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BGH · III ZR 378/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 378/51

Dr.Kreft, Dr.Beyer und Dr»Hußia für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 2»Zivilsenats des Oboriandesgorichts in Koblenz vom 30. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin eine Textilwarengrcsshandlung, hatte in den Jahren 1944/45 eine grössere Menge an Textilwaren in Bad Ems eingelagert„ Kurz vor dem Einmarsch der ameri kanischen Truppen übersandte der Regierungspräsident von Koblenz dem Landrat des beklagten Kreises in dessen Gebiet sich das Warenlager befand, felgendes Schreibens Der Regierungspräsident Landeswirtschaftsamt für den Wirtschaftsbezirk Koblenz An -den Herrn Landrat des Unterlahnkreises Di ez/Lahn Betr, i Verwertung Lagerbestand in Spinnstoff In dem Gemeindesaal in Bad Ems befindet sich ne^h waren von Diez, dem Sitz der Kreisverwaltung, am 22w März nach Bad Ems, um die Verwertung des Lagers mit einem Vertreter der Klägerin za besprechen« Im Lager war aber lediglich der Wächter anwesend> der jede Ver- Der Kreisoberinspektor HflBB ging daraufhin zu dem Bürgermeisteramt und stellte dort im Namen des Landrats von Limburg, der zugleich in Personalunion den beklagten Kreis verwaltet, folgende Beschlagnahmeverfügung aus0, enthaltend Textilwaren aller Art, beschlagnahmt Die Zuweisung der Waren an EinzelhandelsGeschäfte der Kreise Limburg und TJnterlalin wird Ihnen später noch bekannt gegeben werden, Beschlagnahmung ist erfolgt, nachdem der Regierungspräsident (Landeswirtschaftsamt) Koblenz diese Läger infolge der militärischen La.se zur Verwertung für die Kreise Liinburg-Unterlahn mit Verfügung vom 19. war als Leiter des Wirtschaftsamts befugt, derar ti»e Beschlagnahmeverfügungen im Auftrag des Landrates zu unterzeichnen« Er händigte dann in Begleitung eines Polizeibearaten die Beschlagnahmeverfügung dem Wächter gegen Empfangsbescheinigung aus und ging mit die sein anschliessend das Lager durch. daß mehrere Kommissionen zu dem Abtransport an Firmen im linksrheinischen Gebiet bereitgestellt waren,Da das linke Rheinufer bereits vom Feinde besetze war, wurden diese War Firmen in Bad Ems und Nassau zugewiesen Die Bezahlung erfolgte unmittelbar von diesen Firmen an die Klägerinp Wegen der restlichen Textilwaren wurde mit dem Wächter vereinbart, daß diese am 24.. An diesem Tage liess der Kreisober inspektor nach Verhandlungen mit dem Angestellten einen weiteren Teil des Warenlagers im Werte von 318 500 RJ.I auf ein Lalinschiff zu dem Abtransport nach Diez und Limburg verladen. Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis auf Ersatz dieses ihr durch den Verlust der Textilv/aren entstandenen Schadens, umgestellt auf 7 351v58 DM, in Anspruch k Sie behauptets Bei den Verhandlungen zwischen ihrem Angestellten und Kreisoberinspektor habe dieser zugesagt, die auf dem Lahnschiff zur Verla dun ekommenen Waren zu dem Preise von 118 500 RM zu über nehmen und der Klägerin hierüber einen Scheck sugehen zu lassen, so daß insoweit bereits privatrechtliche Verpflichtungen des Beklagten bestanden* Der beklagte Landkreis hafte auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Aufopferung* Die Verfügung des Landrats vom 22, März 1945 stelle nicht nur eine Sicherstellung, sondern bereits eine Inanspruchnahme zur Verfügung Enteignung dar. Lager verbliebenen Bestände nicht geplündert worden seien Die Klägerin hat beantragt, den beklagten Kreis zu verurteilen an sie 7 351,58 DM zuzüglich 4 $ Zinsen nett dem 1* Juli 1945 zu zahlen,. da der Landrat auf Grund des Erlasses des Reiehs-wirtscnaftsministers eine AuCtra^eanGelegenheit wahrgenommen habe und die Beschlagnahme nicht jm Interesse des Kreiskommunalverbandes erfolgt sei; es sei auch nur ein geringer Bruchteil der beschlagnahmten Waren für Geschäfte im Bezirk des Beklagten bestimmt gewesen« Das Berufungsgericht geht davon aus., daß CUr den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zulässig sei, gleichgültig, ob das Klagebegehren seine Grundlage in § 75 EinlALR oder in § 26 RLG finde- Mit dem Landgericht verneint es das Vorliegen privatrechtlädier Beziehungen zwischen den Psvteien, weil das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht schlüssig und auch die für Verpflichtungserklärungen des beklagten Landkreises erforderliche Form nicht erfüllt sei'.. gen besonderen Zeitumstände ein Anhalt gegeben Im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Richter hält das Oberlandesgericht die Klageforderung jedoch nicht aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung, sondern als Vei’jütungs anspruch aus § 26 RLG für begründet. ht gegeben sei, die aber für den vorliegenden Pall in den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes getroffen sen Das Berufungsgericht führt sodann im-einzelnen aus, daß die Vorausetzungen des § 26 RIG gegeben seien und der beklag te Landki die Die Revision des Beklagten mußte Erfolg haben, da der] Rechtsweg für die von der Klägerin vor den rrdentlicben Gerichten erhobene Klage unzulässig ist, 101 entschieden, daß das Lastenausgleichsgesetz in dev Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Berufungsurteil zeitlich vor diesem Gesetz ergangen jen, welche Einwirkung das Lasten st Es ist also zu fra ausgleichsgesetz auf Ansprüche wegen rechtmässiger und (schuldhaft oder schuldlos) rechtswidriger Eingriffe in Vermögensrechte des Einzelnen aus der Kriegszeit hat Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob diese Ansprüche jetzt durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt sind und dadurch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ista Hierzu ist vom erkennenden Senat in BGHZ 8, 256 mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, daß neben den Forderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Enteignung oder enteignungsgleichen Tatbeständen nicht geltend 13 LAG handelt, Von dies Grundsatz hat der Senat lediglich die Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgenommen, weil diese schon nach bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu dem Schadensersatz verpflichten, und lie sich daraus ergebenden Ersafczan- Da das Berufungsgericht ohne Rechtsirr hum .sowohl eine privatrechtliche Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung einer Vergütung oder Entschädigung als auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des Beklagten verneint hat - die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben-, scheiden diese Gründe für eine Haftung des Beklagten aus. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch könnte .demnach nur noch ein aus Enteignung oder enteignungsgleichem Tatbestand hergeleiteter Entschädigungsanspruch sein - mag er auf § 26 RLG oder § 75 EinlALR oder Art 153 WeimVerf gestützt sein* Unter diesen Umständen kommt es entsprechend den vom erkennenden genau aufgestellten ReMitngrundSätzen im vorliegenden Falle darauf an, ob die von dem Beklagten verfügte Beschlagnahme oder Wegnahme des Warenlagers der Klägerin ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG ist, d,b, fassung daß die Beschlagnahme oder Wegnahme vcn Saoli^Ti auf Grund des Reichslei stungsgesetzes in der Kriegs und ersten Nachkriegszeit nur ausnahmsweise den Tatbestand eines Kriegssachschadens im Sinne de Demnach liegt ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG nur vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Landrats und einzelnen bestimmten Kriegsereignissen besteht (vgl BGHZ 8, 189 1 3* Hach dem vom Berufungsbericht festgestellten Sachverhalt erfolgte die Beschlagnahme der Textilwaren der Klägerin durch den Beklagten zu dem Zwecke der Verteilung an die Zivilbevölkerung auf Anregung des Regierungspräsidenten (Landeswirtschaftsamt) in Koblenz, damit d-'S Lager nicht im Zusammenhang mit dem in Kürze bevorstehenden und erwarteten Einmarsch der amerikanischen Truppen ^ernientet würde oder in die Hand des Feindes falle Die BeschlagnahmeVerfügung des Beklagten vom 22 März 1945 enthält sogar den ausdrücklichen Hinweis, daß die Beechla-nähme erfolge, nachdem der Regierungapräsiient in Koblenz dieses Lager ”infolge der militärischen Lsige" zur Verwert-freigegeben habe. Sung infolge der Feindbesetzung drohenden Notstand ent-ge^enzuwirken, mitgespielt haben, so waren doch Grund und Anlass dieser Massnahmen das militärische Einzelereignis des kurz bevorstehenden Einmarsches des Feindes in das Gebiet des beklagten Landkreises uiä die dadurch bedingte Gefahr für das Textillagor der Klägerin. Bei dieser Sachlage müssen Beschlagnahme und Wegnahme des Lagers, wenn darin bereits eine Beorderung zur Verfügung entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt, als im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Ereignissen stehend angesehen werden, so daß der Schaden der Klägerin ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG ist. vom, 221 März 194-5 entsprechend ihrem Wortlaut und entgegen der Auffassung dfes Berufungsgerichts nicht als Inanspruchnahme zur Verfügung, sonlern nur als eine Sicherstellung des Textillagers im Sinne des § 25 ELG anzusehen wäre, so daß der Verlust der Textilwaren für die Klägerin noch nicht durch die in Bad Ems erfolgten Maßnahmen des Beklagten, sondern erst durch die Plünderung der auf dem Schiff verladenen Waren eingetreten wäre, ist das Ergebnis das gleiche- Da diese Plünderung der Waren, für deren Verlust die Klägerin mit der vorliegenden Klage Entschädigung begehrt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts i’ra unmittelbaren Zusammenhang mit der gl aiohzei-

Zitierte Normen: § 839 BGB § 13 LAG § 91 ZPO
unmittelbarLAGAnspruchMärzMaßnahmeKoblenzKlägerinWareLandrat

Volltext der Entscheidung

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Gesebzs LAG § 13 Abs'3
Rechtssatzs Ein unmittelbarer Zusammenhang einer behördlichen Maßnahme mit einzelnen bestimmten Kriegsereignissen liest vor, wenn Grund und Anlass der Inanspruchnahme eines Textillagers nach dem Reichsl^istungsgesetz der kurz he-vorstehende und erwartete Einmarsch der feindlichen Truppen und die dadurch bedingte Gefahr des Verlustes des Lagers waren, selbst wenn bei der Inanspruchnahme der Gedanke an die Versorgung der Bevölkerung mit WirtSchafts gütern mitgespielt hat,.
Aktenzeichens III ZR 378/51
Urteil des BGH vom 28, September 1953 OLG Koblenz
i
Ill ZR 378/51	il
 Verkündet am 28„September 1955 Fieser. Just.Angest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Unterlahnkreises, vertreten durch den Landrat in Diez,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers.,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Firma Franz vertreten durch
 Strasse
Kommanditgesellschaft
 sen
Kaufmann Franz
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisirnsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof-Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» September 3 95^ unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Dr,Weber. Dr.Kreft, Dr.Beyer und Dr»Hußia
 für Recht erkannts
 Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 2»Zivilsenats des Oboriandesgorichts in Koblenz vom 30. März 1951 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 30 „ Juni 1950 dahin abgeändert, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird*
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin
 eine Textilwarengrcsshandlung, hatte
 in den Jahren 1944/45 eine grössere Menge an Textilwaren
 in Bad Ems eingelagert„ Kurz vor dem Einmarsch der ameri kanischen Truppen übersandte der Regierungspräsident von Koblenz dem Landrat
 des beklagten Kreises
 in dessen
 Gebiet sich das Warenlager befand, felgendes Schreibens
 Der Regierungspräsident
 Landeswirtschaftsamt für den Wirtschaftsbezirk Koblenz
 An -den Herrn Landrat des Unterlahnkreises Di ez/Lahn
 Betr, i Verwertung
 Lagerbestand
in Spinnstoff
 In dem Gemeindesaal in Bad Ems befindet sich ne^h
ein Ausweichlager der Textilfirma Albert L
m
Dieses Lager war für die Versorgung der
 Bevölkerung des Gaues Moselland bestimmt
 rr
nm Teil
 befindet sich darin noch Ware, die bereits für die Kreise meines Gaues abdisponiert wurde, jedoch innige der militärischen Lage nicht abgesandt werden könnt e,
Ich halte mich für verpflichtet. Sie auf diesen Lagerbestand hinzuweisen, damit eine geeignete Verwertung möglichst im Benehmen mit dem Ifoccs/zirtsciiaf te amt Wiesbaden oder des Beauftragten des Reichswirt scha^sministers, Herrn ltd. Regierungsdirek-tcr V/ei^HRl, zu erreichen über IsijCee/yjrtsehaftsamt Wiesbaden, erfolgen kann und das Lager nicht vernichtet wird oder in Feindeshand fällt.
Ich darf darauf aufmerksam machen, daß nach einem vom Reichswirtschaftsminister persönlich Unterzeichneten Erlass Warenläger bei unmittelbarer Feindbedrohung des Gebietes auf Notbezu^srechte oder ohne Bezugsrechte verwertet werden können, webei eine möglichst gerechte Verteilung angestrebt werden soll,
 In Vertretungs
 gez, Unterschrift, *
Ifaoh Eingang dieses Schreibens begab sich der Kreisober-inspektor	mit dem Kreisbeauftragten für Textil-
m
waren von Diez, dem Sitz der Kreisverwaltung, am 22w März nach Bad Ems, um die Verwertung des Lagers mit einem Vertreter der Klägerin za besprechen« Im Lager war aber lediglich der Wächter	anwesend> der jede Ver-
handlung mit dem Hinweis darauf ablehnte, daß er hierzu
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nicht berechtigt sei«
Der Kreisoberinspektor HflBB ging daraufhin zu dem Bürgermeisteramt und stellte dort im Namen des Landrats von Limburg, der zugleich in Personalunion den beklagten Kreis verwaltet, folgende Beschlagnahmeverfügung aus0,
Der Landrat	Limburg,	den	?2	.	März	1945
An die Textilfirma Albert LflB in Bad Ems
«
Beschlagnahmeverfügung
 Auf eirund des § 25 des Reichsleistungsgesetzes werden sämtliche Ihnen gehörige in Bad Ems befindliche Warenlager. enthaltend Textilwaren aller Art, beschlagnahmt Die Zuweisung der Waren an EinzelhandelsGeschäfte der Kreise Limburg und TJnterlalin wird Ihnen später noch bekannt gegeben werden,
 Beschlagnahmung ist erfolgt, nachdem der Regierungspräsident (Landeswirtschaftsamt) Koblenz diese Läger infolge der militärischen La.se zur Verwertung für die Kreise Liinburg-Unterlahn mit Verfügung vom 19. März 1945 frei-gegeben hato
 gez

war als Leiter des Wirtschaftsamts befugt, derar
 ti»e Beschlagnahmeverfügungen im Auftrag des Landrates zu unterzeichnen« Er händigte dann in Begleitung eines
 Polizeibearaten die Beschlagnahmeverfügung dem Wächter
 gegen Empfangsbescheinigung aus und ging mit die sein anschliessend das Lager durch. Hierbei stellte er
 fest

daß mehrere Kommissionen zu dem Abtransport an Firmen
 im linksrheinischen Gebiet bereitgestellt waren,Da das linke Rheinufer bereits vom Feinde besetze war, wurden
 diese War
 Firmen in Bad Ems und Nassau zugewiesen
 Die
Bezahlung erfolgte unmittelbar von diesen Firmen an die
 Klägerinp Wegen der restlichen Textilwaren wurde mit dem
 Wächter
vereinbart, daß diese am 24.. März 1945
im Beisein des Angestellten der Kl
 ab ge
 holt werden sollten. An diesem Tage liess der Kreisober
 inspektor
nach Verhandlungen mit dem Angestellten
 einen weiteren Teil des Warenlagers im Werte von 318 500 RJ.I auf ein Lalinschiff zu dem Abtransport nach Diez und Limburg verladen. Da die Lahnbrücke bei Balduinstein
 inzwischen gesprengt werden war. gelangte das Schiff
 nicht mehr an sein Ziel; es blieb bei dem Kraftwerk Cramberg liegen. Fast gleichzeitig wurde das Gebiet durch die
 amerikanischen Truppen besetzt. Das Schiff wurde zunächst von den in der Gegend befindlichen Fremdarbeitern und später auch von der Bevölkerung der umliegenden Ortschaften geplündert. Nach der Wiedererrichtung deutscher Verwaltungsstellen griff der Landrat des beklagten Kreises
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sofort ein, stellte die noch vorhandenen Waren sicher und verteilte sie an Einzelhandelslesehäfte, Auch wurde
 ein Teil der Bevölkerung
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sich Waren aus dem Schiff
 angeeignet ‘hatte, zur Bezahlung hera’ngezogen., Den aus
 diesen Maßnahmen vereinnahmten
 Betrag in
 Höhe von 45704«15
RM liess der Landrat nach Abzug der Verwaltungskosten
 in Hohe von 720 RM durch die Kreiskcmmunalkas
 an die
 Klä
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au s zahlen
 Die
Bezahlung der
 in Verlust geratenen
 Waren im Werte von 75 515>85 RM lehnte er ab-
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Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis auf Ersatz dieses ihr durch den Verlust der Textilv/aren entstandenen Schadens, umgestellt auf 7 351v58 DM, in Anspruch k Sie behauptets Bei den Verhandlungen zwischen
 ihrem Angestellten
 und Kreisoberinspektor
 habe dieser zugesagt, die auf dem Lahnschiff zur Verla
 dun
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ekommenen Waren zu dem Preise von 118 500 RM zu über
 nehmen und der Klägerin hierüber einen Scheck sugehen zu lassen, so daß insoweit bereits privatrechtliche Verpflichtungen des Beklagten bestanden* Der beklagte Landkreis hafte auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Aufopferung* Die Verfügung des Landrats vom 22, März 1945 stelle nicht nur eine Sicherstellung, sondern bereits eine Inanspruchnahme zur Verfügung
 Enteignung dar. Hierzu sei der Landrat nicht be-
bzw.
fugt gewesen, zu demal der Regierun jspräsiden-c in Köhlens
 mangels-örtlicher Zuständigkeit dem Landrab eine Ermächtigung nicht habe erteilen küxinen. Eine gültige BescLila*»
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 Die Klägerin hat beantragt, den beklagten Kreis zu
 verurteilen an sie 7 351,58 DM zuzüglich 4 $ Zinsen nett dem 1* Juli 1945 zu zahlen,.
Der beklagte Landkreis hat um Klageabweisung gebeten. Er bestreitet das.Vorliegen privatrechtlicher Beziehungen. Im übrigen sei die Beschlagnahmeverfügung
 rechtswirksam ergangen, 'idr einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung und Aufopferung sei er nicht passi^Iegi-
■
timiert. da der Landrat auf Grund des Erlasses des Reiehs-wirtscnaftsministers eine AuCtra^eanGelegenheit wahrgenommen habe und die Beschlagnahme nicht jm Interesse des
 Kreiskommunalverbandes erfolgt sei; es sei auch nur ein geringer Bruchteil der beschlagnahmten Waren für Geschäfte im Bezirk des Beklagten bestimmt gewesen«
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage
i
aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung stattgegeben, da der in das Eigentum der Klägerin erfolgte Eingriff dem beklagten Landkreis bzw. seiner Bevölkerung zugute gekommen sei. Der Beklagte und der Kreis Limburg seien der Klägerin durch den Landrat als Einheit entgegen getreten; daher hafte jeder Kreis als Gesamtschuldner0
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich .lie Revision des Beklagten, mit der er Aufhebung ‘des Berufungsurteils und Klageabweisung begehrt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsaründe s
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I«
Das Berufungsgericht geht davon aus., daß CUr den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zulässig sei, gleichgültig, ob das Klagebegehren seine Grundlage in § 75 EinlALR oder in § 26 RLG finde- Mit dem Landgericht verneint es das Vorliegen privatrechtlädier Beziehungen zwischen den Psvteien, weil das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht schlüssig und auch die für Verpflichtungserklärungen des beklagten Landkreises erforderliche Form nicht erfüllt sei'.. Ferner sieht es die ■ Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten
 nicht als gegeben an, da das hierfür erforderliche schuldhafte Verhalten eines Beamten deo Beklagten weder ausrei-
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chend dargetan, noch hierfür im Hinblick auf die dainal
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gen besonderen Zeitumstände ein Anhalt gegeben
 Im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Richter hält das Oberlandesgericht die Klageforderung jedoch nicht aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung, sondern als Vei’jütungs anspruch aus § 26 RLG für begründet. Die Bestimmungen des
75 EinlALR'kämen hei
 rechtmässigen Eingriffen nur dann
 zur
Anwendung, wenn eine sonderrechtliche
 Regelung ni
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 gegeben sei, die aber für den vorliegenden Pall in den
 Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes getroffen sen
 Das
Berufungsgericht führt sodann im-einzelnen aus, daß die
 Vorausetzungen des § 26 RIG gegeben seien und der beklag
 te Landki
 die
t der Kla
 te Entschädi
 bsw, Vergütung zu zahlen habe.
II
Die Revision des Beklagten mußte Erfolg haben, da der] Rechtsweg für die von der Klägerin vor den rrdentlicben Gerichten erhobene Klage unzulässig ist,
1
Nach dem Erlass des Berufungsurteils ist da

Lastenausgleichsgesetz vom 14^ August 1952 (BGBl I
 446)
ergangen. Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 9f
101 entschieden, daß das Lastenausgleichsgesetz in dev Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Berufungsurteil zeitlich vor diesem Gesetz ergangen
 jen, welche Einwirkung das Lasten
 st
Es ist also zu fra
 ausgleichsgesetz auf Ansprüche wegen rechtmässiger und (schuldhaft oder schuldlos) rechtswidriger Eingriffe in Vermögensrechte des
 Einzelnen aus der Kriegszeit hat
75 EinlALii. Art 153 7/eimVerf, aus entei
 die aus
 gleichem Eingriff (v^l BGHZ 6. 270; 7- 269).
26 RLG
i
und § 839 BGB hergeleitet werden können. Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob diese Ansprüche jetzt durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt sind und dadurch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ista Hierzu ist vom erkennenden Senat in BGHZ 8, 256 mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, daß neben den Forderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Enteignung oder enteignungsgleichen Tatbeständen nicht
 geltend
O
gemacht
 werden können* soweit
 sich um Kriegs
 sachschäd
im Sinne des
13 LAG handelt, Von dies
 Grundsatz hat der Senat lediglich die Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgenommen, weil diese schon nach bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu dem Schadensersatz verpflichten, und lie sich daraus ergebenden Ersafczan-
i
Sprücher soweit sie 3ich gegen Körperschaften des öffent-
lichen Rechts richten, von jeher aus den ordentlichen Haushalten zu bestreiten waren.
Da das Berufungsgericht ohne Rechtsirr hum .sowohl eine privatrechtliche Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung einer Vergütung oder Entschädigung als auch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des Beklagten verneint hat - die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben-, scheiden diese Gründe für eine Haftung des Beklagten aus.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch könnte .demnach nur noch ein aus Enteignung oder enteignungsgleichem Tatbestand hergeleiteter Entschädigungsanspruch sein - mag er auf § 26 RLG oder § 75 EinlALR oder Art 153 WeimVerf gestützt sein* Unter diesen Umständen kommt es entsprechend den vom erkennenden genau aufgestellten ReMitngrundSätzen im vorliegenden Falle
 darauf an, ob die von dem Beklagten verfügte Beschlagnahme oder Wegnahme des Warenlagers der Klägerin ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG ist, d,b,
ob es sich hierbei um eine behördliche Maßnahme handelt.
i
die iin Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden ist*
2
Welche Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sein
 müssen, um behördliche Mas
 im Sinne des
13 Abs
3 LAG annehmen zu können, kann zweifelhaft sein. Der er
 kennende Senat hat in BGHZ 8, 189 den Rechtssatz aufgestellt, daß nur. solche behördlichen Massnahmen als im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen getroffenen anznnehmen sind, die mit bestimmten Einzelgeschehnisaen im unmittelbaren Zusammenhang stehen; dazu gehört grundsätzlich nicht die Inanspruchnahme v^n Wiri.Schafts jUtern nach dem Reichsleistungsgesetz., die der Behebung eine?;
Mangels dienen soll, der seine Ursache in der gesamten kriegshedingten Wirtschaftsentwicklung hat, Diese Auf-
fassung daß die Beschlagnahme oder Wegnahme vcn Saoli^Ti
 auf Grund des
 Reichslei stungsgesetzes
 in der Kriegs
 und
ersten Nachkriegszeit nur ausnahmsweise den Tatbestand
 eines Kriegssachschadens im Sinne de
13 Abs 3
LAC
erfüllen, grundsätzlich nämlich nur dann wenn solche Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit militärischen Maßnahmen oder innerhalb der eigentlichen Kampfzone
 mit unmittelbaren Kriegahaikl
(jedenfalls im Zusammenhang lungen) erfolgt sind, wird geteilt vom Bundesausgleich,c amt (vgl ‘Rundschreiben des Bundesausgleichsamts betr
 Auslegung des Lastenausgleichsgesetzes und Feststellung^
gesetzes vom 12- Februar 1953? Ziff 19? abgedruckt bei
 Harmenin
LAG 1953
B 1
Anl 1 zu
1*) und dem ül
 genden Teil der Kommentatcren zu dem LastenausgleichBo:esetz
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(vgl Konrad-0swald. Gesetz Uber den Lastenausgleich 1952>
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Anm 11 zu § 13} auch Kühne-Vclff, Die Gesetzgebung Uber den Lastenausgleich, Bd I, Anm 11 LAG, § 13 und Anm 3
zu dem LAG § 249) > während Schulz-Brachmann, LAG 1953? Anm 7 zu § 13 ohne nähere Begründung in dieser Hinsicht einer weiten Auslegung des § 13 Abs 3 LAG das Y/ort zu reden scheint•
Demnach liegt ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG nur vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Landrats und einzelnen
 bestimmten Kriegsereignissen besteht (vgl BGHZ 8, 189
£9g7>.
1
 3* Hach dem vom Berufungsbericht festgestellten Sachverhalt erfolgte die Beschlagnahme der Textilwaren der Klägerin durch den Beklagten zu dem Zwecke der Verteilung an die Zivilbevölkerung auf Anregung des Regierungspräsidenten (Landeswirtschaftsamt) in Koblenz, damit d-'S Lager nicht im Zusammenhang mit dem in Kürze bevorstehenden und erwarteten Einmarsch der amerikanischen Truppen ^ernientet würde oder in die Hand des Feindes falle Die BeschlagnahmeVerfügung des Beklagten vom 22 März 1945 enthält sogar den ausdrücklichen Hinweis, daß die Beechla-nähme erfolge, nachdem der Regierungapräsiient in Koblenz dieses Lager ”infolge der militärischen Lsige" zur Verwert-freigegeben habe. Die Beschlagnahme und Y/egnahme 1er Ware-
der Klägerin duroh den.Beklagten erfolgten somit nach dem eigenen erklärten Willen des Beklagten in erster Linie mit Rücksicht auf die näherrückende Kampffront, insbesondere den unmittelbar bevorstehenden Einmal-sch des Feindes
§
Mag deshalb bei den Maßnahmen des Beklagten der Gedanke an die Versorgung der Bevölkerung mit Y/irtBohaftegUtern-um dadurch einem durch die etwaige Lahmlegung der Versor-
Sung infolge der Feindbesetzung drohenden Notstand ent-ge^enzuwirken, mitgespielt haben, so waren doch Grund und Anlass dieser Massnahmen das militärische Einzelereignis des kurz bevorstehenden Einmarsches des Feindes in das Gebiet des beklagten Landkreises uiä die dadurch bedingte Gefahr für das Textillagor der Klägerin. Bei dieser Sachlage müssen Beschlagnahme und Wegnahme des Lagers, wenn darin bereits eine Beorderung zur Verfügung entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt, als im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Ereignissen stehend angesehen werden, so daß der Schaden der Klägerin ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG ist. Damit steht aber feBt.. daß der Jann gegebene Anspruch der Klägerin auf Entschädigung gemiiss § 26 ELG durch das Lastenausgleichsgesetz zu re-
v
jeln ist. und der Rechtsweg vor len ordentlichen Gerichten ausgeschlossen ist,.
Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung des Beklagter
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vom, 221 März 194-5 entsprechend ihrem Wortlaut und entgegen der Auffassung dfes Berufungsgerichts nicht als Inanspruchnahme zur Verfügung, sonlern nur als eine Sicherstellung des Textillagers im Sinne des § 25 ELG anzusehen wäre, so daß der Verlust der Textilwaren für die Klägerin noch nicht durch die in Bad Ems erfolgten Maßnahmen des Beklagten, sondern erst durch die Plünderung der auf dem Schiff verladenen Waren eingetreten wäre, ist das Ergebnis das gleiche- Da diese Plünderung der Waren, für deren Verlust die Klägerin mit der vorliegenden Klage Entschädigung begehrt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts i’ra unmittelbaren Zusammenhang mit der gl aiohzei-
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tigen Besetzung des Gebietes durch amerikanische Truppen erfolgte, also als Folge einer Kriegshandlung anzusehen
 ist, liegen schon di« Voraussetzungen de.-; § 13 Abs 2 Nr 2
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LAG vor, so daß auch insoweit der Ersatzanspruch der Klägerin ausschliesslich nach dem Lastenausgleichsgesetz
 zu regeln ist.
Hiernach war unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage
 als unzulässig abzuweisen. Die ICostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Dr»Pagendarm Dr.Weber Dr„Kreft
 Dr.Beyer	Dr.Hußla
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