* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 362/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 362/15

Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 544 ZPO
28HerrmannZPOKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 362/15
vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:280716BIIIZR362.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2015 -17 U 62/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016,
03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 80.000 €.
Herrmann
 Seiters
Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 22.01.2015 -30 81/13 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.10.2015 -17 U 62/15 -