Ralfe schlug vor, daß die acht jüngsten Lotsen nicht weiter im Dienst verbleiben sollten» aber ihre Versetzung in den Wartestand beantragt werden solle, Tatsächlich wurden die drei Kläger sowie der Lotse Heflfe, ferner der Oberlotse LtdH und drei weitere Lotsen zu dem 1. Oktober 1950 eine Bitte der betroffenen lotsen um Nachzahlung und laufende Überweisung des Gehalts mit der Begründung abgelehnt, die Gesuchsteller hätten der Seewasserstraßenverwaltung bei deren Einordnung in die bizonale Verwaltung für Verkehr nicht mehr angehört. Bie Kläger sind der Auffassung, daß sie aus aktiven Reichsbeamten.zu aktiven Beamten der britischen Zone, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und schließlich der Bundesrepublik geworden seien, entsprechend einer am 10. Juni 1947 erfolgten Überleitung des lotsenkommandos auf die Hauptverwaltung Seeverkehr gemäß dem Gesetz über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. Die Kläger seien als aus ihrem Dienst geschiedene Reichs-beamte anzusehen, die zu einem Rechtsvorgänger der Bundesrepublik bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht wieder in ein Beamtenverhältnis getreten und dienstlich wiederverwendet, insbesondere am 10., Juni 1947 von einer Dienststelle des Vereinigten Wirtschaftsgebietes nicht übernommen worden seien, tfie gehörten daher zu dem in Art 131 GrundG umschriebenen Personenkreis und könnten nur Ansprüche aus dem Ausführungsgesetz vom 11. 1.) Ben Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe das Kontrollratsgesetz Nr 34 zu Unrecht angewendet, weil die Britische Militärregierung die Anordnungen dieses Gesetzes berechtigterweist^£&f das Seezeichen-und Lotsenkommando bezogen habe, weiterhin, das Seezeichen- und Lotsenamt der Jade, dem die Kläger angehört haben, habe auch nach 1945 die Rechtsnatur einer deutschen Behörde gehabt, so daß die Kläger in ununterbrochener Folge einen deutschen Bienstherm gehabt und ihr Amt behalten hätten, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Vielmehr kann mit dem Berufungsgericht - gleichgültig, ob die Kläger nach dem Zusammenbruch, wie die Revision annimmt, ihr Amt zunächst behalten haben, oder durch ihre Weiterbeschäftigung ein neues Bienstverhältnis bei dem Lotsenkommando begründet worden ist - hier darauf abgestellt werden, ob die Kläger zu dem 1* April 1947 Maus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden11 sind und aus diesem Grunde zu dem Bersonenkreis des Art 131 GrundG gehören* Mai 1945 erfolgten Wiederverwendung ein späteres erneutes Ausscheiden im Sinne des Art 131 GrundG möglich ist und es hierfür nur auf den rein tatsächlichen Verlust d.h« die tatsächliche Nichtausübung des Amtes ankommt, hat der Senat wiederholt ausge-sprochen (BGHZ 1, 274 £?83 «7? Es ist unstreitig, daß die Kläger seit dem 1« April 1947 nicht mehr in ihrem «Amt« tätig gewesen sind« Wenn nach den Feststellungen des Vorderrichters der Beiter des Botsenbetriebes' FäHfeacht Botsen, darunter die Kläger, zu dem 1- April 1947 zunächst ohne Gehalt .«beurlaubt« und fortan endgültig nicht mehr zu dem Dienst herangezogen hat, auch ohne daß ein schriftlicher Entlassungsbefehl der zuständigen britischen Offiziere Vorgelegen hat, so ist die unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles hieran geknüpfte Folgerung des Vorderrichters, die Kläger seien damit im Sinne des Art 131 GrundG aus ihrem Amt aüsgescbie-den, rechtlich nicht zu beanstanden« Dafür, daß es sich nicht etwa um eine «vorübergehende Beurlaubung« handelte, spricht eindeutig, daß z.B* der Kläger Hill-breoht in seiner Eingabe an den Vertreter der Royal Navy vom 26« Mai 1947 sich selbst als aus dem Amt tatsächlich ausgeschieden bezeichnet und auch alle übri- gen mit dieser Personaleinsparungsaktion befaßten Personen übereinstimmend von einem tatsächlichen Ausscheiden im Sinne einer Entlassung ausgegangen sind; ferner, daß die Kläger in den vom Vorderriohter angezogenen Personallisten des Lotsenkommandos nach dem Stand vom 1. Schließlich sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die erst im Juli 1947 durch FSflB^von der Besatzungsmacht eingeholte Ge- * nehmigung zur förmlichen •»Entlassung11 der Kläger zu dem 30. Entgegen der Meinung der Revision ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch, daß die "Entlassung" der Kläger von Fälker nicht willkürlich, sondern auf Grund von ihm mündlich zugegangenen Personaleinsparungswünschen der Besatzungsmacht und nach sachlichen Abwägungen der Interessen der Betroffenen erfolgt ist. April 1947 entlassen, hat das Berufungsgericht • entgegen der Darlegung der Revision mehrere Zeugen, und zwar außer dem Zeugen Fä^Hl auch die von dem Klägern benannten Zeugen BuflMHI und Frau HiflHMHl vernommen, im übrigen die von den Parteien vorgeleg- Nicht zu beanstanden ist auch die von der Revi-sion gerügte, jedoch dem fatricbter obliegende Auslegung des Antwortschreibens des Leutnants CltfHHk vom 30, Hai 1947 auf eine Eingabe des Klägers HiflHHV* Wenn.das Oberlandesgericht hierzu ausführt, daß zwar abfällige und unfreundliche Äußerungen der Vertreter der Royal Navy über das Vorgehen PäflBBä als wahr unterstellt werden können, aber als rechtlich unerheblich zu werten seien, bo ist das nicht zu beanstanden. Damit hat das Berufungsgericht mit genügender Deutlichkeit und ausreichender Begründung dargelegt, daß in diesem Punkt die von den Klägern begehrte zusätzliche Zeugenvernehmung zur weiteren Aufklärung ungeeignet isto Bei dieser Sachlage kann ein Verstoß gegen § 286 ZPO in der Nichterhebung der angetretenen Beweise nicht gesehen werden (vgl BGH in NJW 51, 481). Ob schließlich - worauf die Revision weiterhin, abstellt - PäW berechtigt war, im Namen der britischen Besatzungsmaoht Entlassungen von Lotsen zu verfügen, ist unerheblich, da es für die Anwendung des Art 131 GrundG nicht auf die formgültige rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses ankoramt, sondern das tatsächliche Ausscheiden genügt» 3.) Lagen aber nach den insoweit unbedenklichen Feststellungen des .Berufungsgerichts allgemeine Personaleinsparungswünsche der Besatzungsmacht vor, die zu den Maßnahmen des PäBHVund damit zu dem tatsächlichen Ausscheiden der Kläger zu dem 1, April 1947 führten, so ist auch klar, daß die Kläger ihr Amt "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" verloren haben. Der Feststellung, daß die Besatzungsmacht auch speziell die Entlassung der Kläger oder (fc erhaupt von Lotsen angeordnet habe, bedarf es im Gegensatz zur Meinung der Revision hierzu nicht. Es muß vielmehr als ausreichend angesehen werden, wenn die Besatzungsmacht Einsparung von Personal gefordert hat und die Kläger als Folge davon dann auch tatsächlich aus dem Dienst ausscheiden mußten« Hiernach hat das Berufungsgericht zu Hecht angenommen, daß die Kläger durch ihr tatsächliches Ausscheiden aus ihrem wAratM zu dem 1. Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil (Iiuths gegen Bundesrepublik Deutschland) vom heutigen Tage - Ill ZR 39/52 -, das insoweit einen gleiabgelagerten Fall betrifft, bejaht, Br hair dort unter Bezugnahme auf die grundsätzlichen Darlegungen im Urteil des Senats vom 5o Juli 1954 (BGHZ 14*138) ausgeführt, daß er nicht gehindert ist, die Gültigkeit des § 77 des Gesetzes zu . Aus den in den genannten Urteilen dargelegten Grundsätzen ergibt sich, daß der Ausschluß von Gehaltsansprüchen, auch wenn er sich auf eine Zeitspanne erstreckt, wie sie hier in Rede steht, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Ob das Gesetz zu Art 131 GrundG etwa insoweit nicht rechtsgültig ist, als es den Beamten zur Wiederverwendung * die eine Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht abgeleistet haben;, auch einen Anspruch auf Übergangsgeld versagt und ihnen damit jede Versorgung bis zu einer Wiederverwendung vorenthält, braucht hier nicht entschieden zu werden. aus den unbedenklichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zugleich, daß entgegen der Meinung der Revision eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung oder Amtspflichtverletzung in den Maßnahmen des FäW 'gegenüber den Klägern nicht erblickt werden kann, wenn er glaubte, den Personaleinsparungswünschen der Besatzungsmacht nacbkommen zu müssen; sie konnten bei der gegebenen Gesamtsituation zu demindest gerechtfertigt erscheinenu Nach alledem war die Revision zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO,
2532 071 III ZE 376/52 Verkündet am 23.September 1954 VHBHBl Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im ITamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Lotsen Wilhelm mr» 2t- des. Lotsen Prerich MflMtetr.JP, 3. des Lotsen Heinrich MafHHHHfe tr • mm d e * Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Leiter der Abteilung Seeverkehr in der Verwaltung für Verkehr, Hflfe Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr, Hußla für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Juli 1952, an Verkünd ungs Statt zugestellt am 8. August 1952, wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger HiflHHBfe wurde am 31. Januar 1942» die Kläger St^ü^und de Vt/KB wurden am 6. März 1944 unter Ernennung zu Marinelotsen - Reichsbesoldungsgruppe A 4 c 2 ~ in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. HiHHBB wurde mit Wirkung ab 1. Februar 1942» und de wurden mit Wirkung ab 10. Februar 1944 in Lotsenstellen, beim "Lotsenkommando und Seezeichenamt der Kriegsmarine WflHBHBMtt* eingewiesen. Nach der Kapitulation des Deutschen Oberkommandos setzte die Royal Navy zur Abwicklung der wMarinestation der Nordsee” eine Marinedienstgruppe WMHBBHHK ein, Auf Befehl und unter Leitung der Besatzungsmacht wurde im Lotsen- und Seezeichenwesen für den Bereich des deutschen Küstengebietes von dem alten Personal von etwa 78 Köpfen, darunter 20 Lotsen, unter der Leitung des Regierungsrates BIBlund seines Stellvertreters, des nautischen Oberinspektors (Lotsenkapitäns) FämB weitergearbeitet, Im Juli 1946 wurde das Seezeichenwesen unter Bfljp nach verlegt, während das Lotsen- wesen unter FeflHBPin verblieb. Dieses wur- de zu dem 1. April 1947 der dem englischen Hafenkapitän unterstellten Dienststelle des Hafenmeisters angegliedert, die damals der inzwischen verstorbene Marineoffizier ReVHBl leitete. Nachdem Bflfckurz darauf seine Tätigkeit auf Anordnung der Besatzungsmacht hatte einstellen müssen,* war FSHRVfür das Lotsenwesen allein und unmittelbar verantwortlich. Am 10. Juni 1947 wurde das Lotsenwesen auf Anweisung der Besatzungsmaeht dem Hafenmeister wieder genommen und als Seewasserstraßen-amt ebenso wie das Seezeichenwesen als Seezeichenamt der Hauptverwaltung des Seeverkehrs des Vereinigten Wirtschaftsgebietes unterstellt. Diese ordnete beide Ämter der Wasserstraßendirektion Kiel zu, die der am 1. Juli 1946 als Zonenbebörde errichteten Seehafengeneraldirektion unterstellt war. Im März 1947 gab FdHbin seiner Dienststelle bekannt, der Hafenmeister ReflHHV habe ihm mitgeteilt, der Vertreter der Royal Navy habe mündlich eine Herabsetzung des Dotsenbestandes zu dem 1. April 1947 angeordnet. FäHBfe und Bfli nahmen mit Sprechern der Lotsen, insbesondere dem Oberlotsen GrflBB, Verhandlungen darüber auf, wie unter Wahrung der Interessen der Lotsen dem "Befehl" der Besatzungsmacht entsprochen werden könne. Ralfe schlug vor, daß die acht jüngsten Lotsen nicht weiter im Dienst verbleiben sollten» aber ihre Versetzung in den Wartestand beantragt werden solle, Tatsächlich wurden die drei Kläger sowie der Lotse Heflfe, ferner der Oberlotse LtdH und drei weitere Lotsen zu dem 1. April 1947 ohne Gehalt beurlaubt und fortan nicht mehr beschäftigt und besoldet. Pur die Kläger und HeflBpdie Versetzung in den Wartestand nachzusuchen, erschien FäflHPwegen ihrer - wenn auch unbedeutenden - Beziehungen zur NSDAP nicht opportun» Unter dem 4. Juli 1947 wandte sich FäHH an die Dienstgruppe mit dem Ersuchen, bei dem Vertreter der Royal Navy nochmals die Genehmigung zur Entlassung dieser vier Lotsen nachzus^cöen,. die bei Verbindung des Lotsenkommandos mit der Hafendienstorganisation wegen Personaleinschränkung nicht hätten übernommen werden können. Sie seien zunächst am 1» April 1947 ohne Bezahlung auf Urlaub geschickt worden. Am 30. Juli 1947 teilte die Uarinedienstgruppe dem Seewasserstraßenamt WtfBMMHMmit, daß der Vertreter der Royal Navy die Entlassung der vier Lotsen zu dem 30. Juli 1947 genehmigt habe. Das eröffnete FäflUden Lotsen auf einem Bogen des Seewasserstraßen- **g amtes "im Aufträge1» unter dem 4. August 1947. Alle acht lotsen sind weder in einer als "Nachweis über den Stand des Personals heim lotsenkommando und Seezeichen-amt vom 1. April 1947w überschriebenen, von läflHi Unterzeichneten Aufzählung der Beamten, Angestellten und Arbeiter noch in einer undatierten und nicht Unterzeichneten "Kopfstärke des lotsenkommandos und Seezeichenamtes" aufgeführt. Bine voh dem Kläger Strenge an den Vertreter der Boyal Navy gerichtete Beschwerde gegen seine Entlassung wurde, nachdem FsflHVsich dazu unter dem 18. September 1947 geäußert hatte, zurückgewiesen. Bas Bundesverkehrsministerium hat durch seine Abteilung Seeverkehr Hamburg unter dem 2. Oktober 1950 eine Bitte der betroffenen lotsen um Nachzahlung und laufende Überweisung des Gehalts mit der Begründung abgelehnt, die Gesuchsteller hätten der Seewasserstraßenverwaltung bei deren Einordnung in die bizonale Verwaltung für Verkehr nicht mehr angehört. Auf die lotsen werde das Gesetz zur Ausführung des Art 131 GrundG Anwendung finden«, Bie Kläger sind der Auffassung, daß sie aus aktiven Reichsbeamten.zu aktiven Beamten der britischen Zone, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und schließlich der Bundesrepublik geworden seien, entsprechend einer am 10. Juni 1947 erfolgten Überleitung des lotsenkommandos auf die Hauptverwaltung Seeverkehr gemäß dem Gesetz über den Aufbau der Verwaltung für Verkehr vom 12. September 1948 und dem Art 133 GrundG der Bundesrepublik. Unbeschadet ihrer sie als aktive Beamte an das Reich bindenden Beamtenverhältnisse seien sie zu dem 1. April 1947 nur dienstlich beurlaubt worden. Bie Ent-lassungsgenebmigung des Vertreters der Royal Navy vom 30. Juli 1947 sei nichtig, denn zu diesem Zeitpunkt sei das lotsen- und Seezeichenwesen der Besatzungs- macht schon nicht mehr unterstellt gewesen, sondern wieder ii deutsche Verwaltung übergegangen,,-Diese habe aber ihre Beamten nicht kurzerhand entlassen können; darüber sei sich FöHBl auch, wie sein Schreiben vom 24. Juli zeige, klar gewesen. Ein ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Personaleinsparungsbefehl eines maßgebenden Vertreters der Besatzungsmacht, der die von PcflBl im März 1947 eingeleiteten Maßnahmen hätte rechtfertigen können, sei nicht ergangen. Die Kläger haben den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an jeden Kläger Gehaltsrttckstände für die Zeit vom 1. April 1947 bis 20. Juni 1948 in Höhe von 503,76 DM und ab 21. Juni 1948 fortlaufend monatlich je 335,48 DM zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat den Klageanspruch dem Grunde nach bestritten. Die Kläger seien als aus ihrem Dienst geschiedene Reichs-beamte anzusehen, die zu einem Rechtsvorgänger der Bundesrepublik bis zu dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht wieder in ein Beamtenverhältnis getreten und dienstlich wiederverwendet, insbesondere am 10., Juni 1947 von einer Dienststelle des Vereinigten Wirtschaftsgebietes nicht übernommen worden seien, tfie gehörten daher zu dem in Art 131 GrundG umschriebenen Personenkreis und könnten nur Ansprüche aus dem Ausführungsgesetz vom 11. Mai 1951 geltend machen. Diese seien aber nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits. Das Landgericht hat den Klageanträgen entsprochen, das Oberlandesgericht jedoch auf die Berufung der Beklagten nach Beweisaufnahme die Klagen*abgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger, mit denen sie ihre Klageansprüche weiter verfolgen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« s, . **A Vi* EntscheidungsgrUnde: I* Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 143 DBG sind gegen die Zulässigkeit der Klage Bedenken nicht zu erheben * Hach dem insoweit nunmehr übereinstimmenden Parteivortrag haben die Kläger erstmals durch Schreiben des Hechtsanwalts Dr. 3fl| vom 27- Mai 1930 an den Leiter der Abteilung Seeverkehr in der Verwaltung für Verkehr um Erklärung und Entscheidung gebeten, ob ihre Gehaltsansprüche vom Tage ihrer Entlassung anerkannt würden und wann die Bezahlung der laufenden Gehälter aufgenommen werden solle, Der hierauf erteilte ablehnende Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 2. August 1950 ist zwar als Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG, der den Klageweg eröffnet, anzusehen* Er war aber nicht geeignet, die 6monatige Klageausschlußfrist des § 143 DBG in Lauf zu setzen; denn der Nachweis der hierfür erforderlichen förmlichen Zustellung dieses Bescheides (vgl BGHZ 3, 307) ist nicht geführt, und nach den Darlegungen beider Parteien ist eine förmliche Zustellung auch nicht anzunebmenj deshalb ist hier lediglich die zweimal 6-Monatsfrist seit Stellung des Antrags von rechtlicher Bedeutung (vgl LM Hr 6 zu $ 143 DBG), Unter diesen Umständen sind die drei Klagen rechtzeitig erho~> ben. II • Sämtliche Kläger machen ausdrücklich Gehaltsansprüche aus ihrem Beamtenverhältnis gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. April 1947, seitdem sie also nicht mehr beschäftigt worden sind» jedoch keine Ansprüche auf Übergangsgehalt im Bahmen des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 11.. Hai 1951 geltend - 1.) Ben Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe das Kontrollratsgesetz Nr 34 zu Unrecht angewendet, weil die Britische Militärregierung die Anordnungen dieses Gesetzes berechtigterweist^£&f das Seezeichen-und Lotsenkommando bezogen habe, weiterhin, das Seezeichen- und Lotsenamt der Jade, dem die Kläger angehört haben, habe auch nach 1945 die Rechtsnatur einer deutschen Behörde gehabt, so daß die Kläger in ununterbrochener Folge einen deutschen Bienstherm gehabt und ihr Amt behalten hätten, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Vielmehr kann mit dem Berufungsgericht - gleichgültig, ob die Kläger nach dem Zusammenbruch, wie die Revision annimmt, ihr Amt zunächst behalten haben, oder durch ihre Weiterbeschäftigung ein neues Bienstverhältnis bei dem Lotsenkommando begründet worden ist - hier darauf abgestellt werden, ob die Kläger zu dem 1* April 1947 Maus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden11 sind und aus diesem Grunde zu dem Bersonenkreis des Art 131 GrundG gehören* Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich insoweit das Berufungsgericht auch nicht mit der Frage der Anwendung des § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl I 433) auseinanderzusetzen, wonach eine die Aufgaben einer anderen Körperschaft? übernehmende Körperschaft des Öffentlichen Rechts grundsätzlich verpflichtet ist, die Beamten der weggefallenen Körperschaft zu übernehmen. Bas gleiche gilt hier auoh für die Bestimmung des § 82 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, nach der sich die Bienstherren-eigenschaft einer die Aufgaben einer früheren Reichs- / * dienststeile innerhalb des Bundesgebietes übernehmenden Körperschaft und somit die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dieser schon aus der Übernahme der Aufgaben ergibt* Denn auch Beamte solcher weggefalle-nen Dienststellen, deren Aufgaben von anderen deutschen Dienststellen übernommen sind, fallen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unter die Bestimmungen der §§ 62, 63 des Ausführungsgesetzes zu Art 131 GrundG (vgl Ambrosius, Gesetz zu Art 131, 1952 § 1 Anm 12 S 43). Daß schließlich auch nach einer nach dem 8. Mai 1945 erfolgten Wiederverwendung ein späteres erneutes Ausscheiden im Sinne des Art 131 GrundG möglich ist und es hierfür nur auf den rein tatsächlichen Verlust d.h« die tatsächliche Nichtausübung des Amtes ankommt, hat der Senat wiederholt ausge-sprochen (BGHZ 1, 274 £?83 «7? 10, 30 u.a). Es ist unstreitig, daß die Kläger seit dem 1« April 1947 nicht mehr in ihrem «Amt« tätig gewesen sind« Wenn nach den Feststellungen des Vorderrichters der Beiter des Botsenbetriebes' FäHfeacht Botsen, darunter die Kläger, zu dem 1- April 1947 zunächst ohne Gehalt .«beurlaubt« und fortan endgültig nicht mehr zu dem Dienst herangezogen hat, auch ohne daß ein schriftlicher Entlassungsbefehl der zuständigen britischen Offiziere Vorgelegen hat, so ist die unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles hieran geknüpfte Folgerung des Vorderrichters, die Kläger seien damit im Sinne des Art 131 GrundG aus ihrem Amt aüsgescbie-den, rechtlich nicht zu beanstanden« Dafür, daß es sich nicht etwa um eine «vorübergehende Beurlaubung« handelte, spricht eindeutig, daß z.B* der Kläger Hill-breoht in seiner Eingabe an den Vertreter der Royal Navy vom 26« Mai 1947 sich selbst als aus dem Amt tatsächlich ausgeschieden bezeichnet und auch alle übri- gen mit dieser Personaleinsparungsaktion befaßten Personen übereinstimmend von einem tatsächlichen Ausscheiden im Sinne einer Entlassung ausgegangen sind; ferner, daß die Kläger in den vom Vorderriohter angezogenen Personallisten des Lotsenkommandos nach dem Stand vom 1. April 1947 nicht aufgeführt sind. Schließlich sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die erst im Juli 1947 durch FSflB^von der Besatzungsmacht eingeholte Ge- * nehmigung zur förmlichen •»Entlassung11 der Kläger zu dem 30. Juli 1947 und die entsprechende Mitteilung an die Kläger vom'4. August 1947 nur eine Nachholung dessen gewesen ist, was bereits vor dem 10. Juni 1947 sachlich geklärt und erledigt war, unter Berücksichtigung der vom Vorderriohter hervorgehobenen Gesichtspunkte bedenkenfrei • Entgegen der Meinung der Revision ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch, daß die "Entlassung" der Kläger von Fälker nicht willkürlich, sondern auf Grund von ihm mündlich zugegangenen Personaleinsparungswünschen der Besatzungsmacht und nach sachlichen Abwägungen der Interessen der Betroffenen erfolgt ist. 2.) Soweit die Revision die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen angrei-ft, sind ihre Rügen unbegründet. Zu der Behauptung der Kläger, FäflHRhabe .ohne jeden Auftrag (der Besatzungsmacht) und unberechtigt die .Kläger zu dem 1. April 1947 entlassen, hat das Berufungsgericht • entgegen der Darlegung der Revision mehrere Zeugen, und zwar außer dem Zeugen Fä^Hl auch die von dem Klägern benannten Zeugen BuflMHI und Frau HiflHMHl vernommen, im übrigen die von den Parteien vorgeleg- » 'ff ten, inhaltlich nicht bestrittenen Schriftstücke als Beweismittel berücksichtigt* Wenn es hieraus im Wege der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung geschlossen hat, daß Personaleinsparungswünsche der Besatzungsmacht dem FäSH mündlich mitgeteilt worden sind und diese Bachricht die Entlassungsaktion ausgelöst hat, so ist hierin ein Verfahrensverstoß nicht erkennbar» Nicht zu beanstanden ist auch die von der Revi-sion gerügte, jedoch dem fatricbter obliegende Auslegung des Antwortschreibens des Leutnants CltfHHk vom 30, Hai 1947 auf eine Eingabe des Klägers HiflHHV* Die Verfahrensrügen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine weitere Aufklärung über die Äußerungen der britischen Offiziere zu der Einapa-rungs- und Bntlassungsaktion, insbesondere eine weitere Beweisaufnahme hierzu unterlassen, sind ebenfalls unbegründet. Zwar schließt die im Rahmen des § 236 ZPO begründete Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich auch die Pflicht ein, die angebotenen Beweise zu erschöpfen. Erste Voraussetzung ist jedoch, daß die in das Wissen der.Zeugen gestellte Behauptung rechtserheblich ist. Wenn.das Oberlandesgericht hierzu ausführt, daß zwar abfällige und unfreundliche Äußerungen der Vertreter der Royal Navy über das Vorgehen PäflBBä als wahr unterstellt werden können, aber als rechtlich unerheblich zu werten seien, bo ist das nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beweisangebote des Klägers auf die behaupteten Anordnungen der Vertreter der Royal Navy selbst beziehen, begründet der Vorderrichter die Nichterhebung dieser Beweise damit, daß■ selbst im Palle eines etwaigen Widerspruchs der jetzigen Zeugenaussagen der britischen Offiziere mit ihren im Jahre 1947 abgegebenen eigenen urkundlichen Erklä- I t* rangen die Beweiskraft der damaligen schriftlichen Erklärungen nicht in Präge gestellt werden könnte. Damit hat das Berufungsgericht mit genügender Deutlichkeit und ausreichender Begründung dargelegt, daß in diesem Punkt die von den Klägern begehrte zusätzliche Zeugenvernehmung zur weiteren Aufklärung ungeeignet isto Bei dieser Sachlage kann ein Verstoß gegen § 286 ZPO in der Nichterhebung der angetretenen Beweise nicht gesehen werden (vgl BGH in NJW 51, 481). Ob schließlich - worauf die Revision weiterhin, abstellt - PäW berechtigt war, im Namen der britischen Besatzungsmaoht Entlassungen von Lotsen zu verfügen, ist unerheblich, da es für die Anwendung des Art 131 GrundG nicht auf die formgültige rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses ankoramt, sondern das tatsächliche Ausscheiden genügt» 3.) Lagen aber nach den insoweit unbedenklichen Feststellungen des .Berufungsgerichts allgemeine Personaleinsparungswünsche der Besatzungsmacht vor, die zu den Maßnahmen des PäBHVund damit zu dem tatsächlichen Ausscheiden der Kläger zu dem 1, April 1947 führten, so ist auch klar, daß die Kläger ihr Amt "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" verloren haben. Der Feststellung, daß die Besatzungsmacht auch speziell die Entlassung der Kläger oder (fc erhaupt von Lotsen angeordnet habe, bedarf es im Gegensatz zur Meinung der Revision hierzu nicht. Es muß vielmehr als ausreichend angesehen werden, wenn die Besatzungsmacht Einsparung von Personal gefordert hat und die Kläger als Folge davon dann auch tatsächlich aus dem Dienst ausscheiden mußten« -12- *r Hiernach hat das Berufungsgericht zu Hecht angenommen, daß die Kläger durch ihr tatsächliches Ausscheiden aus ihrem wAratM zu dem 1. April 1947 unter den Personenkreis des Art 131 GrundG fallen (vgl BGHZ 1, 284 Z5867'). III. Bs bleibt somit nur noch zu prüfen, ob die Bestimmung des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, nach der den unter Art 131 GrundG fallenden Personen außer den Ansprüchen aus dem Regelungagesetz solche aus ihrem früheren Dienstverhältnis nicht mehr zustehen, den Klägern gegenüber rechtsgültig ist* Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil (Iiuths gegen Bundesrepublik Deutschland) vom heutigen Tage - Ill ZR 39/52 -, das insoweit einen gleiabgelagerten Fall betrifft, bejaht, Br hair dort unter Bezugnahme auf die grundsätzlichen Darlegungen im Urteil des Senats vom 5o Juli 1954 (BGHZ 14*138) ausgeführt, daß er nicht gehindert ist, die Gültigkeit des § 77 des Gesetzes zu . Art 131 GrundG in seiner Anwendung auf 4®» vorliegenden Fall selbständig zu prüfen; ferner, daß diese Bestimmung in einem Fall wie. dem vorliegenden weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den Gleichheitssatz noch gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstößt. Aus den in den genannten Urteilen dargelegten Grundsätzen ergibt sich, daß der Ausschluß von Gehaltsansprüchen, auch wenn er sich auf eine Zeitspanne erstreckt, wie sie hier in Rede steht, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. - ly - Ob das Gesetz zu Art 131 GrundG etwa insoweit nicht rechtsgültig ist, als es den Beamten zur Wiederverwendung * die eine Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht abgeleistet haben;, auch einen Anspruch auf Übergangsgeld versagt und ihnen damit jede Versorgung bis zu einer Wiederverwendung vorenthält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger fordert lediglich Gehalt aus seinem alten Beamtenverhältnis; einen Anspruch auf öbergangsgeld hat er auoh nicht hilfsweise geltend gemacht. IV. aus den unbedenklichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zugleich, daß entgegen der Meinung der Revision eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung oder Amtspflichtverletzung in den Maßnahmen des FäW 'gegenüber den Klägern nicht erblickt werden kann, wenn er glaubte, den Personaleinsparungswünschen der Besatzungsmacht nacbkommen zu müssen; sie konnten bei der gegebenen Gesamtsituation zu demindest gerechtfertigt erscheinenu Nach alledem war die Revision zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, Dr, Geiger Dr, Weber Dr, Kreft Dr, Beyer Dr, Hußla