lichkeiten des Reichs kraft Funktionsnachfolge erstreckt sich auch auf die Ansprüche derjenigen'Beamten, die am 8« Mai 1945 im Bereich des betreffenden Landes eine Planstelle inne hatten oder als außerplanmäs-sige Beamte ihren Beschäftigungsort hatten«, hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br» Geiger und der Bundesrichter Br«Pagendarm, Rietschel, Br« Weber und Br, Kreft für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des loZivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 11« Juli 1951 insoweit aufgehoben, als über den Hauptanspruch, die ab 27» Mai 1950 verlangten Zinsen und die Kosten entschieden worden ist« Im übrigen wird' die Revision zurückgewiesen«, Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen und der Berufung des beklagten Landes das Urteil der 2o Zivilkammer des Landgericht in Koblenz vom 3* November 1950 abgeändert und wie folgt neu gefaßt; Tatbestands Der Kläger war seit 1925 Amtsgerichtsrat mit einer Planstelle beim Amtsgericht in Worms» Durch Erlaß des Reichs-Justizministeriums vom 27o Oktober 1941 wurde er auf seinen Wunsch an das Amtsgericht in Darmstadt versetzt» Er wurde aber weiterhin beauftragt, in Worms Riehterdienst zu leisten» Dort war bis zu dem Zusammenbruch tätig» Durch Verfügung des Oberregierungspräsidenten Hessen-Pfalz in Neustadt vom 25» September 1945 wurde der Kläger als Amtsgerichtsrat an das Amtsgericht in Worms einberufen« Diese Verfügung lautete wie folgts Durch Beschluß der Zentralen Säuberungskommission in Neustadt (ZSK) vom 7» Mai 1946 wurde der Kläger zwar im Amt belassen, gegen ihn Jedoch eine Gehaltskürzung von 15 $ und eine Vorrückungssperre von 3 Jahren verhängt» Die Gehaltskürzung wurde mit Wirkung vom 1» Oktober 1946 vollzogen» Am 19» August 1947 befahl der Direktor zur Überwachung der deutschen Justiz die vorläufige Dienstenthebung des Klägers, bis seine politische Vergangenheit überprüft und über seine WOiterverwendung im öffentlichen Dienst endgültig entschie-den sei« Der Minister der Justiz in Koblenz suspendierte daraufhin den Kläger mit Wirkung vom 15« September 1947« Gleichwohl wurde dem Kläger das Gehalt zunächst weitergezahlt Auf Grund einer Anordnung der Militärregierung und wegen der angespannten Finanzlage des Landes wurde die Gehaltszahlung aber schließlich mit Wirkung vom !<> Oktober 1948 eingestell Am 17» Juli 1947 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Säuberungsverfahrens» Am 1. Durch Erlaß vom 21* März 1949 wurde der Kläger unter Be rufung in das Beamtenverhältnis mi't Wirkung vom 1» April 1949 durch den Justizminister als Hilfsrichter beim Amtsgericht in Speyer bestellt* Die Gerichtskasse zog zunächst Mit Eingaben vom 8« Februar 1949? Der .Kläger hat am 16« Mai 1950 Klage erhoben mit dem Antrag das beklagte land zur Zahlung von 700 DM nebst 4 # Schreiben vom 2« Juli 1949 die Schuld anerkannt« Diese bestehe auch, da der Spruch vom 3o Februar 1949 wie alle Rechtsmittelentscheidungen rückwirkende Kraft habe« Es sei auch nicht der Wille der Spruchkammer gewesen, eine neue Sühnemaßnahme zu verhängen und es gleichzeitig bei den Gehaltsabzügen zu belassen« Der Betrag von 700 DM errechne sich wie folgt? Es- hat vorgetragen, der Spruch vpm 3ü Februar 1949 habe keine rückwirkende Kraft« Das Schreiben vom 2« Juli 1949 sei kein Schuldanerkenntnis, sondern habe nur Bedeutung für die Bewe i swürd igung« Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 246,78 DM nebst Zinsen zu bezahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen« Es hat dem Kläger die Nachzahlung der Kürzungsbeträge nur für die Zeit seiner tatsächlichen Beschäftigung bis 15« September 1947 und ab 1« April 1949 zugebilligt Ge dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung gelegt mit dem Antrag, die Klage voll ab hat Anschlußberufung elegt ist die Revision nur insoweit zulässig, als der Kläger Ansprüche au Der Nachzahlungsanspruch des Klägers für April 1949 steht nur noch hinsichtlich der Zinsen im Streit, Insoweit liegt ein Anspruch auf Grund der Beamtengesetze schon nach dem wonach er "urjfer Berufung in das Beamtenverhältnis” zu dem Hilfsrichter bei Amtsgericht in Speyer ernannt wurde Im übrigen verlangt der Klä aber Nachzahlung der auf Grund des Beschlusses der ZSK vom 7« Mai 1946 einbehaltenen Gehaltsbeträ von 15 September 1948* In dieser Zeit war der Kläger teil weise als Richter in Worms tätig,, teilweise bezog er in dieser Eigenschaft noch Gehalt auf Grund der Berufung durch die Verfügung des Oberregierungspräsidenten vom 25 diese Berufung ein - wenn auch widerrufliches - Beamtenverhältnis für den Kläger begründet wurde Schon der Inhalt der Verfügung vom Bei dieser Rechtslage können weiterbeschäftigte Beamte auf der Grundlage der für ihre Bienstbezüge unverändert maßgeblichen Besoldungsordnung zwar sowohl in den Diens.taltersstufen aufrücken, wie auch in eine höhere Besoldungsgruppe «befördert« werden.» Auszugehen ist davon, daß die Beamten, die nach dem Zusammenbruch aus nicht beamtenrechtlichen Gründen ihres Dien stes enthoben worden waren, nicht als entlassen, sondern nu als suspendiert anzusehen sind* Das hat der Senat für die englische Besatzungszone (BGHZ 2, 117 /12l7; 7, 156) und in der zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmten Entschei dung vom 18* Mai 1953 - III ZR 364/52 ••• auch für die ameri kanische Besatzungszone bereits entschieden* Es besteht keine Veranlassung schaften insoweit eingetreten, als sie die Funktional des alten Dienstherrn übernommen haben» Das ergibt sich aus dem in dei|. Ausübung der übernommenen Punktionen entstanden sind« muß sinngemäß auch für die Verpflichtung aus den durch den alten Punktionsträger begründeten Beamtenverhältnissen gelten* Das bedeutet auf den vorliegenden Pall angewendet, daß der Ober--regierungspräsident Hessen-Pfalz und später das beklagte Land durch die volle Übernahme der bisher vom Reich ausgeübten Justizhoheit für ihr Gebiet auch die hieraus entstandene Pflicht, demnach also- auch die aus den bisherigen Beamtenverhältnissen, übernommen haben* Dabei ist für die Präge, in welchem Gebiet der betreffende Beamte zuletzt tätig war, für planmäßige Beamte der Ort ihrer Planstelle, für außerplanmäs-sige Beamte ihr letzter Beschäftigungsort maßgebend* Das ent-spricht auch der Regelung in § 161 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 13o Dezember 1949 (GVB1 605) in der Passung vom 28. Infolgedessen ist auch die nach der Errichtung der Militärregierung erfolgte Weiterbeschäftigung von Reichs- und landesbeamten mindestens insoweit, als sie im Gebiet des Oberregierungspräsidenten Rheinland-Pfalz eine Planstelle inne hatten oder als außerplanmäßige Beamte beschäftigt waren, nicht wie in dem angeführten Erlaß vom 20* August 1945 irrtümlicherweise angenommen wurde, nur ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis, sondern die Portsetzung des alten Beamtenverhältnisses zu dem Reich oder land kraft Punktionsnachfolge* Der Oberregierungspräsident und das beklagte land konnten, ja mußten sogar entgegen der in dem Erlaß vom 20« August 1945 vertrete- Hoheitsgewalt durch den Oberregierungspräsidenten das beklagte Land seine Planstelle in Darmstadt * also cs päte tn Ge biet des heutigen Landes Hessen Es ist daher mindestens zweifelhaft, ob er deshalb schon kraft Punktionsnachfolge Beamter des beklagten Landes geworden ist, da er nicht dort sondern in dem jetzigen Land Hessen eine Planstelle inne ha er somit kraft Punktionsnachfolge Beamter des Landes Hessen geworden sein dürfte» Das mag aber auf sich beruhen bleiben. Jedenfalls ist er durch die Berufung als Amtsgerichtsrat in Worms auf Grund der Verfügung des Oberregierungspräsidenten vom 25- September 1945 Beamt des Bezirks Hessen-Pfalz und damit später auch des beklagten Landes geworden. Wenn auch in dieser Verfügung bemerkt ist, daß ein beamtenrechtliches Verhältnis durch diese Berufung nicht begründet werde so beruht das auf der wie bereits ausgeführt irrtümlichen An nähme, daß Keamtenverhältnisse nicht begründet werden könnta Ebenso wie der Oberregierungspräsident entgegen seiner in dei Erlaß Konnte also der Oberregierungspräsident entgegen seiner in dem Erlaß vom 20« August 1945 vertretenen Ansicht bei der Berufung des Klägers als Amtsgerichtsrat in Worms ein Beamtenverhältnis begründen, so kann es auch nicht mehr auf die Bemerkung in der Berufungsurkunde, daß ein beamtenrechtliches Verhältnis durch die Berufung nicht begründet werde, ankom-men* Entscheidend ist vielmehr, was tatsächlich beabsichtigt waro Beabsichtigt war aber offensichtlich eine Übernahme des Klägers in das gleiche Verhältnis wie das in dem die. tionsnachfolge übernommenen Beamten standen» Denn es kann nach dem sonstigen Inhalt der Verfügung vom 25« September 1945 ("Berufung als Amtsgerichtsrat nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2") davon ausgegangen werden, daß der Oberregierungspräsident dem Kläger keinen anderen Status verleihen wollte, Daraus ergibt sich, daß auch die von dem Kläger für die Zeit vom 1« Oktober 1946 bis 30« September 1948 geltend gemachten Nachzahlungsansprüche auf Grund der Beamtengesetze erhoben werden«. 2o Das Berufungsgericht hat unter Übernahme der Gründe des Landgerichts die Einhaltung der Klagefrist nach § 145 Beamtengesetz, der seinem Inhalt nach dem § 143 DBG entspricht, bejaht» Beide Vordergerlebte haben jedoch übersehen, daß der Kläger schon vor seiner Eingabe vom 15» Mai 1949 mit Schrei -ben vom 7o Februar 1949 bei seiner obersten Dienstbehörde die Nachzahlung der ihm auf Grund des ZSK—Entseheids einbehaltenen Gehaltsbezüge beantragt hatte« Dieses Schreiben ist ausweis-lieh der Personalakten noch im Februar zu der obersten Dienstbehörde gelangt, so daß hinsichtlich dieser Eingabe die Frist t dem Verlangen des Klägers von dem beklagten Land entsprochen worden« Damit entfiel für den Kläger der Grund für eine Klaoe erhebung« Nachdem nun aber die Juli 1949 den Vollzug der Verfügung vom Juli 1949 ausgesetzt hatte, war der Kläger von neuem he- den Deshalb hat er auch in seiner Eingabe vom 9» August seine Ansprüche bei dem Justizministerium erneut geltend je-1 macht« Damit ist aber der Lauf der Fristen des § 145 Besait enge setz auch erneut in Gang gesetzt worden«, Grund d Landesg Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit beizutreten» als der Kläger insofern unter die Bestimmung fällt, als in der Entscheidung der Spruchkammer vom 1* Februar 1949 jedenfalls keine ausdrückliche Bestimmung über die Erstattung der bereits abgeführten Kürzungsbeträge getroffen worden ist* Das Berufungsgericht verkennt aber, daß für den Kläger diese Bestimmung nach § 8 aaO keine Anwendung findet» Danach behält es nämlich, soweit abweichend von den §§ 6 und 7 dieses Gesetzes zu Gunsten des Betroffenen verfahren worden ist, dabei sein Bewenden« Mit Recht führt die Revision aus, daß durch die Verfügung des Justizministeriums vom 2« Juli 1949 anderweitig im Sinne des § 8 aaO ”verfahren” worden istc Was die Rechtsnatur dieser Verfügung vom 2* Juli 1949 betrifft, so würdigen das Berufungsgericht ebenso wie die Revision sie nur unter dem Gesichtspunkt, ob darin ein Schuldanerkenntnis oder eine vertragliche Zusicherung liegt., Sie ver-kennen dabei aber, daß es sich hierbei nicht um eine nach den Grundsätzen bürgerlichen Rechts zu beurteilende vertragliche Verpflichtung handelt, sondern um einen begünstigenden Verwaltungsakt , der hinsichtlich seiner Wirksamkeit, Rechtmässigkeit und Widerruflichkeit nach den Grundsätzen des Verwal-tungsrechts zu beurteilen ist* . Die Rechtswirksamkeit der Verfügung vom 2* Juli 1949 wird seitens des beklagten Landes nicht in Frage gestellte Sie ist auch zu bejahen* Sie ist vender zuständigen Behörde erlassen und dem Kläger mitgeteilt worden«, Anhaltspunkte dafür, die . Diese Verfügung ist auch nicht nur als eine Erklärung der Rechtsauffassung des Justizministeriums rein deklaratorischer tenen Betrages an das Finanzamt auszuzahlen* zu entnehmen ist, ein subjektives Recht, verschaffte ihm also eine Recht Stellung- die bereits als iin ”Verfahren zu Gunsten des Be-troffenen” zu werten ist, ohne daß es darauf ankommt, ob di Auszahlung auch schon tatsächlich erfolgt ist* Das erhellt auch daraus, daß der Kläger auf Grund dieser Verfügung sich berechtigt fühlen durfte, entsprechende finanzielle und ge- Ob die Verfügung vom 2, Juli 1949 von einer richtigen oder falschen Rechtsauffassung ausging, kann dahingestellt bleiben, da sie auch im letzteren Fall nach 5a Der Kläger verlangt* auch 4 Zinsen ab 1« Mai 1949» Diesem Anspruch hält das beklagte Land die Ziffer 3 der 1« Durchführungsverordnung zu dem § 38 DBG entgegen, wonach dann, wenn Dienstund Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit ausgezahlt werden, gegen den. kein Anspruch auf Verzinsung oder Schadensersatz besteht» Hiw zu bedarf es der Entscheidung von zwei Fragens Einmal ob diese Bestimmung auch die Prozeßzinsen umfaßt, zu dem anderen 38 an dieser Rechtsauf fassung festgehalten (HRR 1958, 606), und zwar mit der zusaßte liehen Begründung, daß der Gesetzgeber,'obwohl ihm auf Grün der früheren Entscheidung des Reichsgerichts diese Streitfrage bekannt sein mußte, die alte Bestimmung unverändert über nommen habe., 38 DBG mit umfaßt sehen wollte Der Senat vermag an der Auffassung des Reichsgerichts nicht festzuhalten« Die Argumentation des Reichsgerichts, durch die es den Willen des Gesetzgebers der Durchführungs-Verordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz feststellt, auch die Prozeßzinsen unter die AusnahmevorSchrift der Ziff 3 1 38 DBG fallen zu lassen, hat zwar vieles für sich Zwingend ist sie aber nicht, da sie schon in dem Wortlaut der Verordnung jedenfalls nicht eindeutig zu dem Ausdruck ge kommen ist» Abzustellen ist elmehr auf Sinn und Zweck die- Diese Verordnung beruht auf dem Ermächtigungs gesetz vom 8, Dezember 1923 (RGBl I, 1179)» In diesem war die Reichsr.egierung ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich 117 /I20/) ^u bejahen Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG liegt nicht vor» Zwar werden die Beamten als Personengruppe gegenüber anderen Personen in ihren Ansprüchen gegenüber den Gläubiger beschnitten» Es wird dadurch aber Gleiches nicht ungleich behandelt, weil das beamtenrechtliche Verhältnis den Dienstverhältnissen der Angestellten und Arbeiter nicht gleichgestellt werden kann, sondern nach anderen Maßstäben zu werten ist, und zwar auch hinsichtlich der Gehalts und Versorgungsansprüche, die sich ihrer Natur nach von den Lohnansprüchen der Angestellten und Arbeit terscheiden Der Beamte genießt gegenüber den letzteren gewisse, aus der Treupflicht des Dienstherrn sich ergebende Vorzüge, wie z»B, der Anspruch auf lebenslängliche Alimentation oder auf Bei- daß dem Beamten nie ein Anspruch erwachsen ist, also auph nicht genommen werden kann* Ebenso liegt kein Eingriff in wohlerworbene Rechte oder gar eine Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs 5 GrundG) vor, da der Anspruch auf Verzugszinsea-Jcein den Beamten eigentümliches Recht ist, seine Verneinung auch nicht als Gefährdung des standesgemäßen Unterhalts angesehen werden kann* Auf die Anschlußberufung des Klägers war das Urteil des Land-gerichts dahin abzuändern,, daß das Land zur Zahlung von 700 DM abzüglich am 30* April 1951 bezahlter 114*78 DM nebst 4 # Zinsen hieraus seit 27* Mai 1950 (Tag der Klagezustellung) verurteilt, der Kläger im übrigen mit seinem Mehranspruch an Zinsen abgewiesen wirdo Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91?
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
1* Gesetz s Allgemeines Beamtenrecht GrundG Art 134
Rechtssatzs Die Haftung der Länder für die Verbind-
lichkeiten des Reichs kraft Funktionsnachfolge erstreckt sich auch auf die Ansprüche
derjenigen'Beamten, die am 8« Mai 1945 im Bereich des betreffenden Landes eine Planstelle inne hatten oder als außerplanmäs-sige Beamte ihren Beschäftigungsort hatten«,
2, Gesetzg L DVO zu dem DBG Ziff 3 zu § 38
Rechtssatzs a) Ziff 3 der DVO zu § 38 DBG, wonach bei
verspäteter Auszahlung von Dienst-- und Versorgunsbezügen dem Zahlungsempfänger kein Rechtsanspruch auf Verzinsung oder Schadensersatz zusteht, verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte; insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz*
b) Der Anspruch auf Prozeßzinsen wird durch
diese Bestimmung nicht ausgeschlossen (abweichend von RG in HRR 1938, 606)„
Aktenzeichens III ZR 373/51
LG Koblenz
Urteil des BGH vom 25* Juni 1953 OLG Koblenz
Ill ZR 575/51
Verkündet am 25« Juni 1955
Pieser, Just„Angest, als
Urkundsbeamter der Geschäfts-
%
stelle«
Im Hamen des 'Volkes
In dem Rechtsstreit
des Amtsgerichtsrats Br«,
strasse A.
Friedrich
Klägers, Berufungsbeklagten Anschluß-berufungsklägers und Revisionsklägers«
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanv/alt Prof*
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der* Justiz in Mainz.
m
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt^® -
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br» Geiger und der Bundesrichter Br«Pagendarm, Rietschel, Br« Weber und Br, Kreft
für Recht erkannts
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des loZivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 11« Juli 1951 insoweit aufgehoben, als über den Hauptanspruch, die ab 27» Mai 1950 verlangten Zinsen und die Kosten entschieden worden ist« Im übrigen wird' die Revision zurückgewiesen«,
2
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung im übrigen und der Berufung des beklagten Landes das Urteil der 2o Zivilkammer des Landgericht in Koblenz vom 3* November 1950 abgeändert und wie folgt neu gefaßt;
f,Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 700 DM abzüglich am 30» April 1951 bezahlter 114,78 DM nebst 4 ^Zinsen hieraus seit 27« Mai 1950 zu bezahlen0
Mit seinem Mehranspruch an Zinsen wird der
Kläger abgewiesen«n
Das beklagte Land hat die Kosten des gesamten Rechts-' Streits zu tragen«
Ton Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger war seit 1925 Amtsgerichtsrat mit einer Planstelle beim Amtsgericht in Worms» Durch Erlaß des Reichs-Justizministeriums vom 27o Oktober 1941 wurde er auf seinen Wunsch an das Amtsgericht in Darmstadt versetzt» Er wurde aber weiterhin beauftragt, in Worms Riehterdienst zu leisten» Dort war bis zu dem Zusammenbruch tätig»
Durch Verfügung des Oberregierungspräsidenten Hessen-Pfalz in Neustadt vom 25» September 1945 wurde der Kläger als Amtsgerichtsrat an das Amtsgericht in Worms einberufen« Diese Verfügung lautete wie folgts
"Betriffts Berufung als Richter«
Mit Wirkung vom 1„ Oktober 1945 berufe ich Sie als Amtsgerichtsrat der Besoldungsgruppe A 2 c 2 an das Amtsgericht in Worms*«
Ein beamtenrechtliches Verhältnis wird durch diese Berufung nicht begründet«
Ihr Besoldungsdienstalter wird durch besondere EhtSchließung festgesetzt»"
Durch Beschluß der Zentralen Säuberungskommission in Neustadt (ZSK) vom 7» Mai 1946 wurde der Kläger zwar im Amt belassen, gegen ihn Jedoch eine Gehaltskürzung von 15 $ und
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eine Vorrückungssperre von 3 Jahren verhängt» Die Gehaltskürzung wurde mit Wirkung vom 1» Oktober 1946 vollzogen» Am 19» August 1947 befahl der Direktor zur Überwachung der deutschen Justiz die vorläufige Dienstenthebung des Klägers, bis seine politische Vergangenheit überprüft und über seine WOiterverwendung im öffentlichen Dienst endgültig entschie-den sei« Der Minister der Justiz in Koblenz suspendierte daraufhin den Kläger mit Wirkung vom 15« September 1947« Gleichwohl wurde dem Kläger das Gehalt zunächst weitergezahlt Auf Grund einer Anordnung der Militärregierung und wegen der
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angespannten Finanzlage des Landes wurde die Gehaltszahlung aber schließlich mit Wirkung vom !<> Oktober 1948 eingestell
Am 17» Juli 1947 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Säuberungsverfahrens» Am 1. Februar 1949 erging, nachdem eine Amnestierung des Klägers abgelehnt worden war, durch die Spruchkammer II in Mainz folgende Ent-Scheidungs
”Der Betroffene ist Mitläufer Gruppe IV*
Die Entscheidung der Zentralen Säuberungskommission Neustadt a«d»H» vom 7*5<»1946, lautend auf "Kürzung der Bezüge um 15 # Vorrückungssperre 3 Jahre” wird aufgehoben«
Es werden folgende Sühnemaßnahmen verhängt? Zahlung eines einmaligen Beitrages zu Wie • dergutmachungsfonds in Höhe von 100 DM» **o"
Der Spruch-wurde am 25« März 1949 im Gesetz- und Verordnung blatü veröffentlicht»
Durch Erlaß vom 21* März 1949 wurde der Kläger unter Be rufung in das Beamtenverhältnis mi't Wirkung vom 1» April 1949 durch den Justizminister als Hilfsrichter beim Amtsgericht in Speyer bestellt* Die Gerichtskasse zog zunächst
Mit Eingaben vom 8« Februar 1949? 15« Mai 1949, 4« Juni« 1949, 60 Juli 1949, 9« August 1949, 3* Januar 1930 und 21» I
März 1950 verlangte der Kläger wiederholt u«a» die Nachzah-I lung der einbehaltenen Gehaltsbeträge von 15 Am 2« Juli I 1949 teilte das Justizministerium dem Kläger mit, daß sein I Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen 15 $ berechtigt 1 sei und wies die Oberjustizkasse an, die zurückbehaltenen I Kürzungsbeträge auszuzahlen und in Zukunft keine Kürzung * mehr vorzunehmen» Bereits am 29« Juli 1949 ordnete der Justin-
minister jedoch an, die Ausführungen der Verfügung vom 2« Jul« 1949 einstweilen einzustellen, da inzwischen Bedenken hin-
sichtlich der Wirksamkeit der Spruchkammerentscheidung vom
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dem Kläger weiterhin 15 *f> von seinem Gehalt ab«
3• Februar 1949 bestünden« Für die Zeit ab 1« Mai 1949 solle
es jedoch bei dem Wegfall der Kürzung sein Bewenden haben.
Die Nachzahlung der Kürzungsbeträge ist bis zur Klageerhebung nicht erfolgt«
Der .Kläger hat am 16« Mai 1950 Klage erhoben mit dem Antrag das beklagte land zur Zahlung von 700 DM nebst 4 #
Zinsen ab 1« Mai 1949 zu verurteilen«
*
Der Kläger hat vorgebracht, das Land habe durch sein
• •
Schreiben vom 2« Juli 1949 die Schuld anerkannt« Diese bestehe auch, da der Spruch vom 3o Februar 1949 wie alle Rechtsmittelentscheidungen rückwirkende Kraft habe« Es sei auch nicht der Wille der Spruchkammer gewesen, eine neue Sühnemaßnahme zu verhängen und es gleichzeitig bei den Gehaltsabzügen zu belassen« Der Betrag von 700 DM errechne sich wie folgt? Monatlicher Kürzungsbetrag 114*78 RM bzw« DM, das ist vom l«0kto-ber 1946 bis 30« Juni 1948 21 X 114,78 = 2 410,38 RM =
241,04 DM, ferner je 114,78 DM monatlich für die Monate Juli, August, September sov/ie April 1949» Die sich danach ergebende Gesamtforderung von 700,16 DM werde auf 700 DM abgerundet«
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt«
Es- hat vorgetragen, der Spruch vpm 3ü Februar 1949 habe keine rückwirkende Kraft« Das Schreiben vom 2« Juli 1949 sei kein Schuldanerkenntnis, sondern habe nur Bedeutung für die Bewe i swürd igung«
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Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 246,78 DM nebst Zinsen zu bezahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen« Es hat dem Kläger die Nachzahlung der Kürzungsbeträge nur für die Zeit seiner tatsächlichen Beschäftigung bis 15« September 1947 und ab 1« April 1949 zugebilligt
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dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung
gelegt mit dem Antrag, die Klage voll ab
hat Anschlußberufung
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b dem Antra
n„ Der das Land
vollem Umfang zu verurteilen. Am 30, April 1951 hat
den Kürzungsbetrag für April 1949 in Höhe von 114,78 DM
an den Klä
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nachbezahlt. Dieser ermäßigte daraufhin seiner
Antrag entsprechend
Das Oberlandesgericht hat die Kla
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in vollem Umfang
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abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge wurden dem Beklagt# auferlegt. Diese Kostenentscheidung wurde durch Beschluß de Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts dahin berichtigt, daß die Kostenlast den Kläger treffe. Es handle sich bei de Tenorierung des Urteils insoweit um einen offensichtlichen
Schreibfehler
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils lind die volle Verurteilung des Landes entsprechend seinem letzten Antrag in der Berufungsinstanz D.as beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision,
Entscheidungs^ründe s
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Da die Revisionssumme nicht erreicht ist? ist die
Revision nur insoweit zulässig, als der Kläger Ansprüche au
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Grund der Beamtengesetze geltend macht (§ 547 Abs 1
Ziff 2
ZPO in Verbindung mit
71 Abs 2 Ziff 1 GVG)
Der Nachzahlungsanspruch des Klägers für April 1949 steht
nur noch hinsichtlich der Zinsen im Streit, Insoweit liegt
ein Anspruch auf Grund der Beamtengesetze schon nach dem
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Wortlaut der Verfügung vom 26, März 1948 vor? wonach er "urjfer Berufung in das Beamtenverhältnis” zu dem Hilfsrichter bei Amtsgericht in Speyer ernannt wurde
Im übrigen verlangt der Klä
aber Nachzahlung der auf
Grund des Beschlusses der ZSK vom 7« Mai 1946 einbehaltenen
Gehaltsbeträ
von 15
für die Zeit vom 1
Oktober 1946
b
30
September 1948* In dieser Zeit war der Kläger teil
weise als Richter in Worms tätig,, teilweise bezog er in dieser Eigenschaft noch Gehalt auf Grund der Berufung durch die
Verfügung des Oberregierungspräsidenten vom 25
September
19453 Trotz der scheinbar entgegenstehenden Bemerkung, "ein beamtenrechtliches Verhältnis wird durch diese Berufung
nicht begründet", ist der Senat der Auffassung« daß durch
*
diese Berufung ein - wenn auch widerrufliches - Beamtenverhältnis für den Kläger
begründet wurde
Schon der Inhalt der
Verfügung vom
25
September
i
945
st in sich Widerspruchs
voll, da eine "Berufung als Amtsgerichtsrat der Besoldungsgruppe A 2 c 2" mit der Begründung eines reinen Angestelltenverhältnisses schwer zu vereinbaren ist* Bas mag jedoch dahin
*
gestellt bleiben, da sich für diese Verfügung die Begründung eines Beamtenverhätlnisses bereits aus anderen Erwägungen ergibt
O
4»
Bie Grundlage dieser textlich in sich widerspruchsvollen Berufung des Klägers ist der Erlaß des Oberregierungspräsidenten Hessen-Pfalz vom 20« August 1945 (AmtlMitt Hessen-
*
Pfalz 1945 S 10), in dem es uea« heißts
"Beamtenverhältnisse können vorerst nicht begründet werden*
Bas Verhältnis, in dem die nach der Errichtung der Militärregierung weiterbeschäftigten Reichs- und
landesbeamten zur Regierung des Qberregierungsprä-
sidiums stehen, ist infolge der Beseitigung der Reichs- und Landeshoheit nur ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis* „,»«*
Bei dieser Rechtslage können weiterbeschäftigte Beamte auf der Grundlage der für ihre Bienstbezüge unverändert maßgeblichen Besoldungsordnung zwar
sowohl in den Diens.taltersstufen aufrücken, wie auch in eine höhere Besoldungsgruppe «befördert« werden.» die Wirkungen einer solchen «Beförderung« bleiben aber auf die Gewährung der’ höheren Dienst-bezöge und die Führung der höheren Amtsbezeichnung beschränkt
o o o o o
ff
Demzufolge glaubte die Anstellungsbehörde auch, die Begrün-
dung eines Beamtenverhältnisses ausschließen zu müssen
So
ging der Oberregierungspräsident auch v.on der fälschen recht
liehen Voraussetzung aus, daß er weder bestehende Beamten verhalbnisse übernehmen, noch neue begründen könnte*
Auszugehen ist davon, daß die Beamten, die nach dem Zusammenbruch aus nicht beamtenrechtlichen Gründen ihres Dien stes enthoben worden waren, nicht als entlassen, sondern nu als suspendiert anzusehen sind* Das hat der Senat für die englische Besatzungszone (BGHZ 2, 117 /12l7; 7, 156) und in der zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmten Entschei
dung vom 18* Mai 1953 - III ZR 364/52 ••• auch für die ameri
kanische Besatzungszone bereits entschieden* Es besteht keine
Veranlassung
für die Beamten der französischen Besatzungs*
zone etwas anderes anzunehmen« Gesetzliche' Vorschriften der
• • *
französischen Besatzungsmacht, die dem entgegenstellen würde sind nicht vorhanden
In dieses demnach nicht erloschene Beamtenverhältnis sinU
I
nach dem Zusammenbruch, sofern der alte Dienstherr nicht mehr
vorhanden oder, wie das Reich jedenfalls nicht mehr funktions fähig war, das Land oder die öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften insoweit eingetreten, als sie die Funktional des alten Dienstherrn übernommen haben» Das ergibt sich aus dem in dei|.
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Entscheidung des Senats vom 1* Dezember 1952 (BGHZ 8, 169
ff7) entwickelten Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge
Der
dort für .Schadensersatzansprüche aus
839 BGB und auf Gesetz
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beruhende Ersatzansprüche ausgeführte Gedanke« daß die Übernahme der Punktion des Reichs auch zwangsläufig die Übernahme der hieraus erwachsenen Verbindlichkeiten mindestens in-
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soweit nach sich zieht, als diese durch eine rechtsstaatliche
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Ausübung der übernommenen Punktionen entstanden sind« muß sinngemäß auch für die Verpflichtung aus den durch den alten Punktionsträger begründeten Beamtenverhältnissen gelten* Das bedeutet auf den vorliegenden Pall angewendet, daß der Ober--regierungspräsident Hessen-Pfalz und später das beklagte Land durch die volle Übernahme der bisher vom Reich ausgeübten Justizhoheit für ihr Gebiet auch die hieraus entstandene Pflicht, demnach also- auch die aus den bisherigen Beamtenverhältnissen, übernommen haben* Dabei ist für die Präge, in welchem Gebiet der betreffende Beamte zuletzt tätig war, für planmäßige Beamte der Ort ihrer Planstelle, für außerplanmäs-sige Beamte ihr letzter Beschäftigungsort maßgebend* Das ent-spricht auch der Regelung in § 161 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 13o Dezember 1949 (GVB1 605) in der Passung vom 28. Mai 1951 (GVB1 114), die insoweit nichts Heues bringt, sondern nur bestätigt, was kraft der Punktionsnachfolge schon vorher rechtens war*
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Infolgedessen ist auch die nach der Errichtung der Militärregierung erfolgte Weiterbeschäftigung von Reichs- und landesbeamten mindestens insoweit, als sie im Gebiet des Oberregierungspräsidenten Rheinland-Pfalz eine Planstelle inne hatten oder als außerplanmäßige Beamte beschäftigt waren, nicht wie in dem angeführten Erlaß vom 20* August 1945 irrtümlicherweise angenommen wurde, nur ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis, sondern die Portsetzung des alten Beamtenverhältnisses zu dem Reich oder land kraft Punktionsnachfolge* Der Oberregierungspräsident und das beklagte land konnten, ja mußten sogar entgegen der in dem Erlaß vom 20« August 1945 vertrete-
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nen Auffassung im Rahmen ihrer Punktionsnachfolge auch in die alten Beamtemperhältnisse eintreten*.
Nun hatte der Kläger allerdings hei der Übernahme der
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Hoheitsgewalt durch den Oberregierungspräsidenten das beklagte Land seine Planstelle in Darmstadt * also
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biet des heutigen Landes Hessen
Es ist daher mindestens
zweifelhaft, ob er deshalb schon kraft Punktionsnachfolge Beamter des beklagten Landes geworden ist, da er nicht dort sondern in dem jetzigen Land Hessen eine Planstelle inne ha er somit kraft Punktionsnachfolge Beamter des Landes Hessen geworden sein dürfte» Das mag aber auf sich beruhen bleiben. Jedenfalls ist er durch die Berufung als Amtsgerichtsrat in Worms auf Grund der Verfügung des Oberregierungspräsidenten
vom 25- September 1945 Beamt
des Bezirks Hessen-Pfalz und
damit später auch des beklagten Landes geworden. Wenn auch in dieser Verfügung bemerkt ist, daß ein beamtenrechtliches
Verhältnis durch diese Berufung nicht begründet werde
so
beruht das auf der
wie bereits ausgeführt
irrtümlichen An
nähme, daß Keamtenverhältnisse nicht begründet werden könnta
Ebenso wie der Oberregierungspräsident entgegen seiner in dei
Erlaß
20
August 1945 vertret
Auffassung nämlich die
alten Beamtenverhältnisse seines Bezirks fortsetzen konnte* ja mußte, so konnte er auch neue Beamtenverhältnisse begründe#? In dem Erlaß wird aus dem Wegfall der Reichs- und Landeshoheit
gefolgert, daß keine Beamtenverhältnisse fortgesetzt oder he
gründet werden könnten. Dabei wurde aber verkannt, daß der
-Oberregierungspräsident in der damaligen Zeit der oberste
Träger der Staatshoheit war und als solcher im Bereich der von
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ihm zulässigerweise ausgeübten Tätigkeit nicht nur in die Pflichten, - sondern auch in die Rechte des alten Punktionsträ
gers
war.
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also auch in das Recht der Beamtenernennung eingetreten
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Konnte also der Oberregierungspräsident entgegen seiner in dem Erlaß vom 20« August 1945 vertretenen Ansicht bei der Berufung des Klägers als Amtsgerichtsrat in Worms ein Beamtenverhältnis begründen, so kann es auch nicht mehr auf die Bemerkung in der Berufungsurkunde, daß ein beamtenrechtliches Verhältnis durch die Berufung nicht begründet werde, ankom-men* Entscheidend ist vielmehr, was tatsächlich beabsichtigt waro Beabsichtigt war aber offensichtlich eine Übernahme des
Klägers in das gleiche Verhältnis wie das in dem die. kraft Punk-
tionsnachfolge übernommenen Beamten standen» Denn es kann nach dem sonstigen Inhalt der Verfügung vom 25« September 1945 ("Berufung als Amtsgerichtsrat nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2") davon ausgegangen werden, daß der Oberregierungspräsident dem Kläger keinen anderen Status verleihen wollte,
• ♦
als den bei'demselben Gericht beschäftigten Richtern, die kraft Funktionsnaehfolge als Beamte übernommen worden waren*
Daraus ergibt sich, daß auch die von dem Kläger für die Zeit vom 1« Oktober 1946 bis 30« September 1948 geltend gemachten Nachzahlungsansprüche auf Grund der Beamtengesetze erhoben werden«. Die Revision ist also auch insoweit ohne Rücksicht auf die Revisionssumme zulässig«,
2o Das Berufungsgericht hat unter Übernahme der Gründe des Landgerichts die Einhaltung der Klagefrist nach § 145 Beamtengesetz, der seinem Inhalt nach dem § 143 DBG entspricht, bejaht» Beide Vordergerlebte haben jedoch übersehen, daß der Kläger schon vor seiner Eingabe vom 15» Mai 1949 mit Schrei -ben vom 7o Februar 1949 bei seiner obersten Dienstbehörde die Nachzahlung der ihm auf Grund des ZSK—Entseheids einbehaltenen Gehaltsbezüge beantragt hatte« Dieses Schreiben ist ausweis-lieh der Personalakten noch im Februar zu der obersten Dienstbehörde gelangt, so daß hinsichtlich dieser Eingabe die Frist
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von 2 mal sechs Monaten im Zeitpunkt der Klageerhebung bereit abgelaufen war«
Trotzdem ist der Rechtsweg aber zulässig* denn durch di
Verfügung des
Justizministeriums
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Juli 1949
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Verlangen des Klägers von dem beklagten Land entsprochen
worden« Damit entfiel für den Kläger der Grund für eine Klaoe
erhebung«
2
und das Vorbescheidverfahren auf Grund der vorheri!
Nachdem nun aber die Juli 1949 den Vollzug der Verfügung vom Juli 1949 ausgesetzt hatte, war der Kläger von neuem he-
gen Eingaben war damit abgeschlossen Verfügung vom 29*
l'astet und ihm ein neuer Grund zur Klageerhebung gegeben wor-
den
Deshalb hat er auch in seiner Eingabe vom 9» August
seine Ansprüche bei dem Justizministerium erneut geltend je-1 macht« Damit ist aber der Lauf der Fristen des § 145 Besait enge setz auch erneut in Gang gesetzt worden«,
Da ein ablehnender Vorbescheid nicht ergangen isty war die Ausschlußfrist hinsichtlich der Eingabe, vom 9° August 1943
bei
Klageerhebung somit
noch nicht abgelaufen«
3
Grund d Landesg
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf
7 des Landesgeset
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über den Abschluß der politischen Säuberung
vom 4o-April 1951 (GVB1 89
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Geset
vom
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April 1951 genannt
verneint« Danach unterbleibt in den
Fällen., in denen eine rechtskräftige Säuberungsentscheidung* die eine frühere Entscheidung auf hebt oder ändert ? über die Anrechnung und Erstattung der auf Grund dieser Entscheidung bereits gezahlten Sühnebeträge keine ausdrückliche Bestim-
mung trifft.
eine Anrechnung und Erstattung für die Zeit vo?
Rechtskraft der Entscheidung« Eine Nichtschuldige und Nichtbetroffene*
Ausnahme gilt
nur
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13
Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit beizutreten» als der Kläger insofern unter die Bestimmung fällt, als in der Entscheidung der Spruchkammer vom 1* Februar 1949 jedenfalls keine ausdrückliche Bestimmung über die Erstattung der bereits abgeführten Kürzungsbeträge getroffen worden ist* Das Berufungsgericht verkennt aber, daß für den Kläger diese Bestimmung nach § 8 aaO keine Anwendung findet» Danach behält es nämlich, soweit abweichend von den §§ 6 und 7 dieses Gesetzes zu Gunsten des Betroffenen verfahren worden ist, dabei sein Bewenden« Mit Recht führt die Revision aus, daß durch die Verfügung des Justizministeriums vom 2« Juli 1949 anderweitig im Sinne des § 8 aaO ”verfahren” worden istc
Was die Rechtsnatur dieser Verfügung vom 2* Juli 1949 betrifft, so würdigen das Berufungsgericht ebenso wie die Revision sie nur unter dem Gesichtspunkt, ob darin ein Schuldanerkenntnis oder eine vertragliche Zusicherung liegt., Sie ver-kennen dabei aber, daß es sich hierbei nicht um eine nach den Grundsätzen bürgerlichen Rechts zu beurteilende vertragliche Verpflichtung handelt, sondern um einen begünstigenden Verwaltungsakt , der hinsichtlich seiner Wirksamkeit, Rechtmässigkeit und Widerruflichkeit nach den Grundsätzen des Verwal-tungsrechts zu beurteilen ist*
. Die Rechtswirksamkeit der Verfügung vom 2* Juli 1949 wird seitens des beklagten Landes nicht in Frage gestellte Sie ist auch zu bejahen* Sie ist vender zuständigen Behörde erlassen und dem Kläger mitgeteilt worden«, Anhaltspunkte dafür, die . Zweifel an der Rechtswirksamkeit an der Verfügung aufkommen lassen könnten, bestehen nicht»
Diese Verfügung ist auch nicht nur als eine Erklärung der Rechtsauffassung des Justizministeriums rein deklaratorischer
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Art anzusehen, sondern sie verlieh, wie auch aus der gleich
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zeitigen Anweisung an die Oberjustizkasse, die Kürzungsbe-träge an den Kläger und in Höhe des von dem Kläger abgetre-
tenen Betrages an das Finanzamt auszuzahlen* zu entnehmen
ist, ein subjektives Recht, verschaffte ihm also eine Recht Stellung- die bereits als iin ”Verfahren zu Gunsten des Be-troffenen” zu werten ist, ohne daß es darauf ankommt, ob di Auszahlung auch schon tatsächlich erfolgt ist* Das erhellt auch daraus, daß der Kläger auf Grund dieser Verfügung sich
berechtigt fühlen durfte, entsprechende finanzielle und ge-
schäftliche Dispositionen zu treffen, wobei es unerheblich ist,, ob er diese tatsächlich getroffen hat0
Aus der Verfügung vom 29* Juli 1949 kann ein Widerruf der Verfügung vom 2* Juli 1949 nicht entnommen werden, denn
jene enthält nicht die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts, sondern nur die Anordnung des Aufschubs der ZahlanÄ
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ob ein Widerruf der Verfü
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Ob die Verfügung vom 2, Juli 1949 von einer richtigen oder falschen Rechtsauffassung ausging, kann dahingestellt
bleiben, da sie auch im letzteren Fall nach
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vom 4o April 1951 sanktioniert wäre, denn diese Bestimmung
• •
stellt nur auf die Tatsache- ab, ob
zu Gunsten des Betrox
anders verfahren worden ist., und wollte damit ebenso wie zu Ungunsten hier zu Gunsten des Betroffenen alle Zweifels
fragen über die Richtigkeit des Geschehenen abschneiden
Da*H*
wurde auch die am 29* Juli 1949 angeordnete Zurückhaltung der
Zahlung hinfällig*
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Der Rückerstattungsanspruch des Klägers ist daher auf Grund der Verfügung vom 2« Juli 1949 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes vom 4» April 1951 begründete Einer Prüfung der Revisionsrügen zu der Präge der Verfassungsmässigkeit des § 7 des Gesetzes vom 4« April 1951 bedarf es somit nicht mehr»
4„ Diesem Rückerstattungsanspruch steht § 20 Abs 3 des Rechtsstellungsgesetzes vom 25* April 1950 (GVB1 161), wonach Beamte, die vorübergehend ohne Verwendung geblieben sind, für diese Zeit keine Dienstbezüge erhalten, auch für die Zeit vom 16« September 1947 bis 30« September 1948, in der der Kläger zwar vom Dienst suspendiert war, aber sein Gehalt weiter erhielt, nicht entgegen« Der Kläger sollte nur vorläufig seiner Diensttätigkeit enthoben sein, seine Berufung vom 25o September 1945 sollte aber aufrechterhalten bleiben« Das ergibt sich aus der Fortzahlung seiner Bezüge bis 30« September 1948« Damit hat das beklagte Land auch zu dem Ausdruck gebracht, daß es den Kläger trotz seiner Suspension jedenfalls bis 30« September 1948 noch als weiter-MverwendetM ansah, und daß es ihm deshalb auch das Gehalt in der gleichen Höhe weiterzahlen wollte, wie er es bisher erhalten hat« Die Kürzung des Gehalts um 15 in dieser Zeit beruht ausschließlich auf der Entscheidung der ZSK vom 7« Mai 1946» nicht auf Grund der Tatsache, daß der Kläger keine Dienstgeschäfte verrichten
durfte« Der Kläger fällt daher für diese Zeit auch nicht
*
unter die Vorschrift des § 20 Abs 3 des Rechtsstellungsgesetzes«
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5a Der Kläger verlangt* auch 4 Zinsen ab 1« Mai 1949» Diesem Anspruch hält das beklagte Land die Ziffer 3 der 1« Durchführungsverordnung zu dem § 38 DBG entgegen, wonach dann,
wenn Dienstund Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit ausgezahlt werden, gegen den. Zahlungspflichtigen !
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Einmal
ob
diese Bestimmung auch die Prozeßzinsen umfaßt, zu dem anderen
ob sie etwa g
egen verfassungsrechtliche Vorschriften verstößt
und deshalb unwirksam ist
a) Was die Prozeßzinsen betrifft, so hat das Reichsgericht
chon für die gleichlautende
Verordnung vom 12
Dezember 1923
(RGBl I, 1181) entschieden, daß die Prozeßzinsen, die in de Regel mit den Verzugszinsen zusammenfallen, ebenso von dieser Verordnung umfaßt werden (RGZ 124? 216),. Es hat nach Er laß der Durchführungsverordnung zu dem Beamtengesetz zu Zif
3 der 1, Durchführungsverordnung zu
38 an dieser Rechtsauf
fassung festgehalten (HRR 1958, 606), und zwar mit der zusaßte liehen Begründung, daß der Gesetzgeber,'obwohl ihm auf Grün der früheren Entscheidung des Reichsgerichts diese Streitfrage bekannt sein mußte, die alte Bestimmung unverändert über
nommen habe., Damit habe er zu dem Ausdruck gebracht
daß/
er ent
sprechend der Rechtsauffassung des Reichsgerichts die Prozeß
zinsen von der Ausnahmevorschrift der Ziff 3 der 1* DurchfiiV>
rungsverordnung zu
38 DBG mit umfaßt sehen wollte
Der Senat vermag an der Auffassung des Reichsgerichts nicht festzuhalten« Die Argumentation des Reichsgerichts, durch die es den Willen des Gesetzgebers der Durchführungs-Verordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz feststellt, auch die
Prozeßzinsen unter die AusnahmevorSchrift der Ziff 3 1
DVO
zu
38 DBG fallen zu lassen, hat zwar vieles für sich
Zwingend ist sie aber nicht, da sie schon in dem Wortlaut der Verordnung jedenfalls nicht eindeutig zu dem Ausdruck ge
kommen ist» Abzustellen ist
elmehr auf Sinn und Zweck die-
ser Bestimmung« Dabei ist von der Verordnung vom 12« Dezember
1923
ehen, die der Ausgangspunkt dieser Durchführungs
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gesetz vom 8, Dezember 1923 (RGBl I, 1179)» In diesem war die
Reichsr.egierung ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich
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in den seltensten Fällen zu dem Prozeß kommen; hält sie ihn aber
nicht für berechtigt, so muß sie doch jedenfalls damit rech-
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Rechtswirksamkeit der Ziff 3 der 1» DVO zu
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DBG ist mit dem Reichsgericht (RGZ 109? 117 /I20/) ^u bejahen Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG liegt nicht vor» Zwar werden die Beamten als Personengruppe gegenüber anderen Personen in ihren Ansprüchen gegenüber den Gläubiger beschnitten» Es wird dadurch aber Gleiches nicht ungleich behandelt, weil das beamtenrechtliche Verhältnis den Dienstverhältnissen der Angestellten und Arbeiter nicht gleichgestellt werden kann, sondern nach anderen Maßstäben
zu werten ist, und zwar auch hinsichtlich der Gehalts
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Versorgungsansprüche, die sich ihrer Natur nach von den
Lohnansprüchen der Angestellten und Arbeit
terscheiden
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hilfe in Notfällen, die gewisse Nachteile wie sie sich
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genannten Verordnung ergeben rechtfertigen können,,
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In dieser Vorschrift kann auch keine Enteignung gesehen werden, da eine solche schon dadurch ausgeschlossen ist. daß dem Beamten nie ein Anspruch erwachsen ist, also auph nicht genommen werden kann* Ebenso liegt kein Eingriff in wohlerworbene Rechte oder gar eine Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art 33 Abs 5 GrundG) vor, da der Anspruch auf Verzugszinsea-Jcein den Beamten eigentümliches Recht ist, seine Verneinung auch nicht als Gefährdung des
standesgemäßen Unterhalts angesehen werden kann*
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6c Das angefochtene Urteil war daher, abgesehen von der Abweisung des Zinsanspruchs für die Zeit vor der Klageerhebung, gemäß § 564 ZPO aufzuheben* Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil war in demselben Umfang zurückzuweisen. Auf die Anschlußberufung des Klägers war das Urteil des Land-gerichts dahin abzuändern,, daß das Land zur Zahlung von 700 DM abzüglich am 30* April 1951 bezahlter 114*78 DM nebst 4 # Zinsen hieraus seit 27* Mai 1950 (Tag der Klagezustellung) verurteilt, der Kläger im übrigen mit seinem Mehranspruch an
Zinsen abgewiesen wirdo
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 97 ZPO* Die Ab-
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Weisung eines Teils des Zinsanspruchs vermag die Kostenent-
Scheidung nicht zu beeinflussen, da es sich im wesentlichen
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nur um einen Nebenanspruch handelt, der den Streitwert und
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Die Rüge der Revision zu dem Berichtigungsbeschluß des Ferienzivilsenats vom 17« Januar 1951 ist dadurch erledigt
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