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BGH

Gericht: BGH

tei gegenüber unzweifelhaft zu dem Ausdruck bringt/ dass er mit der Rechtsmitteleinlegung seine Tätigkeit als beendet ansieht und es ablehnt, die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter zu überwachen; ausserdem besteht für ihn die Verpflichtung, eine prozessrechtsunkundige Partei darüber zu belehren, dass mit der Rechtsmitteleinlegung die Rechtsmittel-begründungsfrist zu laufen begonnen hat und der Lauf dieser Frist auch durch ein etwa noch nicht beschießen es Armenrechtsgesuch nicht gehemmt wird« Verstößt der Anwalt gegen diese Pflicht, so kann Wiedereinsetzung mangels eines unabwendbaren Zufalls nicht gewähr'': werden. Über einen vom Berufungsgericht übergangenen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet nach Einlegung der revision das Revisionsgerichx, Aktenzeichen: III ZR 369/51 2, Rechtszug gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist bisher nicht beschießen worden, Die Klägerin hat mit dem am 28, März 1951 beim Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 24» März 1951 um das Armenrecht zwecks Einlegung der Berufung gebeten. eingegangen am 10= April 1951» gebeten, über das Armenrecht beschleunigt zu entscheiden und hat "für alle Fälle" der Eingabe die Berufimg beigelegt, jedoch dabei erklärt: "Da ich aber der ohnehin völlig armen Klägerin keine Kosten verursa- • eben kann, bitte ich, sie erst nach Bewilligung des Armenrechts als, eingegangen zu betrachten evtl, unter Wiedereinsetzung, " Mit am 16, April 1951 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage überreichte der Anwalt der Klägerin "in Bestätigung meiner heutigen telefonischen Erklär rung, dass die Berufung, da ich immer noch keinen Bescheid habe, als eingelegt gelten soll, in der Anlage nochmalige vollzogene Berufungsschrift", Fach telefonischer Mitteilung des Anwalts vom 21, April 1951 entfiel jedoch die Eilbedürftigkeit wegen des Einstellungsantrages, da Vollstreckung nicht betrieben wurde. Nachdem dieser Beschluss dem Anwalt der Klägerin, am 29:« Mai 1951 zu- ' gestellt worden war, ücerreichte er mit Schriftsatz vom 29c Mai 195-, eingegangen am 50= Mai 1951r die Berufüngs schrift vom 29- Mai 1951 nocet Begründung und beantragte "für beides" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; zur Begründung verwies er darauf., Das Berufungsgericht gewährte der Klägerin "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu= o mung der Berufungsfrist" und führt auf S 4 der Urteils-gründe- aus, die Berufung sei, nachdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden sei, zuläss 2c) Die am 10= April 1951 eingegangene, von der Bewilli gung des Armenrechtsgesuches abhängig gemachte Berufung war unzulässig, da [Rechtsmittel als todingungsfeindliche Prozesshandlungen/nicht von Bedingungen abhängig gemach werden können; mindestens nennte sie rechtsv;irlisam erst mit Bewilligung des Armenreents als eingelegt gelten» Dieser Mangel konnte durch ein Wiedereinsetzungsgesuch behoben werden, wenn in formeller und sachlicher Beziehung die gesetzlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfüllt waren. Über den ausdrücklich gestellten Antrag der Klägerin, ihr die Wiedereinsetzung auch wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, hat das Berufungsgericht nicht entschieden« Eine Auslegung des Wiedereinsetzungsbeschlusses dahin, dass er sich auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bezieht, ist nicht nur nach dem klaren Wortlaut - "Versäumung der Berufungsfrist" - unmöglich, sondern auch deshalb, weil der Armenrechtsbeschluss ausdrücklich darauf hinweist, dass "Berufung-einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen sei"« Das Berufungsgericht hat also offensichtlich die rechtzeitig eingelegte Berufung vom 16= April 1951 übersehen und die Berufung vom 30. Mai 1951 als erste ordnungs-mässige Berufung angesehen« so dass dann allerdings die am gleichen Tage eingegangene Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen wäre und es daher insoweit einer Wiedereinsetzung überhaupt nicht bedurft hätte; offenbar aus diesem Grunde ist die Bescheidung des Wiedereinsetzungsantrage s wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unterblieben. 3.0 Gemäss § ,237 ZPO.entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag das Gericht, dem die Entscheidung über, die nachgeholte Prozesshandlung zusieht; das.wäre im vorliegenden Falle das Berufungsgericht gewesen» Nachdem aber das Berufungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht entschieden.hat Bereits aas Reichsgericht (WarnRspr 1918 Nr l?)hat in einem Falle, in dem nach seiner Auffassung das Berufungsgericht zu Unrecht ein Verschulden des Anwalts angenommen und deshalb die Wiedereinsetzung abgelehnt hatte, därüberhinaus geprüft, ob ein Verschulden der Partei selbst vorlag und deshalb die Wiedereinsetzung zu verweigern, sei, also wegen eines Umstandes, den das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, hinsichtlich dessen also das Revisionsgericht als erstes eine Entscheidung traf; es hat eine Zurück-. £Bs 2 ZPO nicht gebunden, weil die Wiedereinsetzung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung sei und weil diese auch im Bevisicnsrechtssug in.jeder Beziehung von Amts negen zu prüfen sei: das Revisionsgericht habe daher auch solche 'TatSachen zu,berücksichtigen, die vom Berufungsgericht•"nicht festgestellt worden seien; es ha- Zivilsenat halt also eine Entscheidung des Eevisionsgerichts nicht nur wie das Reichsgericht in den Fällen für angebracht, in denen der Sachverhalt geklärt ist,, sondern auch in den Fällen, in denen dieser Sachverhalt erst vom Revisionsgs-rioht festgestellt werden'müsst Auch der IV. Falle handelt es sich um die Wiedereinsetzung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung und damit ton eine1 auch im Bevisionsrechtszug von Amts regen zu prüfende Frage.. Durch die Bestellung dieses Anwalts zu ihrem Prozessbevollmächtigten erhielt die Klägerin einen Vertreter, dessen etwaiges Verschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sie sich gemäss § 232 Abs 2 ZPO anrechnen lassen muss, aas also- einen die Wiederein-Setzung rechtfertigenden unabwendbaren Zufall ausschliesst. zessbevollmävChtigter auf getreten ist; der Umfang seiner Pflichten ergibt sich vielmehr allein aus dem Innenverhältnis; zwischen Anwalt und Partei; er findet seine Grundlage in dem Auf trag der Partei', wie ■ auch das Reichsgericht in JW 1935, 2287' auf die Kritik von Jonas (Jw 1934, '3197 Anm) in Ergänzung der oben angeführten Entscheidung klargestellt hat. in seiner Weigerung, eine Rechtsmittelbegründung einzureichen und die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu beantragen, liegt selbst dann, - wenn der Anwalt zunächst die Vertretung der Partei für den Rechtsmittelrcchtszug schlechthin übernommen hatte, die Beschränkung der Vertretung auf die Einlegung des-Rechtsmittels und damit die Niederlegung der Vertretung ' im übrigen-? Hat der .Prozessbevollmächtigte aber das Mandat niedergelegt, so-..ist er insoweit nicht mehr Vertretender Partei ’and selbstfein etwaiges Verschulden des Anwalts durch unzeitige Mandatsnicderlegung kann dann nicht mehr als das einen unabwendbaren Zufall ausschiiessende Verschulden eines Vertreters im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO angesehen werden (EGZ160, 378 /3807; 166, 246 '/248/ ? nicht vor Ablauf dieser Frist seiner Partei gegenüber unzweifelhaft zu dem Ausdruck bringt, dass er mit der Rechtsmitteleinlegung seine Tätigkeit als beendet ansieht.und es;ablehnt, die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrise weiter, zu überwachen (im Er nis ebenso EG in. 7'); • ausserdem besteht für ihn die Verpflichtung, eine zessrechtsunkundigc Partei darüber zu'; belehren) dass der Rechtsmitteleinlegung die Rechtsmi1t elb egründungS'-st zu laufen begonnen hat -und der Lauf dieser Frist au> durch ein etwa noch nicht beschieder.es Armenrechtsge gehemmt wird» . ) Der Vortrag der Klägerin, Berufung^und' Berufüngsbegrünhätten wegen verspäteter Entscheidung über das Armen-sgesueh erst verspätet eingereicht werden können, ent-t also nicht alle Tatsachen,.die'-einen.'unabwendbaren Zufall t machen;- damit werden nicht die Tatsachen vorgetra-, durch die ein Verschulden des Prozossbevollmäehtigten eschlossen wird, nämlich die Tatsache der Beschränkung Auftrages auf die Einlegung der Berufung unter Ausschluß Pflicht zur Wahrung der Ee-rufungsbegründungsfrist und die Sache der Belehrung der Klägerin über die folgen einer sol-n Auftragsbeschränkung. Der Senat hat die Klägerin darüber befragt, ob ihr zweitinstanzlicher Anwalt seine Tätigkeit nur auf Einlegung der Berufung unter' Verweigerung der-Anfertigung einer Berufungsbegründung und selbst unter Verweigerung- der. Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungs' xrist beschränkt und ob er sie darüber belehrt -hat, dass, von Einlegung der unbedingten Berufung an die Beruf.ungsBegründung sfrist zu laufen begonnen hatte und der Lauf dieser Frist auch durch das damals noch anhängige Armenrechtsprüfungsverfahren nicht gehemmt war. |||^ - 'er wolle dagegen die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht überwachen und zwar weder durch Anfertigung der Beru-fungsbegründung noch durch Stellung eines Antrages auf Frist-^pverlängerung. \ getroffen hatte« Auch die von der Klägerin überreichten Handakten ihres Anwalts lassen in keiner Weise erkennen, dass der Anwalt nur einen allein auf die Einlegung des Rechtsmittels gerichteten Auftrag von der Klägerin erhalten oder den ursprünglich weitergehenden Auftrag später durch Niederlegung des weitergehenden Mandats hierauf beschränkt hat* Hat aber der Anwalt der Klägerin den Auftrag zur Vertretung für den Berufungsrechtszug:ohne Einschränkung angenommen und später auch das Mandat nicht niedergelegt, so musste er nach.dem oben Ausgeführten auch um die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch rechtzeitige -Die .Nichtwahrung dieser Frist, insbesondere das Unterlassen eines Antrages auf Verlängerung dieser Frist stellt sich daher als ein Verschulden des Vertreters der Klägerin dart Dieses Verhalten ist auch nicht etwa durch den Hinweis des Berufungsgerichts, es bedürfe noch der Einlegung der Berufung, veranlasst worden,.weil die Frist zur Berufungsbegründung bereits versäumt war, als der Anwalt diesen Beschluss erhielte Das Verhalten des Anwalts ist daher schon mangels Ursächlichkeit durch diesen Hinweis des Gerichts nicht entschuldigt o Das danach zu bejahende Verschulden des Anwalts schließt das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalles, der die Klägerin an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert hatte, aus. Wollte man selbst mit der.Klägerin den Wiedereinsetzungs-beschluss des Berufungsgerichts entgegen seinem Wortlaut und seinem Zusammenhang dahin auslegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hatte erteilen wollen, so würde sich an dem vorstehenden Ergebnis":"praktisch "nichts ändern. Im Revi-1 sionsrechtszug wäre auch dieser Wiedereinsetzungsbeschluß des Berufungsgerichts auf seine Richtigkeit von Amts wegen zu prüfen (BC-HZ 6, 369)/ Bei dieser Prüfung könnte er aber nicht aufrecht erhalten werdenj weil nach dem soeben Ausgeführten ein Wiedereinsetzungsgrund-im Hinblick auf das Verschulden des Vertreters der Klägerin bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht Vorgelegen hat.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristWiedereinsetzungTatsacheBerufungsgerichtParteiKlägerinAnwalt

Volltext der Entscheidung

Nachsc h läge w e r jc i » j<j_e Amtliche Sammlung!
/
ZPO § 235;
§ 519 Abs
§ 554 Abs 2
He clit s sat 2;
Ein Anwalt, der während eines schwebenden Armenrechtsverfahrens ein .Rechtsmittel einlegt, muss das Hechtsmi;
zeitig begründen, mindestens aber rechtzeitig Verl än g e urig der Rechtsmittel b e grün dung s f r 1 s t • b e an x ragen. wenn er "nicht vor Ablauf dieser Frist seiner Par-
tei gegenüber unzweifelhaft zu dem Ausdruck bringt/ dass er mit der Rechtsmitteleinlegung seine Tätigkeit als beendet ansieht und es ablehnt, die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter zu überwachen; ausserdem besteht für ihn die Verpflichtung, eine prozessrechtsunkundige Partei darüber zu belehren, dass mit der Rechtsmitteleinlegung die Rechtsmittel-begründungsfrist zu laufen begonnen hat und der Lauf dieser Frist auch durch ein etwa noch nicht beschießen es Armenrechtsgesuch nicht gehemmt wird« Verstößt der Anwalt gegen diese Pflicht, so kann Wiedereinsetzung mangels eines unabwendbaren Zufalls nicht gewähr'': werden.
setz: ZPO § 237 Rechtssatz:
Über einen vom Berufungsgericht übergangenen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet nach Einlegung der revision das Revisionsgerichx,
 Aktenzeichen: III ZR 369/51
KG Berlin
 piP Qr,vp
 des BGH v; 6c 10. 1952
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Verkündet am 6. Oktober 1952 Fieser.Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge-* schäftsstelle
 Besohl u ß In Sachen '
der geschiedenen Frau Irmgard R
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Klägerin, Berufungsklägerin und .Revisiönsklagerin,
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. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHHHI
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gegen
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Platz.
Beklagte, Berufungsbeklagte'und Revisionsbeklagte,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt __ M ' i ’
■®®^ü.hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Verhandlung vom 60 Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr. Riese und der Bundesrichter Prof, llljfcn- Ivleiss, Br. Pagendarm,. Br. Gelhaar und Br. Rotberg beschlossen:
Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im 2. Rechtszug gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird ab g e.l e h n t = :
Gründe s
Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin .im •
2, Rechtszug gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist bisher nicht beschießen worden,
"1.) Diesem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 21, Februar 1951 ist 'am 16, März 1951 im Parteibetrieb zugestellt worden. Die Klägerin hat mit dem am 28, März 1951 beim Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 24» März 1951 um das Armenrecht zwecks Einlegung der Berufung gebeten. Mit Schriftsatz vom 31» März 1951*. eingegangen beim Berufungsgericht am 2, April 1951> hat der beim Berufungsgericht zugelassene Anwalt der Klägerin u»a,
um Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanz-
.
liehen Kostenfestsetzungsbecchluss gebeten. Auf die Mittei-
lung des Berufungsgerichts, die Einstellung der ZwangsvohL-
__
Streckung könne vor Einlegung der Berufung nicht erfolgen, hat er mit Schriftsatz vom 9» April 1951? eingegangen am 10= April 1951» gebeten, über das Armenrecht beschleunigt zu entscheiden und hat "für alle Fälle" der Eingabe die Berufimg beigelegt, jedoch dabei erklärt: "Da ich aber der ohnehin völlig armen Klägerin keine Kosten verursa- • eben kann, bitte ich, sie erst nach Bewilligung des Armenrechts als, eingegangen zu betrachten evtl, unter Wiedereinsetzung, " Mit am 16, April 1951 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage überreichte der Anwalt der Klägerin "in Bestätigung meiner heutigen telefonischen Erklär rung, dass die Berufung, da ich immer noch keinen Bescheid habe, als eingelegt gelten soll, in der Anlage nochmalige vollzogene Berufungsschrift", Fach telefonischer Mitteilung des Anwalts vom 21, April 1951 entfiel jedoch die Eilbedürftigkeit wegen des Einstellungsantrages, da Vollstreckung nicht betrieben wurde. Durch Beschluss vom 22,
das
.satzs "Esist Berufung, oxmuregen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen».,: Nachdem dieser Beschluss dem Anwalt der Klägerin, am 29:« Mai 1951 zu- ' gestellt worden war, ücerreichte er mit Schriftsatz vom 29c Mai 195-, eingegangen am 50= Mai 1951r die Berufüngs schrift vom 29- Mai 1951 nocet Begründung und beantragte "für beides" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; zur Begründung verwies er darauf., dass das Armerreehtsge such kurz nach Zustellung des Urteils eingereicht und be gründet worden sei, dass aber erst verspätet darüber ent schieden worden sei; deshalb liege ein unabwendbarer Zufall vor. Das Berufungsgericht gewährte der Klägerin "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu= o mung der Berufungsfrist" und führt auf S 4 der Urteils-gründe- aus, die Berufung sei, nachdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden sei, zuläss
2c) Die am 10= April 1951 eingegangene, von der Bewilli gung des Armenrechtsgesuches abhängig gemachte Berufung war unzulässig, da [Rechtsmittel als todingungsfeindliche Prozesshandlungen/nicht von Bedingungen abhängig gemach werden können; mindestens nennte sie rechtsv;irlisam erst mit Bewilligung des Armenreents als eingelegt gelten»
Die am 16. April i9ii eingegangene Berufung wurde ausdrücklich nicht mehr von einer Bedingung abhängig gemacht, sondern bedingungslos eingelegt. Sie ist rechtzeitig innerhalb; der am 16» April 19t- aolaufenden Berufungsfrist eingelegt worden. Entgegen der im Armenrechtsbeschluss ge-ausserten Rechtsansicht des Berufungsgerichts bedurfte ss daher nach Bewilligung des Armenrechts nicht mehr der Einlegung der Berufung und erst recht nicht der Wiedereinsetzung wegen Yersäumung der Berufungsfrist. Die erneute Berufungseinlegung vom 50. Mai 1951 und die Wiedereinsetzung wegen Yersäumung der Berufungsfrist waren - daher ü -erfi ■'i:-sg ,
Die Berufungsbegründüngsfrist hatte jedoch gemäss § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO mit der ördnungsmässigen Berufungseinle-gung vom 16« April .1951 zu laufen begonnen» Sie begann nicht erst mit Einlegung der überflüssigen Berufung vom.
30« Mai 1951 zu laufen« Der Lauf der Berufungsbegründungs-frist wurde mangels gesetzlicher Bestimmungen auch nicht durch das anhängige Armenrechtsprüfüngsverfähren gehemmt. Die am 30« Mai 1951 eingegangene Berufungsbegründung vom 29» Mai 1951 ist''daher erst' nach Ablauf der Berufüngsbe-
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gründungsfrist, also verspäteteingegangen»
Dieser Mangel konnte durch ein Wiedereinsetzungsgesuch behoben werden, wenn in formeller und sachlicher Beziehung die gesetzlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfüllt waren. Über den ausdrücklich gestellten Antrag der Klägerin, ihr die Wiedereinsetzung auch wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, hat das Berufungsgericht nicht entschieden« Eine Auslegung des Wiedereinsetzungsbeschlusses dahin, dass er sich auf
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die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bezieht, ist nicht nur nach dem klaren Wortlaut - "Versäumung der Berufungsfrist" - unmöglich, sondern auch deshalb, weil der Armenrechtsbeschluss ausdrücklich darauf hinweist, dass "Berufung-einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen sei"« Das Berufungsgericht hat also offensichtlich die rechtzeitig eingelegte Berufung vom 16= April 1951 übersehen und die Berufung vom 30. Mai 1951 als erste ordnungs-mässige Berufung angesehen« so dass dann allerdings die am gleichen Tage eingegangene Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen wäre und es daher insoweit einer Wiedereinsetzung überhaupt nicht bedurft hätte; offenbar aus diesem Grunde ist die Bescheidung des Wiedereinsetzungsantrage s wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unterblieben. Tatsächlich .war aber im Hinblick auf die Berufung vom 16. April 1951 die Berufungsbegründungsfrist am

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30° Mai 1951 bereits abgelaufen, und es hätte daher der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen''Versäumung der' 3erufungsbegründungsfrist bedurft-«.
3.0 Gemäss § ,237 ZPO.entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag das Gericht, dem die Entscheidung über, die nachgeholte Prozesshandlung zusieht; das.wäre im vorliegenden Falle das Berufungsgericht gewesen» Nachdem aber das Berufungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht entschieden.hat
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und die Sache"in den Revisionsrechtszug gediehen ist, hat. das Revisionsgericht über den noch nicht bescniedenen Wiedereinsetzungsantrag selbst zu entscheiden'; die Sache ist nicht etwa nach mündlicher Verhandlung über die Revision unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverwe ison. Bereits aas Reichsgericht (WarnRspr 1918 Nr l?)hat in einem Falle, in dem nach seiner Auffassung das Berufungsgericht zu Unrecht ein Verschulden des Anwalts angenommen und deshalb die Wiedereinsetzung abgelehnt hatte, därüberhinaus geprüft, ob ein Verschulden der Partei selbst vorlag und deshalb die Wiedereinsetzung zu verweigern, sei, also wegen eines Umstandes, den das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, hinsichtlich dessen also das Revisionsgericht als erstes eine Entscheidung traf; es hat eine Zurück-. Verweisung der Sache an die Vorinstanz zu dem Zweck, damit diese selbst noch in eine Verhandlung über das Vorliegen eines Verschuldens der Partei eintrete, für nicht erforderlich gehalten, da.die Sachlage geklärt sei» Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21» März 1951 - IV ZR 13/50 - S 5) ist über diese Rechtsprechung des Reichsgerichts noch hinausgegangen; er hat ausgeführt, das Revisionsgericht sei, soweit es sich um die Nachprüfung der Entscheidung über eine vom Berufungsgericht aus rechtsirrigen Erwägungen gewährte Wiedereinsetzung handle, an die Tat-.Sachenfeststellungen des Berufungsgerichts entgegen § 561
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£Bs 2 ZPO nicht gebunden, weil die Wiedereinsetzung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung sei und weil diese auch im Bevisicnsrechtssug in.jeder Beziehung von Amts negen zu prüfen sei: das Revisionsgericht habe daher auch solche 'TatSachen zu,berücksichtigen, die vom Berufungsgericht•"nicht festgestellt worden seien; es ha-
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be auch etwaige Beweise selbständig zu.würdigen und habe seihst darüber zu entscheiden, oc diese Tatsachen die Wiedereinsetzung rechtfertigen oder nicht. Der IV. Zivilsenat halt also eine Entscheidung des Eevisionsgerichts nicht nur wie das Reichsgericht in den Fällen für angebracht, in denen der Sachverhalt geklärt ist,, sondern auch in den Fällen, in denen dieser Sachverhalt erst vom Revisionsgs-rioht festgestellt werden'müsst Auch der IV. Zivilsenat bejaht wie das Reichsgericht damit ater, dass das Revisions gerächt auch hinsichtlich solcher -Teile des 'wiedereinset-
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sungsantrages zu entscheiden habe, hinsichtlich deren eine Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht vorliegt«
Der jetzt erkennende Senat ist der Auffassung, dass die vorn IV- Zivilsenat angeführten Gründe auch dazu zwingen.
vom Berufungsgericht nicht fest-gestellte Tatsachen auch
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dann zu berücksichtigen, nenn das Berufungsgericht über den Viederreinse tzungsantrag überuaupt nicht entschieder. heit; aucii in diesem. Falle handelt es sich um die Wiedereinsetzung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung und damit ton eine1 auch im Bevisionsrechtszug von Amts regen zu prüfende Frage..
Der Senat ist daher zur Entscheidung über das bisher vor: Berufungsgericht nicht teschiedene Wiedereinsetzungsgesuch \ve g er. V e r s äumun g d e r B e ruf ui i g s b e grün d ung s fr i s t aus t and ig und hat die .'dafür' in Betracht kommenden Tatsachen selbst festzustellen und zu würdigen»
4 ) Zur Begründung der Wiedereinsetzung hat die Klägerin
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sich darauf berufen, dass über das Armeurechtsgesuch erst
 verspätet entschieden worden sei und -deshalb; ein unabwendbarer- Zuf,all: vorliege. Die . durch Bewilligung des Armenrechts bejahte Armut der Klägerin brauchte aber der Durchführung .der.^Berufung nicht schlechthin :'entgeg.enzu-:; stehen, - denn die, Klägerin hatte einen. Amvalt gefunden 1: der vor Entscheidung über das.' Armenrechtsgesuch -bereit"i war5 Berufung einzulegen; sie hat auch von dieser Möglichkeit Gebrauch.: gemacht./ Durch die Bestellung dieses Anwalts zu ihrem Prozessbevollmächtigten erhielt die Klägerin einen Vertreter, dessen etwaiges Verschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sie sich gemäss § 232 Abs 2 ZPO anrechnen lassen muss, aas also- einen die Wiederein-Setzung rechtfertigenden unabwendbaren Zufall ausschliesst.
Es-bedarf daher der Prüfung, welche Pflichten'der"Ah-wait der Klägerin hatte und ob er diesen Pf lichten., nachgekommen ist. Der Umfang.der Pflichten des Anwalts ergibt 1 sich nicht, wie nach dem Wortlaut der Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 145f 228) anzunehmen wäre',:'"daraus, dass er nach-aussen gegenüber Gericht- und Prozessgegner als Pro-. zessbevollmävChtigter auf getreten ist; der Umfang seiner Pflichten ergibt sich vielmehr allein aus dem Innenverhältnis; zwischen Anwalt und Partei; er findet seine Grundlage in dem Auf trag der Partei', wie ■ auch das Reichsgericht in JW 1935, 2287' auf die Kritik von Jonas (Jw 1934, '3197 Anm) in Ergänzung der oben angeführten Entscheidung klargestellt hat. Aus' dem Wesen dieses Auftrages ergibt sich vor allem gegenüber einer prozessrechtsunkundigen .- Partei die Verpflichtung des Anwalts, die Partei über die mit dem Gegenstand "des Auftrags;zusammenhängenden Prägen zu belehren und '}■ zu beraten und gegebenenfalls bei :Gefahr - im . Verzüge selbständig zu i . -.handelnDie‘ prozessrechtsunkundige ;Parteimuss sich, wenn sie den Auftrag zur-Einlegung des Rechtsmittels gibt, ja selbst wenn sie nur diesen Auftrag gibt, darauf verlassen können, dass ihr•durch diese Rechtsmitteleinle-
gen werde5- so kann von einem Verschulden des Prozessbevoll-mächtigt.cn der Partei nicht mehr die Rode seine Der Anwalt hat damit die. Pflicht, die Partei über die Notwendigkeit der Rechtsmittelbegründung zu belehren, .erfüllt? in seiner Weigerung, eine Rechtsmittelbegründung einzureichen und die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu beantragen, liegt selbst dann, - wenn der Anwalt zunächst die Vertretung der Partei für den Rechtsmittelrcchtszug schlechthin übernommen hatte, die Beschränkung der Vertretung auf die Einlegung des-Rechtsmittels und damit die Niederlegung der Vertretung ' im übrigen-? Hat der .Prozessbevollmächtigte aber das Mandat niedergelegt, so-..ist er insoweit nicht mehr Vertretender Partei ’and selbstfein etwaiges Verschulden des Anwalts durch unzeitige Mandatsnicderlegung kann dann nicht mehr als das einen unabwendbaren Zufall ausschiiessende Verschulden eines Vertreters im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO angesehen werden (EGZ160, 378 /3807; 166, 246 '/248/ ? Stein-Jonas Aufl 17 § 232 Anm II 1 b; § 233 Anm II 1 c; Baumbach Aufl 21 § 232)» Es kommt dann allein darauf an, ob die Partei durch einen unabwendbaren Zufall, z,B. durch ihre Armut, verhindert war, einen anderen Anwalt zu bestellen, damit dieser die Rechtsmittelbegründung fertigte oder mindestens die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungs-frist beantragte o'
Zusammen!assend ergibt sich daher:	Ein	Anwalt,	der
 rend eines schwebenden Armenrechtsverfahrens ein Reehtsmix-tel einreicht, muss regelmässig die Rechtsmittelbegründungsfrist überwachen. Er muss das Rechtsmittel rechtzeitig be-gründen, mindestens aber rechtzeitig Verlängerung der Rechts mittelbegründungsfrist beantragen, wenn er. nicht vor Ablauf dieser Frist seiner Partei gegenüber unzweifelhaft zu dem Ausdruck bringt, dass er mit der Rechtsmitteleinlegung seine Tätigkeit als beendet ansieht.und es;ablehnt, die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrise weiter, zu überwachen (im Er
 nis ebenso EG in. JW 1935, 2287; vgl auch RG JW .1937?
7'); • ausserdem besteht für ihn die Verpflichtung, eine zessrechtsunkundigc Partei darüber zu'; belehren) dass der Rechtsmitteleinlegung die Rechtsmi1t elb egründungS'-st zu laufen begonnen hat -und der Lauf dieser Frist au> durch ein etwa noch nicht beschieder.es Armenrechtsge gehemmt wird»	.
) Der Vortrag der Klägerin, Berufung^und' Berufüngsbegrünhätten wegen verspäteter Entscheidung über das Armen-sgesueh erst verspätet eingereicht werden können, ent-t also nicht alle Tatsachen,.die'-einen.'unabwendbaren Zufall t machen;- damit werden nicht die Tatsachen vorgetra-, durch die ein Verschulden des Prozossbevollmäehtigten eschlossen wird, nämlich die Tatsache der Beschränkung Auftrages auf die Einlegung der Berufung unter Ausschluß Pflicht zur Wahrung der Ee-rufungsbegründungsfrist und die Sache der Belehrung der Klägerin über die folgen einer sol-n Auftragsbeschränkung. Es wird zwar die Tatsache der Armut Klägerin vorgetragen; es fehlt aber ein Tat sachenvortrag bor, warum'die Klägerin, obgleich es ihr möglich war, laufenden Armenrechtsverfahrens rechtzeitig Berufung zulegen, durch ihre Armut gehindert wurde, die Berufung ch rechtzeitig zu begründen. Die Ursächlichkeit der Armut die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, erscheint r zweifelhaft.
Gemäss §§ 234 Abs 1, 236 Abs 1 Nr 1 ZPO dürfen bei dem reinsetzungs.antrag nur die von der Partei fristgerecht tragenen Tatsachen berücksichtigt werden« Eine Hach-g von Wiedercinsetzungsgründen nach Ablauf der zwei gen Frist ist somit unzulässig. Ob und;inwieweit der er den Wiedereinsetzungsaritrag entscheidende Richter ge-s der ihm nach § 139 Z?0 obliegenden Aufklärungspflicht chtigt und verpflichtet ist. seine Fragepflicht dann
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aus .zu1 üben;- wenn der Antragsteller unklare Angaben macht, damit der Antragsteller diese Tatsachen erläutern sowie erforderlichenfalls auch die für die Wiedereinsetzungs-gründe angegebenen Mittel der Glaubhaftmachung ergänzen kann (vgl BGHZ 2, . 242),rbedarf hic-r keiner . näheren Erörterung.
Der Senat hat die Klägerin darüber befragt, ob ihr zweitinstanzlicher Anwalt seine Tätigkeit nur auf Einlegung der Berufung unter' Verweigerung der-Anfertigung einer Berufungsbegründung und selbst unter Verweigerung- der. Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungs' xrist beschränkt und ob er sie darüber belehrt -hat, dass, von Einlegung der unbedingten Berufung an die Beruf.ungsBegründung sfrist zu laufen begonnen hatte und der Lauf dieser Frist auch durch das damals noch anhängige Armenrechtsprüfungsverfahren nicht gehemmt war. Die Klägerin hat derartige Tatsachen nicht vorgetrageno Sie hat sich vielmehr dara beschränkt5 Schreiben ihres zweitinstanzlichen Anwalts, der sie auch imsl. Rechtszuge vertreten hatte, aus der Zeit vorder Klageerhebung vorzulegen. Dieser Anwalt hat der Klägerin-unter dem 9c Januar 1950 u.a. mitgeteilt:
" Es ist mir vollkommen unverständlich, warum Sie die Sache anscheinend'selbständig und ohne klares Armenrechts gesucht'und Beiordnungsbitte: eingereicht haben, zu demal Sie ^ erklären, sie ohne Armenrecht überhaupt nicht durchführen! .zu können. Andererseits sind Ihre Schreiben an mich,-die eine dringende, unaufschiebbare und verantwortliche Prü- ff fung erfordern und auch-offensichtlich erzielen wollen, natürlich völlig unvereinbar damit, dass Sie zu dem Ende Ihres grossen Schreibens mitteilcn, Sic könnten'' für 'me ineff Inanspruchnahme keine Zahlungen leisten. Wenn das Armenrecht abgelehnt wird, sind Sie selbstverständlich für dieij jetzt unternommenen Schreiben und auch für die Kosten einer eventuellen"Armenrecntsbeschwcrde sowie für die er betenen Auskünfte zahlungspf1ichtig. Die Beträge sind nicht hoch und ich will Ihnen auch mit Stundung entgegen kommen. Andererseits können Sie doch natürlich, ausserhalb des Armenrechts nicht eine solche Arbeit verlangen !l
A In seinem Schreiben vom 10 \ heißt es%
Januar 1950 an die Klägerin
»Sie müssen nun umgehend an das Gericht schreiben5ob und wieweit Sie die eingereichten Vollmachten für mich für die Zukunft a) widerrufen oder b) auf Armenrechtsverfahren und Armenrechtsbeschwerde beschränken oder c) auf das Armenrechtsverfahren erster Instanz allein oder d). die Vollmacht auch in dem nun einmal eingelcitoten Klageverfahren selbst weiter bestehen lassen. wo ja aller-entscheidendste Massnahmen zu überlegen und zu treffen sind. Meine bisherigen Kosten sind, wie bereits mitge-teilt, unbedingt zu zahlen; Die Tätigkeit hat die Nachmittagsruhe und den grössten Teil der Nachmittagssprechstunde in Anspruch genommen, wozu nun noch die Akteneinsicht gekommen ist«
Weitere Tätigkeit im Armenrechtsverfahren beider Instanzen ist jedenfalls dann gebührenpflichtig, wenn das Armen-recht nicht bewilligt wird und eine Gebühr der Hauptsache nicht entsteht«"
-Diese Schreiben lassen zwar erkennen, dass der Anwalt für
"	*=	-	die	Klägerin	auch	über	das Armenrechtsprüfungsverfahren hin-
aus rur gegen Asah: arg c-..cr -ur i.-ci 3cv;iij_iguog dos Armen re c3jt;|
| it" Prozess selbst tätig werden wollte« Diese Schreiben lassen
5s?*9, §ber keinen Rückschluss dahin zu, dass er bei der Übernahme der
fVertretung im 2« Rechtszüge der Klägerin zu erkennen gegeben
S^pat, er wolle nur Berufung einlegen. um auf diese Weise die Voraussetzungen für einen Antrag auf Einstellung der Zwangs-■HbllStreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil zu schaffen;
|||^ - 'er wolle dagegen die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht überwachen und zwar weder durch Anfertigung der Beru-fungsbegründung noch durch Stellung eines Antrages auf Frist-^pverlängerung. Zu einem' solchen Ergebnis kann man auch 'nicht C-rund des Inhaltes der Prozeßakten gelangen« Aus diesen llÄgpgibt sich zwar, dass der Anwalt der Klägerin mit Rücksicht AV: auf deren Armut während des schwebenden Armenrechtsprüfungs-.^Verfahrens nur möglichst geringe Kosten verursachen wolltet Dagegen ergibt sich daraus nicht, welche Vereinbarungen er
 einzelnen mit der Klägerin über den Umfang seiner Ve.rtr.e-:;A \ getroffen hatte« Auch die von der Klägerin überreichten
 Handakten ihres Anwalts lassen in keiner Weise erkennen, dass der Anwalt nur einen allein auf die Einlegung des Rechtsmittels gerichteten Auftrag von der Klägerin erhalten oder den ursprünglich weitergehenden Auftrag später durch Niederlegung des weitergehenden Mandats hierauf beschränkt hat* Hat aber der Anwalt der Klägerin den Auftrag zur Vertretung für den Berufungsrechtszug:ohne Einschränkung angenommen und später auch das Mandat nicht niedergelegt, so musste er nach.dem oben Ausgeführten auch um die
 Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch rechtzeitige
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Begründung, mindestens aber um Fristverlängerung durch Stellung.-eines entsprechenden Antrages besorgt sein. -Die .Nichtwahrung dieser Frist, insbesondere das Unterlassen eines Antrages auf Verlängerung dieser Frist stellt sich daher als ein Verschulden des Vertreters der Klägerin dart Dieses Verhalten ist auch nicht etwa durch den Hinweis des Berufungsgerichts, es bedürfe noch der Einlegung der Berufung, veranlasst worden,.weil die Frist zur Berufungsbegründung bereits versäumt war, als der Anwalt diesen Beschluss erhielte Das Verhalten des Anwalts ist daher schon mangels Ursächlichkeit durch diesen Hinweis des Gerichts nicht entschuldigt o
Das danach zu bejahende Verschulden des Anwalts schließt das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalles, der die Klägerin an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert hatte, aus. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versau-roung der Berufungsbegründungsfrist war daher, auch unter Berücksichtigung des jetzigen Vorbringens der Klägerin abzuiebnen. '
Wollte man selbst mit der.Klägerin den Wiedereinsetzungs-beschluss des Berufungsgerichts entgegen seinem Wortlaut und seinem Zusammenhang dahin auslegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hatte erteilen wollen, so würde sich an dem
 vorstehenden Ergebnis":"praktisch "nichts ändern. Im Revi-1 sionsrechtszug wäre auch dieser Wiedereinsetzungsbeschluß des Berufungsgerichts auf seine Richtigkeit von Amts wegen zu prüfen (BC-HZ 6, 369)/ Bei dieser Prüfung könnte er aber nicht aufrecht erhalten werdenj weil nach dem soeben Ausgeführten ein Wiedereinsetzungsgrund-im Hinblick auf das Verschulden des Vertreters der Klägerin bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht Vorgelegen hat. mithin vom Berufungsgericht zu Unrecht bejaht worden wäre.
Br. Riese
 Dr. Gelhaaa
 Meiß	Dr.	Pagendarm
 DrRotberg