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BGH · III ZR 367/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 367/52

Andere Personen Waren bis Kriegsende hnung nicht aufgenommen, obwohl die zustän-ng EpIPpPl des Aintes für Raumbewirt-r Beklagten 2 Zimmer der Wohnung als bele-auf Grund des Reichsleistungsgesetzes be-und mehrfach Wohnungssuchenden Personen ersucht hatte. Mai 1945 vordruckmässig eine ben einer Di ge für ihn a funkstation bestehend äu ^■1 wurde vo Amt Re schlagnahm2verfügung über die ganze Wohnung des Klägers für ’’Gabt.; Zugleich erteilte : SchpHP dem Aus3ehdienstbeamtenR4pP den Auftrag, die genannte Wohnung des Klägers für L4IP in Anspruch zu nehmen und frei zu machen. ten auch am gleichen Tage, dass der Kläger und seine Ehefrau, die als krank zunächst zu Bett gelegen hatte und alsdann in ein Krankenhaus überführt wurde, die Wohnung innerhalb von 2^-3 Stunden unter Zurücklassung der gesamten Ausstattung räumten. 19^-5 sämtliche Räume des Klägers im Anschluss an die Beschlagnahme vom 30, Mai 1945 für eine Frau Familie in Anspruchr welcher nach Shtteilung der eilung Requisition auf Befehl der Militärregierung e Zuzugsgenehmigung und auf Grund des Reichslei-stiingsgesetzes vorläufig eine Einweisung in 2 Zimmer erteilt werden sollte--* Frau Cr0gj//0 zog dann auch in Wohnung ein. Abt eir die Stellungen des Klägers konnten dieser und seine Ehefrau auf Anordnung!des Town Major vom 16. Als ein Akt besonderer Rücksicht-losigkeit müsse es bezeichnet werden, dass der Kläger seine Wohnung trotz lebensgefährlieher Erkrankung seiner Eilefrau habe räumen müssen. Bezeichnend für das Vorgehen der Crgane der Beklagten sei ferner die Tatsache, dass man bei der Übergabe und Übernahme seiner Wohnung nicht einmal eine ordnungsgemässe Bestandsaufnahme gemacht habe. Der Kläger hat sich unter Vorbehalt seiner weiteren Forderungen im jetzigen Rechtsstreit darauf beschränkt, nur den Anspruch auf Ersatz des durch die Vorfälle Mitte 1945? Er sei im Amt unbekannt gewesen und zunächst von der Besatzungsmacht, gestützt worden. Wenn das Amt für Raumbe-wirbschaftung anlässlich der ursprünglichen Anforderung der Besatzungsmacht die Wohnung des Klägers nach Lage und Grösse in Betracht gezogen und dem unterzubringen- Der Kläger sei als Inhaber einer nach Auffassung des Amtes unterbelegten Wohnung bekannt gewesen, der sieh dem Verlangen,, fliegergeschädigte Personen aüfzunehmen, mit Erfolg zu widersetzen verstanden habe. Es würde auch nichts entgegengestanden haben, wenn der Kläger Bücher und Aufzeichnungen, die ihm für die Berufsausübung besonders wertvoll waren, mitgenommen Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-an das Berufungsgericht begehrt. Öen Bediensteten des Amtes Sei auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass si^ als für die Befriedigung der Wohnungsanforderung geeignetes Objekt u.a. die Wohnung des Klägers in Betracht gezogen und dem an der Durchführung des Befehls der Besatzungsmacht persönlich interessierten LfHB zur Auswahl mit bekanntgegeben’hätten. Angesichts der besonderen Umstände des Palles und der Dringlichkeit der forderung könne aus der Tatsache* dass die Wohnung Klägers aus 4 Y.2 Zimmern und nicht entsprechend Anforderung nur aus 3 Zimmern bestanden habe, ein willkürliches Handeln oder eine unzulässige Überschreitung der Grenzen des behördlichen Ermessens durch die Beamten der Beklagten nicht gefolgert werden, und zwar weder aus der Benennung, noch der Beschlagnahme, noch der Freimachung der Wohnung des Klägers für LfBBi. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, dass die Massnahmen der Beklagten nicht auf unsachliche oder sachfremde Motive zurückzuführen seien, und zwar entgegen dem durch einen Bericht des Amtes EflttflHP) * vom *946 nicht dem durch die Beweisaufnahme festgestellten wirklichen Sachverhalt, denn den Bediensteten der Beklagten sei im Zeitpunkt'der Verfügung der Beschlagnahme und deö Auftrages zur Freimachung der Wohnung überhaupt nichts darüber bekannt gewesen, dass der Kläger 111 Ham-sterwaren” in seiner Wohnung haben und seine Ehei krank sein konnte- dass er nicht auf d^e Aufnahme eines Verzeichnisses der vom " Kläger zurüokgelassenen Wohnungsausstattung hingewirkt habe. sei auch bemüht gewesen, die bettlägerig angetroffeno Ehefrau des Klägers durch die Überführung in ein Krankenhaus vor weiterer Beeinträchtigung ihres GesundbeitSiäUBtandes zu bewahrend . Dass der kläger durch die spätere, im Juni 1945 erfolgte Einweisung der ebenfalls vön der Besatzungsmacht begünstigten Prau erneut geschädigt sei, lasse sich aus dem Klagevortrag nicht entnehmen. Die Angriffä der Revlbi*on> es habe ein Beweis» besihluss gefehlt, der das Beweisthema für die entsprechend dem Antrag des Klägers noch zusätzlich und er vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen Vü _ und festsetze (§ 358 ff ZPO) September 1952 der dutch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger im Anschluß an diese zusätzliche Beweisaufnahme zu dieser und zur SachsVerhandelt hat, ohne das von ihm jetzt behauptete fehlerhafte Beweisaufnahmeverfahren zu rügen (§ 295 ZFQ) . Zeugen teilgenommen und ausdrück* lieh zusätzliche Fragen gestellt haben, ohne dass erkennbar oder behauptet wäre, dass dem Kläger eine weitere Befragung, insbesondere "des Zeugen Re| verwehrt worden wäre. 286 ZPO verletzt, denn ausweislich der lerschrift hat der Zeuge eine yom Kläger, gestellte Frage* die ihrem Inhalt nach nur die Gründe für die Auswahl der Wohnung des Klägers durch das Wohnungsamt betreffen konnte, beantwortet. Beschlagnahme der Wohnung des Klägers beim "Durch-stöbern" dieser Wohnung die der Zwangsbewirtschaftung unterliegenden Vorräte bemerkt habe und nicht ein Beamter des Wohnungsamts, so kann auch kein Ver-stoss gegen § 286 ZPO darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht den Zeugen Re^PM^^ nicht nach einer etwaigen vorherigen Kenntnis von diesen "Hamster-waren" nochmals gefragt hat. Hierzu und auch zu den Von Kläger jetzt für erforderlich gehaltenen sonstigen Aufklärungen, insbesondere Über die Art und Weise des standekommens des von RepMPMBl unterschriebenen Zusl Berichts v&m 29* Juni 1945, hätte der in dem Beweis-äufnähmetermin anwaltlich vertretene Kläger erforderlichenfalls eigene Fragen an den von ihm selbst zusätzlich urid nachträglich benannten Zeugen ReflHHBP steilen können, wenn ihm erkennbar das Berufungsgericht eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht - übrigens mit Recht - nicht für erforderlich hielt. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts in seiner Beweiswürdigung, der Kläger sei dringend verdächtig, dass er das Original des Ersuchens des Amtes für Requisitionen an das Wohnungsamt SPHHHP vom 23« Juni 1945 und des darauf von diesem erstatteten Berichts vom 29* Juni. 1,945 an sich genommen habe, ferner aus der tatsächlichen Feststellung des Vorderrichters der Kläger selbst habe diesen Bericht mit Bemerkungen versehen, läßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht herleiten, dass das Berufungsgericht bei seiner Beweiswür-diguitg sich von unsachlichen. t.Die Feststellung, aus welcher der Vorder-ert, der Kläger habe mit seinen Bemerkungen den ursprünglichen Gehalt und Eindruck des Berichts vom 29* Juni sachgemäss, hat, durch das Wohnungs-agten seixeine/;Bes chla gnahme' und Wegnahme ng erfolgt, wodüfch er einen Schäden er-kann er mit seiner in der' .Revisionsinstanz nunmehr neu erhobenen Behauptung, der Zeitpunkt des Zuganges der Beschlagnahmeverfügung sei nicht fest-gestellt, nicht mehr gehört werden. Vorderrichteaf kein Anlass vor, den formalen Hergang der Beschlagnahme, insbesondere den vom Kläger jetzt vermissten Zeitpunkt der Zustellung der Beschlagnahmeverfügüng in allen Einzelheiten durch eine Beweisaufnalime aufzuklären und gegebenenfallsafestzustellen, so dass insoweit'entgegen der Meinung der Revision. füh Aus den Beide Vorderrichter haben im einzelnen ausge-irt, dass und welche sachlichen Erwägungen für die 3wahl und Zuweisung der aus 4 V2 Zimmern bestehen-ivWohhung des Klägers zur Befriedigung der Anforderung, der Besatzungsmacht, eine Wohnung von.nur Diese Ausführungen lassen:einen Rechtsirrtum nicht; erkennen, insbesondere hat hierbei das Berufungsgericht die Begriffe der Willkür und des Ermessensmiss-brai.chs nicht verkannt? Unerfindlich isty Wifeso ein Verstoß gegen § 286 ZPO darin liegen soll, dass das Berufungsgericht angeblich verkannt habe-, es wären, nur 3 Zimmer ZuzuWeisen gewesen, so dass/der Kläger noch 1 V2 Zimmer hättie für sich behalten können. In den vom Berufungsgericht ih Bezug genommenen Gründen des landgericht-lichcn Urt eils ist - nämlich ausgeführt, dass die Be-klagi;e entsprechend der Anordnung der Besätzungsmacht verpflichtet war, eine abgeschlossene Wohnung - dem- von der Besatzuhgsmächt besonders begünstigten Personen auch üblich* Das Gleiche gilt auch für den Vorwurf des Die Feg! tstellung des Berufungsgerichts, dass in das Vorhandensein der bewirtschäfteten Vorräte- in der Wohnung des Klägers kein Anlass für deren Beschlagnahme und Wegnahme war, feiner seine ErV von dem Aussendienstbeamten BflÜH eine und zweclnnäss ige Rücksichtnahme auf die und krank ^getroffene Ehefrau des Klägers bei dei* Durchführung. oder zu veranlassen, so kann doch mit den beiden Vorderrichtern im Hinblick auf den als erwiesen angesehenen besonderen Sachverhalt bei Beschlagnahmen auf Grind von Anordnungen der Besatzungsmacht zu demindest ein schuldhaftes Verhalten des die Räumung der Wohnung durchführenden Bediensteten nicht angenommen weijden> Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, inwie-fern durch die Aufnahme eines Inventars der vom Kläger behauptete Schaden, der nach seiner Darlegung durch diel Einweisung des 'Xdp und die Art undj. 3, Es ist nicht ersichtlich uiid hoch nicht einmal der.Revision im einzelnen, aufgezeigt, inwiefern Gesamtwürdigung aller vom Kläger gegen die Be-gnahme und Räumung seiner Wohnung durch die Beklagte vorgebrachten Rügen, also bei einer Betrachtung nicht im einzelnen, sondern im Zusammenhang, das Beru-fungsgericht zu e inem ande ren Ergebnis ge führt hätte. 4.Die Ausführungen'des Berufungsgerichts, dass amten der Beklagten, insbesondere auch dem mit urchführung der Beschlagnahme beauftragten Rtflti ihüldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden angesichts des in diesem Ralle von ausge- tit»ten Druckes, der umso beachtlicher war, als er sich auf B«fehle der Besatzungsmacht berufen konnte, sowie j.m Hinblick auf die kürz nach der Be-Mai 194-5 besonders gestalteten und zu berücksichtigenden aussergewöhnlichen Zeitverhältnisse, sine, entgegen der Meinung der Revision frei von Rechtsirrtum. .Schliesslich' kann mit dem Landgericht weder an-genommen werden, dass die ausdrücklich im Anschluss ■an die Besehlagnahmeverfügung vom 30* Mai 1945 erfolg te erneute j, ebenfalls auf Anordnung der Besatzüngs-macht ausgesprochene Beschlagnahme der Wohnung des Klägers zugunsten der Frau G^Bppreine schuldhafte AmtspflichtVerletzung darstellt, noch lässt sich mit dem Berufungsgericht aus dem bisherigen Sachvortrag des Klägers entnehmen, dass hierdurch der Kläger er-sitergehend geschädigt sei,. sion mit Rieht nicht weiter einzugehen, nachdem der / Kläger ent sprechend den Feststellungen /im Tatbestand 'des Vorderirthiisi die auf dem eigenen Sachvortrag.

Zitierte Normen: § 295 ZPO
BesatzungsmachtBeschlagnahmeBerufungsgerichtZPOWohnungKlägerAmtRevision

Volltext der Entscheidung

I -III ZR 367/52
f|i*kündet am 12, >|feser, Justizangi 'ufs Urkundsbeamter schäftsstelle
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jjlpril 1954 stellten der Ge-
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des
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I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Ingenieurs Hugo K trasseflBfe, bei
:äg#psK>, Berufurigsklägers und
- Piözessbevolimächtigter: Rechtsanwalt!
die
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Freie und'Hansestadt Hvä m b ü r g, vertreten durch
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die Baubehörde -Amt für Wohnungswesen, Hamburg 36, Blei-
chenprücke 17 a,	-	'	.	;.^,
-•••. Beklagte, Berufungsbeklagte, und Revisionsböklagte|‘
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, April 1954 unter Mitwir-
kung
 iany
der Bundesrichter Br.Pagendarm, Dr.Weber, Dr.Wo-Dr.Beyer und Dr.Hußlä
 für liecht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. September 1952 wird zurückgewie-sen'f
Der Klägerhat die kosten derRevisionsinatahz ,zu^t ragen.
:	■	Von	Nechts wegen
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 Der bis 1950 ei weg 4P, in keit nachgi^i, in dieser di ge Abteil^: schaftung gungsfähig schlagnahmt zuzuweisen \
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Tatbestands
 ger bewohnte mit seiner Ehefrau von 1940 Ue 4 V2 Zimmerwohnung in Hppp, der beide auch ihrer beruflichen Tätiggen. Andere Personen Waren bis Kriegsende hnung nicht aufgenommen, obwohl die zustän-ng EpIPpPl des Aintes für Raumbewirt-r Beklagten 2 Zimmer der Wohnung als bele-auf Grund des Reichsleistungsgesetzes be-und mehrfach Wohnungssuchenden Personen ersucht hatte.
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Am 28.. (Mai 1945 erschien in der Abteilung für
 Raumbewirtsc haftung des Amtes Innenstadt der Beklagten ein Mann,, der sich L4P4 nannte, mit einem Sehrei-enststelle der Besatzungsmacht, demzufoils RundfunkBprecher in der Rahe der Rund-in H4||J|j(p unverzüglich eine Unterkunft, s 3 Zimmern, beschafft Werden sollte, U4^ n diesem Amt an das örtlich zust^
verwiesen und letzteres schri^^p'^ge-” beten,, auf Grund der Bescheinigung der Mil’itä^^gi^l‘ ’ rung beschleunigt das Weitere zu veranlassen. Daraufhin stellte ier Abteilungsleiter bei dem Amt E4PH4-V Sch^HP, am 30. Mai 1945 vordruckmässig eine
 ben einer Di ge für ihn a funkstation bestehend äu ^■1 wurde vo Amt
 Re schlagnahm2verfügung über die ganze Wohnung des Klägers für ’’Gabt.;	aus, gerichtet an
 den Kläger u:id den Hauseigentümer. Zugleich erteilte : SchpHP dem Aus3ehdienstbeamtenR4pP den Auftrag, die genannte Wohnung des Klägers für L4IP in Anspruch zu nehmen und frei zu machen.
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ten auch am gleichen Tage, dass der Kläger und seine Ehefrau, die als krank zunächst zu Bett gelegen hatte und alsdann in ein Krankenhaus überführt wurde, die Wohnung innerhalb von 2^-3 Stunden unter Zurücklassung der gesamten Ausstattung räumten. Hierüber erstattete Rseinem Amt' einen schriftlichen Bericht. Demnächst gelangte, anscheinend durch Iflp, eine mit dem Tagesstempel des Town Major vom 12. Juni 194-5 und einer unleserlichen Unterschrift versehene Erklärung zu den Akten des Wohnungsamtes: "The flat tfBf M^HPiveg is being occupied by the British Milita-
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 Authorities. "•
Mitte Juni 1945 gab	die Wohnung auf. Daraufhin nahm das Amt	unter dem 16. Juni
19^-5 sämtliche Räume des Klägers im Anschluss an die Beschlagnahme vom 30, Mai 1945 für eine Frau
 Familie in Anspruchr welcher nach Shtteilung der eilung Requisition auf Befehl der Militärregierung e Zuzugsgenehmigung und auf Grund des Reichslei-stiingsgesetzes vorläufig eine Einweisung in 2 Zimmer erteilt werden sollte--* Frau Cr0gj//0 zog dann auch in Wohnung ein. Nach verschiedenfach erhobenen Vor-
und.
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die
 Stellungen des Klägers konnten dieser und seine Ehefrau auf Anordnung!des Town Major vom 16. Juli 1945 die] Wohnungr; urö	Überlassung von	2
Räuaen an Frau Gl
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wurde später als Schwindler entlarvt, und -tärregierung fallen gelassen.	■>
Der Kläger behauptet, er sei durch Organe der
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Beklagten an 30, Mai 1945 entgegen allen gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Richtlinien widerrechtlich aus seiner Wohnung hinausgesetzt worden. Die Besatzungsmacht nahe die Räumung nicht befohlen oder ange-Sei:ie Entfernung aus der Wohnung sei im be-gewollten Zusammenwirken zwischen seinem i den Organen der Beklagten widerrechtlich
 durchgeführt worden. Als ein Akt besonderer Rücksicht-losigkeit müsse es bezeichnet werden, dass der Kläger seine Wohnung trotz lebensgefährlieher Erkrankung seiner Eilefrau habe räumen müssen. Bezeichnend für das Vorgehen der Crgane der Beklagten sei ferner die Tatsache, dass man bei der Übergabe und Übernahme seiner Wohnung nicht einmal eine ordnungsgemässe Bestandsaufnahme gemacht habe. Der Kläger behauptet,-während seiner Ausschliessung, zu demal während der Gebrauchszeit des 1^) seien wertvolle geschäftliche Briefe und Bücher, insbesondere 2 selbstgefertigte; Maschinenpreisbücher, ferner Stücke des Hausrats, wertvolle Noten, Wäsche und Kleidung sowie Vorräte an Nahrungs- und Genussmitteln aus der Wohnung fortgeschafft worden. Der Wert der in Verlust geratenen Gegenstände belaufe sich auf mindestens, 12,000 DM, darüberhinaus sei der Wert der Maschihenpreisbücher 20.000 33M. Durch den Verlust dieser Bücher und weiterer beruflicher Auf Zeichnungen habe er in 3 Jahren einen Verdienetausfall von insgesamt 18.000 DM erlitten. Somit ergebe sich ein öe-samt schaden; von mindestens 50^000 :DM, den ihm' die Beklagte zu. ersetzen habe und von. dem er zunächst nur • einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 DM geltend mache.
Im Verlauf späterer weiterer Auseinandersetzungen
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wurden von der Beklagten am 1L März 194Ö erneut 2 Zimmer der Wohnung beschlagnahmtj die verwaltungs-gsrichtliche Anfechtung dieser Massnahme durch den Kfäger wurde abgewiesen.
Der Kläger hat sich unter Vorbehalt seiner weiteren Forderungen im jetzigen Rechtsstreit darauf beschränkt, nur den Anspruch auf Ersatz des durch die Vorfälle Mitte 1945? insbesondere des durch die angebliche Wöhnungsauspiünderung erlittenen Schadens geltend zu machen, und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM zu- verurteilen..
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten und im einzelnen eingewandt, die 'Wohnung sei auf eine Anweisung einer Einheit der Besatzungsmacht, die später durch den Requisitionsbescheid des Town Major verstärkt, wurde, erfasst worden, und zwar zunächst für den angeblichen	später	für	Frau	Das	Amt
 für Raumbewirtschaftung habe, zu demal in jener Anfangszeit der Besetzung, keine Möglichkeit gehabt, Raumanforderungen auf die Zuständigkeit der britischen Dienststellen sowie die Notwendigkeit der geforderten Leistung zu prüfen;. Für L^|Rl und seine Machenschaften habe die Beklagte nicht aufzukommen. Er sei im Amt unbekannt gewesen und zunächst von der Besatzungsmacht, gestützt worden. Wenn das Amt für Raumbe-wirbschaftung anlässlich der ursprünglichen Anforderung der Besatzungsmacht die Wohnung des Klägers nach Lage und Grösse in Betracht gezogen und dem unterzubringen-
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 eingeräumt habe, so liege darin dem Kläger gegenüber kein Ermessensmissbrauch, geschweige denn eine Schikane. Der Kläger sei als Inhaber einer nach Auffassung des Amtes unterbelegten Wohnung bekannt gewesen, der sieh dem Verlangen,, fliegergeschädigte Personen aüfzunehmen, mit Erfolg zu widersetzen verstanden habe. Der angebliche Plünderungsschaden sei unkontrollierbar. Es würde auch nichts entgegengestanden haben, wenn der Kläger Bücher und Aufzeichnungen, die ihm für die Berufsausübung besonders wertvoll waren, mitgenommen
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgerieht nach Beweisaufnahme als unbegründet .zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-an das Berufungsgericht begehrt. Die Beet um Zurückweisung der Revision.
Verweisung klagte bitt
 Beide dass Ende der Beklagt die schrift Dienststel
 dem damalig
 mern besteh
:	I.
Vorderrichter stellen tatsächlich fest,
 Mai 1945 dem Amt für Raumbewirtschaftung en - dem späteren Amt für Wohnungswesen -liehe Anforderung vom 27. Mai 1945 einer fe der Be satzungsmacht vorgelegt worden ist, en Rundfunksprecher 140) eine aus 3 Zim- . ende Wohnung in der Nähe der Rundfunkstation
 in
in
HMHHI zuzuweisen. Das Berufungsgericht vertritt Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung,
 dass die Beamten der Beklagten dieser Aufforderung der Besatzungsmacht hätten nachkommen müssen, und sie insbesondere nicht diese verlangte Massnahme auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie die Zuständigkeit der anfordernden Dienststelle der Besatzungsmacht hä;te nachprüfen können. Öen Bediensteten des Amtes
 Sei auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass si^ als für die Befriedigung der Wohnungsanforderung geeignetes Objekt u.a. die Wohnung des Klägers in Betracht gezogen und dem an der Durchführung des Befehls der Besatzungsmacht persönlich interessierten LfHB zur Auswahl mit bekanntgegeben’hätten. Angesichts der besonderen Umstände des Palles und der Dringlichkeit der forderung könne aus der Tatsache* dass die Wohnung Klägers aus 4 Y.2 Zimmern und nicht entsprechend Anforderung nur aus 3 Zimmern bestanden habe, ein willkürliches Handeln oder eine unzulässige Überschreitung der Grenzen des behördlichen Ermessens durch die Beamten der Beklagten nicht gefolgert werden, und zwar weder aus der Benennung, noch der Beschlagnahme, noch der Freimachung der Wohnung des Klägers für LfBBi. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, dass die Massnahmen der Beklagten nicht auf unsachliche oder sachfremde Motive zurückzuführen seien, und zwar entgegen dem durch einen Bericht des Amtes EflttflHP) * vom	*946
erweckten Anschein, die Inanspruchnahme der Wohnung des Klägers sei nur wegen des Vorfindens von "Harns terwaren1' in der Wohnung trotz der Krankheit der Ehefrau des Klä-
gers
 erfolgt. Der Inhalt dieses Berichtes entspreche
'll.

nicht dem durch die Beweisaufnahme festgestellten wirklichen Sachverhalt, denn den Bediensteten der Beklagten sei im Zeitpunkt'der Verfügung der Beschlagnahme und deö Auftrages zur Freimachung der Wohnung überhaupt nichts darüber bekannt gewesen, dass der Kläger 111 Ham-sterwaren” in seiner Wohnung haben und seine Ehei krank sein konnte-

au-.,
« . i v
infolge des der Räumung
 Auch d:.e Durchführung der Beschlagnahme und der Freimachung der^ Wohnung si^elie,- keine Amtspflichtver-letzüng, insbesondere des * hiermit beauftragten Aussen-dienstbeamton	dar. Naöh der insoweit überein-
stimmenden Auffassung beider, Vordenrichter sei bei Wohnungsbesohlä^alamungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmiicht seinerzeit erfolgt seien, eine Best andsaitinaiuae über das zurückgeiassene Mobiliar usw. nicht allgemein üblich gewesen j ferner könne R4|H^ Drängens auf beschleunigte Durchführung durch	hinter dem die Besatzungsmacht
 gestanden habe, kein Vorwurf gemacht weiden,.j dass er nicht auf d^e Aufnahme eines Verzeichnisses der vom " Kläger zurüokgelassenen Wohnungsausstattung hingewirkt habe.	sei	auch	bemüht gewesen, die bettlägerig
 angetroffeno Ehefrau des Klägers durch die Überführung in ein Krankenhaus vor weiterer Beeinträchtigung ihres GesundbeitSiäUBtandes zu bewahrend .
Bea
 Die nicht dafür eingewiesene nicht nur o nutzt, sonde plündert ha
 imteh der Beklagten könnten schliesslich verantwortlich gemacht werden, dass der Mieter KflP die .Wohnung des Klägers me Schonung des Eigentums de s Klägers be-rn auch mit anderen Personen zu dem feil ge-
5e-.:

§
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Dass der kläger durch die spätere, im Juni 1945 erfolgte Einweisung der ebenfalls vön der Besatzungsmacht begünstigten Prau	erneut	geschädigt sei,
 lasse sich aus dem Klagevortrag nicht entnehmen.
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1, Soweit die Revision rügt, die: tatsächlichen Feststellungen des.Berufungsgerichts seien fehlerhaft zustande gekommen, sind diese Fügen unbegründet.
Die Angriffä der Revlbi*on> es habe ein Beweis» besihluss gefehlt, der das Beweisthema für die entsprechend dem Antrag des Klägers noch zusätzlich und er vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen Vü _ und	festsetze	(§	358 ff ZPO)
und'
die Vernehmung des Zeugen Re^NHBBI sei nicht erschöpfend durchgeführt worden, gehen schon deshalb fehl, weil entsprechend der Niederschrift über die Sitzung des Berufungsgerichts vom 9. September 1952 der dutch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger im Anschluß an diese zusätzliche Beweisaufnahme zu dieser und zur SachsVerhandelt hat, ohne das von ihm jetzt behauptete fehlerhafte Beweisaufnahmeverfahren zu rügen (§ 295 ZFQ) . Auch wenn man in der vom Kläger selbst beantragten zusätzlichen Vernehmung der genannten Zeugen ohne aüsd: rüekli chen Bewe i she Schluss und in der angeblich unvollständigen Vernehmung des Zeugen	ei-
nen Verstoss gegen die formalen Vorschriften über die Beweisaufnahme erblicken wollte, so kann der Kläger
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Verfahrensrügen jetzt nicht mehr erheben, da er

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dieses Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz gemäss § 295 ZPO verlorenhat (§ 558 ZPO). Die vom Kläger behaupteten Mängel des Beweisäufnahraeyerfah-rens sind verzichtbar (vgl Baumbach ZPO 21. Aufl § 295 Anm 2 A; Stein-Jonas; ZPÖ >7, Aufl _ 295 II 2 bj Rosenberg, Z ivilpro ze ssrecht 6., Aufl 1954 S 323/ 324} RArbGer in ArbRspr 1929 S 228 Nr 214)} sie mussten den Kläger bezw. seinem Anwalt bei Anwendung der nötigen Sorgfalt auch bekannt sein, zu demal sie an der Beweisaufnahme dieser. Zeugen teilgenommen und ausdrück* lieh zusätzliche Fragen gestellt haben, ohne dass erkennbar oder behauptet wäre, dass dem Kläger eine weitere Befragung, insbesondere "des Zeugen Re| verwehrt worden wäre.
Entgegen derAnsicht der Revision ist insoweit
 auch nicht § 'Sltzungsnied
 mit der Wohz letziung des-gerächt auf
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286 ZPO verletzt, denn ausweislich der lerschrift hat der Zeuge	eine
 yom Kläger, gestellte Frage* die ihrem Inhalt nach nur die Gründe für die Auswahl der Wohnung des Klägers durch das Wohnungsamt betreffen konnte, beantwortet. *!Wenn ferner der Kläger seihst niemals behauptet hat,
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in seiner Wohnung gewesen unerfindlich, wieso in der Feststellung
 sei, so ist des Berufunggerichts, Re<
.'sei hur ”büromässigM ung des. Klägers befasst gewesen,. eine Ver-§ 286 ZPO liegen soll. Wenh das Berufungs-Grund der zeitlich vorangegängenen Verneh-
bereits ssu der seiner tatsäch-
tellung ent sprechenden Überzeugung gelangt
 war, dass erst
 anlässlich der Durchführung der

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Beschlagnahme der Wohnung des Klägers beim "Durch-stöbern" dieser Wohnung die der Zwangsbewirtschaftung unterliegenden Vorräte bemerkt habe und nicht ein Beamter des Wohnungsamts, so kann auch kein Ver-stoss gegen § 286 ZPO darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht den Zeugen Re^PM^^ nicht nach einer etwaigen vorherigen Kenntnis von diesen "Hamster-waren" nochmals gefragt hat. Hierzu und auch zu den Von Kläger jetzt für erforderlich gehaltenen sonstigen Aufklärungen, insbesondere Über die Art und Weise des standekommens des von RepMPMBl unterschriebenen
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Berichts v&m 29* Juni 1945, hätte der in dem Beweis-äufnähmetermin anwaltlich vertretene Kläger erforderlichenfalls eigene Fragen an den von ihm selbst zusätzlich urid nachträglich benannten Zeugen ReflHHBP steilen können, wenn ihm erkennbar das Berufungsgericht eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht - übrigens mit Recht - nicht für erforderlich hielt. .
Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts in seiner Beweiswürdigung, der Kläger sei dringend verdächtig, dass er das Original des Ersuchens des Amtes für Requisitionen an das Wohnungsamt SPHHHP vom 23« Juni 1945 und des darauf von diesem erstatteten Berichts vom 29* Juni. 1,945 an sich genommen habe, ferner aus der tatsächlichen Feststellung des Vorderrichters der Kläger selbst habe diesen Bericht mit Bemerkungen versehen, läßt sich entgegen der Meinung der Revision nicht herleiten, dass das Berufungsgericht bei seiner Beweiswür-diguitg sich von unsachlichen. Erwägungen habe leiten lassen und insoweit § 286 ZPO verletzt habe. Es ist nirgends ersichtlich, dass der Vorderrichter aus seinem lediglich ausgesprochenen Verdacht Schlüsse gezogen oder seine tatsächlichen Feststellungen hierauf
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gegründet ha richter folg
t. Die Feststellung, aus welcher der Vorder-ert, der Kläger habe mit seinen Bemerkungen
 den ursprünglichen Gehalt und Eindruck des Berichts
 vom 29* Juni sachgemäss,
194? verfälscht;, erscheint aber durchaus nachdem der Kläger gerade diesen Bericht
2. Die
 sammenhang m treffen,
 amt der Bekl seiner Wohnt: litten habe,
 zu.einer wesentlichen Grundlage seines Klagebegehrens gemacht hatte.
Angriffe der Revision, soweit sie die Fest-Stellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts im Zu----:i„,---i^j. j	—^^^^^^%e^B^scid;agnahme be-
fündb^/F . .
it der Du^p sinld ebenfdjtk

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ITachden der Klagerj^^ Mfang an in beiden Tat-sächeninstanzen stets dargeiegt. hat, durch das Wohnungs-agten seixeine/;Bes chla gnahme' und Wegnahme ng erfolgt, wodüfch er einen Schäden er-kann er mit seiner in der' .Revisionsinstanz nunmehr neu erhobenen Behauptung, der Zeitpunkt des Zuganges der Beschlagnahmeverfügung sei nicht fest-gestellt, nicht mehr gehört werden. Insbesondere lag . mangels eine s dementsprechenden Sachvortrags des Klä-gers für der. Vorderrichteaf kein Anlass vor, den formalen Hergang der Beschlagnahme, insbesondere den vom Kläger jetzt vermissten Zeitpunkt der Zustellung der Beschlagnahmeverfügüng in allen Einzelheiten durch eine Beweisaufnalime aufzuklären und gegebenenfallsafestzustellen, so dass insoweit'entgegen der Meinung der Revision. § 28(i ZPO nicht verletzt ist. iin übrigen bedarf die Beprderungsverfügung nichj:-der formellen Züstel- . lung, sondern es genügt, wenn ihr Inhalt' dem Betroffenen zur Einsicht vorgelegt wird. Hiervon abgesehen kann

■X:
der Betroffene auch auf die schriftliche Leistungsanforderung überhaupt verzichten (vgl Urteil des BGH vom 20. Dezember 1951 - V ZR 163/50 - S 9), und § 23 Abs 2 RLG sieht für dringende Fälle eine Schriftform überhaupt nicht vor. Dass der Kläger aber von der Beorderungsverfügung in ausreichender Weise Kenntnis erlangt hat, ergibt sich aus seinem eigenen Sachvor-treg, • "•;	■'

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 Beide Vorderrichter haben im einzelnen ausge-irt, dass und welche sachlichen Erwägungen für die 3wahl und Zuweisung der aus 4 V2 Zimmern bestehen-ivWohhung des Klägers zur Befriedigung der Anforderung, der Besatzungsmacht, eine Wohnung von.nur 3 Zim-mern dem Xflpnt zur Verfügung zu stellen, massgeblich waren. Diese Ausführungen lassen:einen Rechtsirrtum nicht; erkennen, insbesondere hat hierbei das Berufungsgericht die Begriffe der Willkür und des Ermessensmiss-brai.chs nicht verkannt? ferner sind die^zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen/bedenkenf re i zustande geJcommen. Unerfindlich isty Wifeso ein Verstoß gegen § 286 ZPO darin liegen soll, dass das Berufungsgericht angeblich verkannt habe-, es wären, nur 3 Zimmer ZuzuWeisen gewesen, so dass/der Kläger noch 1 V2 Zimmer hättie für sich behalten können. In den vom Berufungsgericht ih Bezug genommenen Gründen des landgericht-lichcn Urt eils ist - nämlich ausgeführt, dass die Be-klagi;e entsprechend der Anordnung der Besätzungsmacht verpflichtet war, eine abgeschlossene Wohnung - dem-
nach'
dem.
also nichts näh- 5 einzelne Zimmer einer Wohnung -zuzüweisen. Räch den für die damalige Zeit

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14 -
unmittelbar nach der Besetzung geltenden Erfahrungssätzen war dies bei Beschlagnahmen zugunsten von Besatzungsangehörigen oder in deren Diensten stehenden be zw. von der Besatzuhgsmächt besonders begünstigten Personen auch üblich* Das Gleiche gilt auch für den
 Vorwurf des
 Die Feg! Wirklichkeit
 wägung,», dass ausreichende! bettlägerig
 Klägers» er und seine Ehefrau hätten von
 ihrer Wohnutgsausstattung praktisch überhaupt nichts mitnehmen kinnen* Mt/ß4cksicht äüf die Besonderheiten des Pali es und die damaligen Zeitverhältnisse kann jedenfalls in der hier fraglichen Zeit und angesichts der Anordnung der Besätzühgsmächt: aus dieser Tatsache ein schuldhaftes Verhalten der Beamten der Beklagten nicht hergeleitet werden^.
tstellung des Berufungsgerichts, dass in das Vorhandensein der bewirtschäfteten Vorräte- in der Wohnung des Klägers kein Anlass für deren Beschlagnahme und Wegnahme war, feiner seine ErV von dem Aussendienstbeamten BflÜH eine und zweclnnäss ige Rücksichtnahme auf die und krank ^getroffene Ehefrau des Klägers bei dei* Durchführung. der. Räumung genommen sei, sind bedenkortfrei. Insoweit ist ein VerstoSS gegen § 286 ZPO n:;cht erkennbar. -
Auch wenn eine die Beschlagnahme einer “Vollständig eingerichteten Wohnung verfügendej|Behöfde; im In-teresse des Leistungspflichtigen u^^ur&Abwehdung eines', diesen etwa drohenden, Schadensggf^ndsätzlich
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 spruch genoiAeneh AusBtattungsgegenstände aufzunehmen
 istli ein Inventarverzeichnis der in Anr-
oder zu veranlassen, so kann doch mit den beiden Vorderrichtern im Hinblick auf den als erwiesen angesehenen besonderen Sachverhalt bei Beschlagnahmen auf Grind von Anordnungen der Besatzungsmacht zu demindest ein schuldhaftes Verhalten des die Räumung der Wohnung durchführenden Bediensteten	nicht angenommen
 weijden> Abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, inwie-fern durch die Aufnahme eines Inventars der vom Kläger behauptete Schaden, der nach seiner Darlegung durch
 diel Einweisung des 'Xdp	und	die	Art
 undj. Weise der. Benutzung der ihm gehörigen Gegenstände durch	entstanden	sein soll, hätte vermieden wer-
nicht,
 dass die Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses die Räu-
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mung seiner Wohnung zugunsten des
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verhindert hät-
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 eine
3,	Es ist nicht ersichtlich uiid hoch nicht einmal der.Revision im einzelnen, aufgezeigt, inwiefern Gesamtwürdigung aller vom Kläger gegen die Be-gnahme und Räumung seiner Wohnung durch die Beklagte vorgebrachten Rügen, also bei einer Betrachtung nicht im einzelnen, sondern im Zusammenhang, das Beru-fungsgericht zu e inem ande ren Ergebnis ge führt hätte. Ein Verstoss gegen § 286 ZPO ist deshalb nicht erkennbar.	;	■,
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4.	Die Ausführungen'des Berufungsgerichts, dass amten der Beklagten, insbesondere auch dem mit urchführung der Beschlagnahme beauftragten Rtflti ihüldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden angesichts des in diesem Ralle von	ausge-
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tit»ten Druckes, der umso beachtlicher war, als er sich auf B«fehle der Besatzungsmacht berufen konnte, sowie j.m Hinblick auf die kürz nach der Be-Mai 194-5 besonders gestalteten und zu berücksichtigenden aussergewöhnlichen Zeitverhältnisse, sine, entgegen der Meinung der Revision frei von Rechtsirrtum. Eine andere Beurteilung der Sach-läge wäre vielleicht möglich, wenn den Beamten der ■§ als SchwihdXerund Betrüger bereits bekannt gev re sen wäre. Bas hat'der Klager aber selbst nicht behauptet und ist Um übrigen den Feststellungen der Vorder]’ichter in keiner Weise zu entnehmen.
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.Schliesslich' kann mit dem Landgericht weder an-genommen werden, dass die ausdrücklich im Anschluss ■an die Besehlagnahmeverfügung vom 30* Mai 1945 erfolg te erneute j, ebenfalls auf Anordnung der Besatzüngs-macht ausgesprochene Beschlagnahme der Wohnung des Klägers zugunsten der Frau G^Bppreine schuldhafte AmtspflichtVerletzung darstellt, noch lässt sich mit dem Berufungsgericht aus dem bisherigen Sachvortrag des Klägers entnehmen, dass hierdurch der Kläger er-sitergehend geschädigt sei,. :
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5.	Auf die Vorgänge im Jahre 1948 brauchte das ■ Berufungsgericht im Gegensatz zur Ansicht der Revi- ;
sion mit Rieht nicht weiter einzugehen, nachdem der / Kläger ent sprechend den Feststellungen /im Tatbestand 'des Vorderirthiisi die auf dem eigenen Sachvortrag. des Klägers beruhen, seine jetzige Klage ausdrücklich und aussch Liesslich äüf diefVorgänge, die sich Mitte ‘ 1945 abgespielt haben, gestützt hat. Die von der

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Hevision insoweit erhobene Rüge einer Verletzung des § 151 Ziff 7 ZPO geht deshalb ins leere.
III.
Her Senat hat erwogen, ob der Sachvortrag des Kläkers Anlass gibt, in eine Prüfung darüber einzutreten, obetwa Ansprüche des Klägers aus § 26 Abs 3 RIG I oder auf Aufopferung bezWv enteignungsgleichem Eingriff gegeben sein könnten. Er sieht sich aber im vorliegenden Pall deshalb däran gehindert, weil der von Anfang an und während beider Tatsacheninstanzen .vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ausschliesslich darauf,abzielte, dass ihm Ansprüche aus schuldhaftem rechtswidrigen Verhalten von Beamten der Beklagten züsiaiideh^Und zwar auf Ersatz des ihm angeblich ent-standenen vollen Schadens. Hinzu kommt, dass die Beklagte selbst dem Kläger bereits mit Schreiben vom 13.. September 1945. und auch das Landgericht in seinem das Armenrecht ablehnenden Beschluss vom 17. April 1951 lauf die unter Umständen gegebene Möglichkeit an-/ ";derer[••Anflpiiicfte.- hinge.wiäsen' hat , der Kläger abjer dennoch in seiner jetzigen Klage nur Ansprüche aus Amts-.Pflichtverletzung zur Entscheidung gestellt hat, und zwar huch noch in der Hevisionsbegründung. Die Beklage te hat somit niemals Gelegenheit gehabt, ihre Verteidigung auf die Abwehr solcher u.TJ. möglichen anderweitigen Ansprüche abzustellen. Bei dieser Sachlage würde eine in der Hevisiönsinstanz erstmalige:Geltendmachung von.Ansprüchen aus § 26 Abs 3 RLG> die gerade eine rechtswirksame Be orderungsverfügüng voraussetzt, so-
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