Rechtssatz: Die Zuständigkeit deif ordentlichen Gerichte, zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis ist auch nach Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. Rechtssatz; Die nach dem Zusammenbruch von der Besatzungsmacht verfügte Entfernung eines deutschen Beamten aus dem Dienst ist auch für den Bereich der amerikanischen Besatzungszone als Suspendierung anzusehen. bruch im Jahre 1945 neu begründeten Beamtenverhältnis durch seinen Dienstherrn rechtswirksam in den Ruhestand versetzt wird, also keine nur Mtreuhänderisch” oder ”ersatzweise” erfolgte Zurruhesetzung durch einen Dienstherrn gegen-über einem nicht zu ihm im Beamtenverhältnis stehenden Beamten vorliegt, ist der aus dieser Zurruhesetzungsverfügung sich ergebende Ruhegehaltsanspruch nicht ein Anspruch im Sinne des Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16, Oktober 1952 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 932,40 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme derjenigen Kosten, die dem Kläger durch Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14« August 1952 wegen der teilweisen Zurücknahme der Klage auferlegt sind, Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 als Ministerialrat in den .Eisenbahnabteilungen des Reicn Verkehrsministeriums in Berlin tätig. wurde er in die Gruppe der Mitläufer eingestufte Unter dem 9« Oktober 1947 erging an den Kläger eine Verfügung des Generaldirektors der Hauptverwal tung der Eisenbahnen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets folgenden Inhalts: April 1952 erhobenen Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 1-, Oktober 1951 bis 31 ■> März 1952 die Zahlung des Differenzbetrages, der sich aus seinem bisherigen Ruhegehalt und den nach § 6 des Gesetzes zur Änderung'und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl I, 959) auf der Grundlage eines um 20 # erhöhten Grundgehalts verbesserten Yersorgungsbezügen ergibt und der der Höhe nach sich unstreitig auf 932*40 DM beläuft» Der Kläger ist der Auffassung, daß er auf Grund der Verfügung der Beklagten vom 9» Oktober 1947 an den durch das angezogene Besoldungsänderungsgesetz vom 6. Dezember 1951 erfolgten Erhöhungen der Versorgungsbezüge teilnehme, und hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 1951 finde auf den Kläger keine Anwendung, da seine Versorgung nicht auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruhe und auch nicht durch das Zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl I, 774) vom Bund übernommen sei; der Kläger gehöre vielmehr zu den Ruhestandsbeamten des Personenkreises des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 1U Mai 1951 (BGBl I, 307): denen die erhöhten Versorgungsbezüge des Besoldungsände-rungsgesetzes vom 6« Dezember 1951 für die in Rede stehende Zeit noch nicht zugebilligt sei. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Ent Scheidung über vernögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis ist auch nach der nunmehr auf über das Bundesverwaltungsgericht vom Grund des Gesetzes 273 im einzelnen geführt ist, bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten geblieben, An diesem Zustand hat sich durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert. Vor allem kan zur Begründung einer gegenteiligen Auffassung nicht auf 85 BVGG verwiesen werden, der die Aufhebung des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom Diese Bestimmung dient vielmehr angesichts dessen, daß der Erlaß vom 3« April 1941 und damit auch die zu diesem Erlaß ergangene Durchführungsverordnung bereits durch Art V Ziff 3 Es braucht insoweit nur darauf hingewiesen zu werden, daß nach § 145 Abs 2 DBG ] das Reichsverwaltungsgericht in jedem Pall als letzte In stanz hätte angerufen werden können, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht aber nur dann herbeigeführt werden kann, wenn - außer bei wesentlichen Verfahrensmängeln - die Revision ausdrücklich zugelasaen ist und die Verletzung von Bundesrecht gerügt wird (§§ 53, 56 BVGG)- Vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis sind mithin wie Bisher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (ebenso Ule in DVB1 53, 109; Koehler in MDR 53, 193; OLG Hamm in NJW 53, 510). 1951 (BGBl I, 9^5) der Bundesminister für Verkehr die für die Erteilung eines Vorbescheides nach § 143 DBG zuständige oberste Dienstbehörde des Klägers ist. Rer Klageanspruch ist nach § 6 des Besoldungsänderungs* gesetzes von 6, Dezember 1951 begründet, wenn die Versorgung de3 Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder für sie die Versorgungsausgaben durch da3 Zweite Überlei- . daß der Kläger niemals in einem Beamtenverhältnis zu dem Bund gestanden habe, da seine Versetzung in den Ruhestand bereits im Oktober 1947? August 1951 vom Bund übernommen wordei sind, vertritt das Landgericht die Auffassung, daß die Ver-sorgungsaüsgaben für die von Art 131 GrundG erfaßten Beamten der Reichsbahn, jetzigen Bundesbahn, bereits vor dem Zweiten Überleitungsgesetz vom 21, August 1951 durch § 58 des Gesetzes zu Art 151 GrundG vom 11. Der Kläger sei auch nach .dem Ausscheiden aus diesem Amt im Januar 1946 nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet- worden. Oktober 1947 zu erblicken» denn mit ihr sei das Dienstverhältnis des Klägers "lediglich zu dem Zwecke der Zurruhesetzung11, also gerade' nicht "zur Wiederverwendung", die eine AnWendung des § 62 des Bundesgesetzes vom 11. b) Hiergegen richtet sich die Revision, die meint, daß durch die Verfügung des Generaldirektors der Hauptverwaltung der Eisenbahnen vom Oktober 1947 das Beamtenverhältnis des Klägers in vollem Umfang wieder aufgelebt sei; zwischen der Wiederverleihung der vollen Beamtenrechte, auch wenn sie ausdrücklich lediglich zu dem Zwecke der Versetzung in den Ruhestand erfolgt sei, und einer "Wiederverwendung entsprechend der früheren Rechtsstellung" im Sinne des § 62 Abs 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art 131 vom 11. Im übrigen ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu Art 131 GrundG, daß es die Rechtsverhältnisse nur derjenigen verdrängten mit den vollen Ruhegehaltsbezügen wie ein planmäßig und auf Lebenszeit angestellt gewesener Beamter; mithin sei das Beamteuverhältnis des Klägers nicht mehr zu regeln gewesen. 3,) Über die Auffassung des Landgerichts, daß der unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallende Personenkreis, also auch der des Kapitel II aaO, in Anwendung des § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6, Dezember 1951 nicht an der durch dieses Gesetz angeordneten Erhöhung des Ruhegehalts teilnehmef braucht hier eine Entscheidung nicht getroffen zu werden, Gegen die Meinung des Vorderrichters - soweit der Personenkreis des Kapitel II des Gesetzes zu Art 131 GrundC-in Rede steht - spricht, daß § 9 des Zweiten Überleitungsgesetzes seinem Wortlaut nach den Ausschluß des in § 3 aaO normierten Übergangs der Versorgungsausgaben nur auf den durch Kapitel I des Gesetzes zu Art 131 GrundG erfaßten Personenkreis besieht, ebenso wie die bestehengebliebenen Bestimmungen des § 1 Abs 1 Ziff 7 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 28, November 1950 (BGBl S 775) nur den Übergang der Versorgungsausgaben für "verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes” auf den Bund erwähnen. Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall unentschieden bleiben; da der geltend gemachte Anspruch des Klägers seiner rechtlichen Natur nach nicht ein unter § 35 des Gesetzes zu Art 131 GrundG fallendem* Ruhegehaltsanspruch ist, der Klager im Verhältnis zur Beklagten also dem Personenkreis des genannten Gesetzes insoweit nicht angehört, 1«) Auszugehen ist davon, daß der Kläger als Lebens-zeitbeamter des Reichs durch den Zusammenbruch des Jahres 1945 diese Eigenschaft nicht verloren hatte (vgl Urteile des Senats vom 28- Juni 1951 - III ZR 6/50, zu dem Teil abgedruckt in BGHZ 3. Tätigkeit ist der Kläger in ein Beamtenverhältnis gegen über der Beklagtenr das zu demindest als Widerrufsbeamtenv hältnis anzusehen ist, übernommen worden, ohne daß es hierzu der Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde bedurfte (vgl BGHZ 3, 1 ff) Daß die jetzige Beklagte mit den nach 1945 zunächst in die verschiedenen Besatzungszonen aufgespaltenen einzelnen Verwaltungen der Reichsbahn, soweit sie zu dem Bereich der jetzigen Bundesrepublik gehören, und der späteren Hauptverwaltung der Eisenbahnen für d und es hierfür nach der nunmehr herrschenden Rechtslehre und Rechtsprechung nur auf den rein tatsächlichen Verlust bezw- die tatsächliche Richtausübung des Amtes ankommt (BGHZ 1c 274 ff; Anders. in IM Nr 1 und 2 zu § 50 DBG)und nach der nunmehr als herrschend zu bezeichnenden Rechtslehre (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG 2» Aufl Vorbem Ziff 2 zu Kap II) bedeutet jedoch eine solche Entfernung aus dem Amt aus po litischen Gründen nicht das Erlöschen des Beamtenverhält- nisses selbst sondern nur seine Suspendierung, jedenfalls sofern der betroffene Beamte in die Gruppe der Mitläufer und Entlasteten eingestuft wurde» Der Senat sieht keinen zwingenden Grund, diesen von ihm entwickelten Grundsatz nicht auch auf das ab Juni 1945 neubegründete Beamtenverhältnis des Klägers, der im Bereich des amerikanischen Besatzungsgebietes am 10o Januar 1946 auf Anordnung der Besatzungsmacht aus seinem Dienstverhältnis bei der Reichsbahn entfernt worden ist, anzuwenden» die diese Entfernung des Klägers aus seinem Amt bei der Reichsbahn als endgültige Entlassung mit der Folge des Verlustes alj er aus diesem Beamtenverhältnis herrührenden Rechtsansprüche kennzeichnet, ist nirgends ersichtlich* Art 64 des Befreiungsgesetzes vom 5« März 1946 (GVB1 Hess 3 57) schließ jedenfalls seinem Wortlaut nach das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses im Sinne einer Suspendierung der Rechte und Pflicht rektive die Wirkung eines Ges oder nur einer Richtl nie ohne Gesetzeskraft hat, sind auch ihre Bestimmungen insoweit wenig klar«, Bei einem so schwerwiegenden und rechts staatlich ungewöhnlichen Eingrif wie ihn der Verlust aller aus dem Beamtenverhältnis herrühr^nden Rechtsansprüche durch einen formlosen Verwaltungsakt darstellt, hätte es insoweit eines eindeutigen und klaren Aktes der Besatzungs- sondern eine Verv/altungsanweisung ohne Gesetzeskraft, gegeben zu dem Zwecke der Auslegung derartiger Säuberungsmaßnahmen durch deutsche Verwaltungsbehörden; sie kann also keine rechtlich bindende Kraft für die insoweit nach deutschem Recht zu beurteilende Rechtswirkung von Entfernungen aus dem Amt- aus politischen Gründen äußern* Im übrigen weist der Bundesminister des Innern in’seinem Runderlaß vom 26» April 1952 (29-10218/^2) an die obersten Bundesbehörden und Landes regierungen darauf hin, daß innerhalb des Amtes des Amerika nischen Hohen Kommissars gegensätzliche Meinungen über die Rechtswirkung d.er von der Besatzungsmacht nach 1945 angeerd neten Entlassungen Beamten bestehen» Di Das Landgericht meint, der Kläger falle unter § 62 kiiff 1 des Gesetzes zu Art T31 GrundG, da er am 10.. sich eine solche Wiederverwendung nicht aus der Verfügung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 9« Oktober 1947,weil darin das Dienstverhältnis des Klägers "lediglich zu dem Zwecke der Zurruhesetzung”, also gerade nicht zur tatsächlichen Wiederverwendung für rechtswirksam erklärt worden seij Daß diese Annahme des Vorderrichters in ihrem ersten Teil, nämlich soweit ein am 10. Januar 1946 erfolgter Verlust des neuen Amtes aus anderen als beamtenrechtlichen Grün den unterstellt wird, zutreffend ist, wurde oben bereits erwähnt- Der entscheidende Irrtum des Landgerichts liegt aber darin, daß es für die Frage, ob und welchen Ruhegehaltsen-spruch der Kläger gegen die Beklagte erworben hat, lediglich darauf abstellt, ob der Kläger durch die Verfügung «-om 9- Oktober 1947 die Stellung eines entsprechend wiederverwen deten Beamten erworben hat, also in ein die Grundlage seines Ruhegehaltsanspruchs bildendes Beamtenverhältnis zur Beklagten erneut getreten ist, ohne zu berücksichtigen, daß nach dem oben Dargelegten hier ab Juni 1945 ununterbrochen ein in seinem rechtlichen Gehalt durch die Entfernung aus dem Amt nicht angetastetes, lediglich suspendiertes neues Beamten verhält aic des Klägers zur Beklagten bestand* Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob einein der Zeit nach 1945 häufig angewandte "lediglich zu dem Zwecke der Zurruhesetzung" erklärte Anstellung einer entsprechenden Wiederverwendung im Sinne des § 62 oder des § 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gleichzustellen ist, eine Trage, die sämtliche Kommentatoren des Gesetzes zu Art 13'l GrundG Übereinstimmend verneinen (Anders, Gesetz zu Art 131 2*A.ufl zu § 3 Anm 2, zu § 62 A.nm 5 und Vorbem 2 zu Kap II; ferner Ambrosius, Gesetz zu Art 131 GrundG zu § 3 Anm 4- zu § 25 Anm 7 Abs 1 sowie v.Y/erder, Bundesgesetz zu Art 13 I zu § 3 Anm 3)«. Mai 1945 mit dem Kläger eingegangene Beamtenverhältnie -das durch die Anordnung der Amerikanischen Besatzungsmacht ab 10Januar j946 lediglich suspendiert wurde- den Kläger wegen Dienstunfähigkeit auf dessen eigenen Antrag in den Ruhestand versetzte mit der gesetzlichen Folge, daß diese Verfft gung als einseitiger staatlicher Hoheitsakt mit rechtsbegründender Wirkung (vgl Nadler-Wittland DBG zu § 78 Anm 1 und Z\ Brandt DBG 1942 zu § 78 Anm 1; Urteil des Senats in DÖVerw 1951, i93) einen Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung der vollen Versorgungobezüge auslöste, die ihm in der Folgezeit, von der Beklagten bezw, ihrer Rechtsvorgängerin auch tatsächlich gezahlt wurden* Dösen konnte, abgesehen davon, daß in jenem Pall auch besondere regionale Bestimmungenf zur Anwendung kamen (vgl auch Urteil des Senats vom 21 « Juni 1951 in BGHZ 2, 315)*, Die von Anders (Gesetz zu Art 13'1, 2U Aufl Vorbem Ziff 2 Abs 4 zu Kap II) für seine Ansicht, daß bei Ereignissen, die zwischen dem 8. April 1Q5i abgelaufen und dessen Rechtsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art I3'i GrundG tatsächlich noch nicht geregelt war, für welchen Pall übrigens die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes zu Art 131 vom 9- Mai 1952 zu § 35 Ziff 6 (Gemeinsa- grundes von einem Dienstherrn nach 1945 verfügten Zurruhesetzungen auf der Rechtsgrundlage eines nach 1945 neu eingegangenen Beamtenverhältnisses von seinem neuen Dienstherrn rechtswirksam zur Ruhe gesetzt mit der Wirkung, daß für den neuen Dienstherrn aus dieser Zurruhesetzungsverfügung eine eigene Verpflichtung zur Zahlung des Ruhegehalts entstand und tat- sächlich von ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auch erfüllt wurde * Der Kläger erhielt somit nur das -nunmehr auf Grund eines Hechtsanspruchs- worauf er nach seiner im Juni 1945 der Beklagten gegenüber begründeten Rechtsposition bereits eine Anwartschaft hatte, nämlich volles Ruhegehalt wie ein'sog, einheimischer Beamter, bei dem die Voraussetzung .der Zahlung von Ruhegehalt gegeben war und an den auch tatsächlich am u April 1951 das gesetzliche Ruhegehalt gezahlt wurde. Als Ruhegehaltsempfänger der Beklagten gehört der Kläger im Verhältnis zur Beklagten deshalb auch von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr zu dem Personenkreis des § 62 Abs 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art 131? Mai 1945 inne gehaltenen Amt eines Reichsbeamten auf Lebenszeit herieitet, auch für die Zeit vor seiner ab Juni 1945 bei der Beklagten erfolgten Wiederbeschäftigung oder sogar für die Zeit vom 8o Mai 1945 bis zu seiner mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 erfolgten Zurruhesetzung regelungsbedürftig gewesen sein, so daß der Kläger Jedenfalls für die Vergangenheit insoweit unter Art 131 GrundG und das Gesetz zu Art 131 GrundG fällt, so liegt doch eine Regelungsbedürftigkeit des Rechtsverhältnisses des Klägers zur Beklagten, nachdem er zu ihr ab 1, Oktober 1947 in die Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten trat, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Mai 1945 Ruhegehalt au3 einer Kasse im Bundesgebiet bezogen, beim Inkrafttreten des Gesetzes aber ihre entsprechende Versorgung rechtmäßig wieder erhielten, weil ihre Versorgungsverhältnisse bereits geregelt waren und ein Regelungsbedürfnis somit nicht mehr vorlag, so daß sie gegebenenfalls nur hinsichtlich der Vergangenheit unter Art 151 GrundG fallen, nämlich soweit sie in der Zeit vom 8. März 1951 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine entsprechende Versorgung erhielten (vgl Ambrosius Gesetz zu Art 131 zu § 62 Anm I1), so können vor ollem Personen, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und 31- März 1951, jedenfalls nach dem 8, Mai 1945, auf der Grundlage eines neuen Beamtenverhältnisses erstmalig und rechtmäßig einen Versorgungsanspruch erworben und eine entsprechende Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art i31 GrundG tatsächlich auch erhalten haben, jedenfalls vom Zeitpunk der Zuerkennung Fällt somit der Kläger hinsichtlich seines geltend gemachten Ruhegehaltsanspruchs gegen die Beklagte -und nur um diesen handelt es sich hier und nicht um einen etwa aus der Vergangenheit bestehenden, gegen den Bund s.elbst geltendzu demachenden Anspruch aus dem früheren bis 8, Mai . 1945 inne gehaltenen Amt des Klägers, auf den insoweit Art 131 GrundG und das Gesetz zu Art 131 GrundG anzuwenden wären- nicht unter den Personenkreis des Gesetzes zu Art 131 GrundG, insbesondere nicht des § 62 aaO, so braucht im vorliegenden Pall nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger .gegen die Beklagte etwa zwei Versorgungsansprüche hat, näuiLich einen aus § 35 in Verbindung iüit § 62 des Gesetzes zu Art 131 GrundG.und einen zweiten aus dem konstitutiven Akt der Zurruhesetzung, die beide unter Umständen nach § 129 DBG zu regeln wären (so Ambrosius aaO zu § 62 Anm 7 Abs 2; vgl auch Anders aaO zu § 35 Anm 4)- Va Hiernach konnte für den geltend gemachten Ruhegehalts' anspruch des Klägers gegen die Beklagte, da der Kläger insoweit bereits seit dem 1. Oktober 1947 die Stellung eines sog, einheimischen Ruhestandsbeamten der Beklagten hatte, eine Übertragung der Versorgungsausgaben auf die Beklagte gemäß § 58 oder in Verbindung mit § 62 des Gesetzes zu Art 1 ? die dem Kläger wegen seiner teil weisen Zurücknahme der Klage bereits durch Beschluß des Landgerichts vom 14«-
* * . ( Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! 1, Gesetz; DBG §§ 142. 145, 182; Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23o September 1952 (BGBl I, 625): § 85; Erlaß über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3o April 1941 (RGBl I» 201) und Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses vom 29= April 1941 (RGBl I. 224); KRG Nr 36c Rechtssatz: Die Zuständigkeit deif ordentlichen Gerichte, zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis ist auch nach Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. II. Gesetz: DBG §§ 50, 61; Kontrollratsdirektive Nr 24» Rechtssatz; Die nach dem Zusammenbruch von der Besatzungsmacht verfügte Entfernung eines deutschen Beamten aus dem Dienst ist auch für den Bereich der amerikanischen Besatzungszone als Suspendierung anzusehen. III«. Gesetz: DBG §§ 73, 74, 76; Gesetz zu Art 131 GrundG §§ 35? 58, 62; Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl I, 939); Zv/eites Dberleitungsgesetz vom 2i , August 195'1 (BGBl I, 774) • Rechtssatz: Soweit ein Beamter aus einem nach dem Zusammen- bruch im Jahre 1945 neu begründeten Beamtenverhältnis durch seinen Dienstherrn rechtswirksam in den Ruhestand versetzt wird, also keine nur Mtreuhänderisch” oder ”ersatzweise” erfolgte Zurruhesetzung durch einen Dienstherrn gegen-über einem nicht zu ihm im Beamtenverhältnis stehenden Beamten vorliegt, ist der aus dieser Zurruhesetzungsverfügung sich ergebende Ruhegehaltsanspruch nicht ein Anspruch im Sinne des § 35 Ges zu Art 131 GrundG. Der betreffende Ruhegehaltsempfänger nimmt daher an der durch das Besoldungsänderungsgesetz vom 6, Dezember 1951 angeordneten Pensionserhöhung teil. L ^Aktenzeichens in ZE 364/52 L des B&E vom 1? Mai i953 TG- Frankfurt 3. Main Ill ZR 364/ 32 Verkündet am 13« Lfai 1953 Fieser«. JüstoAngest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« im Namen des Volkes .1 t 1 # t i » In dem Rechtsstreit Br«, Ing«. Albert Z Straße Ministerialrat i.H. 5 s #« Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. f die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die 3£isenbahndirektion in Frankfurt/Main, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt » 0 i hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16, April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Pagendarm, Rietschel, Br* Kreft, Br. "ffolany und Br, Beyer für Recht erkannt; Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16, Oktober 1952 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 932,40 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme derjenigen Kosten, die dem Kläger durch Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14« August 1952 wegen der teilweisen Zurücknahme der Klage auferlegt sind, t * Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 als Ministerialrat in den .Eisenbahnabteilungen des Reicn Verkehrsministeriums in Berlin tätig. Danach ist er nach Franlcfurt/Main übergesiedel O und urde hier ab Juni 945 in einer seiner früheren Stellung entsprechenden Dienststellung und Besoldung bei der Reichsbahndirektion Frank furt^/Iain beschäftigt. Auf Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht schied er an 10. Januar 1946 aus dem Amt au o Durch Entscheidung der Spruchkammer Frankfurt-'Main vom 30.. April 9 wurde er in die Gruppe der Mitläufer eingestufte Unter dem 9« Oktober 1947 erging an den Kläger eine Verfügung des Generaldirektors der Hauptverwal tung der Eisenbahnen des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets folgenden Inhalts: M Sie sind durch Spruch der Spruchkammer Frankfurt (LC am 30«- April 1947 in die Gruppe der Mitläufer mit einer Geldsühne von 2000 RM eingereiht worden. Der Spruch ist am 3» Juni 1947 rechtskräftig geworden. Sie haben am 21« September 1947 gebeten. Sie gemäß §§ 73 und 74 DBG in den Ruhestand zu versetzen. Ich erkläre Ihr Dienstverhältnis, das durch die Entlassung aus politischen Gründen auf Anordnung der Amerikanischen Militärregierung ab T0-. Januar 1946 als erloschen galt, hiermit lediglich zu dem Zwecke Ihrer Zurruhesetzung wieder als rechtswirksam. Gleichzeitig versetze ich Sie mit Wirkung vom 1« Oktober 1947 in den Ruhestand, Die darüber ausgefertigte Urkunde liegt an. Die Höhe der Versorgungsbezüge wird Ihnen der Herr Präsident der Reichsbahndirektion Frankfurt (M) mitteilenJ* Seitdem wurde dem Kläger das Ruhegehalt nach der Besol- dungsgruppe (Ministerialräte) von der Beklagten gezahlt Mit der am 30. April 1952 erhobenen Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 1-, Oktober 1951 bis 31 ■> März 1952 die Zahlung des Differenzbetrages, der sich aus seinem bisherigen Ruhegehalt und den nach § 6 des Gesetzes zur Änderung'und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl I, 959) auf der Grundlage eines um 20 # erhöhten Grundgehalts verbesserten Yersorgungsbezügen ergibt und der der Höhe nach sich unstreitig auf 932*40 DM beläuft» Der Kläger ist der Auffassung, daß er auf Grund der Verfügung der Beklagten vom 9» Oktober 1947 an den durch das angezogene Besoldungsänderungsgesetz vom 6. Dezember 1951 erfolgten Erhöhungen der Versorgungsbezüge teilnehme, und hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 932,40 DM zu zahlen* Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie vertritt die Meinung, § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 finde auf den Kläger keine Anwendung, da seine Versorgung nicht auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruhe und auch nicht durch das Zweite Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl I, 774) vom Bund übernommen sei; der Kläger gehöre vielmehr zu den Ruhestandsbeamten des Personenkreises des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 1U Mai 1951 (BGBl I, 307): denen die erhöhten Versorgungsbezüge des Besoldungsände-rungsgesetzes vom 6« Dezember 1951 für die in Rede stehende Zeit noch nicht zugebilligt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen- Hiergegen richtet sich die mit Einwilligung der Beklagten vom Kläger eingelegte Sprungrevision, mit der der Kläger Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Verurteilung der Be klagten nach seinem Klageantrag begehrt. Die Beklagte bit # tet um Zurückweisung der Sprungsrevision. Entscheidungsgründe % I Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Ent Scheidung über vernögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis ist auch nach der nunmehr auf über das Bundesverwaltungsgericht vom Grund des Gesetzes 23, September 1952 (BGBl I, 623) erfolgten Errich tg an - BVGG - des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu bejahen. In 182 DBG ist bestimmt, daß u,a. die Vorschrift des 142 DBG über die Zuständigkeit der Ver\valtung3g9richte zur Ent Scheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Bean ten aus ihren Beamtenverhältnis mit der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts in Kraft treten solle« Durch $ 3 Ab O 2 der 1. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 29» April 1941 (RGBl I- 224) wurde jedoch angeordnet, daß die in Rede stehende Vorschrift erst in einem vom Reichsminister des Innern zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft trete. Da eine dies bezügliche Anordnung des Reichsministers des Innern nicht ergangen ist, ist es bisher, wie in der Entscheidung des Senats in BGH 2 273 im einzelnen geführt ist, bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten geblieben, An diesem Zustand hat sich durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht selbst enthält keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auffassung. Vor allem kan zur Begründung einer gegenteiligen Auffassung nicht auf 85 BVGG verwiesen werden, der die Aufhebung des Erlasses über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom U April 1941 (RGBl I, 201) und der oben erwähnten Durchführungsverordnung vom 29> April 1941 ausspricht. Diese Bestimmung dient vielmehr angesichts dessen, daß der Erlaß vom 3« April 1941 und damit auch die zu diesem Erlaß ergangene Durchführungsverordnung bereits durch Art V Ziff 3 Eontrollratsgesetzes Nr 36 (ABI BrHilReg 315) aufgeho- de ben war, lediglich der Klarstellung und Rechtssicherheit, Im übrigen geht es nicht an, die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts als gleichbedeutend mit der des Reichsverwaltungsgerichts anzusehen., Abgesehen davon, daß i 1 bereits der Wortlaut einer derartigen Gleichsetzung entgegensteht; verbietet sich diese vor allem auch deshalb, 1 weil der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Bundes- I Verwaltungsgerichts in entscheidendem Maße von dem des Reichsverwaltungsgerichts abweicht. Es braucht insoweit nur darauf hingewiesen zu werden, daß nach § 145 Abs 2 DBG ] das Reichsverwaltungsgericht in jedem Pall als letzte In stanz hätte angerufen werden können, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht aber nur dann herbeigeführt werden kann, wenn - außer bei wesentlichen Verfahrensmängeln - die Revision ausdrücklich zugelasaen ist und die Verletzung von Bundesrecht gerügt wird (§§ 53, 56 BVGG)- Vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis sind mithin wie Bisher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (ebenso Ule in DVB1 53, 109; Koehler in MDR 53, 193; OLG Hamm in NJW 53, 510). II, Es kann dahingestellt bleiben- ob im Hinblick auf 20 Abs 2 *7. und 5 des Bundesbahngeset vom 13 Dezember 1951 (BGBl I, 9^5) der Bundesminister für Verkehr die für die Erteilung eines Vorbescheides nach § 143 DBG zuständige oberste Dienstbehörde des Klägers ist. Denn unabhängig von dem durch den Bundesminister für Verkehr unter dem 9* April 1952 erteilten- den geltend gemachten Anspruch des Klägers ablehnenden Vorbescheid ergeben die Personalakten des Klägers (31 81 und 82). daß der Präsident der Eisenbahndirek- tion Prankfurt/Main unter dem 12 August 1952 in Anwendun des 35 des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 11, Mai 1951 das Ruhegehalt des Klägers in der Weise festgesetzt hat, daß der Kläger unter § 62 des Gesetzes zu Art 131 GrundG falle und an der Erhöhung des Ruhegehalts erst ab 1, April 1952 teilnehme- während der Kläger sich im vorliegenden « Rechtsstreit berühmt, dem genannten Personenkreis nicht anzugehören daß also bereits ab 1. Oktober 1951 An Spruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt habe. Da dieser Bescheid vom 12, August 1952 dem Kläger am 15, August 1952 auch formell zugestellt ist, stellt er gemäß 143 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit 126 DBG einen Vorbescheid im Sinne des 143 Abs 1 DBG dar- Mithin ist in jedem Pall für den gel t V I tend gemachten Anspruch des Klägers der Rechtsweg geöffnet und die Klage auch fristgemäß erhobene III. Rer Klageanspruch ist nach § 6 des Besoldungsänderungs* gesetzes von 6, Dezember 1951 begründet, wenn die Versorgung de3 Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder für sie die Versorgungsausgaben durch da3 Zweite Überlei- . tungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl I, 774) vom Bund übernommen worden »sind. 1..) Hierzu geht das Landgericht zutreffend davon aus. daß der Kläger niemals in einem Beamtenverhältnis zu dem Bund gestanden habe, da seine Versetzung in den Ruhestand bereits im Oktober 1947? also zeitlich vor dem Erlaß des Grün' gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 25. Mai 154i erfolgt ist- 2,^ a) Zu der Präge, ob für die Versorgung des Klägers die Versorgungsausgaben durch § 5 des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 vom Bund übernommen wordei sind, vertritt das Landgericht die Auffassung, daß die Ver-sorgungsaüsgaben für die von Art 131 GrundG erfaßten Beamten der Reichsbahn, jetzigen Bundesbahn, bereits vor dem Zweiten Überleitungsgesetz vom 21, August 1951 durch § 58 des Gesetzes zu Art 151 GrundG vom 11. Ivlai 1951 der Bundesbahn übertragen seien, mithin § 3 des Zweiten Überleitungsgesetzes nicht mehr zur Anwendung kommen könne und dementsprechend die Voraussetzung des § 6 des Besoldungsänderungs' gesetzes vom 6.. Dezember 1951 für diesen Personenkreis nick i 8 ~ erfüllt sei. Der Kläger gehöre aber entgegen seiner Ansicht zu dem Personenkreis des 62 Abs 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art m 131 GrundG vom 11. Mai 1951» denn er habe am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden und sein Amt am 10. Januar 1946 aus politischen, also anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren, da es insoweit nur auf das rein tatsäch liehe Ausscheiden ankomme. Der Kläger sei auch nach .dem Ausscheiden aus diesem Amt im Januar 1946 nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet- worden. Eine solche Wiederverwendung sei auch nicht in der Verfügung des Generaldirektors der Hauptverwaltung der Eisenbahnen des amerikanischen Besatzungsgebiets vom 9. Oktober 1947 zu erblicken» denn mit ihr sei das Dienstverhältnis des Klägers "lediglich zu dem Zwecke der Zurruhesetzung11, also gerade' nicht "zur Wiederverwendung", die eine AnWendung des § 62 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1951 aus-schließen würde, für rechtswirksam erklärt worden. b) Hiergegen richtet sich die Revision, die meint, daß durch die Verfügung des Generaldirektors der Hauptverwaltung der Eisenbahnen vom Oktober 1947 das Beamtenverhältnis des Klägers in vollem Umfang wieder aufgelebt sei; zwischen der Wiederverleihung der vollen Beamtenrechte, auch wenn sie ausdrücklich lediglich zu dem Zwecke der Versetzung in den Ruhestand erfolgt sei, und einer "Wiederverwendung entsprechend der früheren Rechtsstellung" im Sinne des § 62 Abs 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art 131 vom 11. Mai 1951 sei eine unterschiedliche rechtliche Be- m urteilung nicht möglich, auch schon mit Rücksicht auf die Pürsorgepflicht des Dienstherrn. Im übrigen ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu Art 131 GrundG, daß es die Rechtsverhältnisse nur derjenigen verdrängten % und ihnen gleichgestellten öffentlichen Bediensteten regeln wollte, deren Rechtsverhältnisse noch nicht oder noch nicht vollständig geregelt waren* Demgegenüber sei der Kläger bereits vor Erlaß des Gesetzes ordnungsmäßig J und für dauernd in den Ruhestand versetzt worden, d..h«. mit den vollen Ruhegehaltsbezügen wie ein planmäßig und auf Lebenszeit angestellt gewesener Beamter; mithin sei das Beamteuverhältnis des Klägers nicht mehr zu regeln gewesen. 3,) Über die Auffassung des Landgerichts, daß der unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallende Personenkreis, also auch der des Kapitel II aaO, in Anwendung des § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6, Dezember 1951 nicht an der durch dieses Gesetz angeordneten Erhöhung des Ruhegehalts teilnehmef braucht hier eine Entscheidung nicht getroffen zu werden, Gegen die Meinung des Vorderrichters - soweit der Personenkreis des Kapitel II des Gesetzes zu Art 131 GrundC-in Rede steht - spricht, daß § 9 des Zweiten Überleitungsgesetzes seinem Wortlaut nach den Ausschluß des in § 3 aaO normierten Übergangs der Versorgungsausgaben nur auf den durch Kapitel I des Gesetzes zu Art 131 GrundG erfaßten Personenkreis besieht, ebenso wie die bestehengebliebenen Bestimmungen des § 1 Abs 1 Ziff 7 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 28, November 1950 (BGBl S 775) nur den Übergang der Versorgungsausgaben für "verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes” auf den Bund erwähnen. Allerdings hebt die Begründung der Regierungsvorlage zu dem Zweiten Überleitungsgesetz (Bundestagsdrucksache Nr 2326, zuffl ursprünglichen § 8) ausdrücklich hervor daß die (spätere und abgeänderte) Bestimmung des § 9 des Zweiten Überlei-tungsgesetzes klarstellen solle, daß ein Übergang der nach dem Gesetz zu Art 131 GrundG zu leistenden Versorgungsausgaben mit § 3 des Zweiten Uberleitungsgesetzes nicht verbunden sei* Ferner ergibt s*ich auch aus der Entstehungsgeschichte des zeitlich späteren Besoldungsänderungsgesetzes vom 6, Dezember 1951, daß allgemein die Ruhegehaltsempfänger des unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Personenkreises - also unabhängig von der Eingruppierung unter Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes - von der Erhöhung der Versorgungsbezüge ausgeschlossen sein sollten mit der alleinigen.; durch § 6 Abs 2 des Besoldungsänderungsgesetzes bestimmten Ausnahme der Empfänger von Übergangsgehältern' und Übergangsbezügen (vgl Bundestagsdrucksache Nr 2504. 2660, 2762. 2783 sowie StenBer des Bundestags Nr 9 S 6873 ff? 7171/ 72 und 7321), Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall unentschieden bleiben; da der geltend gemachte Anspruch des Klägers seiner rechtlichen Natur nach nicht ein unter § 35 des Gesetzes zu Art 131 GrundG fallendem* Ruhegehaltsanspruch ist, der Klager im Verhältnis zur Beklagten also dem Personenkreis des genannten Gesetzes insoweit nicht angehört, IV o 1«) Auszugehen ist davon, daß der Kläger als Lebens-zeitbeamter des Reichs durch den Zusammenbruch des Jahres 1945 diese Eigenschaft nicht verloren hatte (vgl Urteile des Senats vom 28- Juni 1951 - III ZR 6/50, zu dem Teil abgedruckt in BGHZ 3. 1 ff. und vom 23- Mai 1951 - in BGHZ 2, 11 i 98 r) jedoch zunächst aus seinem bi 945 innegehalt nen Amt eines Ministerialrats im Reichsverkehrsministeri um im Sinne des Gesetzes zu Art 131 GrundG? Kapitel I 1 Abs 1 Ziff 1 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen tatsächlich fc> chieden war. Durch seine offenbar mit seiner Zustimmung olgte, nicht nur von vornherein vor übergehend beabsichtigte Beschäftigung bei der Reichsbahndirektion Frankfurt/‘Main ab Juni 1945 in einer seiner frü- l heren Stellung entsprechenden Dienststellung und Besoldung sowie in einer grundsätzlich nur von Beamten ausgeübten' Tätigkeit ist der Kläger in ein Beamtenverhältnis gegen über der Beklagtenr das zu demindest als Widerrufsbeamtenv hältnis anzusehen ist, übernommen worden, ohne daß es hierzu der Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde bedurfte (vgl BGHZ 3, 1 ff) Daß die jetzige Beklagte mit den nach 1945 zunächst in die verschiedenen Besatzungszonen aufgespaltenen einzelnen Verwaltungen der Reichsbahn, soweit sie zu dem Bereich der jetzigen Bundesrepublik gehören, und der späteren Hauptverwaltung der Eisenbahnen für d britische nd amerikanische Besatzungsgebiet sowie der folgenden "Deut-schen Reichsbahn im Vereinigten Wirtschaftsgebiet" insoweit rechtsgleich ist. ist allgemein anerkannt (Urteil des Se- nats in NJW 1951, 188/189: vgl auch § 20 Abs 5 des Bundes- bahngesetzes vom 13- Dezember 1951). Dieses neue Amt hat alsdann der Kläger - wie vom Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt - zwar durch die Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht am 10» Januar 1946 aus politischen 7 thin aus ande als be 0 amtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 62 Abs 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 11 „ Mai 1951 verloren, da nach einer nach dem 8» Mai 1945 erfolgten Wiederverwendung auch ein späteres erneutes Ausscheiden im Sinne des Art 131 GrundG möglich ist (vgl Bonner Kommentar zu Art 131 Bein 5; Ambrosius, Gesetz zu Art 131 zu § 1 Anm 2 c), und es hierfür nach der nunmehr herrschenden Rechtslehre und Rechtsprechung nur auf den rein tatsächlichen Verlust bezw- die tatsächliche Richtausübung des Amtes ankommt (BGHZ 1c 274 ff; Anders. Gesetz zu Art 131> 2» Aufl zu Nach der ständigen, bisher allerdings a one entwik- kelten Rechtsprechung des Senats (vgl hierzu Urteile des 1 Anm 7 u0a« nur für den Bereich der britischen Besatzungs Senats in BGHZ 2 17 121 7? 156 sowie vom 21» Eebru ar 952 III ZR 67/5 und vom 15 Mai 952 III ZR 219/51 in IM Nr 1 und 2 zu § 50 DBG)und nach der nunmehr als herrschend zu bezeichnenden Rechtslehre (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG 2» Aufl Vorbem Ziff 2 zu Kap II) bedeutet jedoch eine solche Entfernung aus dem Amt aus po litischen Gründen nicht das Erlöschen des Beamtenverhält- nisses selbst sondern nur seine Suspendierung, jedenfalls sofern der betroffene Beamte in die Gruppe der Mitläufer und Entlasteten eingestuft wurde» Der Senat sieht keinen zwingenden Grund, diesen von ihm entwickelten Grundsatz nicht auch auf das ab Juni 1945 neubegründete Beamtenverhältnis des Klägers, der im Bereich des amerikanischen Besatzungsgebietes am 10o Januar 1946 auf Anordnung der Besatzungsmacht aus seinem Dienstverhältnis bei der Reichsbahn entfernt worden ist, anzuwenden» Eine ausdrückliche deutsche Gesetzesbestimmung. die diese Entfernung des Klägers aus seinem Amt bei der Reichsbahn als endgültige Entlassung mit der Folge des Verlustes alj er aus diesem Beamtenverhältnis herrührenden Rechtsansprüche kennzeichnet, ist nirgends ersichtlich* Art 64 des Befreiungsgesetzes vom 5« März 1946 (GVB1 Hess 3 57) schließ jedenfalls seinem Wortlaut nach das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses im Sinne einer Suspendierung der Rechte und Pflicht t aus«, Soweit 6 Abs 2 des Hessischen Ge setzes über den Abschluß der politischen Befreiung vom 50« So vember 949 GVB1 Hes S 67 bestimmte daß aus der in Abs aaO normierten rechtlichen Gleichstellung der in die Gruppe 3 bis 5 Eiligere ihren mit d übrigen Staatsbürgern d aus hr Amt rnten keinen Anspruch auf Gehalt s oder Pen sionszalilung herleiten können, wird ein Anspruch des Klä gers der zudem kein Beamter des Landes Hessen oder eines Gemeindeverbandes oder einer Körperschaft des Landes war u.ri im Zeitpunkt des Erlasses dieses Gesetzes bereits das volle Ruhegehalt von dem Beklagten bezog, aus arideren Rechtsgrün- den als denen des Ab s aaü nicht ausgeschlossen* Im übri gen wäre die Gültigkeit eines deutschen Gesetzes- welches d Verlust tli Beamtenrechte J ediglich aus dem Gruri der Entfernung aus dem Amt aus politischen Gründen normiert, nach den vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6. 208 entwickelten Grundsätzen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das auch nach dem Zusammenbruch weitergeltende übergeordnete Verfassungsrecht des Art 129 V/eimVerf zu demindest zweifelhaft * Ebenso wie für den Bereich der Britischen Zone kam es auch im Gebiet der Amerikanischen Besatzungsmacht den Besatzungsbeliörden lediglich darauf an, für den Augenblick mit ofortiger Wirkung jeden sachlichen Einfluß d poli tisch verdächtigen Beamten auszuschalten, bis die endgültige Kategorisierung durchgeführt war* Für die Anerkennung /// V der Durchbrechung des hergebrachten Grundsatzes des deut sehen Beamtenrechts, daß nämlich der Verlust der erworbe nen Beamtenrechte nur aus gesetzlich ausdrücklich zugelas senen G-ründen und in einen gesetzlich vorgeschriebenen, mit rechtsstaatlichen Garantien versehenen besonderen Ver fahren ausgespro werd kann, kann jedenfalls die Kon trollratsdirektive Nr 24 allein nicht herangezogen werden Abgesehen davon, daß schon zweifelhaft ist, ob diese Di- rektive die Wirkung eines Ges oder nur einer Richtl nie ohne Gesetzeskraft hat, sind auch ihre Bestimmungen insoweit wenig klar«, Bei einem so schwerwiegenden und rechts staatlich ungewöhnlichen Eingrif wie ihn der Verlust aller aus dem Beamtenverhältnis herrühr^nden Rechtsansprüche durch einen formlosen Verwaltungsakt darstellt, hätte es insoweit eines eindeutigen und klaren Aktes der Besatzungs- t macht bedurft, zu demal auch die Besatzungsmächte sich an rechts staatliche Grundsätze gebunden sehen und die Entfernung aus dem Amt als endgültige Entlassung weder durch die ob jekt Sachlage noch nach dem S und Zweck der Kontroll ratsd'irekcive Nr 24 geboten war. Die von mancher ieixe für i die "En+.'lassungs+heorie" angezogene OMGUS-Regulation vom 21- Oktober 1946 (Eitle 2-160„4’) ist offenbar kein Gesetz. # * sondern eine Verv/altungsanweisung ohne Gesetzeskraft, gegeben zu dem Zwecke der Auslegung derartiger Säuberungsmaßnahmen durch deutsche Verwaltungsbehörden; sie kann also keine rechtlich bindende Kraft für die insoweit nach deutschem Recht zu beurteilende Rechtswirkung von Entfernungen aus dem Amt- aus politischen Gründen äußern* Im übrigen weist der Bundesminister des Innern in’seinem Runderlaß vom 26» April 1952 (29-10218/^2) an die obersten Bundesbehörden und Landes regierungen darauf hin, daß innerhalb des Amtes des Amerika nischen Hohen Kommissars gegensätzliche Meinungen über die Rechtswirkung d.er von der Besatzungsmacht nach 1945 angeerd neten Entlassungen Beamten bestehen» Di t ein Be dafür, daß jedenfalls der liier zu fordernde eindeutige; Durchbrechung Grundsatzes des deutschen Beam tenrechts notwendige, mit Gesetzeskraft ausgestattete Akt der Besatzungsmacht nicht angenommen werden kann. Vor allem spricht die 'Tatsache, daß die von den jeweiligen Militärregierungen genehmigten Säuberungsgesetze . gegen Beamte je nach dem Grad ihrer Eingruppierung in die inzeln Kategori gewis 9 ihrem Inhalt nach genau ab gestimmte beamtenrechtliche Maßnahmen vorsehen, gegen di Anna einer Beendigung des Beamteriverhält durch die formlose Entfernung aus dem aktiven DienstEs ist ninht einzusehen» welchen Sinn diese einzelnen Sühnemaßnahmen haben sollen, wenn die entfernten Beamten ohnehin als en lassen gelten sollen und demzufolge alle Ihre .Rechtsansprüche aus dem Beamtenverhältnis verloren haben» Hiernach wur*e für den Kläger, der lediglich in die Gruppe der Mitläufer rechtskräftig eingestuft wurde da3 ab Juni 194? begründete BeamtenrerhUltnis zur Beklagten durch die am 10. Januar 1946 erfolgte Entfernung aus dem Am 11 nicht endgültig beendet, sondern es bestand in der Fol- gezeit der Beklagten gegenüber fort mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten aus diesen Beantenverhältnis Je diglich ruhten. Es konnte halb selbet dann, wenn es nur ein Widerrufsbeamtenverhältnis war. die Grundlage bilden für einen Ruhegehaltsanspruch des Klägers: insbesondere erc JK1K mit diesem Beamtenverhältnis eine Anwartschaft auf Zuerkennung und Bezug von Ruhegehalt in den gesetzlich hierfür vorgesehenen Fällen., 2. Das Landgericht meint, der Kläger falle unter § 62 kiiff 1 des Gesetzes zu Art T31 GrundG, da er am 10.. Januar 1946 sein neues Amt aus anderen als beamtenrechtlioheu Grüt den verloren und später nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet sei? insbesondere ergebe i 16 sich eine solche Wiederverwendung nicht aus der Verfügung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 9« Oktober 1947,weil darin das Dienstverhältnis des Klägers "lediglich zu dem Zwecke der Zurruhesetzung”, also gerade nicht zur tatsächlichen Wiederverwendung für rechtswirksam erklärt worden seij Daß diese Annahme des Vorderrichters in ihrem ersten Teil, nämlich soweit ein am 10. Januar 1946 erfolgter Verlust des neuen Amtes aus anderen als beamtenrechtlichen Grün den unterstellt wird, zutreffend ist, wurde oben bereits erwähnt- Der entscheidende Irrtum des Landgerichts liegt aber darin, daß es für die Frage, ob und welchen Ruhegehaltsen-spruch der Kläger gegen die Beklagte erworben hat, lediglich darauf abstellt, ob der Kläger durch die Verfügung «-om 9- Oktober 1947 die Stellung eines entsprechend wiederverwen deten Beamten erworben hat, also in ein die Grundlage seines Ruhegehaltsanspruchs bildendes Beamtenverhältnis zur Beklagten erneut getreten ist, ohne zu berücksichtigen, daß nach dem oben Dargelegten hier ab Juni 1945 ununterbrochen ein in seinem rechtlichen Gehalt durch die Entfernung aus dem Amt nicht angetastetes, lediglich suspendiertes neues Beamten verhält aic des Klägers zur Beklagten bestand* Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob einein der Zeit nach 1945 häufig angewandte "lediglich zu dem Zwecke der Zurruhesetzung" erklärte Anstellung einer entsprechenden Wiederverwendung im Sinne des § 62 oder des § 3 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gleichzustellen ist, eine Trage, die sämtliche Kommentatoren des Gesetzes zu Art 13'l GrundG Übereinstimmend verneinen (Anders, Gesetz zu Art 131 2*A.ufl zu § 3 Anm 2, zu § 62 A.nm 5 und Vorbem 2 zu Kap II; ferner Ambrosius, Gesetz zu Art 131 GrundG zu § 3 Anm 4- zu § 25 Anm 7 Abs 1 sowie v.Y/erder, Bundesgesetz zu Art 13 I zu § 3 Anm 3)«. Diese in der Rechtslehre vertretene Auffassung mag durchaus zutreffen für die Fälle, in denen der betreffende Dienstherr nach 1945 tatsächlich nur treu- ¥ 17 « händlerisch, ersatzweise oder «aus Gefälligkeit« tätig wurde, indem er verdrängte Beamte,, die durch den Zusammen bruoh des Jahres 1945 ihren Dienstherrn verloren hatten, formell in den Ruhestand versetzte?obwohl diese ehemaligen Beamten zu ihm überhaupt nicht in einem Dienstverhältnis standen. Jedenfalls nicht in einem Beamtenverhältnis. Der Grund für derartige Maßnahmen lag darin, daß man seinerzeit glaubte« ohne gleichzeitige formelle Neubegründung eines Beamtenvorhältnisses oder den formellen Akt Ruhegehalt überhaupt nicht zahlen zu einer ruheset A4 to dürfen, zu demal der Gedanke der Möglichkeit einer treuhänderischen Vorschußzahlung auf etwaige Ruhegehaltsbezüge der “'er drängten Beamten sich noch nicht durchgesetzt hatte- In die sen tet. eil war d Wille d Dienstherrn nicht darauf gerich- mit derartigen «Zurruhesetzungen" eigene Verpflichtun gen gegenüber den verdrängten Beamten zu begründen Im vorliegenden Palle ist Jedoch entscheidend, daß die Beklagte bezw. ihre Hechtsvorgängerin mit ihrer Verfügung vom 9. Oktober 1947? ausdrücklich anknüpfend nicht an das frühere bis zu dem 8, Mai 1°45 bestehende, snndern das erst nach dem 8. Mai 1945 mit dem Kläger eingegangene Beamtenverhältnie -das durch die Anordnung der Amerikanischen Besatzungsmacht ab 10Januar j946 lediglich suspendiert wurde- den Kläger wegen Dienstunfähigkeit auf dessen eigenen Antrag in den Ruhestand versetzte mit der gesetzlichen Folge, daß diese Verfft gung als einseitiger staatlicher Hoheitsakt mit rechtsbegründender Wirkung (vgl Nadler-Wittland DBG zu § 78 Anm 1 und Z\ § Brandt DBG 1942 zu § 78 Anm 1; Urteil des Senats in DÖVerw 1951, i93) einen Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung der vollen Versorgungobezüge auslöste, die ihm in der Folgezeit, von der Beklagten bezw, ihrer Rechtsvorgängerin auch tatsächlich gezahlt wurden* Diese Auffassung widerspricht nicht dem Urteil des Senats vom 12« Juli i951 -III ZR 37/50-, da es sich in Jenem « 1 Pall um einen nur abordnungsweise beschäftigten verdrängten ; Beamten handelte, der -im Gegensatz zu dem Klägerin keinem i Beamtenverhältnis zu seinem neuen Dienstherrn stand; so daß die lediglich ersatzweise erfolgte Zurruhesetzung des neu- ii en Dienstherrn keinen Ruhegehaltsanspruch gegen diesen aus- i Dösen konnte, abgesehen davon, daß in jenem Pall auch besondere regionale Bestimmungenf zur Anwendung kamen (vgl auch Urteil des Senats vom 21 « Juni 1951 in BGHZ 2, 315)*, Die von Anders (Gesetz zu Art 13'1, 2U Aufl Vorbem Ziff 2 Abs 4 zu Kap II) für seine Ansicht, daß bei Ereignissen, die zwischen dem 8. Mai 1945 und Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG einen Versorgungsfall herbeigeführt haben, die ■ersorgungsrechtlichen Wirkungen hieraus sich lediglich nach dem Gesetz vom 11, Mai 1951 richten, zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts von Rheinland-Pfalz vom 19«, Februar 1952 (DVerwBl 1952 S 436) betrifft nicht den Pall einer rechtsgestaltenden Zurruhesetzungsverfügung aus einem nach dem 8. 'Mai 1945 übertragenen neuen Amt, sondern einen nach 1945 tatsächlich ausgeschiedenen und nicht wiederbeschäftig' ten Zeitbeamten, dessen Amtszeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 'I. April 1Q5i abgelaufen und dessen Rechtsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art I3'i GrundG tatsächlich noch nicht geregelt war, für welchen Pall übrigens die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes zu Art 131 vom 9- Mai 1952 zu § 35 Ziff 6 (Gemeinsa- . * mes Ministerialblatt 1952 S 81) den Zeitpunkt des Ablaufs ‘der Amtsperiode insoweit für unerheblich bezeichnet« Hier wurde aber der Kläger im Gegensatz zu den treuhän- i derisch oder ersatzweise, demnach ohne Vorliegen eines Rechts- I grundes von einem Dienstherrn nach 1945 verfügten Zurruhesetzungen auf der Rechtsgrundlage eines nach 1945 neu eingegangenen Beamtenverhältnisses von seinem neuen Dienstherrn rechtswirksam zur Ruhe gesetzt mit der Wirkung, daß für den neuen Dienstherrn aus dieser Zurruhesetzungsverfügung eine eigene Verpflichtung zur Zahlung des Ruhegehalts entstand und tat- % t*. sächlich von ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auch erfüllt wurde * Der Kläger erhielt somit nur das -nunmehr auf Grund eines Hechtsanspruchs- worauf er nach seiner im Juni 1945 der Beklagten gegenüber begründeten Rechtsposition bereits eine Anwartschaft hatte, nämlich volles Ruhegehalt wie ein'sog, einheimischer Beamter, bei dem die Voraussetzung .der Zahlung von Ruhegehalt gegeben war und an den auch tatsächlich am u April 1951 das gesetzliche Ruhegehalt gezahlt wurde. Als Ruhegehaltsempfänger der Beklagten gehört der Kläger im Verhältnis zur Beklagten deshalb auch von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr zu dem Personenkreis des § 62 Abs 1 Ziff 1 des Gesetzes zu Art 131? insbesondere i3t sein geltend gemachter Ruhegehaltsanspruch kein Anspruch im Sinne des § 35 aaO. Art 131 GrundG und das sich hieran anschließende Ausführungsgesetz zu Art 131 vom 11. Mai 1951 wollen -und insofern 'i3t der Revision zu folgen- nur Tatbestände regeln, die regejungsbedürftig sind bezw. waren, und zwar in Form der konstitutiven Neuregelung der Rechtsverhältnisse der betroffenen Personenkreise, gleichgültig, ob und welche Rechte im einzelnen Falle bestanden. Mag das Rechtsverhältnis des Klägers, soweit es sich aus dem bis 8. Mai 1945 inne gehaltenen Amt eines Reichsbeamten auf Lebenszeit herieitet, auch für die Zeit vor seiner ab Juni 1945 bei der Beklagten erfolgten Wiederbeschäftigung oder sogar für die Zeit vom 8o Mai 1945 bis zu seiner mit Wirkung vom 1. Oktober 1947 erfolgten Zurruhesetzung regelungsbedürftig gewesen sein, so daß der Kläger Jedenfalls für die Vergangenheit insoweit unter Art 131 GrundG und das Gesetz zu Art 131 GrundG fällt, so liegt doch eine Regelungsbedürftigkeit des Rechtsverhältnisses des Klägers zur Beklagten, nachdem er zu ihr ab 1, Oktober 1947 in die Rechtsstellung eines Ruhestandsbeamten trat, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr 20 i * Wenn schon § 62 Abs i Ziff 2 des Gesetzes zu Art 13i GrundG keine Anwendung findet auf versorgungsberechtigte Personen, die zwar am 8. Mai 1945 Ruhegehalt au3 einer Kasse im Bundesgebiet bezogen, beim Inkrafttreten des Gesetzes aber ihre entsprechende Versorgung rechtmäßig wieder erhielten, weil ihre Versorgungsverhältnisse bereits geregelt waren und ein Regelungsbedürfnis somit nicht mehr vorlag, so daß sie gegebenenfalls nur hinsichtlich der Vergangenheit unter Art 151 GrundG fallen, nämlich soweit sie in der Zeit vom 8. Mai 1945 bia 3*1. März 1951 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine entsprechende Versorgung erhielten (vgl Ambrosius Gesetz zu Art 131 zu § 62 Anm I1), so können vor ollem Personen, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und 31- März 1951, jedenfalls nach dem 8, Mai 1945, auf der Grundlage eines neuen Beamtenverhältnisses erstmalig und rechtmäßig einen Versorgungsanspruch erworben und eine entsprechende Versorgung bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art i31 GrundG tatsächlich auch erhalten haben, jedenfalls vom Zeitpunk der Zuerkennung m und des tatsächlichen Bmpfpnges der veilen Ver3orgungsbeZüge nicht unter den Personenkreis des Art 13i GrundG, insbesondere des § 62 Abs i Ziff 2 des Gesetzes zu Art 13'1 GrundG gerechnet werden. «I l ✓ i § $ % h d ■ 0 \ J # 0 § # k ■i • n i v i i i i Fällt somit der Kläger hinsichtlich seines geltend gemachten Ruhegehaltsanspruchs gegen die Beklagte -und nur um diesen handelt es sich hier und nicht um einen etwa aus der Vergangenheit bestehenden, gegen den Bund s.elbst geltendzu demachenden Anspruch aus dem früheren bis 8, Mai . 1945 inne gehaltenen Amt des Klägers, auf den insoweit Art 131 GrundG und das Gesetz zu Art 131 GrundG anzuwenden wären- nicht unter den Personenkreis des Gesetzes zu Art 131 GrundG, insbesondere nicht des § 62 aaO, so braucht im vorliegenden Pall nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger .gegen die Beklagte etwa zwei Versorgungsansprüche 0 % 21 I hat, näuiLich einen aus § 35 in Verbindung iüit § 62 des Gesetzes zu Art 131 GrundG.und einen zweiten aus dem konstitutiven Akt der Zurruhesetzung, die beide unter Umständen nach § 129 DBG zu regeln wären (so Ambrosius aaO zu § 62 Anm 7 Abs 2; vgl auch Anders aaO zu § 35 Anm 4)- 0 Va Hiernach konnte für den geltend gemachten Ruhegehalts' anspruch des Klägers gegen die Beklagte, da der Kläger insoweit bereits seit dem 1. Oktober 1947 die Stellung eines sog, einheimischen Ruhestandsbeamten der Beklagten hatte, eine Übertragung der Versorgungsausgaben auf die Beklagte gemäß § 58 oder in Verbindung mit § 62 des Gesetzes zu Art 1 ? i GrundG nicht erfolgen* Vielmehr ist diese Versorgungslast durch § 3 des Zweiten Uberleitungsgesetzes vom 21. August 195! auf den Bund übergegangen, wobei es keinen Unterschiedrmacht? daß die Beklagte der eigentliche Träger der Versorgungsausgaben für den ihr gegenüber ruhegehalts- * berechtigten Kläger ist, da sie gemäß § 1 des Bundesbahnge1 setzes vcm 13, Dezember ”,951 Teil des Bundes ist (vgl auch Begründung der Regierungsvorlage zu dem Zweiten Überleitungsgesetz - Bundestagsdrucksache Ur 2326 zu § 3)- Mithin nimmt der Kläger entgegen der Ansicht des Vorderrichters 0 an der nach § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6. Dezember 1951 vorgesehenen Erhöhung des Ruhegehalts teil, so daß sein Klageanspruch begründet ist. Da die Höhe der Klageforderung unstreitig und der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, war das Vorderurteil aüfzuheben und die Beklagte gemäß dem Klageantrag zu verurteilen.. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen mit Ausnahme derjenigen Kosten» i t 22 die dem Kläger wegen seiner teil weisen Zurücknahme der Klage bereits durch Beschluß des Landgerichts vom 14«- August 19*52 auf erlegt waren, da insoweit den Kläger die Kosten treffen. Br., Pagendarm Rietschel Dr., Kreft Wolany Dr„Beyer