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BGH

Gericht: BGH

schäftsstelle, Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Leinrich Schneidermei trasse gegen die dt gemeinde Wiesbaden treten durch den Ober bürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o Februar 1953 unter Mit- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a, Hain vom 19« April 1951 wird zurückgewiesen,, £0 Paar Schuhe, die dieser ohne Bezugsberechtigung von dem Schuhfabrikant aus bei Vergehens gegen die Preisstrafrechtsverordnung und gegen 2 Abs 1 Ziff 1 der Verbrauchsregelungsstrafverordnung z*u einer Geldstrafe von 50 DM rechtskräftig verurteilt, ohne dass die Einziehung der beschlagnahmten Schuhe aus- i nahm die Amtskas se der Beklagten in Verwahrung, Der Kläger erwirkte im April 1949 von der Staatsan-waltschaft in Y/iesbaden die Freigabe der beschlagnahmten Schuhe mit dem Beifügen, er möge sich wegen ihrer Aus- Die Revision ist ohne Rücksicht' auf den Wert des Ee durch das die Berufung als unzulässig verworfen orden ist dass für die Frage der Zulässigkeit der eingelegten Berufung nach Art 8 Abschnitt III Hr 107 des Gesetzes zur Wieder-herstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gericht? . auf den 7/ert des Beschwerdegegenstandes war die Berufung zulässig für die Rechtsverfolgung von Pflichtverletzungen eines Beamten. Verbindung mit § 3 ZPO ist der V/ert des Beschwerdegegen olange sie nicht völlig ausserhalb des Rahmens liegt, der sich aus den dem Gericht und den Beteiligten bekannten Umständen ergibt. aus denen zu schliessen ist, dass das Gericht von seinem Ermessen missbräuchlich oder willkürlich Gebrauch gemacht und damit d Der Anspruch auf Auskunfterteilung ist nur sinnvoll, wenn mit seiner Hilfe später die Herausgabe der Schuhe oder Regelmässig ist der Ersatz des durch die Unmöglichkeit der Herausgabe entstan denen Schadens verlangt werden soll, V/ert eines solchen Anspruchs auf Auskunfterteilung geringer zu veranschlagen als der des Herausgabe- oder S Abrechnung mit der Beklagten tatsächlich erlöst hat« Die Annahme eines geringeren Streitwertes als 300 DIi ist auch die Tatsache berücksichtigt werden durfte, dass der Kläger in erster Instanz ursprünglich selbst einen Streit wert von nur 60 DM angab und später.die Streitwertfest-setzung durch das Landgericht auf 100 DM als zu hoch beanstandete (vgl Stein-Jonas-Schönke Anm III’ 3a a„E„ zu Auch wenn der Streitwert und 7/ert des Beschwerdegegen Standes in einem anhängigen Verfahren regelmässig ohne .Begründung festgesetzt werden kann, hat das Gericht, wenn 2. Zur Entscheidung der Präge, ob die Berufung ohne Rücksicht auf den V/ert des Beschwerdegegenstandes zulässig war, bedarf es einer Untersuchung der rechtlichen Natur des geltendgemachten Anspruchs. Einmal unterstellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft zusteht, so könnte dieser seine. und der Beklagten haben, oder als Nebenverpflichtung aus dem Anspruch auf Schadensersatz gemäss $ 839 BGB entstanden sein. Nur in dem letztgenannten Palle könnte die Berufung gemäss § 511 a Abs 4 ZPO in der Passung des Hessischen Rechtsmitteländerungsgesetzes vom 29.. auf den Streitwert zulässig Pr Aus für GVG ohne Rücksicht Entgegen der Auffassung der Revision bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein öffentlich-rechtliche ^ • diesen Zeitraum mag, da mangels einer Anordnung des zu ständigen Gerichts, die Staatsanwaltschaft eine Behörde des Landes Lessen über die .Bauer der Beschlagnahme und zwischen dem Kläger und der Beklagten. jeden Schaden, der dem Kläger durch die der Beklagten entstanden ist Dient - nach dem Vortrag des Klägers sein Verlangen nach Auskunft der Vorbereitung und Erleichterung einer beab- bei der Verwertung der beschlagnahmten Schuhe einer Amts Pflichtverletzung schuldhaft gemacht haben sollten, stellt dieses Verhalten zugleich eine Verletzung der Vertrags pflichten dar, für die die'Beklagte nach bestehenden vertraglichen Beziehungen, sonach ”auf andere Weisen als auf der Grundlage des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB er Damit ist gern 3.39 Abs 1 Satz 2 BGB die Inan apruchnanme der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung eines ihrer Beamten sprechend seinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Schadens ersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem öf-fentlich-rechtlichen Verwahrungs- und Treuhandsverhältnis, was die Zulässigkeit der Berufung anlangt, ebenso zu beur auch, soweit der Anspruch auf Auskunfterteilung vom Landgericht abgewiesen worden ist, die Zulässigkeit der Berufung davon ab, dass der Wert des Beschwerdegegenstar.des der vom Oberlsndesgericht angestellten Hilfserwägungen vorzunehmen war, die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 71 GVG § 688 BGB § 97 ZPO
BerufungBGBAnspruchZPOSchuhKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 19 <> Februar 1953 Dieser, Justizangestellter* als Urkundsbeamter der Ge-"
schäftsstelle,
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Leinrich
Schneidermei
 trasse
gegen
 die
dt gemeinde Wiesbaden
 treten durch den Ober
 bürgermeister,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 19o Februar 1953 unter Mit-
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 Eundesrichter Prof* Dr. Kei
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Geiger, Eietschel, Er, ICreft und Dr
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für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a, Hain vom 19« April 1951 wird zurückgewiesen,,
Der Kläger trägt die Kosten der Revision,
 Von Rechts wegen
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 Februar 1948 beschlagnahmte eine Verkehrs
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£0 Paar Schuhe, die dieser ohne Bezugsberechtigung von
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erhalten hatte und ohne Bezugsberechtigung weiterveräusscrn lassen wollte. Der Kläger wurde deshalb durch Urteil des
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Amtsgerichts Y/iesbaden vom 14. September 1948 wegen eines
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Vergehens gegen die Preisstrafrechtsverordnung und gegen 2 Abs 1 Ziff 1 der Verbrauchsregelungsstrafverordnung z*u einer Geldstrafe von 50 DM rechtskräftig verurteilt,
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gesprochen wurde.
Die’Kriminalpolizei hatte diese Schuhe bereits am
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 Der Kläger erwirkte im April 1949 von der Staatsan-waltschaft in Y/iesbaden die Freigabe der beschlagnahmten Schuhe mit dem Beifügen, er möge sich wegen ihrer Aus-
händigung an das Y/irtschafts- und Ernährung samt der
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Stadt Y/iesbaden wenden. Das Amt erklärte sich dazu in-folge der Verwertung der beschlagnahmten Schuhe ausser-stande.
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Die Berufung wurde vom Oberlsndesgericht in Frankfurt a. Main als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er seinen Klageanspruch weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus
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dass
 für die Frage der Zulässigkeit der eingelegten Berufung nach Art 8 Abschnitt III Hr 107 des Gesetzes zur Wieder-herstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gericht? Verfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des ICostenrechts vom 12. September 1950
des Hessischen Reohts-
511 a ZPO in der Passung des
 raitteländerungsgesetzes vom 29. März 1949 massgebend ist
 Danach betrug die Eerufungssumme 300 DH. Ohne Rücksicht
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 zulässig für die Rechtsverfolgung von
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auch die Tatsache berücksichtigt werden durfte, dass der
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§ 3 ZPO.) •
. Auch wenn der Streitwert und 7/ert des Beschwerdegegen Standes in einem anhängigen Verfahren regelmässig ohne .Begründung festgesetzt werden kann, hat das Gericht, wenn
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gestellt hat
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und schliesst aus. dass seine Schät'zun
 Ergebnis von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann
2. Zur Entscheidung der Präge, ob die Berufung ohne Rücksicht auf den V/ert des Beschwerdegegenstandes zulässig war, bedarf es einer Untersuchung der rechtlichen Natur des geltendgemachten Anspruchs. Einmal unterstellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft zusteht, so könnte dieser seine. Grundlage nur entweder in einem Öffentlich-rechtlichen
 Verwahrungs- und TreuhandsVerhältnis zwischen dem Kläger
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und der Beklagten haben, oder als Nebenverpflichtung aus dem Anspruch auf Schadensersatz gemäss $ 839 BGB entstanden sein. Nur in dem letztgenannten Palle könnte die Berufung gemäss § 511 a Abs 4 ZPO in der Passung des Hessischen Rechtsmitteländerungsgesetzes vom 29.. März 1949 in Verbindung mit § 71 Abs 3 GVG a.P. und § 39 Abs 1 ITr 3

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sein. Für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vertrags
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sigkeit von Rechtsmitteln ohne Rücksicht auf den Streitwert nicht (BGKZ 1, .369/581 ff/).
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 sichtigten späteren Schaden so kann die .Rechtsgrundlage hierfür im vorliegenden Falle
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nur das Öffentlich-rechtliche Verwahrungs- und Treuhands
 Verhältnis sein;
denn soweit sich
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bei der Verwertung der beschlagnahmten Schuhe einer Amts
 Pflichtverletzung schuldhaft gemacht haben sollten, stellt
 dieses
Verhalten zugleich
 eine Verletzung der Vertrags
 pflichten dar, für die die'Beklagte nach
278 BGB einsu
 stehen hat. Der Kläger kann also von der Beklagten vollen
. *
Ersatz des erlittenen Schadens auf Grund der zwischen beiden
• •
bestehenden vertraglichen Beziehungen, sonach ”auf andere
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1 BGB in Verbindung
 mit Art 34 GrundG)o wie der Senat mehrfach entschieden hat
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zu § 688 BGB), ausgeschlossen« Von dieser Rechtsauffassung
 abzugehen besteht, zu demal die Revision dazu neue Gesicht
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punkte nicht vor ge tragen hat, keine Veranlassung«
Der Anspruch auf Auskunfterteilung ist demnach
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sprechend seinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Schadens ersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem öf-fentlich-rechtlichen Verwahrungs- und Treuhandsverhältnis,
 was die Zulässigkeit der Berufung anlangt, ebenso zu beur
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teilen wie jener Schaöeneersatzanepruoh« Da für diesen
 Schadensersatzanspruch, wie bereits öargelegt, die Sonder
 Vorschrift de
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511 a Abs 4 ZPO in Verbindung
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und
39 Abs 1 Nr 3 PrAusfG GVG nicht gilt,
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auch, soweit der Anspruch auf Auskunfterteilung vom Landgericht abgewiesen worden ist, die Zulässigkeit der Berufung davon ab, dass der Wert des Beschwerdegegenstar.des
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b hier nicht der Pall, Las Obe*
landesgericht hat deshalb die Berufung zu Recht für unzu
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 halten
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 dagegen
erhobenen Einwendungen der
 Revision sind unbegründet
 Bei dieser Rechtslage war, ohne dass es auf weiteres
 anzukommen hatte, insbesondere ohne dass eine Nachprüfung
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der vom Oberlsndesgericht angestellten Hilfserwägungen vorzunehmen war, die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Geiger
 Lr. Kreft	Lr.	Beyer
 Bundesrichter Rietsche'l
ist beurlaubt und an
 der Unterschrift verhindert -
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