicht dafür, daß das Urteil unter gewöhnlichen ürastä: den auch bei EichtZustellung zur Kenntnis der nichtverständig ten und nicht erschienenen Partei gelangen würde, als daß sichjj der Verlust eines .Anfechtungsrechts nach Ablauf von sechs klon ten rechtfertigen ließe (siehe hiezu RG JW 1938, 2982)« Im Fä le der Vorverlegung des Termins würden die genannten FristenI aus ! geblieben" ist <,: Die gegen das Scheinurteil' eingelegte Berufung war'allerdings zulässig; denn dem äußeren Anschein nach lag ein Urteil vor, auch waren entgegen der Bestimmung in § 317 Abs 2 ZPO Urteilsausfertigungen erteilt worden» In einem solchen Pall muß der durch ein-fehlerhaft verlautbartes Urteil nach dessen Inhalt beschwerten. 3313; 1937, 1664)o Das Berufungsgericht hätte aber, , da • noch kein Urteil im Rechtssinn vorlag und keine Grundlage für eine sachliche Entscheidung des■Berufungsrichters gegeben wary r-in der Sache nicht entscheiden dürfen» Auch ist das nicht gesetzmäßig verkündete landgerichtliche Urteil’ V.: samt -dem vom Landgericht nach der letzten' mündlichen Verhandlung eingeschlagenen Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur Verkündung der Entscheidung zurückzuverweisen; das Revisionsgericht kann hier selbst die Entscheidung fällen, die auf die Berufung hin hätte ergehen müssen (§§ 564, 565 Abs 3.1; Nr 1, § 539 ZPO). Der Umstand, daß gegen einen den Sche| eines Urteils aufweisenden Urteilsentwurf ein Rechtsmittel e: gelegt worden ist, kann hieran nichts ändern. Es ist daher’ entgegen den Vorschlägen von Jonas in JW 1936, 3314, JW 1937, 1665 nicht angezeigt, die Akten zur Behebung des Verfahrensverstoßes an das Landgericht zurückzugeben, um sodann die Revision weiter behandeln zu können»

Zitierte Normen: § 227 ZPO
VerkündungParteiLandgerichtordnungsmäßigZPOTerminUrteil

Volltext der Entscheidung

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§ 310 ZPO
Pie ordnungsmäßige Bekanntgabe des Verkündungstermins ist ein wesentliches und swingendes Form-erfordernis der Urteilsverkündung, Ein Verstoß hiergegen läßt ein Urteil im Eechtssinn nicht entstehen und führt von Amts wegen zur Aufhebung des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Scheinurteils
 Aktenzeichens III ZR 379/52
BGH., v, .12.." Oktober 1953
LG Köln OLG Köln
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III ZE 379/51'*
Verkündet am 12,, Oktober 1953 Fieser? Just,Angest, als Ur-kundsbeamter der Geschäfts-
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des Spediteurs Johann A fstraße
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 Klägers, Berufungsklägers und Revisionskiägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch
2, das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
“.Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr«,
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich? Verhandlung vom 12, Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Geiger und der Bundesrichter Dr„ Pagendarm, Dr., Weber, Dr, Wolany und Dr« Hußla
 für Recht erkannt:
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 Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des III» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23= April 1953 werden auf die Rechtsmittel des Klägers das Urteil des 7= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24» März 1952 samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren7und das Urteil der 5» Zivilkammer ;des '' Landgerichts in Köln vom 29- Mai'1951 samt dem; vorn Landgericht nach der letzten mündlichen Verhandlung eingeschlagenen Verfahren aufgehoben»
Die Sache'wird zur Verkündung der Entscheidung, auch .:; über die Kosten der Revisions- und Berufungsinstanz, an das zurückverwiesenc
 Landgerieht
Von'Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der Klage Herausgabe eines Personenkraftwagens } hilfsweise Schadensersatz. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage nicht entsprochen. Das,Landgericht hat in der am 22. Mai 1951 vor ihm stattgefundenen Schlußverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift durch verkündeten Beschluß Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 5« Juni 1951 anberaumti 'Es hat jedoch sein Urteil bereits am '29. Mai 1951 verkündet. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Revision ist durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 23. April 1953 zurückgewiesen worden, Hiegegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Der Beklagte bittet um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
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Die über die landgerichtliche Sitzung vom 29. Mai 1951 geführte Niederschrift stellt fest, es sei bei Aufruf der Sache niemand erschienen und sodann unter Vorverlegung 'des auf den 5 Juni' 1951 anberaumten Verkündungstermins auf den 29. Mai 1951 das Urteil verkündet worden. Eine Verlegung des Termins durch einen den Parteien von Amts wegen zugestellten Beschluß gemäß § 227 Abs 3 ZPO oder eine Ladung der Parteien zu dem Termin vom 29 Mai 1951 ist nicht erfolgt.
Dieses Verfahren verstößt gegen § 310 ZPO. Danach erfolgt die Verkündung des Urteils in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumen den Termin, der nicht über eine Woche hinaus an^esetzt werden
 soll« Die Ansetzung des Verkündungstermins über eine Woche hilf aus ist allerdings unschädlich, da § 310 ZPO insoweit, wie arm erkannte, nur eine Ordnungsvorschrift darstellt. Es fehlt aber, einer ordnungsmäßigen Verlautbarung des landgerichtlichen Ur-| teils« Die Verkündung ist ein Teil der mündlichen Verhandlung! Die Parteien haben ein Anrecht darauf, der Verkündung des Ur-1 teils durch Vorlesung der Urteilsformel (§ 311 ZPO) beizuwoh-j nen* Die Wirksamkeit der Verkündung hängt allerdings nicht daf von ab, daß die 'Parteien bei der Verkündung zugegen sind (§ 3| ZPO), Der Verfahrensverstoß ist zwar von keiner Partei gerügtj Er hat aber eine von Amts wegen zu beachtende Bedeutung, die c| Vordergerichte nicht erkannt haben«
Das Reichsgericht hat wiederholt die die Verkündung der J Urteile regelnden PormvorSchriften als Pormvorachriften von if grundlegender Bedeutung bezeichnet« Es hat den Standpunkt ve'rf treten,, die Vorschriften seien zwingender Natur, ihre Einhai ti sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen uridj die Heilung eines etwaigen Verstoßes durch Unterlassung einerf Parteirüge sei nicht möglich (so PC-Z 133, 215; 135, 118; JW 1 1935, 2812; 1936, 1903)» Namentlich hat das Reichsgericht ein« Urteil, das ohne ordnungsmäßige Verständigung der Parteien inj einem späteren als dem zu seiner Verkündung bestimmten Terrni ., verkündet worden ist, mangels 'einer■ordnungsmäßigen Verlautbag rung als nicht, zur rechtlichen Entstehung gelangt angesehen I (JW 1936, 3313; JW 1937, 1664)»
b und c; Baumbach-Lairterbach 21 « Auf 1 § 312 1; Sydow-Busch-Krantz-Triebel 22» Aufl § 310 1) gefunden-	) G)|V
Der erkennende Senat hat ln seinem •'Urteil vom 23» März 1953 - III ZR 170/51 - die Vorschriften,- daß ein auf Grund mündlicher ’ Verhandlung ergehendes Urteil zu verkünden ist, daß die Verkündung öffentlich zu erfolgen hat, daß diev Verkündung und die Öffentlichkeit der Verkündung durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen sind (§• 310 Abs 1 ZPO, § 173 GVG, § 160 Aba 2 Ir 6,
§ 159 Abs '2' Ir 5 ZPO) als' swingende Pormvorschriften angesehen, deren Verletzung das Urteil nicht 'zur Entstehung gelangen lasse und durch Rügeverzicht nicht geheilt werden könne« Der Senat hält weitergebend auch die ordnungsmäßige Bekanntgabe des Verkündungstermins in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht für ein solches wesentliches Formerfordernis der Urteilsverkündung»
Das Urteil., ist das Ziel des durch die Rechtsschutzbitte des Klägers eingeleiteten Verfahrens und entfaltet bleibende Wirkungen auch über den Rahmen des Streitfalles hinaus» Der Geburtsakt des zu verkündenden Urteils ist die Verkündung» Erst . von diesem Augenblick an. wird aus dem bloßen Urteilsentwurf der Spruch des Gerichts, der jetzt als fertiger Machtspruch in»das) Rechtsleben hinaustritt„ Die die 'Verkündung regelnden Vorschriften sind demnach' Vorschriften, von deren Beachtung es abhängt, ob und wann ein Urteil überhaupt zur Entstehung gelangt» Sie sind damit:ihrem.Wesensgehalt nach zwingender Natur« Ob ein Urteil verkündet und in welchem Augenblick es als ergangen anzusehen ist, ist von höchster Wichtigkeit und muß sich im Inter-esse der Rechtssicherheit nach festen und klaren Regeln bestimmen lassen (vgl RGZ 135, 118)« Die Befol regelnden Vorschriften hat, wie*
Urteil vom ■ 23 „■ März 1953 hervor .willen zu erfelgen» Sie ist nc

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äie ordnungsmäßige Verkündung Rechtsfolgen, wie der Fristen-lauf der §§ 516, 552 ZPO, anknüpft und weil die Vollstreckung! eines nicht gesetzmäßig verkündeten Urteils im Palle seiner Aufhebung zu unübersehbaren Schadensansprüchen führen kann» widerspricht es grundsätzlich, wenn in diese Förmvorschrif tenjj ein Unterschied zwischen wichtigen und unwichtigen Bestimmung? hineingetragen und allein die erstere Gruppe für zwingend er-J klärt wird« Damit würde bei dem Fehlen fester Grenzen eine füj das Rechtsleben untragbare Unsicherheit'geschaffen(so namerij lieh RGZ135, 118; RC- JW 1937, 1664).' Im besonderen kann die Bekanntmachung des Verkündungstermins an die Parteien nicht z einem Erfordernis, minderer Bedeutung herabgewürdigt werden« Bedeutung,- die dieser BekannfmacHürig' zukbmmt, erhellt aus de weitreichenden Folgen und Zweifelsfragen, die sich ergeben, ff einer Partei- die Verlegung des Verkündungstermins nicht bekan gemacht worden ist« Im Falle der Verlegung des Termins auf ei späteren Zeitpunkt würden die mit der Verkündung anlaufenden : Fristen der §§ 516, 552,ZPO weder mit dem ursprünglichen Term zu laufen beginnen, da in ihm eine Verkündung nicht stat’tgefu: den hat, noch mit dem neuen Termin; denn die Verkündung in ei: nem nicht ordnungsgemäß anberaumten Termin bietet eine zu ge-! ringe Aussicht dafür, daß das Urteil unter gewöhnlichen ürastä: den auch bei EichtZustellung zur Kenntnis der nichtverständig ten und nicht erschienenen Partei gelangen würde, als daß sichjj der Verlust eines .Anfechtungsrechts nach Ablauf von sechs klon ten rechtfertigen ließe (siehe hiezu RG JW 1938, 2982)« Im Fä le der Vorverlegung des Termins würden die genannten FristenI aus ! demt gleichen Grund nicht von dem neuen, Termin/anlaufen u: erscheint' es zu demindest' zweifelhaft, ob sie es mit dein ursprüh) liehen Termin taten, in dem eine Verkündung stattfinden sollt dann aber gar nicht stattgefunden hat«
Das Landgericht hat sonach hei der vorzeitigen Verkündung seines Urteils ein wesentliches Erfordernis der Verkündung ausser acht gelassene Las Erfordernis ist wie jedes andere wesentliche’ Erfordernis der Urteilsverkündung angesichts der zwingenden Natur der Vorschriften seitens der Parteien nicht nach § 295 ZPO verzichtbar.-. Seine Befolgung ist von' Amts wegen zu überprüfen-, Hätte das Berufurgsgerxhtdiese Prüfung angestellt und zutreffend durchgeführt, so hätte es erkannt, daß das landgerichtliche Urteil noch'nicht'.existent geworden,, sondern in Wirklichkeit ein bloßer 'Urteil ten Wurf . geblieben" ist <,: Die gegen das Scheinurteil' eingelegte Berufung war'allerdings zulässig; denn dem äußeren Anschein nach lag ein Urteil vor, auch waren entgegen der Bestimmung in § 317 Abs 2 ZPO Urteilsausfertigungen erteilt worden» In einem solchen Pall muß der durch ein-fehlerhaft verlautbartes Urteil nach dessen Inhalt beschwerten. Partei die Möglichkeit der Anfechtung durch'das ohrn jenen Fehler statthafte Rechtsmittel gegeben werden (so auch RC-Z 133, 215; 135, 118; RG JW 1935, 2812; 193.6, 3313; 1937, 1664)o Das Berufungsgericht hätte aber, , da • noch kein Urteil im Rechtssinn vorlag und keine Grundlage für eine sachliche Entscheidung des■Berufungsrichters gegeben wary r-in der Sache nicht entscheiden dürfen»
Das oberländesgerichtliche Urteil muß daher ohne sachliche Nachprüfung nebst dem Berufungsverfahnen aufgehoben werden. Auch ist das nicht gesetzmäßig verkündete landgerichtliche Urteil’ V.: samt -dem vom Landgericht nach der letzten' mündlichen Verhandlung eingeschlagenen Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur Verkündung der Entscheidung zurückzuverweisen; das Revisionsgericht kann hier selbst die Entscheidung fällen, die auf die Berufung hin hätte ergehen müssen (§§ 564, 565 Abs 3.1; Nr 1, § 539 ZPO). Zugleich ist das vom Senat erlassene Versäumnisurteil, bei dessen Erlaß für die vorstehend ansestellten Erwägungen kein Raum -war, auf zühehen».
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.Diese Folgen lassen sich nicht dadurch umgehen, daß dem Landgericht Gelegenheit gegeben wird, die ordnungsmäßige - Ver-( kündung' seines Urteils nachzuholen. Eine solche .Sachbehandlunjs könnte nämlich/den/Grund' zu'-weiteren, .'nicht zu übersehenden Schwierigkeiten'legen. Das Landgericht wäre nämlich nicht ge~| halten, eine mit seinem Scheinurteil sachlich übereinstimmende Entscheidung zu erlassen. Zwar hat das Reichsgericht in JW.f 1937, 1664 angenommen, ein nicht ordnungsmäßig verkündetes un| daher nur ein Scheinürteii darstellendes Urteil könne von dem! Gericht, das es erlassen habe, nicht durch ein neues Urteil m3 teilweise geändertem Inhalt ersetzt werden, wenn'es mit einem! zulässigen Rechtsmittel angegriffen worden sei. Aber nach § V ZPO ist das Gericht nur än diejenige seiner Entscheidungen g< bunden, die in den von ihm erlassenen Urteilen enthalten sind"! Voraussetzung der Bindung ist die wirksame Entstehung des Urteils. Ein Urteilsentwurf ist dagegen frei abänderbar (siehe | auch RG JW 1935? 2812). Der Umstand, daß gegen einen den Sche| eines Urteils aufweisenden Urteilsentwurf ein Rechtsmittel e: gelegt worden ist, kann hieran nichts ändern. Der Erlaß einesj inhaltlich abgeänderten Urteils seitens des Landgerichts war' aber geeignet, die Entwirrung der Prozeßlage zu erschweren.
Es ist daher’ entgegen den Vorschlägen von Jonas in JW 1936, 3314, JW 1937, 1665 nicht angezeigt, die Akten zur Behebung des Verfahrensverstoßes an das Landgericht zurückzugeben, um sodann die Revision weiter behandeln zu können»
Die Entscheidungüber die Kosten dem Berufungs- und P.evi-P o . i oe	v.n.r	cPre	De sä rarPrP:o so Di erlass er ; eres vor den
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