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BGH · III ZR 361/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 361/52

Gesetz; GKG § 90 Hechtssatz; hie Freie und Hansestadt Hamburg genießt schlechthin Gebührenfreiheit; es kann nicht zwischen - gebührenfreien - Landesangelegenheiten und - gebührenpflichtigen - Gemeinde-. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat gegen die Beklagte unter Bezugnahme auf die in BGHZ 3, 148 veröffentlichte Entscheidung des Ferienzivilsenats vom 21, August 1931 - HI ZR 126/51 - Gerichtskosten in Ansatz gebracht mit der Begründung, daß es sich in vorliegendem Rechtsstreit um eine Gemeindeangelegenheit handle, * Nach der erwähnten Entscheidung genießen Stadtstaaten auf Grund des § 90 GKG nur in Landesangelegenheiten, nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit, Dieser Auffassung hat sich zunächst der IV, Senat in seinem Beschluß vom 7<> April 1952 (IV ZR 74/51) für Hamburg angeschlossen. Auch der jetzt beschließende Senat hat in eien Beschlüssen vom 31- Oktober 1952 - III ZR 101/51 - (Hamburg) und vom 9» Marz 1953 - III ZR 145/52 - (Berlin) die Auffassung des Ferie'nzivilsenats bestätigt. § 90 Abs» 1 GKG normiert eine persönliche Gebührenfreiheit des Bundes und der Länder» Persönliche Gebührenfreiheit aber bedeutet grundsätzlich Freistellung des Privilegierten von Gebühren für alle seine Angelegenheiten, Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin für eine unbeschränkte Gebührenfreiheit» Auch der Gesichtspunkt, daß Gemeinden und Geineindever-bände Gebührenfreiheit nicht genießen, nötigt keineswegs zu dem Schluß, daß sich angesichts dessen die Gebührenfreiheit bei den sog, Stadtstaaten auf "Gemeindeangelegenheitcn" nicht beziehen könne, Voraussetzung für eine derartige UriU: rr.chej _ dung muß sein, daß es in Stadtstaaten tatsächi :i oh noch von den ''Landesangelegenheiten" getrennte "Gemeindeangelegenheiten” gibt, wie dies in Bremen der Pall, ist, dessen Verfassung vom 21Oktober 1947 (GBl- Bremen 1947? Hier kann die Organisation so geregelt werden, daß mit Rücksicht auf die Identität zwischen "gewachsener" Gemeinde und "gewachsenem"Staat alle öffentlichen Aufgaben qua "Land" erfüllt werden Ein Auftreten dieser Gebietskörperschaft ist dann lediglich als Land denk- j bar, so daß im Rechtsstreit auch immer nur das Land angespro- 1 chen ist. Demzufolge muß sich auch die den Ländern gewährte : Gebührenfreiheit auf alle Angelegenheiten eines solchen Lan- ; des beziehen. seien, so ist dazu einmal zu bemerken, daß für derartige Billigkeitserwägungen in Rahmen der hier in Rede stehenden kostenrechtlichen Bestimmung kein Raum ist, und daß zu dem anderen in einem Land (Stadtstaat), in dem nach der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise getroffenen Organisation alle hoheitliche Tätigkeit Landesangelegenheit ist, von «Gemeindc-angelegenheiten,r überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann.. Es erscheinst deshalb auch nicht angängig, in derartigen Fällen die Landesangelegenheiten, die "ihrer Natur nach" gemeindlicher Art sind, aus den übrigen Landesangelegenheitm horaus-zulösen und die aus ihnen sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten von der Gebührenfreiheit auszunehmen. Der Senat kommt sonach zu dem Ergebnis, daß die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß § 90 C-KG schlechthin Gebührenfreiheit genießt, ohne daß dabei zwischen - gebühronfre i en -"Landesangelegenheiten" und - gebührenpflichtigen - "Gemein-deangelegenheiten" unterschieden werden kann.

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Volltext der Entscheidung

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Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz;	GKG § 90
Hechtssatz;	hie Freie	und Hansestadt Hamburg genießt
 schlechthin Gebührenfreiheit; es kann nicht zwischen - gebührenfreien - Landesangelegenheiten und - gebührenpflichtigen - Gemeinde-. angelegenheiten unterschieden werden (abweichend von BGIIZ 3? 148),
Aktenzeichen; III ZR 361/52
Bes chl o des BGH«, v.„ 3 <= Lla i 1954
LG Hamburg OLG Hamburg
2391
XII ZR p6j/5,2
B_ e s c_h 1 uj In Sachen
 der Breien und Hansestadt Hamburg9 vertreten durch den Senat
 Beklagten, Berufungsklägerin und ReVisionskläger in,
- Prozeßbevollmächtigter:; Rechtsanwalt
 gegen
den Stadt Sekretär z.,Wv R®^traße 0,
Berthold K
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisions-beklagten.;
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Pst der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,
 Pr; Geiger sowie der Bundesrichter Rietsche’l, Dr« Kreft, Br., Wo-Isny und Br, Beyer beschlossen:
Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung vom 6. Besember 1952 - K3B I 3937 - aufgehoben,
 Bie Beklagte ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit„
2
Gründe :
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat gegen die Beklagte unter Bezugnahme auf die in BGHZ 3, 148 veröffentlichte Entscheidung des Ferienzivilsenats vom 21, August 1931 - HI ZR 126/51 - Gerichtskosten in Ansatz gebracht mit der Begründung, daß es sich in vorliegendem Rechtsstreit um eine Gemeindeangelegenheit handle, *
Nach der erwähnten Entscheidung genießen Stadtstaaten auf Grund des § 90 GKG nur in Landesangelegenheiten, nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit, Dieser Auffassung hat sich zunächst der IV, Senat in seinem Beschluß vom 7<> April 1952 (IV ZR 74/51) für Hamburg angeschlossen. Der I, Senat (Beschluß vom 28, Oktober 1952 - I ZR 61/50 -) sowie der Ferienzivilsenat in einer Sache des VI, Senats (Beschluß vom 21, August 1953 - VI ZR 149/53 -) sind ihm für Hamburg bezw, Berlin gefolgt. Auch der jetzt beschließende Senat hat in eien Beschlüssen vom 31- Oktober 1952 - III ZR 101/51 - (Hamburg) und vom 9» Marz 1953 - III ZR 145/52 - (Berlin) die Auffassung des Ferie'nzivilsenats bestätigt. Er vermag jedoch nach erneuter Überprüfung zu demindest für die Freie und Hansestadt Hamburg an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten,
§ 90 Abs» 1 GKG normiert eine persönliche Gebührenfreiheit des Bundes und der Länder» Persönliche Gebührenfreiheit aber bedeutet grundsätzlich Freistellung des Privilegierten von Gebühren für alle seine Angelegenheiten, Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin für eine unbeschränkte Gebührenfreiheit» Auch der Gesichtspunkt, daß Gemeinden und Geineindever-bände Gebührenfreiheit nicht genießen, nötigt keineswegs zu dem Schluß, daß sich angesichts dessen die Gebührenfreiheit
 
bei den sog, Stadtstaaten auf "Gemeindeangelegenheitcn" nicht beziehen könne, Voraussetzung für eine derartige UriU: rr.chej _ dung muß sein, daß es in Stadtstaaten tatsächi :i oh noch von den ''Landesangelegenheiten" getrennte "Gemeindeangelegenheiten” gibt, wie dies in Bremen der Pall, ist, dessen Verfassung vom 21Oktober 1947 (GBl- Bremen 1947? 211) noch versohlode-ne selbständige Gemeinden innerhalb des bremischen Staates kennt (Art,. 147 ff)» In Hamburg ist das hingegen nicht der Fall «
Die Hamburger Verfassung vom 6. Juni 19ri7 (GVB1, Hamb., 1952, 117) bestimmt in Arto 4 Abs, 1 ausdrücklich, daß in der Freien und Hansestadt Hamburg staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt werde. Es wird also nicht mehr zwischen einem staatlichen und einem gemeindlichen Aufgabenkrois unter-schieden. Mithin sind in Hamburg sämtliche öffentliehen Arge- ! legenheiten "Landesangelegenhciten". Lern steht die in Are, 23 I GrundG normierte instii tutionei 1.9 Garantie des gerne:) ndllohen Selbstverwaltungsrechts nicht entgegen, Liese Garantie hat zur Voraussetzung« daß die Gemeinde als gewachsene Gebietskörperschaft vom Staat als übergreifender Gebietskörperschaft unterschieden werden kann? ist also dort gegenstandslos, wo Gemeinde und Land identisch sind. Hier kann die Organisation so geregelt werden, daß mit Rücksicht auf die Identität zwischen "gewachsener" Gemeinde und "gewachsenem"Staat alle öffentlichen Aufgaben qua "Land" erfüllt werden Ein Auftreten dieser Gebietskörperschaft ist dann lediglich als Land denk- j bar, so daß im Rechtsstreit auch immer nur das Land angespro- 1 chen ist. Demzufolge muß sich auch die den Ländern gewährte : Gebührenfreiheit auf alle Angelegenheiten eines solchen Lan- ; des beziehen. Wenn in der Entscheidung des FerienzivjIsenats vom 21 0 August 1951 ausgeführt ist, daß die Stadtstaaten., wem: man ihnen Gebührenfreiheit auch in Gemeindeangelegenheiten zm-billige, dadurch den übrigen Gemeinden gegenüber bevorzugt
 
seien, so ist dazu einmal zu bemerken, daß für derartige Billigkeitserwägungen in Rahmen der hier in Rede stehenden kostenrechtlichen Bestimmung kein Raum ist, und daß zu dem anderen in einem Land (Stadtstaat), in dem nach der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise getroffenen Organisation alle hoheitliche Tätigkeit Landesangelegenheit ist, von «Gemeindc-angelegenheiten,r überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann.. Es erscheinst deshalb auch nicht angängig, in derartigen Fällen die Landesangelegenheiten, die "ihrer Natur nach" gemeindlicher Art sind, aus den übrigen Landesangelegenheitm horaus-zulösen und die aus ihnen sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten von der Gebührenfreiheit auszunehmen. Man würde auch bei einer derartigen Unterscheidung im Hinblick darauf, daß die Abgrenzung zwischen staatlichen und gemeindlichen Angelegenheiten weithin der landesrechtiichen Regelung überlassen ist. und viele Angelegenheiten sowohl staatliche als auch gemeindliche Aufgaben sein können (Schulen, Theater pp,)? in praktisch unlösbare Schwierigkeiten geraten» Insbesondere ergeben sich derartige Schwierigkeiten dann, wenn der Rechtsstreit; sich im Einzelfall auf "ihrer Natur nach" sowohl staatliche als auch gemeindliche Angelegenheiten bezieht» Das ist z.fß, dann der Fall, wenn ein Beamter gegen Hamburg klagt, der in der Steuerverwaitung tätig ist, in der sowohl die - staatliche -Einkommensteuer als auch die - gemeindliche - Gewerbesteuer verwaltet werden, oder wenn es sich um einen Unfall eines von der Straßenverwaltung benutzten Kraftfahrzeugs handelt, zu deren Aufgabenbereich ebenso wie die "Gemeindestraßen" auch die "Staatsstraßen" gehören»
Wenn der Ferienzivilsenat in § 9 der Verordnung über Gerichtskosten und sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom 27- März 1939 (RGBl. 1, 583) und in der Allgemeinen Verfügung des Reichs just izministers vom 4o Juni 1943 (DJ '.'943,
5
 303) eine Bestätigung seiner Auffassung gesellen hat, so das nicht zwingend,, Denn wenn durch die Verordnung .vom ?i. März 1939 der Stadt Wien nur in Landesangelegenheiten Gebüh-renfreilieit zugebilligt wird, so war das deshalb gerechtfertigt, weil in Wien staatliche Verwaltung und (Gemeindeverwaltung getrennt waren (vgl * § 8 Abs, des Ostmarkgese tzes vom Ho April 1939 - RGBl, I, 777 -)> Das gleiche gilt für die Bremen betreffende AV des Reiohsjustizministens,,
Der Senat kommt sonach zu dem Ergebnis, daß die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß § 90 C-KG schlechthin Gebührenfreiheit genießt, ohne daß dabei zwischen - gebühronfre i en -"Landesangelegenheiten" und - gebührenpflichtigen - "Gemein-deangelegenheiten" unterschieden werden kann. Zu dieser von
 der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Entscheidung war der Senat ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen befugt. Der I„ Zivilsenat hat sich auf Befragen der nunmehr hier vertretenen Auffassung abgeschlossen,. Den IV, Senat hat erklärt, daß seine Entscheidung vom 7, April 1952 angesichts dessen, daß sie vor Erlaß der Hamburger Verfassung vom 6. Juni 1952 ergangen sei, der getroffenen Entscheidung nicht ent-
gegenstehe o Die übrigen Senate haben eine zur Vorlage au den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 136 GVG nötigende Ent-
scheidung ln der zur Erörterung stehenden Frage nicht ge-
troffen«
Die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war daher aufzuheben und die Beklagte von der Zahlung von Gerichtsgebühren freizustellen.
Br. Geiger	Rietschel
 Woläny t	Dr.	Beyer
 Dr. Kreft