Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 20. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Dezember 1985 geschlossenen Prozeßvergleich verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem Beklagten, diesen "von etwaigen weiteren Ansprüchen dritter Personen freizustellen, die gegen den Beklagten noch aus dem aufgelösten Strohmannverhältnis künftig geltend gemacht werden". Nachdem das Finanzamt gegen den Beklagten 49.883,13 DM Steuern festgesetzt hatte, entstand zwischen den Parteien Streit darüber, ob der Beklagte insoweit vom Kläger Freistellung verlangen könne. Für eine gegen den Kläger gerichtete Klage auf Zahlung dieses Betrages verweigerte das Landgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe, weil er aus dem Vergleich vollstrecken könne und einer Klage deshalb das Rechtsschutzinteresse fehle. 1. Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend macht, weil der Anspruch auf Freistellung in dem Prozeßvergleich nicht bestimmt genug, nämlich nur dem Grunde nach festgelegt und im übrigen nicht in einem ordentlichen Verfahren festgestellt worden sei, führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Im vorliegenden Rechtsstreit hat bis zu dem Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung vertreten, die Klage richte sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbaren und damit unwirksamen Vollstreckungstitel. Die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten materiellrechtlichen Einwendungen (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen . Die streitigen Steuern sind vom Finanzamt gegen den Beklagten festgesetzt worden, weil dieser nach außen hin Inhaber des Großhandels war. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er sei zur Freistellung gleichwohl nicht verpflichtet, weil ihm wegen des "Steuerschadens’’ ein entsprechender Gegenanspruch gegen den Beklagten zustehe, so trifft ihn hierfür die Darlegungsund Beweislast.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 366/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Rolf P 72, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Krankenpfleger Frank 3, hB, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 20. Dezember 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. September 1989 - 27 U 73/89 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 49.883,13 DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). I. Der Beklagte betrieb von 1976 bis 1983 unter seinem Namen als Strohmann für den Kläger einen Großhandel. In einem am 11. Dezember 1985 geschlossenen Prozeßvergleich verpflichtete sich der Kläger gegenüber dem Beklagten, diesen "von etwaigen weiteren Ansprüchen dritter Personen freizustellen, die gegen den Beklagten noch aus dem aufgelösten Strohmannverhältnis künftig geltend gemacht werden". Nachdem das Finanzamt gegen den Beklagten 49.883,13 DM Steuern festgesetzt hatte, entstand zwischen den Parteien Streit darüber, ob der Beklagte insoweit vom Kläger Freistellung verlangen könne. Für eine gegen den Kläger gerichtete Klage auf Zahlung dieses Betrages verweigerte das Landgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe, weil er aus dem Vergleich vollstrecken könne und einer Klage deshalb das Rechtsschutzinteresse fehle. Auf einen daraufhin gestellten Antrag gemäß § 887 ZPO ermächtigte das Landgericht den Beklagten am 24. August 1987, auf Kosten des Klägers die vorgenannten Steuerschulden abzulösen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich 4 vom 11. Dezember 1985 i.V.m. dem Beschluß vom 24. August 1987 hinsichtlich der streitigen Steueransprüche für unzulässig zu erklären. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen. II. 1. Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend macht, weil der Anspruch auf Freistellung in dem Prozeßvergleich nicht bestimmt genug, nämlich nur dem Grunde nach festgelegt und im übrigen nicht in einem ordentlichen Verfahren festgestellt worden sei, führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Im vorliegenden Rechtsstreit hat bis zu dem Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung vertreten, die Klage richte sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbaren und damit unwirksamen Vollstreckungstitel. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, zu dieser - in das Verfahren nach § 732 ZPO gehörenden - Frage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage nach § 767 ZPO Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1988 - Ill ZR 4/88 = BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Einwendungen 2). 2. Die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten materiellrechtlichen Einwendungen (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1, 795 ZPO) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen . 5 Das Berufungsgericht hat die Darlegungsund Beweislast nicht verkannt. Die streitigen Steuern sind vom Finanzamt gegen den Beklagten festgesetzt worden, weil dieser nach außen hin Inhaber des Großhandels war. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er sei zur Freistellung gleichwohl nicht verpflichtet, weil ihm wegen des "Steuerschadens’’ ein entsprechender Gegenanspruch gegen den Beklagten zustehe, so trifft ihn hierfür die Darlegungsund Beweislast. Darlegungsund Beweiserleichterungen hat das Berufungsgericht dem Kläger ohne Rechtsirrtum versagt. Der Kläger war Geschäftsinhaber, und nur er verfügte über alle erforderlichen Kenntnisse. Der Beklagte war über geschäftliche Vorgänge nicht informiert. Er durfte nicht einmal die (an ihn gerichtete) Geschäftspost öffnen. Er hatte als Strohmann lediglich seinen Namen für die Firma zur Verfügung gestellt. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, daß das Finanzamt die Steuern unzutreffend festgesetzt habe, hat der Senat die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm