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BGH · III ZR 367/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 367/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 544 ZPO
28NaumburgZPOKlägerHerrmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 367/15
vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:280716BIIIZR367.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Oktober 2015 - 5 U 99/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 45.000 €.
Herrmann
 Seiters
Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 15.05.2015 -40 330/13 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 5 U 99/15 -