Dezember 1948 dem Kläger gegenüber die Veröffentlichung des Artikels abp weil er sich nach der Darstellung der in jenem Artikel angegriffenen Stellen davon überzeugt habe, daß die’. ob und unter welchen Bedingungen vom Land es ernährungsamt an die- Zuckerfabrik t'MMNMi ein Darlehen gegeben worden sei, und wie es sich mit der Rückzahlung dieses Darlehens verhalte. Der Minister antwortete persönlich unter dem Briefkopf seines Ministeriums und Angabe eines Aktenzeichens dahin: Die Zuckerfabrik WflHMMi habe auf Weisung der Militärregierung aus einem Pond für ReichsStützung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Wiederingangbringung des für die Ernährungswirtschaft Hessens unentbehrlicher: Betriebes einen Kredit von 1,6 Millionen Re:’ ohsmark erhaltene Dieser Kredit sei in den fahren '916/4? Herr ember 1948 erschien dann noch in den " soonen Nachricht an" eine Berichtigung zu dem Artike cos Klägers durch das Land es ernähr ang samt, die den gl ei eben Wortlaut hatte wie'das Schreiben des Ministers Lbgi (BMj| vom 23* Dezember 1948' an den Redakteur der if noch die Bemerkung angefügt, daß der die Angelegenheit betreffende Schriftwechsel niemals von Regierungsrat bearbeitet oder in Verwahrung genommen worden sei. ”W Kurier” und in seiner Zuschrift an die Redaktion der ” ÜW Freien Presse” gegebene Darstellung als auch die vom Landesernährüngsamt gegebene Berichtigung in den ’’Hessischen Ha ehr ich ten" in wesentlichen Punkten bewußte Unrichtigkeiten enthielten- Er vertritt die Rechtsansicht daß es sich bei diesen Erklärungen um hoheitsrechtliche Akte gehandelt habe, und daß den erklärenden Stellen des Landes Hessen ihm gegenüber die Amtspflicht obgelegen hatte- wahrheitsgemäße Angaben za machen'. Im einzelnen hat der Kläger behauptet, eine Weisung der'Militärregierung auf Hingabe des Kredits an die Zahle erfahr ik WflHHIR habe nie Vorgelegen, Das Darlehen sei auch nicht zu dem Wiederaufbau; sondern zur Finanzierung des Rübenankaufs und zur Abdeckung eines Bankkredits verwendet worden; Der Kredit sei in den Jahren 194-6/47 nicht in Höhe von 1 s4 Millionen Reichsmark "abgedeckt" worden; vielmehr seien nur -im Juni 1946 600=000 RM zurückgezahlt; soweit das beklagte land behaupte, durch Erlaß: vom 28=, November 1947 seien weitere 800=000 EM der Darlehensschuld "niedergeschlagen" worden; liege keine Zurückzahlung, also keine Abdeckung' vor; die Nied'erschlagungsverfügung sei auch nur fingiert; sie ,3ei im übrigen nichtig, weil entgegen den gesetzlichen Bes.timmungen das Kabinett nicht mitgewirkt habe, und weil Minister IcSHl sich bei der Niederschlagungsverfügung in Interessenkolision insofern befunden habe, als er gleichzeitig Vorstandsmitglied und Großaktionär der Zuckerfabrik IHHHÜ gewesen sei», Auch die letzten 200=000 RM seien entgegen der Behauptung des beklagten Landes nicht zurückgezahlt worden» 2i das beklagte Land zu verurteilen,' die Behauptung zu widerrufen, die Angaben des Klägers in seinem Artikel mit der Überschrift "Subventions-Politik in Hessen" und "Ein neuer Fall DUMB" seien unwahr, und zwar durch Erklärungen gegen-."-' Es bleibt bei seiner vorprozessualen Behauptung, die Hingabe des Kredits sei auf Weisung der Militärregierung, erfolgt, die sowohl vorder Zuckerfabrik V MI als auch von Br« DWüNt unter Androhung von Zwangsmitteln verlangt habe, für den Wiederaufbau der Fabrik zu sorgen, und die in Verfolg dieses Verlangens selbst veranlaßt habe, daß die entsprechenden, zunächst beschlagnahmten Mittel aus dem Reichsstützungs-■'foil'd freigegeben worden seien. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, wegen des durch Nichtveröffentlichung des Artikels in der "GW Freien Presse" entstandenen Schadens 100 DM .nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Klage ab- unter Abänderung des angefochtenen Urteils in, vollem Umfange nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen und hilfsweise, falls der Antrag auf Verurteilung zu dem Widerruf keinen Erfolg haben sollte, festzustellen, daß das beklagte"Land verpflichtet ist, dem Kläger Geldersatz für alle entstandenen und noch entstehenden Schäden zu leisten, welchevveruivsacht sihd .durch eine unrichtige Presseberichtigung des Beklagten in den "Hessischen Nachrichten" in EflMMI zu dem;Artikels "Suoventionspolitik in Hessen" des Klägers, in der Neuen Zeitung" zu dem Artikel des Klä gerss "Neuer Pall und durch Erklärungen des Landesernährungsamts Hessen und des früheren Ministers loHü gegenüber der "Giessener Freien Presse ..unddem "WflBHHNI Kurier" zu eben diesem Artikel des Klägers» ' bbU Auji; ''WU Das Berufungsgericht ,(S 12 des Urteils) vertritt die Ansicht, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers in allen geltendgemachten Fällen nur -aus' § 839 BGB in Verbindung mit-Art 136 Adbs 1 Hessische Verfassung hergeleitetr werden könne; eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht auf wahrheitsgemäße Auskünfte bejaht es, weist aber hinsichtlich des Zahlungsanspruches die Klage ab, weil teils die objektive und subjektive Unrichtigkeit der vom Kläger beanstandeten Erklärungen nicht erwiesen sei, teils' sogar der volle Wahrheitsbeweis für diese Erklärungen erbracht sei (Urteil S 23), Auf die Rügen der Revision braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da die im Revisionsrechtszug allein zu prüfenden Ansprüche aus § 839 BGB schon deshalb aüsschei-üen, weil eine den Dienststellen des beklagten Landes dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft nicht besteht» Zwar sind die angegriffenen Erklärungen des Ministers LoMüM wie die des Landesernährungsamtes als Verwalt ung sh and 1 ungen anzusehen» Sie betrafen unstreitig nicht die bürgerlich-rechtlichen Belange des Landes; sie sind auch von beiden Stellen in dienstlicher Eigenschaft abgegeben worden» Das ergibt sich für die Auskunft an die "C flHHNMHE Freie Presse" bereits aus dem Briefkopf und der Anführung eines Aktenzeichens in dem Schreiben des Ministers» Es gilt aber auch für das vom Minister dem 'h'MNMi Kurier" gegebene Interview; der Minister hat es bei einem dienstlichen Besuch in WlMMNtt als Minister abgegeben; aus diesem Umstand urddem Inhalt des Interviews ergibt sich, daß der Minister nicht als Privatmann oder io - sondern in dienstlicher Eigenschaft die Erklärung abgegeben hat»' Auch bei der in den "Hessischen Fachrichten" erschienenen "Berichtigung" des -Land esernähr.uhgsamt es handelt es sich'* wie sich' ohne weiteres aus dem Inhalt ergibt, um eine sol che dienstliche Äußerung» Minister wie -Landesernährungsamt haben daher bei. Abgabe der vom Kläger angegriffenen Erklärungen, in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt gehandelte, Insoweit ist daher das Tatbestands merkmal der Amtspflicht im Sinne der Staatshaftungsgesetz erfüllt, Weitere Voraussetzung für die Begründung von Ansprüchen aus § 839 BGB ist jedoch, daß die bei dieser Aus Übung der Öffentlichen Gewalt nach der Behauptung, des Klä gers verletzte Amtspflicht den angegriffenen Beamten -hier also dem Minister und den Beamten des landesernäh-rungsamtes - gerade dem Kläger gegenüber obgelegen hat,, Diese Voraussetzung ist hier aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht erfüllt« ; Ein Verbot der .Veröffentlichung des Artikels des Klägers'ist weder unmittelbar noch mittelbar ausgesprochen worden» Deshalb sind die in der von den Vorinstanzen angeführten Reichsgerichtsentscheidung RGZ 108, 366 (ebenso z.B. auch in RGZ 9.1, '304 und 381 '/3S3/ä7; 1 25, 86; 1 39, 154) entwickelte n Gedanken nicht einschlägig, dem Beamten obliege ;jec.er, Dritten gegenüber die Amtspflicht, die ihm anvertrauten Machtmittel nicht nur bei Absicht der Zwangsgewalt, sondern gerade auch ohne Zwangsabsicht nur sorgfältig zu gebrauchen. Enthält der Beamte sich hoheitlichen Zwanges und be schränkt er sich nur auf die Erteilung einer Auskunft, so muß die Auskunft - gleichgültig, ob sie aus einer Rechts Pflicht zur Auskunftserteilung oder freiwillig abgegeben wird - sachgerecht, also auch wahrheitsgemäß sein (vgl z„B, RC-Z 146, 35 /407; 170, 129 /T347)« Biese Amtspflicht besteht aus dem Gedanken der hoheitsrechtlichen Fürsorge gegenüber jedem Britten, in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird« Bie Erklärungen über den der Zuckerfabrik UfUMHMMi gewährten Kredit wurden aber nicht im Hinblick auf Interessen des Klägers oder der beteiligten Zeitungen gegeben« Burch die Erklärungen wurde das Verhältnis keiner dieser Steller, zur Zuckerfabrik bWIlMMBi oder zu anderen Personen beeinflußt» Sinn und Zweck der Erklärungen war vielmehr, wie' das Landgericht (Urteil S 18/19) unter Billigung des Berufungsgerichts ausführt, die Verteidigung der angegriffenen Staatsstellen gegen die in den Artikeln des Klägers erhobenen Angriffe« Eine hoheitliche PürSorgepflicht zur wahrheitsgemäßen A.uskunftserteilung, die bezweckte, einen auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauenden Britten vor Schaden zu. Selbst wenn diese Frage - allgemein oder mindestens für die fragliche.Zeit - zu bejahen wäre, so würde sich daraus nicht eine der Presse und damit dem Kläger als Journalisten gegenüber bestehende Amtspflicht zur sachgemäßen Auskunft■ ergebenljlsf'näm-v' lieh eine Amtspflicht' den Beamten nicht im Interesse -einzelner Personen auferlegt, sondern ist der Zweck der Amtspflicht nur die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder das Interesse des Staates an einer ordentlichen Amtsführung der Beamten, so handelt es sich nicht um eine den Beamten einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, wie das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung (vgl. Dritte - selbst wahrheitsgemäß - unnötig angegriffen wird; der näheren Abgrenzung, wann ein unnötiger Angriff eine Verletz" dieser auch - ' dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht darstellt, bedarf es hier nicht, weil weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Angriff auf den Kläger in den Erklärungen des Ministers und des Landesernährungsamtes liegt. Diese Erklärungen beschränken sich auf eine eigene Sachdarstellung über die vom Kläger in seinem Artikel erörterte Gewährung eines Kredits an die Zuckerfabrik UMMHH Sie erwähnen die Person des Klägers überhaupt nicht; insbesondere wird der Kläger darin nicht etwa als unglaubwürdig bezeichnet, und zwar auch nicht etwa mittelbar. Stellung über den der Zuckerfabrik WNiMMMi gewährten Kredit und überlassen sie es jedem, sich ein Urteil über den Kläger als Verfasser des dementierten Artikels selbst zu bilden, so liegt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers durch eine negative Beurteilung seiner Person nicht vor.. Das gilt umso mehr, als viele Umstände denkbar sind, aus denen heraus der Kläger durch die Verbreitung der nach jenen Erklärungen "falschen" Darstellung des Palles der Zuckerfabrik WiMHXM in seiner journalistischen Ehre und Zuverlässigkeit nicht getroffen zu werden brauchte. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werdenDie Erklärungen den Ministers und des Landesernährungsamtes dienten der Abwehr der vom Kläger in seinem Artikel erhobenen Angriff e.Sie hinderten - gleichgültig,, ob sie den Sachver-halt wahrheitsgemäß oder wahrheitswiürig darstellten -die Redakteure der genannten Zeitungen nicht, die Artikel des Klägers zu veröffentlichen. Wollte man aber allein schon deshalb aus der etwaigen Unrichtigkeit der Erklärungen jener Dienststellen einen Eingriff in die Honorar-Erwartungen und damit in die Rechte des Klägers erblicken, so wurde auf diesem Umwege eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft geschaffen werden, obgleich die mtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft jenen Dienststeien. Etwas anderes kann nur gelten, soweit jene Amtsstellen durch Abgabe falscher Erklärungen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Reise dem Kläger vorsätzlich Schaden zugefügt haben: denn ein Beamter, der in einer den Tatbestand des § 826’ 4BG-B der--füllenden Weise durch Ausübung'’seiner Amtsgewalt einem Dritten Schaden zuxügt, verletzt eine ihm diesem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht (RGZ 140, 423 /4307) * Davon kann hier aber sogar nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht die Rede sein. Der Minister und das landeser-nährungsamt wollten durch ihre Erklärungen offensichtlich nur von ihrem Recht der Verteidigung gegen die Angriffe’ des Klägers Gebrauch machen, selbst wenn sie dabei, inhaltlich. Schadensfolge, also auch den Verlust des Honorars durch den Kläger - mindestens in der Form des bedingten Vorsatzes - umfaßt hätte, ergeben sich aus dem Inhalt de Erklärungen und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte, Ansprüche aus Amtshaftung sind daher schon deshalb zu verneinen, weil eine dem Minister öder dem Landeserhäh rungsamt-dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft nicht bestand und die Verletzung einer anderen diesen Stellen dem Kläger gegenüber ob liegenden Amtspflicht nicht erkennbar ist. 604j; 1 953 '/ ;i081 meint pod er nicht, ..kann" dahingestellt bl ei her Die fraglichen- Handlungen sind vor' Erlaß "des Grundgesetzes begangen worden; Art 34 GrundG mißt sich aber hinsichtlich der etwa bestehenden Möglichkeit, Verwaltungsakte aufzuheben, keinesfalls rückwirkende Kraft bei (BGHZ 4, 77 3i/i 302 /310/117; S 10/l 1 des insoweit in BGHZ 12, 52 nicht abgedrückten Urteils vom 22o Dezember 1953 - V ZR 6/51 - und S 1 5 des zur Veröffentlichung vorgesehenen Ur~■ teils vom 1 ÖD Juli 1954 - VI ZR 120/53). Bin Fall der Art, daß durch die vorangegangenen Handlungen des Landes eine privatrechtliche Verpf1i chtung zu dem Widerruf ent stand eh wäre, tie z.B. in BGHZ 5, Dl 02 ein privatrechtlicher' Anspruch auf Lieferung, vertretbarer Sachen, liegt hier nicht vor» Die für die Amtshaftungsahsprücbe .entwickelten .Grundsätze greif erD auch für die: Unt erlassüngs ähSprüche ; aus f § 1004 BGB Platz (RGZ 1 70, 40 /42/)» Ob sich aus Art 136 Abs 1 Hessische Verfassung die Zulässigkeit des Eingriffs in solche Verwaltungsakte ergibt,' eine Frage, die vom Be-rufungsgericht verneint worden ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es ■ sich'bei den Bestimmungen der Hessischen Verfassung um irrevisihi.es nur im Bez.irk des Berufungsgerichts geltendes Landesrecht':' handelte Naoh alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurücKzuweisen, Dr- Geiger Pr, Pag end'arm Rietschel
Für: d as Ha.ch s ghi ag ew erk 1 Für die Amtliche Sammlung! Gesetz; BGB § 839 Rechtssatz; “Berichtigt" eine Behörde eine Darstellung über Verwaltungsvorgänge, die ein Journalist der Presse zu dem Zwecke der Veröffentlichung zugänglich gemacht hat, in irreführender Weise, so verletzt sie nicht eine ihr. dem Journalisten gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgemäßen Auskunft * Aktenzeichens '111 ZPl. 369/52 •ää ; TJrt. d» BGH». v„ 20. September 1954 LG Wiesbaden OLG Frankfurt Ill ZR 369/52 Verkündet am 20V September 1954 pieser, Justizangestellter als 1/ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im I a i,e'n ,d e s v o L k e e ■ ‘ ‘ , -v : In dem Rechtsstreit • -i \c'. u ■ -1 '• -' v • v Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäc.htigter§ Rechtsanwalt das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Porsten, fill 7 I77 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20V September .1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,VDr. Geiger und der Bundes-* riehter Dr. Pagendarm, Rietscbel, Br, Wo1any•und Dr» Hußla für Recht erkannt % Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 19. Juni 1952 wird zurückgewiesen» Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Klä- Beklagten, Berufungsheklagten, Berufungsklägers und Revisionsbeklagten, Proze^bevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr» Von Rechts wegen I sii lo d s i sii6. ■ Q '• 0 ■£ @ "i- fer •• ourna.L" it der' iihrungs rnährui a i e s ein vv e i 1 i g Er id e <3 ovember 1048 verfaßte der;'Klager. r i m r -n / i J un, oar td tr ! ' j i i tliehen fätigk it insbesondere dor be in > i bisters TjofflMHl 1 11,1 1,1 ■ 11' a t c n > i mi antes, Dr, DfBNt in ngelegenho > < t. dm ! t ■ H8 ... ... .. . ber 1 948 in der "WM Neuter - I r " i r . tikei Betäubtete der Kläger, Dr bJMH i -■ i it ay- “ ihre zung 1 b 8 X c! ß t e /Den/' Art i]C 0 di ä e n fl Ug Cjg • Ische vi;t'/M 11 ' iv de Sri r I 9 48 in der " Wftt be h 0t Ul p t e u ( 3 der Kl rSg Pdf d en t :ä 6 S Ij'c and e s ern ahirtth, s / Cj a p; Lfj der Zuck erf abrik be 8 c ha di'gtf nry '/I’d' Ui. cn. bri k aus weh u p ■■ einei gS;' •fD- dj.t / vöd ;/ üb e r ;/.;d lese Geld e r nicht" c h e n ■M. iliti irr eg x er ung h; 1 .li’ In" I I ' - Iron ijjjt i; i fom C . II i om.o IT,I ... cm Q U « "U A J\J ron •>'n - j: sei /damals .wie zur Kelt der/Veröffentlichung bis ; Vertreter id eh /Zubfcerf äbrf]d/Wi^((p Im c ml'- I nf 0 ' ztu Ji " c) /jPf'm- OU' O'O' iS 0 0 ennig erhalten» Ernährungsiiiinister. Lo&HNfli sei . t 1948 Vorsitzender des Aufsichtsrates oder Zuk~ /IHHHHH gewesen/':.ipbgibidhi'd.ert^................. ß bis Ende des Jahres 1946 habe zurückgezahlt llen, seien nur am 1» Juni 1946 6.PP./ÖÖC iß ' ii werden. Der Restbetrag von 1„000.000 RM = K stehe noch off en) trotz leer1 i > < tri osrer erantwörtlicher Seite nichts' unternommen, worden, hen Geldbetrag einzuziehen.. Der über den’ Kredit / ..rnrwecnsei sei. nicht ftwechsel sei. nicht im regulären Geschäft; gang i/oinr indesernährungsamtes -abgelegt? sondern von. dem if dieser Behörde, Heeierungsrat GiflHMMHH?, 'in 'gehö'immeh/'wbrd^ ■ Der Kläger hatte den Artikel außerdem noch dem "IMMHi Kurier” und der "GMHHHMI Freien Presse” ungebeten., Der Schriftleiter des ''WfflflHHl Kurier” leitete den Artikel auf Grund einer Vereinbarung.mit dem Klager, daß er vor dem Abdruck den angegriffenen Personen zur Stellungnahme überlassen werden solle, am 15° November 1948 auch dem Laid e s ernährungsminister LcfHHHI zur Information zu. Am 16= November 1948 interviewte der "Waldecker Kurier” den aus anderem Anlaß in KMMHM dienstlich anwesenden Land esernährungsminister LoflHSI wegen des in den "Hessischen Nachrichten" bereits erschienenen Artikels des Klägers« Das Interview erschien am 19« November 1948 im ” MMH Kurier" „ Nach, diesem Interview sollten die in den "Hessischen Nachrichten” erhobenen Anschuldigungen wegen des der Zuckerfabrik gewährten Kredits je- der Grundlage entbehren; die völlig zerstörte Zuckerfabrik sei im Jahre 1945 auf Veranlassung der amerikanischen Besatzungsmacht wieder auf gebaut "worden,'. um den damals er-lieblichen Schwierigkeiten in der Zuckerversorguhg ..begegnen. zu. könneh,,v Der Kredit sei bereits am Tage der Währungsre-form bis auf 200«,000 RM zurückgezahlt gewesen; die restliche Schuld sei kurz nachher durch Zahlung von 20.000 DM beglichen worden,, Minister hoWKKKB habe erst seit dem Frühjahr 1948 dem Aufsichtsrat der Zuckerfabrik angehört; v er sei früher als deren Vorstand tätig gewesen. Dfo 10MI sei zwar früher einmal Vertreter der Zuckerfabrik gewesen,, 1 habe aber diese Vertretung längst niedergelegt. Der Re-dakteur des "WflBBi Kurier” lehnte am 8. Dezember 1948 dem Kläger gegenüber die Veröffentlichung des Artikels abp weil er sich nach der Darstellung der in jenem Artikel angegriffenen Stellen davon überzeugt habe, daß die’. Darstellung des Klägers nicht in allen Fällen den Nachprü-:; fangen standhaften könne, und weil der Artikel gleichzei- tig den Hessischen Nachrichten", einem Konkurrenzorgan, angeboten und dort auch veröffentlicht worden sei. Der Redakteur der "GtlMNMMI Dreien Presse" fragte auf den ihm übersandten Artikel des Klägers bei dem Minister L iü an. ob und unter welchen Bedingungen vom Land es ernährungsamt an die- Zuckerfabrik t'MMNMi ein Darlehen gegeben worden sei, und wie es sich mit der Rückzahlung dieses Darlehens verhalte. Der Minister antwortete persönlich unter dem Briefkopf seines Ministeriums und Angabe eines Aktenzeichens dahin: Die Zuckerfabrik WflHMMi habe auf Weisung der Militärregierung aus einem Pond für ReichsStützung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Wiederingangbringung des für die Ernährungswirtschaft Hessens unentbehrlicher: Betriebes einen Kredit von 1,6 Millionen Re:’ ohsmark erhaltene Dieser Kredit sei in den fahren '916/4? in Höbe von 1,4 Millionen Reichsmark abgedeckt wor-■arm nur /U; st betrag von 0,2 Millionen Reichsmark - 20.000 iortsoha Merk sei am 9 August 1 940 zurr ■ungezählt worden; ..daraufnin teilte der Redakteur der "Siessener Freien Pres4 sei: sau Y. Mger am 11. Januar 1 949 mir, der Brief des Ili-r::-- nrs Do WWh siede die äugelegenhei t grundlegend an-c f:r dar- als der Im sicht des Klägers; die Darstellung des Ministers b.gl.e isn unsic’ncr gemacht, so dar er vor Veröf-fentl.i ohnng des Artikels den von der amerikanischen Dekan-i.s: ervsssain;ej sarg anhängig gerne.ehren Prozeß afWBBi ;; av,;:r cen rodi] e. „ 1 K ; Ja: 27. Herr ember 1948 erschien dann noch in den " soonen Nachricht an" eine Berichtigung zu dem Artike cos Klägers durch das Land es ernähr ang samt, die den gl ei eben Wortlaut hatte wie'das Schreiben des Ministers Lbgi (BMj| vom 23* Dezember 1948' an den Redakteur der if noch die Bemerkung angefügt, daß der die Angelegenheit betreffende Schriftwechsel niemals von Regierungsrat bearbeitet oder in Verwahrung genommen worden sei. Der Kläger ist der -Auffassung, daß sowohl d Minister L0ÄM8B in seinem Interview vor dem. ”W Kurier” und in seiner Zuschrift an die Redaktion der ” ÜW Freien Presse” gegebene Darstellung als auch die vom Landesernährüngsamt gegebene Berichtigung in den ’’Hessischen Ha ehr ich ten" in wesentlichen Punkten bewußte Unrichtigkeiten enthielten- Er vertritt die Rechtsansicht daß es sich bei diesen Erklärungen um hoheitsrechtliche Akte gehandelt habe, und daß den erklärenden Stellen des Landes Hessen ihm gegenüber die Amtspflicht obgelegen hatte- wahrheitsgemäße Angaben za machen'. Durch die bewußt unrichtige Darstellung des Fragenkomplexes .der WÄ--Zuckerfabrik sei die Aufnahme seiner Artikel im ’'Waldecker Kurier” und in der "GHHBI Freien Presse” verhindert worden- Dadurch sei ihm ein Honorar von 100 DM bei jeder dieser Zeitungen entgangen- Ferner.sei durch diese falschen Behauptungen von verantwortlicher Stelle sein journalistischer Kredit auch für die Zukunft geschädigt wordenj er sei für den beteiligten Abnehmerkreis sei her Aufsätze unglaubwürdig geworden; er sei dadurch aus seiner (Tätigkeit völlig ausgeschaltet und wirtschaftlich ruiniert. Diese Folgender Amtspflichtverletzung der Beamten des Landes Hessen könnten nur durch einen Widerruf der Erklärungen der maßgeblichen Stellen beseitigt wer-d en - Im einzelnen hat der Kläger behauptet, eine Weisung der'Militärregierung auf Hingabe des Kredits an die Zahle erfahr ik WflHHIR habe nie Vorgelegen, Das Darlehen sei auch nicht zu dem Wiederaufbau; sondern zur Finanzierung des Rübenankaufs und zur Abdeckung eines Bankkredits verwendet worden; Der Kredit sei in den Jahren 194-6/47 nicht in Höhe von 1 s4 Millionen Reichsmark "abgedeckt" worden; vielmehr seien nur -im Juni 1946 600=000 RM zurückgezahlt; soweit das beklagte land behaupte, durch Erlaß: vom 28=, November 1947 seien weitere 800=000 EM der Darlehensschuld "niedergeschlagen" worden; liege keine Zurückzahlung, also keine Abdeckung' vor; die Nied'erschlagungsverfügung sei auch nur fingiert; sie ,3ei im übrigen nichtig, weil entgegen den gesetzlichen Bes.timmungen das Kabinett nicht mitgewirkt habe, und weil Minister IcSHl sich bei der Niederschlagungsverfügung in Interessenkolision insofern befunden habe, als er gleichzeitig Vorstandsmitglied und Großaktionär der Zuckerfabrik IHHHÜ gewesen sei», Auch die letzten 200=000 RM seien entgegen der Behauptung des beklagten Landes nicht zurückgezahlt worden» Der Kläger' hat im ersten Rechtszuge beantragt, i . das beklagte Land, notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 200 DM nebst 4 / Zinsen seit .dem , ... 2o April ■ 1 949 zu" zahlen^'wlv; u/:t/t 2i das beklagte Land zu verurteilen,' die Behauptung zu widerrufen, die Angaben des Klägers in seinem Artikel mit der Überschrift "Subventions-Politik in Hessen" und "Ein neuer Fall DUMB" seien unwahr, und zwar durch Erklärungen gegen-."-' über dem Verlag ; der "G W—ü Freien Presse" und des "hMMMMM Kurier"' und durch Veröffentlichung in den^He^sisehen Nachrichten", RTMMMI Das beklagte. Land "hat Klageabweisung ^beantragt :'ühd behau tet , die von seiten des :"Lan'des7.He'söeü"ab rungen seien in allen Punkten sachlich richtig, keinesfalls aber schuldhafterweise falsch. Es bleibt bei seiner vorprozessualen Behauptung, die Hingabe des Kredits sei auf Weisung der Militärregierung, erfolgt, die sowohl vorder Zuckerfabrik V MI als auch von Br« DWüNt unter Androhung von Zwangsmitteln verlangt habe, für den Wiederaufbau der Fabrik zu sorgen, und die in Verfolg dieses Verlangens selbst veranlaßt habe, daß die entsprechenden, zunächst beschlagnahmten Mittel aus dem Reichsstützungs-■'foil'd freigegeben worden seien. Der Ausdruck "abdecken" sei.dahin zu verstehen, daß der Kredit in der angegebenen Höhe nicht mehr bestanden hätte. Eine Niederschlagung habe tatsächlich stattgefunüen, und zwar deshalb, weil der : Zuckerfabrik 'für' die Geschäftsjahre 1 944/45 und 1945/46 Stützungsansprüche hinsichtlich des Rübenpreises zugestanden hätten, die aber nach der damaligen Gesetzes-läge nicht hätten befriedigt werden können, Dadurch sei die Zuckerfabrik in eine Notlage gekommen,' die eine Nieder schlagung des Kredits gerechtfertigt hätten. Die restliche Schuld von 20.000 DM sei im August 194-8 tatsächlich, zurückgezahlt worden. Das beklagte Land macht weiter geltend, seine Beamten hätten in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, da der Kläger in einem schwebenden Verfahren mit Presseangriffen begonnen habe. Der Minister habe nicht die .Absicht gehabt, die Veröffentlichungen des Artikels des Klägers zu unterbinden. Ein Widerruf der frag liehen Erklärungen könne ausdem Gesichtspunkt der Amtshaftung rechtlich überhaupt nicht verlangt werden, ;; Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, wegen des durch Nichtveröffentlichung des Artikels in der "GW Freien Presse" entstandenen Schadens 100 DM .nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Klage ab- gewiesen.. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegte Der Kläger hat im Berufungsrechtszug beantragt, . .. ' - > Jtfh'' Hr'/< ' unter Abänderung des angefochtenen Urteils in, vollem Umfange nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen und hilfsweise, falls der Antrag auf Verurteilung zu dem Widerruf keinen Erfolg haben sollte, festzustellen, daß das beklagte"Land verpflichtet ist, dem Kläger Geldersatz für alle entstandenen und noch entstehenden Schäden zu leisten, welchevveruivsacht sihd .durch eine unrichtige Presseberichtigung des Beklagten in den "Hessischen Nachrichten" in EflMMI zu dem;Artikels "Suoventionspolitik in Hessen" des Klägers, in der Neuen Zeitung" zu dem Artikel des Klä gerss "Neuer Pall und durch Erklärungen des Landesernährungsamts Hessen und des früheren Ministers loHü gegenüber der "Giessener Freien Presse ..unddem "WflBHHNI Kurier" zu eben diesem Artikel des Klägers» ' bbU Auji; ''WU Das beklagte Land hat beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen»r Beide Parteien haben beantragt,} die gegnerische Berufung zurückzuweisen.' Das" Oberlandesgericht hat die Kläger in vollem Umfang abgewieseh» Mit der Revision begehrt der Klä ger Verurteilung des beklagten Landes nach den im zweiten ; Rechtszug gestellten Anträgen« Das beklagte Land, bittet um Zurückweisung der Revision« Ent scheidüngsgrünüe g I. Das Berufungsgericht ,(S 12 des Urteils) vertritt die Ansicht, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers in allen geltendgemachten Fällen nur -aus' § 839 BGB in Verbindung mit-Art 136 Adbs 1 Hessische Verfassung hergeleitetr werden könne; eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht auf wahrheitsgemäße Auskünfte bejaht es, weist aber hinsichtlich des Zahlungsanspruches die Klage ab, weil teils die objektive und subjektive Unrichtigkeit der vom Kläger beanstandeten Erklärungen nicht erwiesen sei, teils' sogar der volle Wahrheitsbeweis für diese Erklärungen erbracht sei (Urteil S 23), Eie Revision erhebt neben der sachlich-rechtlichen Rüge der Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit vor allem Rügen wegen der Auslegung der angegriffenen Erklärungen des beklagten Landes durch das Berufungsgericht und wegen Verletzung prozessualer Vorschriften bei den vom Berufungsgericht getroffenen TatsachenfestStellungen. Auf die Rügen der Revision braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da die im Revisionsrechtszug allein zu prüfenden Ansprüche aus § 839 BGB schon deshalb aüsschei-üen, weil eine den Dienststellen des beklagten Landes dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft nicht besteht» Zwar sind die angegriffenen Erklärungen des Ministers LoMüM wie die des Landesernährungsamtes als Verwalt ung sh and 1 ungen anzusehen» Sie betrafen unstreitig nicht die bürgerlich-rechtlichen Belange des Landes; sie sind auch von beiden Stellen in dienstlicher Eigenschaft abgegeben worden» Das ergibt sich für die Auskunft an die "C flHHNMHE Freie Presse" bereits aus dem Briefkopf und der Anführung eines Aktenzeichens in dem Schreiben des Ministers» Es gilt aber auch für das vom Minister dem 'h'MNMi Kurier" gegebene Interview; der Minister hat es bei einem dienstlichen Besuch in WlMMNtt als Minister abgegeben; aus diesem Umstand urddem Inhalt des Interviews ergibt sich, daß der Minister nicht als Privatmann oder io - in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Partei. sondern in dienstlicher Eigenschaft die Erklärung abgegeben hat»' Auch bei der in den "Hessischen Fachrichten" erschienenen "Berichtigung" des -Land esernähr.uhgsamt es handelt es sich'* wie sich' ohne weiteres aus dem Inhalt ergibt, um eine sol che dienstliche Äußerung» Minister wie -Landesernährungsamt haben daher bei. Abgabe der vom Kläger angegriffenen Erklärungen, in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt gehandelte, Insoweit ist daher das Tatbestands merkmal der Amtspflicht im Sinne der Staatshaftungsgesetz erfüllt, Weitere Voraussetzung für die Begründung von Ansprüchen aus § 839 BGB ist jedoch, daß die bei dieser Aus Übung der Öffentlichen Gewalt nach der Behauptung, des Klä gers verletzte Amtspflicht den angegriffenen Beamten -hier also dem Minister und den Beamten des landesernäh-rungsamtes - gerade dem Kläger gegenüber obgelegen hat,, Diese Voraussetzung ist hier aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht erfüllt« ; Eine beabsichtigte oder unbeabsichtigte Ausübung hoheitlicher Machtmittel liegt nicht vor. Ein Verbot der .Veröffentlichung des Artikels des Klägers'ist weder unmittelbar noch mittelbar ausgesprochen worden» Deshalb sind die in der von den Vorinstanzen angeführten Reichsgerichtsentscheidung RGZ 108, 366 (ebenso z.B. auch in RGZ 9.1, '304 und 381 '/3S3/ä7; 1 25, 86; 1 39, 154) entwickelte n Gedanken nicht einschlägig, dem Beamten obliege ;jec.er, Dritten gegenüber die Amtspflicht, die ihm anvertrauten Machtmittel nicht nur bei Absicht der Zwangsgewalt, sondern gerade auch ohne Zwangsabsicht nur sorgfältig zu gebrauchen. Enthält der Beamte sich hoheitlichen Zwanges und be schränkt er sich nur auf die Erteilung einer Auskunft, so muß die Auskunft - gleichgültig, ob sie aus einer Rechts Pflicht zur Auskunftserteilung oder freiwillig abgegeben wird - sachgerecht, also auch wahrheitsgemäß sein (vgl z„B, RC-Z 146, 35 /407; 170, 129 /T347)« Biese Amtspflicht besteht aus dem Gedanken der hoheitsrechtlichen Fürsorge gegenüber jedem Britten, in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird« Bie Erklärungen über den der Zuckerfabrik UfUMHMMi gewährten Kredit wurden aber nicht im Hinblick auf Interessen des Klägers oder der beteiligten Zeitungen gegeben« Burch die Erklärungen wurde das Verhältnis keiner dieser Steller, zur Zuckerfabrik bWIlMMBi oder zu anderen Personen beeinflußt» Sinn und Zweck der Erklärungen war vielmehr, wie' das Landgericht (Urteil S 18/19) unter Billigung des Berufungsgerichts ausführt, die Verteidigung der angegriffenen Staatsstellen gegen die in den Artikeln des Klägers erhobenen Angriffe« Eine hoheitliche PürSorgepflicht zur wahrheitsgemäßen A.uskunftserteilung, die bezweckte, einen auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauenden Britten vor Schaden zu. bewahren, ist hier also nicht verletzt« Auf die Verletzung einer solchen'dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht kann die Klage daher nicht gestützt werden« Der Umstand, daß hier die Auskünfte der Presse gegenüber gegeben worden sind, begründet nicht eine weiter-gehende der Presse gegenüber obliegende Amtspflicht auf sachgemäße, also auch auf wahrheitsgemäße Auskunft, A.ller dings besteht sicherlich die Pflicht aller staatlichen Dienststellen im Interesse der Sauberkeit der Staatsverwal tung, den zur Wahrung dieser Interessen berufenen Stellen vcahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Ob die Presse - überhaupt oder mindestens damals nach dem Willen der Besatzungsmacht ,:wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist - zu den Stellen gehörte, denen die Überwachung der Sauberkeit der Staatsverwaltung;anvertrautM war? kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn diese Frage - allgemein oder mindestens für die fragliche.Zeit - zu bejahen wäre, so würde sich daraus nicht eine der Presse und damit dem Kläger als Journalisten gegenüber bestehende Amtspflicht zur sachgemäßen Auskunft■ ergebenljlsf'näm-v' lieh eine Amtspflicht' den Beamten nicht im Interesse -einzelner Personen auferlegt, sondern ist der Zweck der Amtspflicht nur die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder das Interesse des Staates an einer ordentlichen Amtsführung der Beamten, so handelt es sich nicht um eine den Beamten einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, wie das Reichsgericht bereits in ständiger Rechtsprechung (vgl. z„Bo RGZ 140, 423 /427/0 zutreffend angenommen hat, . Die hier interessierende Pflicht zur sachgerechten Aus-. kunft ist aber den Beamten nicht im Interesse der überwachenden Stellen, sondern eindeutig ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit auferlegt* Aus der Stellung des Klägers als Journalist ergibt sich daher nicht eine den Beamten ihm gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des § 839 BG-B auf sachgerechte und damit wahrheitsgemäße Auskunft, Unabhängig davon, ob dem Beamten einem Dritten gegenüber die Amtspflicht zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen Auskunft obliegt oder nicht, hat er in jedem Palle, in dem er, wie hier, als Verwaltungshandlung eine Auskunft erteilt, die ihm jedem Dritten gegenüber obliegende Artspflicht, nicht unnötig in dessen Rechte einzugreifen- Ein solcher Eingriff könnte darin liegen, daß der i 0 - f 0 M M- Dritte - selbst wahrheitsgemäß - unnötig angegriffen wird; der näheren Abgrenzung, wann ein unnötiger Angriff eine Verletz" dieser auch - ' dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht darstellt, bedarf es hier nicht, weil weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Angriff auf den Kläger in den Erklärungen des Ministers und des Landesernährungsamtes liegt. Diese Erklärungen beschränken sich auf eine eigene Sachdarstellung über die vom Kläger in seinem Artikel erörterte Gewährung eines Kredits an die Zuckerfabrik UMMHH Sie erwähnen die Person des Klägers überhaupt nicht; insbesondere wird der Kläger darin nicht etwa als unglaubwürdig bezeichnet, und zwar auch nicht etwa mittelbar. Die Abwehr des vom Kläger in seinem Artikel geführten Angriffs suchen jene Erklärungen vielmehr ausschließlich in einer eigenen Sachdarstellung; sie enthalten keinerlei Gegenangriffe gegen den Kläger„ Selbst die Porm des Dementi läßt keine negative Beurteilung des Klägers als Verbreiters der gegenteiligen Tatsachendarstellung erkennen. Beschränken sich die Erklärungen des Ministers und des Landeser-nährungsamtes aber allein auf eine abweichende Sachdar- \ Stellung über den der Zuckerfabrik WNiMMMi gewährten Kredit und überlassen sie es jedem, sich ein Urteil über den Kläger als Verfasser des dementierten Artikels selbst zu bilden, so liegt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers durch eine negative Beurteilung seiner Person nicht vor.. Das gilt umso mehr, als viele Umstände denkbar sind, aus denen heraus der Kläger durch die Verbreitung der nach jenen Erklärungen "falschen" Darstellung des Palles der Zuckerfabrik WiMHXM in seiner journalistischen Ehre und Zuverlässigkeit nicht getroffen zu werden brauchte. Der Kläger will einen solchen unzulässigen Eingriff in seine Rechte offenbar auch darin erblicken, daß ihm 'll 1 4 |i:a %%00;Py\ infolge dieser Auskunft mindestens-.die Honorare für die Artikel entgangen sind, die er der Freien Pres- se11 und dem "WKurier'1 angeboten hat. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werdenDie Erklärungen den Ministers und des Landesernährungsamtes dienten der Abwehr der vom Kläger in seinem Artikel erhobenen Angriff e. Sie hinderten - gleichgültig,, ob sie den Sachver-halt wahrheitsgemäß oder wahrheitswiürig darstellten -die Redakteure der genannten Zeitungen nicht, die Artikel des Klägers zu veröffentlichen. Die Entscheidung der Redakteure mag zwar durch die angeblich falschen Erklärungen des Ministers und des landesernährungsamtes beeinflußt worden sein. Wollte man aber allein schon deshalb aus der etwaigen Unrichtigkeit der Erklärungen jener Dienststellen einen Eingriff in die Honorar-Erwartungen und damit in die Rechte des Klägers erblicken, so wurde auf diesem Umwege eine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft geschaffen werden, obgleich die mtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft jenen Dienststeien. nicht im Interesse des Klägers, sondern nur im Interesse der Allgemeinheit auferlegt ist. Etwas anderes kann nur gelten, soweit jene Amtsstellen durch Abgabe falscher Erklärungen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Reise dem Kläger vorsätzlich Schaden zugefügt haben: denn ein Beamter, der in einer den Tatbestand des § 826’ 4BG-B der--füllenden Weise durch Ausübung'’seiner Amtsgewalt einem Dritten Schaden zuxügt, verletzt eine ihm diesem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht (RGZ 140, 423 /4307) * Davon kann hier aber sogar nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht die Rede sein. Der Minister und das landeser-nährungsamt wollten durch ihre Erklärungen offensichtlich nur von ihrem Recht der Verteidigung gegen die Angriffe’ des Klägers Gebrauch machen, selbst wenn sie dabei, inhaltlich. unrichtige Erklärungen abgegeben haben sollten,, 15 Dafür, daß der Vorsatz des Ministers and des Bandesernah .rungs amt es bei Abgabe der falschen ’’Erklärungen” die ge samte. Schadensfolge, also auch den Verlust des Honorars durch den Kläger - mindestens in der Form des bedingten Vorsatzes - umfaßt hätte, ergeben sich aus dem Inhalt de Erklärungen und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte, Ansprüche aus Amtshaftung sind daher schon deshalb zu verneinen, weil eine dem Minister öder dem Landeserhäh rungsamt-dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft nicht bestand und die Verletzung einer anderen diesen Stellen dem Kläger gegenüber ob liegenden Amtspflicht nicht erkennbar ist. Soweit also das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden hat, ist die Klage bereits aus diesem Grunde unbegründet; die Revision ist daher insoweit als unbegründet zurückzuweisen. Den Antrag auf Widerruf und Veröffentii nis hat das Berufungsgericht "wegen Unzulässl Rechtswegs" abgewiesen, weil im Rahmen -des § ,83 .Widerruf von Amtshandlungen nicht erzwungen werden könne und für den selbständigen negatorischen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB der Gesichtspunkt der Nichteinmischung der Gerichte in das Ermessen der Verwaltungsbehör den gerade so wie bei Ansprüchen aus § 839 BGB zutreffe,. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Beseitigung oder der Widerruf eines Verwaltungsaktes kann nach § 839 BGB in Verbindung mit den Staatshaftungsgesetzen und Art 131 VeimVerf nicht verlangt werden," weil, insoweit eine Zuständigkeit der Zi-viigerichte, in die Entscheidungsbefugnis dertoffentlieh-rechtlichen Stellen einzugreifen, nicht gegeben ist. Ob sich daran durch Art 34 GrundG etwas geändert hat,; wie der Kläger unter Berufung auf Heidenhain 1\TJ¥ 1949, .841 J .-1952,. 604j; 1 953 '/ ;i081 meint pod er nicht, ..kann" dahingestellt bl ei her Die fraglichen- Handlungen sind vor' Erlaß "des Grundgesetzes begangen worden; Art 34 GrundG mißt sich aber hinsichtlich der etwa bestehenden Möglichkeit, Verwaltungsakte aufzuheben, keinesfalls rückwirkende Kraft bei (BGHZ 4, 77 3i/i 302 /310/117; S 10/l 1 des insoweit in BGHZ 12, 52 nicht abgedrückten Urteils vom 22o Dezember 1953 - V ZR 6/51 - und S 1 5 des zur Veröffentlichung vorgesehenen Ur~■ teils vom 1 ÖD Juli 1954 - VI ZR 120/53). Bin Fall der Art, daß durch die vorangegangenen Handlungen des Landes eine privatrechtliche Verpf1i chtung zu dem Widerruf ent stand eh wäre, tie z.B. in BGHZ 5, Dl 02 ein privatrechtlicher' Anspruch auf Lieferung, vertretbarer Sachen, liegt hier nicht vor» Die für die Amtshaftungsahsprücbe .entwickelten .Grundsätze greif erD auch für die: Unt erlassüngs ähSprüche ; aus f § 1004 BGB Platz (RGZ 1 70, 40 /42/)» Ob sich aus Art 136 Abs 1 Hessische Verfassung die Zulässigkeit des Eingriffs in solche Verwaltungsakte ergibt,' eine Frage, die vom Be-rufungsgericht verneint worden ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es ■ sich'bei den Bestimmungen der Hessischen Verfassung um irrevisihi.es nur im Bez.irk des Berufungsgerichts geltendes Landesrecht':' handelte Naoh alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurücKzuweisen, Dr- Geiger Pr, Pag end'arm Rietschel • Wo 1 any ■ .. Hußla ; ■ 3-333; i|Spg:p: