gehalten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Y/eges oder einer Wasser- , stresse, auch wenn die Verantwortung den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, regelmässig nicht nach § 839 BGB, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist0 »f- verantwortlich ist, Ersatz des ihr durch den Unfall erwachsenen Schadens in Höhe von 4*398,66 DM, da die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (WSD) in Hannover der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere es an einer ausreichenden Kontrolle der besonders gefährlichen Unfallstelle habe fehlen lassen. Die Beklagte weist demgegenüber unter Berufung auf innerdienstliche Richtlinien darauf hin, dass sie alle ihr zu demutbaren Vorkehrungen zu dem Schutz und zur Sicherung des Schiffverkehrs auf dem Mittelland-kanal getroffen, insbesondere auch an der Unfallstelle wiederkehrende und genaue Untersuchungen der Kanalsohle habe durchführen lassen undeäss sich der Unfall auch bei noch häufigerer Kontrolle nicht hätte vermeiden lassen. Das Schiffahrtsgericht Minden verurteilte die Beklagte dem Grunde nach* Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen«• Mit der - vom Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils und Abweisung der klage, hilfsweise Zurückverweisung der Sache sn die Vorinstanz« Die IClägefin beantragt Zurück Weisung der Revision« 53, die von der Haftung einer Gemeinde für den Schaden aus einem Unfall auf ei-ner zwei Ortsstrassen verbindenden öffentlichen Treppe handelt, heisst es.« ,fDie gegenwärtige Klage stützt sich nicht auf eine Verantwortlichkeit der Gemeinde für Akte der Amts-ausübung ihrer Beamten, sondern auf eine (direkte) Haftung der verklagten Stadtgemeinde aus einem sie als juristische Person verpflichtenden privatrechtlichen Schuldgrund, nämlich auf die Verletzung einer Verpflichtung, welche nach der Behauptung des Klägers und nach Ansicht des Erstrichters dem Eigentümer eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges obliegt.........Es ist nun schon unter dem bisherigen Rechtszustande jedenfalls für das Gebiet des gemeinen Rechts,eine Verantwortlichkeit des Eigentümers für die verkehrssichere Beschaffenheit seiner dem öffentlichen Verkehr von ihm • gewidme i. . Standes der öffentlichen Wege, Plätze, Häfen angenommen worden* Eine solche Haftung wurde von der früheren Rechtsprechung selbst aus den römisch-recht liehen Bestimmungen abgeleitet oder doch mit denselben in Einklang gebracht, indem man den Satz auf-stelltes wer immer, sei es Staat, Gemeinde oder Privater, sich dem Publikum gegenüber zu einer lei-' stung, welche dessen Wohlfahrt fördern solle,.verbunden und eine entsprechende Einrichtung - wie durch den Bau einer Strasse - getroffen habe, der sei fortan nicht mehr pflichtenlos; zwar trete er durch Erfüllung der im öffentlichen Recht gebotenen Verpflichtung nicht in ein Vertragsverhältnis zu dem Publikum; wohl aber stelle sein fehlerhaftes Handeln oder Unterlassen, die Übertretung je- • ner Pflicht eine iniuria im Sinne des Aquilischen . Hierbei tritt also nicht sowohl der Gesichtspunkt des Eigentums in den Vordergrund, als vielmehr derjenige einer mit der getroffenen Zweckbestimmung der Sache übernommenen Verantwortlichkeit; und es wurde angenommen, dass die Verletzung einer, obschon im Öffentlichen Rechte wurzelnden, Unterhaltungspflicht doch auch eine privatrechtliche Haftung begründen könne Anschliessend weist das Reichsgericht in dieser Ent- ft Scheidung darauf hin, dass es Min zahlreichen Fällen eine Haftbarkeit nicht bloss des privaten Eigentümers, sondern auch des Staates oder der Korporation dann als begründet anerkannt (hat), wenn sie in einem Gebäude oder auf einem sonstigen Raum Verkehr für andere eröffnet hatten”: Hach der Bemerkung, dass ”die ITormen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches” keine "Änderung dieser bisherigen Rechtsauffassung” bedingen, fährt es forts römischen Rechts, jetzt ein jeder chen - insbesondere $ 836 -, der allgemeine.Grundsatz entnehmen, dass, entgegendem prinzipiellen Standpunkt des auch für Beschädigung durch seine Sachen insoweit auf kommen solle,‘als er dieselbe bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen.- Es ist nicht einzusehen, dass eine Gemeinde von der Haftung, die ei2ie Privatperson als Grundstücksbesitzer treffen würde, um deswillen befreit sein sollte, weil das Grundstück ein öffentlicher Weg oder Platz, und der Gemeinde verwaltungsrechtlich die Unterhaltung zugewiesen ist*” im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Sache einzustehen habe, in dreifacher 7/eise: durch Hinweis auf das Urteil des ..^erappellationsgerichts in Lübeck, durch Heranziehung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf die Verkehrssicherungspflicht im privatrechtlichen Bereich (in privaten Gebäuden) besieht, und durch die Bezugnahme auf den in § 836 BGB enthaltenen Grundgedanken. nämlich die Auffassung, dass der Staat, die Stadt, die Gemeinde, der Gutsherr, oder wer immer die Instandhaltung von res publicae zu besorgen hat, die diese dem Publikum so liefere, wie sie seien, zwar der betreffenden Staatsgewalt gegenüber sich wegen mangelhafter Instandhaltung zu rechtfertigen habe, allein den einzelnen Benutzern für die mindere Güte und die diesen daraus hervorgehenden Nachteile überall nicht aufzukommen brauche; mit anderen Worten, dass es aus diesem Grunde an dem Vorhandensein einer iniuria fehle. Zwar tritt er, indem er die durch das öffentliche Recht gebotenen Verpflichtungen erfüllt, mit dem Publikum nicht in ein KontraktsVerhältnis, wohl aber stellt sich sein fehlerhaftes Handeln? Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 /342/j 121, 404 /?0j7; 128, 149 /T577;128, 353 /3567; 147, 275 Z^78/97; Insbesondere stammt auch der später wie derholt herangezogene' Gedanke: ”Es ist nicht einzusehen, dass eine Gemeinde von der Haftung, die eine Privatperson als Grundstücksbesitzer treffen .würde ob die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht ausschliesslich aus dem Eigentum herzuleiten ist oder aus der Vorschrift des § 823 BGB (vgl einerseits RGZ 2») Für die Beurteilung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in dieser Frage ist von nicht unerheblicher Bedeutung die Rechtslage, der sich das Gericht zu Beginn dieser Rechtsprechung gegenüber gestellt sah: Vor 1900 war die Rechtsgrundlage für eine Haftung des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wegen Verab-säumung ihrer Pflicht zur ordnungsgemässen Instandhaltung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zweifelhaft» Hach Inkrafttreten des § 839 BGB und bis zu dem Inkrafttreten des Preussischen Gesetzes vom 1» August 1909 und des Reichsgesetzes vom 22» Mai 1910, im übrigen bis zu dem Inkrafttreten des Art 131 WeimVerf konnte'der Staat vor den bürgerlichen Gerichten wegen eines durch die bezeichnete Pflichtverletzung entstandenen Schadens nur in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsgrundlage in §§ 823» 826 BGB erblickt werden konnte» Wie sehr das Reichsgericht sich von dem Gedanken, dem Geschädigten einen ausreichenden Gerichtsschutz und einen zahlungsfähigen Schuld ner zur Verfügung zu stellen, hat leiten lassen, wird in der Entscheidung RGZ 86, 117 /T227 deutlich, in der es heisst: “Mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 22» Sobald der Staat privatrechtliches Eigentum - eigenes oder fremdes - kraft Hoheitsakt (Widmung) dem Gemeingebrauch eröffnet und damit unter öffentlich-rechtliche Herrschaft stellt, wandelt sich das "Privateigentum" in "öffentliches Eigentum", Die öffentlich-rechtliche Herrschaft äussert sich in "Verwaltung" im eigentlichen (hoheitlichen) Sinn« Soweit Verwaltung in diesem Sinne als Tätigkeit besteht, ist damit notwendig verbunden der Zustand des öffentlich-rechtlichen*-"Verwaltet-\Y.erdens"0 Für zivilrechtliche Folgerungen aus dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff ist kein Raum mehr, weil Privateigentum mit der Existenz von öffentlichem Eigentum an ein und derselben natürlichen Substanz unvereinbar ist, Jenes kann - muss aber nicht -Voraussetzung für das Entstehen von öffentlichem Eigentum sein, endet aber notwendig mit dem Entstehen des Öffentlichen Eigentums, Auch diese publizistische Theorie erscheint von Anfang an, was Einzelheiten anlangt, in verschiedener- Ausprägung,. betrachtet, in denen sich zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Elemente verbinden (vgl Hatscheck, Lehrbuch des Deutschen und Preussischen Ver-waltungsrechts, 7«/8o Aufl S 474 f)» In ihm wirkt noch die zivilistische Auffassung von der.öffentlichen Sache nach, Maunz überwindet den Gegensatz zwischen Zivilrecht lichem und öffentlichem Eigentum und bestimmt die öffent a) Eigentum (im Sinne des bürgerlichen Rechts) muss nicht i.ozüglich jeder Sache bestehen* Es gibt ' eigentumslose Sachen* Die bürgerlich-rechtliche umfassende Sachherrschaft ist auch nicht die im Rechtssinn allein mögliche Herrschaft über eine Sache» Es ist denkbar, dass die Rechtsordnung für gewisse Sachen eine ausschliesslich öffentlich-rechtliche Herr-schaft normiert, sei es eine umfassende Vollherrschaft, die man als öffentliches Eigentum bezeichnen mag (so z.B. die Rechtslage für öffentliche Gewässer in den deutschen Gebieten des gemeinen Rechts und nach den V/as-sergesetzen von Württemberg und Braunschweig; vgl ICaczmar-zyk S 122 f), sei e;s eine besonders geartete Sachherr-schaft begrenzteren Inhalts (so z*B* das öffentlich-rechtliche NutzungsVerhältnis im Sinne von Maunz). 123 ausdrücklich anerkannt, wenn es ausführts !,Das Strombett, wie der Strom überhaupt, bildet nicht privatrechtliches Eigentum des Staates und unterliegt deshalb nicht den privatrechtlichen Vorschriften über die Eigentumsübertragung an Grundstücken* Es handelt sich dabei vielmehr um ein Verhältnis des öffentlichen Rechts, und die Überlassung des genannten Strombetteils an die Klägerin bildet einen Öffentlich-rechtlichen Akt der Staatsverwaltung, durch den, dem festgestellten Willen gemäss braucht soweit nicht eine ausdrückliche Rechtsvorschrift oder Gewohnheitsrecht das Bestehen von Privateigentum an einer öffentlichen Sache ausschliesst, die vollständige Verdrängung (den Untergang) des Privateigentums infolge Auf- ten und Einzelpflichten nach dem Grundsatz vom Vorrang des öffentlichen Rechts vor dem "bürgerlichen Recht und dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von der Schwäche des umfassenderen Rechts gegenüber dem be-grenzteren Recht insoweit zurück, als es unvereinbar ist mit jenem öffentlich-rechtlichen ITutzungsver-hältnis-, chen Sache oder sonst privatrechtlich .Verfügungsberechtigt kann aber gerade, soweit die Öffentlich-rechtliche Herr-schaft Uber die dem Gemeingebrauch gewidmete Sache besteht, sein privates Recht nicht ausübenj er ist insoweit darauf beschränkt, das öffentlich-rechtliche Herr- ja gerade insoweit seine privatrechtlichen Befugnisse aus dem Eigentum durch die (begrenzte) Öffentlich-rechtliche Herrschaft zurückgedrängt -sind • Davon abgesehen kann in einer Unterlassung nur dann eine Ursache für den Schaden erblickt werden, wenn eine Rechta-pflicht zu dem Tätigwerden begründet ist« Soweit das Eigentum durch die hoheitliche Verwaltung zurückgedrängt ist - das ist gerade im Bezug auf den öffentlichen Ver-kehr der Pall -, kann aber aus ihm (dem Eigentum) keine Rechtspflicht zu dem Tätigwerden hergeleitet werden« Boden, der dem Gemeingebrauch gewidmet ist, sowohl privatrechtliches Eigentum als auch eine (beschränkte) öffentlich-rechtliche Sachherrschaft besteht«. Damit stellen sich folgende Prägen: 1.) ob die sogenannte Verkehrssicherungspflicht einen-Teil der allgemeinen Unterhaltungspflicht bildet.oder von letzterer zu unterscheiden ist, 2.) ob die Pflicht zur Verkehrssicherung sich aus der privatrechtlichen oder aus der öffentlich-rechtlichen Hacht über den im Gemeingebrauch stehenden Gegenstand- ergibt, 3o) ob am Ende die Verkehrssicherungspflicht überhaupt nicht Ausfluss der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Sachherrschaft ist, sondern sich unmittelbar und selbständig aus der Tatsache der Gefährdung ergibt, die der Verkehr, gleichgültig von wem er zugelassen wird, mit sich bringt, und 4o) ob sie sich von dem Bereich der Verkehrsregelung trennen lässt. a) In’Literatur und Rechtsprechung geht man in der Regel davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht zusammengehören (vgl RGZ 154,16 /%57)° Zwingend ist diese Annahme nicht* Denn offenbar können beide Pflichten verschiedenen Rechts-trägern auferlegt sein* Ausserdem ist es möglich, daß die Verkehr^sicherungspflicht Maßnahmen erfordert, die zur sachgemjf’sen Unterhaltung des Verkehrswegs entsprechend seiner Bestimmung nicht nötig sind* Immerhin ist so viel richtig, dass regelmässig Maßnahmen zur b) Die Rechtspflicht ist häufig das Korrelat eines Rechts, dessen Rechtsnatur sie teilt* Wenn die Verkehrs sicherungspflicht entsprechend diesem Grundsatz aus ei-nem besonderen Rechtsverhältnis abzuleiten ist, dann kann für sie als Quelle entweder die privatrechtliche Sachherrschaft (Eigentum oder ein beschränkt dingli- ches oder obligatorisches Rechtsverhältnis, das zu Besitz und Nutzung berechtigt) oder die öffentlich rechtliche Sachherrschaft über den dem Gemeingebrauch dienenden Gegenstand in Betracht kommen; je nach dem würde es sich um eine privatrechtliche od eine öffentlic rechtliche Pflicht handeln* Aus dem privaIrechiü.ichen Üt&ka die Verkehrssicherungspflicht nicht hergeleitet werden* dass letztere, soweit es der Zweck der Y/idmung erfordert, durch die öffentlich-rechtlichen Befugnisse gegenüber der Sache zurückgedrängt und eingeschränkt wird* Soweit aber das private Recht zurückgedrängt ist, kann ihm auch keine privatrechtliche Rechtspflicht entspringen* Anders ausgedrückts Der Eigentümer oder sonst privatrechtlich Berechtigte, hat nurmehr die Pflicht, die Nutzung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zu üulden* Was an Pflichten aus "der Wid-mung zu dem Gemeingebrauch erwächst, - dazu gehört auch die Unterhaltungspflicht und würde weiter die besondere Verkehrssicherungspflicht gehören - kann nicht dem pri- Ihre Quelle ist nicht das Rechtsverhältnis,das durch Begründung des Eigentums oder des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses entsteht, sondern der davon rechtlich unabhängige Tatbestand, dass nach der konkreten Lage der Verhältnisse von der Sache eine besondere Gefahr für Dritte ausgeht. in seiner konstanten Rechtsprechung der Sache nach getan- Da did Haftungsgrundlage nicht das privatrecht-liche oder öffentlich-rechtliche Sachherrschaftsver-hältnis, sondern die Tatsache der vom Gegenstand ausgehenden Gefährdung Dritter bildet, ist in der Tat, wie sich das Reichsgericht ausdrückt,«nicht einzusehen", dass es für die rechtliche Beurteilung einen Unter-schied ausrcachen soll, ob eine Privatperson als Grundstücksbesitzer für einen Schaden aus der Vernachlässi-gung der Verkehrssicherungspflicht haftet oder ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für einen Schaden aus Vernachlässigung der Verkehrssicherüngspflicht hin-sichtlich eines öffentlichen Weges einzustehen hat* Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Sin-ne darstellt, im konkreten Pall zugleich die Verletzung einer Amtspflicht sein« Das hängt einmal davon ab, ob nach der Ordnung der Verwaltung, wie sie für den konkreten Bereich der Träger der Pflicht getroffen hat, öffentliches oder privates Recht gelten soll und zu dem and davon, ob sich die Maßnahmen zu dem Zwecke der Verkehrssicherung von denen der Verkehrsregelung tren nen lassen- aa) Soweit das Gesetz nichts ausdrücklich bestimmt oder eine gesetzliche Regelung überhaupt nicht erforderlich ist, weil sich die Aufgabe der Verkehrssicherungs-Pflicht ohne Eingriffe in die Freiheit, in das Eigentum oder in andere Rechte der Bürger erfüllen lässt, 1944 und den Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 7, Juli 1949), vielmehr müsste ein entsprechender Orga-nisationsakt hinzutreten, der bisher von der Beklagten nicht einmal behauptet ist. de denselben Bediensteten obliegen* Insbesondere stehen auch die’ einzelnen Maßnahmen untereinander in einem inneren Zusammenhang, sind aufeinander abgestimmt und voneinander abhängig* Diesen Gedanken hat das Reichsgericht in anderem Zusammenhang wiederholt anerkannt (vgl RGZ 156, 220 /?29 ff; 158, §5/Tl7)° Andererseits lassen sich aber auch Maßhahmen zur Verkehrssicherung denken, die selbst dann, wenn sie von einer Stelle getroffen werden, der vorzugsweise die Verkehrsregelung obliegt, mit dieser Aufgabe in keinerlei innerem Zusammenhang stehen; sie rechtlich ebenso zu beurteilen wie eine Maßnahme zur Verkehrsregelung, geht nicht an« Deshalb muss - so schwierig das sein mag - in jedem einzelnen Pall auf Grund seiner besonderen Umstände.festgestellt werden, ob eine Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht oder eine solche der Verkehrsregelung unterlassen. worden ist* Steht in Präge eine Massnahme der Verkehrssicherungspflicht, so beurteilt sich die Haftung - unbeschadet des unter aa) dargelegten Sonderfalles -nach privatrechtlichen Grundsätzen* Denn es bleiben Fälle übrig, - ausserhalb des Bereichs der Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen und Wasserstrassen - , in denen die öffentlich-rechtliche Körperschaft (Staat. letzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Un-terhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl RGZ 68, 358 £565/; 105, 99 /T007j 106, 340 /5427; 121, 404 /5057; 128. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Unfallstelle der WSD als "typischer Gefahrenpunkt" bekannt war* Es sei damit zu rechnen gewesen, dass infolg, der Brückensprengung im Jahre 1945 im Kanal-bett Trümmer der Brücke nicht nur trotz wiederholten Absuchens unentdeckt zurückgeblieben waren, sondern auch jederzeit durch Anker oder Schlepptrosse aus einer ungefährlichen Lage hochgerissen würden und den Verkehr behinderten« Ausserdem habe die dauernde Gefahr bestanden, dass auf irgendeine Weise einer der schweren von der Brückensprengung herrührenden Stein-r blöcke, die am Kanalufer lagerten, in den Kanal gelangten« Die von einem solchen Hindernis ausgehende Gefährdung des Schiff Verkehrs erhöhe sich an der Un- fallstelle noch dadurch, dass der Fährbetrieb die Schiffe häufig zwinge, von dem regelmässig eingehaltenen Kurs nach dem Rand der Fahrstrasse hin abzuweichen* Gleichwohl habe die WSD sich mit den normalen Sicherungsund Kontrollmassnahmen begnügt« Das Berufungsgericht bemerkt allerdings im Anschluss daran, dass nach der normalen Jahrespeilung im September 1948 das Kanalbett am 29o Oktober 1948 noch einmal mit dem beschwerten Schleppseil auf Hindernisse abgesucht wurde und dass dieselbe Kontrolle anlässlich der Y/iederherstellung der Brücke am 24* November 1948 wiederholt wurde- Es schliesst daraus nur, dass die WSD mit besonderen Gefahren bei Kanal-km 19 gerechnet hatNach seiner "Überzeugung hätte die WSD im Hinblick auf die Besonderheiten der Örtlichkeit für die Beseitigung der Brückentrümmer am Kanalufer Sorge tragen müssen und, solange dies nicht geschehen war, für eine häufigere Kontrolle - mindestens eine monatliche Peilung - der Kanalsohle sorgen und die Gefahrenstelle durch einen Taucher ah-suchen lassen müssen* Infolge der pflichtwidrigen Unterlassung dieser LIassnahi».en sei die Entstehung des Unfalls wahrscheinlicher geworden5das genüge zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges» sacht hat, von Bedeutung sein* Denn hätte das Ergebnis der Beweiserhebung die Behauptungen der Beklagten be-stätigt, dann stünde fest, dass der Unfall auch dann nicht hätte verhindert werden können, wenn die Beklagte die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen besonderen Vorkehrungen durchgeführ't hätte (vgl RGZ 14?, *129) • Die Anhörung eines Sachverständigen steht in gewissem Umfang im Ermessen des Gerichts« Vermag es die Präge, die der Sachverständige beantworten soll, aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu entscheiden, so win die Erhebung des Sachverständigenbeweises entbehrlich, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass das Beru- Möglicherweise hätte die von der Beklagten beantragte Anhörung des Sachverständigen und die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung der in sein Wissen gestellten Tatsachen zu einer anderen Entscheidung durch das Berufungsgericht.geführt. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang der von der WSD zu fordernden besonderen Sicherungsmassnahmen in einem Pall, in dem wie hier mit einer besonderen Gefährdung des Schiffverkehrs auf dem Kanal zu rechnen war j ist zu bemerken: Die WSD kann nicht jede Gefährdung des SchiffVerkehrs, die die Benutzung des Mittellandkanals mit sich bringt, beseitigen.
Für das Uachschlagewer.vi FUr die Amtliche Sammlung! i Gesetz; BGB §§ 823, 839 Rechtssstz: i) Es wird an der Rechtsprechung des RG fest- gehalten, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Y/eges oder einer Wasser- , stresse, auch wenn die Verantwortung den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, regelmässig nicht nach § 839 BGB, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist0 »f- 2) Die Verkehrssicherungspflicht des Staates oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ergibt sich in diesen Fällen weder aus dem Privateigentum am Wegkörper noch aus dem öffentlich-rechtlichen NutzungsVerhältnis am V/egkörper, sondern aus der objektiven Gefahrenlage, die mit der Benutzung des öffentlichen Weges oder der Y/ass er Strasse entstehto 3) Will der Staat oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherungs- Pflicht obliegt, ihr im Rahmen der Öffentlichen Verwaltung (hoheitsrechtlich) genügen. so bedarf es dazu eines - sich im Rahmen der Gesetze haltenden - ausdrücklichen Organisationsaktes. der der Allgemeinfteib gegenüber kundgemacht ist* Aktenzeichens III ZR 377/51 Urteil des BGH vom 30* April 1953 Schiffahrtsgericht■ AG' Minden . OLG Hamm * Verkündet am 30. April 1953 Fieser. Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes I In dem Rechtsstreit i der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion in Hannover, . Beklagten. Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevcllmächtigter Rechtsanwalt Dr« gegen die schaft daselbst, , Äktiengesell vertreten durch ihren Vorstand Klägerin; Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dr hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof- Dr.. Meiß, Prof« Dr. Geiger, Rietschel; Dr», Weber und Dr« Wolany \ für Recht erkannt: I Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandes-gerichtB in Hamm vom 11. Oktober 1951 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« « * Von Rechts wegen « 2 -Tatbestand: « Am 10. Juni 1949 wurde der ordnungsgemäss belade- •• ne Schleppkahn HflHüftS der Klägerin auf dem Mittel- landkanal bei Kanal-km 19 innerhalb der normalen Fahr- » rinne beschädigte Er lief auf einen im Lsnalbett lie-• genden schweren Steinblock auf und leckte so stark, daß er zur Ausbesserung den Hafen Bramsche auf suchen musste <> • * An der Unfall stelle war bei Kriegsende eine Steinbrücke gesprengt worden« Trümmer dieser Brücke lagen noch zur Unfallzeit am Kanalufer« Den Verkehr über den Kanal unterhielt damals eine Fähre, die im Augenblick des Unfalls quer zur Fahrtrichtung am Land lag und den Schleppzug zwang, ihr auszuweichen« < « Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die unstreitig für die Verwaltung und Unterhaltung des Kanals * verantwortlich ist, Ersatz des ihr durch den Unfall erwachsenen Schadens in Höhe von 4*398,66 DM, da die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion (WSD) in Hannover der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere es an einer ausreichenden Kontrolle der besonders gefährlichen Unfallstelle habe fehlen lassen. Die Beklagte weist demgegenüber unter Berufung auf innerdienstliche Richtlinien darauf hin, dass sie alle ihr zu demutbaren Vorkehrungen zu dem Schutz und zur Sicherung des Schiffverkehrs auf dem Mittelland-kanal getroffen, insbesondere auch an der Unfallstelle wiederkehrende und genaue Untersuchungen der Kanalsohle habe durchführen lassen undeäss sich der Unfall auch bei noch häufigerer Kontrolle nicht hätte vermeiden lassen. Das Schiffahrtsgericht Minden verurteilte die Beklagte dem Grunde nach* Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen«• Mit der - vom Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils und Abweisung der klage, hilfsweise Zurückverweisung der Sache sn die Vorinstanz« Die IClägefin beantragt Zurück Weisung der Revision« 4 I Die Revision bittet um eine rechtsgrundsätzliche Nachprüfung, ob die Haftung der Beklagten wegen Vernachlässigung ihrer Pflicht zur Verkehrssicherung auf .Schilfe fahrtsstrassen nicht anstatt aus 823 BGB allein aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung gemäss 839 BGB herzuleiten ist 1.) Dazu bedarf es zunächst eines übeibUcks über die bisherige. Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der rechtlichen Behandlung der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht. In der in der Folgezeit immer wieder zitierten Entschei-dung des Reichsgerichts RGZ 54? 53, die von der Haftung einer Gemeinde für den Schaden aus einem Unfall auf ei-ner zwei Ortsstrassen verbindenden öffentlichen Treppe handelt, heisst es.« ,fDie gegenwärtige Klage stützt sich nicht auf eine Verantwortlichkeit der Gemeinde für Akte der Amts-ausübung ihrer Beamten, sondern auf eine (direkte) Haftung der verklagten Stadtgemeinde aus einem sie als juristische Person verpflichtenden privatrechtlichen Schuldgrund, nämlich auf die Verletzung einer Verpflichtung, welche nach der Behauptung des Klägers und nach Ansicht des Erstrichters dem Eigentümer eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges obliegt......... Es ist nun schon unter dem bisherigen Rechtszustande jedenfalls für das Gebiet des gemeinen Rechts,eine Verantwortlichkeit des Eigentümers für die verkehrssichere Beschaffenheit seiner dem öffentlichen Verkehr von ihm • gewidme i. ?n Sache und insofern auch eine privatrechtliche Haftbarkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, des Staates, der Gemeinden, wegen eines die Sicherheit gefährdenden Zu-. . Standes der öffentlichen Wege, Plätze, Häfen angenommen worden* Eine solche Haftung wurde von der früheren Rechtsprechung selbst aus den römisch-recht liehen Bestimmungen abgeleitet oder doch mit denselben in Einklang gebracht, indem man den Satz auf-stelltes wer immer, sei es Staat, Gemeinde oder Privater, sich dem Publikum gegenüber zu einer lei-' stung, welche dessen Wohlfahrt fördern solle,.verbunden und eine entsprechende Einrichtung - wie durch den Bau einer Strasse - getroffen habe, der sei fortan nicht mehr pflichtenlos; zwar trete er durch Erfüllung der im öffentlichen Recht gebotenen Verpflichtung nicht in ein Vertragsverhältnis zu dem Publikum; wohl aber stelle sein fehlerhaftes Handeln oder Unterlassen, die Übertretung je- • ner Pflicht eine iniuria im Sinne des Aquilischen . Gesetzes dar* Vgl» Urteil des Oberappellationsgerichts Lübeck vom 18. Februar 1871 bei Seuffert, Archiv Bd 25 Kr 128. Hierbei tritt also nicht sowohl der Gesichtspunkt des Eigentums in den Vordergrund, als vielmehr derjenige einer mit der getroffenen Zweckbestimmung der Sache übernommenen Verantwortlichkeit; und es wurde angenommen, dass die Verletzung einer, obschon im Öffentlichen Rechte wurzelnden, Unterhaltungspflicht doch auch eine privatrechtliche Haftung begründen könne Anschliessend weist das Reichsgericht in dieser Ent- % ft Scheidung darauf hin, dass es Min zahlreichen Fällen eine Haftbarkeit nicht bloss des privaten Eigentümers, sondern auch des Staates oder der Korporation dann als begründet anerkannt (hat), wenn sie in einem Gebäude oder auf einem sonstigen Raum Verkehr für andere eröffnet hatten”: Hach der Bemerkung, dass ”die ITormen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches” keine "Änderung dieser bisherigen Rechtsauffassung” bedingen, fährt es forts ”Im GegenteiJ. lässt sich aus den Bestimmungen des BGB j welche den Besitzer eines Grundstücks flir ei- ne von diesem ausgehende 33eSchädigung haftbar ma aVi A ri Ta a a a \-irl a #\ a vi ol 1 r • i-* i vj e 1 a CL vi 11 Vi * • römischen Rechts, jetzt ein jeder chen - insbesondere $ 836 -, der allgemeine.Grundsatz entnehmen, dass, entgegendem prinzipiellen Standpunkt des auch für Beschädigung durch seine Sachen insoweit auf kommen solle,‘als er dieselbe bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen hätte verhüten müssen.- .-,,, Es mag zu weit gehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, wie es vorlie- gend da. u e r erste Richter formuliert hat, schon wo er den Öffentlichen Verkehr über sein Grundstück duldet, für verpflichtet erklärt würde, Vorkeh :vunßon u treffen, dass das Passieren nicht zu ei nem gefährlichen werde, Aber immerhin darf gesagt werden, dass derjenige, welcher sein Grundstück sum öffentlichen Verkehr bestimmt und einrichtet, verpflichtet ist, das in einer Weise zu tun, wie es den Anforderungen der Verkehrssicherheit entspricht, dass ihm auch weiterhin eine Fürsorge-•pflichtin dieser Richtung obliegt, und dass also, wer einen Weg dem Publikum zu dem freien Gemeingebrauch gestellt hat und hierzu unterhält, für den Schaden aufzukommen hat, der durch mangelhafte Instandhaltung oder Richtbeseitigung von Verkehrs hindern!äsen verursacht wird* Eine privatrechtliche Verantwortlichkeit wird dadurch, dass dem Grundstücksbesitzer die Unterhaltung des Weges als Öffenj llch-yechtliche Pflicht obliegt, nicht ausgeschlossen Wird ln’Vernachlässigung dieser Obliegenheit zugleic diejenige Sorgfalt verabsäumt, welche im Rechtsverkehr nach dem bürgerlichen Gesetze zu beobachten ist* so de gehört die daraus erwachsende Haftung dem Gebiet Privatredits an, und 8 Uf diesem Gebiet können auch die Korporationen des öffentlichen Rechts keiitf gesonderte Rechtsstellung beanspruchen. Es ist nicht einzusehen, dass eine Gemeinde von der Haftung, die ei2ie Privatperson als Grundstücksbesitzer treffen würde, um deswillen befreit sein sollte, weil das Grundstück ein öffentlicher Weg oder Platz, und der Gemeinde verwaltungsrechtlich die Unterhaltung zugewiesen ist*” Diese Entscheidung begründet demnach den Satz, dass die Öffentliche Körperschaft für gchäden auf einer • • • im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Sache einzustehen habe, in dreifacher 7/eise: durch Hinweis auf das Urteil des ..^erappellationsgerichts in Lübeck, durch Heranziehung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auf die Verkehrssicherungspflicht im privatrechtlichen Bereich (in privaten Gebäuden) besieht, und durch die Bezugnahme auf den in § 836 BGB enthaltenen Grundgedanken. Was die Bezugnahme auf die Entscheidung des OberappeÜationsgerichts in Lübeck anlangt, so ist festzustellen, dass dieses Urteil nicht ganz das sagt, was das Reichsgericht ihm entnehmen will (vgl dazu auch den Hinweis von Hofacker, BayVBl 1931 S 366, dass die Urschrift des reichsgerichtlichen Urteils zitiert: »so Urteil des Oberappellationsgerichts Lübeck", während in der amtlichen EntscheidungsSammlung das Zitat lautet: "vgl Urteil des Oberappellationsgerichts Lübeck")» Das Urteil des Oberappellat’ionsgerichts Lübeck betraf einen Schaden, den der Kläger dadurch erlitt, dass sein Schiff im Hafen von Bremerhaven- durch einen Sturm von einem der Hafenverwaltung Bremen gehörenden Landungs-pfähl losgerissen und durch Zusamnienstoss mit einem anderen Schiff beschädigt wurde. Das Gericht erörtert’ weitläufig, dass alle von der Beklagten ins Feld geführten Argumente gegen die Annahme eines LIietvertrages unzutreffend sind: es fährt dann fort: * * »Aber auch die Inductionen, durch welche die Beklagte die Annahme eines Kontraktsverhältnisses als absurd darzustellen sich bemüht hat, verfehlen ihren Zweck. Nicht jeder, der in Veranlassung des schlechten Pflasters auf öffentlichen We-* yen sei* Rad am Mferevt zerbricht darf rieh von s « • • • • • 7 wegen die Reparatur des Wagens erbitten. Und noch weniger werden alle diejenigen, welche durch verkehrte Einrichtung der Schulbänke in Beihalt der neuesten medizinisch-pädagogischen als aus Untersuchungen kurzsichtig geworden sind, Staatspensionarien, wie die Beklagte sich drückt, sich melden dürfen® Denn in diesen Bällen ist mindestens' der CausalZusammenhang oft so bedenklicher Natur, dass die Beispiele schon um deswillen verfehlen* als Absurditätsargumente ihren Zweck 1 4 JL •haupt kann der Beklagten vollständig einge rlumt werden, dass die Benutzung einer zu dem Öffent liehen Besten errichteten Staatsanstalt, von staatsseitigem Zwang abgesehen, tragsVerhältnis zwischen dem ° keinerlei Ver- und dem Be otaate nutzer hervorruft«, Allein durch diesen Satz wird die in Rede stehende Frage so wenig beantwortet wie durch die oben widerlegten Ausführungen. Sie besteht darin, ob das Hafengeld die Natur eines LIietzinses oder die Natur eines Finanzzolles habe," Die Frage bleibt in den anschliessenden Erörterungen, die sowohl Gesichtspunkte für die öffentlich-rechtliche Natur wie solche für die privatrechtliche Natur des Verhältnisses darlegen, offen, ,fda sich hier die Verpflichtung de Staates zu dem Schadensersatz aus d Grundsätzen d aquilischen Klage ergibt”. In diesem Zusammenhang heisst es dann am Ende der Entscheidung: ”Es bleibt sonach nur noch ein Bedenken gegen die Anwendbarkeit der aquilischen Klage zu beseiti gen 0 1 nämlich die Auffassung, dass der Staat, die Stadt, die Gemeinde, der Gutsherr, oder wer immer die Instandhaltung von res publicae zu besorgen hat, die diese dem Publikum so liefere, wie sie seien, zwar der betreffenden Staatsgewalt gegenüber sich wegen mangelhafter Instandhaltung zu rechtfertigen habe, allein den einzelnen Benutzern für die mindere Güte und die diesen daraus hervorgehenden Nachteile überall nicht aufzukommen brauche; mit anderen Worten, dass es aus diesem Grunde an dem Vorhandensein einer iniuria fehle. Dem ist jedoch nicht so. Hat der Staat etc. gegen Abgaben sich dem Publikum gegenüber zu Leistungen" ver-bunden, welche dessen Y/ohlfahrt fördern sollen, und dem entsprechende Einrichtungen getroffen, so 8 i3t er fortan nicht pflichtenlps. Zwar tritt er, indem er die durch das öffentliche Recht gebotenen Verpflichtungen erfüllt, mit dem Publikum nicht in ein KontraktsVerhältnis, wohl aber stellt sich sein fehlerhaftes Handeln? seine Übertretung der öffentlichen Pflichten, dem Publikum gegenüber als imputabel, mithin als eine iniuria im Sinn des aquilischen Gesetzes dar. /»ueh sprechen für die Richtigkeit dieses Gesichtspunktes, mindestens im Altertum,-'die zur Beseitigung von Mängeln der res publicae eingeführten Interdikte«” Pünf Jahre später, in der Entscheidung RGZ 68? 358, wiederholt das Reichsgericht fast wörtlich die Begründung aus der Entscheidung RGZ 54, 53 und fügt kurzerhand hinzu: ”Die Ansicht der Revision, daß die Errichtung und Erhaltung der Poller, sei es in Ausübung der öffentlichen Gewalt, sei es in freiwilliger Fürsorge, geschehe; beruht auf Rechtsirrtum.” Auch in der Folgezeit begnügt sich das Reichsgericht mit der Wiederholung der Formulierungen aus den beiden zitierten Entscheidungen oder mit einer kurzen Bezugnahme auf sie (so RGZ 106, 340 /342/j 121, 404 /?0j7; 128, 149 /T577;128, 353 /3567; 147, 275 Z^78/97; 155? 1 /57). Insbesondere stammt auch der später wie derholt herangezogene' Gedanke: ”Es ist nicht einzusehen, dass eine Gemeinde von der Haftung, die eine Privatperson als Grundstücksbesitzer treffen .würde ? UL dessenwillen befreit sein sollte, weil das Grund tück ein öffentlicher Weg oder Platz, und d Gemei de verwaltungsrechtlich die Unterhaltung zugewiesen ist”, aus der grundlegenden Entscheidung RGZ 54, 53* Die Rechtsprechung schwankt nur hinsichtlich der Fra ge 9 ob die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht ausschliesslich aus dem Eigentum herzuleiten ist oder aus der Vorschrift des § 823 BGB (vgl einerseits RGZ 54? 53? andererseits 121, 404; dazu ausserdem Bohley, Wegehaltung und Wegehaftung, BayVBl 1931 S 181 ff; • • 4 I •! •t i i 9 • • » « ! « * «• t » • 4 I* • • • • % • t • • ■ • • • • t % I 9 Hofacker, über Verkehrssicherungspflicht, ' BayVBl 1931 S 365; derselbe, Die Verkehrssicherungspflicht, 1929 S 39 f). Der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung III ZR 40/51 vom 8* Mai 1952 ohne Hinzufügung neuer Gesichtspunkte angeschlossen» • • ' 1 «• " I •* f* • ,, *. ■ 2») Für die Beurteilung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in dieser Frage ist von nicht unerheblicher Bedeutung die Rechtslage, der sich das Gericht zu Beginn dieser Rechtsprechung gegenüber gestellt sah: Vor 1900 war die Rechtsgrundlage für eine Haftung des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wegen Verab-säumung ihrer Pflicht zur ordnungsgemässen Instandhaltung von öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zweifelhaft» Hach Inkrafttreten des § 839 BGB und bis zu dem Inkrafttreten des Preussischen Gesetzes vom 1» August 1909 und des Reichsgesetzes vom 22» Mai 1910, im übrigen bis zu dem Inkrafttreten des Art 131 WeimVerf konnte'der Staat vor den bürgerlichen Gerichten wegen eines durch die bezeichnete Pflichtverletzung entstandenen Schadens nur in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsgrundlage in §§ 823» 826 BGB erblickt werden konnte» Wie sehr das Reichsgericht sich von dem Gedanken, dem Geschädigten einen ausreichenden Gerichtsschutz und einen zahlungsfähigen Schuld ner zur Verfügung zu stellen, hat leiten lassen, wird in der Entscheidung RGZ 86, 117 /T227 deutlich, in der es heisst: “Mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 22» Mai 1910 ....... ist für die Beurteilung der erörterten Frage eine neue rechtliche Grundlage geschaffen worden” (vgl auch Kaczmarzyk, Die Haftung für Verkehrssicherheit der Reichswasserstrassen, S 152 ff, S 172 ff)» Die heutige Rechtslage zwingt, um dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen, nicht mehr dazu, die Rechtsgrundlage für seinen Anspruch in § 823 BGB zu suchen* 4 3c) Eine zutreffende Beurteilung der Rechtsnatur der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Sachen, die im Gemeingebrauch stehen, ist ohne Berücksichtigung der dazu von der Verwaltungsrechtswissenschaft erarbeiteten Er.Vnntnisse unmöjcicho Auszugehen ist von dem Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch (vgl dazu insbes* Maunz, Hauptprobleme des öffentlichen Sachenrechts, 1933). Die ältere aus der Zeit vor Ausbildung eines Systems des Verwaltungs-rechts stammende und deshalb zivilistisch orientierte Lehrmeinung erfasste die Öffentliche Sache als zweckgebundenes Privateigentum in der Hand des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft* Das Verhältnis zwischen Staat und öffentlicher Sache wird grundsätzlich ebenso angesehen wie das Verhältnis zwischen dem Privaten und seinem Grund und Boden* Der Verfügungsmacht des letzteren über sein Eigentum entspricht die Verfügungsgewalt des Staates über die öffentliche Sache; Verwaltung im privaten Rechtskreis ist im Wesen dasselbe wie Verwaltung der öffentlichen Hand in Bezug auf die öffentliche Sache. Diese Grundvorstellung beherrscht - wenn auch mit Abweichungen im einzelnen - alle Vertreter der sogenannten zivilistischen Auffassung von der öffentlichen Sache. Mit der fortschreitenden Ausbildung des Systems des Verwaltungsrechts entwickelte sich - beeinflusst von dem französischen Rechtsinstitut des domaine public - die Lehre vom «publizistischen (öffentlichen) Eigentum« in der Hand des Staates, das mit dem Eigentum des bür- gerlichen Rechts nur’den Hamen gemeinsam hat. Das «öffent- » * I it I • * * 1 % % • % I • »• I t % * .<* ' • • • • • • • • • • » »I« liehe Eigentum" ist ausschliesslich öffentlich-rechtliche Herrschaft über die natürliche Substanz "Boden", "Haus", "Fluss", während das Privateigentum privatrechtliche Herrschaft über jene natürlichen Substanzen ist. Sobald der Staat privatrechtliches Eigentum - eigenes oder fremdes - kraft Hoheitsakt (Widmung) dem Gemeingebrauch eröffnet und damit unter öffentlich-rechtliche Herrschaft stellt, wandelt sich das "Privateigentum" in "öffentliches Eigentum", Die öffentlich-rechtliche Herrschaft äussert sich in "Verwaltung" im eigentlichen (hoheitlichen) Sinn« Soweit Verwaltung in diesem Sinne als Tätigkeit besteht, ist damit notwendig verbunden der Zustand des öffentlich-rechtlichen*-"Verwaltet-\Y.erdens"0 Für zivilrechtliche Folgerungen aus dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff ist kein Raum mehr, weil Privateigentum mit der Existenz von öffentlichem Eigentum an ein und derselben natürlichen Substanz unvereinbar ist, Jenes kann - muss aber nicht -Voraussetzung für das Entstehen von öffentlichem Eigentum sein, endet aber notwendig mit dem Entstehen des Öffentlichen Eigentums, Auch diese publizistische Theorie erscheint von Anfang an, was Einzelheiten anlangt, in verschiedener- Ausprägung,. Eine vom Reichsgericht wiederholt in Bezug genommene stammt von Hatscheck, der öffentliche Sachen als janusköpfige, vermischte Rechtsinstitute. betrachtet, in denen sich zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Elemente verbinden (vgl Hatscheck, Lehrbuch des Deutschen und Preussischen Ver-waltungsrechts, 7«/8o Aufl S 474 f)» In ihm wirkt noch die zivilistische Auffassung von der.öffentlichen Sache nach, Maunz überwindet den Gegensatz zwischen Zivilrecht lichem und öffentlichem Eigentum und bestimmt die öffent * • • ( liehe Sache rechtlich als öffentljds-rechtllches Nutzungs- JfiXllftnjfJliÄ» das weder identisch ist mit der bürgerlich-rechtlichen Sachherrschaft, die man Eigentum nennt, noch mit der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft des Staates, die Otto Mayer als öffentliches Eigentum be-zeichnet (Maunz aaO S 194 ff u ö)0 Von der zuletzt dargestellten Rechtslage aus er- • • gibt sich folgendess a) Eigentum (im Sinne des bürgerlichen Rechts) muss nicht i.ozüglich jeder Sache bestehen* Es gibt ' eigentumslose Sachen* Die bürgerlich-rechtliche umfassende Sachherrschaft ist auch nicht die im Rechtssinn allein mögliche Herrschaft über eine Sache» Es ist denkbar, dass die Rechtsordnung für gewisse Sachen eine ausschliesslich öffentlich-rechtliche Herr-schaft normiert, sei es eine umfassende Vollherrschaft, die man als öffentliches Eigentum bezeichnen mag (so z.B. die Rechtslage für öffentliche Gewässer in den deutschen Gebieten des gemeinen Rechts und nach den V/as-sergesetzen von Württemberg und Braunschweig; vgl ICaczmar-zyk S 122 f), sei e;s eine besonders geartete Sachherr-schaft begrenzteren Inhalts (so z*B* das öffentlich-rechtliche NutzungsVerhältnis im Sinne von Maunz). Bas Reichsgericht hat dies in seiner Entscheidung RGZ 80, 123 ausdrücklich anerkannt, wenn es ausführts !,Das Strombett, wie der Strom überhaupt, bildet nicht privatrechtliches Eigentum des Staates und unterliegt deshalb nicht den privatrechtlichen Vorschriften über die ' Eigentumsübertragung an Grundstücken* Es handelt sich dabei vielmehr um ein Verhältnis des öffentlichen Rechts, und die Überlassung des genannten Strombetteils an die Klägerin bildet einen Öffentlich-rechtlichen Akt der Staatsverwaltung, durch den, dem festgestellten Willen gemäss S das Eigentum ohne die.sonst 925 BGB) erforder • • 13 liehe Auflassung rechtswirksam übertragen wurde® In den Händen der Klägerin wurde das überlassene Stück Privatei • ♦ gen tum........* ”♦ « « b) Soweit nach der bestehenden Rechtsordnung sowohl die.bürgerlich-rechtliche Sachherrschaft als auch die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft an ein und der * 4 selben Sache denkbar ist, entsteht das Problem des Ver r Vf« •••* * >;n; hältnisses der beiden Rechtsverhältnisse zueinander 9 so I bald sie an einer Sache Zusammentreffen« Da zwei um U * * I l • • fassende Vollherrschaften (die privatrechtliche und die öffentlich-rechtliche) an einer Sache gleichzeitig be- # stehen, ist begrifflich ausgeschlossen« In diesem Pall muss die eine end wenn die and eintritt« Wer Öf fentliches* Eigentum an einer Sache im Sinne Otto Mayers annimmt, kann nicht gleichzeitig hinsichtlich derselben Sache die Existenz eines privatrechtlichen Eigentums be haupten. In diesem Pall kann zwar die private Sachherr- schaft s • i das Privateigentum, als Voraussetzung für das 4 • 9 Entstehen des öffentlichen Eigentums angenommen werden, aber eben dieses Privateigentum wandelt sich in der Hand des Staates, der es dem öffentlichen Gerneingebrauch widmet, in öffentliches Eigentum. Rechtsfolgerungen können »• nur noch aus dem öffentlichen Eigentum gezogen werden. Wer dagegen das Wesen der öffentlichen Sache darin er- u • v blickt, da sie in einem durch die Widmung begrenzten öffentlich-rechtlichen NutzungsVerhältnis besteht 9 braucht soweit nicht eine ausdrückliche Rechtsvorschrift oder Gewohnheitsrecht das Bestehen von Privateigentum an einer öffentlichen Sache ausschliesst, die vollständige Verdrängung (den Untergang) des Privateigentums infolge Auf- lebens des Nutzungsverhältnisses nicht anzunehmen Das Privateigentum (in der Hand des Staates oder eines Drit ten) tritt bei Konkurrenz mit der inhaltlich begrenzten Öffentlich-rechtlichen Herrschaft mit seinen Einze1 « * » • • I I » b •' 1 % ten und Einzelpflichten nach dem Grundsatz vom Vorrang des öffentlichen Rechts vor dem "bürgerlichen Recht und dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von der Schwäche des umfassenderen Rechts gegenüber dem be-grenzteren Recht insoweit zurück, als es unvereinbar ist mit jenem öffentlich-rechtlichen ITutzungsver-hältnis-, cif Im letzteren Pall muss unterschieden werden, wem die "Unterhaltspflicht” und die "Verkehrssicherungs-Pflicht” zuzurechnen isto Dazu bedarf es zunächst eines Überblicks über die verschiedenen Beziehungen, die zur öffentlichen Sache bestehen können: Verhältnis zwischen dem privatrechtlichn Eigentümer oder sonst privatrechtlich Verfügungsberechtigten und der öffentlichen Sache, Verhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Auf-gäbe (dem hoheitlich Verwaltenden) und der öffentlichen Sache, Verhältnis zwischen dem Unterhaltspflichtigen und der öffentlichen Sache, Verhältnis zwischen der Polizei und der öffentlichen Sache, Verhältnis zwischen dem Be-nutzer und der öffentlichen Sache (vgl Maunz S 178 ff). 1 Polizei und Benutzer scheiden, wie unbestritten ist, von vornherein als mögliche Verantwortliche für # die Unterhaltung einer für den Gemeingebrauch bestimmten öffentlichen Sache aus«. Im übrigen sind für die Entscheidung der Frage rechtssystematisch zwei Gesichtspunkte massgebend: * * * d) Eine Verantnortung für die Sicherheit des Verkehrs kann nur insoweit bestehen, als der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besitzt, selbständig eine für die VerkehrsSicherung erforderliche Massnahme zu treffen. Deshalb geht das I fc • • ••• •t • .« • • • • * * 4 > 4* t» * % *4 ♦« } I. t* « t • * • • * • • u t « t • ♦ • t 15 Reichsgericht mit Recht davon aus, dass nicht not wendi d gentümer, sondern unter Umständ ein anderer Verfügungsberechtigter, insbesondere auch der Besitzer z.B» der üieter) die Verantwortung für die Verkehrssicherheit seiner Dritten zugänglichen Sache trägt- Aus derselben Überlegung heraus hat es schon in der Entscheidung RGZ 54? 55 ausgeführt: ”Es mag zu weit gehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks • • • schon da, wo er den öffentlichen Verkehr über sein Grundstück dql«iet, für verpflichtet erklärt würde, Vorkehrungen zu treffen, dass.das Passieren nicht zu einem gefährlichen werde» «Roch eindeutiger hat dies das Preussis.che Oberverwaltungsgericht in seiner Ent-Scheidung Bd 18, 4*11 J% 157 ausgesprochen: «Wenn hier bei der Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr der Unternehmer der Weganlage nicht deren Unterhaltung.... übernommen haben sollte, so hat der Eigentümer des den Wegkörper bildenden Grundstücks alle seine aus dem Ei gentum entspringenden Öffentlich-rechtlichen Pflichten bezüglich des Verkehrs lediglich dadurch erfüllt, dass, er sein Grundstück dem allgemeinen Gebrauch über lässt.” Der privatrechtliche Eigentümer der öffentli- chen Sache oder sonst privatrechtlich .Verfügungsberechtigt kann aber gerade, soweit die Öffentlich-rechtliche Herr-schaft Uber die dem Gemeingebrauch gewidmete Sache besteht, sein privates Recht nicht ausübenj er ist insoweit darauf beschränkt, das öffentlich-rechtliche Herr- schaftßverhältnis zu dulden» Er kann, selbst wenn er wollte, überhaupt nicht als Privateigentümer etwas zur Sicherung des Verkehrs unternehmen, weil er damit in die liehen hoheitliche Kompetenz d Trägers der Öffent che d»h in die sich auf die öffentliche Sa w che beziehende Hoheitsverwaltüng eingriffe und sich hier für nicht einmal auf sein Privateigentum (oder einen entsprechenden Privatrechtstitel) berufen könnte, weil 9 I ja gerade insoweit seine privatrechtlichen Befugnisse aus dem Eigentum durch die (begrenzte) Öffentlich-rechtliche Herrschaft zurückgedrängt -sind • Davon abgesehen kann in einer Unterlassung nur dann eine Ursache für den Schaden erblickt werden, wenn eine Rechta-pflicht zu dem Tätigwerden begründet ist« Soweit das Eigentum durch die hoheitliche Verwaltung zurückgedrängt ist - das ist gerade im Bezug auf den öffentlichen Ver-kehr der Pall -, kann aber aus ihm (dem Eigentum) keine Rechtspflicht zu dem Tätigwerden hergeleitet werden« 5?) Im allgemeinen (Ausnahme: das ausschliesslich öffentlich-rechtliche Eigentum wie z*Bo im V/asserrecht des Landes Braunschweig) ist demnach heute davon aus- zügehen, dass an einem und demselben Stück Grund und % Boden, der dem Gemeingebrauch gewidmet ist, sowohl privatrechtliches Eigentum als auch eine (beschränkte) öffentlich-rechtliche Sachherrschaft besteht«. Damit stellen sich folgende Prägen: 1.) ob die sogenannte Verkehrssicherungspflicht einen-Teil der allgemeinen Unterhaltungspflicht bildet.oder von letzterer zu unterscheiden ist, 2.) ob die Pflicht zur Verkehrssicherung sich aus der privatrechtlichen oder aus der öffentlich-rechtlichen Hacht über den im Gemeingebrauch stehenden Gegenstand- ergibt, 3o) ob am Ende die Verkehrssicherungspflicht überhaupt nicht Ausfluss der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Sachherrschaft ist, sondern sich unmittelbar und selbständig aus der Tatsache der Gefährdung ergibt, die der Verkehr, gleichgültig von wem er zugelassen wird, mit sich bringt, und 4o) ob sie sich von dem Bereich der Verkehrsregelung trennen lässt. 9 * • « « t • • K b • • f l $ l I % « I i « • • « •• • a) In’Literatur und Rechtsprechung geht man in der Regel davon aus, dass die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht zusammengehören (vgl RGZ 154,16 /%57)° Zwingend ist diese Annahme nicht* Denn offenbar können beide Pflichten verschiedenen Rechts-trägern auferlegt sein* Ausserdem ist es möglich, daß die Verkehr^sicherungspflicht Maßnahmen erfordert, die zur sachgemjf’sen Unterhaltung des Verkehrswegs entsprechend seiner Bestimmung nicht nötig sind* Immerhin ist so viel richtig, dass regelmässig Maßnahmen zur • • Erfüllung der Unterhaltungspflicfeft gleichzeitig der Verkehrssicherung dienen, dass beide Pflichten insofern Zusammenhängen, als sie sich auf dasselbe Objekt beziehen und dass sie in der Regel tatsächlich in einer Person zusammentreffen* Bedeutsam ist aber, dass aus der Rechtsnatur der Unterhaltungspflicht nicht ohne weiteres und zwingend auf dieselbe Rechtsnatur der Verkehrssicherungspflicht geschlossen werden kann* b) Die Rechtspflicht ist häufig das Korrelat eines Rechts, dessen Rechtsnatur sie teilt* Wenn die Verkehrs sicherungspflicht entsprechend diesem Grundsatz aus ei-nem besonderen Rechtsverhältnis abzuleiten ist, dann kann für sie als Quelle entweder die privatrechtliche Sachherrschaft (Eigentum oder ein beschränkt dingli- ches oder obligatorisches Rechtsverhältnis, das zu Besitz und Nutzung berechtigt) oder die öffentlich rechtliche Sachherrschaft über den dem Gemeingebrauch dienenden Gegenstand in Betracht kommen; je nach dem würde es sich um eine privatrechtliche od eine öffentlic rechtliche Pflicht handeln* Aus dem privaIrechiü.ichen Üt&ka die Verkehrssicherungspflicht nicht hergeleitet werden* Denn an der dem Gemeingebrauch dienenden Sache trifft, % wie oben dargelegt, die öffentlich-rechtliche Sach- herrschaft mit der nrivatrechtlichen derart zusammen« * dass letztere, soweit es der Zweck der Y/idmung erfordert, durch die öffentlich-rechtlichen Befugnisse gegenüber der Sache zurückgedrängt und eingeschränkt wird* Soweit aber das private Recht zurückgedrängt ist, kann ihm auch keine privatrechtliche Rechtspflicht entspringen* Anders ausgedrückts Der Eigentümer oder sonst privatrechtlich Berechtigte, hat nurmehr die Pflicht, Y • die Nutzung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zu üulden* Was an Pflichten aus "der Wid-mung zu dem Gemeingebrauch erwächst, - dazu gehört auch die Unterhaltungspflicht und würde weiter die besondere Verkehrssicherungspflicht gehören - kann nicht dem pri- vatrechtlichen Eigentümer zugerechnet werden* Er ist * nicht einmal mehr berechtigt, über den dem Verkehr gewidmeten Gegenstand zu verfügen oder ihn zu nutzen; erst recht nicht ist er dazu (etwa aus der sozialen Gebundenheit dieses privaten Rechts heraus) verpflichtet* c) Gewisse Rechtspflichten stehen jedoch nicht in • • dem eben dargelegten notwendigen inneren Zusammenhang mit bestimmten subjektiven Rechten, sondern sind selbständige Verpflichtungen aus einem besonderen rechtlichen SchuldVerhältnis, das nicht identisch ist mit dem % Rechtsverhältnis, aus dem die subjektiven Rechte des Pflichtigen entspringen. Einen Pall dieser Art stellt die Verkehrssicherungspflicht dar. Ihre Quelle ist nicht das Rechtsverhältnis,das durch Begründung des Eigentums oder des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses entsteht, sondern der davon rechtlich unabhängige Tatbestand, dass nach der konkreten Lage der Verhältnisse von der Sache eine besondere Gefahr für Dritte ausgeht. Die Haftung für Schäden, die aus dieser objektiven Gefahrenlage erwachsen können, bedarf einer rechtlichen # 4 i i i ft i * 4 1 l <1 9 » * * t *1 • * • * • • % I* I « • • f 4 « Normierung in der Form eines gesetzlichen Schuldver-hältnisses. Eine ausdrücklich allgemeine gesetzliche Regelung, die diesen Tatbestand trifft, fehlt § 836 BGB regelt aber einen besonders naheliegenden Einzel- « fall dieser Arte Es entspricht den allgemein aner-kannten Rechtsgrundsätzen, wenn der Grundgedanke jener ausdrücklichen Vorschrift analog auf alle Fälle gleicher Art angewendet wirdo Das.hat das Reichsgericht « in seiner konstanten Rechtsprechung der Sache nach getan- Da did Haftungsgrundlage nicht das privatrecht-liche oder öffentlich-rechtliche Sachherrschaftsver-hältnis, sondern die Tatsache der vom Gegenstand ausgehenden Gefährdung Dritter bildet, ist in der Tat, wie sich das Reichsgericht ausdrückt,«nicht einzusehen", dass es für die rechtliche Beurteilung einen Unter-schied ausrcachen soll, ob eine Privatperson als Grundstücksbesitzer für einen Schaden aus der Vernachlässi-gung der Verkehrssicherungspflicht haftet oder ob eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für einen Schaden aus Vernachlässigung der Verkehrssicherüngspflicht hin-sichtlich eines öffentlichen Weges einzustehen hat* Es handelt sich in jedem Pall um eine deliktische, also privatrechtliche Haftung, d) Nun kann allerdings die Unterlassung, die eine » Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Sin-ne darstellt, im konkreten Pall zugleich die Verletzung einer Amtspflicht sein« Das hängt einmal davon ab, ob nach der Ordnung der Verwaltung, wie sie für den konkreten Bereich der Träger der Pflicht getroffen hat, öffentliches oder privates Recht gelten soll und zu dem and davon, ob sich die Maßnahmen zu dem Zwecke der Verkehrssicherung von denen der Verkehrsregelung tren nen lassen- aa) Soweit das Gesetz nichts ausdrücklich bestimmt oder eine gesetzliche Regelung überhaupt nicht erforderlich ist, weil sich die Aufgabe der Verkehrssicherungs-Pflicht ohne Eingriffe in die Freiheit, in das Eigentum oder in andere Rechte der Bürger erfüllen lässt, I hat die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrss.icherung obliegt, die Wahl, ob sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also haheitsrechtlich, genügen will» Soll ic in der letztgenannten Form geschehen, dann bedarf es dazu einer der Allgemeinheit gegenüber kund- ■ * .* gegebenen ausdrücklichen Erklärung und einer entsprechenden Gestaltung der Verwaltung im Rahmen der Organisations gewalt der zuständigen Organe«. Dazu genügt nicht die blos se Erklärung des zuständigen Verkehrsministers, dass nach seiner Auffassung die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Wasserwege in den Bereich der öffentlichen Verwaltung gehöre (vgl z.B. den Erlass des Reichsverkehrs-ministers vom 4« Dezember 1939, den Runderlass des Ge-neralinspekteurs für Wasser und Energie vom H« September 1944 und den Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 7, Juli 1949), vielmehr müsste ein entsprechender Orga-nisationsakt hinzutreten, der bisher von der Beklagten nicht einmal behauptet ist. bb) Schwieriger ist die eindeutige Trennung der Maßnahmen, die in den Bereich der Verkehrssicherungspflicht gehören von denen, die in den Bereich der Verkehrsregelung fallen, - nicht nur deshalb, weil eine einzelne Maßnahme zugleich sowohl der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht als auch der Verkehrsrege-lung dienen kann, sondern vor allem auch deshalb, weil es zweifelhaft ist, ob die einzelne Maßnahme überhaupt für sich allein und isoliert betrachtet und gewürdigt werden kann. Die Verwaltung eines Lebensbereichs (sei sie hoheitsrechtlich oder zivilrechtlich gestaltet). * ist eine Einheit« Das gilt umso mehr, wenn die Auf- i gaben der Verkehrssicherung und der Verkehrsregelung •ein und derselben Behörde und innerhalb dieser Behör- m de denselben Bediensteten obliegen* Insbesondere stehen auch die’ einzelnen Maßnahmen untereinander in einem inneren Zusammenhang, sind aufeinander abgestimmt und voneinander abhängig* Diesen Gedanken hat das Reichsgericht in anderem Zusammenhang wiederholt anerkannt (vgl RGZ 156, 220 /?29 ff; 158, §5/Tl7)° Andererseits lassen sich aber auch Maßhahmen zur Verkehrssicherung denken, die selbst dann, wenn sie von einer Stelle getroffen werden, der vorzugsweise die Verkehrsregelung obliegt, mit dieser Aufgabe in keinerlei innerem Zusammenhang stehen; sie rechtlich ebenso zu beurteilen wie eine Maßnahme zur Verkehrsregelung, geht nicht an« Deshalb muss - so schwierig das sein mag - in jedem einzelnen Pall auf Grund seiner besonderen Umstände.festgestellt werden, ob eine Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht oder eine solche der Verkehrsregelung unterlassen. worden ist* Steht in Präge eine Massnahme der Verkehrssicherungspflicht, so beurteilt sich die Haftung - unbeschadet des unter aa) dargelegten Sonderfalles -nach privatrechtlichen Grundsätzen* 6.) Es ist zuzugeben, dass mit dieser die reichs-gerichtliche Rechtsprechung iin Ergebnis bestätigenden Rechtsauffassung die insbesondere von Kaczmarzyk bemängelte verschiedenartige rechtliche Beurteilung im wesentlich gleichgelagerter oder verwandter Sachverhalte aufrechterhalten wird* Aber auch mit der Einbeziehung einer Reihe der bisher nach § 823 BGB beurteilten Fälle der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in den Kreis der nach § 839 BGB zu beurteilenden Sachverhalte wäre keineswegs die wünschenswerte Vereinheit- lichung der Rechtslage für alle verwandte Haftungsfälle zu erreichen,. Denn es bleiben Fälle übrig, - ausserhalb des Bereichs der Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen und Wasserstrassen - , in denen die öffentlich-rechtliche Körperschaft (Staat. Land, Gemeinde oder Kommunal v e rb a nd ) als Fiskus wie ein Privater ein Unternehmen betreibt oder Dritten Zutritt in ein ihm gehöriges Gebäude gewährt, Fälle, in denen die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht unter keinem Gesichtspunkt als Amtspflicht-Verletzung aufgefasst werden kann«, 7°) ..Demnach ist daran festzuhalten, dass sich die Ver- letzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Wege und Wasserstrassen nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt, wenn auch die Herstellung und Un-terhaltung dieser Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften bildet, unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also Teil der öffentlichen Verwaltung ist (vgl RGZ 68, 358 £565/; 105, 99 /T007j 106, 340 /5427; 121, 404 /5057; 128. 149 /T577» 154, 16 /?57; u ö). Das gil't auch für den vor- liegenden Fall«, Die Revision bemängelt sodann, das Berufungsgerichte habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, insbesondere angebotene Beweise nicht erhoben und den Sachverhalt unzureichend gewürdigt« Infolgedessen habe es die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten überspannt und den ursächlichen Zusammen- 0 0 I % hang zwischen dem Verhalten der Organe, der Beklagten und dem ein^etretenen Schaden zu Unrecht angenommen, % Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Unfallstelle der WSD als "typischer Gefahrenpunkt" bekannt war* Es sei damit zu rechnen gewesen, dass infolg, der Brückensprengung im Jahre 1945 im Kanal-bett Trümmer der Brücke nicht nur trotz wiederholten Absuchens unentdeckt zurückgeblieben waren, sondern auch jederzeit durch Anker oder Schlepptrosse aus einer ungefährlichen Lage hochgerissen würden und den Verkehr behinderten« Ausserdem habe die dauernde Gefahr bestanden, dass auf irgendeine Weise einer der schweren von der Brückensprengung herrührenden Stein-r blöcke, die am Kanalufer lagerten, in den Kanal gelangten« Die von einem solchen Hindernis ausgehende Gefährdung des Schiff Verkehrs erhöhe sich an der Un- • • fallstelle noch dadurch, dass der Fährbetrieb die Schiffe häufig zwinge, von dem regelmässig eingehaltenen Kurs nach dem Rand der Fahrstrasse hin abzuweichen* Gleichwohl habe die WSD sich mit den normalen Sicherungsund Kontrollmassnahmen begnügt« Das Berufungsgericht bemerkt allerdings im Anschluss daran, dass nach der normalen Jahrespeilung im September 1948 das Kanalbett am 29o Oktober 1948 noch einmal mit dem beschwerten Schleppseil auf Hindernisse abgesucht wurde und dass dieselbe Kontrolle anlässlich der Y/iederherstellung der Brücke am 24* November 1948 wiederholt wurde- Es schliesst daraus nur, dass die WSD mit besonderen Gefahren bei Kanal-km 19 gerechnet hatNach seiner "Überzeugung hätte die WSD im Hinblick auf die Besonderheiten der Örtlichkeit für die Beseitigung der Brückentrümmer am Kanalufer Sorge tragen müssen und, solange dies nicht geschehen war, für eine häufigere Kontrolle - mindestens eine monatliche Peilung - der Kanalsohle sorgen und die Gefahrenstelle durch einen Taucher ah-suchen lassen müssen* Infolge der pflichtwidrigen Unterlassung dieser LIassnahi».en sei die Entstehung des Unfalls wahrscheinlicher geworden5das genüge zur Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges» 7v Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, der Stein, auf den der Schleppkahn aufgelaufen war, könne erst unmittelbar vor dem Unfall in das Kanalbett gelangt oder in die den Schiffsverkehr gefährdende Lage geraten sein; denn andernfalls hätte es in Anbetracht des lebhaften Schiffverkehrs auf dem Kanal schon früher zu einem Unfall ähnlicher Art kommen müssen; der schwere Stein hätte auch in dem weichen sandigen Grund .des Kanals alsbald versacken müssen* Es hat insbesondere den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis ohne wei- tere Erwägungen übergangen* Der angebotene Beweis konnte aber für die Präge, ob die Beklagte den Unfall verur- sacht hat, von Bedeutung sein* Denn hätte das Ergebnis der Beweiserhebung die Behauptungen der Beklagten be-stätigt, dann stünde fest, dass der Unfall auch dann nicht hätte verhindert werden können, wenn die Beklagte die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen besonderen Vorkehrungen durchgeführ't hätte (vgl RGZ 14?, *129) • Die Anhörung eines Sachverständigen steht in gewissem Umfang im Ermessen des Gerichts« Vermag es die Präge, die der Sachverständige beantworten soll, aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu entscheiden, so win die Erhebung des Sachverständigenbeweises entbehrlich, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass das Beru- d Es fungsgericht hierzu imstsnde war; es hätte dazu u.a* 25 eine Kenntnis der Beschaffenheit der Kanalsohle am Un-fallsort, der Dichte des Schiffsverkehrs auf der Kanal strecke, innerhalb der km 19 liegt, und des besonderen Kurses gehört, den die Schiffe bei Kanal-km 19 infolge des Fährbetriebes unter Umständen zu nehmen gezwungen sind. Jedenfalls hätte sich das Berufungsgericht aber mit diesen Einzelumständen auseinandersetzen müssen, wenn es auf ihre Klärung durch einen Sachverständigen verzichten wollte. Möglicherweise hätte die von der Beklagten beantragte Anhörung des Sachverständigen und die vom Berufungsgericht unterlassene Würdigung der in sein Wissen gestellten Tatsachen zu einer anderen Entscheidung durch das Berufungsgericht.geführt. Erst nach Ausschöpfung der von der Beklagten angebotenen Beweise durfte das Gericht nach freier Überzeugung die Ursächlichkeit der Unterlassung der WSD für den angetretenen Schaden bejahen oder verneinen. Die Revision greift insoweit also durch. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang der von der WSD zu fordernden besonderen Sicherungsmassnahmen in einem Pall, in dem wie hier mit einer besonderen Gefährdung des Schiffverkehrs auf dem Kanal zu rechnen war j ist zu bemerken: Die WSD kann nicht jede Gefährdung des SchiffVerkehrs, die die Benutzung des Mittellandkanals mit sich bringt, beseitigen. Ihr kann ohne Überspannung der Sorgfaltspflicht insbesondere nicht zugemutet werden, laufend die in ihren Aufgabenbereich gehörenden Wasserstrassen auf auftauchende Hind zu untersuchen. An besond Gefahrenpunkten ist allerdings eine häufigere Nachschau geboten und zu demutbar. In Anbetracht des Umfangs des zu kontrollierenden Wasserstrassennetzes und der •• zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte muss aber auch monatliche Überprüfung der als besonders gefähr eine lieh bekannten Stellen als undurchführbar betrachtet werden« Solange an der ITnfallstelle jedoch die vom Vorderrichter festgestellten besonderen Gefahrenq,uel len bestanden und die Verwaltung in ihrem teresse In anlässlich des Einfahrens der neuen Brücke es für nöti*. hielt,'vorher das Kanalbett nach Hinder nissen durchsuchen zu lassen, obwohl erst kurz zuvor eine solche Kontrolle durchgeführt worden war 9 te sie ähnliche Sicherungsmassnahmen^wenigstens viertel 9 jährlich auch im Interesse des Verkehrs durchführen dies umso mehr, als.sowohl bei der kurz nach der normalen Jahrespeilung durchgeführten ausserordentlichen # Kontrolle am 29» Oktober 1948 als auch bei der beson- deren Untersuchung am 24* November 1948 Hindernisse und Untiefen .festgestellt und sofort beseitigt wurden 27 .1 • • T< Von einer Überspannung der Anforderungen an die Pflicht der Beklagten zur Verkehrssicherung in diesem Umfang kanndemnach keine Rede sein. Meiß Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Wolany 4 X 7 e • • *