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BGH · III ZR 365/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 365/52

Per beklagte Staat hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgebracht, der Spruch der Spruchkammer IV München sei als ein Urteil in einer Rechtssache anzusehen, so dass ein Schadensersatzanspruch aus AmtspflichtVerletzung nur dann geltend gemacht werden könne, wenn eine strafbare Handlung vorliege. Für die Freiheitsentziehung in der 2e±t bis zu dem 19« Dezember 1947 sind die Entscheidung und der Festnahmebefehl der Spruchkammer nicht ursächlich gewesen. Aber auch für die Freiheitsentziehung in der Zeit nach dem 19« Dezember 1947 steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Sprüche der Spruchkammern in der amerikanischen Zone entsprächen den Anforderungen, die an ein Urteil in einer Die Revision greift das an und ist der Ansicht, dass die Sprüche der Spruchkammer in der amerikanischen Zone nicht als "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB angesehen werden könnten, eine sachliche Nachprüfung also auch bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung der Spruchkammermitglieder hätte stattfinden müssen,'. Dieser;-Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben; Der Senat hat in der Zwischenzeit entschieden, daß die Sprüehe der Spruchkammer in der amerikanischen Zone' "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB sind (BGHZ 10, 55)* Von dieser Auffassung abzugehen, besteht keine Veranlaß sung . Bas war unvermeidlich, weil einer planmässigen Einstellung auf Lebenszeit die damaligen Verhältnisse, insbesondere die Sonderkompetenzen der, Besatzungsmacht und der .Entnazifizierungsbehörden, die jederzeit auch die Entfernung eines Richters aus dem Amt veranlassen konnten, entgegenstanden,, Trotzdem hat niemand in Frage gezogen, dass diese Gerichte "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB sprachen. Der Umstand, dass die Entscheidungen der Spruchkammern durch eine Verwaltungsbehörde (Befreiungsminister, später Kassationshof) aufgehoben werden konnte, nimmt ihnen noch nicht den Charakter des Urteils, weil die Verwaltungsbehörde den Spruch positiv nie durch einen anderen Spruch ersetzen konnte, es der Spruchkammer vielmehr unbenommen blieb, in der neuen Verhandlung zu einem Spruch,zu kommen, der inhaltlich dem alten entsprach, die zuletzt massgebliche Entscheidung also stets bei der Spruchkammer lag. Wenn die Revision sphliesslich in ihrer Kritik auf den Mangel einer mündlichen Verhandlung hinweist, so verkennt sie, dass, wie in dem angeführten Urteil (aaO S 60 und 61) bereits dargelegt wurde, auch die anderen Prozessordnungen Entscheidungen im schriftlichen Verfahren kennen, ohne dass die Qualität dieser Entscheidungen als "Urteile" rechtlich in Frage gestellt werden kann, dass es somit massgebend nicht auf die Mündlichkeit der Pas Berufungsgericht geht in seiner Eventualbegründung (S 20 bis 22 des angefochtenen Urteils) davon aus, dass die Mitglieder der Spruchkammer insoweit ihre Amtspflicht verletzt hätten. Es sieht es aber nicht als naehgewiesen an, dass die Spruchkammermitglieder sich dessen bewusst gewesen seien, dass der Kläger von Rechts wegen nicht als Belasteter hätte eingestuft werden dürr feh; eine vorsätzliche Rechtsbeugung könne daher nicht festgestellt werden; die von dem Kläger durch die - auch noch von der Revision benannten - Zeugen Baufersweiler und Göttner unter Beweis gestellte Voreingenommenheit der Spruchkammer Bei noch kein Beweis für eine vorsätzliche Rechtsbeugung. Derartige Fehler könnten vielmehr sehr wohl auch auf mangelnder richterlicher Erfahrung und ungenügender Kenntnis der Vorschriften beruhen* Der Kläger hätte also noch substanzi-iert vortragen und beweisen müssen, dass die Mitglieder * der Kammer sich der Verletzung der Rechtsnormen bewusst gewesen waren* Das hat entlieht vermocht* Daraus folgt: Die Rügender Revision, dass die über die Voreingenommenheit der Spruchkammer benannten Zeugen nicht vernommen worden seien, ist auch nicht begründet, da die von dem Kläger durch die Zeugen unter Beweis gestellten Behauptungen zur Feststellung einer Rechtsbeugung nicht ausreichen würden* c) Soweit der Anspruch des Klägers sich auf eine bei der Fällung des Spruches und bei dem diesem zugrundeliegenden yörangegängenen Entscheidungsverfahren begangenen Amtspflichtverletzung der Spruchkammermitglieder stützt, ist die Klage deshalb nach § 839 Abs 2 BGB nicht begründet. 5» Die Klage wird ferner auf Nichtbeachtung der Vorschriften Uber die Haftprüfung gestützt und darauf, dass der Kläger nach Erlass des Berufungsurteils noch 45 fage.in Haft behalten worden sei. b) Das Berufungsgericht sieht es ferner nicht als nachweisbar an, dass die verspätete Entlassung des Klägers aus.der Lagerhaft auf einer Fahrlässigkeit der Mitr glieder der Berufungskammer beruht. Wenn die Revision daraus aber, offenbar nach den Regeln des Beweises vom ersten Anschein, den Schluss ziehen will, dass ein Verschulden der Berufungskammer vorliege, so geht das fehl. Es spricht somit noch nicht von vornherein eine Vermutung dafUr, dass etwaige Verzögerungen in der Durchführung des Haftentlassungsverfahrens auf das Verhalten der Berufungskammer zurückzuführen sind. Der Kläger hätte vielmehr behaupten und beweisen müssen, dass die Verzögerung auf eine Nachlässigkeit deutscher Dienststellen zurückzuführen ist. Der Kläger selbst konnte auch nicht mehr vortragen als die für die erforderliche Beweisführung für sich allein nicht genügende,Tatsache, dass das Haftentlassungsverfahren 45 Tage gedauert hat.

Zitierte Normen: § 639 BGB § 128 ZPO § 839 BGB § 97 ZPO
MünchenBGBMitgliedBerufungsgerichtSpruchkammerSpruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2532 002
SeßHts:	BOB	}	639	Abs	2
Rechtssatz:	Der	Senat	hält an seiner in BGBZ 10, 55 ver-
tretenen Rechtsauffassung fest, dass die Sprüche der Spruchkammern in der amerikanischen Zone «Urteile in einer Rechtssache” im Sinne des § 639 Abs 2 BGB sind.
Aktenzeichen: III ZR 365/52 Urteil des BGB vom 29« November 1954
LG München I OLGMünchen
 Ill ZR 365/52
Verkündet am 29. November 1954 Justizangestellter als Brkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Sb
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Chemiekaufmanna Walter
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 sen. in
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern, Oberfinanzdirektion M
;eset zlich vertreten durch die Zweigstelle
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevolimächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarm, Rietschel, Br.Kreft und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 23- Mai 1952, wird zu-rübkgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
J,Z
 
Tatbestands
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,	Per Kläger wurde durch Spruch der Spruchkammer IV
München vom 14* November 1946 als Belasteter eingestuft; neben anderen Sühnemassnahmen wurde seine Einweisung in ein Arbeitslager auf die Bauer von fünf Jahren angeordnet. Auf Anordnung der Militärregierung erliess der Vorsitzende der Spruchkammer am 19* Februar 1947 gegen den Kläger Festnahmebefehl. Durch Spruch der Berufungskammer München vom 19«. Januar 1948 wurde der Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Spruches in die Gruppe IV der Mitläufer eingestuft $ am gleichen (Tage wurde der Festnahmebefehl aufgehoben. Pie Entlassung des Klägers aus dem Arbeitslager Äoosburg erfolgte am 5. März 1948.
Per Kläger hat Klage erhoben und einen Teilschadensbetrag von 1.000 PM geltend gemacht. Er gründet seinen Anspruch auf vorsätzliche, mindestens fahrlässige Amtspflichtverletzungen der Mitglieder der Spruchkammer IV München. Pas Verfahren sei fehlerhaft, die Anordnung der höchstzulässigen Sühne ein Ermessensmissbrauch gewesen. Ausserdem sei der Kläger nach Aufhebung des Festnahmebefehls noch rechtswidrig wochenlang in Haft behalten worden.
Per beklagte Staat hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgebracht, der Spruch der Spruchkammer IV München sei als ein Urteil in einer Rechtssache anzusehen, so dass ein Schadensersatzanspruch aus AmtspflichtVerletzung nur dann geltend gemacht werden könne, wenn eine strafbare Handlung vorliege. Pas sei nicht der Fall gewesen. Im übrigen sei das Verfahren auch nicht fehlerhaft
 gewesene Eine frühere Haftentlassung habe nicht erfolgen können, da die erforderliche Zustimmung der Militärregierung erst am 27* Pebruar 1948 erteilt worden sei*
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung, der Revision*,
Entscheidungsgründet
I.
Das Urteil des Landgerichts ist gemäss § 128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangen. Anstelle der Verkündung tritt die Zustellung der Urteilsformel (§ 310 Abs 2 ZPO). Diese Zustellung erfolgte durch Mitteilung * • einer unbeglaubigten Abschrift der Urteilsformel an die Parteien. Die nach §«170 ZPO erforderliche Beglaubigung der zugestellten Urteilsformel, die nach § 210 ZPO durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hätte erfolgen müssen, ist unterblieben. Damit fehlt zwar ein wesentlicher (Peil der Zustellung, doch kann das, wie der Senat in einem zür/Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober 1954 - III ZR 327/52 t- in. einer insoweit gleichgelagerten Sache inzwischen entschieden hat, nicht dazu führen, das Urteil als nicht verlautbart und damit als nicht existent geworden anzusehen. Auf die Gründe jenes Urteils zu
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diesem Punkt kann verwiesen werden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hatte eine sachliche Entscheidung überhaupt nicht treffen dürfen, ist somit unbegründet. Auf die später vorsorglich nachgeholte, ordnungs-mössige Zustellung kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.<
II.
Auch in der Sache selbst ist die Revision nicht begründet.
1. Zunächst bedarf es der Klarstellung, dass ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Klägers nur für die Zeit der Freiheitsentziehung vom 19. Dezember 1947 bis 5. März 1948 in Frage kommen* könnte. Denn der Kläger befand sich ausweislich der Spruchkammerakten bis zu dem 19« Dezember 1947 auf Grund eines Strafurteils eines amerikanischen Militärgerichts in Strafhaft in Stadelheim, erst an diesem Tage wurde also der Festnahmebefehl der Spruchkammer in Vollzug gesetzt. Für die Freiheitsentziehung in der 2e±t bis zu dem 19« Dezember 1947 sind die Entscheidung und der Festnahmebefehl der Spruchkammer nicht ursächlich gewesen.
2. Aber auch für die Freiheitsentziehung in der Zeit nach dem 19« Dezember 1947 steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu.
a)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Sprüche der Spruchkammern in der amerikanischen Zone entsprächen den Anforderungen, die an ein Urteil in einer
 
Rechtssache im Sinne des § 839 Abs 2 BGB gestellt werden, so.dass eine Nachprüfung dieser Sprüche und des ihnen zugrundeliegenden Verfahrens unter dem Gesichtspunkt einer, etwaigen Amtspfliehtverletzung der Mitglieder der Spruchkammern nur unter den Voraussetzungen des § 839 Abs 2 BGB möglich sei, also nur, wenn eine strafbare Handlung der Kitglieder der Spruchkammern festgestellt werden kann*
Bine solche könne aber im vorliegenden Pall nicht als erwiesen angesehen werden«»
Die Revision greift das an und ist der Ansicht, dass die Sprüche der Spruchkammer in der amerikanischen Zone nicht als "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB angesehen werden könnten, eine sachliche Nachprüfung also auch bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung der Spruchkammermitglieder hätte stattfinden müssen,'.
Dieser;-Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben; Der Senat hat in der Zwischenzeit entschieden, daß die Sprüehe der Spruchkammer in der amerikanischen Zone' "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB sind (BGHZ 10, 55)* Von dieser Auffassung abzugehen, besteht keine Veranlaß sung .
Pür die Qualifikation einer Behörde als Gericht kann für die ersten Jahre nach dem Zusammenbruch nicht der Maßstab gelten, der heute zu demal nach dem Recht des Grundgesetzes - angelegt werden muss* Damals konnte die Unabhängigkeit aller Gerichte in Zweifel gezogen werden. Eine grosse Zahl von Richtern - nicht etwa nur die Assessoren - war damals, wie gerichtsbekannt, nicht auf Lebenszeit, sondern auf Grund eines Beschäftigungs-
auftragea und auf Widerruf tätig. Bas war unvermeidlich, weil einer planmässigen Einstellung auf Lebenszeit die damaligen Verhältnisse, insbesondere die Sonderkompetenzen der, Besatzungsmacht und der .Entnazifizierungsbehörden, die jederzeit auch die Entfernung eines Richters aus dem Amt veranlassen konnten, entgegenstanden,, Trotzdem hat niemand in Frage gezogen, dass diese Gerichte "Urteile in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs 2 BGB sprachen. Entsprechendes muss auch für die Entscheidungen der Spruchkammer gelten, soweit aus der angegebenen Einschränkung der persönlichen Unabhängigkeit ihrer Mitglieder Bedenken hergeleitet werden.
Der Umstand, dass die Entscheidungen der Spruchkammern durch eine Verwaltungsbehörde (Befreiungsminister, später Kassationshof) aufgehoben werden konnte, nimmt ihnen noch nicht den Charakter des Urteils, weil die Verwaltungsbehörde den Spruch positiv nie durch einen anderen Spruch ersetzen konnte, es der Spruchkammer vielmehr unbenommen blieb, in der neuen Verhandlung zu einem Spruch,zu kommen, der inhaltlich dem alten entsprach, die zuletzt massgebliche Entscheidung also stets bei der Spruchkammer lag.
Wenn die Revision sphliesslich in ihrer Kritik auf den Mangel einer mündlichen Verhandlung hinweist, so verkennt sie, dass, wie in dem angeführten Urteil (aaO S 60 und 61) bereits dargelegt wurde, auch die anderen Prozessordnungen Entscheidungen im schriftlichen Verfahren kennen, ohne dass die Qualität dieser Entscheidungen als "Urteile" rechtlich in Frage gestellt werden kann, dass es somit massgebend nicht auf die Mündlichkeit der
 
Verhandlung, sondern auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs ankommt. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend darauf an, ob., im konkreten Fall das rechtliche Gehör in hinreichendem Maße gewährt worden ist»
b)	Eine Hachprüfung des Spruches der Spruchkammer kann somit nur dann erfolgen, wenn eine Pflichtverletzung der Spruchkammermitglieder festgestellt werden kann, die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu erkennenden Strafe-bedroht:.ist, wenn also etwa eine Rechtsbeugung in Präge kämfe«
Pas Berufungsgericht geht in seiner Eventualbegründung (S 20 bis 22 des angefochtenen Urteils) davon aus, dass die Mitglieder der Spruchkammer insoweit ihre Amtspflicht verletzt hätten. Es sieht es aber nicht als naehgewiesen an, dass die Spruchkammermitglieder sich dessen bewusst gewesen seien, dass der Kläger von Rechts wegen nicht als Belasteter hätte eingestuft werden dürr feh; eine vorsätzliche Rechtsbeugung könne daher nicht festgestellt werden; die von dem Kläger durch die - auch noch von der Revision benannten - Zeugen Baufersweiler und Göttner unter Beweis gestellte Voreingenommenheit der Spruchkammer Bei noch kein Beweis für eine vorsätzliche Rechtsbeugung.
Pie Revision will nun in der Übergehung der von dem Kläger ängetretenen Entlastungsbeweise durch die Spruchkammer eine Rechtsbeugung sehen. Penn ein solches gesetzwidriges Verfahren sei, so meint die Revision, nur möglich gewesen, wenn die Spruchkammer bewusst und absichtlich eine objektive Aufklärung des Sachverhalts vermieden habe.
 
Diese Angriffe der Revision sind nicht begründet* '
Die Spruchkammer mag zwar zwingende Regeln über die Anhörung von Zeugen verletzt haben, sie mag auch den Begriff des ’’Belasteten” verkannt haben, sie mag schliesslich auch gegenüber dem Kläger voreingenommen gewesen sein* Damit ist noch nicht erwiesen und erweisbar, dass die Mitglieder der Spruchkammer bewusst zu dem Nachteil des Klägers eine für die Entscheidung erhebliche prozess-oder materiellrechtliche Horm unrichtig ausgelegt oder eine dieser^ Normen auf den ihnen unterbreiteten Sachverhalt bewusst unrichtig amgewandt haben. Derartige Fehler könnten vielmehr sehr wohl auch auf mangelnder richterlicher Erfahrung und ungenügender Kenntnis der Vorschriften beruhen* Der Kläger hätte also noch substanzi-iert vortragen und beweisen müssen, dass die Mitglieder * der Kammer sich der Verletzung der Rechtsnormen bewusst gewesen waren* Das hat entlieht vermocht*
Daraus folgt: Die Rügender Revision, dass die über die Voreingenommenheit der Spruchkammer benannten Zeugen nicht vernommen worden seien, ist auch nicht begründet, da die von dem Kläger durch die Zeugen unter Beweis gestellten Behauptungen zur Feststellung einer Rechtsbeugung nicht ausreichen würden*
c)	Soweit der Anspruch des Klägers sich auf eine bei der Fällung des Spruches und bei dem diesem zugrundeliegenden yörangegängenen Entscheidungsverfahren begangenen Amtspflichtverletzung der Spruchkammermitglieder stützt, ist die Klage deshalb nach § 839 Abs 2 BGB nicht begründet.
5» Die Klage wird ferner auf Nichtbeachtung der Vorschriften Uber die Haftprüfung gestützt und darauf, dass der Kläger nach Erlass des Berufungsurteils noch 45 fage.in Haft behalten worden sei.
a)	.Zu dem ersteren Punkt führt das Berufungsgericht aus, dass auch bei. Durchführung einer Haftprüfung der Festnahmebefehl vor der Entscheidung über die Berufung nicht hätte aufgehoben werden können, da nach einer Anordnung der Militärregierung v.om 11, Februar 1947 auch die noch nicht rechtskräftig zu Arbeitslager Verurteilten in Haft genommen oder-belassen werden mussten.
Die hiergegen gerichtete Büge der Revision ist nicht begründet, denn die Mitglieder der Spruchkammer konnten mindestens ohne Verschulden der Auffassung sein, an die Anordnungen der Militärregierung gebunden zu sein. •
b)	Das Berufungsgericht sieht es ferner nicht als nachweisbar an, dass die verspätete Entlassung des Klägers aus.der Lagerhaft auf einer Fahrlässigkeit der Mitr glieder der Berufungskammer beruht. Auch das wird von der Revision au Anrecht gerügt.
. Der Kläger ist zwar nach den Feststellungen des Be-^füngsgerichts erst 45 fage nach dem Erlass des Bern-füngsurteils aus dem Arbeitslager entlassen worden. Wenn die Revision daraus aber, offenbar nach den Regeln des Beweises vom ersten Anschein, den Schluss ziehen will, dass ein Verschulden der Berufungskammer vorliege, so geht das fehl. Die. Haftentlassung durfte damals nach den Anordnungen der Militärregierung nur mit ihrer Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung ist am 27. Februar 1948 erteilt
 
worden; das Genehmigungsverfahren dauerte also vom 19« Januar bis 27» Februar 1948. Diese Genehmigungsverfahren nahmen, wie gerichtsbekannt, mindestens einen Monat in Anspruch. Es spricht somit noch nicht von vornherein eine Vermutung dafUr, dass etwaige Verzögerungen in der Durchführung des Haftentlassungsverfahrens auf das Verhalten der Berufungskammer zurückzuführen sind. Dann kann aber auch nicht von einem Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Beklagten gesprochen werden. Der Kläger hätte vielmehr behaupten und beweisen müssen, dass die Verzögerung auf eine Nachlässigkeit deutscher Dienststellen zurückzuführen ist. Aus den Spruchkammerakten ist hierzu nichts zu entnehmen. Der Kläger selbst konnte auch nicht mehr vortragen als die für die erforderliche Beweisführung für sich allein nicht genügende,Tatsache, dass das Haftentlassungsverfahren 45 Tage gedauert hat.
4. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Geiger	Dr.	Pagendarm	Rietsehe1
Dr.Kreft	Dr.Beyer
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