* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

ling in sein Haus auf» Im Frühjahr 1947 zog auch die Ehefrau SWh die his dahin in der Ostzone gelebt hatte, mit ihren Kindern iri das Haus des Klägers'» Sie erhielt für sich und ihre Kinder drei Räume im ersten S'to-ck des Hauses, Während der Ehemann auch weiterhin wie vordem ein Zimmer im Erdgeschoss bewohnte»Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in Verden/AIler vom 7» klagten wieder in die von ihr bewohnten Räume/eingewiesen und gegen den Kläger unter dem 22. iiSi Mit der Begründung, dass der beklagte Kreis auf Grund der tatsächlich erfolgten Einweisung der Ehefrau S(|0 und ihrer Kinder zur Zahlung der Miete verpflichtet sei, hat der Kläger Klage auf Zahlung der Miete für 13 Monate seit der Einweisung im Betrage von (l3 mal 15 DM -) 195 DM bei dem Amtsgericht in Verden/Aller erhöben? Nachdem das Amtsgericht dem in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger hilfsweise gestellten Antrag entsprechend den Hechtsstreit gemäss §§ 71 GVG, 276 ZPO an das Landgericht in Verden/Aller verwiesen hatte« hat dieses den Beklagten antragsgemäss verurteilt und in den Gründen des Urteils ausgeführt., dass der Klageanspruch für die Zeit bis zu dem - am 1. In den Gründen des BerufungsUrteils heißt es, dass die Klage ausdrücklich nur darauf gestützt sei, dass der Beklagte die Ehefrau S(H[flpmit ihren Kin-: dern in das Haus des Klägers wieder eingewiesen habe und deshalb alsj einzige Rechtsgrundlage die Haftung des Beklagten aus der Bestimmung des § 70 PrPVG- in Betracht komme, deren Voraussetzungen abdr hier nicht gegeben seien» ^ . ; Mit der Hevision, die auf Verletzung des materiellen und prozessualen Rechts,, insbesondere der §§ 19, 21, 70 PrPVG, 286 ZPO gestutzt ist, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Es ist dabei auch nicht durch die hier gemäss §§ 7,1 GVG, 276 ZPO erfolgte Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht gebunden(so auch RGZ' 60, 321 ß22/) > ' - ■. ; Soweit der Kläger seinen Anspruch aus den EinweisungsverfU- * gingen des beklagten Kreises herleitet, ist eine Zuständigkeit des Landgerichts ohne Hacksicht auf den Streitwert nicht begründet. Von der in § 71 Abs 3 GVG (früher § 70 GVG) der Landesge-setzgebung erteilten Ermächtigung, ausser den in Absatz 2 aaO genannten noch bestimmte weitere Ansprüche ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich den Landgerichten zuzuweisen, hat das frühere Land Preussen nur in beschränktem Umfang Gebrauch gemacht (vgl § 39 PrAGGVG vom 24. Deshalb würde hier die Revision nur zulässig sein, wenn es sich um eine Hechtsstreitigkeit über Ansprüche aus Amtspflichtverletzung handeln würdec Das ist aber nicht der Pall. /Der Kläger hat seinen Klageanspruch ausschliesslich damit begründet, dass der beklagte Kreis auf Grund der - nach Maßgabe des Polizeiverwaltungsgesetzes erfolgten-Einweisung der Ehefrau sm^und ihrer Kinder in die von ihr bewohnten Räume für die "Miete" aufzukommen habe» Dementsprechend hat das Landgericht auch sein der Klage stattgebendes Urteil allein auf die ein-schlägtgen Vorschriften des Preussischen Polizeiverwaltungsge- Der beklagte Kreis hat zwar in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung erörtert werden müsse« Der Kläger hat aber demgegenüber seinen Anspruch wiederum ausschliesslich aus den Einweisungsverfügungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 70 PrPVG, 40 SOG hergeleitet und das Berufungsgericht hat den Klageanspruch auch nur unter diesem Gesichtspunkt geprüft mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass andere Bestimmungen als Rechtsgrundlage für den vom Klager aus- .Auch in der Revisionsbegründung ist der Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht erörtert worden» Tatsächlich ergibt auch das nach dem Inhalt des Berufungsurteils beachtliche Vorbringen des Klägers keinen Anhalt dafür, dass der Kläger das Vorliegen der einzelnen besonderen Tätbestandsmerk-maie des Amtshaftungsanspruchs gemäss § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG habe behaupten und seinen Klageanspruch auch darauf habe gründen wollen * <'

Zitierte Normen: § 71 GVG § 547 ZPO § 71 GVG § 547 ZPO
EhefrauKindbeklagenKlageanspruchMärzAnspruchZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I	363/52
Varkü; F- i e s e U
shäf
 ndet am 15» März 1954 r, Justizangestellter rkundsbeamter der G-e~ tsstelle
3/
2391 025
Im R a m e li de s V o 1 k e s
Iii dem Rechts streit
 des Bauern Christian D
in Gl
,v*<

‘ >f
I	Klägers,	Berufungsbeklagten	und	Revisionsklägers,
-	Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
’	gegen
 den Landkreis Verden/Aller, vertreten durch den Kreistag,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	.Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
,v
.hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die raUnd- ^ liehe Verhandlung vom 15= März 1954 unter Mitwirkung der Bun-desrichter Rietschel, Br. Y/eber, Dr. Kreft, pr. Wolany und ^ Lr» Hußla	•	•	\	=
fijir Recht erkannt; -
I	Die	Revision	des Klägers gegen das Urteil des 3=	?*i
Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Ju- ^ j ni 1952 wird als unzulässig verworfen»	jyj
-Die Kosten der Revision-werden dem Kläger auf erlegt. T|;
Von Rechts wegen
-

2 . •-
Tatbestand g
Der Kläger nahm im Jahre 1945 den Ehemann	als Flücht-
ling in sein Haus auf» Im Frühjahr 1947 zog auch die Ehefrau SWh die his dahin in der Ostzone gelebt hatte, mit ihren Kindern iri das Haus des Klägers'» Sie erhielt für sich und ihre Kinder drei Räume im ersten S'to-ck des Hauses, Während der Ehemann	auch
 weiterhin wie vordem ein Zimmer im Erdgeschoss bewohnte»Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in Verden/AIler vom 7»
März 1950 wurde die Ehefrau	zur Räumung der von ihr und
 ihren Kindern bewohnten drei Räume und der Ehemann	zur
 Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt*: Am 21. Juni 1950 sollte die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.
Ah demselben Tage wurde die Ehefrau	auf	Anordnung	des	Be-
klagten wieder in die von ihr bewohnten Räume/eingewiesen und gegen den Kläger unter dem 22. Juni 1950 eine entsprechende schriftliche Verfügung des Wohnungsamts des beklagten Kreises erlassen, in der es hieß, dass die zur. Räumung verurteilte Familie 30$-flP auf Grund der §§14 und 21 des Polizeiverwaltungsgesetzes in die von ihr bewohnten Räume auf die Dauer von vier. Wochert wieder eingewiesen werde.'Die Einweisung wurde alsdann durch Ver^ fligujig vom 18. : Juli-:1950 bis zu dem 19» August 1950 verlängert. Unter dem 30. August 1950 hob der beklagte iireis die Einweisung^- , Verfügungen'vom 22. Juni und 18. Juli 1950 als gegenstandslos wieder auf. In der Begründung dieser Verfügung ist äusgeführt:
DfLe Einweisungsverfügungen gingen von der irrtümlichen Voraussetzung” aus, dass ein Wohnungsnotstand der "Familie"	zu
 beheben sei. Gegen den Ehemann	aber	liege ein Räumungs-
uirteil überhaupt nicht vor. Da dieser kraft Familienrechts die Wbhnung seiner Ehefrau zu bestimmen und ihr auch Wohnung zu gewähren habe, wohne die Ehefrau	nicht	in eigenen, sondern
 in Mieträumen des Mannes. Aus diesen sei sie nicht herausgesetzt wjorden, so dass auch für eine Wied ereinweisung kein Raum gewesen sleio .
• I
iiSi
 Mit der Begründung, dass der beklagte Kreis auf Grund der tatsächlich erfolgten Einweisung der Ehefrau S(|0 und ihrer Kinder zur Zahlung der Miete verpflichtet sei, hat der Kläger Klage auf Zahlung der Miete für 13 Monate seit der Einweisung im Betrage von (l3 mal 15 DM -) 195 DM bei dem Amtsgericht in Verden/Aller erhöben? Nachdem das Amtsgericht dem in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger hilfsweise gestellten Antrag entsprechend den Hechtsstreit gemäss §§ 71 GVG, 276 ZPO an das Landgericht in Verden/Aller verwiesen hatte« hat dieses den Beklagten antragsgemäss verurteilt und in den Gründen des Urteils ausgeführt., dass der Klageanspruch für die Zeit bis zu dem - am 1. April 1951 erfolgten - Inkrafttreten des Nied ersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21, März 1951 - GVB1 Nds 1951, 79 - (SOG) nach §§ 70, 71, 21 PrPVG und für die spätere Zeit gemäss §§ 40, 41, 8, 61 u 62 SOG begründet sei.	/;	■
In der Berufungsbegründung hat der beklagte Kreis geltend gemacht, dass der Sachverhalt in erster Linie unter dem Gesichts-" punkt einer Amtspflichtverletzung zu erörtern sei, dass aber tat-sächlich weder eine objektive Amt spflichtver1etzung v ör1i e ge, noc insbesondere ein Verschulden der beteiligten Beamten angenommen werden könne, Die Klage sei aber: auch, so.hat der beklagte Kreis weiter dargelegt, auf Grund des Polizeiverwältungsgesetzes nicht begründet. In der Berufungserwiderung hat der.Klager hinwiederum im einzelnen ausgeführt, dass sein Entschädigungsanspruch sich aus § 70 PrPVG bezw* § 40 SOG hefleite„ ■
Das Berufungsgericht hat alsdann unter Abänderung des land-gerichtliche n Urteils die Klage abgewiesen. In den Gründen des BerufungsUrteils heißt es, dass die Klage ausdrücklich nur darauf gestützt sei, dass der Beklagte die Ehefrau S(H[flpmit ihren Kin-: dern in das Haus des Klägers wieder eingewiesen habe und deshalb
 alsj einzige Rechtsgrundlage die Haftung des Beklagten aus der Bestimmung des § 70 PrPVG- in Betracht komme, deren Voraussetzungen abdr hier nicht gegeben seien»	^
. ; Mit der Hevision, die auf Verletzung des materiellen und prozessualen Rechts,, insbesondere der §§ 19, 21, 70 PrPVG, 286 ZPO gestutzt ist, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Der beklagte Kreis bittet um Zurückweisung-der Revision.
Bn t s c h e i d ung s gr ün d e %_
• Da im vorliegenden Fall der Wert des Bescnwerdegegenstandes die Revisionssumme von 6 000 DM nicht übersteigt, die Revision auch nicht ausdrücklich zugelassen ist und es hier auch nicht um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung geht, würde die Revision gemäss §§ 546, 547 ZPO nur zulässig sein, wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über solche Ansprüche handeln würde, für welche die Landgerichte ohne Rück- ‘ sicht, auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zustäh-dig sind (§ 547, Abs 1 Nr 2 ZPO).	*	'
• Die Voraussetzungen des § 547 hat das/Revisionsgericht bei der von amtswegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Revision selbständig zu prüfen. Es ist dabei auch nicht durch die hier gemäss §§ 7,1 GVG, 276 ZPO erfolgte Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht gebunden(so auch RGZ' 60, 321 ß22/) >	' - ■. /	>r
; Soweit der Kläger seinen Anspruch aus den EinweisungsverfU- * gingen des beklagten Kreises herleitet, ist eine Zuständigkeit
 des Landgerichts ohne Hacksicht auf den Streitwert nicht begründet. Von der in § 71 Abs 3 GVG (früher § 70 GVG) der Landesge-setzgebung erteilten Ermächtigung, ausser den in Absatz 2 aaO genannten noch bestimmte weitere Ansprüche ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich den Landgerichten zuzuweisen, hat das frühere Land Preussen nur in beschränktem Umfang Gebrauch gemacht (vgl § 39 PrAGGVG vom 24. April 1878 - GS 1878, 230 - )« Es hat zwar für die Ansprüche "wegen Verschuldung von Staatsbeamten" ( § 39 Nr 2 aaO) aber - im Gegensatz zu Bayern (vgl Art 26 Nr 4 BayAGGVG vom 23« Februar 1879 - BayGVBl 1879?
273 - ) ~ nicht für Ansprüche "wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden" die Landgerichte für ausschliesslich zuständig erklärt. Deshalb würde hier die Revision nur zulässig sein, wenn es sich um eine Hechtsstreitigkeit über Ansprüche aus Amtspflichtverletzung handeln würdec Das ist aber nicht der Pall.
/Der Kläger hat seinen Klageanspruch ausschliesslich damit begründet, dass der beklagte Kreis auf Grund der - nach Maßgabe des Polizeiverwaltungsgesetzes erfolgten-Einweisung der Ehefrau sm^und ihrer Kinder in die von ihr bewohnten Räume für die "Miete" aufzukommen habe» Dementsprechend hat das Landgericht auch sein der Klage stattgebendes Urteil allein auf die ein-schlägtgen Vorschriften des Preussischen Polizeiverwaltungsge-
setzes und <3es Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
 Sicherheit und Ordnung gegründet. Der beklagte Kreis hat zwar in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung erörtert werden müsse« Der Kläger hat aber demgegenüber seinen Anspruch wiederum ausschliesslich aus den Einweisungsverfügungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 70 PrPVG, 40 SOG hergeleitet und das Berufungsgericht hat den Klageanspruch auch nur unter diesem Gesichtspunkt geprüft mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass andere Bestimmungen als Rechtsgrundlage für den vom Klager aus-
SS
~ 6 -

31 :l
schliesslich auf die Wiedereinweisung der Ehefrau SflHV mit ihren Kindern gestützten Klageanspruch nicht in Betracht kamen»
.Auch in der Revisionsbegründung ist der Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht erörtert worden» Tatsächlich ergibt auch das nach dem Inhalt des Berufungsurteils beachtliche Vorbringen des Klägers keinen Anhalt dafür, dass der Kläger das Vorliegen der einzelnen besonderen Tätbestandsmerk-maie des Amtshaftungsanspruchs gemäss § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG habe behaupten und seinen Klageanspruch auch darauf habe gründen wollen *	<'
VJ..> '■ :•?. '\	: >r .■ -	• •• ' . . .	"
* <	, , > . .
■■ .. ,A .	......	,,	V
11	•
Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzuhg; ist nach alledem überhaupt nicht in die Revisionsinstanz erwachsen, so dass das	,
Revisionsgericht gar nicht mit einem gemäss § 547 ZPO bevorrechtig-^ ;eh Anspruch befasst ist (vgl EGZ 101, 350 .$527$ 130» 404 /4067; SenffArch 98 Kr 42)»	>'	•.,&
Die Revision ist nach alledem unzulässig und musste, ohne da^s es zu einer sachlichen Nachprüfung des Berufungsurteils kommen konnte: gemäss § 354 a ZPO verworfen werden»
18® '• &<£}

Uie Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäss § 97 ZPO zu tragen.
Rietsehel	Dr	=	Weber
BR Br, Wolany ist infolge Beurlaubung an der Unterschrift verhindert»
Rietsehel
 Br„ Kreft
 Brr Hußla