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BGH

Gericht: BGH

Dem Stadtobersekretär als dem Beamten der Beklagten, der die neuen Kraftfahrzeugpapiere ausgestellt habe, könne aber im Hinblick auf die getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht widerlegt werden, dass ihm irgendwelche Schriftstücke Vorgelegen hätten, nach denen er schuldlos das Kraftfahrzeug als von der Militärregierung beschlagnahmt und den KflH^als Eigentümer habe ansehen dürfen. Das Gleiche gelte auch für das Verhalten dieses Beamten bei der Ausstellung des neuen Kraftfahrzeugbriefes im Mai 1947- Es seien nämlich keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Obersekretär M^J^im Jahre 1947 von einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich ihm schon 1945 dargeboten hätten, hätte ausgehen müssen. Da KflHPnach wie vor im Besitz des schon im Mai 1945 von der Militärregierung beschlagnahmten 'Wagens gewesen sei und alle Dolmetscher der in Mülheim-Buhr tätig gewesenen Militärregierung einen Kraftwagen mit Duldung der Militärregierung benutzt hätten, könne die An-•nahme des MflU, K|^B|sei auch noch 1947 unverändert Eigentümer gewesen und der frühere Eigentümer des Wägens werde die Massnahmen der Militärregierung hinnehmen müssen nicht als unrichtig angesehen werden. der tätige Saramelstelle in Bielefeld - worum sich Meflft ebenfalls vergeblich bemüht habe - schuldhafte Amtspflichtverletzungen sein* Auch die Unterlassung von Zwangsmassnahmen gegen KflU wegen der Nichtwiedervorlage des (neuen) Kraftfahrzeugbriefes (zwecks Übersendung an die Sammelstelle) könne im Hinblick auf'die noch im Jahre 1947 den Dolmetschern der Militärregierung tatsächlich zügekommene Machtposition und die voraussichtliche Zwecklosigkeit derartiger Zwangsmassnahmen nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angesehen werden. 1. Soweit sich die Revision gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Wagen sei bereits im Mai 1945 von der Militärregierung beschlagnahmt worden, ist nicht verständlich, inwiefern sie aus dem Bericht des Brandamtmanns KxflBfc vom 9« Januar 1952, der dem von der Beklagten eingereichten Aktenheft vorgeheftet ist, gegen die Feststellung des Tatrichters etwas herleiten will und kann, Denn dieser Bericht geht ausdrücklich davon aus, dass die auf dem Rathaushof gesammelten Kraftfahrzeuge, zu denen der hier streitige Wagen gehörte, von.der Militärregierung beschlagnahmt waren* und es liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass dieser Bericht inhaltlich falsch wäre* wagen von der Besatzungsmacht nicht beschlagnahmt worden seio Fahrzeuge, die durch ein unbenutztes Stehen auf der Strasse jedenfalls als herrenlos erscheinen konnten, waren im Gegenteil gerade wegen ihres Nichtbenutztwerdens und des sich daraus ergebenden Anscheins ihrer Entbehrlichkeit einer Beschlagnahme eher ausgesetzt• Entgegen den Ausführungen der Revision kann auch aus dem etwaigen schlechten Zustand solcher unbenutzter Fahrzeuge nichts Entscheidendes für die Frage gewonnen werden, ob eine Beschlagnahme stattgefunden hat oder möglich war, da unbenutzte Fahrzeuge, selbst wenn sie ausbesserungsbedürftig waren, sich für eine Beschlagnahme geradezu anboten» Die genannten Umstände bedurften deshalb entgegen der Ansicht der Revision keiner weiteren Aufklärung, da si^ selbst wenn sie festgestellt worden wären, das Berufungsg rieht nicht gehindert hätten, die Beschlagnahme des Wage^ durch die Militärregierung als erwiesen anzusehen» Mit den Ausführungen des Klägers, gegen eine erfolgte Beschlagnahme des Wagens spreche, dass damals alle Beschlagnahmen von Kraftfahrzeugen in ein Beschlagnahmebuch eingetragen worden seien, das Fahrzeug des Klägers aber in dieses Buch nicht eingetragen worden sei, brauchte der fatrichter sich nicht ausdrücklich zu befassen} denn nach seiner Feststellung hat es sich hier nicht um eine in dieses Buch einzutragende Beschlagnahme durch die Beklagte, sondern, um eine solche durch die Militärregierung gehandelt* 2* Bie Überzeugung, dem Stadtobersekretär MeÄl hätten "irgendwelche Schriftstücke" Vorgelegen, aus denen Me^B das Kraftfahrzeug als von der Militärregierung beschlagnahmt und KflB als Eigentümer habe ansehen dürfen, hat der latrichter ersichtlich nicht nur aus der Zeugenaussage des MeflB» sondern auch aus der festgestellten, zeitlich früher (Mai 1945) erfolgten Beschlagnahme des Wagens durch die Militärregierung, sowie aus der gesamten damaligen Situation gewonnen* Die Revision hebt besonders darauf ab,' dass Meier verschiedene formale Vorschriften bei der Ausstellung der neuen Kraftfahrzeugpapiere, insbesondere des Kraftfahrzeugbriefes, nicht eingehalten habe, und dass dieses Verhalten schuldhaft .sei* Wenn aber der Tatrichter frei von Rechtsirrtum davon ausgeht, dass Meier den Dolmetscher Kflfe auf Grund der Massnahmen der Militärregierung sowohl 1945 als auch noch 194? bei der Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes ^„ligentümer des Wagens angesehen hat, und dass Be* da-von ausgegangen ist, der frühere Eigentümer werde die Massnahmen der Militärregierung hinnehmen müssen, so kann - besonders bei Berücksichtigung der damaligen Zeitumstände und der Eigenart dieses Falles, bei dem ein ausländischer Dolmetscher der Besatzungsmacht Beteiligter war - mit dem Berufungsrichter in der Tat ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes vorwerfbares Verhalten des Beamten der Zulassungsstelle nicht darin gesehen werden, dass er hier weitere Ausklärungen nach der Richtung unterliess, wer früher Eigentümer des Wagens war, und wo sich der alte Kraftfahrzeugbrief befand* Denn diese Nachforschungen konnten ihm bei der gegebenen Sachlage mit Recht als überflüssig und zwecklos erscheinen: Die Kenntnis, wer früher Eigentümer gewesen war, erschien überflüssig, wenn MeflP davon ausgehen durfte, dass der frühere Eigentümer die Massnahmen der Militärregierung hinnehmen musste, und dass die neuen Eigentumsverhältnisse am Wagen infolge des Eingriffs der Militärregierung "unabänderlich^ seien» Die Nachforschung nach dem Verbleib des alten Kraftfahrzeugbriefes durfte im Hinblick auf die Entziehung des Eigentums durch Eingriff der Militärregierung, von der Mefl^ - wie ausgeführt ausgehen durfte, zwecklos erscheinen. des alten Kraftfahrzeugbriefes nicht:gemacht werden, denn diese Bestimmung bezweckt nach Ziffer 1 der DA zu § 25 Abs 2 StVZO “den Missbrauch des Briefes auszuschliessen”; mit einem Missbrauch war aber nicht zu rechnen, wenn Meier - wie ausgeführt wurde - vori der Entziehung des Eigentums durch Eingriff der Militärregierung*und der Übertragung des Eigentums auf KflDausgehen durfte. Das gilt umso mehr, als diese und die anderen von der Revision angeführten Verfahrensvorsehrif-ten zu dem Ziele hatten, einen Missbrauch des Briefes zu verhindern und den Eigentümer zu schützen, ein solcher Missbrauch oder eine Gefährdung des Eigentümers durch Ausstellung des neuen Kraftfahrzeugbriefesieaber nicht zu befürchten waren, weil Meier davon ausgehen durfte, dass er den Brief für den neuen Eigentümer ausstellte und “die neuen Eigentumsverhältnisse am Wagen infolge des Eingriffs der Militärregierung unabänderlich seien” . Entfällt aber der geltend gemachte Klageanspruch aus § 839 BOB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf schon mangels Verschuldens des tätig gewordenen Beamten der Zulassungsstelle , so bedarf es hier keines weiteren Eingehens mehr darauf, ob BrEigentümer des Wagens geblieben war oder etwa der Kläger den Wagen zu Eigentum erworben hatte, ferner ob dem Kläger selbst gegenüber überhaupt Amtspflichten der Zulassungsstelle bestanden (vgl hierzu BOHZ 10, 122), und schliesslich, ob nicht etwa DroBflHBB- soweit dessen angeblicher Schadensersatzanspruch hilfsweise geltend gemacht worden ist - ein mitwirkendes Verschulden an dem Schaden trifft (§ 254 BOB), weil er unbestritten erst im April 1950 sich erstmals um den Verbleib seines früheren Wagens gekümmert Taat* '• * >

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 282 BGB
BesatzungsmachtBeschlagnahmeWagenKraftfahrzeugMilitärregierungKlägerEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am 16„ Mai 1955 I, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen desVolkes
 In dem Rechtsstreit
 Autotransporte
des Artur H
Klägers, Berufungsbeklag, ten und Revisionsklägers
- Prozessbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br
 gegen
die Stadtgemeinde Rat der Stadtgemeinde
 Wb? vertreten durch den
 Beklagte, Berufungskläger-rin uhd Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» April 1955 unter Mitwirkung der Bunde srij^ht er Br. Pagendarm, Rietschel, Br ^Weber, Br»Beyer und Br»Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 16» Oktober 1952 wird zurückgewiesen«,
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«, .
Von Rechts wegen
'IC
Tatbestand
 gebockt untergestellt. Dort wurde es im Jahre 1945 nicht belassen, weil die Besatzungsmacht die Bäume für Kuchenzwecke benutzte. Alsbald danach wurde das Kraftfahrzeug auf Anordnung der Militärregierung vom Hof des Rathauses in Mülheim-Ruhr in die Reparaturwerkstatt der Firma Mas fll verbrachte Im Frühjahr oder Sommer 1945 wurde es hier einem gewissen KflB, der niederländischer Staatsangehöriger und bei der Militärregierung-"äls Dolmetscher tätig war, übergeben. Am 27 = August <1945 stellte der im Dienst der Beklagten stehende Stadtobersekretär Me0 in Erledigung seiner Dienstgeschäfte für Kflfe einen Kraft-fahrzeugschein und am 24= Mai 1947-einen Kraftfahrzeugbrief über den erwähnten Kraftwagen aus= K|m verkaufte ^	:
am 1= Mai 1949 diesen Wagen an den Kläger unter Vorlage .des von Me®p ausgestellten Kraftfahrzeugbriefes zu dem Preise von 1=900 DM zuzüglich einer Vermittlerprovision von 50 DM- Nachdem Drgegen den Kläger mit der Behauptung, der Wagen sei ihm abhanden gekommen, im April 1950 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Kläger jedwedes Veräussern oder Beiseiteschaffen des Wagens verboten wurde, erwirkt hatte, gab der Kläger den Wagen an Dr-BflHpV zurück- Zuvor wurde zwischen DroB®Bllifc und dem Klager am «
2o Mai 1950 folgende Vereinbarung geschlossene

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Dei* Kraftwagen befindet sieb zur Zeit im Besitz des Herrn H0.
II o Mit Rücksicht auf die Widerrechtlichkeit des Besitzes an dem Kraftwagen verpflichtet sich Herr den Opel-Kraftwagen sofort an Herrn Dr herauszugeben. Gleichfalls wird Herr den Kraftfahrzeugbrief sowie Zulassungsscheiri und St euer karte an Herrn Dr	übergeben.”
Hach weiteren Vereinbarungen über den Ersatz von Aufwendungen des Klägers für den Kraftwagen heißt es unter Ziff V abschliessend:”Damit sind alle •gegenseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen”.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und hat hierzu vorgetragen: Durch die Rückgabe des.Wagens an Dr.?4HHB sei ihm ein Schaden von 1.950 DM entstanden; notfalls werde in dieser Höhe ein Schaden des Dr geltend gemacht ? der ihm seine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte abgetreten habe. Der Schaden von 1.950 DM wäre nicht entstanden? wenn die Ausfertigung der Kraftfahrzeugpapiere (Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief) für Kfli unterblieben wäre, Auf den Hamen des K^l^lau-tende neue Kraftfahrzeugpapiere auszustellen? sei der zuständige Beamte der Beklagten nicht befugt gewesen. sei nämlich niemals Eigentümer.des Wagens gewesen? vielmehr sei dies Dr.BBBBB gewesen und geblieben. Vor Ausstellung der neuen Kraftfährzeugpapiere seien die Eigentumsverhältnisse durch den Beamten der Beklagten nicht überprüft worden. Es sei auch unterlassen worden? bei der Sammelstelle für Hachrichten über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer in Bielefeld eine Auskunft einzuholen. Tatsächlich sei
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der Y7agen auch niemals von der Militärregierung beschlagnahmt worden. Keinesfalls hätten die Kraftfahrzeugpapiere ohne Prüfung und ohne BeiZiehung irgendwelcher Unterlagen ausgestellt werden dürfen» Von seinem Vertragspartner KtBBfckÖnne' er, der Kläger, Schadensersatz nicht erlangen, weil Klein nach Indonesien ausgewandert sei» Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.950 DM nebst Zinsen seit dem 10« August 1950 zu zahlen«/
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie verneint schuldhafte Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte antragsgemass verurteilt» Auf die'Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s
I»
Das Oberlandesgericht hat schuldhafte Verletzungen von dem Kläger oder Dr»	&egenüber obliegenden
 Amtspflichten der Beamten der Beklagten verneint, zu demindest hält es solche nicht für nachgewiesen»
Der Berufungsrichter kommt auf Grund der Beweisaufnähme zu den tatsächlichen FestStellungen, dass der Kraftwagen des Dr.B^BH® bereits im Mai 1945 von der Militärregierung beschlagnahmt gewesen und nach dem 31« Mai 1945 auf Grund einer mündlichen Anordnung eines Dolmetschers der Militärregierung , namens de Smith, von Kfl^P (in der Repara-
turwerk statt der Firma	übernommen	worden	sei.
Zwar habe eine ordnungsgemässe Inanspruchnahme des Wagens durch die Militärregierung zugunsten kBHI nicht f estgestellt werden können. Dem Stadtobersekretär	als	dem
 Beamten der Beklagten, der die neuen Kraftfahrzeugpapiere ausgestellt habe, könne aber im Hinblick auf die getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht widerlegt werden, dass ihm irgendwelche Schriftstücke Vorgelegen hätten, nach denen er schuldlos das Kraftfahrzeug als von der Militärregierung beschlagnahmt und den KflH^als Eigentümer habe ansehen dürfen. In der im August 1945 erfolgten Ausstellung des Kraftfahrzeugscheins zugunsten des KflU könne - zu demal unter Berücksichtigung der besonderen Zeitumstände nach der Besetzung im Jahre 1945 - zu demindest eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Stadtobersekretärs Meier nicht gesehen werden.
Das Gleiche gelte auch für das Verhalten dieses Beamten bei der Ausstellung des neuen Kraftfahrzeugbriefes im Mai 1947- Es seien nämlich keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Obersekretär M^J^im Jahre 1947 von einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich ihm schon 1945 dargeboten hätten, hätte ausgehen müssen. Da KflHPnach wie vor im Besitz des schon im Mai 1945 von der Militärregierung beschlagnahmten 'Wagens gewesen sei und alle Dolmetscher der in Mülheim-Buhr tätig gewesenen Militärregierung einen Kraftwagen mit Duldung der Militärregierung benutzt hätten, könne die An-•nahme des MflU, K|^B|sei auch noch 1947 unverändert Eigentümer gewesen und der frühere Eigentümer des Wägens werde die Massnahmen der Militärregierung hinnehmen müssen nicht als unrichtig angesehen werden. Zumindest stelle unter den gegebenen Umstanden diese Annahme des Mei(B| kein
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 vorwerfbares Verhalten dar. Bei dieser Sachlage könnten weder die unterlassene Nachforschung nach der alten Karteikarte des Kraftwagens - von der nicht einmal feststehe, oh sie noch vorhanden gewesen sei - noch die unterlassene Übersendung des (neuen) Kraftfahrzeugbriefes an die damals bereits wie-. der tätige Saramelstelle in Bielefeld - worum sich Meflft ebenfalls vergeblich bemüht habe - schuldhafte Amtspflichtverletzungen sein* Auch die Unterlassung von Zwangsmassnahmen gegen KflU wegen der Nichtwiedervorlage des (neuen) Kraftfahrzeugbriefes (zwecks Übersendung an die Sammelstelle) könne im Hinblick auf'die noch im Jahre 1947 den Dolmetschern der Militärregierung tatsächlich zügekommene Machtposition und die voraussichtliche Zwecklosigkeit derartiger Zwangsmassnahmen nicht als schuldhafte Pflichtverletzung angesehen werden.
II.
Die Revision erhebt im wesentlichen Verfahrensrügen nach §286 ZPO. Diese sind aber sämtlich unbegründet. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht es eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Parteivorbringen oder auf jedes einzelne Beweismittel sowie einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit nicht bedarf, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3f 162 /I75/5 Anm z I»M Nr 1 z § 282 BGB). Im einzelnen ist folgendes zu bemerken?
1. Soweit sich die Revision gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Wagen sei bereits im Mai 1945 von der Militärregierung beschlagnahmt
 worden, ist nicht verständlich, inwiefern sie aus dem Bericht des Brandamtmanns KxflBfc vom 9« Januar 1952, der dem von der Beklagten eingereichten Aktenheft vorgeheftet ist, gegen die Feststellung des Tatrichters etwas herleiten will und kann, Denn dieser Bericht geht ausdrücklich davon aus, dass die auf dem Rathaushof gesammelten Kraftfahrzeuge, zu denen der hier streitige Wagen gehörte, von.der Militärregierung beschlagnahmt waren* und es liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass dieser Bericht inhaltlich falsch wäre*
Im Gegensatz zur Meinung der Revision zwingt die Tatsache, dass der Wagen von der amerikanischen Besatzungsmacht aus der Garage ScBBB-SchÄP ursprünglich’entfernt worden ist, weil diese Garage für andere Zwecke der Besatzungsmacht benutzt werden sollte, nicht zu dem Schluss, dass der Kraft-
wagen von der Besatzungsmacht nicht beschlagnahmt worden seio Fahrzeuge, die durch ein unbenutztes Stehen auf der Strasse jedenfalls als herrenlos erscheinen konnten, waren im Gegenteil gerade wegen ihres Nichtbenutztwerdens und des sich daraus ergebenden Anscheins ihrer Entbehrlichkeit einer Beschlagnahme eher ausgesetzt• Entgegen den Ausführungen der Revision kann auch aus dem etwaigen schlechten Zustand solcher
 unbenutzter Fahrzeuge nichts Entscheidendes für die Frage gewonnen werden, ob eine Beschlagnahme stattgefunden hat oder möglich war, da unbenutzte Fahrzeuge, selbst wenn sie ausbesserungsbedürftig waren, sich für eine Beschlagnahme geradezu anboten» Die genannten Umstände bedurften deshalb entgegen der Ansicht der Revision keiner weiteren Aufklärung, da si^ selbst wenn sie festgestellt worden wären, das Berufungsg rieht nicht gehindert hätten, die Beschlagnahme des Wage^ durch die Militärregierung als erwiesen anzusehen»
Die Rüge der Revision, der Berufungsrichter habe Anord- <4 nungen der Besatzungsmacht betreffend den Eigentumsübergang
 von Kraftfahrzeugen fehlerhaft nicht Beachtet, stösst ins Leere» Bas Berufungsgericht geht nämlich davonaus, dass eine "ordnungsgemässe Inanspruchnahme", d.h* eine Inanspruchnahme im Sinne des Eigentumsübergangs auf den Begünstigten, nicht hat festgestellt werden können} der Vorderrichter hat demnach die von ihm festgestellte "Beschlagnahme" offenbar nicht mit einem Eigentumsübergang auf den Begünstigten gleichgesetzt*
Mit den Ausführungen des Klägers, gegen eine erfolgte Beschlagnahme des Wagens spreche, dass damals alle Beschlagnahmen von Kraftfahrzeugen in ein Beschlagnahmebuch eingetragen worden seien, das Fahrzeug des Klägers aber in dieses Buch nicht eingetragen worden sei, brauchte der fatrichter sich nicht ausdrücklich zu befassen} denn nach seiner Feststellung hat es sich hier nicht um eine in dieses Buch einzutragende Beschlagnahme durch die Beklagte, sondern, um eine solche durch die Militärregierung gehandelt*
2* Bie Überzeugung, dem Stadtobersekretär MeÄl hätten "irgendwelche Schriftstücke" Vorgelegen, aus denen Me^B das Kraftfahrzeug als von der Militärregierung beschlagnahmt und KflB als Eigentümer habe ansehen dürfen, hat der latrichter ersichtlich nicht nur aus der Zeugenaussage des MeflB» sondern auch aus der festgestellten, zeitlich früher (Mai 1945) erfolgten Beschlagnahme des Wagens durch die Militärregierung, sowie aus der gesamten damaligen Situation gewonnen*
Er brauchte sich deshalb im Gegensatz gur Ansicht der Revision mit dem von Meflp bei seiner nochmaligen Zeugenvernehmung gebrauchten Ausdruck "Permit" und dessen verschiedenen Bedeutungen nicht auseinanderzusetzen*
3o Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es schuldhafte Amtspflicht Verletzungen des Me^B bei der Ausstellung der neuen Kraftfahrzeugpapiere verneint, sind entgegen der Meinung der Revision frei von Rechtsirrtum, und die sie tragenden tatsächlichen Feststellungen sind bedenkenfrei zustande gekommen*
Die Revision hebt besonders darauf ab,' dass Meier verschiedene formale Vorschriften bei der Ausstellung der neuen Kraftfahrzeugpapiere, insbesondere des Kraftfahrzeugbriefes, nicht eingehalten habe, und dass dieses Verhalten schuldhaft .sei* Wenn aber der Tatrichter frei von Rechtsirrtum davon ausgeht, dass Meier den Dolmetscher Kflfe auf Grund der Massnahmen der Militärregierung sowohl 1945 als auch noch 194? bei der Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes ^„ligentümer des Wagens angesehen hat, und dass Be* da-von ausgegangen ist, der frühere Eigentümer werde die Massnahmen der Militärregierung hinnehmen müssen, so kann - besonders bei Berücksichtigung der damaligen Zeitumstände und der Eigenart dieses Falles, bei dem ein ausländischer Dolmetscher der Besatzungsmacht Beteiligter war - mit dem Berufungsrichter in der Tat ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes vorwerfbares Verhalten des Beamten der Zulassungsstelle nicht darin gesehen werden, dass er hier weitere Ausklärungen nach der Richtung unterliess, wer früher Eigentümer des Wagens war, und wo sich der alte Kraftfahrzeugbrief befand* Denn diese Nachforschungen konnten ihm bei der gegebenen Sachlage mit Recht als überflüssig und zwecklos erscheinen: Die Kenntnis, wer früher Eigentümer gewesen war, erschien überflüssig, wenn MeflP davon ausgehen durfte, dass der frühere Eigentümer die Massnahmen der Militärregierung hinnehmen musste, und dass die neuen Eigentumsverhältnisse
 am Wagen infolge des Eingriffs der Militärregierung "unabänderlich^ seien» Die Nachforschung nach dem Verbleib des alten Kraftfahrzeugbriefes durfte im Hinblick auf die Entziehung des Eigentums durch Eingriff der Militärregierung, von der Mefl^ - wie ausgeführt ausgehen durfte, zwecklos erscheinen. Aus dem gleichen Grunde kann Me^B ein Schuld-vorwurf aus dem Unterlassen einer öffentliehen Aufbietung
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des alten Kraftfahrzeugbriefes nicht:gemacht werden, denn diese Bestimmung bezweckt nach Ziffer 1 der DA zu § 25 Abs 2 StVZO “den Missbrauch des Briefes auszuschliessen”; mit einem Missbrauch war aber nicht zu rechnen, wenn Meier - wie ausgeführt wurde - vori der Entziehung des Eigentums durch Eingriff der Militärregierung*und der Übertragung des Eigentums auf KflDausgehen durfte. Selbst wenn nach der bereits erwähnten DA zu § 25 Abs 2 StVZO von der Öffentlichen Aufbietung nur bei Zustimmung einer weiteren Dienststelle hätte abgesehen werden können, würde dem Meflfe die Nichteinholung einer solchen Zustimmung nicht zu dem Verschulden anzurechnen sein; jene formalen Ordnungsvorschriften sind für die Regelfälle normaler Zeiten geschaffen; MeflP konnte deshalb unter den hier gegebenen Sonderverhältnissen der Portnahme durch Massnahmen der Besatzungsmacht, von deren Vorliegen er ausgehen durfte, glauben, die für normale Zeiten geschaffene Regelung greife bei diesen besonderen Verhältnissen nicht Platz. Das gilt umso mehr, als diese und die anderen von der Revision angeführten Verfahrensvorsehrif-ten zu dem Ziele hatten, einen Missbrauch des Briefes zu verhindern und den Eigentümer zu schützen, ein solcher Missbrauch oder eine Gefährdung des Eigentümers durch Ausstellung des neuen Kraftfahrzeugbriefesieaber nicht zu befürchten waren, weil Meier davon ausgehen durfte, dass er den Brief für den neuen Eigentümer ausstellte und “die neuen Eigentumsverhältnisse am Wagen infolge des Eingriffs der Militärregierung unabänderlich seien” .	V
Entfällt aber der geltend gemachte Klageanspruch aus § 839 BOB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf schon mangels Verschuldens des tätig gewordenen Beamten der Zulassungsstelle , so bedarf es hier keines weiteren Eingehens mehr darauf, ob BrEigentümer des Wagens geblieben war oder etwa der Kläger den Wagen zu Eigentum erworben hatte, ferner ob dem Kläger selbst gegenüber überhaupt Amtspflichten der Zulassungsstelle bestanden (vgl hierzu BOHZ 10, 122), und schliesslich, ob nicht etwa DroBflHBB- soweit dessen angeblicher Schadensersatzanspruch hilfsweise geltend gemacht worden ist - ein mitwirkendes Verschulden an dem Schaden trifft (§ 254 BOB), weil er unbestritten erst im April 1950 sich erstmals um den Verbleib seines früheren Wagens gekümmert Taat*	'•	*	>
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen,
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