Wenn die Baubehörde in Erfüllung ihrer Bauaufsichtsaufgaben und Befugnisse Kenntnis 'von einem'Bauvorhaben erhalten und von sich aus ein Genehmigungsverfahren eingeleitet hatj dann erfordert jedenfalls der Zweck ihrer Tätigkeit zur Abwendung von Gefahren für leben und Gesundheit auch die Verhinderung der Errichtung und Inbetriebnahme ungeprüf- '■ ter Bauten, Dies gilt auch für das'vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bei sög,fliegenden Bauten» Durch die Ilmorganisation des Polizeiwesens nach 1945 in der Britischen Zone hat sich r werden und konnte längere Zeit seine Praxis als Dentist nicht ausübend Das Zusammenbrechen der Tribüne war die Folge fehlerhafter Errichtung und mangelnder Unterhaltung der Anlage.» Der Kläger hat zunächst den Schausteller BrflBBF auf Schmerzensgeld, Ersatz von Krankenhausbehandlungskbsten und entgangenem Gewinn verklagt und eine Schadenssumme Weiter habe die Beklagte als Veranstalterin des Schützende-stes.die besondere Verpflichtung gehabt; dafür zu sorgen daß jede-Schaustelleranlage betriebssicher sei und keine Gefahr für Leib oder Leben der Besucher darstelle. Y/OHflli habe sich zwar aus Entgegenkommen an Tage vor der Eröffnung des -Festes auf dem. Schützenplatz, auf gehalten und verschiedene Anlagen abgenommen„ Da aber Bffiü nicht anwesend gewesen sei, habe er dessen Vertreter erklärt, daß der Betrieb nicht vor Abnahme des Baues eröffnet' werden dürfe. Da die Anlage'nicht abgenommen und daher auch kein Vermerk in das Baurevisionsbuch eingetragen worden sei, sei es Sache der Ordnungspolizei gewesen, die Inbetriebnahme zu verhindern, Für Arntspflichtverletzungen der. Ordnungspolizei ■hafte - aber -das Land Eiedersacrisen, Die -Beklagte ' sei' auch nicht Veranstalterin des Schützenfestes gewesen, sondern habe nur einen Platz zur Verfügung gestellt. Verletzung, der Vorschriften die Genehmigung.für den ■ Bau erteilt, während in der ersten Instanz unter den Parteien unstreitig war, daß' eine Abnahme des Bauwerks durch das Bauaufsichtsamt der Stadt JflHHB vor seiner Inbetriebnahme auf dem Schützenfest nicht -stattgef unden hat« Die .Beklagte hat die Erteilung einer Genehmigung für den Bau durch betritten und .weiter geltend, gemacht, das Verhalten WÄtfiPHP sei auch, nicht ursächlich für den Schaden gewesen« Bei der Abnahme hätte sich die Schadhaftigkeit der Holzteile nicht feststellen lassen. Die Abnahme hätte sich nur auf die Prüfung der Bauunterlagen und die Innehaltung der Richtlinien beschränkt, die pe-stigkeit der Holzteile wäre aber von nicht un- tersucht worden« Auch wenn Wannagat den Bau äbgenommen hätte, wäre er daher nicht auf-die Fehler in der Konstruktion und die Mängel im Holzwerk gestoßen. Der - Streitwert 'beträgt 4«8.30,82 DM, Die ..Revisi-onssumme ist daher nicht erreicht, so daß für. Dagegen findet für die auf Amtspflichtverletzung gegründete Klage die Revision auch ohne Erreichung der Revisionssumme -statt (§ 347 Nr 2 ZPO). hat das Berufungsgericht bei WJWBHM1 darin erblickt,daß er ehe einmal von Ihr: sirgeieitele r ereinfachte Bangeren-migungsverfahnen nach Zulassung - der Weiterführung des Bau iftc-n zu Bilde geführt um das Portsehreiten . " i I5ph es nicht nach den gegebenen To habe» Er hätte sich von Amts w des Baues bekümmern und oringung der ■ unterlagen-durch n seine Aritspflichten, wie' sie--sich, aus der .Bauordnung-und den Vorschriften über das vereinfach;? herfahren ergaben, verletzt, Hilf könne • sic;;'auch .nicht cami t 'entlasten, er.sei davon ausgegangens die Ordnungspolizei würde den Mangel der Genehmigung fe'ststeilen .’und* die Vorführungen ver u;jern Es wäre' seine Aufgabe gewesen.; Als Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Bauauf-sichtsamtes hat das'Berufungsgericht die braunschweigische 'Bauordnung vom 13> März '1899 (G-U-VS S 165) "in der"". März" 1941 (G-üvS S 13)' angewandt, Dabei' ist es zutreffend davon ausgegangen, daß der Stadtkreis" GQHffil durch die ‘Salzgi t t‘er-V er Ordnung vom 25« Juni 1941 (RGBl I S 357) in das frühere Land Braunschweig eingegliedert worden ist und daß nach § -3 der 2; DYO zur Salzgitter-VQ vom 31* Juli 1 942 '(RGBl I 3 483) das in' Go: lar bis dahin gültig gewesene' preußische Baür'ecl Kraft gesetzt worden und an dessen Stelle das braun; gische Baurecht getreten ist. Es hat weiter die.Außerk Setzung der Bauordnung der Stadt Goslar vom 11, Juni 1906 verneint, weil- das braunschweigische Ortsrecht in Goslar nicht eingeführt worden sei und damit das bestehende Ortsrecht , soweit es der braunschweigischen Bauordnung nicht .widersprochen habe, erhalten geblieben sei» Der Berufungsrichter hat jedoch der Frage der Weitergel'tung der Bauordnung der Stadt Goslar keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Falles beigemessen, da er im allge- ,gestandenen und • unstreit Stelleranlagen in dem yereinf Qib irsa ib ini al—=,ememen .angewenctexen preußischen Vorschriften seinen Erwägungen zu Grunde gelegt hat, die in Goslar als preußisches Landesrecht Bis zur Eingliederung der Stadt in das frühere Band Braunschweig ohnehin Recht gewesen waren. daß; durch den Erlaß die generelle Beseitigung des Genehmigungsverfahrens zugelassen worden sei und daß tatsächlich auch, wie die Beklagte, gemäß § 139 ZPO befragt, ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt haben würde, von.dieser Möglichkeit in so allgemeinem Umfange Gebrauch ge-macht und demnach eine baupolizeiliche Genehmigung bei fliegenden Bauten niemals, .verlangt., worden sei, weswegen auch keine, schriftlichen Genehmigungsanträg-.ewon seiten der Schausteller' gestellt ;worden seien und' WlHflHi sich auf die Entgegennahme und Erledigung der Bauabnahmeanträge an Ort und Stelle am Vortage des Festes beschränkt habe „ Wannagat hätte den Eingang dieser Anträge auf seiner Dienststelle abwarten. Abnahme der von BrJIBB errichteten Anlage sei nicht in Betracht gekommen, weil sie noch nicht fertiggestellt, gewesen sei, überhaupt habe eine Pflicht, tätig zu werden, für WtflHHV erst mit der Steilung des Bauabnahme antrage s bestanden. Vorher habe ihm auch nicht die Verpflichtung obgelegen, den-Weiterbau der Anlage zu verhindern. Juli gestattet habe, so sei dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Anwendung von § 94 der Landesbauprdnüng geschehen, vielmehr sei diese Gestattung bereits in dem ministeriellen Erlaß vom 6, -Februar 1928 erklärt •" Diese "Darlegungen der Revision gehen an dem "Kern der Sache-vorbei» Schon der Erlaß des' Ministers für Yolks-Wohlfahrt vom 16» Februar 1921 betr» Wanderzirkusses an dessen Vorschriften sich der 'Erlaß vom 6» Februar 1928 betr Standfestigkeit der fliegenden "Bauten',' Karüssels, Schaukelräder , Rutschbahnen, ."Achterbahnen' üsw» ausdrücklich anlehnt und den er ergänzt, hatte'-"eingangs' klafgesteilt, daß es sich auch bei diesen Bauten üm bauliche Anlagen handle! und daß demgemäß die Baupolizeibehörde jedes Aufstellungsortes.die schriftliche Einholung der Baugenehmigung unter Beifügung der Bauvorlagen verlangen könne» In dem Erlaß Vom 6„ Februar 1928 ist wiederholt hierauf hingewiesen» Nur um die mit diesem umständlichen? wenn der Besitzer ein von der Ortspolizeibehörde des Heimatortes abgestempeltes Revisionsbuch und einen von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Bauschein mit angefügten geprüften und genehmigten Bauzeichnungen und Festigkeitsberechnungen vorlege, die mit dem Einverständnisvermerk des für den Heimatort zuständigen Regierungspräsidenten versehen seien» Bestimmungsgemäß hat aber in jedem Falle eine Abnahme des Bauwerks durch die Ortspolizeibehörde des Aufstellungsortes vor Beginn der Vorführungen stattzufinden, bei der besonders darauf geachtet werden muß, daß die Anlage, den geprüften Plänen und den etwa gestellten Bedin- Querschnittsminderung oder Bruch ungeeignet geworden sind und deshalb “einer Erneuerung bedürfen; Ferner ist bei'der Abnahme zu prüfen, ob etwa im Hinblick auf die besonderen örtlichen Verhältnisse (s.'B, starker Windanfall, ungünstige ZugangsVerhältnisse) Sondefanförderuh-: gen gestellt werden müssen, oder ob wegen der Abstände von Nachbargebäuden uswö besondere Maßnahmen zu treffen sind o daß ferner die Neuerrichtung eines Bauwerks stets der baupolizeilichen Genehmigung bedarf und daß an sich auch für Bauwerke, die zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden, die förmliche baupolizeiliche Genehmigung erforderlich ist (§ 81); daß aber die Baugenehmigungsbehörde die Möglichkeit hat, bei Bauten für vorübergehende Zwecke Ausnahmen im Genehmigungsverfahren zu machen. Hier hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Bauaufsichtsbeamte WWBBBHi trotzdem die Unterlagen für das vereinfachte .Genehmigungsverfahren bei-seiner versuchten Überprüfung nicht zur Stelle waren,■die .Weiterfüh- rung des Baues zugelassen unter der Voraussetzung, daß die Unterlagen bis zu dem Beginn des Betriebs von ihm noch geprüft werden konnten. Insofern hat er, wie der Berufungsrichter, unüberprüfbar durch das Revisionsgericht, annimmt, von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, die Ausführung .des Baues vor Erteilung der Genehmigung zuzulassen (.§. 1,921., daß in jedem Falle ei-.ne.Abnahme des Bauwerkes durch die Ortspolizeibehörde des Aufstellungsortes, hier also des Stadtbauamtes, vor Beginn der Vorführungen stattzufinden hatte. Eine daneben bestehende Anzeigepflicht des Wannagat'als Prüfungsbeamten gegenüber der Baugenehmigungsbehörde, wenn sich bei den Prüfungen Mängel ergaben, entnimmt der Berufungsrichter aus der von .ihm auch für das vereinfachte .Verfahren für anwendbar erachteten Vorschrift des § 96 Abs 6 der Bauordnung,deren unrichtige Anwendung durch den Beruf ungsrichter als irrevisible Rechtsnorm von der Revision vergeblich gerügt wird; die Baugenehmigungsbehörde .hat danach dann auf Grund dieser Bestimmung die den Umständen nach erforderlichen Verfügungen zu erlassen und welche insbesondere darüber zu wachen habe,,daß kein Bau vor Erteilung des Bauscheins begonnen oder weitergeführt werde- (§ 82 Bö)c Insoweit tritt, wie der Berufungsrichter ebenfalls unüberprüfbar dem § 91 1er Bauordnung;entnimmt, dort, wo wie in Goslar in den Städten Stad.tbauämter bestehen, an die Stelle der Ortspolizeibehörde das Stadtbauamt» Weiter stellt das Berufungsgericht an Hand der Bauordnung noch folgendes fests Zuwiderhandlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften'werden im Strafverfahren nach § 99 i BO verfolgt» Daneben liegt aber nach § 99 II BO den Behörden die zwangsweise Durchführung der von ihnen erlassenen baupolizeilichen Verfügungen bezw? der Ortspolizeibehörde die zwangsweise Verhinderung der nach § 99 I BO strafbaren Benutzung eines Bauwerkes ob» Das gleiche gilt hach §52 des Ortsbaustatuts der Stadt Goslar , Die Baugenehraigungsbehörde und die Ortsporizeibehör-le bedienen sich dabei der ihnen zustehenden Zwangsmittel, bas Stadtbauamt kann ebenfalls in beschränktem Maße Zwangsmittel anwenden; wie sich aus § 99 II 3 BO ergibt, wobei die erforderliche polizeiliche Hilfe ihm auf Ansuchen von der Ortspolizeibehörde zu gewähren ist. die B.evision mit der Rüge der Verletzung des § 286 ZPO noch betont, nach dem vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Vorbringen des Klägers Brfli ein bekannter, erfahrener und mit den einschlägigen Bestimmungen vertrauter Schausteller gewesen ist und ob weiter erfahrungsgemäß Schaustellerbe,triebe am ersten Tage der Veranstaltung ihren Betrieb öfter infolge von Betriebsstörung-nicht auf-nehmen können, so daß keine Verpflichtung I—a be- das Berufungsgericht in dessen Verhalten nicht nur insofern erblickt* als er im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterlassen hat* sich als Prüfungsbeamter um das Portschreiten des Baues zu bekümmern und der Baugenehmigungsbehörde Anzeige zu machen* sondern auch deswegen* weil er als BauaufSichtsbeamter unabhängig von dem Genehmigungsverfahren zur Gefahrenabwehr.verpflichtet gewesen sei.Die ■Tätigkeit der Baupolizei beschränke . sich nicht auf .das Bähgenehmigungsverfahren..Eine andere ebenso wichtige Aufgabe sei die allgemeine Gefahrenabwehr 'auf dem Gebiete des Bauwesens, Diese Aufgabe folge allgemein aus.der Vorschrifl des § 10 II 17 AIR* der in Braunschweig gewohnheitsrecht-> lieh Geltung gehabt hätte. Ausdrücklich habe überdies die Bauordnung in § 21 der Baugenehmigungsbehörde zur Pflicht gemacht* auf die Beseitigung baufälliger Bauwerke zu drängen und in § S3 ganz allgemein der Ortspolizeibehörde die Zuständigkeit belassen zur Überwachung der Bauten in si-cherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht und bei Gefahr im Verzüge zu dem Erlaß der erforderlich erscheinenden Verfügungen* insbesondere zur Hinderung der Fortführung- eines die öffentliche Sicherheit bedrohenden Baues. ihr Einschreiten in der Weise erfordere, daß.sie auf die'Stellung des Antrags und die Einreichung der erforderlichen Unterlagen drängen müsse. Es könne keinem Zweifel unterliegenj 'daß bei der Benutzung eines Schausteilerbetriebs, wie ihn BrflBHt durchgeführt hätte» ganz erhebliche Gefahren für die Benutzer hätten entstehen können,- Wenn--wie hier der Beginn des Volksfestes genau festgelegt, gewesen sei, hätte' die Baupolizei damit rechnen müssen, daß der Schausteller die Eröffnung vornehmen würde,, ohne daß eine gehörige-Überprüfung stätige-funden hatte. '■ &M8BBS& hätte als Bäuaüfsichtsbeamter daher auch aus diesem Gesichtspunkt der'Gefahrenabwehr die Pflicht gehabt, sich am Sonntag um den Bau zu kümmern und festzu- Die Revision ist der Ansicht» eine allgemein polizeiliche Pflicht der Bauordnungsbehorden könne nicht in Betracht kommen, weil, wie das Berufungsgericht zu Recht annehme, diese Pflicht zur Gefahrenabwehr durch spezielle Verordnungen geregelt sei. Baugenehrnigungs-verfahren.zu der Frage der Bedeutung der Bauaufsicht und-der Baugenehmigung gemachten Ausführungen;, .daß die Tätigkeit der..Bauaufsichtsbehörden überhaupt entscheidend durch den Gedanken der polizeilichen Gefahrabwendung bestimmt ist, so daß es einer besonderen getrennten Behandlung des ■ Pflichtenkreises der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren, und-allgemein bei der Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem'-. selbständigen allgemeinen Pflicht der Bauordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr erhobene weitere Bedenken der He vision, daß eine solche Pflicht zu dem-Einschreiten hier nur denkbar sein könne, wenn es Wannagata was nicht behauptet und nicht festgestellt Sei, bekannt gewesen wäre , daß die-Anlage ohne. Denn.daß hier.nach der;Sachlage eine - drohende Gefahr;, die dem Bauaufsichtsbeamten V,erkennbar -war? ;4, Das- Berufungsgericht hat weiter'geprüft, ob* sich durch die Neuorganisation der Polizei nach dem. Die Revision macht dem Berufungsrichter zu dem Vorwurf, er habe übersehen, ' daß nach der umorganisation des deutschen Polizeiwes ehs durch die Instruktion, der. seiner Anordnungen err gur Sen des Umsiles habe d nil er di die Anlage BrBHV nicht ohne baup< in Betrieb genormen würde.- Durch die Instruktion über Reorganisation des deutle n Polizei sys t ers in der Britischen Zone vom 25-- Sep- ..b HUS2 Ugk Anlage 5)- Ziel und Zweck der ümorganisation war die Dezentralisierung und Kommunalisierung der deutschen Polizei, Sie sollte auf das polizeiliche Gebiet beschränkt werden unter Ausschließung aller nicht polizeilichen Bä- pniicei abgeschafft werden sollte- nach dem danach sich entwickelnden Rechtszustand gehörte auch die Baupolizei als frühere «Terwsltungspolizei« nicht mehr zu den Aufgaben der neu geschaffenen'Polizeibehörden., sie-ist ihres polizeilichen 'Charakters entkleidet worden und auf die Terwaltungsbehörüen übergegangen- Dies ist in der Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministers der J März 1948 über die Reuordnung der Polizei im saehsen (Hds Rechtspflege 1948 S 57:■ die im mit dem Kiedersächsisclien Minister des Innerr läge erst nach vorangegangener Abnahme su, sondern als Bauordnungsamt auch nach wie vor die Verhinderung einer Benutzung der ungeprüften Anlage, wobei mix den Berufungs richter offengelassen bleiben kann, ob es unbedingt eines
"Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz; Braunschweigische Bauordnung vom 13« Marz 1899 (Gu¥S S 165) mit Abänderungsgesetz vom 6. Marz 1941.(GuTS S 13)» - . Erlaß des Preußischen Ministeriums für Volks-'Wohlfahrt vom 160 Februar 1921 betr. Wanderzirkusse (Tw s 135) und Rdlrl d, MfT u MdI vom 6» Februar 1928 betr» Standfestigkeitsprüfung der fliegenden Bauten (Karussels «> . usw.) (Tw Sp. 197) =. . AIR § 10 II 17.» PTG § 14» Instruktion über Reorganisation des deutschen Rechtssatzg ;r Br Polizeisystems in September 1945 (auszugsweise veröffentlicht in Pioch5 Das Polizeirecht, 2» Aufl S 1,93 An ischen Zone vom 25'. ge 5) Wenn die Baubehörde in Erfüllung ihrer Bauaufsichtsaufgaben und Befugnisse Kenntnis 'von einem'Bauvorhaben erhalten und von sich aus ein Genehmigungsverfahren eingeleitet hatj dann erfordert jedenfalls der Zweck ihrer Tätigkeit zur Abwendung von Gefahren für leben und Gesundheit auch die Verhinderung der Errichtung und Inbetriebnahme ungeprüf- '■ ter Bauten, Dies gilt auch für das'vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bei sög,fliegenden Bauten» Durch die Ilmorganisation des Polizeiwesens nach 1945 in der Britischen Zone hat sich r an "Verwaltungs- polizei’ polizeilichen ■Aufgaben sind insoweit auf die Ordnungsämter der Verwaltungsbehörden übergegangen. dem Aufgabenkreis der früher« ■to Diese ist nur ihn Charakters entkleidet und ihre nicnrs gears aO * ; i__, Aktenzeichen; III ZR 370/51 hrI, des BGH, v November 1952 IG Braunschweig OLG Braunschweig ena Tatbestand s Der Schausteller BrMM -unterhielt im Jahre 1947 auf dem Schützenfest in GHHI ein'-Steilwandfahrtunter-nehmen.' Diese Anlage "bestand aus einer- tcnnenförmigen Steilwand und. einer' um einer! feil der Steilwand herumgebauten ZusehäuertribüneV Am 6, Juli '1947,' dem ersten Tag des Schützenfestes,-besuchte der Kläger mit Ehefrau und Kind eine der ersten Torsteilungen«' Nachdem die Vorstellung beendet war und die Besucher -im 'Begriff standen, die •Zuschauertribüne zu'verlassen, brach ein Teil der Tribüne zusammen« Hierbei stürzten die an der ühfallsteile stehenden Zuschauer, darunter auch der Kläger, seine Ehefrau und sein Kind in die Tiefe« Ehefrau und Kind erlitten nur leichtere Verletzungen, der Kläger trug verschiedene Brüche davon« Er mußte in ein Krankenhaus eingeliefert \ werden und konnte längere Zeit seine Praxis als Dentist nicht ausübend Das Zusammenbrechen der Tribüne war die Folge fehlerhafter Errichtung und mangelnder Unterhaltung der Anlage.» Die7 bauliche rAnlage ist-:weder vor ihrer Errichtung durch einen Sachverständigen statisch berechnet, noch in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen überprüft worden*. BrflMP hatte vielmehr, nachdem seine im Jahre 1937 erbaute "doppelte Todeswand mit Zuschauertribune" im Jahre 1946 verbrannt war, sich nach den alten Plänen eine neue • ... . _ ■ . : : VS. ; ; • Anlage erbauen lassen, jedoch unter Abänderung der Höhe und des Durchmessers. Obwohl eine ordnungsmäßige neue statische Berechnung notwendig gewesen wäre, unterließ IrflBHI die Anfertigung einer solchen, sondern verließ., sich auf die alten Baupläne. Der Kläger hat zunächst den Schausteller BrflBBF auf Schmerzensgeld, Ersatz von Krankenhausbehandlungskbsten und entgangenem Gewinn verklagt und eine Schadenssumme VQm ü anna: ,'kenbehandlung. Ini vororozeß ist der 3ekl dem Rechtsstreit nicht beigetreten dem recnxskrax hoch e nieilt: abnehmen können » :; d buch nicht habö : vor Abnahme des Bauwerks in Betrieb genommen wurde. Weiter habe die Beklagte als Veranstalterin des Schützende-stes.die besondere Verpflichtung gehabt; dafür zu sorgen daß jede-Schaustelleranlage betriebssicher sei und keine Gefahr für Leib oder Leben der Besucher darstelle. Lie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung geltend gemacht. BrMi habe beim Bauaufsichtsamt keinen Antrag auf Abnahme des Bauwerks gestellt.' Das Bauaufsichtsamt brauche aber nur auf.Antrag tätig zu werden. Y/OHflli habe sich zwar aus Entgegenkommen an Tage vor der Eröffnung des -Festes auf dem. Schützenplatz, auf gehalten und verschiedene Anlagen abgenommen„ Da aber Bffiü nicht anwesend gewesen sei, habe er dessen Vertreter erklärt, daß der Betrieb nicht vor Abnahme des Baues eröffnet' werden dürfe. Er habe dann seine Adresse hinterlassen und sich bereit erklärt, auf. telefonischen Anruf die Anlage abzunehmen o BrflHi habe sich aber weder am 5. Juli, noch am nächsten Tage, einem Sonntag, an 'ViiMHpB gewandt, sondern vöril sich aus den Betrieb h.eh Beginn, des Volksfestes eröffnet.. Da die Anlage'nicht abgenommen und daher auch kein Vermerk in das Baurevisionsbuch eingetragen worden sei, sei es Sache der Ordnungspolizei gewesen, die Inbetriebnahme zu verhindern, Für Arntspflichtverletzungen der. Ordnungspolizei ■hafte - aber -das Land Eiedersacrisen, Die -Beklagte ' sei' auch nicht Veranstalterin des Schützenfestes gewesen, sondern habe nur einen Platz zur Verfügung gestellt. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen= Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug in erster Linie behauptet, der Bauaufsichtsbeamte W4MMV habe unter. Verletzung, der Vorschriften die Genehmigung.für den ■ Bau erteilt, während in der ersten Instanz unter den Parteien unstreitig war, daß' eine Abnahme des Bauwerks durch das Bauaufsichtsamt der Stadt JflHHB vor seiner Inbetriebnahme auf dem Schützenfest nicht -stattgef unden hat« Die .Beklagte hat die Erteilung einer Genehmigung für den Bau durch betritten und .weiter geltend, gemacht, das Verhalten WÄtfiPHP sei auch, nicht ursächlich für den Schaden gewesen« Bei der Abnahme hätte sich die Schadhaftigkeit der Holzteile nicht feststellen lassen. Die Abnahme hätte sich nur auf die Prüfung der Bauunterlagen und die Innehaltung der Richtlinien beschränkt, die pe-stigkeit der Holzteile wäre aber von nicht un- tersucht worden« Auch wenn Wannagat den Bau äbgenommen hätte, wäre er daher nicht auf-die Fehler in der Konstruktion und die Mängel im Holzwerk gestoßen. Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die'Beklagte nach dem'Klageantrag verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte;die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entseheidangsgründe: 1= Das Oherlandesgericht hat zunächst eine Haftung der Beklagten aus § 823 BGB wegen Nichterfüllung der.allgemeiner. Verkehrssicherungspflicht oder aus Vertrag verneint. Insoweit ist eine Nachprüfung dem Revisionsgericht verwehrt«. Der - Streitwert 'beträgt 4«8.30,82 DM, Die ..Revisi-onssumme ist daher nicht erreicht, so daß für. die auf unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB oder auf Vertrag gestützte Klage die Revisibilität nicht gegeben ist. II. Dagegen findet für die auf Amtspflichtverletzung gegründete Klage die Revision auch ohne Erreichung der Revisionssumme -statt (§ 347 Nr 2 ZPO). f 6 Das uoerlanaeSf .Oil ü ■. Xict j zu Recht- -d: “ n yi O' ■ ri ^ t* ■ jUXig,. . Uyl iekiagten au § 839 BCrBf Art 131 WeimVerf beiair - -t o inrne -Amospxnonu'venetzung cies BauauisichIsbeam— Wernacaf gegen der von dem Kläger in erster Linie: Be- ter lerletrung der Tor Schriften har der Berufengsriciiter nicht angenehme i B* sient auf Graue ce„ Be rcisauf lahme nicht als e_v: esen tu cct v.'MHHBI c re Borge ie..rr.iöarg erteilt Rate, obwohl ihn das Rensionsbuch und der Bauschein von dem -Vertreter ir— nicht vorgelegt werden konnte. Einen YerfahrensverscoB m dieser Rrcunn0 nat die Revision nicht gerügt» ' • 2., Eine’Verletzung der Pflichten als Abnahmebeamter . hat das Berufungsgericht bei WJWBHM1 darin erblickt,daß er ehe einmal von Ihr: sirgeieitele r ereinfachte Bangeren-migungsverfahnen nach Zulassung - der Weiterführung des Bau iftc-n zu Bilde geführt um das Portsehreiten . " i I5ph es nicht nach den gegebenen To habe» Er hätte sich von Amts w des Baues bekümmern und oringung der ■ unterlagen-durch n atweder bei nachträgiici na nacn o, einfach ten Baugenehmigungsverfahren fir.err.tr.. oder im anderen Palle die Bestimmungen des formellen'Baugenehmigung fachten V erfahren« sei vorgesci trieben, Da ■, tl PglS gewesen sei und er sic’ bteller 'zur Termei dung In jedem Palli ibnahme d e s ” B ai der Beninn de; iwernes t Pe'stes Deicannt. ucn i; verein- Y) S2 ft sj 'u nuD^iiU: latte sagen müssenj aan o.er bej erli U CU etan und so. d: naues zu| I II imi gaasgäS an HHIMiHlllli« .lassen ce'?n nt:e habe e: fahrlässig. seine Aritspflichten, wie' sie--sich, aus der .Bauordnung-und den Vorschriften über das vereinfach;? herfahren ergaben, verletzt, Hilf könne • sic;;'auch .nicht cami t 'entlasten, er.sei davon ausgegangens die Ordnungspolizei würde den Mangel der Genehmigung fe'ststeilen .’und* die Vorführungen ver u;jern Es wäre' seine Aufgabe gewesen.; zunächst das Genehmigungszerfahren zu Ende zu bringen und er hat' sicn sagen us sen :.6oyuJ.j.z.c.i oer Beginn o.es :oiusiestes mehr daß die Ordnungspolizei sofort sämtliche S chaus teilerbe triebe hätte überprüfen . könneno Ob daneben nicht auch eine Amtspflichtverletzung seitens der Ordnungspolizei vorliege, könne hier dahinge-s teilt b1eiben» Als Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Bauauf-sichtsamtes hat das'Berufungsgericht die braunschweigische 'Bauordnung vom 13> März '1899 (G-U-VS S 165) "in der"". Fassung des Gesetzes vom 5. März" 1941 (G-üvS S 13)' angewandt, Dabei' ist es zutreffend davon ausgegangen, daß der Stadtkreis" GQHffil durch die ‘Salzgi t t‘er-V er Ordnung vom 25« Juni 1941 (RGBl I S 357) in das frühere Land Braunschweig eingegliedert worden ist und daß nach § -3 der 2; DYO zur Salzgitter-VQ vom 31* Juli 1 942 '(RGBl I 3 483) das in' Go: lar bis dahin gültig gewesene' preußische Baür'ecl Kraft gesetzt worden und an dessen Stelle das braun; gische Baurecht getreten ist. Es hat weiter die.Außerk Setzung der Bauordnung der Stadt Goslar vom 11, Juni 1906 verneint, weil- das braunschweigische Ortsrecht in Goslar nicht eingeführt worden sei und damit das bestehende Ortsrecht , soweit es der braunschweigischen Bauordnung nicht .widersprochen habe, erhalten geblieben sei» Der Berufungsrichter hat jedoch der Frage der Weitergel'tung der Bauordnung der Stadt Goslar keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Falles beigemessen, da er im allge- \ “1 >V ■■ fH '■ CT r\ q no D pMf-1 ff- O'p ci O. ■nc c nw ex fe kr af iS Dr .3 ,un S w h Tl 'P p r> V> u- i-b 0 ■ :T> h-- r>lo I. J3 -1 H U ii iw UiJ c n p Ba Luor dnu U p n -0in ■ r?i -S rv 1B n u Ö vi Xi U Xi aii^ iw. :; V 'g-g-U ^ g e1 w ohn ;tsr .o p h T .-V, W ±4. . u g i) ei-. der Ge he hm il lx 6 X billig iron Schau- aunxen. Verfahren> yohi Bauauf- meinen die. :< lieh des v heren Band. ,gestandenen und • unstreit Stelleranlagen in dem yereinf Qib irsa ib ini al—=,ememen .angewenctexen preußischen Vorschriften seinen Erwägungen zu Grunde gelegt hat, die in Goslar als preußisches Landesrecht Bis zur Eingliederung der Stadt in das frühere Band Braunschweig ohnehin Recht gewesen waren. Hierbei handelt es sich um felgende Erlasse des früheren preußischen Ministeriums für folhswohl- ■ Erxaß vor -cüa V Olli Runderlaß vorn 16 * 'Bed iah: r.ijiR ;-:e.: ■ ( r w’ 1 vi f 6 o -Beb ndes :i Ba .en 5 Ol eil vom /7\ rrt’ OÄ' : h- Mh ö - Mär ■rzi müsse h^V^Sv.;. 928 hetr. Standfes-tigkei der fliehenden -BautenfEarussels, Schaukelrädj er D annen ur MOYeml 1-.928 hw Sp 1ö$3:) erxan ?r: uw heiz >9 ■ oe ci Sxane ms tag. er t cer il, egenden Bausen- Harns sei s. Scnathieiu, Rutsch bah- i" .bih'hcwo "in qu ■ i UV” Qm - w f' V 1 ult-- r.■ • Pie Rexieion r;xi~.t eine Eerie nix ces Smesces aes . 're -fischen rsxeiiues für -rci m cnlfrhrx wem o re>rr- ir ui 9281 : r f: 1 - r -' U - et b : h. ; i ; Sie ■•eu1“ - ,g:&m m mm ~ gxgerrcnx 5 es keiner baupolizeilichen Genehmigung °-1- ichfii.n und das H e vi s iousbuch be Ministeriaieriais habe bei rixes > p Y] .; 9h d UiOUJ, ;dxe Or u-s 1 nph r\ ri s lUduOi Kl * UI1S ;eiiungsorte f I-j Y) <y *1 Y1 |?0 u cU Ui. U u,» vv qpqq pVi ■■ QCUÜ C li- sV/ ■■ ■ -i ■ B p n p r^rn äch h- h 4- i, i ,Q 1. >15 Bau- Scheins abzusehen,.wenn Bauschein und .Revisionsbuch vorgelegt würden. Demgemäß .finde beisämtlichen: fliegendent Bauten auf ^Jahrmärkten,und ähnlichen;.Veranstaltungen .ein baupolizeiliches Genehmigungsverfahren nicht statt<, Ein ■Genehmigungsverfahren, das eine, genaue Prüfung und Berechnung der.statischen Unterlagen voraussetze, erfor-• dere selbst- beiigrößter Beschleunigung.-.mehrere, Tage s: wä-- -re"--also -.„amiTage -vor dem- Beginh -des Schüt zenf e s t ea 5 . a 1 s IMS auf dem.:-Platz ..erschienen -wäre, nicht mehr durchführbar' gewesen. Das Berufungsgericht • verkenne ,. daß; durch den Erlaß die generelle Beseitigung des Genehmigungsverfahrens zugelassen worden sei und daß tatsächlich auch, wie die Beklagte, gemäß § 139 ZPO befragt, ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt haben würde, von.dieser Möglichkeit in so allgemeinem Umfange Gebrauch ge-macht und demnach eine baupolizeiliche Genehmigung bei fliegenden Bauten niemals, .verlangt., worden sei, weswegen auch keine, schriftlichen Genehmigungsanträg-.ewon seiten der Schausteller' gestellt ;worden seien und' WlHflHi sich auf die Entgegennahme und Erledigung der Bauabnahmeanträge an Ort und Stelle am Vortage des Festes beschränkt habe „ Wannagat hätte den Eingang dieser Anträge auf seiner Dienststelle abwarten. können und habe nur entgegenkommender Weise die Anträge an Ort und Stelle entgegengenommen. Eine. Abnahme der von BrJIBB errichteten Anlage sei nicht in Betracht gekommen, weil sie noch nicht fertiggestellt, gewesen sei, überhaupt habe eine Pflicht, tätig zu werden, für WtflHHV erst mit der Steilung des Bauabnahme antrage s bestanden. Vorher habe ihm auch nicht die Verpflichtung obgelegen, den-Weiterbau der Anlage zu verhindern. Wenn er die Fortführung der Arbeiten am 5. Juli gestattet habe, so sei dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Anwendung von § 94 der Landesbauprdnüng geschehen, vielmehr sei diese Gestattung bereits in dem ministeriellen Erlaß vom 6, -Februar 1928 erklärt •" Diese "Darlegungen der Revision gehen an dem "Kern der Sache-vorbei» Schon der Erlaß des' Ministers für Yolks-Wohlfahrt vom 16» Februar 1921 betr» Wanderzirkusses an dessen Vorschriften sich der 'Erlaß vom 6» Februar 1928 betr Standfestigkeit der fliegenden "Bauten',' Karüssels, Schaukelräder , Rutschbahnen, ."Achterbahnen' üsw» ausdrücklich anlehnt und den er ergänzt, hatte'-"eingangs' klafgesteilt, daß es sich auch bei diesen Bauten üm bauliche Anlagen handle! die an jedem Aufstellungsort als Neuanlagen der Baugenehmigung der dafür verantwortlichen zuständigen Ortspoli-zeibehorde bedürften? und daß demgemäß die Baupolizeibehörde jedes Aufstellungsortes.die schriftliche Einholung der Baugenehmigung unter Beifügung der Bauvorlagen verlangen könne» In dem Erlaß Vom 6„ Februar 1928 ist wiederholt hierauf hingewiesen» Nur um die mit diesem umständlichen? zeitraubenden formellen Baugenehmigungsverfahren verbundenen Unzuträglichkeiten'zu vermeiden? hat- . te der Minister sich in den Erlassen damit einverstanden erklärt? daß die Ortspclizeibehörde des Aufstellungsortes von der Forderung der Vorlage besonderer Bauzeichnungen? Festigkeitsberechnungen, sowie der Erteilung einer Genehmigung in Form eines Bauscheines absehe s. wenn der Besitzer ein von der Ortspolizeibehörde des Heimatortes abgestempeltes Revisionsbuch und einen von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Bauschein mit angefügten geprüften und genehmigten Bauzeichnungen und Festigkeitsberechnungen vorlege, die mit dem Einverständnisvermerk des für den Heimatort zuständigen Regierungspräsidenten versehen seien» Bestimmungsgemäß hat aber in jedem Falle eine Abnahme des Bauwerks durch die Ortspolizeibehörde des Aufstellungsortes vor Beginn der Vorführungen stattzufinden, bei der besonders darauf geachtet werden muß, daß die Anlage, den geprüften Plänen und den etwa gestellten Bedin- Querschnittsminderung oder Bruch ungeeignet geworden sind und deshalb “einer Erneuerung bedürfen; Ferner ist bei'der Abnahme zu prüfen, ob etwa im Hinblick auf die besonderen örtlichen Verhältnisse (s.'B, starker Windanfall, ungünstige ZugangsVerhältnisse) Sondefanförderuh-: gen gestellt werden müssen, oder ob wegen der Abstände von Nachbargebäuden uswö besondere Maßnahmen zu treffen sind o Hieraus erhellt bereits, daß auch Schaustelleranlagen als fliegende Bauten bauliche.Anlagen darstellen, welche. grundsätzlich der Baugenehmigung nach der Bauordnung bei. ihrer jeweiligen Errichtung bedürfen. Bas Berufungsgericht entnimmt, insoweit ohne.Nachprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts, der nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Braunschweigischen Bauordnung vom 13* März 1899 in Verbindung mit dem.Änderungsgesetz vom. 6. März 1941 ebenfalls, daß auch das Steilwa.ndfahrtunternehmen Bremer zu den Bauwerken gehört (§ 18). daß ferner die Neuerrichtung eines Bauwerks stets der baupolizeilichen Genehmigung bedarf und daß an sich auch für Bauwerke, die zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden, die förmliche baupolizeiliche Genehmigung erforderlich ist (§ 81); daß aber die Baugenehmigungsbehörde die Möglichkeit hat, bei Bauten für vorübergehende Zwecke Ausnahmen im Genehmigungsverfahren zu machen. In.den oben angeführten Erlassen des,Ministers für “VolksWohlfahrt sind nun unabhängig hiervon über den Einzelfall hinaus derartige mögliche Ausnahmen in den an- ens keine Anwendung finden konnten nngegenzunehmen reinfachte Baue zw-z usa. Immen ;ung. und ont lmxormei raov.; wec hat. and:, von sich aus ein Genehmigungsverfahren;- sei es auch ohne ausdrücklich gestellten Antrag* derim vereinfachten Genehmigungsverfahren keiner besonderen Form bedarf;. eingeleitet hat* dann erfordert- jedenfalls der Zweck, ihrer Tätigkeit zur Abwendung, von Gefahren für . Leben und Gesundheit auch-die-Verhinderung der Errichtung und Inbetriebnahme ungeprüfter-Bauten. Hier hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Bauaufsichtsbeamte WWBBBHi trotzdem die Unterlagen für das vereinfachte .Genehmigungsverfahren bei-seiner versuchten Überprüfung nicht zur Stelle waren,■die .Weiterfüh- ' ........ rung des Baues zugelassen unter der Voraussetzung, daß die Unterlagen bis zu dem Beginn des Betriebs von ihm noch geprüft werden konnten. Insofern hat er, wie der Berufungsrichter, unüberprüfbar durch das Revisionsgericht, annimmt, von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, die Ausführung .des Baues vor Erteilung der Genehmigung zuzulassen (.§. 94 der. Bauordnung) = Andererseits-hatte WfflMJKl ..--.damit..vorläufig die,.Abnahme des Baues verweigert. Er war aber weiterhin zur Überwachung und Abnahme des Baues verpflichtet. -Letzteres ergab..sich - schon. aus der. Bestimmung des Erlasses vom 16. Februar. 1,921., daß in jedem Falle ei-.ne.Abnahme des Bauwerkes durch die Ortspolizeibehörde des Aufstellungsortes, hier also des Stadtbauamtes, vor Beginn der Vorführungen stattzufinden hatte. Eine daneben bestehende Anzeigepflicht des Wannagat'als Prüfungsbeamten gegenüber der Baugenehmigungsbehörde, wenn sich bei den Prüfungen Mängel ergaben, entnimmt der Berufungsrichter aus der von .ihm auch für das vereinfachte .Verfahren für anwendbar erachteten Vorschrift des § 96 Abs 6 der Bauordnung,deren unrichtige Anwendung durch den Beruf ungsrichter als irrevisible Rechtsnorm von der Revision vergeblich gerügt wird; die Baugenehmigungsbehörde .hat danach dann auf Grund dieser Bestimmung die den Umständen nach erforderlichen Verfügungen zu erlassen und ... |t||l | ..... I rlfWiiWüüii .zutreffendenfalls Strafverfolgung zu erwirken, las Berufungsgericht führt ferner an. daß nach den Weisungen der Baugenehmigungsbehörde in allen Fällen die Ortspo-lizeibehö.rde unterstützend tätig wird? welche insbesondere darüber zu wachen habe,,daß kein Bau vor Erteilung des Bauscheins begonnen oder weitergeführt werde- (§ 82 Bö)c Insoweit tritt, wie der Berufungsrichter ebenfalls unüberprüfbar dem § 91 1er Bauordnung;entnimmt, dort, wo wie in Goslar in den Städten Stad.tbauämter bestehen, an die Stelle der Ortspolizeibehörde das Stadtbauamt» Weiter stellt das Berufungsgericht an Hand der Bauordnung noch folgendes fests Zuwiderhandlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften'werden im Strafverfahren nach § 99 i BO verfolgt» Daneben liegt aber nach § 99 II BO den Behörden die zwangsweise Durchführung der von ihnen erlassenen baupolizeilichen Verfügungen bezw? der Ortspolizeibehörde die zwangsweise Verhinderung der nach § 99 I BO strafbaren Benutzung eines Bauwerkes ob» Das gleiche gilt hach §52 des Ortsbaustatuts der Stadt Goslar , Die Baugenehraigungsbehörde und die Ortsporizeibehör-le bedienen sich dabei der ihnen zustehenden Zwangsmittel, bas Stadtbauamt kann ebenfalls in beschränktem Maße Zwangsmittel anwenden; wie sich aus § 99 II 3 BO ergibt, wobei die erforderliche polizeiliche Hilfe ihm auf Ansuchen von der Ortspolizeibehörde zu gewähren ist. Danach kann es auch nicht darauf ankommen. ob, w: die B.evision mit der Rüge der Verletzung des § 286 ZPO noch betont, nach dem vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Vorbringen des Klägers Brfli ein bekannter, erfahrener und mit den einschlägigen Bestimmungen vertrauter Schausteller gewesen ist und ob weiter erfahrungsgemäß Schaustellerbe,triebe am ersten Tage der Veranstaltung ihren Betrieb öfter infolge von Betriebsstörung-nicht auf-nehmen können, so daß keine Verpflichtung I—a be- 15 s.tanden hatte, die Ordnungspolizei zu dem Einschreiten aufzufordern. Der Berufungsrichter sieht zu Recht "die Pflicht-1 Widrigkeit darin* daß er die'.vorgeschriebene An- zeige an die'Baugenehmigungsbehörde unterlassen hath Seihe'eigene Versäumnis kann er dann auch nicht damit entschuldigen. daß er sich darauf hätte verlassen können* die Ordnungspolizei würde die Eröffnung der Betriebe verhindern* welche die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht aufwiesen* wie der Berufungsrichter“ohne Rechtsirrtum. dargelegt hat. -3. Sine Amtspf licht Verletzung des iWI hat. das Berufungsgericht in dessen Verhalten nicht nur insofern erblickt* als er im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterlassen hat* sich als Prüfungsbeamter um das Portschreiten des Baues zu bekümmern und der Baugenehmigungsbehörde Anzeige zu machen* sondern auch deswegen* weil er als BauaufSichtsbeamter unabhängig von dem Genehmigungsverfahren zur Gefahrenabwehr.verpflichtet gewesen sei.Die ■Tätigkeit der Baupolizei beschränke . sich nicht auf .das Bähgenehmigungsverfahren..Eine andere ebenso wichtige Aufgabe sei die allgemeine Gefahrenabwehr 'auf dem Gebiete des Bauwesens, Diese Aufgabe folge allgemein aus.der Vorschrifl des § 10 II 17 AIR* der in Braunschweig gewohnheitsrecht-> lieh Geltung gehabt hätte. Ausdrücklich habe überdies die Bauordnung in § 21 der Baugenehmigungsbehörde zur Pflicht gemacht* auf die Beseitigung baufälliger Bauwerke zu drängen und in § S3 ganz allgemein der Ortspolizeibehörde die Zuständigkeit belassen zur Überwachung der Bauten in si-cherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht und bei Gefahr im Verzüge zu dem Erlaß der erforderlich erscheinenden Verfügungen* insbesondere zur Hinderung der Fortführung- eines die öffentliche Sicherheit bedrohenden Baues. Die Baupolizeibehörde sei nicht verantwortlich 'für-';samt- lieh2 "wilden Bauten”, Wenn sie jedoch-Kenntnis von' dem Vorhandensein, solcher Bauten- erlange , müsse sie einschrei ten, Wenn ihr Bekannt werden daß' einIBauwerk ohne Baupolizeiliche Genehmigung errichtet sei, so erlange sie damit Kenntnis von einem forme" bauisoli z e iv/idr igen Zustand, der. ihr Einschreiten in der Weise erfordere, daß.sie auf die'Stellung des Antrags und die Einreichung der erforderlichen Unterlagen drängen müsse. Es könne keinem Zweifel unterliegenj 'daß bei der Benutzung eines Schausteilerbetriebs, wie ihn BrflBHt durchgeführt hätte» ganz erhebliche Gefahren für die Benutzer hätten entstehen können,- Wenn--wie hier der Beginn des Volksfestes genau festgelegt, gewesen sei, hätte' die Baupolizei damit rechnen müssen, daß der Schausteller die Eröffnung vornehmen würde,, ohne daß eine gehörige-Überprüfung stätige-funden hatte. '■ &M8BBS& hätte als Bäuaüfsichtsbeamter daher auch aus diesem Gesichtspunkt der'Gefahrenabwehr die Pflicht gehabt, sich am Sonntag um den Bau zu kümmern und festzu- stelleii,/:; .In- welchem der. Betrieb ohne Pri Es wäre ihm dann nö. ihm' dann- -möglich gewesen, die nach der Sachlage erforderlichen Verfügungen selbst zu treffen; oder bei se nem Dienstvorgesetzten in Anregung zu bringen. Die Revision ist der Ansicht» eine allgemein polizeiliche Pflicht der Bauordnungsbehorden könne nicht in Betracht kommen, weil, wie das Berufungsgericht zu Recht annehme, diese Pflicht zur Gefahrenabwehr durch spezielle Verordnungen geregelt sei. Im ginne Ger Revision rönnen damit nur alle angeführten Bauordnungsvorsehriften gemeint sein» Es mag auf sich beruhen» ob diese Ansicht zutrifft,.da das angefochtene urteil schon.aus den Erwägungen des Berufungsrichters hinsichtlich des Baugenen migungsverfahrens getragen wird» c di 1 -"Vi; ■ - p: bereits aus den oben bei Feststellung der Amtspflicht-Verletzung WMPi im' vereinfachten. Baugenehrnigungs-verfahren.zu der Frage der Bedeutung der Bauaufsicht und-der Baugenehmigung gemachten Ausführungen;, .daß die Tätigkeit der..Bauaufsichtsbehörden überhaupt entscheidend durch den Gedanken der polizeilichen Gefahrabwendung bestimmt ist, so daß es einer besonderen getrennten Behandlung des ■ Pflichtenkreises der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren, und-allgemein bei der Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem'-. Gebiete des Bauwesens im Grunde gar nicht bedarf. Unbegründet ist jedenfalls, das in diesem Zusammenhang bei Annahme einer ' selbständigen allgemeinen Pflicht der Bauordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr erhobene weitere Bedenken der He vision, daß eine solche Pflicht zu dem-Einschreiten hier nur denkbar sein könne, wenn es Wannagata was nicht behauptet und nicht festgestellt Sei, bekannt gewesen wäre , daß die-Anlage ohne. Genehmigung.errichtet, worden -sei. Denn.daß hier.nach der;Sachlage eine - drohende Gefahr;, die dem Bauaufsichtsbeamten V,erkennbar -war? jedenfalls bestand und daß ein genügender Anlaß zu einem Einschreiten gegeben war?• 1st bereits vom Beruf ungsrichter überzeugend dargelegt* ;4, Das- Berufungsgericht hat weiter'geprüft, ob* sich durch die Neuorganisation der Polizei nach dem. Zusäinmeh-bruch irgend etwas in dem Pflichtbereichi des.. Bauauf sichte amt es: und. seiner. Beamten. geändert habe g^Es:"üst': zu, dem'. Erdaß -dies, zu verneinen gebnis gelangt... daß dies zu verneinen sei. Die Revision macht dem Berufungsrichter zu dem Vorwurf, er habe übersehen, ' daß nach der umorganisation des deutschen Polizeiwes ehs durch die Instruktion, der. Britischen Militärregierung' vom 25c- September 1-945 dem.Bauamt alle Exekutiv Befugnisse und damit .auch, dieBefugnis zur. zwangsweisen ' i -ü VW ■s purchiunrung . seiner Anordnungen err gur Sen des Umsiles habe d nil er di die Anlage BrBHV nicht ohne baup< in Betrieb genormen würde.- und die- 0' p yo " w p - **■ prden seien Sorge dafür-, daß zeili che Abnahme licht zur v'erhin- ierung o.er surai oaren Benutzung eines Bauwerks nicht lex Beklagten zugestanden- sondern der won ihr abgetrenn- er. Ordnungspolizeio Dieser Vorwurx ist uubegründ Durch die Instruktion über Reorganisation des deutle n Polizei sys t ers in der Britischen Zone vom 25-- Sep- ien- Die niehtverorient' se in.PiochA Das Polizei G S GH. i grundleg chte Tr o -nm V-4-;• 1 Ii b Ul. tel U G C ii .4- ..b HUS2 Ugk Anlage 5)- Ziel und Zweck der ümorganisation war die Dezentralisierung und Kommunalisierung der deutschen Polizei, Sie sollte auf das polizeiliche Gebiet beschränkt werden unter Ausschließung aller nicht polizeilichen Bä- hte i ten gW obe i .nsbesondere die sogenannte Ver-waltuhgs- pniicei abgeschafft werden sollte- nach dem danach sich entwickelnden Rechtszustand gehörte auch die Baupolizei als frühere «Terwsltungspolizei« nicht mehr zu den Aufgaben der neu geschaffenen'Polizeibehörden., sie-ist ihres polizeilichen 'Charakters entkleidet worden und auf die Terwaltungsbehörüen übergegangen- Dies ist in der Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministers der J März 1948 über die Reuordnung der Polizei im saehsen (Hds Rechtspflege 1948 S 57:■ die im mit dem Kiedersächsisclien Minister des Innerr . -.' "i :9 - -im- - .-1 ___ '' m -m;---mv-ä9;8-:-m:m-4:m: V..--- den damaligen Rechtszustand gibt- unter hervorgehoben, wobei u^a» weiter noch be U.Ü .tbl Z ’ vom 12-, nde iNieder-1 nve rnehmen ine -üb e r.s i cn ausdrück- -rV-e x z\- U ist, daß ein den Ge- ec recht zu dem Erlaß von Polizeiverorcmnungen eä leindebehörden- in Goslar dem Oberbürgermeister- zustehe III 2)„ Wenn nun auch zunächst in der Entwicklung des net ec Pclizelrechte bei der Trennung der eigentlichen Polizei o.nnte .und e ex' de r geben erf en h gsp-qi ausdzur Durchs e tzun der - V o 11 zug s p Ö1 i z e i 1 i c he n';- Hil liter I .gesagt s dad.' durchddie' p.o sic ’'G-edai i ena 'asm ” insbesonae . Verwaltungsbezirk- Braunschweig eixen befugt gewesen ; sei, Ihr stand .g der Revision nicht nur als 1 3augemeii Sorge für eine Inbetr iebnahme. der An- U & V 0 „ li-. ^ - . iUv, J. li migungsbehor.de ,'d.i läge erst nach vorangegangener Abnahme su, sondern als Bauordnungsamt auch nach wie vor die Verhinderung einer Benutzung der ungeprüften Anlage, wobei mix den Berufungs richter offengelassen bleiben kann, ob es unbedingt eines ■ "pn 1 a <?,p1 ppcb pn ;; ~:~pi -po*-pp-j .o y-t"gvigpit*0pp j p 0 p p - (3.G 3:;: ]0 p p ~p i p ■ jp 0 pp bedurft hätte oder möglicherweise schon die Untersagung des ForfihrungobeTriebes am aussereicht haben würde. h ■ m b, Im übrigen hat die revision keine Ang] . e gegen ■;r land eager ö 0jV|-' — "*J— ü' rl V K erhoben, Rechtsirrtümer in den weiteren Ausführungen des Beruf ui fragen der Haftung der Beklagten als Anstellungskörperschaf x des Bauauf sichtsbeamxen waBMMBb für die Yerletzun der diesem auch Britten gegenüber obliegenden Amtspflichten- der Ursächlichkeit des Verhaltens des für den eingetretenen Schaden, der Unmöglichkeit anderweit!- . .Die Revision; der Beklagten, war daher mit folge, aus. § .9.7 ZPO. zurückzuweisen» Br- Riese . . • • . Me iS . Dr Rietschel . Dr, Weber : der. Ko steh .Pagendarm