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BGH · in ZR 372/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in ZR 372/51

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Rietscnel, Dr Weber, Dr< Wnlany und Dru Beyer für Recht erkannt s Oktober 1951 aufgehoben» Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. welche die Aufgaben beider Beklagten auf dem Gebie des Bauwesens und der Bauwirtschaft für den jeweils in Frage Das Personal dieser gemeinsamen Dienststellen wurde jeweils von einem der beiden Beklagten angestellt und besoldet & Co, von der Inanspruchnahme der Bleche-, Sie legte noch am gleichen Tage beim Ober kreisdirektor des Beklagten zu 1) telegrafisch Protest ein und wies darauf hin, daß das Material auf amerikani sches Zonenkontingent rechtmäßig erworben und bei L & Co. zur Weiterverarbeitung für Export-Fertighäuser ein gelagert worden sei Im Verlauf der weiteren Verhandlungen mit dem Stadt-und Kreisbauamt bzw. satz für .zu Unrecht beschlagnahmte Dachbleche' abgelehnt und darauf* hingewiesen, daß die Verteilung der Bleche erst nach einwandfreier Klärung der Besitzrechte hätte an die Klägerin*' Im übrigen versuchte es, die Klägerin in Geld abzufinden, was die Klägerin jedoch ablehnte Das Bauwirtschaftsamt zahlte daraufhin den angebotenen Betrag von 4087s44 RM auf ein Sonderkonto bei der Kreiskasse Siegen ein Die Klägerin ist'der Auffassung, daß eine Beschlag-nähme der Bleche nach dem Reichsleistungsgesetz nicht zu- lässig gewesen sei* Sie nimmt beide Beklagte wegen schuldhafter AmtsPflichtverletzung der für die Inanspruchnahme der Bleche verantwortlichen Beamten in Anspruch und ver- langt wegen des ihr noch nicht gelieferten Restes der Ble-che in erster Linie Lieferung gleicher Bleche, zu demal das Bauwirtschaftsamt (später Baulenkungsamt) des Stadt- und Landkreises Siegen mit Schreiben vom 4® Eebruar 1948 die Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt Si halten den Rechtsweg nicht für zulässig und verwei sen die Klägerin auf eine nach den stungsgesetzes festzusetzende Entschädigung habe es schuldhaft unterlassen, ihren Schaden durch Rechtsmittel, insbesondere durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Regierungspräsidenten in Arnsberg abzuwenden Das Protesttelegramm könne nicht als Rechtsmittel angesehen werden« Bei einer Amtspflichtverletzung komme im übrigen nur Schadensersatz in Geld, kein Naturalersatz in Präge* Die Beklagten haben ferner bestritten, der Klägerin gegen über eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz, insbesondere zu dem Naturalersatz anerkannt zu haben« Beide Beklagte haben ^Beweisaufnahme hat das Landgericht entsprechend zur Ersatz dem Hauptantrag der Klägerin den Beklagten zu zu Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und der Beklagte Berufung eingelegt» Sämtliche Parteien haben jedoch Das Landgericht hat zutreffend die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich geprüfte Frage erörtert, ob auf Grund der zwischen der Klägerin und dem Baurat Stadt- und Kreisbauamtes geführten Verhandlungen eine ver fragliche Zusicherung des beklagten Landkreises auf Ersatz lieferung der in Anspruch genommenen Dachbleche vorliegt, so daß möglicherweise die Klägerin einen vertraglichen An ferüng durch das Bauwirtschaftsamt insoweit kein vertragli eher Anspruch der Klägerin begründet ist* Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß die Vertretung der öffent liehen Gemeinwesen durch öffentlich-rechtliche Satzungen aus schließlich geregelt ist, so daß Baurat als Leiter des Stadt--und Kreisbauamtes, der nicht zu den satzungsmäßig vertretungsberechtigten Personen gehört, den Beklagten zu 1) auch nicht rechtsgeschäftlich verpflichten konnte« • ■ • * ^ zu 1) handeln konnte, ist die Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung zu Ersatzlieferung” der in-Anspruch genommenen Bleche auch nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung vor. 35/136), Darüberhinaus kann sie im Hinblick auf die Ver hältnisse des beklagten Kreises auch nicht als geldlich von geringer Bedeutung angesehen werden» Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann sc mit aus Vertrag nicht hergeleitet werden» Für die Frage, welche Körperschaft .für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 839 BGB haftet geht das Berufungsgericht von folgendem $uss der die Beorderungs Verfügung vorn 15o August 1946 veranlaßte und Unterzeichnete geleitete Bauwirtschaftsamt war dem Stadt- und Kreisbauamt als Abteilung angeschlossen* Bieses war eine von beiden Be zwar’ihr Gehalt, für das der Beklagte zu global einen Zu schuß leistete, aus der Kasse der beklagten Stadtgemeinde die' auch die Biens tauf sicht ausübte * Die Beamten und Ange sprochen habe* Denn die in Anspruch genommenen Bleche hätten im Gebiet des beklagten Landkreises gelagert und seien später auch in seinem Bereich, und nicht in dem der Stadt Siegen, verteilt worden, Es könne offen bleiben, ob die Aufgaben des Bauwirtschaftsamtes und die hier in Hede stehende Be- daß von der beklagten Stadtge meinde auf Privatdienstvertrag angestellt war, sein Gehalt aus deren Kasse gezahlt wurde und die beklagte Stadtgeraeir.de auch die Dienstaufsicht ausübte-, sprechen zwar dafür, daß ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne ledigli bestand zwischen der beklagten Stadtgemeinde .und Dies schließt jedoch im Gegensatz zur Ansicht der Revision nicht grundsätzlich aus, daß die Haftung aus § 839 BGB im ob die cg Anstellungs theorie auch für den Pall gelte, wenn eine öffentliche Körperschaft durch den Angestellten einer anderen ihre eigenen Verwaltungsaufgaben mit erledigen läßt. im Dienste des beklagten Landkreises stehend anzusehen ist mit der Folge, daß im Falle eines schuldhaften Umständen auch* irrtumsfrei gefolgert, daß die von an läßlich der Beorderungsverftigung vom 15« August 1953 ausgeübte Tätigkeit in den Kreis der Verwaltungsaufgaben des Beklagten zu fiel, die auch der Beklagtei zu nicht auftragsweise übertragen wareno Insbesondere hat es mit Recht die Tatsache^ . daß unter dem Schreiben vom 15o August 1946 ein Stempel der beklagten Stadtgemeinde gesetzt ist, insoweit für unerheblich erklärt, zu demal der Dienststelle des Bauwirtschaftsamtes nach der Aussage des Zeugen ein Siegel des Beklagten zu 839 BGB im Hinblick auf Abs .1 Satz 2 aaO zu prüfen, ob die Klägerin für den von ihr.behaupteten Scha den anderweit Ersatz erlangen kann Daß die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf 839 BGB sowohl be Ni9htigkeit als auch Anfechtbarkeit einer Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz möglich ist, so daß es hierbei so wird diese Präge doch von Bedeutung, wenn wegen nur fahrlässigen Handelns des Beamten die anderweite Ersatzmöglichkeit die Klägerin brauche sich nicht auf eine Entschädigung nach RLG und der aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB sich ge gen die gleiche Öffentlich-rechtliche Verwaltung bzw„ Dienst stelle richtet (vgl Urteil des Senats in BGHZ 4, 10 /45/4671 die Klägerin brauche sich nicht auf eine Geldentschädigung des 26 RLG verweisen zu lassen, zu demal die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Dachbleche nach dem Reichs- nämlich vollen Schadensersatz in Form der Lieferung anderer Bleche, also Naturalrestitution nach § 249 BGB verlange und dieser ihr -wie vom Vorderrichter später ausgeftthrt- auch tatsächlich zustehe. Seihst wenn hei Bejahung der übrigen Voraussetzungen des § 839 BGB im vorliegenden Fall ein Anspruch aus Amtshaftung auf Lieferung gleicher Dachbleche gegeben sein würde, so bleibt doch der auf Geld gerichtete Entschädigungsanspruch des § 26 RLG immer noch eine "anderweitige Ersatzraöglichkeit", da der Geschädigte nicht einen Anspruch von gleicher Art oder gleichem Inhalt zu haben brauchte Vielmehr ist grundsätzlich jede Möglichkeit, auf sonstige Weise die Vermögensminderung auszugleichen, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB (RG in HRR 1934 Nr 1112)„ Darunter fällt aber auch ein Anspruch auf Ersatz in Form einer Geldzahlung, Hiernach kommt es darauf an, ob ein Anspruch der Klägerin nach § 26 RLG besteht, der einem Anspruch aus § 839 BGB entgegenstehen würde« Der Entschädigungsanspruch aus § 26 ist aber nur gegeben, wenn die Beorderungsverfügung vom 15- August 1946 rechtswirksam ist, so daß zu prüfen ist, ob sie u,U. Das Landgericht hat diese Frage bewußt offen ge lassen, während des Berufungsgericht, ohne eine aüsdrückli che dahingehende Feststellung zu treffen, zu dem Ergebnis kommt, daß die Voraussetzungen für ciue p.’chnaiime CUr Dachbleche nach dem Reichsleistungsgesetz nicht Vorgelegen hätten, wie überhaupt keine Rechtsgrundlage für die Beorderungs-Verfügung vom 15.-* August 1946 ersichtlich sei, so daß die Inanspruchnahme nicht zulässig gewesen sei« Zur Begründung Ziff 5 RLG in Verbindung mit der Bedarfsstellen-Bekanntmachung vom 31v Januar 1944 (RffBI I, 13) sei« selbst wenn der Beklagte zu statt der Ortspolizeibehörde gehandelt hätte und nach 12 PVGr auch handeln durfte, nicht möglich gewesen., Jahr nach Beendigung der Kampfhandlungen, nicht Vorgelege^ da die Notlage im Gebiet de3 beklagten Landkreises nicht Über die durch den unglücklichen Verlauf des Krieges entstandene allgemeine Notlage hinausgegangen und zu dieser Zeit das dringendst Notwendige bereits getan gewesen sei. Aus den gleichen Erwägungen könnte sich der Beklagte zu 1) für seine Llaßnahme auch nicht auf die Befugnisse de« Ihrem Inhalt nach könne damit aber der Besitzer ’ron Baustoffen nicht gezwungen werden, über den Rahmen der ersten Hilfe hinaus ohne RUcksich“ auf seine eigenen Aufgaben sein Eigentum für fremden Wiederauf bau zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift diene übrigen auch, wie der Hinweis auf »Lager und Biwak Wege- ' Brückenbau" erkennen lasse., anderen hier nicht in Präge k,jr' inenden Bedürfnissen» b) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes lassen einen Rechts-irrtum nicht erkennen« Tat, den unmittelbaren Folgen öffentlichen Notstandes entgegenzutreten u Bei der Annahme eines für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes erforderlichen öffentlichen Notstan- . erv/enden und im Interesse der Behebung des allgemeinen Bedarfs in gleicher Weise dem damaligen allgemeinen öffentlichen NctBcand -sei es direkt oder indirekt auf dem Wege des für die Wirtschaft notwendigen Exportes- steuern wollte und konnte (vgl auch Urteil des Senats in LM Nr 4 zu § 15 Mit dem Vorderrichter kann somit auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen bedenkenfrei davon ausgegangen werden, daß der Angestellte sowohl .das Vorlie- zu seiner Anfechtbarkeit „ Auch die.Tatsache, daß die Dachbleche zwar zunächst zu Gunsten .des Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, jedoch alsdann einzelnen Bauträgern zu dem Zwecke der Befriedigung deren Bedarfs zugewiesen sind, macht die Beorderung nicht unwirksam, dasie jedenfalls nicht lediglich zu dem Zwecke der Befriedigung persönlicher Luxus- und Bequemlichkeitsinteres-sen eines Privatmannes erfolgt ist (vgl Urteil des Senats in BGHZ 4? Eine Nichtigkeit wäre; zwar anzunehmen, wenn die Verfügung vom 15* August 1946 dem Leistungspflichtigen nicht bekannt gemacht wäre* Hier ist aber die in der erforderlichen schriftlichen Form ergangene Beorderungsverfügung der Firma Lfl), bei der die Dachbleche von der Klägerin eingelagert waren und die somit die Rechtsstellung eines Besitzers hatte, zugestellt« Die Mitteilung der Inanspruchnahme an den Besitzer ist aber nach dem Urteil des Senats in LM Nr 4 zu § 23 RLG ausreichend, zu demal hier die Klägeris darüberhinaus sofort von der Firma Ld benachrichtigt worden ist, wodurch die Klägerin zu einem telegrafischen Protest gegen die Beschlagnahme veranlaßt wurde * Es kann* auch nicht angenommen werden, daß der Beklagte für die Beorderung sachlich absolut unzuständig war« orderungsVerfügung erlassen hätten, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vorgenommen zu haben, also eine rein willkürliche Maßnahme vor liegen würde, bzw» sich der Verwaltungsakt so v/eit von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung, zu stellenden Anforderungen entfernt hätte, daß er als Akt der Verwaltung über haupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (vgl BGHZ 4; 10 Nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Beklagten zu 1) sowie den tatsächlichen Feststellungen der Vorderrichter liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor» Wenn der Angestellte Sflli auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes irrtümlich angenommen hat, so hat er sich doch bei seinen Maßnahmen auch von sachlichen verwaltungsmäßigen Erwägungen leiten lassen;' jedenfalls glaubte er, auf Grund der ihm zugegangenen Mitteilungen und Berichte im Interesse der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiete derv.Sauwirtschaft und der Behebung des ihm dienstlich bekannten Bedarfs von Baustoffen der in Anspruch genommenen Art so handeln zu können, zu demal er sich bei seiner Vorgesetzten Dienststelle auch nochmals fernmündlich erkun- so hat die Klägerin der auch einen Anspruch auf Entschädigung nach.§ 26 RLG, BGB auf nandere Weis von dem Beklagten zu Ersatz' des ist von ihr behaupteten Schadens zu erlangen vermag; Daher schon aus diesem Grunde der geltend gemachte Anspruch auf den eilen? daß die Klägerin auf diesem Wege nur zu einem bestimmten Bruchteil entschädigt würde (RGZ 96, 164 /T667)« Hierzu hat das Berufungsgericht ohne nähere Begründung lediglich nebenbei erwähnt, daß die Klägerin nicht mit einer von der Währur.e der Umstellung im Verhältnis 10 s 1 unterliegen würde -eine Frage, die demnächst dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vorgelegt wird- so ist der erkennende Senat als Revisionsgericht doch mangels bisheriger tatsächii- Berufungsgericht zur Höhe der nach.§ 26 RLG in Geld zu leistenden Vergütungssumme gehindert, insoweit selbst eine Entscheidung zu treffen Er vermag also auf Grund des bisher festgesteil ten Sachverhalts von sich aus nicht zu entscheiden chem Umfang bzw„ jedenfalls mit der bisherigen Begründung wegen Verletzung des 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht aufrechterhälten 1. Bereits oben ist ausgeführt, daß unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles mit dem Berufungsgericht und entgegen der Ansicht der Revision die Voraussetzungen für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes von dem Angestellten irrtümlich angenommen sind« Ein Verwaltungs- Daß die Beorderungsverfügung auch in Ausübung des dem Angestellten B0P anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt ist, bedarf keiner weiteren Begründung® Ein Fehler in der Rechtsanwendung ist allerdings nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit einer schuldhaften Amtspflichtverletzung• Ein fahrlässiges Handeln des Beamten wird dann angenommen werden müssen, wenn er bei Beobachtung der.für ihn in seiner Amtsstellung objektiv erforderlichen seines Amtes erforderlich sind (RGZ 156, 34 ß>^f) « Insbesondere muß ein Beamter, der mit der Anwendung des Reichs-leistungsgesetzes befaßt ist, dieses Gesetz und die Voraus- Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Ang stellte nicht genau geprüft habe, ob eine ausreicher.' hatte, und^somit den Eigenbedarf nicht ohne weiteres auf Grund des Reichsleistungsgesetzes bei anderen Besitzern sol eher bewirtschafteten Baumaterialien decken durfte * Soweit geglaubt habe, die Inanspruchnahme deshalb ausspre chen zu müssen, weil angeblich ein Verdacht bestand, daß die Bleche von der Klägerin unter Verletzung der Bewirtschaftungs gesetzes würdigt, so liegen doch hier solche Pflichtwidrig keiten vor und ist ein solch fehlsames Verhalten des Ange stellten BflUHi gegeben, • daß der Vorderrichter mit Recht ein schuldhaftes Handeln festgestellt hat- Hierbei muß fer • ner berücksichtigt werden, daß mit der Beorderung und sofor tigen anderweiten Verwendung der Dachbleche eine andeievon 3 c Daß die Ersatzpflicht nicht entsprechend § 839 Abs 3 BGB entfällt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, da die Klägerin*gegen die Beschlagnahme der Dachbleche sofort telegrafisch Einspruch eingelegt und die Parteien-später Verhandlungen über eine Ersatzlie- Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die Klägerin nicht Öffentlich-rechtliche Hoheitsakte verlange, da sie nicht dieselben Bleche, sondern Ersatzleistung durch Lieferung anderer Bleche fordere« Damit bfegehre die Klägerin eine Leistung, wie.sie jede Privatperson erbringen könne, so daß der geltend gemachte Anspruch auf Naturalrestitution nicht zu versagen sei« Der Senat hat zwar in BGHZ 103 grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß auch im Palle einer Amtspflicht-Verletzung die haftende Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen verurteilt werden kann, sofern damit keine Verurteilung zur Aufhebung oder Vornahme eines Verwaltungsaktes verbunden ist, da sich aus dem Gesichtspunkt der Abgr zurig von Justiz und Verwaltung weder gegen eine privatrecht che noch gegen eine aus unerlaubter Handlung herzuleitende Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen Bedenken grundsätzlicher Art ergeben« Auszugehen ist jedoch davon, daß nach § 249 BGB der Zustand wieder herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis -hier die zu Unrecht erfolgte Wegnahme der Dachbleche- voraussichtlich sich ergeben hätte« Nach dem eigenen Sachvortr.ag der Klägerift sollten aber diese Bleche nicht in ihremdauernden Besitz verbleiben, sondern sie wollte von dem .Beklagten zu diese nicht, in der Form der Ersatz Falls etwa die Klägerin die Lieferung der zu Fertighäusern verarbeiteten Bleche nur wiederum gegen Ware, d.L,c hier also Bleche, oder u*U0 gegen Hergabe neuer Eisenkontingentscheine vorgenommen hätte, könnte allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Ersatzlieferung Wen also im Gegensatz zur Ansicht, des Berufungsgerichts sich nur ein Ersatzanspruch auf Geld ergeben sollte, so kann der Umstand, daß der Beklagte zu bereits seinerzeit Geld als Ersatzleistung angeboten hat7 den Schadensersatzanspruci: der Klägerin nicht ohne weiteres hinfällig machen«, Unstreitig betraf diese angebotene Leistung nur den Erlös aus dem durch den Beklagten zu veranlaßten Verkauf der Bleche Die Klägerin hätte aber nach ihrem Sachvortrag, der auf einen entsprechenden Erfahrungssatz gestützt wird, die Bleche ver- arbeitet und alsdann als Kaufmann in der üblichen Weis mit Gewinn verkauft, so daß der Anspruch der Klägerin aus §§ 859/ 249 BGB außer dem Erlös aus dem Sachwert der Bleche auch des Gewinn aus der Verarbeitung und dem Verkauf umfassen würde Stellt sich heraus, daß der Erlös aus dem Sachwert zuzüglic dieses Gewinnes und etwaiger anderer Vorteile höher ist als der von dem Beklagten zu angebo Betrag tigt ist, die bisherigen Gründe des Vorderrichters zur Präge der Art und Höhe des der Klägerin zu ersetzenden Schadens das ist war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der ftevi sionsinstanz, zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 249 BGB
BGBmAnspruchblechenKlägerinAngestellte

Volltext der Entscheidung

in ZR 372/51	'Yö
 Verkündet am 9- Juli 1953
Dickemann. Justizangestellter als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 ln de3 Landkreises Siegen, vertreten durch den Kreistag;
2» der Stadtgemeinde Siegen« vertreten durch den Rat der
 Stadt Siegen,
 Beklagten,zu 1) Berufungskläger und
 RevisionsKläger,
 Prozeßbevollmächti Justizrat Dr-
Beklagten zu 1)
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma G-ebr.	Eisen-	und	Blechkcnstruktionen
S egBB (sflBBl),
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte.
- Pr'-zeßbevollmüchtigter
«
Rechtsanwalt
 hal der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 15- Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Rietscnel, Dr Weber,
 Dr< Wnlany und Dru Beyer
 für Recht erkannt s
Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Teilurteil des 4-> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 18. Oktober 1951 aufgehoben» Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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langt wegen des ihr noch nicht gelieferten Restes der Ble-che in erster Linie Lieferung gleicher Bleche, zu demal das Bauwirtschaftsamt (später Baulenkungsamt) des Stadt- und Landkreises Siegen mit Schreiben vom 4® Eebruar 1948 die
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 in erster Linie die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 6030 kg
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 mit ihrer Klage aus
 Amtshaftung begehrt. Insoweit ist aber bereits das Landge-
fe.
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 im Palle einer Zusicherung des Baurats
 auf Ersatz
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lieferung und trotz einer bereits erfolgten Teil-Ersatzlie
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ferüng durch das Bauwirtschaftsamt insoweit kein vertragli eher Anspruch der Klägerin begründet ist* Mit Recht weist
 das Landgericht darauf hin, daß die Vertretung der öffent
 liehen Gemeinwesen durch öffentlich-rechtliche Satzungen aus
 schließlich geregelt ist, so daß Baurat
 als Leiter
 des Stadt--und Kreisbauamtes, der nicht zu den satzungsmäßig vertretungsberechtigten Personen gehört, den Beklagten zu 1) auch nicht rechtsgeschäftlich verpflichten konnte«

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Soweit Baurart
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aber im übrigen für den Beklagten
• ■ • * ^ zu 1) handeln konnte, ist die Übernahme einer vertraglichen
 Verpflichtung zu Ersatzlieferung” der in-Anspruch genommenen Bleche auch nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung vor.
geldlich geringer Bedeutung
 mit der Wirkung, daß
 sie nicht formbedürftig wäre im Sinne der Ziff 37 II der in seinen Grundsätzen auf die Kreise' anzuwendenden Verord
 nung Nr 21 der Britischen-Militärregierung vom

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April l?i«
betreffend Abänderung der Deutschen GemeindeOrdnung (ABI
MilRegBrZ Nr
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die insoweit dem
6 Abs 2 der Der-
sehen Gemeindeordnung vom 30« Januar 19
(RGBl I S 49
*
in Verbindung mit § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung z:
dieser Bestimmung vom 25* März 1936 /EGB1 I S 2727’) entspriM
Eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung in Porm der-rechtsve bindlichen Anerkennung eines Ersatzanspruchs gehört jedenfaÄj
 nicht zu den Geschäften des täglichen Verkehrs, die zur unge störten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig sind und ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren (•'
Suren-Loschelder DGO 1940 Bd
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s
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27
9
Zeitler-Bitter DGO

3*
S
35/136), Darüberhinaus kann sie im Hinblick auf die Ver
 hältnisse des beklagten Kreises auch nicht als geldlich von geringer Bedeutung angesehen werden»
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann sc mit aus Vertrag nicht hergeleitet werden»
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Für die Frage, welche Körperschaft .für den von der
 Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 839 BGB haftet
 geht das Berufungsgericht von folgendem $uss
9
Bas von dem Angestellten
• •
der die Beorderungs
 Verfügung vorn 15o August 1946 veranlaßte und Unterzeichnete geleitete Bauwirtschaftsamt war dem Stadt- und Kreisbauamt
 als Abteilung angeschlossen* Bieses war eine von beiden Be
;
klagten eingerichtete gemeinsame Dienststelle, deren Beamte
9
••
und Angestellte die Aufgaben beider Beklagten in Personal
 Union erledigten* Die Bediensteten dieses Amtes erhielten
* • ' 1 •
zwar’ihr Gehalt, für das der Beklagte zu
 global einen Zu
 schuß leistete, aus der Kasse der beklagten Stadtgemeinde
 die' auch die Biens tauf sicht ausübte * Die Beamten und Ange
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stellten dieses gemeinsamen Amtes hätten jedoch tatsächlich
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im Dienste beider Beklagten gestanden, da auch der Beklagte
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für die Wahrnehmung seiner Hoheitsrechte auf dem Gebiet
 des Bauwesens und der Bauwirtschaft das von der beklagten
 Stadtgemeinde formell angesteilte Personal in seinen Dienst genommen habe, das insoweit auch nach außen als Personal des beklagten Landkreises in Erscheinung getreten sei* Damit hät ten die Angestellten des Bauwirtschaftsamtes, und somit auch der formell von der beklagten Stadtgemeinde angesteilte Ble eher, bei der Erledigung der öffentlichen Aufgaben des beklag
 ten Landkreises als dessen Beamte im Sinne des
• :
131 WeimVerf zu gelten. Die Beorderungsverfügung
839 BGB, Art
 ausdrück
lieh und nach außen erkennbar für und im Namen des Beklagten
 zu
ergangen
9
was auch den tatsächlichen Verhältnissen
 ent
m
sprochen habe* Denn die in Anspruch genommenen Bleche hätten
 im Gebiet des beklagten Landkreises gelagert und seien später auch in seinem Bereich, und nicht in dem der Stadt Siegen, verteilt worden, Es könne offen bleiben, ob die Aufgaben des Bauwirtschaftsamtes und die hier in Hede stehende Be-
schlagnahme der Bleche in den Rahmen der kommunalen Selbst
 Verwaltungsangelegenheiten oder in den der staatlichen
 Auftragsangel-egenheiten des Landkreises fallen, da die
 kommunale Körperschaft-in gleicher Weise für.Verschulden
• #
ihrer Beamten und Angestellten hafte, gleichgültig, oh
 von diesen Selbstverwaltungs- oder Auftragsangeiegenheiten wahrgenommen worden seien0 Auch aus der. früheren Doppel Stellung des ehemals preußischen Landrats könne der Beklag
t
zu
 gegen seine Haftung nichts herleiten, da der Ober
 kreisdirektor, in dessen Namen der Angestellte
 Maßnahmen getroffen habe
 seine
h den durchdie Militärregiem:
angeordne
 Änderungen der Kreisverfassung bereits zu der
 hier fraglichen Zeit nur kommunaler Beamter und nicht mehr
 Staatsbeamter gewesen sei

9 •
Die Angriffe der Revision gegen die Sachbefugnis des
 Beklagten zü-
hinsichtlich des. geltend gemachten Anspruchs
 aus
839 BGB sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebr.
zu gelangen
• •
Die' Tatsachen
9
daß
 von der beklagten Stadtge
 meinde auf Privatdienstvertrag angestellt war, sein Gehalt
 aus deren Kasse gezahlt wurde und die beklagte Stadtgeraeir.de auch die Dienstaufsicht ausübte-, sprechen zwar dafür, daß
 ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne ledigli
 bestand
zwischen der beklagten Stadtgemeinde .und Dies schließt jedoch im Gegensatz zur Ansicht der Revision
 nicht grundsätzlich aus, daß die Haftung aus § 839 BGB im
•Einzelfall auch eine andere Körperschaft treffen kann (vg.
RGZ 168
369
RG
DR 1941
29
Nr 18) c Auch der erkennen-
de S
(2
J.
hat in seinen Urteil
BGHZ 2
*
350
353) und 6
f>"'’
2
ausdrücklich offen gelas
9
ob die
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Anstellungs
 theorie auch für den Pall gelte, wenn eine öffentliche Körperschaft durch den Angestellten einer anderen ihre eigenen Verwaltungsaufgaben mit erledigen läßt. Wenn -wie hier-
ein Angestellter neben der Tätigkeit für seine eigentliche Anstellungskörperschaft im Rahmen einer von zwei Kör
 perschaften .eingerichteten gemeinsamen Dienststelle, zu deren
•• •
personellen Kosten die andere Körperschaft in Form eines Zuschusses'beityägt, Hoheitsbefugnisse dieses anderen Ge
 meinwesens auf Grund eines besonderen odei* allgemeinen
• •
Auftrages mit wahrnimmt, so ist die Auffassung des Vorder
 richters, daß im Sinne der Haftungsbestimmung des BGB«
• r
859
Art 131 WeimVerf, Art 34 GrundG der Angestellte Ble
 eher auch als. im Dienste des beklagten Landkreises stehend anzusehen ist mit der Folge, daß im Falle eines schuldhaften
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Handelns in diesem vom Beklagten zu
 lind nicht von der be
 klagten Stadtgemeinde als Anstellungskörperschaft übertra
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auch zu haften hat
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genen Aufgabenkreis der Beklagte:)*' zu frei von Hechtsirrtum (vgl insbesondere'auch Schröer JZ 1952
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Das. Berufungsgericht hat aus festgestellten tatsächlichen
• •
Umständen auch* irrtumsfrei gefolgert, daß die von
 an
läßlich der Beorderungsverftigung vom 15« August 1953 ausgeübte Tätigkeit in den Kreis der Verwaltungsaufgaben des Beklagten
 zu
fiel, die auch der Beklagtei zu
 nicht auftragsweise
 übertragen wareno Insbesondere hat es mit Recht die Tatsache^
.
daß unter dem Schreiben vom 15o August 1946 ein Stempel der beklagten Stadtgemeinde gesetzt ist, insoweit für unerheblich
 erklärt, zu demal der Dienststelle des Bauwirtschaftsamtes nach
 der Aussage des Zeugen
 ein Siegel des Beklagten zu
w
nicht vorhanden war, was im übrigen von den Beklagten auch
 nicht bestritten ist
• •
Somit ist der Beklagte zu
 diejenige Körperschaft

die der Klägerin gegenüber für die Maßnahmen des Angestell
 ten BVBIP anläßlich der Inanspruchnahme der Dachbleche aus
839 BGB haften würde
III«
1. Da nach dem Sachvortrag der Parteien und den tatsächlichen Feststellungen der Vorderrichter auf Grund der Beweis-
11
aufnahme ein Schadensersatzanspruch der Klägerin hächstens
 aus fahrlässigem Handeln des Angestellten
 hergelei
tet werden könnte
9
t wegen der subsidiär
J
Natur des An
 spruchs aus
839 BGB im Hinblick auf Abs .1 Satz 2 aaO zu
 prüfen, ob die Klägerin für den von ihr.behaupteten Scha den anderweit Ersatz erlangen kann
 Daß die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf
r*
Ersatzlieferung der in Anspruch genommenen Bleche hat
 ist
bereits oben erwähnt*

2
Wenn auch nach anerkannter Rechtslehre und Recht
*•
sprechung ein Schadensersatzanspruch aus
839 BGB sowohl be
 Ni9htigkeit als auch Anfechtbarkeit einer Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz möglich ist, so daß es hierbei

w * w grundsätzlich -wie auch das Landgericht angenommen hat
 auf
«•
die Rechtswirksamkeit der Inanspruchnahme nicht ankommt
9
so
 wird diese Präge doch von Bedeutung, wenn wegen nur fahrlässigen Handelns des Beamten die anderweite Ersatzmöglichkeit
839 Abs 1 .Satz 2 BGB) untersucht werden muß
i
Insoweit irrt das
 Berufungsgericht mit
 seiner Ansicht.
die Klägerin brauche sich nicht auf eine Entschädigung nach
26 R1G verweisen zu lass
 Eine anderweite Ersatzmöglich-
keit liegt nämlich auch in dem eine wirksame Beorderung
 bzenden Entschädigungsanspruch des
26 RLG, und zwa
 selbst dann, wenn der Anspruch auf Entschädigung gemäß
RLG und der aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB sich ge
 gen die gleiche Öffentlich-rechtliche Verwaltung bzw„ Dienst stelle richtet (vgl Urteil des Senats in BGHZ 4, 10 /45/4671
Auch die Meinung des Vorderrichters ist fehlsam
9
die
 Klägerin brauche sich nicht auf eine Geldentschädigung des
26 RLG verweisen zu lassen, zu demal die Voraussetzungen
 für eine Inanspruchnahme der Dachbleche nach dem Reichs-
leistungsgesetz nicht Vorgelegen hätten, weil die Klägerin

*
I
12

nämlich vollen Schadensersatz in Form der Lieferung anderer Bleche, also Naturalrestitution nach § 249 BGB verlange und dieser ihr -wie vom Vorderrichter später ausgeftthrt- auch tatsächlich zustehe. Seihst wenn hei Bejahung der übrigen Voraussetzungen des § 839 BGB im vorliegenden Fall ein Anspruch aus Amtshaftung auf Lieferung gleicher Dachbleche gegeben sein würde, so bleibt doch der auf Geld gerichtete Entschädigungsanspruch des § 26 RLG immer noch eine "anderweitige Ersatzraöglichkeit", da der Geschädigte nicht einen Anspruch von gleicher Art oder gleichem Inhalt zu haben brauchte Vielmehr ist grundsätzlich jede Möglichkeit, auf sonstige Weise die Vermögensminderung auszugleichen, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB (RG in HRR 1934 Nr 1112)„ Darunter fällt aber auch ein Anspruch auf Ersatz in Form einer Geldzahlung,
■	9
sofern der Schadensersatzanspruch nicht auf Ersatzlieferung einer einheitlichen, unteilbaren Sache gerichtet ist. Hier wird aber von der Klägerin Lieferung "on nach Gewicht und Maß bezeichneten einzelnen vertretbaren Sachen verlangt*
Hiernach kommt es darauf an, ob ein Anspruch der Klägerin nach § 26 RLG besteht, der einem Anspruch aus § 839 BGB entgegenstehen würde« Der Entschädigungsanspruch aus § 26 ist aber nur gegeben, wenn die Beorderungsverfügung vom 15- August 1946 rechtswirksam ist, so daß zu prüfen ist, ob sie u,U. der Rechtswirksamkeib entbehrt«
3
Das Landgericht hat diese Frage bewußt offen ge
 lassen, während des Berufungsgericht, ohne eine aüsdrückli
 che dahingehende Feststellung zu treffen, zu dem Ergebnis
0
kommt, daß die Voraussetzungen für ciue	p.’chnaiime CUr
 Dachbleche nach dem Reichsleistungsgesetz nicht Vorgelegen hätten, wie überhaupt keine Rechtsgrundlage für die Beorderungs-Verfügung vom 15.-* August 1946 ersichtlich sei, so daß die Inanspruchnahme nicht zulässig gewesen sei« Zur Begründung
»
führt der Vorderrichter auss
 Eine Inanspruchnahme nach § 15 Abs
-L
Ziff 5 RLG in
 Verbindung mit der Bedarfsstellen-Bekanntmachung vom 31v Januar 1944 (RffBI I, 13) sei« selbst wenn der Beklagte zu
 statt der Ortspolizeibehörde gehandelt hätte und nach 12 PVGr auch handeln durfte, nicht möglich gewesen., da die
 se Bestimmung nur den dringendsten Bedürfnissen alsbald nee einer Katastrophe oder eines Unglücksfalles dienen und gewißermaßen eine erste Hilfe sicherstellen solle« Eine solche Katastrophensituaticn habe aber im August 1946. mehr als eir. Jahr nach Beendigung der Kampfhandlungen, nicht Vorgelege^ da die Notlage im Gebiet de3 beklagten Landkreises nicht Über die durch den unglücklichen Verlauf des Krieges entstandene allgemeine Notlage hinausgegangen und zu dieser Zeit das dringendst Notwendige bereits getan gewesen sei. Die Beseitigung der allgemeinen Notlage habe aber zu dem all-
gemeinen Nachkriegswiederaufbau gehör
 für dio besondere
 behördliche Vorschriften ergangen seien. Außerhalb dieser
*■ orwiagend durch Bewirtschaftungsvorschriften gegebenen
 Befugnisse hätten Wirtschaftsgüter für den aligemeinen
 Wiederaufbau
cht über das grund
 eng
zulege
 de Heichsleistungsgesetz in Anspruch genommen werden dür
i i
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 besonders dann nicht, wenn hierdurch Bewirts^haf+uns's-
maßnahmen anderer behördlicher Stellen durchkreuzt würden.
Aus den gleichen Erwägungen könnte sich der Beklagte zu 1) für seine Llaßnahme auch nicht auf die Befugnisse de«
§ 11 RLff stützen. Diese Bestimmung sehe zwar allgemein eitö Beschlagnahme von Baustoffen vor. Ihrem Inhalt nach könne damit aber der Besitzer ’ron Baustoffen nicht gezwungen werden, über den Rahmen der ersten Hilfe hinaus ohne RUcksich“ auf seine eigenen Aufgaben sein Eigentum für fremden Wiederauf bau zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift diene
 übrigen auch, wie der Hinweis auf »Lager und Biwak Wege- ' Brückenbau" erkennen lasse., anderen hier nicht in Präge k,jr' inenden Bedürfnissen»
tf
14
Sohlleßlich könne auch das Hinzutreten eines angeblichen Verdachts, die Klägerin habe tuU» die Bleche unter Verletzung der Bewirtschaftungsbestimmungen erworben, die Beschlagnahme nicht rechtfertigen, denn eine Verquickung -von möglichen Wirtachafts-Strafmaßnahmen mit der Deckung des Bedarfs innerhalb des eigenen Bereichs im Wege des Reiohs'ieistungsgeaetzes
i
könne nicht gebilligt werden0
b) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes lassen einen Rechts-irrtum nicht erkennen«
Sinn und Zweck des Reichsleistungsgesetzes ist in der
*	m
Tat, den unmittelbaren Folgen öffentlichen Notstandes entgegenzutreten u Bei der Annahme eines für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes erforderlichen öffentlichen Notstan-
m
des ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen,. Es muß eine sulche Notlage bestehen, daß die Interessen der Allgemeinheit
 einen Eingriff in die Privatrechtssphäre des einzelnen ’-er-
«
langen und dieser Eingriff
 kleinere und
.■rach notwen-
dige Übel bezeichnet werden kann und muß. wobei diese Maßnahmen grundsätzlich nur zu Gur/-n?n der Allgemeinheit erfol gen dürfen- Sine Inanspruchnahme - Waren zu Gunsten Eir_-
0
zelner ist grundsätzlich nur dann gerechtferrigt. wenn ausschließlich auf diesem Wege dem unmittelbaren Notstand der Allgemeinheit, begegnet werden kann. Hiernach setzt die An-
nahme eines öf
 tlichen Notstandes mehr voraus als eine
1
gemeine Verknappung von Waren bzw. Baustoffen (-.-gi Urteil des
 Senats in BGHZ 4; 10 ff und in LM Nr 4 zu
 lö RIO und
4 zu
2c RLGr) u Dies gilt umso mehr, wenn der Eigentümer der da
 wie hier die Klägerin
 mala bewirtochafteton Baustoffe diese -■"■orge tragen hat und ihr folgend das Berufungsgericht unter
 teil
in Rahmen der Bewirtscha:‘‘tungs"crschrif
 elb
ii
. erv/enden und im Interesse der Behebung des allgemeinen Bedarfs in gleicher Weise dem damaligen allgemeinen öffentlichen NctBcand -sei es direkt oder indirekt auf dem Wege des
 für die Wirtschaft notwendigen Exportes- steuern wollte
 und konnte (vgl auch Urteil des Senats in LM Nr 4 zu § 15
** *
BIG),
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l
Mit dem Vorderrichter kann somit auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen bedenkenfrei davon ausgegangen werden, daß der Angestellte	sowohl	.das	Vorlie-
gen des zur Anwendung des Reichsleistungsgesetzbs erforderlichen öffentlichen Notstandes als auch des Öffentlichen Interesses verkannt hat« Diese irrtümliche Beurtei-lung der Voraussetzungen des Reichsleistungsgesetzes.führt jedoch noch nicht zur Nichtigkeit der BeorderungsVerfügung vom 15o August 1946, sondern hächstens. zu seiner Anfechtbarkeit „ Auch die.Tatsache, daß die Dachbleche zwar zunächst zu Gunsten .des Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, jedoch alsdann einzelnen Bauträgern zu dem Zwecke der Befriedigung deren Bedarfs zugewiesen sind, macht die Beorderung nicht unwirksam, dasie jedenfalls nicht lediglich zu dem Zwecke der Befriedigung persönlicher Luxus- und Bequemlichkeitsinteres-sen eines Privatmannes erfolgt ist (vgl Urteil des Senats in BGHZ 4? 10 /lä?) .
Eine Nichtigkeit wäre; zwar anzunehmen, wenn die Verfügung vom 15* August 1946 dem Leistungspflichtigen nicht bekannt gemacht wäre* Hier ist aber die in der erforderlichen schriftlichen Form ergangene Beorderungsverfügung
 der Firma Lfl), bei der die Dachbleche von der Klägerin eingelagert waren und die somit die Rechtsstellung eines Besitzers hatte, zugestellt« Die Mitteilung der Inanspruchnahme an den Besitzer ist aber nach dem Urteil des Senats
«
in LM Nr 4 zu § 23 RLG ausreichend, zu demal hier die Klägeris darüberhinaus sofort von der Firma Ld benachrichtigt worden ist, wodurch die Klägerin zu einem telegrafischen Protest gegen die Beschlagnahme veranlaßt wurde *
zu
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Es kann* auch nicht angenommen werden, daß der Beklagte für die Beorderung sachlich absolut unzuständig war«
. • * *
was grundsätzlich die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hätte»!Bie Frage, ob die Zuständigkeit des Beklagten zu 1' schon zu bejahen ist, weil etwa eine Inanspruchnahme
% •
gemäß § 11 RLG hier vorliegt, kann dahingestellt bleiben Nach der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11» Januar 1944
könnte der Beklagte zu 1) (Wirtschaftsamt) jedenfalls auch
• * •
für eine Inanspruchnahme nach § 15 Abs 1 Nr 5 RLGr Bedarfs
• • •
stelle im Wege der Übertragung der Befugnis durch die höhere Verwaltungsbehörde (RegierungsPräsident) .sein. Mithin war
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 daß auch aus diesem Gesichtspunkt eine Nichtigkeit der frag
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liehen Verfügung nicht hergeleitet werden kann»
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orderungsVerfügung erlassen hätten, ohne überhaupt eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vorgenommen zu haben, also eine rein willkürliche Maßnahme vor liegen würde, bzw» sich der Verwaltungsakt so v/eit von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung, zu stellenden Anforderungen entfernt hätte, daß er als Akt der Verwaltung über haupt nicht mehr angesehen werden kann, vielmehr außerhalb aller verwaltungsmäßigen Erwägungen liegt (vgl BGHZ 4; 10
Z28,
 129 /I377)
327 und 302 ffs 2, 3665 auch ROZ I64
9
162

767
1
168
9
Nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Beklagten zu 1) sowie den tatsächlichen Feststellungen der Vorderrichter liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor» Wenn der Angestellte Sflli auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes irrtümlich angenommen hat, so hat er sich doch bei seinen Maßnahmen auch von sachlichen verwaltungsmäßigen Erwägungen leiten lassen;' jedenfalls glaubte er,
 auf Grund der ihm zugegangenen Mitteilungen und Berichte im Interesse der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf dem
 Gebiete derv.Sauwirtschaft und der Behebung des ihm dienstlich bekannten Bedarfs von Baustoffen der in Anspruch genommenen Art so handeln zu können, zu demal er sich bei seiner Vorgesetzten Dienststelle auch nochmals fernmündlich erkun-
digte, ob er zu dieser Maßnahme schreiben könne» Der Fall
«
einer rein willkürlichen Maßnahme, die die Nichtigkeit der
■ •	«
BeorderungsVerfügung zur Folge hätte, kann somit nicht an-
. •
genommen werden*
War daher die Verfügung vom 15* August. 1946 höchstem
 anfechtbar, jedenfalls nicht unwirks

• •
so hat die Klägerin
 der
auch einen Anspruch auf Entschädigung nach.§ 26 RLG,
• • • •
sich ebenfalls gegen den Beklagten zu 1) als Bedarfsstelle
• ■ •
richtet und tatsächlich realisierbar ist» Da über die Höhe
 der insoweit vom Beklagten zu
 zu leistenden Vergütung
 bisher keine tatsächlichen Feststellungen vom Vorderrichter
•	i	•
getroffen sind, steht zur Zeit noch nicht fest; in welcher Höhe die Klägerin hiernach entsprechend
839 Abs 1 Satz 2
BGB auf nandere Weis
 von dem Beklagten zu
 Ersatz' des
 ist
von ihr behaupteten Schadens zu erlangen vermag; Daher
 schon aus diesem Grunde der geltend gemachte Anspruch auf
 den
eilen? bisher noch nicht
 dem Beklagt
 zu
in
 Form von Ersatzlieferung ausgeglichenen Schaden zur Zeit nicht gerechtfertigt (vgl auch BGHZ 4, 10 ff)»
Zwar läge der Fall anders, wenn bereits jetzt feststände
«•
daß die Klägerin auf diesem Wege nur zu einem bestimmten
 Bruchteil entschädigt würde (RGZ 96, 164 /T667)« Hierzu hat
 das Berufungsgericht ohne nähere Begründung lediglich nebenbei erwähnt, daß die Klägerin nicht mit einer von der Währur.e reform betroffenen Geldentschädigung vorlieb zu nehmen brau-
che
 Selbst .wenn aber der Vergütungsanspruch aus
26 RLG
der Umstellung im Verhältnis 10 s 1 unterliegen würde -eine Frage, die demnächst dem Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vorgelegt wird- so ist der erkennende Senat als Revisionsgericht doch mangels bisheriger tatsächii-
cher Prüfung und entsprechender Feststellung durch das. Berufungsgericht zur Höhe der nach.§ 26 RLG in Geld zu leistenden Vergütungssumme gehindert, insoweit selbst eine Entscheidung
 zu treffen
 Er vermag also auf Grund des bisher festgesteil
 ten Sachverhalts von sich aus nicht zu entscheiden chem Umfang bzw„
7
m
• •• •
wel
• i •
in welcher Höhe die Klage schon wegen'•(Jie
 ser anderweitigen Ersatzmöglichkeit', die? nach dem
• •
ten mindestens zu einem Teil besteht, abgewiesen werden muß
565 Abs 3 ZPO). Das Urteil des Berufungsgerichts läßt sich
• •
jedenfalls mit der bisherigen Begründung wegen Verletzung des 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht aufrechterhälten
I
IV
• •
* *
I
• •
• •
Von einer Zurückverweisung müßte der Senat allerdings
V	v
entsprechend
565 Abs
• • • •
••
Ziff 1 ZPO dann Abstand nehmen

wenn nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt bereits jetzt die Sache zur Endentscheidung reif wäre,. d«.h„ die Klage in vollem Umfang abzuweisen wäre« Die vom Vorderrichter festgestellten Tatumstände lassen jedoch eine solche Klageabweisung nicht zu.
1. Bereits oben ist ausgeführt, daß unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles mit dem Berufungsgericht
 und entgegen der Ansicht der Revision die Voraussetzungen für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes von dem Angestellten	irrtümlich	angenommen sind« Ein Verwaltungs-
akt in Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen zu dem Nachteil des Betroffenen stellt aber -unabhängig von der Frage seiner Wirksamkeit- grundsätzlich objektiv eine Amtspflichtverletzung dar (Urteil des Senats in IM Nr 4 zu § 23 RIG)-
• •
• •
•• •
• ••
Daß die Beorderungsverfügung auch in Ausübung des dem Angestellten B0P anvertrauten öffentlichen Amtes erfolgt
 ist, bedarf keiner weiteren Begründung®
✓ 3
19

• •
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•
• •
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Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rech
> •
tum aus den festgestellten Tatumständ
 ein Verschulden
 des Angestellten.
in Perm eines fahrlässigen Handeln
 bejaht. Ein Fehler in der Rechtsanwendung ist allerdings nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit einer schuldhaften Amtspflichtverletzung• Ein fahrlässiges Handeln des Beamten wird dann angenommen werden müssen, wenn er bei Beobachtung der.für ihn in seiner Amtsstellung objektiv erforderlichen

• •
• •
Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß er seiner Amtspflicht zuwider handle', wobei nicht maßgebend ist, welche Kenntnisse
 der Beamte tatsächlich besitzt, sondern welche zur Führung
• •
seines Amtes erforderlich sind (RGZ 156, 34 ß>^f) « Insbesondere muß ein Beamter, der mit der Anwendung des Reichs-leistungsgesetzes befaßt ist, dieses Gesetz und die Voraus-
setzungen seiner Anwendbarkeit grundsätzlich auch kennen (vgl auch Urteil des Senats in LM Nr 4 zu § 15 RLG)« Vor al-
lem aber ist die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall
 ent-
scheidend dafür, ob die fehlerhafte Rechtsanwendung durch einen Beamten auch ein schuldhaftes Handeln im Sinne des
839 BGB darstellt»
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Ang
 stellte
nicht genau geprüft habe, ob eine ausreicher.'
de Rechtsgrundlage für seine BeorderungsVerfügung gegeben se; und er sich mit einem telefonischen Anruf bei einem nament lieh nicht mehr festzustellenden, angeblich insoweit sachver ständigen Bediensteten des Beklagten zu
 begnügt habe
 Eifl
fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen des Reichsleistungsgesetzes durch diesen unbekannten Dritten müsse sich
 im Übrigen der Beklagte zu
 entgegenhalten lassen, da es
 sich insoweit zweifellos auch um einen seiner Bediensteten gehandelt habe, für den der beklagte Landkreis zu haften h
be
 Der Angestellte
 hätte insbesondere bei einer
 orgfältigen Prüfung d
Rechtsund Sachlage zu dem Ergeh-
nis kommen müs
 daß das Bauwirtschaftsamt bei der Be
 Schaffung der in seinem Bezirk benötigten Baustoffe sich

20
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*••• • • 9 •
im Rahmen-der allgemeinen.Bewirtechaftungsmaßnahmen zu halten
• . •
hatte, und^somit den Eigenbedarf nicht ohne weiteres auf
 Grund des Reichsleistungsgesetzes bei anderen Besitzern sol eher bewirtschafteten Baumaterialien decken durfte * Soweit
 geglaubt habe, die Inanspruchnahme deshalb ausspre
 chen zu müssen, weil angeblich ein Verdacht bestand, daß die
 Bleche von der Klägerin unter Verletzung der Bewirtschaftungs
• •
Vorschriften erworben seien, sei seine Fahrlässigkeit darin
 zu sehen,.daß er eine ausreichende Prüfung, ob ein solcher Verdacht begründet war, überhaupt, unterlassen habe; abgesehen
••
davon, daß er dann eine Untersuchung und gegebenenfalls Be
••
• •
. schlägnahme im Wege des Wirts chafts-rS traf verfahrene hätte
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Biese.'.Darlegungen lassen einen Rechtsirrtum nicht er
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kennen, auch keine Verkennung des Rechtsbegriffs des schuld
 haften Handelns im Sinne des
839 BGB, Selbst
 wenn man mit
 der Revisipn und entsprechend der Rechtsprechung des (vgl Urteile in LM Nr 4 zu § 15 RLG und in BGHZ 5, 202
Senats
 in-
soweit dort nicht abgedruckt) die besonderen Zeitverhältnis se der Jahre 1945/1946 und die damaligen zweifelhaften Auffassungen zur Anwendung und Auslegung des Reichsleistungs-
gesetzes würdigt, so liegen doch hier solche Pflichtwidrig
 keiten vor und ist ein solch fehlsames Verhalten des Ange stellten BflUHi gegeben, • daß der Vorderrichter mit Recht
 ein schuldhaftes Handeln festgestellt hat- Hierbei muß fer • ner berücksichtigt werden, daß mit der Beorderung und sofor tigen anderweiten Verwendung der Dachbleche eine andeievon
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der Klägerin beabsichtigte, offensichtlich zulässige Verwendung dieser Baustoffe im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ohne nähere Prüfung durch den Angestellten
 durchkreuzt wurde.
Hiernach ist eine zu dem Schadensersatz verpflichtende
 schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten zu geben
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3 c Daß die Ersatzpflicht nicht entsprechend § 839 Abs 3 BGB entfällt, hat das Berufungsgericht zutreffend
 angenommen, da die Klägerin*gegen die Beschlagnahme der Dachbleche sofort telegrafisch Einspruch eingelegt und die Parteien-später Verhandlungen über eine Ersatzlie-
ferung durch-' den Beklagten zu
 geführt haben, wobei das
 Bauwirtschaftsamt des Beklagten zu
 selbst von der Un
 rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ausging
4o Fraglich ist jedoch Art und Höhe des Schadens
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 Ersatz die Klägerin gemäß §§ 839> 249 BGB verlangen kann

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die Klägerin nicht Öffentlich-rechtliche Hoheitsakte verlange, da sie nicht dieselben Bleche, sondern Ersatzleistung durch Lieferung anderer Bleche fordere« Damit bfegehre die Klägerin eine Leistung, wie.sie jede Privatperson erbringen könne, so daß der geltend gemachte Anspruch auf Naturalrestitution nicht zu versagen sei«
Der Senat hat zwar in BGHZ 103 grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß auch im Palle einer Amtspflicht-Verletzung die haftende Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen verurteilt werden kann, sofern damit keine Verurteilung zur Aufhebung oder Vornahme eines Verwaltungsaktes verbunden ist, da sich aus dem Gesichtspunkt der Abgr
 zurig von Justiz und Verwaltung weder gegen eine privatrecht che noch gegen eine aus unerlaubter Handlung herzuleitende Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur Lieferung vertretbarer Sachen Bedenken grundsätzlicher Art ergeben«
Auszugehen ist jedoch davon, daß nach § 249 BGB der Zustand wieder herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis -hier die zu Unrecht erfolgte Wegnahme der Dachbleche- voraussichtlich sich ergeben hätte« Nach dem eigenen
 Sachvortr.ag der Klägerift sollten aber diese Bleche nicht
 in ihremdauernden Besitz verbleiben, sondern sie wollte
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diese nach Verarbeitung veräussern, also aus ihrem Besitz
 weggeben
Der Ball liegt demnach anders, als wenn nicht
 zur Veräußerung bestimmte Gegenstände rechtswidrig wegge
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nommen werden»
Nach den Grundsätzen des
249 BGB, wonach der herzu
 stellende Zustand wirtschaftlich dem hypothetischen e.nt
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sprechen muß, kann sich hier jedenfalls der Schadens er-
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satzanspruch.nur darauf erstrecken, was die Klägerin bei
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der Durchführung und Abwicklung des vpri ihr beabsichtigten
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Geschäfts (Verarbeitung und Veräußerung der Bleche, soweit
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von dem .Beklagten zu
 diese nicht, in der Form der Ersatz
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Lieferung zurückgegeben sind) voraussichtlich erlangt hät
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 Hierzu fehlt es aber bisher an den notwendigen t'ätsäph
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liehen Feststellungen durch den Vorderrichter

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Falls etwa die Klägerin die Lieferung der zu Fertighäusern verarbeiteten Bleche nur wiederum gegen Ware, d.L,c hier also Bleche, oder u*U0 gegen Hergabe neuer Eisenkontingentscheine vorgenommen hätte, könnte allerdings ein
 Anspruch auf Schadensersatz in Form der Ersatzlieferung
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gegeben sein, zu demal es sich hier entsprechend den in BGHZ
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103 aufgestellten Grundsätzen um die Lieferung vertret
 barer Sachen handelt und Hoheitsakte damit nicht begehrt
 werden» Allerdings muß hierbei die Frage geprüft werden
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ob nicht dem Beklagten zu
 selbst wenn er ursprünglich
 zur Ersatzlieferung verpflichtet gewesen wäre, diese Art
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der Schadensersatzleistung
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der Erfüllung, unmöglich
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wurde,sowei-t ihm nämlich trotz seines Antrags vom Wirt
 schaftsministerium* des' Landes Nordrhein-Westfalen Eisen
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der Klägerin ausdrücklich abgelehnt, wurden
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 Im übrigen wäre grundsätzlich nur ein Geldanspruch
 gegeben
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da aus der Durchführung und Abwicklung eines Ge
 schäfts durch einen Fabrikanten oder Kaufmann ein Gelder
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Den Schaden und insbesondere seine Höhe
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gemäß
287 ZPO zu bestimmen
 oweit handelt es sich
 Art der Schadensberechnung, nicht um die Frage der sog
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holenden Kausalität- wird Aufgabe des Vorderrichters sein unter Berücksichtigung seiner.bereits im Berufungsurteil an-
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gestellten Erwägu .gen, daß der Klägerin es wahrscheinlich
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möglich gewesen .Sei, den Gegenwert aus der Abwicklung dieses beabsichtigten Geschäfts als Sachwert über die Währunga
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g in ihrem Betrieb zu erhalten
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wird zu prüfen sein, ob die Klägerin hinsichtlich der Frage
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der Erhaltung von Sachwerten nicht dadurch günstiger ge-
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stellt wurde, daß sie ein Exportgeschäft beabsichtigte
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Wen also im Gegensatz zur Ansicht, des Berufungsgerichts sich nur ein Ersatzanspruch auf Geld ergeben sollte, so kann
 der Umstand, daß der Beklagte zu
 bereits seinerzeit Geld
 als Ersatzleistung angeboten hat7 den Schadensersatzanspruci: der Klägerin nicht ohne weiteres hinfällig machen«, Unstreitig betraf diese angebotene Leistung nur den Erlös aus dem
 durch den Beklagten zu
 veranlaßten Verkauf der Bleche
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Klägerin hätte aber nach ihrem Sachvortrag, der auf einen
 entsprechenden Erfahrungssatz gestützt wird, die Bleche ver-
arbeitet und alsdann als Kaufmann in der üblichen Weis
 mit
Gewinn verkauft, so daß der Anspruch der Klägerin aus §§ 859/ 249 BGB außer dem Erlös aus dem Sachwert der Bleche auch des
 Gewinn aus der Verarbeitung und dem Verkauf umfassen würde
 Stellt sich heraus, daß der Erlös aus dem Sachwert zuzüglic dieses Gewinnes und etwaiger anderer Vorteile höher ist als
 der von dem Beklagten zu
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Betrag

so kam die
 Klägerin wegen der Verweigerung der Annahme der Geldleistung
 durch den Beklagten zu
 schon deshalb nicht in Annahmever
 zug, weil der Beklagte zu 1) als Schuldner nicht zu Teillei
 stungen berechtigt ist
266 BGB) und die Klägerin deshalb
 mit Recht diese Leistung ablehnen konnte
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Allerdings wird das Berufungsgericht in diesem Zusammen
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254 BGB) gehalten war, den angebotenen Betrag anzu
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zutreffen, wenn festgestellt werden
 kann, daß die Klägerin für die angebotene Teilersatzleistung wieder Ware erhalten oder diese in sonstiger Weise nutzbringend in ihrem Betrieb so verwenden konnte, daß sie als Sach-
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wert über die Währungsumstellung hinaus erhalten blieb.
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fta nach dem Ausgeführten die Klage im Hinblick auf
839
Abs 1 Satz 2 BGB schon jetzt zu einem Teil nicht gerechtfer-
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tigt ist, die bisherigen Gründe des Vorderrichters zur Präge
 der Art und Höhe des der Klägerin zu ersetzenden Schadens das
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Urteil nicht tragen können, auf der anderen Seite die Sache
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für das Revisionsgericht noch nicht zur Endentscheidung reif
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 war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der ftevi
 sionsinstanz, zurückzuverweisen.
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Pagendarm Rietschel Br.Weber Wolany	Br.Beyer

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