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BGH

Gericht: BGH

Dieser mahnte durch seinen Vertreter iiiit Schreiben vom 3- August 1947 die Zahlung seines Augustgehalts an und kündigte an, daß er bei der zuständi- August 1947 bekommeo Am 9« August 1947 schrieb der Vertreter des Klägers an den Regierungspräsidenten in Detmold, Er nahm Bezug auf eine von dem Kläger persönlich wegen des Entlassungsverfahrens eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde, machte Ausführungen zu diesem Entlass ungs^ er fahren und bat den Regierungspräsidenten auch, "umgehend dafür Sorge zu tragen, daß dem Stadtdirektor D^BIP sein ihm zustehendes Gehalt unverzüglich gezahlt wird"o ■ Am 18, September 1947 richtete der Vertreter des Klägers ein weiteres Schreiben an den Regierungspräsidenten in der Angelegenheit des Entlassungsverfahrens und machte auch wieder geltend, daß der Kläger weder sein August-noch sein Septembergehalt erhalten habe. Der Regierungspräsident wies am 18, Oktober 1947 die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet zurück; er führt darin aus, daß der Klager nicht Beamter geworden sei, weil er keine Ernennungsurkunde ausgehändigt erhalten habe. 10, November 1947 beantragte der Kläger daraufhin beim Landgericht die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf Feststellung, daß er Beamter sei, hilfsweise auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Gehalts, Das Armenrecht wurde ihm versagt. August 1950 zu-über'1950 stellte der Kläger erneut ein gung des Ärmenrechts für eine Klage auf daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm bis zur Vollendung seines 65. Mit der vorliegenden, am 15» Dezember 1951 eingereichten Klage beantragt der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 3000 DM Ge hallt zu verurteilen, Er ist der Zeit als Bürgerme klagten Stadt gew noch nicht beende ter gewesen wäre, nicht aufgelöst, ssen, auf all en sei. Sie ist der Ansieht, daß die Klage unzulässig sei, weil die Prist des § 14'5 DB Gr nicht eingehalten worden sei« Im übrigen be- verfolgt Berufung wiesen, Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 3000 DM Nettogehalt an den Kläger verurteilt. Oktober 1947 ein Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG- zu erblicken ist und ob dieser dem Kläger formgerecht zugestellt worden ist„ i)ie Erist zur Erhebung der Klage beginnt auch dann zu laufen, wenn die für die Erteilung des Vorbescheides zuständige Be* lörde bis zu dem Ablauf von 6 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrages bei ihr nicht entschieden oder ihre Entscheidung nicht in der vorgeschriebenen Weise dem Beamten bekannt gemacht hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 7c Dezember 1953 - III ZR 120/52 - sowie die dort angegebenen weiteren Entscheidungen)0 Schreiben, das er am 9» August 1947 an ter schon in dem den Regierungspräsidenten eingesandt hat, gestellt Als Antrag in dem angeführten Sinne ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Entscheidend ist für den nden Fall, daß der Kläger auch seinen vermögens-hen Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts behan-sen wollte ? und zwar unabhängig von dem weiteren des Entlassungsverfahrens, Zu seinem Gehalt wolicht etwa nur dadurch kommen, daß die Entlassungs-g aufgehoben wurde, sondern selbständig? daß der Kläger nicht nur eine einstweilige Stellungnahme des Regierungspräsidenten zu seinem Gehaltsanspruch erbat? daß der Regierungspräsident endgültig die beklagte Stadt zur Weiterzahlung der Bezüge veranlassen sollte, weil das Beamtenverhältnis nach gang Gehalts der Regierungspräsident Öge im Dienstaufsichtsweg die Beklagte zur Zahlung des steht einem Antrag auf eine "endgültige den erhobenen Ansprüchen nicht entgegen. Daß man dem erwähnten Schreiben vom 9, August 1947 die Bedeutung eines Antrags auf eine solche Vorentscheidung? ß auch dem Umstand, wie die für eine Vor-tändige Behörde den Antrag nach freu und sicht auf die Verkehrssitte auffassen konnte? daß die von ihm verlangte Entscheidung über das Begehren des Klägers? in diesem Zusammenhang, daß der Kläger selbst der auf seinen Antrag ergangenen Entscheidung des Regierungspräsidenten die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung seiner Ansprüche durch die Verwaltungsbehörde beigelegt hat. Diese Klage sollte sich aber nicht nur auf die Feststellung, daß er Beamter sei, beziehen, sondern hilfsweise auch darauf, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm vomT. August 1947 bis zur Vollendung seines 65o Lebensjahres Gehalt zu zahleno Auch hieraus ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger von allem Anfang an mit seinen Eingaben an den Regierungspräsidenten sowohl seinen Anspruch darauf, als Beamter behandelt zu werden, als auch seinen Anspi'uch auf fortlaufendes Gehalt geltend machen wollte. sichtlich des Gehalts für die Monate August und Sep-1947 gestellt hätte,^ vielmehr enthält der sein Bein vermögerisrechtlicher Hinsicht wiedergebende feil des Schreibens vom 9- August 1947 keine zeitliche Beschränkung; der Kläger verlangt nicht, der Regierungspräsident möge für die Zahlung seines "fälligen" Geha'lts sorgen-, sondern bittet um ein Einschreiten dahin, daß das "ihm zustehende Gehalt" unverzüglich gezahlt wird« Es fehlt jeder Anhaltspunkt dahin, daß der Kläger den Willen gehabt hätte, eine Stellungnahme trotz fortdauernder Gleichheit des Sachverhalts nur hinsichtlich des fälligen, nicht ch hinsichtlich des zukünftigen Gehalts herbeizu-In dem Armenrechtsgesuch vom 9° November 1947 hat aber au führen er, wie schon Gehalt begehrte den Regierungspr gen hat» 5. Die durch die Versäumung der Klagefrist herbeigeführ te Wirkung, daß dem Kläger nunmehr der Weg vor dem ordentlichen Gericht wegen seines angeblich vorhandenen Gehaltsanspruchs verschlossen ist, laßt sich auch bei Berücksichtigung der vom Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Umstände des FafLles nicht beseitigen» Eine entsprechende 38)o Auch wenn das ursprüngliche Armenrechts Anwendung des § nicht statthaft eigen Rechtsaus ge des Verluste (vgl RG2 146 gesuch des Klägers falsch behandelt worden sein sollte (wie das Beruf ifnga ge rieht annimmt), könnte dadurch die Folge aus § 143 DBG nicht beseitigt werden; Fehler des Gerichts könnten1nicht zu Lasten der Beklagten gehen. 2 = Ein Anspruch aus § 839 BGB könnte nur in Betracht kommen, wenn ein Beamter der beklagten Stadt in sonstiger Weise die ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten verletzt hätte, a) Der Kläger hat ursprünglich behauptet, eine Amtspflicht sei schuldhaft dadurch verletzt worden, daß ihm keine Urkunde über die Ernennung zu dem Beamten ausgehändigt worden sjseio Das Berufungsgericht führt aber mit;Recht aus, daß das Pehlen einer Urkunde bei Berücksichtigung der besonderen Verhriltnisse von Ende 1945 und Anfang 1946 die Entstehung eines Beamtenverhältnisses nicht gehindert hat (vgl BGrllZ %i>- 30) Deshalb kann aus der Unterlassung der Aushändigung einer Urkunde dem Kläger auch kein Schaden entstanden sein. b) Dadurch, daß die Organe der beklagten Stadt von einer Widerrufsmoglichkeit bei dem Dienstverhältnis des Klägers ausgegangen sind, können sie nicht in schuldhafter Weise eine Amtspflicht verletzt haben, selbst wenn der Kläger in Wirklichkeit Beamter auf Zeit gewesen wäre, wie er das im vorlieg Da sowohl das Obe fungsgerieht den enden Verfahren ständig verfochten hat. rverwaltungsgericht als auch das Beru-von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf für rechtinäsdig erklärt haben, muß auf alle Palle ein Verschulden verneint werden, wenn auch die Organe der beklagten Stadt sich auf diesen Rechtsstandpunkt gestellt haben0 .■&) Auch die Ausübung des Widerrufsrechts kann für sich allein keine Amtspflichtverletzung darstellen» Wenn der Kläger nur Widerrufsbeamter war, konnte die Beklagte nach ihrem Ermessen von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen» e) Ob bei der Bekanntgabe der Widerrufsverfügung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dadurch begangen worden sein könnte, daß verbindliche Formvorschriften nicht beachtet worden seien, kann dahingestellt bleiben; denn der Kläger verlangt hier nur Schadensersatz wegen Verlustes seines Gehaltsanspruchs, nicht aber aus anderen Gründen, etwa deshalb, Weil es infolge der von ihm behaupteten mangelhaften Zustellung zu sonstigen Vermögensnachteilen für ihn gekommen wäre» Zu einem Gehaltsverlust konnte aber eine mangelhafte Zustellung nicht führen» Der Kläger ist auch durch die Art und Weise der Zustellung nicht bestimmt worden? seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen» Er hat sein Armenrechtsgesuch noch innerhalb der für die Klage vorgeschriebenen Frist eingereicht„ Daß die Beklagte in diesem Armenrechtsverfahren oder in den folgenden gerichtlichen Verfahren durch eine Amtspflichtverletzung dem Kläger Schaden, zugefügt hatte, ist nicht ersichtlich» Darin allein, daß sie einen dem Kläger nach-

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
RegierungspräsidentenAnspruchGehaltSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

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Verkündet Fieser, Jas Urkundsbea
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III. ZR 375/52	*
am 8 o’ Februar 1954 tizangesteilter als
 mter der Geschäftstelle
I m Hamen de s V o 1 k e s
1
ln dem Hechtsstreit
, vertreten durch den Hat der Stadt, die-
der Stadt ______
ser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagteh, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Stadtdirektor Franz B( se
m
ätras-
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Februar 1954 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof 0 Br., Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr* Kreft, Dr, Wolany und Br. Beyer
 für
Rechl!
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des ■8p. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf „ ) vom 27« Oktober1952 aufgehobene
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Betmold vom 5. Februar 1952 wird zurückgewiesen>
Ber Klager trägt die Kos ten der Berufung und der Revision,
 Von
wegen
 
Tatbestand
 Der Kläger wurde am 19 despräsxdenten des Landes H Militärregierung a ingefuhrt und verfe
 Dezember 1945 durch den Lan-M hach Genehmigung durch die
s Bürgermeister der beklagten Stadt pflichtet» Am 5« Februar 1946 wählte ihn die eingesetzte Stadtvertretung zu dem Stadtdirektor» Er.wur-e von Anfang an nach der Reichsbesoldungsordnung A4 b 1 esoldeto Nachdem am 13» Oktober 1946 eine neue Stadt-ertretung gewählt worden war, kam es zwischen ihr und dem Kläger zu Unstimmigkeiten» Am 16» Dezember 1946 teilte die Stadtvertretung dem Bürgermeister mit, daß der Kläger nicht mehr das Vertrauen der Unterzeichneten Ratsmitglieder besitze» Mit dem Kläger wurde daraufhin Über ein freiwilliges Ausscheiden aus seinem Amt verhandelt,; jedoch er-ebnislos... Die Stadtvertretung faßte daraufhin am 21 » ebruar 1947 den Beschluß, daß der Kläger mit sofortiger Wirkung vom Amt zu suspendieren sei» Das geschah dann auch» In der Folgezeit wurde die Angelegenheit von einem nach den Richtlinien des Kreis-Resident-Officer über das "Verfahren zur Entfernung eines höheren Beamten11 vom 111 Februar 1947 gebildeten Dreierausschuß behandelt» Dieser empfahl zuletzt, den Kläger nicht in seinem Amt zu belassen» Die Stadtvertretung hahm am 30» Juni 1947 den Vorschlag einstimmig an und beschloß; "Auf Grund des einstimmigen Beschlusses der Ratsversammlung ist der Stadtdirektor mit dem .3p » Juli 1947 aus seinem Amt als Stadtdirektor der Stadt	entlassen«11 Der stellvertre-
tende Stadtdirekftor berichtete hierüber am 1, Juli 1947 an den Landrat und übersandte eine Abschrift dieses Schreibens, in dem der Beschluß der Ratsversammlung wörtlich angeführt war, dem Kläger zur Kenn^	Das	Schreiben
 wurde am gleichen Tage durch den Stadtboten	in	der
 Wohnung des Klägers abgegeben«

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Ab August 1947 stellte die Beklagte die Zahlung von an den Häger ein. Dieser mahnte durch seinen Vertreter iiiit Schreiben vom 3- August 1947 die Zahlung seines Augustgehalts an und kündigte an, daß er bei der zuständi-
ichtsbehorde vorstellig werde, wenn er das Gehalt , ‘ s zu dem 8. August 1947 bekommeo Am 9« August 1947 schrieb der Vertreter des Klägers an den Regierungspräsidenten in Detmold, Er nahm Bezug auf eine von dem Kläger persönlich wegen des Entlassungsverfahrens eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde, machte Ausführungen zu diesem Entlass ungs^ er fahren und bat den Regierungspräsidenten auch, "umgehend dafür Sorge zu tragen, daß dem Stadtdirektor D^BIP sein ihm zustehendes Gehalt unverzüglich gezahlt wird"o	■
Am 18, September 1947 richtete der Vertreter des Klägers ein weiteres Schreiben an den Regierungspräsidenten in der Angelegenheit des Entlassungsverfahrens und machte auch wieder geltend, daß der Kläger weder sein August-noch sein Septembergehalt erhalten habe. Der Regierungspräsident wies am 18, Oktober 1947 die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet zurück; er führt darin aus, daß der Klager nicht Beamter geworden sei, weil er keine Ernennungsurkunde ausgehändigt erhalten habe.
Am
10, November 1947 beantragte der Kläger daraufhin
 beim Landgericht die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf Feststellung, daß er Beamter sei, hilfsweise auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Gehalts, Das Armenrecht wurde ihm versagt. Im Beschwerdeverfahren setzte das Oberlandesgericht seine Entscheidung aus, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Rechtsstellung im Verwaltungsrechtsweg zu klären. Der Kläger wurde aber durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Minden vom
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20c Oktober 1949 fang wurde vom Obe vom 3» Juni 1950 landesgerieht die sagenden-' Beschluß rück. Am 9» Septe Cresuch um Bewilli Feste tellung d ah in vom 1c August 1947 jahres Gehalt und deverfahren wurde clage in Höhe von 1951 bewilligt h beim Regierungspr seheides nach § 1 [November 1951 mit für die Erhebung verstreichen lassb
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mit seiner Klage abgewiesen. Seine Beru-rverwaltungsgericht Minster durch Urteil urückgewiesen. Daraufhin wies das Ober-Beschwerde gegen den das Armenrecht Verdes Landgerichts am 7. August 1950 zu-über'1950 stellte der Kläger erneut ein gung des Ärmenrechts für eine Klage auf daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm bis zur Vollendung seines 65. Lebens-von da ab Pension zu zahlen. Im Beschwer-ihm das Armenrecht für eine Leistungs-3000 DM durch Beschluß vom 11. Oktober 7» November 1951 beantragte der Kläger äsidenten die Zustellung eines Vorbe-43 DBG. Dieser lehnte den Antrag am 19. der Begründung ab, daß der Kläger die er Klage vorgesehene Frist bereits habe n„
Mit der vorliegenden, am 15» Dezember 1951 eingereichten Klage beantragt der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 3000 DM Ge hallt zu verurteilen,
 Er ist der Zeit als Bürgerme klagten Stadt gew noch nicht beende ter gewesen wäre, nicht aufgelöst, ssen, auf all en sei. Die B dem Gesichtspunkt
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Ansicht, daß er mindestens Beamter auf ister und später Stadtdirektor der be~ orden und daß dieses Beamtenverhältnis t sei. Selbst wenn er nur Widerrufsbeam-wäre auch dieses Beamtenverhältnis noch da eine Widerrufsverfügung nicht wirksam e Fälle aber nicht formgerecht zugestellt eklagte hafte ihm im übrigen auch unter einer Amtspflichtverletzung seitens

Die Beklagte hat am Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansieht, daß die Klage unzulässig sei, weil die Prist des § 14'5 DB Gr nicht eingehalten worden sei« Im übrigen be-
hauptet sie
 sen sei
 der Kläger überhaupt nicht Beamter gewe-
Wollte man ihn aber als Widerrufsbeamten ansehen, so sei dieses Verhältnis beendet worden. Der Widerruf liege in dem Beschluß der StadtVertretung vom 30. Juni 1947. Der Kläger habe selbst wiederholt zugestanden? daß er das diesen Beschluß wiedergebende Schreiben erhalten habe. Sollten irgendwelche Pormvorschriften von ihren Organen nicht beachtet worden sein? so sei dies nur auf die damalige Unsicherheit der Verhältnisse zurückzuführen. Eine schuldhafte Fürsorge- oder Amtspflichtverletzung liege auf keinen Pall vor:
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abge-
verfolgt Berufung
 wiesen, Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 3000 DM Nettogehalt an den Kläger verurteilt. Mit der Revision
 die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der des Klägers weiter. Der Klager bittet um Zurück-
weisung der Revision
 Bntscheidungsgrander
Die Revision ist begründet
 Die auf Zahlung von Gehalt gerichtete und unmittelbar auf § 38 DBG gestützte Klage ist unzulässig? weil der Kläger die in § 143 Abs 1 Satz 2 DBG vorgesehene Ausschlußfrist füij die Erhebung der Klage nicht eingehalten hat.
1 o Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 18. Oktober 1947 ein Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG- zu erblicken ist und ob dieser dem Kläger formgerecht zugestellt worden ist„ i)ie Erist zur Erhebung der Klage beginnt auch dann zu laufen, wenn die für die Erteilung des Vorbescheides zuständige Be* lörde bis zu dem Ablauf von 6 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrages bei ihr nicht entschieden oder ihre Entscheidung nicht in der vorgeschriebenen Weise dem Beamten bekannt gemacht hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 7c Dezember 1953 - III ZR 120/52 - sowie die dort angegebenen weiteren Entscheidungen)0
20 Einen Antrag auf eine Entscheidung im Sinne des §
143 Abs 1 Satz 1 DBG, zu der der Regierungspräsident nach § 1 Abs 3 der Durchführungsverordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz für die Kommunalbeamten vom 2. Juli 1937 (RGBl I, 729) zuständig war, hat der Kläger durch seinen Vertre-
Schreiben, das er am 9» August 1947 an
 ter schon in dem
 den Regierungspräsidenten eingesandt hat, gestellt
 Als Antrag in dem angeführten Sinne ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1952 - Ill ZR 366/51 - dargelegt hat, eine solche Erklärung an-
zusehen, "durch welche Ansprüche
 die der Beamte eindeutig zu erkennen gibt, er geltend macht und daß er hierzu die endgültige Stellungnahme der zuständigen Stelle erbittet"= Da der Antrag auf Vorentscheidung eine Erklärung ist,
 die einem anderen gegenüber abzugeben ist, müssen bei der Auslegung einer als Antrag in Betracht kommenden Erklärung auch die Grundsätze der §§133? 157 BGB beachtet werden (vgl RGZ 146, 37? wo bei der Würdigung einer Vorentscheidung dem Umstand, weichen "Eindruck zu erwecken" die Erklärung "geeignet" war, Bedeutung beigemessen wird)
Würdigt man das Schreiben des Vertreters des Klägers vom 9» August 1947 nach Maßgabe der genannten rechtlichen Gesichts )unkte, so ergibt sich zunächst? daß daran? welche Ansprüche der Kläger erhob? keine Zweifel bestehen
 konnten«
Der Kläger hat. in dem Schreiben ausgeführt? daß
 er im Gegensatz zu der Ansicht der Beklagten nach wie vor Beamter sei? und hat daraus auch die vermögensrechtlichen Folgerungen gezogen? indem er ausdrücklich bat? der Regierungspräsident möge umgehend Sorge dafür tragen? daß "sein ihm zustehendes Gehalt unverzüglich gezahlt wird”. Daß der Kläger sich gleichzeitig und sogar in erster Linie gegen da erheblic rere Anl vorliege reehtlic delt wis Verlauf te er ni verfügun davon au
s Bntlassungsverfahren als solches wandte? ist un-h| es können in einem und demselben Schreiben meh-iegen zur Sprache kommen. Entscheidend ist für den nden Fall, daß der Kläger auch seinen vermögens-hen Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts behan-sen wollte ? und zwar unabhängig von dem weiteren des Entlassungsverfahrens, Zu seinem Gehalt wolicht etwa nur dadurch kommen, daß die Entlassungs-g aufgehoben wurde, sondern selbständig? indem er sging? daß das bisherige Verfahren seine Rechte überhaupt nicht berühre, und den Regierungspräsidenten bat? "umgehend” für eine "unverzügliche" - d.h. von dem Fort-Entlassungsverfahrens unabhängige - Zahlung des zu sorgen. Aus dem Schreiben ergibt sich auch? daß der Kläger nicht nur eine einstweilige Stellungnahme des Regierungspräsidenten zu seinem Gehaltsanspruch erbat? sondern eine endgültigej denn irgend einen Vorbehalt dahin? daß ihm schon mit einem Einschreiten zwecks einer einstweiligen Zahlung gedient wäre? macht der Kläger nicht? und von seinem Rechtsstandpunkt aus mußte es als das einzig mögliche erscheinen? daß der Regierungspräsident endgültig die beklagte Stadt zur Weiterzahlung der Bezüge veranlassen sollte, weil das Beamtenverhältnis nach
 gang Gehalts
 
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Meinung des Klägers nach wie vor als bestehend anzusehen war» haß der Klager gebeten hat? der Regierungspräsident Öge im Dienstaufsichtsweg die Beklagte zur Zahlung des
 steht einem Antrag auf eine "endgültige den erhobenen Ansprüchen nicht entgegen. die Anerkennung der erhobenen Gehaltsansprüche durch den Regierungspräsidenten mußte einem Einschreiten im Dienst-aufsichtsweg natu: daß eine Vor den kilageweg zu e
Gehalts anhalten? Stellungnahme” zu
 rgemäß vorausgeheni Es ist nicht notwen-entscheidung zu dem ausgesprochenen Zweck? röffnen, beantragt wird» Das Gesetz will mit der Notwendigkeit eines Vorbescheids erreichen? daß vor Anrufung des ordentliehen Gerichts die verwaltungsmäs-sigen Mittel erschöpft werden (vgl Fisehbach II zu § 143 DBG) c. Dazu gehört auch die Ausübung aufsichtsmässiger Befugnisse ,
Daß man dem erwähnten Schreiben vom 9, August 1947 die Bedeutung eines Antrags auf eine solche Vorentscheidung? wie sie § 143 Abs 1 Satz 1 DBG Verlangt? geben muß? ergibt sich auch aus weiteren Gründen, Die an die Antragstellung geknüpfte Ausschlußfrist soll sicherstellen, daß die öffentliche Hand in ihrem Haushalts- und Kassenwesen die Maßnahmen treffen kann? die zu einer ordnungs-mäs'sigen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderlich
ß auch dem Umstand, wie die für eine Vor-tändige Behörde den Antrag nach freu und sicht auf die Verkehrssitte auffassen konnte? Bedeutung beigelegt werden. Berücksichtigt man das Schreiben vom 9, August 1947 in seinem schon oben gewürdigten Inhalt? so muß man verneinen?, daß der Regierungspräsident davon hätte ausgehen können? daß die von ihm verlangte Entscheidung über das Begehren des Klägers? ihm zu seinem Gehalt zu verhelfen? nicht als eine endgültige Stellungnahme erbeten worden sei. Entscheidend ist
 sindo Deshalb mu ent s che id ung zus Glauben mit Rück
 
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in diesem Zusammenhang, daß der Kläger selbst der auf seinen Antrag ergangenen Entscheidung des Regierungspräsidenten die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung seiner Ansprüche durch die Verwaltungsbehörde beigelegt hat. Er hat nämlich in seiner dem Armenrechtsgesuch vom 9. November 1947 beigefügten "Klage" ausdrücklich vorgetragen: "Da die Beklagte und die Aufsichtsbehörde der Auffassung sind, daß die Entlassung wirksam ist, weil ein Beamtenverhältnis nicht besteht, ist der Kläger zur Klage genötigt"., Diese Klage sollte sich aber nicht nur auf die Feststellung, daß er Beamter sei, beziehen, sondern hilfsweise auch darauf, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm vomT. August 1947 bis zur Vollendung seines 65o Lebensjahres Gehalt zu zahleno Auch hieraus ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger von allem Anfang an mit seinen Eingaben an den Regierungspräsidenten sowohl seinen Anspruch darauf, als Beamter behandelt zu werden, als auch seinen Anspi'uch auf fortlaufendes Gehalt geltend machen wollte.
nur hin tember gehren
3. Es ist auch nicht so, daß er, wie der Berufungsrichter meipfit, einen Antrag auf Vorentscheidung bestenfalls •
sichtlich des Gehalts für die Monate August und Sep-1947 gestellt hätte,^ vielmehr enthält der sein Bein vermögerisrechtlicher Hinsicht wiedergebende feil des Schreibens vom 9- August 1947 keine zeitliche Beschränkung; der Kläger verlangt nicht, der Regierungspräsident möge für die Zahlung seines "fälligen" Geha'lts sorgen-, sondern bittet um ein Einschreiten dahin, daß das "ihm zustehende Gehalt" unverzüglich gezahlt wird« Es fehlt jeder Anhaltspunkt dahin, daß der Kläger den Willen gehabt hätte, eine Stellungnahme trotz fortdauernder Gleichheit des Sachverhalts nur hinsichtlich des fälligen, nicht ch hinsichtlich des zukünftigen Gehalts herbeizu-In dem Armenrechtsgesuch vom 9° November 1947 hat
 aber au führen
 er, wie schon Gehalt begehrte den Regierungspr gen hat»
da'rgelegt, klar gezeigt, daß er fortlaufende jmd die Ablehnung seines Antrages durch ':S identen auf sein Gehalt allgemein bezo-
4o Die rechtz nicht genügt, um bene Prist zu wa laut des Gesetze erwiderung meint III ZR 152/52 ar schiedenen Palle;
eitige Beantragung des Armenrechts hat die für die "Klageerhebung" vorgeschrie-hren. Das ergibt sich aus dem klaren Wort-s (vgl RG in JW 1937» 2917). Die Revisions zu Unrecht, daß der Senat in der Sache ders entschieden hatte; in dem dort ent-war die Klage rechtzeitig zugleich mit dem Armenrechtsgesuch eihgereicht worden (vgl Lindenmaier-Möhring, Nr 4 zu § 143 DBG)o Im vorliegenden Falle ist eine Klage aber erst Ende 1951 eingereicht worden»
5. Die durch die Versäumung der Klagefrist herbeigeführ te Wirkung, daß dem Kläger nunmehr der Weg vor dem ordentlichen Gericht wegen seines angeblich vorhandenen Gehaltsanspruchs verschlossen ist, laßt sich auch bei Berücksichtigung der vom Berufungsgericht hervorgehobenen besonderen Umstände des FafLles nicht beseitigen» Eine entsprechende
203 Abs 2 BGB auf Ausschlußfristen ist .Auch mit Hilfe des Einwandes der unzulas-übung (§ 242 BGB) kann die gesetzliche Fol-s des Klagerechts nicht beseitigt.werden 38)o Auch wenn das ursprüngliche Armenrechts
 Anwendung des § nicht statthaft eigen Rechtsaus ge des Verluste (vgl RG2 146
 gesuch des Klägers falsch behandelt worden sein sollte (wie das Beruf ifnga ge rieht annimmt), könnte dadurch die Folge aus § 143 DBG nicht beseitigt werden; Fehler des Gerichts könnten1nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
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Eine sachliche Prüfung des erhobenen Anspruchs ist nach alledem nur insoweit zulässig, als-er auf eine Amtspflichtverletzung gestützt wird.
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 Daß die Beklagte nach § 839 BGB, Art 131 7/eimVerf Betrag an ihn zu zahlen verpflichtet sei ausdrücklich geltend *
Io Di Beklagte den eihf Beamten
e Amtspflichtverletzung erblickt.er darin, daß die ihm sein Gehalt vorenthaltej denn es gehöre zu achsten beamtenrechtlichen Pürsorgepflichten, den Gehalt zu zahlen,
 Ein Anspruch auf dieser Grundlage muß aber schon deshalb ausscheiden, weil von einem schuldhaften Verhalten der zuständigen Beamten der Beklagten nicht die Bede sein kann, Gicht nur der Regierungspräsident, sondern auch die beiden Verwaltungsgerichte haben eine 2ahlungspf1icht der Beklagten bei ihrer Würdigung des vorliegenden Verhältnisses verneinte Wenn sich die Beamten der beklagten Stadt auf den gleichen Standpunkt gestellt haben, so kann ihnen nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens gemacht
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2 = Ein Anspruch aus § 839 BGB könnte nur in Betracht kommen, wenn ein Beamter der beklagten Stadt in sonstiger Weise die ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten verletzt hätte,
a)	Der Kläger hat ursprünglich behauptet, eine Amtspflicht sei schuldhaft dadurch verletzt worden, daß ihm keine Urkunde über die Ernennung zu dem Beamten ausgehändigt worden

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sjseio Das Berufungsgericht führt aber mit;Recht aus, daß das Pehlen einer Urkunde bei Berücksichtigung der besonderen Verhriltnisse von Ende 1945 und Anfang 1946 die Entstehung eines Beamtenverhältnisses nicht gehindert hat (vgl BGrllZ %i>- 30) Deshalb kann aus der Unterlassung der Aushändigung einer Urkunde dem Kläger auch kein Schaden entstanden sein.
b)	Dadurch, daß die Organe der beklagten Stadt von einer Widerrufsmoglichkeit bei dem Dienstverhältnis des Klägers ausgegangen sind, können sie nicht in schuldhafter Weise eine Amtspflicht verletzt haben, selbst wenn der Kläger in Wirklichkeit Beamter auf Zeit gewesen wäre, wie
 er das im vorlieg Da sowohl das Obe fungsgerieht den
 enden Verfahren ständig verfochten hat. rverwaltungsgericht als auch das Beru-von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf für rechtinäsdig erklärt haben, muß auf alle Palle ein Verschulden verneint werden, wenn auch die Organe der beklagten Stadt sich auf diesen Rechtsstandpunkt gestellt haben0
c)	Daß der Kläger einen Anspruch auf Ernennung zu dem Beamten auf Zeit oder sogar auf Lebenszeit gehabt hatte, vermag er selbst nijiht zu b eha up ten. Der Umstand, daß ihm nicht eine solche Rechtsstellung yerschafft worden ist, kann deshalb auch nicht eine AiBtspflichtverletzung ergeben. Ob etwa ein Organ der beklagten Stadt verpflichtet gewesen sein könnte, dem Kläger Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, kann dahingestellt bleiben. Aus einer etwaigen Verletzung einer solchen Pflicht würde sich als Schaden nicht der Verlust des Oehaltsanspruchs ergeben haben, Von dem derKläger bei -seiner Schadensersatzforderung ausgeht. Daß er infolge einer mangelhaften Aufklärung veranlaßt worden sei, sich andere Verdienstmög-
lichkeit
 en entgehen zu lassen? behauptet der Kläger nicht
. ■&) Auch die Ausübung des Widerrufsrechts kann für sich allein keine Amtspflichtverletzung darstellen» Wenn der Kläger nur Widerrufsbeamter war, konnte die Beklagte nach ihrem Ermessen von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen»
Daß sie bei der Ausübung des Widerrufsrechts willkürlich vorgegangen wäre und so ihre Pflichten dem. Kläger gegenüber verletzt hätte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nielrt,
e) Ob bei der Bekanntgabe der Widerrufsverfügung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dadurch begangen worden sein könnte, daß verbindliche Formvorschriften nicht beachtet worden seien, kann dahingestellt bleiben; denn der Kläger verlangt hier nur Schadensersatz wegen Verlustes seines Gehaltsanspruchs, nicht aber aus anderen Gründen, etwa deshalb, Weil es infolge der von ihm behaupteten mangelhaften Zustellung zu sonstigen Vermögensnachteilen für ihn gekommen wäre» Zu einem Gehaltsverlust konnte aber eine mangelhafte Zustellung nicht führen» Der Kläger ist auch durch die Art und Weise der Zustellung nicht bestimmt worden? seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen» Er hat sein Armenrechtsgesuch noch innerhalb der für die Klage vorgeschriebenen Frist eingereicht„ Daß die Beklagte in diesem Armenrechtsverfahren oder in den folgenden gerichtlichen Verfahren durch eine Amtspflichtverletzung dem Kläger Schaden, zugefügt hatte, ist nicht ersichtlich» Darin allein, daß sie einen dem Kläger nach-
teiligen
 pflichtverletzung erblickt werden, auch wenn man berück-
einer besonderen Fürsor-ist o
sichtist
 ge für den Beamten verpflichtet
 Bechtsstandounkt vertreten hat, kann keine Amts-
der Dienstherr zu
 Aus alledem fochtene Urteil a
ergibt sich einerseits, daß das ange-uch aus anderen als aus den vom Berufungs-
gericht angenommenen Gründen nicht aufrecht erhalten werden kann, andererseits, daß es irgend einer weiteren Auf-
klärung nicht
 mehr bedarf
 Deshalb war gemäß §§ 564, 565
Abs 3 ZPO.das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Der ]£osienausspruch folgt aus § 97 ZPO.
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