* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 368/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 368/51

RM und unter Hinzurechnung ihrer Auslagen für die Einlagerung belaufe sich ihr< Schaden auf 41 200,95 RM, Die Klägerin fordert mit der Klage einen Teilbetrag von 4 120 DM, Die beklagte Gemeinde hat behauptet, das Lager sei auf Anweisung des Landrats von ihrem Bürgermeister beschlagnahmt und verteilt worden, am die Schuhe vor der Vernichtung durch Kriegseinwirkung und durch Plünderung zu bewahren. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewie sen, Der Bürgermeister habe auf Weisung des landrats gehandei die er habe für rechtmäßig halten dürfen* Auch bei der Vertei lung der Schuhe habe er nicht schuldhaft gehandelte Der Klage anspruch könne auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden, denn der Bürgermeister habe nicht im Interesse der Klägerin handeln wollen* Überdies würde dann § 68 BGB Plätz greifen, wonach nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkei zu vertreten seien, die aber nicht Vorgelegen hätten« ltes Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dem Kläger auch die Kosten auferlegt, die durch den im Berufungsverfahren erfolgten Beitritt des Kreiskommunalverbandes des Landkreises Wetzlar als Streitgehilfen der beklagten Gemeinde entstanden sind- lung der Schuhe durch den Bürgermeister als objektiv rechts-widrig an, verneint aber dessen Verschulden- Ein Aufopferungs anspruch, wie ihn die Klägerin im Berufungsverfahren geltend emacht hat, sei nicht gegeben, da die Wegnahme der Schuhe nicht im Interesse des allgemeinen Wohls erfolgt sei, um damit eine Aufgabe der Gemeinde zu erfüllen, sondern allein aus dem Grund, die Waren vor sinnloser Vernichtung zu retten* Auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag sei die Klageforderung nicht zu stützen* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 4 120 DM zu verurteilen, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht Er ist nicht etwa deshalb durch das Lastenausgleichsgesetz vom 14* August 1952 (BGBl 1952 I, 446) ausgeschlossen, weil der Anspruch aus einer behördlichen Maßnahme hergeleitet wird, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden ist* Denn Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wie sie hier geltend gemacht v/erden, werden durch das Lastenausgleichsverfahren nicht berührt (§13 Abs 3 LAG - BGHZ 8, 256 /2647 = MDR 1953? 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine ordnungsmäßige Beschlagnahme des Schuhlagers nicht erfolgt sei. Die beklagte Gemeinde habe den ihr obliegenden Beweis, daß eine Beschlagnahmeanordnung des Landrats Vorgelegen habe, nicht erbracht* Die Revision macht geltend, das Reichsleistungsgesetz habe dem Bürgermeister zu seinem Vorgehen keine Grundlage geboten* Der Bürgermeister habe sich auf dieses Gesetz auch nicht berufen, und es sei nicht zulässig, einem Verwaltungsakt dadurch zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen, daß man ihm nachträglich eine rechtliche Begründung unterschiebe* Auf das Reichsleistungsgesetz hätte sich der Bürgermeister in der Tat nicht stützen können* Die allgemeine Knappheit an Schuhen innerhalb der deutschen Bevölkerung stellte keinen öffentlichen Notstand dar, dem mit Hilfe des Reichsleistungsgesetzes hätte abgeholfen' werden können* Dieser Knappheit Rechnung zu .tragen, war Aufgabe der Bewirtschaftungsstellen, die sich des .Bezugsscheinsystems bedienten* Der Bürgermeister war auch nicht Bedarfsstelle* Es handelte sich bei Inanspruch-nähme der Schuhe keinesfalls um eine Leistung zur sofortigen .Ob tatsächlich eine unmittelbar bevorstehende Gefahr der Plünderung des Lagers bestand und ob nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung dieser polizeilichen Gefahr hätten ergriffen werden können, als die Wegnahme des Schuhlagers und seine Verj teilung, kann dahingestellt bleiben* Auch wenn die Vorausset- zungen des § 21 PVG nicht gegeben waren und auch aus diesem Gesetz die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Bürgermeisters nicht hergeleitet werden kann, ist die Haftung der beklagten Gemeinde aus § 839 BGB, Art 131 WeimVerf mit -Recht verneint worden, weil dem Bürgermeister jedenfalls kein Verschulden zur Last fällt, wenn er sich unter den besonderen Umständen für berechtigt hielt, die Schuhe an die Bevölkerung zu verteilen« 3» Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden des Bür germeisters hinsichtlich des Verbringens der Schuhe in den Bunker der Gemeinde, weil dieser der Ansicht habe sein dürfen daß es angesichts der drohend Vernichtiing oder Preisgabe de sich das an zahlreichen anderen Orten auch tatsächlich ereignet habe» Von dieser Befürchtung sei auch der Landrat ausgegangen, der die Verteilung des Lagers seinerseits bereits ins Auge gefaßt und deshalb einen Beamten nach Steindorf geschickt habe, der aber erst nach Beendigung der Kampfhandlungen in den Ort habe gelangen können, a) Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt,, daß der Landrat wiederholt früheren Anregungen des Bürgermeisters, das Schuhlager zu beschlagnahmen, nicht stattgegeben habe. Wenn der Landrat früher, ehe die Front sich dem Ort genähert hatte, auch die Erfassung des Lagers abgelehnt hatte, so hatte er, als der Feind herangekommen war, doch selbst ins Auge gefaßt, zur Verhinderung der Vernichtung und der Verschleuderung der Schuhe das Lager zu erfassen und zu verteilen, wie das vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. te er die frühere ablehnende Haltung des Landrats nicht zu dem Anlaß zu nehmen, von dem abzusehen, was er selbst für notv/en dig hielte Das Berufungsgericht hält mit Recht dem Bürgermei ster zugute, daß auch der Landrat schließlich an eine Vertei lung des Lagers gedacht hatte Es stellt ausdrücklich auf Grund dieser Aussage fest, daß bei der Wegnahme des Lagers aus dem Hause SchflHB Schuhwaren von der Bevölkerung geplündert wor den sind. als er nach der Beendigung der Kampf handlungen in Steindorf eintraf, noch Schuhe im Hause Sc vorfand, steht der Aussage des Bürgermeisters L^P nicht ent gegen, daß ein Teil des Lagers im Bunker verteilt wurde und geblieben ein anderer Teil, der zunächst .im Hause ^mto Ein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen, der die vom Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen hinsichtlich der Verbringung der Schuhe nach dem Bunker getroffenen Feststellungen als logisch unmöglich erscheinen ließe, besteht somit nicht. Die Rüge, daß das Beru-fungsgericht unter Verstoss gegen § 286 ZPO nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigt habe, ist unbegründet« Es führt vielmehr aus, daß ein sicherer Abtrainsport in der letzten Kampfphase, als der Ort bereits unter Beschuß lag, nicht mehr zu gewährleisten gewesen sei« Es verneint aber die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für diese Entnahmen, offenbar davon ausgehend, daß der Bürger- d) Auch die weitere Rüge der Revision ist unbegründet, das Berufungsgericht habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der ersten Beschlagnahme des Schuhlagers und den Verlusten verkannt, die dadurch entstanden, daß die Schuhe im Bunker ohne Bezahlung und ohne Feststellung der Namen der Empfänger verteilt wurden. Das Berufungsgericht geht auch hier 'davon aus, daß der Verlust durch die Maßnahme des Bürgermeisters herbei-geführt wurde, nur verneint es auch hier dessen Verschulden« Von den im Vorstehenden behandelten Einzelangriffen abgesehen, macht die Revision grundsätzlich geltend die all gemeine Befürchtung des Bürgermeisters, das Schuhlager könne bei oder nach der Besetzung des Ortes gefährdet werden, habe ihm keinen Anlaß zu einem lkürlichen Eingriff in fremdes Das Berufungsgericht, so führt die Revision aus, beziehe sich in dieser Hinsicht zu Unrecht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart in NJW 1947/48, 227» Dort sei die von einem Offizier vorgenommene unentgeltliche Verteilung • eines Warenlagers nur deshalb als nicht rechtswidrig betrach-tet worden, weil sie durch einen Befehl gedeckt gewesen sei, der hier gerade nicht Vorgelegen habe0 In dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone entschiedenen Pall wird das Verschulden eines Polizeichefs, der vor Plünderungen sichergestellte Saaterbsen veräußerte, darin gesehen, daß er dieses Saatgut nicht «zu den damals ohne jede Schwierigkeit erzielbaren'Saatgutpreisen« verkaufte, sondern zu dem billigeren Preise von Kocherbsenp Dabei wird da nach den PestStellungen des Berufungsgerichts in dem hier zu entscheidenden Palle der Bürgermeister unter ganz besonders schwierigen Verhältnissen handelte, während die Kampfhandlungen noch anhielten und mit dem Beschlußdes Ortes ihrem Höhepunkt zugingen« Wenn unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umstä den der Bürgermeister eines Dorfes so verfuhr, wie er es get^ hat, so kann ilim der Vorwurf, er habe willkürlich und in .. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch gegen die beklagte Gemeinde aus.Geschäftsführung ihres Bürgermeisters ohne Auftrag- der 'Klägerin abgelehnt hat, ist die Entscheidun, V/egnahme der Schuhe nicht im Interesse des allgemeinen Wohles erfolgt sei, sondern allein aus dem Grunde, um sie vor sinn- 39 Abs 1 Nr 2 und 3 PrAG z GVG (Pr .GS 1878, 230) ist diese Zuständigkeit auch für Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen Verschuldens von Staatsbeamten nisse ihrer Beamten ibt sich die ausschließliche Zuständig keit des Landgerichts nur daraus, daß die Gemeinde nach Art 131 WeimVerf (Art 34 GrundG) anstelle des Beamten in dessen Haftung aus § 839 BGB eintritt« Voraussetzung ist also ein Verschulden der Beamten (vgl RGZ 107 Entscheidung des Berufungsgerichts über den Aufopferungsanspruch ist somit der Nachprüfung in der Revision nicht zugän er ig Deshalb ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob für einen solchen Anspruch der Rechtsweg zulässig ist oder ob de Schaden des Klägers nicht vielmehr im Rahmen des Lastenausgleichs als Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG zu regeln ist (vgl das schon erwähnte Urteil BGHZ 8, 256 ^2617) Da der Anspruch der Klägerin aus Amtshaftung mit Recht abgewiesen worden ist und das angefochtene Urteil im übrigen der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist, kann die Revision keinen Erfolg haben«

Zitierte Normen: § 13 LAG
LagerBürgermeisterBerufungsgerichthausenAnspruchSchuhKlägerinGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

III ZR 368/51
Verkündet laut Protokoll am
25* Juni 1953? Vogt? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,,
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Pirma Schuhhaus M
KG
K
Straße
9
Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
9
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Prof
 gegen
1» die Gemeinde Steindorf, gesetzlich vertreten durch ihren
 Bürgermeister,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
9
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
•2, den Kreiskommunalverband des Landkreises Wetzlar, gesetzlich vertreten durch den Landrat in Wetzlar,
*
Nebenint erveni ent en
 Prozeßbevollmächtigte II,Instanz; Rechtsanwältin
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr,Geiger und der Bundesrichter Dr©Pagendarm, Rietschel, Dr,Weber und Dr,Wolany
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1© Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a©Main vom 25* Oktober 1951 wird zurückge—
wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
H
*0
Tatbestands
 Die Klägerin hatte während des Krieges Schuhwaren in dem • Privathaus	in Steindorf, einer Landgemeinde in der
 preussischen Provinz Hessen-Nassau, Landkreis Wetzlar ausgelagert, Beim Näherkommen der amerikanischen Front ließ der damalige Bürgermeister 'der beklagten Gemeinde, LflP, die Schuhe am 28, März 1945 teilweise in den Luftschutzbunker des Ortes schaffen, wo er'sie-an die Bevölkerung verteilte, ohne die Empfänger namentlich zu erfassen und ohne sich die Schuhe bezahlen zu lassen. Auf Betreiben des Landrats ist später ein Teil der Schuhempfänger ermittelt und zur Bezahlung veranlaßt worden« 10 777?80 RM wurdenals Erlös aus den Schuhen an die Klägerin gezahlt*
»
Die Klägerin hat geltend * gemacht, das Ausweichlager sei ordnungsmässig, gemeldet gewesen, die Schuhe hätten in dem Haus SchflIK sicher gelagert. Es habe kein Grund bestanden, sie dort wegzunehmen und unentgeltlich zu verteilen Der Bürgermeister sei ohne jede Berechtigung vorgegangen, Dafür haf-
«
te die beklagte Gemeinde, Es seien für 51 978,75 RM Schuhe eingelagert gewesen. Unter Abzug der erhaltenen 10 777?80 RM und unter Hinzurechnung ihrer Auslagen für die Einlagerung belaufe sich ihr< Schaden auf 41 200,95 RM, Die Klägerin fordert mit der Klage einen Teilbetrag von 4 120 DM,
Die beklagte Gemeinde hat behauptet, das Lager sei auf Anweisung des Landrats von ihrem Bürgermeister beschlagnahmt und verteilt worden, am die Schuhe vor der Vernichtung durch Kriegseinwirkung und durch Plünderung zu bewahren. Es könnten unmöglich so viel Schuhe gewesen sein, wie die Klägerin behaupte, denn so viel hätten in dem Lagerraum im Hause Sch<HB
gar nicht Platz gehabt.
%
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewie sen, Der Bürgermeister habe auf Weisung des landrats gehandei die er habe für rechtmäßig halten dürfen* Auch bei der Vertei lung der Schuhe habe er nicht schuldhaft gehandelte Der Klage anspruch könne auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden, denn der Bürgermeister habe nicht im Interesse der Klägerin handeln wollen* Überdies würde dann § 68 BGB Plätz greifen, wonach nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkei zu vertreten seien, die aber nicht Vorgelegen hätten«
Es sieht die Wegnahme und die Vertei-
ltes Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dem Kläger auch die Kosten auferlegt, die durch den im Berufungsverfahren erfolgten Beitritt des Kreiskommunalverbandes
 des Landkreises Wetzlar als Streitgehilfen der beklagten Gemeinde entstanden sind-
lung der Schuhe durch den Bürgermeister als objektiv rechts-widrig an, verneint aber dessen Verschulden- Ein Aufopferungs anspruch, wie ihn die Klägerin im Berufungsverfahren geltend emacht hat, sei nicht gegeben, da die Wegnahme der Schuhe nicht im Interesse des allgemeinen Wohls erfolgt sei, um damit eine Aufgabe der Gemeinde zu erfüllen, sondern allein aus dem Grund, die Waren vor sinnloser Vernichtung zu retten* Auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag sei die Klageforderung nicht zu stützen* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der
 Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 4 120 DM zu verurteilen, hilfsweise die Sache an das Berufungsgericht
> Die beklagte Gemeinde beantragt, die Revi-
z u rü ckzuverwe i s en
 sion zurückzuweisen
I*
1* Hinsichtlich des auf Amtshaftung nach § 839 BGB Art 13* WeimVerf gestützten Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsweg
4
zulässig. Er ist nicht etwa deshalb durch das Lastenausgleichsgesetz vom 14* August 1952 (BGBl 1952 I, 446) ausgeschlossen, weil der Anspruch aus einer behördlichen Maßnahme hergeleitet wird, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden ist* Denn Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wie sie hier geltend gemacht v/erden, werden durch das Lastenausgleichsverfahren nicht berührt (§13 Abs 3 LAG - BGHZ 8,
 256 /2647 = MDR 1953? 226).
2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine ordnungsmäßige Beschlagnahme des Schuhlagers nicht erfolgt sei. Die beklagte Gemeinde habe den ihr obliegenden Beweis, daß eine Beschlagnahmeanordnung des Landrats Vorgelegen habe, nicht erbracht*
Auf welche rechtliche Grundlage die Maßnahme des Bürgermeisters etwa hätte gestützt werden können, hat das Berufungs-gericht nicht erörtert. Die Revision macht geltend, das Reichsleistungsgesetz habe dem Bürgermeister zu seinem Vorgehen keine Grundlage geboten* Der Bürgermeister habe sich auf dieses Gesetz auch nicht berufen, und es sei nicht zulässig, einem Verwaltungsakt dadurch zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen, daß
 man ihm nachträglich eine rechtliche Begründung unterschiebe*
«
Auf das Reichsleistungsgesetz hätte sich der Bürgermeister in der Tat nicht stützen können* Die allgemeine Knappheit an Schuhen innerhalb der deutschen Bevölkerung stellte keinen öffentlichen Notstand dar, dem mit Hilfe des Reichsleistungsgesetzes hätte abgeholfen' werden können* Dieser Knappheit Rechnung zu .tragen, war Aufgabe der Bewirtschaftungsstellen, die sich des .Bezugsscheinsystems bedienten* Der Bürgermeister war auch nicht Bedarfsstelle* Es handelte sich bei Inanspruch-nähme der Schuhe keinesfalls um eine Leistung zur sofortigen
• •

•i
1
i
f
I
V

- 5
• #
V
Beseitigung der Folgen einer Katastrophe oder eines Unglücks falles (BedarfStellenbekanntmachung vom 11, Januar 1944 zu
15 Abs 1 Nr 5 RIß
RGBl 1944 I
19)
Eine rechtliche Grundlage für das Vorgehen des Bürgermei sters könnte möglicherweise in den Vorschriften des preussi-
sehen Polizeiverwaltungsgesetzes gefunden werden
 Die Gefahr
 der Plünderung eines Warenlagers konnte eine unmittelbar bevor stehende polizeiliche Gefahr darstellen, welche die Ortspcli-
zeibehör.de berechtigen konnte, in den Besitz des Verwahrers
 einzugreifen, obwohl dieser nicht Störer im Sinne des
19
PVG war., Das ergibt sich aus § 21 PVG (vgl Urteil des Senats
 vom 7. Juni 1951 - III ZR 179/50.= IM PrPVG § 71 Nr 1
.Ob tatsächlich eine unmittelbar bevorstehende Gefahr der Plünderung des Lagers bestand und ob nicht andere Maßnahmen
 zur
Beseitigung dieser polizeilichen Gefahr hätten ergriffen
 werden können, als die Wegnahme des Schuhlagers und seine Verj teilung, kann dahingestellt bleiben* Auch wenn die Vorausset-
zungen des § 21 PVG nicht gegeben waren und auch aus diesem Gesetz die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Bürgermeisters nicht hergeleitet werden kann, ist die Haftung der beklagten
 Gemeinde aus § 839 BGB, Art 131 WeimVerf mit -Recht verneint
 worden, weil dem Bürgermeister jedenfalls kein Verschulden zur Last fällt, wenn er sich unter den besonderen Umständen für berechtigt hielt, die Schuhe an die Bevölkerung zu verteilen«
3» Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden des Bür germeisters hinsichtlich des Verbringens der Schuhe in den
 Bunker der Gemeinde, weil dieser der Ansicht habe sein dürfen
 daß es angesichts der drohend
 Vernichtiing oder Preisgabe de
!• •
• .* :<
••

>
Vorräte oder ihrer nach der voraussichtlich-eintretenden Auflösung jeder öffentlichen Ordnung wahrscheinlichen sinnlosen Verschleuderung vorzuziehen und geboten sei, sie der Bevölkerung zuzuwenden. Man müsse bei Beurteilung der damaligen Lage außer Betracht lassen, wie sich die Dinge nach der Einnahme des Dorfes durch den Feind tatsächlich entwickelt hätten» Daß da-
bei dann keine Plünderungen vorgekoramen seien, ändere nichts
• •
daran, daß man vorher mit solchen habe rechnen müssen. Der Ort habe damals bereits unter Beschuß gelegen» In der Nähe hätten sich Lager ausländischer Arbeiter befunden, die ihre Befreiung erwarteten, ganz allgemein habe damals die Befürchtung geherrscht, daß die letzte Kampfphase außer Kriegszer-Störungen auch Unruhen und Plünderungen bringen werde, wie
e
sich das an zahlreichen anderen Orten auch tatsächlich ereignet habe» Von dieser Befürchtung sei auch der Landrat ausgegangen, der die Verteilung des Lagers seinerseits bereits ins Auge gefaßt und deshalb einen Beamten nach Steindorf geschickt habe, der aber erst nach Beendigung der Kampfhandlungen in den Ort habe gelangen können,
m
a) Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt,, daß der Landrat wiederholt früheren Anregungen des Bürgermeisters, das Schuhlager zu beschlagnahmen, nicht stattgegeben habe. Der Bürgermeister habe daher davon ausgehen müssen, daß der Landrat mit der Verwertung des Lagers nicht einverstanden war. Dieser Einwand ist nicht begründet. Wenn der Landrat früher, ehe die Front sich dem Ort genähert hatte, auch die Erfassung des Lagers abgelehnt hatte, so hatte er, als der Feind herangekommen war, doch selbst ins Auge gefaßt, zur Verhinderung der Vernichtung und der Verschleuderung der Schuhe das Lager zu erfassen und zu verteilen, wie das vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Da der
V
I • I»
7 •
Bürgermeister, wie das Berufungsgericht v/eiter festgestellt
 hat
, von dieser Absicht des Landrats Kenntnis hatte
9
brauch-
te er die frühere ablehnende Haltung des Landrats nicht zu dem Anlaß zu nehmen, von dem abzusehen, was er selbst für notv/en dig hielte Das Berufungsgericht hält mit Recht dem Bürgermei ster zugute, daß auch der Landrat schließlich an eine Vertei
 lung des Lagers gedacht hatte
o
b) Die Revision macht weiter geltend, die Darstellung des] Bürgermeisters, daß die Ausgabe der Schuhe habe im Bunker erfolgen müssen, treffe offenbar nicht zu« Denn die Zeugin
 habe bekundet, daß Steindorfer Einwohner bei ihr er
 schienen seien, um im angeblichen Auftrag des Bürgermeisters
 Schuhe zu hol
 Dann sei der Bürgermeister selbst erschienen]
und habe die Beschlagnahme des Lagers ausgesprochen hätten Steindorfer Einwohner noch im Hause
 Nunmehr
Schuhe
 St
gellos in Empfang genommen. Auch aus der Aussage des Zeugen]
, des Abgesandten des Landrats, ergebe sich, daß die .
Ausgabe der Schuhe nicht im Bunker, sondern im Hause
 erfolgt sei
 Inosweit greift die Revision die Beweiswürdigung
d
Berufungsgerichts an. Damit kann sie keinen Erfol
 haben
Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin
 nicht unbeachtet gelassen. Es stellt ausdrücklich auf Grund
 dieser Aussage fest, daß bei der Wegnahme des Lagers aus dem Hause SchflHB Schuhwaren von der Bevölkerung geplündert wor
 den sind. Daß in der Wohnung
 Schuhe abhandenkamen
 und daß der Zeuge St
i
als er nach der Beendigung der Kampf
 handlungen in Steindorf eintraf, noch Schuhe im Hause Sc
 vorfand, steht der Aussage des Bürgermeisters L^P nicht ent gegen, daß ein Teil des Lagers im Bunker verteilt wurde und
 geblieben
ein anderer Teil, der zunächst .im Hause
••
war, am Tage nach dem Einmarsch des indes auf dem Btii
ö
r* %
t •

~ 8
^mto Ein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen, der die vom Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen	hinsichtlich	der	Verbringung	der	Schuhe	nach	dem
 Bunker getroffenen Feststellungen als logisch unmöglich erscheinen ließe, besteht somit nicht. Die Rüge, daß das Beru-fungsgericht unter Verstoss gegen § 286 ZPO nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme
 berücksichtigt habe, ist unbegründet«
%
c)	Das Berufungsgericht hat auch, entgegen dem Vorbringen
 der Revision, nicht verkannt, daß zwischen der Wegschaffung
• ____.
der Schuhe aus dem Hause SchflH^ und der regellosen Entnahme von Schuhen durch Einwohner noch im Hause SchflIB ein ursäch-licher Zusammenhang bestand. Es führt vielmehr aus, daß ein sicherer Abtrainsport in der letzten Kampfphase, als der Ort bereits unter Beschuß lag, nicht mehr zu gewährleisten gewesen sei« Es verneint aber die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters
 für diese Entnahmen, offenbar davon ausgehend, daß der Bürger-
«
meister bei der als geboten angesehenen Überführung der Schuhe in den Bunker diesen Teilverlust in Kauf genommen habe und in Kauf habe nehmen dürfen«
d)	Auch die weitere Rüge der Revision ist unbegründet, das
 Berufungsgericht habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der ersten Beschlagnahme des Schuhlagers und den Verlusten verkannt, die dadurch entstanden, daß die Schuhe im Bunker ohne Bezahlung und ohne Feststellung der Namen der Empfänger verteilt wurden. Das Berufungsgericht geht auch hier 'davon aus, daß der Verlust durch die Maßnahme des Bürgermeisters herbei-geführt wurde, nur verneint es auch hier dessen Verschulden«
In dem überfüllten Bunker, so stellt das Berufungsgericht fest, habe gar keine Möglichkeit bestanden, die Schuhe, ordnungsmäßig
J*
•*
unter listenmäßiger Erfassung der Empfänger auszugeben»
Es
J"
verständlich, daß der Bürgermeister - von der Gefahr einer
> •
*» •
sinnlosen Vernichtung ausgehend lichkeit geordneter
 die Schuhe trotz der Unmög

Erfassung der Empfänger
l
im Bunker verteil •'
und sich damit begnügt habe, unter Hinwei
 daß die Schuhe

später bezahlt werden müßten, an die Anständigkeit und an dad
G
der Menge zu appellieren
 Er
habe damit getan
9
was
 in seinen Kräften gestanden habe» Am nächsten Tage,als die Ge
, habe er die Empfänger der restli-.
fahr beseitigt gewesen
 chen Schuhe dann auch aufnotiert» Eine Verkennung der ursäch
• *
liehen Zusammenhänge liegt somit nicht vor»
• »
• •
4
6
Von den im Vorstehenden behandelten Einzelangriffen
 abgesehen, macht die Revision grundsätzlich geltend
 die all
 gemeine Befürchtung des Bürgermeisters, das Schuhlager könne bei oder nach der Besetzung des Ortes gefährdet werden, habe
 ihm keinen Anlaß zu einem
 lkürlichen Eingriff in fremdes
L*

Eigentum gegeben* Wolle man einem Bürgermeister eine solche
 Befu
£>
o
stehen, so seien die G
enzen des nicht schuld Man müsse folgerichtig
 haften Eingriffs nicht abzustecken»
alsdann einem Bürgermeister die Verwertung jedes fremden turns gestatten, da hinsichtlich sämtlicher Vorräte die Gefahr
■tilgen
 der Beschädigung oder
 Plünderung bestanden habe
 Es sei stän

dige Rechtsprechung, daß willkürliche Handlungen eine Amts
 nflichtverlet
O
begründeten« Der Willkür sei ein so hohes
• •
• •
Maß fehlsamen Verhaltens einer Verwaltungsbehörde stellt, daß es mit den an eine
 gleichge
ordnungsmäßige
 Verwaltung zu
 stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar sei» Solches Verhalten habe hier Vorgelegen» Die Revision beruft sich in
I*
• •*
*•
• •
• H •
diesem Zusammenhang auf eine hofs für die Britische Zone ■ (OGHZ 1
Entscheidung des
 Obersten Gericht^:
272)
9
nach welcher
 lässigkeit bei der Beschlagnahme von Vorräten auch nicht durc
II •
• »
*% •
••
die besonderen Zustände ausgeschlossen werde, die im Mai 1945
* *
in Deutschland geherrscht hätten«
Das Berufungsgericht, so führt die Revision aus, beziehe sich in dieser Hinsicht zu Unrecht auf die Entscheidung des
 Oberlandesgerichts Stuttgart in NJW 1947/48, 227» Dort sei die von einem Offizier vorgenommene unentgeltliche Verteilung • eines Warenlagers nur deshalb als nicht rechtswidrig betrach-tet worden, weil sie durch einen Befehl gedeckt gewesen sei, der hier gerade nicht Vorgelegen habe0
In dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone entschiedenen Pall wird das Verschulden eines Polizeichefs, der vor Plünderungen sichergestellte Saaterbsen veräußerte, darin gesehen, daß er dieses Saatgut nicht «zu den damals ohne jede Schwierigkeit erzielbaren'Saatgutpreisen« verkaufte,
 sondern zu dem billigeren Preise von Kocherbsenp Dabei wird
• •
betont, daß ein Notstand, der u.U. eine andere Verwertung gerechtfertigt hätte, nicht Vorgelegen habe« Diese Entscheidung kann die Revision somit nicht für ihre Auffassung ahj
 ühren
9
da nach den PestStellungen des Berufungsgerichts in dem hier zu entscheidenden Palle der Bürgermeister unter ganz besonders schwierigen Verhältnissen handelte, während die Kampfhandlungen noch anhielten und mit dem Beschlußdes Ortes ihrem Höhepunkt zugingen«
In der Stuttgarter Entscheidung ist ausgeführt, der Offi-
«
zier habe «ganz abgesehen von dem Befehl« ohne Verschulden
 der Ansicht sein können, daß e-s angesichts der drohenden Ver-
• * *
nichtung oder Preisgabe der Vorräte an den Peind oder ihrer
• *
• •
hach der voraussichtlich eintretenden Auflösung jeder öffentlichen Ordnu&g wahrscheinlichen sinnlosen Verschleuderung vorzuziehen oder geboten sei, sie der Bevölkerung zuzuwenden. Es
• •• •
«
• •
r* • *,

11 • •
••
• •
ist dort also nicht entscheidend auf einen Befehl abgestellt und das Berufungsgericht konnte sich mit Recht auf diese Scheidung berufen,,
• •

Wenn unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umstä den der Bürgermeister eines Dorfes so verfuhr, wie er es get^ hat, so kann ilim der Vorwurf, er habe willkürlich und in ..
• §
schlechthin unvertretbarer Weise gehandelt, nicht gemacht wer. den. Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen0 Soweit Sich
• •

d
Revi
 ge
die Verneinung der Amtshaftung wendet

IS
••
sie somit unbegründet
••
II
!•
• •
1
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch gegen die
 beklagte Gemeinde aus.Geschäftsführung ihres Bürgermeisters ohne Auftrag- der 'Klägerin abgelehnt hat, ist die Entscheidun,

der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen
 da die Revi
 sionssumme nicht erreicht und die Revision vom Berufungsgericht
 nicht zugelassen worden ist
546 Abs 1 ZPO)» Der Umstand
r

daß die Entscheidung über den Anspruch aus Amtshaftung ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme im Revisionsverfahren nach
••
geprüft werden kann, macht die übrigen Klagegründe nicht revisibel (BGHZ 1, 369 /38Q/81/)

• • •
• •
s •
• •
2
Einen Anspruch der Klägerin aus Aufopferung nach
75
EinlALR hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil die
•l
V/egnahme der Schuhe nicht im Interesse des allgemeinen Wohles erfolgt sei, sondern allein aus dem Grunde, um sie vor sinn-
lo
 Vernichtung zu retten» Die Revision macht demgegenüber
t.
geltend, es habe sich bei der Verteilung um Fürsorge für die
 Gemeindeangehörigen gehandelt und es entspreche der Billigkeit ,
daß die beklagte Gemeinde dafür die Kosten übernehme» Die Revi-.-
• n
• • •
«
$
u
12
»	t
«
•	•
*
2 •
*;
.
•	V
*^f
'• ;
?: « u♦
•	-V •
•	1	•
•
,« •
♦ •!
• •ft:
halb sei die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts
 Nach
71 Abs 2 Nr 2 GVG sind die Landgerichte ohne Rück
 amtlichen Befugnisse* Durch
39 Abs 1 Nr 2 und 3 PrAG z GVG (Pr .GS 1878, 230) ist diese Zuständigkeit auch für Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen Verschuldens von Staatsbeamten
 nisse ihrer Beamten
 ibt sich die ausschließliche Zuständig
 keit des Landgerichts nur daraus, daß die Gemeinde nach Art 131 WeimVerf (Art 34 GrundG) anstelle des Beamten in dessen
 Haftung aus § 839 BGB eintritt« Voraussetzung ist also ein
 Verschulden der Beamten (vgl RGZ 107
S
 61)
Objektive Pflicht
 digkeit der Landgerichte dann begründet sein
?
wenn ein Land
 Ansprüche wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ausschließ
v *
j
• •

sion will die Nachprüfbarkeit der Entscheidung
 diesem Punkt
% ♦
• •
/ ••
ij *
trotz des Pehlens der Revisionssumme daraus herleiten
 daß

der Schaden durch eine Überschreitung der Amtsbefugnisse des Bürgermeisters entstanden sei und der Aufopferungsanspruch
 ich auf einen unrechtmäßi
O
Eingriff gründe* Sie meint
 des
gegeben
547 ZPO,
71 GVG)» Das trifft nicht zu
• •
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für Ansprüche gegen Beamte wegen Überschreitung ihrer
»•
und für Ansprüche gegen öffentliche Beamte wegen Überschreitung iher amtlichen Befugnisse begründet* Pür einen Anspruch gegen eine Gemeinde wegen Überschreitung der amtlichen Befug
••f W
I.
••
Widrigkeit genügt nicht
••
ii
 Pür einen Aufopferungsanspruch, gleichgültig, ob er aus rechtmäßigem oder rechtswidrigem, schuldhaftem oder schuldlo sem Eingriff hergeleitet wird, kann die ausschließliche Zustän
• •
. !

• ••]
von der Ermächtigung des
71 Abs 3 GVG gebrauch gemacht hat,
. ü\
lieh den Landgerichten zuzuweisen (vgl RGZ 139, 278 /282/837)
Das ist dem hier maßgeblichen Preussischen Ausführungsgesetz
•1
zu dem Gerichtsverfassungsgesetz indessen nicht geschehen
 Die

• •

t
r. •
i#
13
.* 1
Entscheidung des Berufungsgerichts über den Aufopferungsanspruch ist somit der Nachprüfung in der Revision nicht zugän
 er
ig
 Deshalb ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob für
 einen solchen Anspruch der Rechtsweg zulässig ist oder ob de Schaden des Klägers nicht vielmehr im Rahmen des Lastenausgleichs als Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs 3 LAG zu regeln ist (vgl das schon erwähnte Urteil BGHZ 8, 256 ^2617)
Da der Anspruch der Klägerin aus Amtshaftung mit Recht abgewiesen worden ist und das angefochtene Urteil im übrigen der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist, kann die
 Revision keinen Erfolg haben«
Die Kostenentscheidung beruht auf
97 ZPO
Dr «Geiger
 Dr-Pagendarm
 Rietschel
i
Dr«Weber
 Wolany
• •
• *
#
• •

« •
• >
l
*
:*
$
• •
.*» •
r * *
% *
4
EV
i*
i»
NM