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BGH

Gericht: BGH

Der Vertrag wurde von dem amtlich bestellten Vertreter des beklagten Notars beurkundet. Diese machte geltend, dass der Kaufvertrag nichtig sei, und verlangte vom Kläger die Herausgabe des Grundstücks. Er behaüfetet^'jääsb < er das Grunds tuck in wirksame r Weise e rwörjj'eh diät t e, wenn der Vertreter dös Beklagten sowie der Vormundsehafts-und Grundbüchrichter beachtet hätten, dass der Personensor gepfleger keine Vertretungsmacht für die Grundstücks-veräusserung hatte; dann wäre nämlich zu dem Vormund bestellt worden und die Veräusäerung auf alle Fälle genehmigt worden, weil noch grössere Schulden, die auf dem von BorflMHP von seiner Grossmutter ererbten Gründstück lasteten, hätten beglichen werden müssen. Nunmehr aber habe er nicht nur das Grundstück verloren, sondern müsse auch 1.488,85 DM Kosten aus dem mit der Erbin des Bor^HHI geführten Rechtsstreit bezahlen und habe ausserdem 292,70 RM an Maklerlohn sowie'160,20 RM an Notarkosten umsonst gezahlt. Der beklagte Notar hat um Klageabweisung gebeten» Er rügt zunächst, dass die Klage nicht ordnungsmässig erhoben worden sei. Der dem Kläger entstandene Schaden könne - so meint er - nur darin bestehen, dass der Kaufpreis an den Pfleger des Bor^HHfe} ausge-händigt worden sei. 1« In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung des § 187 ZPO durch das Berufungsgericht , das auf Grund dieser Bestimmung zu der Annahme einer ordnungsmässigen Klageerhebuüg trotz Pehlens eines BeglaubigungsVermerks auf der dem Beklagten übermittelten Klageabschrift gekommen ist. 2« Dass, es für den Eeststellungsantrag an den Voraussetzungen des § 256 ZPO fehlen sollte , wie die Revision in der mündlichen Verhandlung beiläufig gemeint hat, ist nicht^ersichtlich. 1. Die Meinung des Beklagten, dass er für seinen Vertreter nicht zu haften hätte,.weil er auf dessen Auswahl keinen Einfluss gehabt hätte-, geht fehl. Wäre bei der Bestellung von dem staatlichen Organ schuldhaft eine Amtspflicht verletzt worden, so könnten sich bestenfalls Ansprüche des Beklagten gegen den Staat daraus ergeben? Ob Kriegsvertreter "nur mit minderer Sorgfalt haften", ist für die Erage der Passivlegitimation des Beklagten ohne Bedeutungi Die Annahme des Berufungsgerichts aber, dass der Vertreter des Beklagten bei der Beurkundung des Kaufvertrages in schuldhafter Weise seine Amtspflicht verletzt und dadurch dem Kläger den Schaden, der mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangt wird, verursacht habe, ist zutreffend. a) Bas Berufungsgericht hat .festgestellt, dass der Vertreter des Beklagten sich über die Vertretungsmacht des KflBP keine hinreichende Klarheit vor der Beurkundung des Geschäfts verschafft und es deshalb dann auch unterlassen habe, die Beteiligten über die Rechtslage aufzuklären, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Ein Blick in die vörgelegte Bestallungsurkunde musste aber dem Notarvertreter zeigen, dass ein Pfleger, dessen Wirkungskreis "die Sorge für die Personn des Minderjährigen war, nicht zu einer Grundstücksveräusserung "befugt war» Die Erkenntnis dieser einfachen Rechtslage muss auch von einem "Kriegsvertreter" verlangt werden« Zu Unrecht meint die Revision ? dem Notarvertreter könne man es nicht als Verschulden anrechnen, wenn er auf Grund der vorgelegten Bestallung, die schon "seit langem hätte eingezogen werden müssen”, den "als Pfleger angesehen hat"o Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Vormundschaf tsgerichts , das die Pflegschaft hach dem Tode des Vaters-des Minderjährigen nicht aufgehoben hat, kann den hotarvertreter nicht entlasten« Verlangt wird von ihm nur, dass er hätte erkennen sollen, dass die Persone ns orge keine Vertretungsmacht für'4ihaKGruhdstücks-verMüsserung gab ; dies konnte er aber, ohne” weiteres der Bestallungsurkunde selbst entheftmöii, wenn er auch nur flüchtig von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hätte« b) hatte der No^arvertreter die Beteiligten darauf aufmerksam gemacht, dass die Personensorgepflegschaft nicht zur Verfügung über das Vermögen des Pfleglings berechtige und dass der Minderjährige nach dem Tode seines Vaters einen Vormund haben müsse, so wäre, wie der Kläger unwidersprochen behauptet, K4MHP zu dem Vormund bestellt und der mit Vertretungsmacht abgeschlossene Kaufvertrag ebenso genehmigt worden, wie der ohne Vertretungsmacht abgeschlossene genehmigt worden ist« Dann wäre aber auch der hier in Präge ste hende Schaden nicht entstanden» Bei dieser Sachund Rechtslage ißt deshalb auch die Meinung der Revision, der Notar werde hier "letztenendes •«.. gerichts musste als solche notwendigerweise nichtig sein, wenn der genehmigte Vertrag von einem Vertreter ohne Ver-tretungsmacht abgeschlossen worden war«, Der Schaden ist aber nicht allein aus dieser Nichtigkeit der Genehmigung entstanden,: sondern auch aus den pflichtwidrigen Unterlassungen des Notarvertreters, der es verabsäumt hat, für eine Klarstellung der Vertretungsmacht zu sorgen. ö) Auch die weiteren Ausführungen der Revision - dahingehend, dass der Kaufvertrag von auf alle Fälle in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger hatte abgeschlossen werden können und dass er jedenfalls infolge der Genehmigung wirksam geworden sei, weil das Vormundschaftsgericht damit selbst als Vertreter des Mündels gehandelt habe -»gehen fehl. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dann in eine eigene Vertragserklärung des Vormundschaftsgerichts umzudeuten sei, wenn der vorgelegte Vertrag von’ einem Vertreter ohne Vertretungsmacht für/das Mündel: abgeschlossen worden ist, würde im vorlielehdäh Falle, nacn-dem im Vornrozess zu Ungunsten des Klägers entschieden worden ist, auf diese Weise <der;/entstandene»Schaden nicht mehr zu beseitigen säin, wie die Revision selbst zugibt. Der Notar hat den sicheren Weg .&u/:genenNän<l: muss deshalb mindestens die Beteiligten über aie Rechtst läge, belehren, wenn sie selbst davon ausgenen, dass eine Vertretungsmacht gegeben ist - wie im vorliegenden Falle -0 ger auftreten konnte, nach den Feststellungen im Vorprozess sogar tatsächlich seine Erklärungen in dieser Eigenschaft abgegeben hat, vermag den Beklagten ebenfalls nicht zu entlasteno Sein Vertreter hätte in diesem Falle für eine Genehmigung seitens des Nachläss-gerichts sorgen müssen. Es braucht nicht geprüft zu werden,- ob die von der Revision angegriffene Meinung des Berufungsgerichts, dass die Verjährung am 5« März 1951 unterbrochen worden sei* weil schon an diesem Tage die Klage eingereicht worden s.ei und ihre Zustellung vom 11. Es genügt für den Beginn der Verjährung nicht, dass der Verletzte mit dem Eintritt eines Schadens rechnen kann* vielmehr muss er ’’den als Einheit aufgefass-fen Gesamtschaden gekannt” (Palandt 2a zu § 852 BGB)* d.h/ eine Vorstellung von der Schwere seiner Vermögens^ beeinträchtigung in ihrer wesentlichen Gestaltung gehabt haben. Vorher konnte mit der Möglichkeit eines Schadens gerechnet, aber noch nicht sein Charakter überschaut werden, wie auch die Entscheidungen der beiden Instanzgerichte in dem Vorprozess zeigen, welche dahin lauteten, dass der Kläger unangefochten Eigentum an dem Grundstück erworben habe. Der Umstand, dass der Kläger in dem Vorprozess dem Beklagten den Streit verkündet hat, ist unerheblich?

Zitierte Normen: § 187 ZPO § 839 BGB
NotarVertretungsmachtSchadenGenehmigungVertreterBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ul'
HliM.377^52 ^nuet am 11»März 1954 'erJ Justizangestellter tlrfundsbeamter -der Geschäftsstelle
I m Na men d e s V o 1 k e s
iü dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Br.Hermann Rflfefc in BflHHMbv BaflBBPstrasse,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 den Schlachter Peter WflP in B
Kläger, Berufungsbekle|gten und Revi sionsbekPa;gtenf:
.... ...	- ,	.,v ..	•, ,v. • ■■ -•	'•'* i	S
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt*Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung,vpm 11. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pageridarm, Br.Weber. Br.Kreft, Br.Wolany und,Br.Hußla
 für Recht' erkannt!
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerich’ts in Schleswig vom 14» Oktober 1952 wird zurückgewi eäen.
Ber Beklagte trägt die Kostender Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger kaufte am 2. März 1942 ein Grundstück.
Der Vertrag wurde von dem amtlich bestellten Vertreter des beklagten Notars beurkundet. Als Vertreter des am
0.	HiHBi 1921 geborenen, damals im Wehrdienst stehenden Verkäufers Deter	trat der Schmiede-
meister KCHVHP stuf. Dieser war am 13« November 1935 zu dem Pfleger für die persönlichen Angelegenheiten des minderjährigen Bor®pBBl bestellt worden. Diese Pflegschaft ist nach dem im Jahre 1936 eingetretenen Tode des Vaters des Minderjährigen nicht aufgehoben worden.
Kuschert legte bei der Beurkundung des Kaufvertrages seine Pflegerbestallung von 1935 vor. Nach Eingang der vormuh$ achaitsge rieht liehen Genehmigung beurkundete der Beklag te.selbst die.Auflassung. Der Kläger wurde am 8. Mai 1942 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen,
 Der Verkäufer fiel im Kriege. Er wurde von seiner Mutter, die sich nach erfolgter Scheidung ihrer ersten Ehe schon vor dem Tode des Vaters wieder verheiratet hatte, beerbt. Diese machte geltend, dass der Kaufvertrag nichtig sei, und verlangte vom Kläger die Herausgabe des Grundstücks. Durch Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 30..September 1948 wurde ihrer Klage stattgegeben.
Der Kläger hat nunmehr am 5. März 1951 ."Klage und Armenrechtsgesuch" beim Gericht eingereicht und verlangt von dem Land Schleswig-Holstein und dem beklagten Notar Schadensersatz. Er behaüfetet^'jääsb < er das Grunds tuck in wirksame r Weise e rwörjj'eh diät t e, wenn
 der Vertreter dös Beklagten sowie der Vormundsehafts-und Grundbüchrichter beachtet hätten, dass der Personensor gepfleger keine Vertretungsmacht für die Grundstücks-veräusserung hatte; dann wäre nämlich	zu dem
 Vormund bestellt worden und die Veräusäerung auf alle Fälle genehmigt worden, weil noch grössere Schulden, die auf dem von BorflMHP von seiner Grossmutter ererbten Gründstück lasteten, hätten beglichen werden müssen. Auch hätte er, wenn er gewusst hätte, dass die Veräusse-rung nichtig sei, die Möglichkeit gehabt, von anderer Stelle ein Grundstück zu erwerben. Nunmehr aber habe er nicht nur das Grundstück verloren, sondern müsse auch 1.488,85 DM Kosten aus dem mit der Erbin des Bor^HHI geführten Rechtsstreit bezahlen und habe ausserdem 292,70 RM an Maklerlohn sowie'160,20 RM an Notarkosten umsonst gezahlt.
Der Kläger hat beantragt, zu erkennen:
I) Die' Beklagten werden als GesamtSchuldner verurteilt, an den Kläger 1.518,12 DM zu zahlen.
2.	) Der beklagte Notar wird verurteilt, an den Klä-
ger weitere 16,02' DM zu zahlen.
3.	) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Ge-
samtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der aus der Tatsache erwachsen ist und in Zukunft erwachsen wird, dass der vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars Dr.BflBi zwischen dem Kläge^md dem Schmie-demeiiter , Gustav	in	BoflP	als Personen-
pfleger für den am 13V Dezember 1921 geborenen Peter BorflBBl am 2. März 1942 geschlossene. Kauf-vertrag über das Grundstück des Peter BorMMRHl!> Grundbuch von BodMl Band 1 Blatt 22, sowie die Auflassung dieses Grundstücks an den. Kläger nichtig waren.
Die Klage gegen das Land Schleswig-Holstein ist rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden.
Der beklagte Notar hat um Klageabweisung gebeten» Er rügt zunächst, dass die Klage nicht ordnungsmässig erhoben worden sei. Die als "Klage und Armenrechtsge-such" bezeichnete Eingabe sei zunächst nur als Armenrechtsgesuch behandelt worden» Erst am 11. September 195-1 sei mit der Ladung zu dem Termin auch eine Klageab-schrift zugestellt worden. Diese Abschrift sei aber nicht beglaubigt gewesen. In der Sache hält der Beklagte die Klage für unbegründet. Der dem Kläger entstandene Schaden könne - so meint er - nur darin bestehen, dass der Kaufpreis an den Pfleger des Bor^HHfe} ausge-händigt worden sei. Dazu sei aber er, der Notar, verpflichtet gewesen. Er weist auf Folgendes hin: Nach dem Tod der Grossmutter deß Bor^HM)
auch zu dem Nachlasspfleger bestellt worden. Er habe als Personensorge’pf leger die Erbschaft namens des Minder-
jährigen angenommen, für den dann am 9- Februar 1942 ein Erbschein ausgestellt worden sei. Die Naehlass-pflegschäft sei aber erst.im August 1942 aufgehoben worden. Zur Grundstücksverausserung sei	des-
halb als Nachlasspfleger befugt gewesen. Da das Amtsgericht den Kaufvertrag genehmigt habe, sei dieser wirksam geworden. Deshalb hätte der Kaufpreis an den Pfleger ausgehändigt werden müssen. Die Anforderungen an einen Kriegsvertreter dürften überdies nicht über*-, spannt werden. Von einem schuldhaften Vorgehen seines Vertreters könne keine Hede sein.; Ein etwaiger Schar* dehsersatzanspruch des Klägers sei ausserdem' Verjährt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben0 bah Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu^ rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte
 seinen Antrag auf Klageabweisung weiter» Der Kläger "bittet um Zurückweisung der Revision»
Entseheidungsgründe g
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1« In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung des § 187 ZPO durch das Berufungsgericht , das auf Grund dieser Bestimmung zu der Annahme einer ordnungsmässigen Klageerhebuüg trotz Pehlens eines BeglaubigungsVermerks auf der dem Beklagten übermittelten Klageabschrift gekommen ist. Die Rüge ist unbegründet o
Die Vorschrift des § 187 ZPO verlangt nur den Zugang des zuzustellenden "Schriftstücks”. § 187 will unter seinen näheren Voraussetzungen u.a. erreichen, daß aus der ”Verletzung zwingender Zustellungsvorschrif t en” keine Polgerungen zu dem Hachteil einer Partei gezogen werden» .Zu den Zustellungsvorschriften gehört auch die Bestimmung des J IVO ZPO, nach welcher in den Pallen, in denen keine Ausfertigung zuzustellen ist, die ’’Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zu zu s t e1lenden Schriftstücks” vorzunehmen ist» Das zuzustellende Schriftstück ist auch im Sinne des § 187 ZPO.die Klageschrift, ■ nicht die ’’beglaubigte Abschrift” davon; die Beglaubigung gehört nur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn in der einfachen Abschrift ’’Auslassungen und Fehler” enthalten sind, braucht hier nicht geklärt zu werden, weil im vorliegenden Palle ein solcher Sachverhalt nicht gegeben ist.
 
2« Dass, es für den Eeststellungsantrag an den Voraussetzungen des § 256 ZPO fehlen sollte , wie die Revision in der mündlichen Verhandlung beiläufig gemeint hat, ist nicht^ersichtlich.
Auch die materiell-rechtlichen Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil sind unbegründet.
1.	Die Meinung des Beklagten, dass er für seinen Vertreter nicht zu haften hätte,.weil er auf dessen Auswahl keinen Einfluss gehabt hätte-, geht fehl. Hach der ausdrücklichen Vorschrift des § 35 RNotO haftet der vertretene Notar auch für seinen amtlich bestellten Vertreter. Bei der amtlichen Bestellung eines Vertreters ist es natürlich, dass der Vertretene nicht einen entscheidenden Einfluss bei der Auswahl- hat. Ob der Vertreter "kein geeigneter Vertreter?* war, wie die Revision behauptet, ist hier ohne Belang. Wäre bei der Bestellung von dem staatlichen Organ schuldhaft eine Amtspflicht verletzt worden, so könnten sich bestenfalls Ansprüche des Beklagten gegen den Staat daraus ergeben? im Verhältnis zu demjenigen, welcher die Tätigkeit des Notars in Anspruch genommen hat, hatte sich aber dadurch an der gesetzlichen Haftungsregelung nichts ändern können. Ob Kriegsvertreter "nur mit minderer Sorgfalt haften", ist für die Erage der Passivlegitimation des Beklagten ohne Bedeutungi
2.	Der Kläger nimmt den Beklagten nicht wegen der Zahlung des Kaufpreises und auch nicht wegen der Beur-
kundung der Auflassung, sondern wegen des Verhaltens seines Vertreters bei der Beurkundung des Kaufvertrag ges in Anspruch. Hur auf diesen Sachverhalt stützt
 sich auch das angefochtene Urteil. Die Ausführungen der Revision, dass der?Beklagte nach Vorliegen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung "die Unterlagen für eine Auflassung als gegeben” hätte anseben können, liegen deshalb neben der Sache.
Die Annahme des Berufungsgerichts aber, dass der Vertreter des Beklagten bei der Beurkundung des Kaufvertrages in schuldhafter Weise seine Amtspflicht verletzt und dadurch dem Kläger den Schaden, der mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangt wird, verursacht habe, ist zutreffend.
a) Bas Berufungsgericht hat .festgestellt, dass der Vertreter des Beklagten sich über die Vertretungsmacht des KflBP keine hinreichende Klarheit vor der Beurkundung des Geschäfts verschafft und es deshalb dann auch unterlassen habe, die Beteiligten über die Rechtslage aufzuklären, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Biese Ausführungen lassen einen Rechts-irrtum nicht erkennen.
Der Kaufvertrag zeigt deutlich, dass der Notarvertreter eine Vertretungsmacht des	auf	Grund
 seiner vormundschäftsgerichtlichen Pflegerbestallung von 1935 angenommen hat. Ein Blick in die vörgelegte Bestallungsurkunde musste aber dem Notarvertreter zeigen, dass ein Pfleger, dessen Wirkungskreis "die Sorge für die Personn des Minderjährigen war, nicht zu einer
 Grundstücksveräusserung "befugt war» Die Erkenntnis dieser einfachen Rechtslage muss auch von einem "Kriegsvertreter" verlangt werden« Zu Unrecht meint die Revision ? dem Notarvertreter könne man es nicht als Verschulden anrechnen, wenn er auf Grund der vorgelegten Bestallung, die schon "seit langem hätte eingezogen werden müssen”, den	"als Pfleger angesehen
 hat"o Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Vormundschaf tsgerichts , das die Pflegschaft hach dem Tode des Vaters-des Minderjährigen nicht aufgehoben hat, kann den hotarvertreter nicht entlasten« Verlangt wird von ihm nur, dass er hätte erkennen sollen, dass die Persone ns orge keine Vertretungsmacht für'4ihaKGruhdstücks-verMüsserung gab ; dies konnte er aber, ohne” weiteres der Bestallungsurkunde selbst entheftmöii, wenn er auch nur flüchtig von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hätte«
b) hatte der No^arvertreter die Beteiligten darauf aufmerksam gemacht, dass die Personensorgepflegschaft nicht zur Verfügung über das Vermögen des Pfleglings berechtige und dass der Minderjährige nach dem Tode seines Vaters einen Vormund haben müsse, so wäre, wie der Kläger unwidersprochen behauptet, K4MHP zu dem Vormund bestellt und der mit Vertretungsmacht abgeschlossene Kaufvertrag ebenso genehmigt worden, wie der ohne Vertretungsmacht abgeschlossene genehmigt worden ist« Dann wäre aber auch der hier in Präge ste hende Schaden nicht entstanden» Bei dieser Sachund Rechtslage ißt deshalb auch die Meinung der Revision, der Notar werde hier "letztenendes •«.. für die Nichtigkeit eines' staatlichen Hoheitsaktes" verantwortlich gemacht, unrichtig« Die Genehmigung des Vormundschafts-
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gerichts musste als solche notwendigerweise nichtig sein, wenn der genehmigte Vertrag von einem Vertreter ohne Ver-tretungsmacht abgeschlossen worden war«, Der Schaden ist aber nicht allein aus dieser Nichtigkeit der Genehmigung entstanden,: sondern auch aus den pflichtwidrigen Unterlassungen des Notarvertreters, der es verabsäumt hat, für eine Klarstellung der Vertretungsmacht zu sorgen.
ö) Auch die weiteren Ausführungen der Revision - dahingehend, dass der Kaufvertrag von	auf
 alle Fälle in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger hatte abgeschlossen werden können und dass er jedenfalls infolge der Genehmigung wirksam geworden sei, weil das Vormundschaftsgericht damit selbst als Vertreter des Mündels gehandelt habe -»gehen fehl.
Auch falls es zutreffend sein sollte, dass eine
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vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dann in eine eigene Vertragserklärung des Vormundschaftsgerichts umzudeuten sei, wenn der vorgelegte Vertrag von’ einem Vertreter ohne Vertretungsmacht für/das Mündel: abgeschlossen worden ist, würde im vorlielehdäh Falle, nacn-dem im Vornrozess zu Ungunsten des Klägers entschieden worden ist, auf diese Weise <der;/entstandene»Schaden nicht mehr zu beseitigen säin, wie die Revision selbst zugibt. FrägM-ch--kaim^nur^;äßin'i„-oh ein Verschulden des Nötarvertreters verneint werden könnte, wenn er wegen der erwähnten : Möglichkeit* Erklärungen eines Vertreters ohne Vertrelungsmacht beurkundet hat. Das ist aber zu verneinen. Der Notar hat den sicheren Weg .&u/:genenNän<l: muss deshalb mindestens die Beteiligten über aie Rechtst läge, belehren, wenn sie selbst davon ausgenen, dass eine
 Vertretungsmacht gegeben ist - wie im vorliegenden Falle -0
Dass	im	übrigen	auch als Nachlasspfle-
ger auftreten konnte, nach den Feststellungen im Vorprozess sogar tatsächlich seine Erklärungen in dieser Eigenschaft abgegeben hat, vermag den Beklagten ebenfalls nicht zu entlasteno Sein Vertreter hätte in diesem Falle für eine Genehmigung seitens des Nachläss-gerichts sorgen müssen. Gerade weil es an dieser gefehlt hat, ist im Vorprozess die Nichtigkeit des Kaufvertrages angenommen worden.
Die Haftung des Beklagten aus § 839 BGB, § 35 RNotO ist somit vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden'. ;
3.	Der Anspruch des Klägers entfällt auch nicht gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 BGB. Die Ansicht der Revision, der Kläger konnte sich an	halten,	weil
 dieser ohne Vertretungsmacht gehandelt habe, trifft nioht zu. Wie schoh erwähnt> sind im Vorprozess Beruf ungs - und Revisionsgericht davon ausgegangen, dass als Nachlasspfleger gehandelt habe. Hieran ist auch der Beklagte, da er im Vorprozess Streitgehilfe des jetzigen Klägers war, gebunden (§§74, 68 ZBO) Damit ist aber ausgeschlossen, dass der Beklagte den Kläger auf einen Anspruch aus § 179 BG& cegen verweisen könnte«
4o Auch die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Es braucht nicht geprüft zu werden,- ob die von
 der Revision angegriffene Meinung des Berufungsgerichts, dass die Verjährung am 5« März 1951 unterbrochen worden sei* weil schon an diesem Tage die Klage eingereicht worden s.ei und ihre Zustellung vom 11. September 1951 noch als rechtzeitig im Sinne des § 261 b ZPO zu gelten habe, richtig ist; denn die Verjährungsfrist begann überhaupt•erst mit dem Erlass des Urteils des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 30. September 1948' zu laufen. Nach § 832 BGB verjährt der Schadensersatzanspruch in drei Jahren ’’von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden ... Kenntnis erlangt”. Es genügt für den Beginn der Verjährung nicht, dass der Verletzte mit dem Eintritt eines Schadens rechnen kann* vielmehr muss er ’’den als Einheit aufgefass-fen Gesamtschaden gekannt” (Palandt 2a zu § 852 BGB)* d.h/ eine Vorstellung von der Schwere seiner Vermögens^ beeinträchtigung in ihrer wesentlichen Gestaltung gehabt haben. Eine derartige Kenntnis, konnte aber der Kläger erst nach der Entscheidung des Vorprozesses haben. Vorher konnte mit der Möglichkeit eines Schadens gerechnet, aber noch nicht sein Charakter überschaut werden, wie auch die Entscheidungen der beiden Instanzgerichte in dem Vorprozess zeigen, welche dahin lauteten, dass der Kläger unangefochten Eigentum an dem Grundstück erworben habe. Der Umstand, dass der Kläger in dem Vorprozess dem Beklagten den Streit verkündet hat, ist unerheblich? denn aus § 215 BGB kann sich nur ergeben, dass
 die Streitverkündung zu einer Unterbrechung der Verjähr . 4	.
rung nicht geführt hat, nachdem der Kläger nicht binnen
 der dort vorgesehenen Frist die vorliegende Klage erhoben hat. Da die Klage aber am 11. September 1951 erhöbe* worden ist und die Frist erst am 30. September 1948 zu
 laufen begonnen hatte , war bei Klageerhebung der Anspruch noöh nicht verjährt, auch wenn der Streitverkündung keine Ünterbrechungsbedeutung beigelegt wird*
Nach alledem musste die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPQ.
Br o Pagendarm	Dr»Weber	Br,Kreft
 Wolany	BraHüßla