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BGH · III ZR 363/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 363/51

Hechtssatz; Der Fahrer eines Rennwagens hat auch hei einem Rennen in.geschlossener Bahn diejenige Sorgfalt .anzuwenden, die von tüchtigen, gewissenhaften Rennfahrern angehende t wird» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Sr beziffert diesen auf 315,90 DU und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 315,90 DU mit. Dieser hat Anschlussberufung eingelegt und gebeten, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens'zur Leistung von 2500 DU zu verurteilen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu geringe Anforderungen an die bei einem Kennen von dem Führer des Rennwagens zu beobachtende Sorgfalt gestellt, wenn es eine Fahrlässigkeit nur bei frivoler Leichtfertigkeit bejahe. Dies sei nicht nur geschehen, um die Rennfahrer dort zu langsamerem Pahren nu veranlassen, sondern auch "um für solch schwierige stellen Höchstleistungen der Fahrtechnik und des Materials zu erproben." Das Berufungsgericht hat bei der Beobachtung eines Rennens festgestellt, dass die Kurven vor der Südkehre von den Frhrern "bis an die Grenze des möglichen" geschnitten werden, und kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten keine Fahrlässigkeit zur Bast falle. Der Eeklagte habe - wie auch andere Rennfahrer - die beiden gefährlichen Kurven vor der Zielgeraden zur Südkehre so scharf zu schneiden versucht, dass er möglichst wenig an Fahrgeschwindigkeit für das Rennen verlor. for den zur Verhütung eines Schadens anzuwendenden Grad von Umsicht und Sorgfalt gelten die Anforderungen des Verkehrs (RGZ 102, 49), wobei aber auf eine im Verkehr eingerissene Nachlässigkeit und Unsitte nicht Rücksicht zu nehmen ist (RGRK § 276, 4 c). Bine Fahrlässigkeit ist daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf Fälle "frivoler Leichtfertigkeit" zu beschranken, denn die generelle Gestattung einer Fahr-weise bis zur frivolen Leichtfertigkeit müsste als eine önsitte bezeichnet werden. Y/o .die Grenze des Erlaubten liegt und wann auch bei einem Rennen auf geschlossener E"hn, das zweifellos einen anderen Hasstab erfordert als ein nomaler Verkehr, von haftungsbegründender Fahrlässigkeit zu sprechen ist, kann nur im Einzelfäll festgestellt werden. Im vorliegenden F .11 hat der Beklagte möglicherweise die Kurve so scharf geschnitten, dass er, wie aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgern ist, die Betondocke der Rennstrecke z.T. verliess und den mit Gras bewachsenen Sandboden berührte. Uie v/eit der Beklagte von der Betondecke abwich, hat das Berufungsgericht nicht fest- Da in diesem Zusammenhang weiterhin die Aussage des Zeugen Pütz angeführt wird, der den von dem Wagen des Beklagten auf gewirbelten Staub gesehen hat, liegt die Annahme nahe, zwischen der Betondecke und der Grasnarbe sei noch ein Sandstreifen gewesen. Vor allem, und hierauf kommt es für die Prüfung eines Verschuldens bei der Fahrweise möglicherweise an, ist nicht klargestellt, ob die Grasnarbe unmittelbar an die. 2s ist auch nichts darüber festgestellt, ob zwischen der Grasnarbe, dem Sandstreifen und der Betondecke ein Höhenunterschied bestand, der eine andere Fahrweise, als sie vom Beklagten eingeschlagen worden ist, verlangte. Eine endgültige .Entscheidung darüber, ob der Beklagte die ihm nach den Umständen des Rennens obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat, ist den Kevisionogerieht nicht möglich, da es an den erforderlichen Feststellungen durch den Tatrichter fehlt. Die Tatsache allein, dass auch andere Fahrer, .vie das Berufungsgericht fcstgestellt hat, die Kurve in gleicher Ueise schneiden, ist nicht ausreichend, eine Fahrlässigkeit zu verneinen. Sollten über die Fahrweise des Beklagten keine ausreichenden Feststellungen mehr zu treffen sein, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Tatsache, dass der Vagen in der Linkskurve ins Schleudern geriet, einen Anhalt gibt, nach den Beweis des ersten Anscheins eine schuldhaft unrichtige Fahrweise des Beklagten anzunehmen. Falls das Berufungsgericht auch bei der gebotenen neuen Prüfung ein Verschulden des Beklagten nicht feststeilen kann, Wird zu prüfen sein, ob dieser im Bahnen des Kraftfahrzeuggesetzes haftet. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber nur das Verhalten cles Klägers ursächlich für den Unfall. Diese Ausführungen des Eerufungs gerichts verkennen vor allem, dass es hier darauf ankommt, ob der Beklagte als Halter und Führer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt hat walten lassen, als er in die Linkskurve hineinfuhr. Solange aber diese nicht vorliegen oder nur unaufklärbar bleibt, ob der Führer mit höchstmöglicher Vorsicht gehandelt hat, ist der von ihm zu erbringende Entlastungsbeweis nicht geführt und eine Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz gegeben. Erst dann, wenn die Fahrweise in der Kurve dieser besonderen Sorgfalt entsprochen hätte, käme es auf das weitere Verhalten des Führers an. Nun könnten aber die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 825 2GB über die Fahrweise des Beklagten zu treffen hat, für die Entlastung nach § 7 KrfzG von Bedeutung sein.

Zitierte Normen: § 823 BGB
SorgfaltRennenBerufungsgerichtFahrweiseBetondeckeRennfahrerGrasnarbeKläger

Volltext der Entscheidung

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Zur Veröffentlichung!	.	_
Gesetz?	BGB	§ 823*
Hechtssatz; Der Fahrer eines Rennwagens hat auch hei einem Rennen in.geschlossener Bahn diejenige Sorgfalt .anzuwenden, die von tüchtigen, gewissenhaften Rennfahrern angehende t wird»
Aktenzeichen: III ZR 363/51
ürt. des BGH. v.' 7. April 1952 OLG. Koblenz
 Verkündet am 7. April 1952 Dieser, Ju3tizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 desPolizeiwnchtmeisters ITikolnus	in
ICo^^H^^strasse 0,
Klägers, Derufungsbeklagten, Ansclilussborufungs-klägers und Revisionslclägers,
- Prozessbevollrilchtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rennfahrer Heinz	in DflMHHH^, G^BBtetrasse V,
Beklagten, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.BHHB -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» April 1952 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleine v.efers, Dr. Dock und Rietschel
 für Rocht erkannt:
#	*	V	*	*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. ITovember 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
iiia 22. Uai 1949 nahm der Beklagte als Rennfahrer mit seinem eigenen Vagen an dem Eifelpokalrennen auf dem Nur-burgring toil. Der Kläger gehörte zu einem Kommando der Ordnungspolizei	das den Absperr- und Ordnungsdienst
 zu versehen hatte. Ihm fiel die Aufgabe zu, Fehrzeuge in die Südschleife des Kürburgrings, die z.T. als Parkplatz' eingerichtet viar, einzuweisen.
Gegen 16 Uhr kam der Beklagte mit seinem Rennwagen aus der :'Zielgeraden. Er beabsichtigte, die in seiner F?hrtrichtung gesehen befindliche Linkskurve zu schnei-. en, um dann nach rechts in die Südkehre einzubiegen.
Die Brhn selbst hat dort eine Eetondecke. Dadurch, dass der Eel.lagte in dieser Linkskurve die neben der Bahn befindliche Grasnarbe berührte und eine "Verschiedenheit der Unterlage" für die Räder gegeben war, wurde seine IMirtrichtung beeinträchtigt. Er streifte sodann die * gegenüberliegende rechts der Rennstrecke befindliche Löschung und geriet ins Schleudern. Hierdurch konnte der Beklagte den 'Jagen nicht mehr in die Südkehre steuern. Er riss ihn sodann, um Unfälle auf der Rennstrecke zu vermeiden, in die für das Rennen* durch Zaunböcke gesperrte Südschleife. Der .Kläger stand dort mit dem Poli-zeioberv/rchtmeister	in	einiger Entfernung hinter dem
 Sperrzaun am Rand auf der vom Beklagten aus gesehen iin-ken Seite der gesperrten Fahrbahn. Der Kläger wurde von dem .Vagen des Beklagten erfasst und- schwer verletzt. Dieser-Unfall ist von der Dienstbehörde des Klägers als Dienstunfall anerkannt worden.
Der Kläger begehrt Ersatz des ihm entstandenen Schadens,
 
sov;eit er nicht durch die Anerkennung als Dienstunfall gedeckt ist. Sr beziffert diesen auf 315,90 DU und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 315,90 DU mit.
4# Zinsen seit Klagorhebung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen und seine Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall festzustellen.
Der Beklagte hat die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten und um Klageabv/eisung gebeten.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 273,40 1)U und 4/« Zinsen seit dem 1. Juli 1950 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 DU zu zahlen.
Js hat die beantragte Feststellung getroffen. Im Übrigen hat os den Kläger mit seiner Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, den ICläger .::it der Klage abzuweisen. Dieser hat Anschlussberufung eingelegt und gebeten, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens'zur Leistung von 2500 DU zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet er.sich mit der Revision. Sr beantragt, das Urteil aufzuheben und nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuv/eisen.
BntscheidungsarUnde:
Die Revision musste Erfolg haben. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der 5§ 823 BGB und 7 KrfzG.
 
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu geringe Anforderungen an die bei einem Kennen von dem Führer des Rennwagens zu beobachtende Sorgfalt gestellt, wenn es eine Fahrlässigkeit nur bei frivoler Leichtfertigkeit bejahe.
Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, die besonderen Umstände eines Rennens auf geschlossener Dahn erforderten besondere Sicherheitsmassnahmen.
Pur diese Vorkehrungen seien die Veranstalter des Rennens und die Kennleitung, u.U. der üigentümer der Kennbahn und der Träger der Polizeigewalt,. in keinem Pall aber die Rennfahrer verantwortlich. Der Rennfahrer müsse sich darauf verlassen, dass alles getan worden sei» um das Kennen möglichst gefahrlos zu gestalten. Bei einem Rennen auf geschlossener B-hn könne dem P-hrer nicht der Vorvrurf gemacht werden, er sei zu schnell gefahren, er müsse erforderlichenfalls so langsam fahren, dass er sein Fahrzeug auf kürzeste Dntfornung zu dem Stehen bringen könne. Die P«hr;:eise des Rennfahrers sei bedingt durch die Grenzen seines Wagemuts und die praktischen Möglichkeiten der Pahrtechnilc.
Aus diesen beiden Paktoren und der Beschaffenheit des Fahrzeugs ergebe sich die Pahrkunst des Rennfahrers. Die "Unglücks-, kurve" sei als schwer zu befahrende und damit als besonders gefährliche Stelle bewusst 39 angelegt worden. Dies sei nicht nur geschehen, um die Rennfahrer dort zu langsamerem Pahren nu veranlassen, sondern auch "um für solch schwierige stellen Höchstleistungen der Fahrtechnik und des Materials zu erproben." Auch dabei werde mit "dem Uagemut des Rennfahrers" als Faktor gerechnet.
 
Vorsätzliches Rändeln - so meint das Berufungsgericht -bleibe in jedem Palle unerlaubt, während eine haftungsbegründende Fahrlässigkeit nur bei "frivoler Beichtfertig-keit" gegeben sei.
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Das Berufungsgericht hat bei der Beobachtung eines Rennens festgestellt, dass die Kurven vor der Südkehre von den Frhrern "bis an die Grenze des möglichen" geschnitten werden, und kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten keine Fahrlässigkeit zur Bast falle. Der Eeklagte habe - wie auch andere Rennfahrer - die beiden gefährlichen Kurven vor der Zielgeraden zur Südkehre so scharf zu schneiden versucht, dass er möglichst wenig an Fahrgeschwindigkeit für das Rennen verlor. Dabei habe er "offenbar" mit seinen Rädern einseitig die Grasnarbe berührt und sei ins Schleudern gekommen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Rin Rennfahrer muss sich z.;ar darauf verlassen können, dassdie Veranstalter des Rennens alle Vorkehrungen getroffen haben, um Unfälle möglichst zu vermeiden. Allein seine Fahrweise darf nicht durch seinen TTagenut als massgebenden Faktor so beeinflusst werden, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wird. Bei der Prüfung dieser Sorgfalt ist ein objektiver Haostab anzuwenden. Im Verkehr erforderlich ist derjenige Grad von Sorgfalt, der in solchen Verhältnissen und in den in Betracht kommenden Personenklassen von tüchtigen, ge\7iscenhaften Beuten • für genügend erachtet wird. Der grundsätzlich anzuwen-donde objektive Rasstab bei der Prüfung der Sorgfalt erleidet somit eine gewisse Einschränkung in subjektiver Hinsicht, als ea auf den Personenkreis der Beteiligten, also der Rennfahrer, mit ankommt. Als Uasstab
 
for den zur Verhütung eines Schadens anzuwendenden Grad von Umsicht und Sorgfalt gelten die Anforderungen des Verkehrs (RGZ 102, 49), wobei aber auf eine im Verkehr eingerissene Nachlässigkeit und Unsitte nicht Rücksicht zu nehmen ist (RGRK § 276, 4 c). Andererseits ist aber nicht eine so hochgespannte Sorgfalt zu verlangen, dass auch jede entfernte Möglichkeit eines Schadens in Betracht zu ziehen ist.
Bine Fahrlässigkeit ist daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf Fälle "frivoler Leichtfertigkeit" zu beschranken, denn die generelle Gestattung einer Fahr-weise bis zur frivolen Leichtfertigkeit müsste als eine önsitte bezeichnet werden. Y/o .die Grenze des Erlaubten liegt und wann auch bei einem Rennen auf geschlossener E"hn, das zweifellos einen anderen Hasstab erfordert als ein nomaler Verkehr, von haftungsbegründender Fahrlässigkeit zu sprechen ist, kann nur im Einzelfäll festgestellt werden. Auch das Reichsgericht hat stets im Einzelfall geprüft, ob die Handlungsweise eines Rennfahrers schuldhaft' ist oder nicht (vgl RGZ 127, 313, Umschauen eines Motorradfahrers nach dem Überholen eines anderen Rennfahrers?
RGZ 150, 74; RGZ 130, 163,Herabsetzung der Geschwindigkeit in der Kurve bei einem Rennen auf öffentlicher Strasse;'
RG J;7 1932, 2823 - Handeln im "Rennfimmel").
Im vorliegenden F .11 hat der Beklagte möglicherweise die Kurve so scharf geschnitten, dass er, wie aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgern ist, die Betondocke der Rennstrecke z.T. verliess und den mit Gras bewachsenen Sandboden berührte. Uie v/eit der Beklagte von der Betondecke abwich, hat das Berufungsgericht nicht fest-
 
gestellt. x)s sagt lediglich, "offenbar" habe der Beklagte einseitig die Grasnarbe berührt. Da in diesem Zusammenhang weiterhin die Aussage des Zeugen Pütz angeführt wird, der den von dem Wagen des Beklagten auf gewirbelten Staub gesehen hat, liegt die Annahme nahe, zwischen der Betondecke und der Grasnarbe sei noch ein Sandstreifen gewesen.
An anderer Stelle spricht das Berufungsgericht allei'dings von dem grasbewachsenen Sandboden. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gibt jedenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse an der "Unfallkurve" keinen sicheren Aufschluss. Vor allem, und hierauf kommt es für die Prüfung eines Verschuldens bei der Fahrweise möglicherweise an, ist nicht klargestellt, ob die Grasnarbe unmittelbar an die. noch zu befahrende Betondecke der Hennstrasse grenzte oder ob, worauf die Aussage des Zeugen Pütz hindeutet, zwischen Betondecke und Grasnarbe ein unbewachsener Giiids treifen vorhanden war. 2s ist auch nichts darüber festgestellt, ob zwischen der Grasnarbe, dem Sandstreifen und der Betondecke ein Höhenunterschied bestand, der eine andere Fahrweise, als sie vom Beklagten eingeschlagen worden ist, verlangte. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen nicht getroffen, da es von seiner - allerdings rechtsirrigen - Deinung aus sie als unerheblich angesehen hat. Befand
 sich zwischen der Betondecke und der Grasnarbe ein breiter
•
Sandstreifen, so kann in der Ausnützung eines so breiten Streifens und der Abweichung von der Betondecke eine nicht zu billigende Fphrweise liegen, dies vor allem dann, wemi eine Höhendifferenz besteht. Möglicherweise wird es auch auf den Untergrund und die Strassenlage des Wagens ankom-men. Dicht jeder Wagen hat die gleiche Strassenlage. Auch
 
dies ist von den Führer zu beachten. Eine endgültige .Entscheidung darüber, ob der Beklagte die ihm nach den Umständen des Rennens obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat, ist den Kevisionogerieht nicht möglich, da es an den erforderlichen Feststellungen durch den Tatrichter fehlt. Die Tatsache allein, dass auch andere Fahrer, .vie das Berufungsgericht fcstgestellt hat, die Kurve in gleicher Ueise schneiden, ist nicht ausreichend, eine Fahrlässigkeit zu verneinen. j-js ko..Tjt vielmehr darauf an, wie ein gewissenhafter Rennfahrer unter den gleichen Bedingungen gefahren sein würde.
Aus diesen Gründen musste das Berufungsurteil aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
Sollten über die Fahrweise des Beklagten keine ausreichenden Feststellungen mehr zu treffen sein, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Tatsache, dass der Vagen in der Linkskurve ins Schleudern geriet, einen Anhalt gibt, nach den Beweis des ersten Anscheins eine schuldhaft unrichtige Fahrweise des Beklagten anzunehmen.
Falls das Berufungsgericht auch bei der gebotenen neuen Prüfung ein Verschulden des Beklagten nicht feststeilen kann, Wird zu prüfen sein, ob dieser im Bahnen des Kraftfahrzeuggesetzes haftet.
Bas Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, dass auch auf Rennen, die in einer geschlossenen * Irhn stattfinden, das Kraftfahrzeuggesetz anzuwenden ist (BG2 150, 73 * J',7 1936, 1362; VAE 1936, 220; ICG VAE 1936,
426; Hamburg BAR 1942, 46; BAR 1935 ITr 106; Hüller Strassen-
 
verkehrsrecht S 181 u S 655). Es hat weiter ausgefiihrt, es fehle jeder Anhalt, eine fehlerhafte Eeschaffenheit des Eenn’Jagens oder ein Versagen seiner Verrichtungen anzunehmen .
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber nur das Verhalten cles Klägers ursächlich für den Unfall. Für den Beklagten sei es dagegen ein unabwendbares Ereignis, dass sich der Polizeibeamte in der Südschleife hinter der Absperrung aufgehalten habe. Diese Ausführungen des Eerufungs gerichts verkennen vor allem, dass es hier darauf ankommt, ob der Beklagte als Halter und Führer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt hat walten lassen, als er in die Linkskurve hineinfuhr. Bas Schneiden dieser Kurve und das Schleudern des Y/agens war die Ursache des Abv-eichens von der E hn. Das Berufungsgericht hat bisher noch keine eindeutigen Feststellungen über die Fahrweise getroffen. Solange aber diese nicht vorliegen oder nur unaufklärbar bleibt, ob der Führer mit höchstmöglicher Vorsicht gehandelt hat, ist der von ihm zu erbringende Entlastungsbeweis nicht geführt und eine Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz gegeben. Erst dann, wenn die Fahrweise in der Kurve dieser besonderen Sorgfalt entsprochen hätte, käme es auf das weitere Verhalten des Führers an. Nun könnten aber die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 825 2GB über die Fahrweise des Beklagten zu treffen hat, für die Entlastung nach § 7 KrfzG von Bedeutung sein. Aus diesem. Grunde hat das Be-vioionogericht davon abgesehen, bereits jetzt eine Verurteilung nrch den Kraftfahrzeuggesetz auszusprechenn und
 aucii insoweit die Sntselieidung dem -Berufungsgeric-lik ub'e' lassen» Die kostenentsckeicTung war dem DerufuiigsgericnD zu übertragend'
Ir« Delbrück	Dr«	'Pagendarm-	Br.	icreinewei'ers-
Dr» Bock