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BGH · III ZR 379/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 379/51

GrundG .Art 14 Abs 3 GVG § 13 Rechtssatz; Bei Streit über.die Höhe der Entschädigung für Requisitionen 'der Besatzungsmacht ist in der britischen Zone der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben,, HUB Rechtssatz; Bei Verweisung eines'Rechtsstreits an das zur Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht des IMi ersten Rechtszuges kann der BGH über die Kosten der Rechtsmittel bereits entscheiden. Die Beschlagnahme wurde am 14-, Januar 1948 aufgehoben, am 157 Januar 1948 aber erneut verfügt, nunmehr auch unter Einbeziehung der Räume des Erdgeschosses,, die seit 1944 von der deutschen Postverwaltung benutzt und auf Grund Dezember 1948 auf insgesamt 5,337,03 DM fest: sie gewährte für das Jahr 1949 bis zur endgültigen Festsetzung der Entschädigung eine laufende monatliche Abschlagszahlung von 752 s 46 DM., ' Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es sx den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auf Gru; Art 14 Abs 3 GrundG für gegeben an« Der Rechtsweg v| deutschen Gerichten sei durch Bestimmungen der Besät; macht nicht ausgeschlossen« Es vertritt jedoch die ill sung, dass Ausgaben für Besatzungskosten gemäss dem;; zur Überleitung von Lasten und 'Deckungsmitteln auf Bund vom 28, November 195o (BGBl I, 773) vom Bund zf gen seien und deshalb das beklagte Land nicht mehr | ner der von der Klägerin geltend gemachten Forderung .Gegen dieses Urteil hat die Klägerin im Einvern mit dem beklagten Land Sprungrevision eingelegt, mil sie Verurteilung gemäss ihrem Klageantrag begehrt, v| das beklagte Land die Zurückweisung der Revision beä hat« Andere Bestimmungen des Gesetzes Hr 13 AllHohKom stehen der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte nicht entgegen, insbesondere nicht Art 2 Abs a des Gesetzes Hr 13, der die deutsche Gerichtsbarkeit bei Beteiligung "Alliierter Streitkräfte" am Prozess ausschiiesst, weil zwar Besatzungsbehörden die Leistung angefordert haben, hier aber kein Streit über die leistungsahforderung zu entscheiden ist, 1, Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zi' leitet das Landgericht aus Art 14 Abs 3 GrundG h aus % Die Beschlagnahme zur Nützung durch die Besä macht sei eine Enteignung im Sinn! diesem Zeitpunkt sei der Streit, um die Erits gung noch nicht beendet gewesenj seine Entscheidung falle daher mangels gegenteiliger Bestimmung dem gesetz, Die Anwendung des Art 14 Abs 3 GrundG und d die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlich richten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Besä macht ihrerseits Bestimmungen erlassen hätte, die 2, Hie Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten leitet das von Professor Walter i WMttMMii der Klägerin erstattete Gutachten vom 4„ Juli 1950 u,.a„ aus der Verordnung Nr 168 der Britischen Militärregierung betreffend Enteignung zu dem Zwecke der Beschaffung von Unterkunft für die Besatzungsbehörden (ABI MilReg BrZ S 979) her«' Wenn die' Beschlagnahme des Bürohauses der Klägerin auch Beschaffung von Unterkunft für die Besatzungsbehörden bezweckte, so handelt es sich dabei doch nicht um eine Beschlagnahmt in Sinne dieser Verordnung,' denn die Beschlagnahme ist nicht, wie dort vorgesehen, durch eine deutsche Stelle in eigener Verantwortung ausgesprochen worden, sondern von der Militärregierung selbst.. Vielmehr ist der Ifang des Verfahrens in 2iff 1 Abs 2 der "Präambel und Vorbemerkung" der 1„ Durcbfahrungsbestimmung zur 1 , Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grund stücken (MinBl NRhv/f 1949, 69 und 85 ; abgedruckt auch bei Rentrop; Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung 1950 S'p 427/482) folgendermassen beschrieben; 3. Zutreffend verneint das Berufungsgericht die An^fi keit des Gesetzes Mr 47 der Alliierten'Hohen KommissflS 8., Februar 1951 betreffend Entschädigung für Besatzijffl den (ABI AllHohKorn S 767), wonach in Verbindung mit ‘‘tp Abs 3 der dazu ergangenen Verordnung Mr 228 der BritlS Militärregierung (ABI MilReg BrZ S 847) gegen die F der Höhe der Entschädigung die Klage vor den Verwalt« richten und nicht die vor den Zivilgerichten g6geb'e|S^L Alle diese Bestimmungen enthalten keinerlei au9| liehe Regelung über Ausschluss oder Eröffnung des Refffl wegs vor den Zivilgerichten, so dass es in diesem hang keiner Prüfung bedarf, ob und wieweit die unterVrJ f angeführten Bestimmungen als Anordnungen der Besaf^H macht anzusehen sind, ' JfH| Fehlt es mithin an einer Bestimmung der Besatz'$8B die den Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausdrückli^H öffnet oder ausschliesst, so ist der Fall gegeben, f||| das -Landgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs aus II Abs 3 GrundG herleiten zu können glaubt„ digungen Anwendung, bedürfte es dann'allerdings nicH die Bestimmung des Art 14 Abs 3 GrundG auf Enteignül Schädigungen, die in der Zeit vor dem Inkrafttretenl Grundgesetzes zur Entstehung gelangt sein sollen, ni anwendbar wäre, 1 J Der Umstand,dass Art 14 Abs 3 GrundG erst nachl ter Beschlagnahme in Kraft getreten ist, steht jedöJ das Landgericht zutreffend angeführt hat, der Anweng dieser Vorschrift auf einen Rechtsstreit über Enteil entSchädigung, die für die Zeit vor dem Inkraf ttret|j Grundgesetzes gefordert wird, nicht entgegen, weil 1 bei der Vorschrift des Art 14 Abs 3 GrundG betreffe^ Eröffnung.des'Rechtswegs um eine prozessuale Vorschi handelt, und .weil solche prozessuale Vorschriften voi blick ihres Inkrafttretens an auch für bereits anhära Rechtsstreitigkeiten und erst recht dann Anwendung finden, wenn schon bei Beginn des Rechtsstreits der Rechtsweg für diese Ansprüche eröffnet worden ist. Es ;ist daher in der Tat gleichgültig, ch es sich materiell um Ansprüche, handelt die vor oder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes entstanden sein seilen (BGHZ 4? Es bedarf daher der Prüfung, ob die Entschädigung für die Benutzung des durch Requisition der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Bürohauses der Klägerin als eine den Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnende "Enteignungsentschädigung im Sinne des Art 14 Abs 3 GrundG" anzusehen ist,. 3, Das Landgericht bejaht diese Fraget Es erbli^^Mj die Bedeutung und den rechtlichen Gehalt der Besch^^^^ nahmeverfügung darin, dass die "Beschlagnahme im agaS liehen deutschen Interesse erfolgt sei" und folger^Sg es handle sich bei der zu zahlenden Entschädigung "umlpl Kosten, die für deutsche, von der Besatzungsmacht lPfl| genommene Interessen aufzuwenden seien",, ständige deutsche Verwaltungsstelle" gehandelt hätti würde die Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht4|j| die Beorderung durch eine zuständige deutsche Steljmm also nach den Grundsätzen des- Reichsleistungsgesetaffi behandeln sein; es würde alsdann auch eine EntschSH nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu zahlen seil« dazu die Ausführungen des Senats in dem Urteil voiftM Oktober 1953 - III ZR 310/511 vgl auch Karl in in A« Urteil vom 14. Selbst wenn es denkbar wäre, dass die Besätzi^B macht durch Einrichtung von Informationsstellen aaf||r "im öffentlichen deutschen Interesse" tätig geword»» könnte, so erfolgte die Einrichtung der Inf ormatiOjMB stelle im Hause der Klägerin erkennbar im Interessjji Besatzungsmacht,, Das ergibt sich aus der Anwendung® Formblattes 77» Die Besatzungsmacht hat nämlich dal rade die Form gewählt, die für Requisitionen "für der Besät zungemacht" vorgesehen :ist (vgl .'Hasper Lei He nt rep aaO Sp 100) „ Es handelt sich'also um"Leistungen zu dem Zwecke der Einrichtung und Durchführung der Besetzung (vgl Danckelraann-Kühhet Besatzungsschädenrecht Einf IV S 34)., Mithin ist im vorliegenden Palle entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht eine Entschädigung für Massnahmen streitig, die die Besät zungsmacht in Wahrnehmung deutscher Interessen ergriffen hat, sondern eine Entschädigung für Requisitionen, die von der Besatzungsinacht für ihre Zwecke angeord.net worden waren. Die Anwendbarkeit des Art 14 Abs 3 GrundG kann daher - jedenfalls im vorliegenden Palle - nicht mit der Begrün düng bejaht werden, dass die durch die Besatzungsmacht erfolgte Beschlagnahme wie die Beorderung einer deutschen Stelle anzusehen sei und es sich daher um die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus dem Reichsleistungsgesetz handle. Die Problemstellung verengt sich mithin auf die Frage, ob Requisitionen der Besatzungsmacht für deren Zwecke als Enteignungen im Sinne des Art 14 GrundG angesehen werden können, und ob sich alsdann gemäss Abs 3 dieser Bestimmung die Zuständigkeit der Zivilgerichte für den Streit über die Höhe der "Enteignungs,,-entschädigung ergibt , ; 4» Das angefochtene Urteil und die in dieser Sache durch 'die Klägerin eingereichten Gutachten der Professoren Walter und gehen davon aus, die Requisitionen der Besatzungsmacht seien Enteignungen, ; Deshalb sei für die dafür zu zahlende Entschädigung der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben, wenn die Besät zungsmacht nichts Gegenteiliges angeordnet habe. finden müsse"» Jellineck sagt auf S 4 seines sogar, Art 14 GrunöG gelte nicht für die Besä ln der Tat bestehen erhebliche Zweifel, GrundG - vor allem die dort ausgesprochene Er des Rechtswegs vor den Zivilgerichten - viell Hinblick auf Art 25 GrundG auch auf solche Ei..,, unmittelbar angewandt werden kann, die zwar ihr nach eine Enteignung darsteilen (vgl Ziff III 2 Urteils), die aber wie die Requisitionen einer macht ihre Grundlage im Völkerrecht (vgl Dane: Kühne? III B 554/50 - und auf S 3 seines Bescheides vc 1951 tu p, 943/50)« Jellineck (S 5 seines Gut; versucht diesen Bedenken gegen die Anwendbarke:' 14 ilbs 3 Satz 4 GrundG durch den Hinweis daran .nen, dass nach der Pinanztechnischen Anweisung (abgedruckt bei Rentrop aaO Sp 417 ff) die Err requisitionen nicht Schadensersatz und Ent sc hä d« für die Entziehung des Eigentums gewährt, sondeJlf "aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit einen Am gewähren will, 'Wie es für das Eastenausgleichst der Präambel und auf S 92/93 der amtlichen Begrülj zu diesem Gesetz ausdrücklich ausgesprochen word|| alsdann hätte der Geschädigte nur "einen Ansprud|| dass ein Festsetzungsbeschluss ergeht" ; er hat re* i noch keine Entschädigungsforderu'ng (vgl dazu BGH|jj 352 /3547? Senats vom 23* Januar 1953 -- I ZR 35/52), Denn djl auch zu erwägen, ob ein:Streit .über einen solchem gleichungsanspruch" prozessual wie der Streit üb|| "Anspruch auf Enteignungsentschädiguhg" nach Ärt'J Satz 4 GrundG behandelt werden konnte, oder ob . KSSchVO nur auf Grund von besonderen Richtlinien» schädigt werden» Solche Richtlinien sind aber in|g| der Anordnung über den Ausgleich von .Rosten und ifl schaden infolge Räumung oder Auflockerung vom 3<m! Grundgesetz Übernommene: nungsbegriff, Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es-eine während der Dauer der Feindseligkeiten oder - wie hier - erst nach deren Beendigung erfolgte tion handelt, wie sich aus den angeführten Regel nach Beendigung des ersten Weltkrieges für die s, j andbeSetzung ergibt, Deshalb ist für Entschädigungsansprüche aus sitionen auch, nicht durch Satz 4 des Abs 3 von M GrundG der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröf 6» Zu Unrecht leitet das Gutachten JflHHl ( Eröffnung des Rechtswegs für den Streit über die bei Inanspruchnahmen von Gebäuden durch die Besatzungsmacht aus dem von Butz (DRZ 1948, 52) übernommenen Satz • ab, für solche Vergütungen "sei nicht die KrlegsSachschaden Verordnung, sondern das Reichsleistungsgesetz die massgebende deutsche Bestimmung", Auf die Frage, ob die Hohe der Vergütung bei Requisitionen gemäss den Finanztechnischen Anweisungen nach der KriegsschälenverOrdnung oder nach dem Seichsleistungsgesetz zu bemessen ist (vgl zu der angeblichen Hamburger auf dem Reichsleistungsgesetz aufbauenden Verwaltungspraxis; OVG Hamburg in MDR 1953, Es würde sich nämlich nur um diejenigen deutschen Bestimmungen handeln, nach denen die Höhe der Vergütung zu'bemessen ist; derartige nur die Höhe der Ansprüche betreffende Regelungen können aber an dem Wesen der Besatzungsrequisitionen nichts ändern und deshalb nicht zur Folge haben, dass die für Besatzungsrequisitionen zu zahlenden Entschädigungen nun doch unter den Enteignungsbegriff des Art 14 GrundG fallen, unter den sie bisher nicht zu rechnen waren, Jell ine(8 5 seines Gutachtens) bejaht die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten auch mit der'Begründung, die hier vertretene Ansicht lasse 'die Eröffnung ■des Rechtswegs vor den Zivilgerichten vom Zufall äbhängem .Je nach: dem, ob die Besatznngsmächt (eine Gemein- J de ersuche, ihr ein geeignetes Grundstück zur Verfügung zu stellen, oder ob die Besätzungsmaclrt selbst das Auge auf ein be'sti turnt es Grundstück ric ht e und dess eh Inanspruchnahme anordne, sei im ersten Falle für.den Streit über die Entschädigung wegen der von der deutschen Stelle • erfolgten Inanspruchnahme sowohl nach deutschem Recht (Art 14 GrundG) wie nach dem Besatzungsreckt (kilRegVO Er 128) der Recutsweg vor der deui sehen Gerichten eröffnet, im zweiten Falle aber ausgeschlossen.. nutzbar zu machen,, und ist es daher auch nicht vollen friedigend 5 wenn nach dem zufällig von der Besätzungdij^ macht eingeschlagenen Weg bald der Rechtsweg vor denffiflf Zivilgerichten, bald der vor den Verwaltungsgericht geben ist, so muss das in Iiauf genommen werden, st das Rechtsgebiet der Besatzungsrequisitionen noch xiM zur Zuständigkeit der deutschen Gesetzgebung gehört. Streit über die Entschädigung für Besatzungsrequisi in der britischen Zone entgegen den Gutachten von -.Die 'Klage ist trotzdem nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den 'Zivilgerichten abzuweisen, da der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist und deshalb die Sache - auch'ohne Antrag einer der Parteien -gemäss § 81 des- Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 22, September 1952 (BGBl I, 625) durch Urteil an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen ist. Sowohl nach den Finanzteehnischen Anweisungen Nr 53, 94 und 1Ö0 als .auch,nach der ersten GRE AO vom 31» Januar 1949 (wegen Rundste lieh vgl oben Ziff II 4 dieses Urteils) erfolgt die Festsetzung der Entschädigungen durch deutsche Verwaltungsstellen in eigener Verantwortungv Gegen die Entscheidung dieser deutschen Stellen ist auf Grund der Generalklausel in der Militärregierungsverordnung Nr 165 der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet, wie jetzt nicht mehr bestritten sein durfte, und wie es auch der übereinstimmenden Ansicht aller Oberverwaltungsgerichte der britischen Zone entspricht (vgl z„3„ die am Ende der von Ziff III dieses Urteils angeführten Entscheidungen)., Eine ausdrückliche Regelung der Kostentragung ist für den Fall der Verweisung im Bandesverwa.ltungsgerichts-gesetz nicht getroffen« Deshalb sind gemäss § 26 BVG die; Die “fill Kosten richtet sich sowohl bei den Verwaltungsgeri|||| (vgl § I04 VO Nr 165 und § 73 Abs 2 BVG) im wesentM geradeso wie im Zivilprozess nach den BestimmungöfflH Deutschen Gerichtskostengesetzes,- Die geringen U-tisaS de in der Regelung des Kostenwesens stehen der der Vorschrift des § 276 -Abs 3 ZPO nicht entgegen||M sich schon aus der ausdrücklichen Anordnung der Apj|f des § 276 A-bs 3 ZPO in § 48 Arbeitsgerichtsgesetzllll obgleich auch in § 12 Arbeitsgericiitsgesetz die Kl|li zu dem Teil abweichend vom Gerichtskostengesetz gere'g^ffl ist (vgl dazu Stein-Jonas ZPO Aufl 18 § 276 Anm lj|B| Erfolgt aber die Verweisung im Instanzenzug an ein erstinstanzliches Gericht, an ein Gericht nicht "der gleichen Ordnung" (vgl OLG 35,91)» so kann über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon entschieden werden,“ sie sind dem aufzuerlegen, der im Rechtsmittel verfahren unterlegen ist; bei ihnen kann daher nicht mehr zweifelhaft sein, ob "Mehrkosten" infolge der Verweisung entstehen werden. Sin Hinweis darauf, wieweit die vor dem verweisenden Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten des Gerichts, an das die Sache verwiesen ist, anzusehen sind, ergibt sich auch aus § 27 GKG, wonach bei Verweisung an ein anderes Gericht "das weitere Verfahren vor dem anderen Gericht mit dem bisherigen Verfahren eine Instanz bildet"; demnach sind nur bei Gerichten derselben Instanz erwachsene Kosten gemeinsam zu verrechnen;; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehören daher nicht zu den gemeinsam zu behandelnden Kosten (Rittmann-Venz, G-KG Aufl 19 § 27 Anm 4). Deshalb haben Rechtsprechung (RGZ 95, 28o £283/} EG in JW 1929, 688) und Schrifttum (Rittmann-Wenz aaO; Sydov:-Busch ZPO Aufl 22 § 276 Anm 11) es für zulässig erachtet, dass das die Verweisung nach v 276 ZPO aussprechende Rechtsmittelgericht 'über die Kosten des Rechtsmittelrechtszuges selbst entscheidet und diese Ent Scheidung nicht dem Gericht überlässt, an das verwiesen wird, Im Hinblick darauf, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nunmehr wiederum im ersten Rechtszug beginnt und daher bis zur Erschöpfung des Rechtsmittel-zages möglicherweise längere Zeit vergeht, erschien es angebracht, von der Befugnis, über die Kosten des Rechts mittels zu entscheiden, Gebrauch zu machen und schon :jetzt über diese Kosten zu entscheiden..

Zitierte Normen: § 26 BVG § 27 GKG
BeschlagnahmeEntschädigungBestimmungRequisitionKlägerin

Volltext der Entscheidung

cl a s I ’ a c h sell 1 a g s w e r k! die Amt 1iehe Saramlung!
Gesetz:
GrundG .Art 14 Abs 3 GVG § 13
Rechtssatz; Bei Streit über.die Höhe der Entschädigung für Requisitionen 'der Besatzungsmacht ist in der
 britischen Zone der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben,,
Gesetz; ZDO § 216
BVG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) § 8".
HUB Rechtssatz; Bei Verweisung eines'Rechtsstreits an das zur
 Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht des IMi	ersten Rechtszuges kann der BGH über die Kosten
 der Rechtsmittel bereits entscheiden.
Aktenzeichens III ZR 379/51 Irteil des BGH vom 5= November 1953
Sprungrevision LG Dortmund
ZR 379/51
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BP^i^iinäet am wMBwpK^ November 1953
iffliS&isser. Justizangestellter 9%}M&s Urteundsbeamter |i|Ä:’d er Geschäftsstelle,
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Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 sr Rirma Heinrich August SHH Eisen-AG, D4 ill M, vertreten durch ihren Vorstand,
WSfß1- Klägerin und Revisionsklägerin,
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».	Prozessbevollmächtigters	Rechtsanwalt Dr«
gegen
 is Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Pinanz-
hister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten lillflih i'tUHRIHft’ als Bezirksfesistellungsbehörde,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, 1 Prozessbevollmächtigter ? Rechtsanwalt Prof«, Dr,
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»iffhat der III., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die roünd-
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fflteM'iche Verhandlung vom 12, Oktober 1953 unter Mitwirkung des v, hkl Senatspräsidenten Prof,Br, Geiger und der Bundesrichter Dr.
Pagendarm, Dr, Weber, Dr, Wolany und Dr, Russia
 Kfeh tfür Recht erkannt?
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 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 19« September 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht des Landes Kordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen verwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin,
 Von Rechts wegen
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Die Klägerin ist Eigentümerin des "SiflHHHHHH" in DtHHHMI 7 I ÜUMP'.' 11 IP eines grossen Bür oha uses. Dieses war durch Kriegseinwirkung stark beschädigt; es ist in der Zeit von Juli 1347 bis Juli 1949 im wesentlichen wieder hergestellt worden. Durch Besetzungsbefehl vom 22, Juli 1947 der 21, Armeegruppe, ausgestellt‘nach Form 77s» an den Bürgermeister in IflMMNf wurde das Obergeschoss des Gebäudes am lo,; Juli 1947 beschlagnahmt ; es wurde durch die britische Informationsstelle "Die	in Benutzung
 genommen. Die Beschlagnahme wurde am 14-, Januar 1948 aufgehoben, am 157 Januar 1948 aber erneut verfügt, nunmehr auch unter Einbeziehung der Räume des Erdgeschosses,, die seit 1944 von der deutschen Postverwaltung benutzt und auf Grund
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der Beschlagnahme am 11, Mai 1948 von dieser freigestellt wurden. Die Beschlagnahme besteht noch fort.
Die Feststellungsbehörde der Stadt 1MHHHH0 setzte den Eutzungsschaden der Klägerin für die Zeit vom lo7 Juli 1947 bis 31. Dezember 1948 auf insgesamt 5,337,03 DM fest: sie gewährte für das Jahr 1949 bis zur endgültigen Festsetzung der Entschädigung eine laufende monatliche Abschlagszahlung von 752 s 46 DM., Auf die Beschwerde der Klägerin änderte die Bezirksfeststellungsbehörde in iüMMi durch Bescheid vom 1. Dezember 1950 die Entschädigung für den Zeitraum bis zu dem 31, Dezember 1948 auf 11.318 DM ab. Sie legte für den Zeitraum bis zu dem 3oo September 1948, einem mutmasslichen Zeitpunkt, bis zu. welchem die Klägerin nach Meinung der Bezirksfeststellungsbehörde imstande gewesen wäre, das Gebäude mit eigenen Mitteln zur Eigennutzung wieder aufzubauen, eine monatliche Entschädigung von 570 DM zugrunde; für die weitere Zeit brachte sie eine monatliche Entschädigung von • 3.000 DM in Ansatz.,
Die Klägerin ist der Ansicht, .die Entschädigung sei ^weitaus zu gering bemessen. Sie beantragt, den Beklagten,-!|zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom lo0 Juli
1947 bis zu dem 31« Dezember 1948 für die von der Bessyj macht und zu deren Gunsten beschlagnahmten Räumlich)
Hut zungs ent Schädigung zu zahlen und zwar für die Ze: lod Juli 1947 bis 31. Mai 1948 monatlich je 8416 Eli für die Zeit vom 1„ Juni 1948 bis 31.. Dezember 1948. lieh je 8416 DM jeweils für die Dauer der Beschlagfii
 Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisf vertritt die Ansichts der Rechtsstreit gehöre nichts deutsches Gericht, mindestens sei der Rechtsweg vorljj ordentlichen Gerichten unzulässig« Das beklagte lancf nicht der richtige Beklagte, da die Besatzungskosten: Zuständigkeit des Bundes gehörten« Hilfsweise rechne.; beklagte Land mit Forderungen auf, die es nach seine;: hauptung aus Aufwendungen hat,- die auf das beschiagjx Gebäude gemacht worden seien..
' Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es sx den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auf Gru; Art 14 Abs 3 GrundG für gegeben an« Der Rechtsweg v| deutschen Gerichten sei durch Bestimmungen der Besät; macht nicht ausgeschlossen« Es vertritt jedoch die ill sung, dass Ausgaben für Besatzungskosten gemäss dem;; zur Überleitung von Lasten und 'Deckungsmitteln auf Bund vom 28, November 195o (BGBl I, 773) vom Bund zf gen seien und deshalb das beklagte Land nicht mehr | ner der von der Klägerin geltend gemachten Forderung
.Gegen dieses Urteil hat die Klägerin im Einvern mit dem beklagten Land Sprungrevision eingelegt, mil sie Verurteilung gemäss ihrem Klageantrag begehrt, v| das beklagte Land die Zurückweisung der Revision beä hat«
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist fur die geltend ge-l'ffiäeilten Ansprüche gegeben,. Mit der Klage werden /• nsp:-n?iie (auf Entschädigung von Besatzüngsl e i s t c n g e r geltend (gemacht* Ob solche Ansprüche "eine Angeiegenhei t !,etreffen, die zu der LrlAillurg von Pflichten oder der Leistung t r-x. Diensten für die Alliierten SLreitkräfto oder in Verölndung darbt sutstenoen ist"f und deshalb nach Art.?
Abs L dos Gesetzes Ar 15 AllHohKom (ABI AllHohKom S A4) vor der devmsehe.n Gerichten nur du;!: eueörüskll d'.or ui: gerne::.-ne: cue:- in oesc nderen Ball en erteil ter Lrnächt igung" der Lesetzongennernte geltend gemachi; werden können (vgl dazu v i'chroll or-AAii.er-f ot loom -Hancbuoi: des Beeat zuegcnwAeis § öd i I 2 c 2 15} , kann dahingestellt olei'ben Lene 'Kur Klage:, goren ein Lund der britischen hone" - eine hiev gern' bene Vereuoe: t: ;u:og - ist cio u o oinnäoho j gnng ein ree "Anwei-sung Ar 2 gem-ss Gesetz Ar 13 AlihohKom vom 26„ September 12uv- (ABI rillten on 2 1-19} seitens des flohen Kommissars des Vereinigten Königreichs allgemein erteilt worden. Andere Bestimmungen des Gesetzes Hr 13 AllHohKom stehen der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte nicht entgegen, insbesondere nicht Art 2 Abs a des Gesetzes Hr 13, der die deutsche Gerichtsbarkeit bei Beteiligung "Alliierter Streitkräfte" am Prozess ausschiiesst, weil zwar Besatzungsbehörden die Leistung angefordert haben, hier aber kein Streit über die leistungsahforderung zu entscheiden ist,
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 sondern allein ein solcher über die Höhe der Leistungsentschädigung; deren Pestsetzung ist aber - mindestens im vorliegenden Palle - ausschliesslich durch deutsche Stellen
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oder andere zu den "AliiierStreitkräften" gehörende Stellen (vgl Art 1 des Gesetzes Nr 2 AllHohKom /ABI AllHohKom
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Die Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit ist da lässig „■
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1, Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zi' leitet das Landgericht aus Art 14 Abs 3 GrundG h aus % Die Beschlagnahme zur Nützung durch die Besä macht sei eine Enteignung im Sinn! des Grund-gese auch die Beschränkung;, nach Belieben über eine Sa fügen, als Teilenteignung.anzusehen sei. Es sei o deutung, dass im vorliegenden Palle diese Enteign vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wirksam geword .denn zu. diesem Zeitpunkt sei der Streit, um die Erits gung noch nicht beendet gewesenj seine Entscheidung falle daher mangels gegenteiliger Bestimmung dem gesetz, Die Anwendung des Art 14 Abs 3 GrundG und d die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlich richten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Besä macht ihrerseits Bestimmungen erlassen hätte, die
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dere Regelung versehen würden» Das Gesetz Nr 47 der
 Korn vom 8, Pebruar 1951 regele "die Zahlung einer
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. digung für Besatzungsschäden"; die hier verlangte digung sei keine solche für Besatzungsschäden> Die sei vielmehr im öffentlichen deutschen Interesse e Der Umstand, dass die Klägerin dafür ihre Interes zurücksetzen müssen und deshalb Entschädigung ver nek stelle keinen Besatzungsschaden dar, sondern Kosten, die für deutsche, von der Besatzungsmacht nornmene Interessen aufzuwenden seien»
Es erscheint zweckmässig, zunächst zu prüfen Bestimmungen der Besatzungsmacht der Rechtsweg für
•Streit über die Höhe der Requisitionsentschädigung ausdrlick-lich den Zivilgerichten zugewiesen oder entzogen worden ist«,
2,	Hie Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten leitet das von Professor Walter i WMttMMii der Klägerin erstattete Gutachten vom 4„ Juli 1950 u,.a„ aus der Verordnung Nr 168 der Britischen Militärregierung betreffend Enteignung zu dem Zwecke der Beschaffung von Unterkunft für die Besatzungsbehörden (ABI MilReg BrZ S 979) her«' Wenn die' Beschlagnahme des Bürohauses der Klägerin auch Beschaffung von Unterkunft für die Besatzungsbehörden bezweckte, so handelt es sich dabei doch nicht um eine Beschlagnahmt in Sinne dieser Verordnung,' denn die Beschlagnahme ist nicht, wie dort vorgesehen, durch eine deutsche Stelle in eigener Verantwortung ausgesprochen worden, sondern von der Militärregierung selbst.. Wenn auch der Besetzungsbefehl vom 22, Juli 1947 nach Formblatt 77 sich an den Bürgermeister in DiMMMMl^ wendet, so liegt doch-keine -Massnahme deutscher Steilen vor. Vielmehr ist der Ifang des Verfahrens in 2iff 1 Abs 2 der "Präambel und Vorbemerkung" der 1„ Durcbfahrungsbestimmung zur 1 , Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grund stücken (MinBl NRhv/f 1949, 69 und 85 ; abgedruckt auch bei Rentrop; Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung 1950 S'p 427/482) folgendermassen beschrieben;
"Die Grundstücke werden durch einen von dem QuflMNi-H^. and I#MNt Officer ausgestellten, der örtlichen Behörde (Bürgermeister, Oberbürgermeister) zu übergebe:,een Beset zungsbefehl nach Formblatt 77 oder 264 requiriert- Die Requisition wird vollzogen, ohne dass es hierzu einer besonderen Inanspruchnahme nach den Vorschrif ten des Reichsleistungsgesetzeö - bedarf /’(• RAf
 Die Eeschlagnate	"über"	diö^yortsbehörde);
dem Gruhdstückseigentümer zugeleite b; dieser wird 'der Be-d satzungsmacht u n mittelbar requisitionspflichtig •
(vgl Hasper in Rentrop aaC 3p 100) „ lie Lsistungsp'fijJi des Eigentümers tritt mit der Zustellung des Beset befehls ein (Beck in DVerwBl 1950, 251); sie beruht all auf dem Befehl der Besatzungsmacht, nicht auf dem e hp| deutschen Stelle; allermindestens liegt nicht ein voll deutschen Stelle in eigener Verantwortung erlassener*! fehl vor,.	'Ill
 Deshalb ist weder in unmittelbarer noch in Uber» Anwendung des Art II 5 d der Verordnung Mr 168, und jpg» gegen den Ausführungen des im Prozess öingereicht eh tens	ones	Gutachtensder""
Rechtsweg vor den Zivilgerichten für die'.Nut zimgs en£ij» gang aus der hier erfolgten Beschlagnahme gegeben.,
3.	Zutreffend verneint das Berufungsgericht die An^fi keit des Gesetzes Mr 47 der Alliierten'Hohen KommissflS 8., Februar 1951 betreffend Entschädigung für Besatzijffl den (ABI AllHohKorn S 767), wonach in Verbindung mit ‘‘tp Abs 3 der dazu ergangenen Verordnung Mr 228 der BritlS Militärregierung (ABI MilReg BrZ S 847) gegen die F der Höhe der Entschädigung die Klage vor den Verwalt« richten und nicht die vor den Zivilgerichten g6geb'e|S^L
■b'hlviw?
Dieses Gesetz bezieht sich nur auf die EntschadigungaflB unrechtmässig zugefügte S c h ä d.e n, -.während es s™
um eine Entschädigung wegen rechtmässiger Inanspruc
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um sog, Besatzungsl eistun gen handelt, 74h|
Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist durch m setz Mr 47 daher für den vorliegenden Pall sicher!! ausgeschlossen.
Das Requisitionsverfahren ist insbesondere auc sichtlich der zu gewährenden Entschädigung zunächst^ genden Finanztechnischen Anweisungen der -FflMBBt D (im Folgendens ETA) geregelt*	%
)	.FTA	Hr 53 betreffend Bnts'chääigungsZahlung für Unter-
bringungsanforderungen und Formblatt 77 der 21 „ Armeegruppe vom 23. Oktober 1945 idF der Änderung Ir 1 vom Juli 1948 (abgedruckt bei Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung Sp 417/20) ;
) PTA Hr 94 vom 12« Februar 1947 idF der Änderung Nr 1 vom Juli 1948 und der Änderung Hr 2 vom 24„ Juli
1948	betreffend Einrichtungsgegenstände in requirierten Gebäuden (abgedruckt bei Rentrop aaO Sp 421/6);
c)	. FTA Hr 100 vom Juni 1947 betreffend Bezahlung von Unkosten, die im Zusammenhang mit Umzügen aus requirierten Räumen entstehen (abgedruckt bei Rentrop aaO Sp 425/28);
d)	FTA Hr 82 Ziff 12 betreffend Hausha11süberwachung bei der Bezahlung von Hutzungsschäden (erwähnt im Rund erlass des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 14: Oktober 1946 - AZ Bin unter lo2 100),,
ferner in
)' dem Runderlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14» Oktober 1946 ('Pin 102 100 ' Tagebuch Nr 12 722) betreffend Neufassung der auf dem Requisitionsgebiet geltenden Bestimmungen;
der :1„ Anordnung über die Entschädigungvfür die Requisition..snhvön 'Grundstücken ,(i, GRE ,AO); vom 31/
Januar 1949 / erlassen von den Pinahzmin.ist.erh der Länder Nordrhein-Westfalen, liiedersaciisen und Schleswig-Holstein und den dazu ergangenen Durchführungs-: be Stimmung er., beide in Kraft getreten am IV Januar'
1949	(abge druckt bei Rentrop aaO Sp 427.. .ff) und den,)) weiteren Anweisungen' der' genannten länderfinänzmi-nister in den 2« LurchführungsbeStimmungen 'zur ELV d;
GRE AO, in Kraft ab 1, Oktober 1949 '(abgedruckt bei
 if» a m- m a»:
Alle diese Bestimmungen enthalten keinerlei au9| liehe Regelung über Ausschluss oder Eröffnung des Refffl wegs vor den Zivilgerichten, so dass es in diesem hang keiner Prüfung bedarf, ob und wieweit die unterVrJ f angeführten Bestimmungen als Anordnungen der Besaf^H macht anzusehen sind, '	JfH|
Weitere einschlägige Bestimmungen der Besatzurif^H über die Regelung des Rechtswegs sind nicht ersichtaH
Fehlt es mithin an einer Bestimmung der Besatz'$8B die den Rechtsweg vor den Zivilgerichten ausdrückli^H öffnet oder ausschliesst, so ist der Fall gegeben, f||| das -Landgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs aus II Abs 3 GrundG herleiten zu können glaubt„
1. Einer Auseinandersetzung mit der Ansicht des Ll
 richts, Art 14 GrundG-finde auch auf Reqdisitionseni
>
digungen Anwendung, bedürfte es dann'allerdings nicH die Bestimmung des Art 14 Abs 3 GrundG auf Enteignül Schädigungen, die in der Zeit vor dem Inkrafttretenl Grundgesetzes zur Entstehung gelangt sein sollen, ni anwendbar wäre,	1	J
Der Umstand,dass Art 14 Abs 3 GrundG erst nachl ter Beschlagnahme in Kraft getreten ist, steht jedöJ das Landgericht zutreffend angeführt hat, der Anweng dieser Vorschrift auf einen Rechtsstreit über Enteil entSchädigung, die für die Zeit vor dem Inkraf ttret|j Grundgesetzes gefordert wird, nicht entgegen, weil 1 bei der Vorschrift des Art 14 Abs 3 GrundG betreffe^ Eröffnung.des'Rechtswegs um eine prozessuale Vorschi handelt, und .weil solche prozessuale Vorschriften voi blick ihres Inkrafttretens an auch für bereits anhära
 Rechtsstreitigkeiten und erst recht dann Anwendung finden, wenn schon bei Beginn des Rechtsstreits der Rechtsweg für diese Ansprüche eröffnet worden ist. Es ;ist daher in der Tat gleichgültig, ch es sich materiell um Ansprüche, handelt die vor oder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes entstanden sein seilen (BGHZ 4? 10 /50/, 68 /7J57')-
Es bedarf daher der Prüfung, ob die Entschädigung für die Benutzung des durch Requisition der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Bürohauses der Klägerin als eine den Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnende "Enteignungsentschädigung im Sinne des Art 14 Abs 3 GrundG" anzusehen ist,.
2„ Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass eine Beschlagnahme zur Nützung ihrem Wesen nach eine Enteig-. hung im Sinne des Art 14 GrundG ist und daher unter Art 14 GrundG fallen kann. Die Beschlagnahme des Bürohauses der Klägerin .-and die sich, daraus ergebende Unmöglichkeit, das Büröhaus anderweit zu vermieten oder zu nutzen, stellt eine Entziehung oder Belastung dar, "die den betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen ungleich trifft und die ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugerauteten Opfer zwingt, und zwar zu einem Opfer, das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betroffenen Rechtsgattung allgemein und einheitlich festlegt, sondern das aus dem Kreise der Rechtsträger diesen Eigentümer unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders trifft"„ Damit sind, soweit es sich um die Verletzung des Gleichheitssäizes handelt, auch bei der hier erfolgten Beschlagnahme die vom Grossen Senat in BGHZ 6, 270 (280) dargesieilten Kennzeichen der Enteignung verwirklicht.
Damit ist aber noch nicht die Präge beantwortet, ob die in der hier durch die Besatzungsmacht ausgespro-

ebenen Beschlagnahme liegende Enteignung als eine'«
zfflkm
 eignung im Sinne des Art 14 GrundG anzusehen ist118I
3, Das Landgericht bejaht diese Fraget Es erbli^^Mj die Bedeutung und den rechtlichen Gehalt der Besch^^^^ nahmeverfügung darin, dass die "Beschlagnahme im agaS liehen deutschen Interesse erfolgt sei" und folger^Sg es handle sich bei der zu zahlenden Entschädigung "umlpl Kosten, die für deutsche, von der Besatzungsmacht lPfl| genommene Interessen aufzuwenden seien",,
Wäre die Voraussetzung richtig, dass die BesatJ macht "kraft der von ihr wahrgenommenen Verwaltung^! befugnisse" (vgl Proklamation Fr 1 der Militärregie||
Deutschland) bei Vornahme der Beschlagnahme "wie dtff&ljfll
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ständige deutsche Verwaltungsstelle" gehandelt hätti würde die Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht4|j| die Beorderung durch eine zuständige deutsche Steljmm also nach den Grundsätzen des- Reichsleistungsgesetaffi behandeln sein; es würde alsdann auch eine EntschSH nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu zahlen seil« dazu die Ausführungen des Senats in dem Urteil voiftM Oktober 1953 - III ZR 310/511 vgl auch Karl in in A« Urteil vom 14. Juli 1953 - ? ZR 127/51 - in FJW 1| 1669)- Für solche Ansprüche wäre dann allerdings dl weg vor den ordentlichen Gerichten durch Art 14 Abifi§ eröffnet (vgl BGHZ 45 10; 68).,
Selbst wenn es denkbar wäre, dass die Besätzi^B macht durch Einrichtung von Informationsstellen aaf||r "im öffentlichen deutschen Interesse" tätig geword»» könnte, so erfolgte die Einrichtung der Inf ormatiOjMB stelle im Hause der Klägerin erkennbar im Interessjji Besatzungsmacht,, Das ergibt sich aus der Anwendung® Formblattes 77» Die Besatzungsmacht hat nämlich dal rade die Form gewählt, die für Requisitionen "für

der Besät zungemacht" vorgesehen :ist (vgl .'Hasper Lei He nt rep aaO Sp 100) „ Es handelt sich'also um"Leistungen zu dem Zwecke der Einrichtung und Durchführung der Besetzung (vgl Danckelraann-Kühhet Besatzungsschädenrecht Einf IV S 34)., Mithin ist im vorliegenden Palle entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht eine Entschädigung für Massnahmen streitig, die die Besät zungsmacht in Wahrnehmung deutscher Interessen ergriffen hat, sondern eine Entschädigung für Requisitionen, die von der Besatzungsinacht für ihre Zwecke angeord.net worden waren.
Die Anwendbarkeit des Art 14 Abs 3 GrundG kann daher - jedenfalls im vorliegenden Palle - nicht mit der Begrün düng bejaht werden, dass die durch die Besatzungsmacht erfolgte Beschlagnahme wie die Beorderung einer deutschen Stelle anzusehen sei und es sich daher um die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus dem Reichsleistungsgesetz handle.
Die Problemstellung verengt sich mithin auf die Frage, ob Requisitionen der Besatzungsmacht für deren Zwecke als Enteignungen im Sinne des Art 14 GrundG angesehen werden können, und ob sich alsdann gemäss Abs 3 dieser Bestimmung die Zuständigkeit der Zivilgerichte für den Streit über die Höhe der "Enteignungs,,-entschädigung ergibt , ;
4» Das angefochtene Urteil und die in dieser Sache durch 'die Klägerin eingereichten Gutachten der Professoren Walter	und	gehen	davon	aus,	die
 Requisitionen der Besatzungsmacht seien Enteignungen, ; Deshalb sei für die dafür zu zahlende Entschädigung der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben, wenn die Besät zungsmacht nichts Gegenteiliges angeordnet habe. Dabei wird nicht verkannt, dass der Anwendung der Grundsätze
 des Art IA Grund G auf Requisitionen Bedenken er;, stehen» So spricht Mangoldt auf S 10 seines Gutä davon, er gehe von der Voraussetzung aus, "dass, schlagnahme im vorliegenden Palle nach deutsc.' eine Enteignung sei und daher Art 14 GrundG A. finden müsse"» Jellineck sagt auf S 4 seines sogar, Art 14 GrunöG gelte nicht für die Besä
 ln der Tat bestehen erhebliche Zweifel, GrundG - vor allem die dort ausgesprochene Er des Rechtswegs vor den Zivilgerichten - viell Hinblick auf Art 25 GrundG auch auf solche Ei..,, unmittelbar angewandt werden kann, die zwar ihr nach eine Enteignung darsteilen (vgl Ziff III 2 Urteils), die aber wie die Requisitionen einer macht ihre Grundlage im Völkerrecht (vgl Dane: Kühne? Besatzungsschädenrecht Einf IV 2 S 36) deutschen Gesetzen vergehenden Besatzungsrecht in Innerdeutschem Recht finden (bejahend s.;B„ : 1TJW 1949, 896; verneinend ausser Jellineck auf Gutachtens Ewald in NJW 1953,’ 572; OVG lünebi„,_ 1950, 633 und auf S 5 seines Urteils vom 30, Ap: - IV OVG - A 124/51; OVG Hamburg auf S 5 seiner vom 29» Dezember 1950 - Bf II 308/50 - und auf nes Urteils	vom	25« September 1951	- Bf II	20C
Münster auf	S 5	seines Beschlusses	vom	12	Jam
III B 554/50 - und auf S 3 seines Bescheides vc 1951 tu p, 943/50)« Jellineck (S 5 seines Gut; versucht diesen Bedenken gegen die Anwendbarke:' 14 ilbs 3 Satz 4 GrundG durch den Hinweis daran .nen, dass nach der Pinanztechnischen Anweisung (abgedruckt	bei	Rentrop aaO Sp 417	ff)	die	Err
"nach deutschem	Gesetz" - Ewald in	HJW	1953, !
setzt den englischen Text; "nach deutschem Rei erfolgen habe, und dass darunter auch die jew<
requisitionen nicht Schadensersatz und Ent sc hä d« für die Entziehung des Eigentums gewährt, sondeJlf "aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit einen Am gewähren will, 'Wie es für das Eastenausgleichst der Präambel und auf S 92/93 der amtlichen Begrülj zu diesem Gesetz ausdrücklich ausgesprochen word|| alsdann hätte der Geschädigte nur "einen Ansprud|| dass ein Festsetzungsbeschluss ergeht" ; er hat re* i noch keine Entschädigungsforderu'ng (vgl dazu BGH|jj 352 /3547? 8, 344	46/77/ 3 6 des Urteils des JM
Senats vom 23* Januar 1953 -- I ZR 35/52), Denn djl auch zu erwägen, ob ein:Streit .über einen solchem gleichungsanspruch" prozessual wie der Streit üb|| "Anspruch auf Enteignungsentschädiguhg" nach Ärt'J Satz 4 GrundG behandelt werden konnte, oder ob . ej| seinem Wesen nach Verwaltungsentscheidung und dal
..-v. • .	.4•
schliesslich; vor den Verwaltungsgerichten auszu|| ■wäre.
/Auf alle diese Streitfragen braucht jedoch|| eingegangen zu werden, weil Art 14 GrundG von ei|| eignungsbegriff ausgeht, der Requisitionen der i» macht nicht miterfasst
5, Das Grundgesetz hat in Art 14 den EnteignüfJ des Art 153 WeimVerf übernommen (vgl z/;B. Abrahan - Bonner Kommentar Art 14 s 4/5 ; Mangoldt, Bonner (j setz Art 14 Anm 5), Es ist daher auch nach dem (§| setz nur das als Enteignung anzusprechen, was uhi Enteignungsbegriff der Weimarer Verfassung fiel/ Zeit der Geltung der Weimarer Verfassung wurde aj Begriff der Enteignung nicht-auf Kriegsscnäden :t| Requisitionen einer Besatzungsmacht erstreckt (v, auch Städters Öffentlich-rechtliche EntSchädigern; Und 188),	’
nach; § I Abs 4
Streit stehen
KSSchVO nur auf Grund von besonderen Richtlinien» schädigt werden» Solche Richtlinien sind aber in|g| der Anordnung über den Ausgleich von .Rosten und ifl schaden infolge Räumung oder Auflockerung vom 3<m! 1944. (RMinBl 1944-j 74; abgedruckt in Krell-Christ^ Kriegssachschädenrecht unter E I 53) auch für so* Nutzungsschäden getroffen, die nicht durch ’'Kamp®! langen” (§ 2 Abs 1 Ziff 1 KSSchVO)? sondern "in de) Gegner besetzten Gebieten während der Dauer der Bel (§ 2 Abs 1 Ziff 2 KSSchVO) entstanden sind, Für d|| le wurden die Zweite, Dritte, Vierte und Siebte $|| schädenanordnung vom 23.. April 1941 (RMinBl 87? und. vom 14, Juli 1942 (RMinBl 188) für entsprechen«
iS
wendbar erklärt (vgl dazu auch die Erläuterungen Ja sidenten des Reichsverwaltungsgerichts /Keichskrlll ämt7 vom .17. November 1944 /MinB 1 iV 1944? 1152; ä'b, bei Kroll-Christiansen■aaO unter E II 2o87 zu ITr^ Ordnung vom 3, November 1944),
Wurden aber nach dieser Ausgestaltung des IC des Besatzungsschäd.enrechts Requisitionen einer 4 macht nicht als unter den Enteignungsbegriff des' WeimVerf fallend, angesehen, so fallen solche Reqi auch nicht unter den vom. Grundgesetz Übernommene: nungsbegriff, Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es-eine während der Dauer der Feindseligkeiten oder - wie hier - erst nach deren Beendigung erfolgte tion handelt, wie sich aus den angeführten Regel nach Beendigung des ersten Weltkrieges für die s, j andbeSetzung ergibt,
 Deshalb ist für Entschädigungsansprüche aus sitionen auch, nicht durch Satz 4 des Abs 3 von M GrundG der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröf
6» Zu Unrecht leitet das Gutachten JflHHl ( Eröffnung des Rechtswegs für den Streit über die
 bei Inanspruchnahmen von Gebäuden durch die Besatzungsmacht aus dem von Butz (DRZ 1948, 52) übernommenen Satz • ab, für solche Vergütungen "sei nicht die KrlegsSachschaden Verordnung, sondern das Reichsleistungsgesetz die massgebende deutsche Bestimmung", Auf die Frage, ob die Hohe der Vergütung bei Requisitionen gemäss den Finanztechnischen Anweisungen nach der KriegsschälenverOrdnung oder nach dem Seichsleistungsgesetz zu bemessen ist (vgl zu der angeblichen Hamburger auf dem Reichsleistungsgesetz aufbauenden Verwaltungspraxis; OVG Hamburg in MDR 1953,
442 und Rentrop aaOSp 100), braucht hier nicht eingegangen zu werden. Es würde sich nämlich nur um diejenigen deutschen Bestimmungen handeln, nach denen die Höhe der Vergütung zu'bemessen ist; derartige nur die Höhe der Ansprüche betreffende Regelungen können aber an dem Wesen der Besatzungsrequisitionen nichts ändern und deshalb nicht zur Folge haben, dass die für Besatzungsrequisitionen zu zahlenden Entschädigungen nun doch unter den Enteignungsbegriff des Art 14 GrundG fallen, unter den sie bisher nicht zu rechnen waren,
 Jell ine(8 5 seines Gutachtens) bejaht die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten auch mit der'Begründung, die hier vertretene Ansicht lasse 'die Eröffnung ■des Rechtswegs vor den Zivilgerichten vom Zufall äbhängem .Je nach: dem, ob die Besatznngsmächt (eine Gemein- J de ersuche, ihr ein geeignetes Grundstück zur Verfügung zu stellen, oder ob die Besätzungsmaclrt selbst das Auge auf ein be'sti turnt es Grundstück ric ht e und dess eh Inanspruchnahme anordne, sei im ersten Falle für.den Streit über die Entschädigung wegen der von der deutschen Stelle • erfolgten Inanspruchnahme sowohl nach deutschem Recht (Art 14 GrundG) wie nach dem Besatzungsreckt (kilRegVO Er 128) der Recutsweg vor der deui sehen Gerichten eröffnet, im zweiten Falle aber ausgeschlossen.. Die von geäusserten Bedenken können jedoch keinen Anlass zu anderer
j
Beurteilung geben; die unterschiedliche Behandlung
 Ansprüche beruht auf wesensrnässigen Unterschiedens
 ersten Palle handelt es sich um Eingriffe deutscherJMi
 lie its träger, im zweiten Palle dagegen um Eingriffe
 Eesatzungsmacht; die einen beruhen auf innerdeutscl
 die anderen auf Völkerrecht» Mag es auch vom Zufall;
hängen, ob dar eine oder andere Weg beschriften wirdu
 Räume oder Gegenstände für Zwecke der BesatzungsmacläjS
Aff*
nutzbar zu machen,, und ist es daher auch nicht vollen friedigend 5 wenn nach dem zufällig von der Besätzungdij^ macht eingeschlagenen Weg bald der Rechtsweg vor denffiflf Zivilgerichten, bald der vor den Verwaltungsgericht geben ist, so muss das in Iiauf genommen werden, st das Rechtsgebiet der Besatzungsrequisitionen noch xiM zur Zuständigkeit der deutschen Gesetzgebung gehört. J für die Besatzungsmächte ausdrücklich Vorbehalten und es infolgedessen an einer innerdeutschen Regelung der Entschädigung für Besätzüngsrequisitiönen im satz zu der Zeit nach dem ersten Weltkrieg fehlt (v| Luther in HJW 1950, 441 ff).,
Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist äaher|P
Streit über die Entschädigung für Besatzungsrequisi in der britischen Zone entgegen den Gutachten von
1952, 530) und Ewald (TTJW 1953, 572) und der Rechts|| cb.ung des Württemberg-Badischer. Verwaltungsgericht (JZ 1951, 86) nicht gegeben» Der Senat befindet sicjjni bei in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht aller | Verwaltungsgerichte der britischen Zone (vgl GVG Li bürg MDR 195o, 633 und Urteil vom 3o* April 1952 - |
OVG A 124/51 - ; OVG Hamburg Urteil vom 29» Dezembel - Bf II 3o8/5o vom 25. September 1951 - Bf II 2<T und MDR 1953, 442; OVG Münster, Beschluss vom 1'2/J|
1951 -- III B 554/50 - und Bescheid vom 23« Mai 19 A 943/50; im übrigen ebenso Luther in NJW 195o„ 44||
OLG Hamburg BJW 1953? 586),,
-.Die 'Klage ist trotzdem nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den 'Zivilgerichten abzuweisen, da der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist und deshalb die Sache - auch'ohne Antrag einer der Parteien -gemäss § 81 des- Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 22, September 1952 (BGBl I, 625) durch Urteil an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen ist.
Sowohl nach den Finanzteehnischen Anweisungen Nr 53, 94 und 1Ö0 als .auch,nach der ersten GRE AO vom 31» Januar 1949 (wegen Rundste lieh vgl oben Ziff II 4 dieses Urteils) erfolgt die Festsetzung der Entschädigungen durch deutsche Verwaltungsstellen in eigener Verantwortungv Gegen die Entscheidung dieser deutschen Stellen ist auf Grund der Generalklausel in der Militärregierungsverordnung Nr 165 der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet, wie jetzt nicht mehr bestritten sein durfte, und wie es auch der übereinstimmenden Ansicht aller Oberverwaltungsgerichte der britischen Zone entspricht (vgl z„3„ die am Ende der von Ziff III dieses Urteils angeführten Entscheidungen).,
Da der Beschwerdebescheid der Bezirksfeststellungsbehörde beim Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 1„ Dezember 1950 bereits bei dem Verwaltungsgerieht in Arnsberg angefochten ist - das Verfahren ist-bis zur Entscheidung• des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ausges-etzt - war der Rechtsstreit an das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg zu verweisen« .	,
(;/V ' 1 '■ ■ 1 ■ : ’\r
Eine ausdrückliche Regelung der Kostentragung ist für den Fall der Verweisung im Bandesverwa.ltungsgerichts-gesetz nicht getroffen« Deshalb sind gemäss § 26 BVG die;
Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Verweil das zuständige Gericht in § 276 ZPO •"entsprechend^ wend en»
Die im Verfahren vor dem angegangenen Gerich#^* wachseneni Kosten werden danach als Teil der Köste1®&J handelt, die hei dem im Urteil bezeichneten Geric^B wachsen. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nijRH gegen, dass es sich hier um die Verweisung an ein||||| tungsgericht handelt. Dies ist in § 81 BVG ausdruclS vorgeschrieben; eine solche Regelung entspricht aüph^ A.uffassung von der Einheitlichkeit der Justiz, gier® tig, ob es sich um Verfahren vor den Zivil- oder Aipl oder Verwaltungsgerichten handelt. Auch IcostenrecffiS entstehen bei Anwendung dieser Grundsätze der Ziv;^ffl Ordnung keine nennenswerten Schwierigkeiten., Die “fill Kosten richtet sich sowohl bei den Verwaltungsgeri|||| (vgl § I04 VO Nr 165 und § 73 Abs 2 BVG) im wesentM geradeso wie im Zivilprozess nach den BestimmungöfflH Deutschen Gerichtskostengesetzes,- Die geringen U-tisaS de in der Regelung des Kostenwesens stehen der der Vorschrift des § 276 -Abs 3 ZPO nicht entgegen||M sich schon aus der ausdrücklichen Anordnung der Apj|f des § 276 A-bs 3 ZPO in § 48 Arbeitsgerichtsgesetzllll obgleich auch in § 12 Arbeitsgericiitsgesetz die Kl|li zu dem Teil abweichend vom Gerichtskostengesetz gere'g^ffl ist (vgl dazu Stein-Jonas ZPO Aufl 18 § 276 Anm lj|B|
Dem Kläger sind daher nach § 276 A.bs 3 Satz'j
entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, v|
in der Hauptsache obsiegt. Erfolgt eine Verweisuig • •	wk
§ 276 ZPO vor ein Gericht desselben Rechtszuges
 die Entscheidung über die "Mehrkosten" schon desS
dem Gericht, an das'verwiesen ist, überlassen weis
 das verweisende Gericht noch nicht übersehen kann; oh und inwieweit "Mehrkosten" infolge der Verweisung ent-' stehen werden.» Erfolgt aber die Verweisung im Instanzenzug an ein erstinstanzliches Gericht, an ein Gericht nicht "der gleichen Ordnung" (vgl OLG 35,91)» so kann über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon entschieden werden,“ sie sind dem aufzuerlegen, der im Rechtsmittel verfahren unterlegen ist; bei ihnen kann daher nicht mehr zweifelhaft sein, ob "Mehrkosten" infolge der Verweisung entstehen werden. Sin Hinweis darauf, wieweit die vor dem verweisenden Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten des Gerichts, an das die Sache verwiesen ist, anzusehen sind, ergibt sich auch aus § 27 GKG, wonach bei Verweisung an ein anderes Gericht "das weitere Verfahren vor dem anderen Gericht mit dem bisherigen Verfahren eine Instanz bildet"; demnach sind nur bei Gerichten derselben Instanz erwachsene Kosten gemeinsam zu verrechnen;; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehören daher nicht zu den gemeinsam zu behandelnden Kosten (Rittmann-Venz, G-KG Aufl 19 § 27 Anm 4). Deshalb haben Rechtsprechung (RGZ 95, 28o £283/} EG in JW 1929, 688) und Schrifttum (Rittmann-Wenz aaO; Sydov:-Busch ZPO Aufl 22 § 276 Anm 11) es für zulässig erachtet, dass das die Verweisung nach v 276 ZPO aussprechende Rechtsmittelgericht 'über die Kosten des Rechtsmittelrechtszuges selbst entscheidet und diese Ent Scheidung nicht dem Gericht überlässt, an das verwiesen wird,
 Im Hinblick darauf, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nunmehr wiederum im ersten Rechtszug beginnt und daher bis zur Erschöpfung des Rechtsmittel-zages möglicherweise längere Zeit vergeht, erschien es angebracht, von der Befugnis, über die Kosten des Rechts mittels zu entscheiden, Gebrauch zu machen und schon :jetzt über diese Kosten zu entscheiden..
23
Die Kosten des Rechtsmittels waren der Klägerin § 97 ZPO aufzuerlegen, da sie mit ihrem Rechtsmittel Scheidung über die Sache selbst erstrebte, mit diese gehren aber in vollem Umfang - selbst einen hilfswei Verweisungsantrag an das zuständige Verwaltungsgeri hat sie nicht gestellt - unterlegen ist„
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ZK 379/51
Bericht ivans-s - Beschluss ln Sachen
 Firma Heinrich August oJHHRi Eisen-AG-,
11 M vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
.rozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Er.
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s Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Finanz-minister* dieser vertreten durch den Regierungspräsi-■iMÄÄÄÄ ■■	;■	vv	w;	tellungsbehörde
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Frozesshevolimächtigter; Rechtsanwalt Prof.Dr*
ird der entscheidende Teil des am 5. November 1953 verendeter. Urteils dahin berichtigt, dass die Sache nicht n das Lanäesverwaltungsgericht des Landes Nordrheinest falen in Gelsenkirchen, sondern ah das Landesvervval-ungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Arnsberg erwiesen wird,
 Karlsruhe, den 3o„ November 1953 Bundesgerichtshofin,Zivilsenat
 Weber