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BGH

Gericht: BGH

\7olany und Br. 3eyer für Recht erkannt Br Kreft, Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Zivilkammer des Landgerichts in Ilildesheim vom 13« Februar 1951 dahin abgeändert, dass die Kla-ge als unzulässig abgewiesen wird. Sehre der Re vor; diese zahlte "als Abschlags-Zahlung” für die Ilonate Zaärz und April je 500,- RM und am flach späterer Vorl weitere Un terlagen des Klägers für die Berechnung der Versorgungsbe züge wurden diese durch*, den. Eine Reihe von Eingaben des Klägers vom 14* Oktober ihm die Pension in voller Höhe auszuzahl wurden durch den Niedersächsischen Kultusminister, zuletzt mit Schreiben vom 4 Juni 1950 hat der Kläger Klage erhöhen mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung des nicht he“ ben des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg vom 22» Februar 1945 sei als eine ordnungsgemässe Überweisung anzusehen, auf Grund deren ihm auch schon vor dem 8. sen Die Überweisung sei auch bei der für zustän digen Begierungshauptkasse in Hildesheim nicht eingegangen. Soweit diese oder die Regierungskasse in an aen Kläger Zahlungen geleistet hätten,habe es sich nur um vor läufige- Zahlungen gehandelt, wie sie an alle Verdrängten geleistet worden seien. Im übrigen sei auch die Prist des §143 DBG nicht eingehalten worden. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes den Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision mit dem Antrag auf Klagabweisung. Kit Hecht rügt äie Revision, dass das Berufungsge rieht die Vorschriften des § 143 B3G nicht beachtet hat Auch wenn mit dem Berufungs-gericht und dem Kläger davon ausgegangen wird, dass dies nicht der Pall gewesen ist so hat dies lediglich zur Pol ge gehabt, dass durch diese Bescheide die Frist des § 1 Abs 1 DBG nicht in Lauf gesetzt worden ist. 155/52 - entschieden hat, auf jeden Pall 6 llonate seit dem Zugehen des Antrags auf Vorentscheid zu laufen, und zwar auch dann, wenn ein Vorentscheid ergangen, aber nicht ordnungsgemäss zugestellt worden ist. b llonate nach Zugang des Antrags beginnt, wenn noch nicht entschieden worden ist. Dieses Ergebnis würde dem Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen, nämlich den Beginn der Frist falls sie nicht durch den Vorentscheid in Lauf zt wird, wenigstens nach Ablauf von 6 lionaten seit Zugehen des Antrags herbeizuführen, um auf diese Weise eine Be- Da die Eingaben des Klägers, die Anträge auf Vorentscheid enthielten, aus den Jahren 1946 und 1947 stam men Das Bundesgesetz vom 28, Dezember 1950 (BGE1 I, 821) findet keine Anwen düng, da es nur eine Hemmung der bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Frist anordnet • Die Klage ist erst am 29» Juni 1950, also etwa ein Jahr nach Ablauf der Frist, erhoben worden; sie war daher nicht inehr zulässig. unter IV erklärt wolle dem Kläger keine Schwierigkeiten machen, falls .der Vorschrift des 143 Abs 1 DBG nicht könne worden ich das Land nun nicht auf den Ab Das geht., abgesehen von den rechtlichen Bedenken, ob ein solcher Verzicht möglich ist und ob sich der Kläger darauf berufen kann, fehl.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
LandBrFristmSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet am
16. April 1953
Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen
 des
Volkes
*
In dem Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Regierungs
• •
Präsidenten in Hildesheim,
 Beklagten, Berufungsklägers und
 Revisionsklägers,
Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pro
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Dr
 gegen
den Schulrat i. R. Br
 Paul
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L
trasse

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die.
mündliche Verhandlung vom 16. April 1953 unter Mitwirkung
*
der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel Br. \7olany und Br. 3eyer für Recht erkannt
 Br
Kreft,
 Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das
• •
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
• •
Celle vom 9« November 1951 aufgehoben und das Urteil
*
der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Ilildesheim vom 13« Februar 1951 dahin abgeändert, dass die Kla-ge als unzulässig abgewiesen wird.
Ber Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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•Tatbestand

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Der in Landsberg/Y/arthe im Jahre 1938 als Schulrat
 in den Ruhestand getretene, 1943
wegen Lehrermangels dort
 als stellvertretender Studienrat wieder in den aktiven
 Schuldienst einberufene. Kläger zog im Januar 1945 nach
*
wo seine Tochter und sein Schwiegersohn Grund
 besitz hatten
 rungskasse
Am 1
Februar 1945 erhob er
 sein Februargehalto
 der Regie
* %
Ende Februar 1945 bekam der Kläger vom Oberpräsi-
• •
denten der Provinz Brandenburg ein Schreiben - datiert
• •
vom 22. Februar 1945 das mit den Y/orten beginnt: "Auf
. * * *
Ihren Antrag vom 1. Februar 1945 ....."	und	u
a
die Ent

lassung aus dem aktiven Beamtenverhältnis sowie die Been
 digung des Beschäftigungsauftrage
 in Landsber~

ausspricht
 Der Schlußsatz dieses Schreibens läutet: "Ich habe den
• %
Herrn Regierungspräsidenten in Hildesheim ersucht
?
das
 Ihnen zustehende Ruhegehalt vom 1. Mars 1945 an wieder
 anzuweisen.,T Der Kläger gierungskasse
s:te die
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Sehre
 der Re
 vor; diese zahlte "als Abschlags-Zahlung” für die Ilonate Zaärz und April je 500,- RM und am

4
Juli 1945
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flach späterer Vorl
 weitere
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 terlagen des Klägers für die Berechnung der Versorgungsbe
 züge wurden
 diese durch*, den. Regierungspräsidenten. in .H-U -•
*!	.r*	   -	+*	"V	•	•	*•.
desheim ab 1. August 1945 auf 550,10 RM festgesetzt und
 am 8. Dezember 1945 auf 592,50 RM erhöht
 ab 1
Augus t
1946 jedoch wieder auf die Hälfte ermässigt.
Eine Reihe von Eingaben des Klägers vom 14* Oktober
1946» 20. Februar 1947? 5• April 1947 und 28. September
1947

ihm
 die Pension in voller Höhe auszuzahl
 wurden durch den Niedersächsischen Kultusminister, zuletzt
 mit Schreiben vom 4
JL.JL
diesem Schreiben wird
 ärz 1948, abschlägig beschieden.
t • •
ihm gleichzeitig die abschlägige
 In
•• •

Stellungnahme des Finanzministers, dem sein Antrag vorge-legt worden war, wörtlich mitgeteilt.
Am 29. Juni 1950 hat der Kläger Klage erhöhen mit
 dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung des nicht he“
• •
zahlten Pensionsteils im Teilbetrag von 1e000 DM nebst
• •
Zinsen zu verurteilen. Er hat vorgetragen, er habe Ende
1945 seinen Wohnsitz nach	verlegt5	das Schrei-
ben des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg vom 22» Februar 1945 sei als eine ordnungsgemässe Überweisung anzusehen, auf Grund deren ihm auch schon vor dem 8. Mai 1945 seine Buhegehaltsbezüge von einer Kasse des beklagten Landes ausbezahlt werden seien. Er falle daher in den Kreis der Buhegehaltsempfänger.: die für die ganze Zeit nach dem Zusammenbruch die Ausbezahlung ihrer Bezüge in voller Höhe verlangen können.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Es
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t ausgeführt, der Kläger habe am 8
Mai 1945 in Gö
 noch nicht
 ültig seinen Wohnsitz genommen gehabt
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uch habe keine ordnungsgemässe Überweisung stattgefunden;
der Oberpräsident sei dafür auch
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nicht zuständig gewe
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 Die Überweisung sei auch bei der für
 zustän
digen Begierungshauptkasse in Hildesheim nicht eingegangen.
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Soweit diese oder die Regierungskasse in
 an aen
 Kläger Zahlungen geleistet hätten,habe es sich nur um vor läufige- Zahlungen gehandelt, wie sie an alle Verdrängten geleistet worden seien. Im übrigen sei auch die Prist des §143 DBG nicht eingehalten worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes den
%
Zinsanspruch abgewiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision
 mit dem Antrag auf Klagabweisung. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
%•
Kit Hecht rügt äie Revision, dass das Berufungsge
 rieht die Vorschriften des § 143 B3G nicht beachtet hat
m
Ob die abschlägigen Bescheide des Kul
 und des Finanz
 ministers dem Kläger ordnungsgemäss zugestellt worden sind kann dahingestellt bleiben. Auch wenn mit dem Berufungs-gericht und dem Kläger davon ausgegangen wird, dass dies
 nicht der Pall gewesen ist

so hat dies lediglich zur
 Pol
ge gehabt, dass durch diese Bescheide die Frist des § 1
Abs 1 DBG nicht in Lauf gesetzt worden ist. p
Frist
 beginnt aber, wie der Senat bereits in dem zur Veröffent
 lichung vorgesehenen Urteil vom 19
2£ärz 1953
III ZR
155/52 - entschieden hat, auf jeden Pall 6 llonate seit
 dem Zugehen des Antrags auf Vorentscheid zu laufen, und
*
zwar auch dann, wenn ein Vorentscheid ergangen, aber nicht
 ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Ber Wortlaut des
143 Abs 1 DBG spricht zwar nur davon, dass der Pristlauf
b llonate nach Zugang des Antrags beginnt, wenn noch nicht
 entschieden worden ist. Bas muss aber sinngemäss auch dann
 gelten, wenn zwar ein Entscheid ergangen, aber nicht ord nungsgemäss zugestellt worden ist. Ba ein formlos zuge-
gangener Vorentscheid immerhin mehr ist als
 keine Ent
 Scheidung, wäre es widersinnig, den Beamten im ersten Pall hinsichtlich des Fristablaufs besser zu stellen.
Praktisch würde das dann sonst darauf hinauslaufen
0
dass
 im Palle eines nicht ordnungsgemäs
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estellten Vorent
 scheids die Frist des
143 DBG überhaupt nicht zu laufen
 beginnen würde. Dieses Ergebnis würde dem Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen, nämlich den Beginn der Frist
 falls sie nicht durch den Vorentscheid in Lauf
0
zt
 wird, wenigstens nach Ablauf von 6 lionaten seit Zugehen des Antrags herbeizuführen, um auf diese Weise eine Be-
unruhigung
 der
öffentlichen Haushalte
 infolge Vermögens
 rechtlicher Beamtenstreitigkeiten durch baldige Klärung
5
nach Möglichkeit zu vermindern
 Das entspricht auch der
 Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 166 ? 2991
Da die Eingaben des Klägers, die Anträge auf Vorentscheid enthielten, aus den Jahren 1946 und 1947 stam
 men
5
ist die Frist des $ 143 Abs
l DBG also spätestens
 im Lauf des Jahre
948 abgelaufen gewesen. Durch di
§§ 2 und 3 d
Verordnung vom
5
Januar 1949 in der
 Fassung der Verordnung vom 24. August 1949 (VOB1 BrZ 19 und 367) ist eine Hemmung dieses Fristablaufs nur
 bis 30. Juni 1949 eingetreten, weil es sich um eine Frist von nicht mehr als 2 Jahren handelt. Das Bundesgesetz
 vom 28, Dezember 1950 (BGE1 I, 821) findet keine Anwen düng, da es nur eine Hemmung der bei Verkündung dieses
 Gesetzes noch nicht abgelaufenen Frist anordnet
• Die Klage ist erst am 29» Juni 1950, also etwa ein Jahr nach Ablauf der Frist, erhoben worden; sie war daher nicht inehr zulässig.
Der
 hat in der mündlichen Verhandlung noch
 geltend gemacht, das Land habe in seiner Berufungsbe
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ründungssch

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unter IV erklärt
 wolle dem Kläger keine Schwierigkeiten machen, falls .der
 Vorschrift des
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infolgedessen
143 Abs 1 DBG nicht
 könne
worden
 ich das Land nun nicht auf den Ab

lauf der Ausschlussfrist berufen. Das geht., abgesehen von den rechtlichen Bedenken, ob ein solcher Verzicht
 möglich ist und ob sich der Kläger darauf berufen kann, fehl. Einmal behauptet der Kläger selbst nicht, dass
.das Land ihn von einer rechtzeitigen Klageerhebung
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listig abgehalten habe. Im übrigen hatte es mit dieser
 Erklärung nur die Frage im Auge, ob der für die Eröff
 nung des Rechtswegs erforderliche Vorbescheid schon vc3
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liegt; ohne die Frage des Fristahlaufs und seiner Rechtsfolgen zu berühren-
Auf die Revision war somit das Beruf ungsurteil aufzuheben und auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wirdDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Pagendarm Rietschel Dr.Kreft V/olany Dr.Beyer

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