2o Die Einstufung eines Beamten in Kategorie IV mit her Maßgabe "nicht im öffentlichen Dienst" bewirkte kein Erlöschen des Beamtenverhältnis- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von 4-0 DMp den der Kläger zu den Gerichtskosten beizutragen hat, - Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von 100 DM, den der Kläger zu den Gerichtskosten beizutragen hat. Der Kläger, der im Jahre 1916 in den Dienst der Stadt AflHi getreten ist and 1926 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war, wurde 1943 zu dem Stadtsekretär der Hansestadt LHHHHI ernannt und aus diesem Amt auf Anordnung der britischen Militärregierung vom 25« Oktober 1945 aus politischen Gründen entlassen« Seine dagegen erhobenen Einsprüche wurden entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Ausschusses vom 29« April 1947 von der Militärregierung unter dem 9« Mai 1947 zurückgewiesen, Auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgelehnt, Am 15-/19« März 1948 wurde der Kläger mit der Beschränkung; prüfung wurde der Kläger alsdann unter dem 21, Oktober 1949 in die Kategorie V eingestuft. Die von dem Kläger beantragte Wiedereinstellung wurde von der Beklagten abgelehnt, Der Kläger ist der Auffassung, daß durch seine Einstufung in die Kategorie V, jedenfalls aber auf Grund des § 3 Abs 1 Satz 2 des Hamburg:sehen Gesetzes zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 10, Mai 9950 (VQB1 Hamb 1950, 98) festzustellen,' daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit.Wirkung ab 11» Mai 1951 ein der Höhe nach noch za bestimmendes übergangsgehait gemäß § Kläger.durch eine "echte EntnazifizierungsentScheidung, die bei der Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsansprüche gewährt";, mit Wirkung'vom 1» Mai 1952 in.die Kategorie V. Das Berufungsgericht habe auch die Bedeutung des § 3 des Abschlußgesetzes verkannt und unberücksichtigt gelassen,, daß der Gesetzgeber'durch Abs 2 aaQ zu dem Ausdruck gebracht habe , daß die Befreiung von entnazifisierungsrechtli-chen Berufsbeschrankungen nicht das Wiederaufleben von Rechten gegenüber dem früheren Arbeitgeber oder dem öffentlichen Dienstherrn zur Folge haben sollte» 1 A Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß aas Beamtenverhältnis des Klägers , nie es am b, Mai 194b bestand, durch die späteren Säüberungsmaßnahmen nicht beendet, sondern als solches bestehen geblieben ist und daß demzufolge der Kläger auch zu dem von Art 131 GrundG umfaßten Personenkreis gehört. Oktober 1 945 erfolgte-Entfernung des Klägers aus dem aktiven Dienst dadurch, daß sein dagegen eingelegtes Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, zu einer endgültigen Entfernung geworden und sein Beamtenverhlltnis damit endgültig zu dem Erlöse her gebracht worden ist, ist unrichtig, Gegenüber der Auffassung der Beklagten bedarf es jedoch zunächst einiger grundsätzlicher Darlegungen über die Bedeutung und Tragweite der politischen Säübecungskaßnahiaen für die bestehenden Beamtenverhä1tnisse: Die'KRD Ir- 24, die .erste allgemeine Grundlage für die politische Säuberung, hatte die Ausschaltung des nationalsozialistischen Einflusses in öffentlichen und halböffentlichen Ämtern sowie bedeutsamen 'Privatunternehmungen zu dem Ziel, um damit einen demokratischen Neuaufbau in der öffentlichen Verwaltung und in der Wirtschaft zu ermöglichen» Zur Erreichung dieses Zieles konnte sich die KRD Hr 24 damit be- gnügen, die von ihr erfaßten Personen aas ihren Ämtern lediglich im Sinne einer reinen tatsächlichen Entfernung zu "entlassen", am auf diese Weise die sofortige Ausschaltung des sachlichen Einflußes'politisch belasteter Personen für den Augenblick sicherzustellöhi Dementsprechend erfolgte die "Entlassung" des in der KRD Nr 24 ausschließlich nach äusseren Anhaltspunkten bestimmten Personenkreises auch nur in einem summarischen Verfahren und die getroffenen Maßnahmen hatten lediglich vorläufigen Charakter, Sie bewirkten mithin bei Beamten nicht die Beendigung des BeamtenVerhältnisses , sondern lediglich dessen Suspendierung (BG-HZ 2, 117 für die britische, BG-HZ 10, 30 für die amerikanische und BGBf 10, 125 für die französische Besatzungszone). Durch eine in einem derartigen Verfahren getroffene Entscheidung konnte bei Beamten auch erst das Beamtenverhältnis als solches mit rechtsgestaltender Wirkung verändert werden. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, daß die Zurückweisung der vom Kläger gegen seine "Entlassung" eingelegten Rechtsmittel im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses als solches zur Folge hatte» War die "Entlassung" nach Maßgabe der KRD Nr 24 nur als-vorläufige Maßnahme anzusehen, die ., lediglich eine Suspendierung des Beamtenverhältnisses zur Eolge hatte, so änderte sich daran auch durch die Zurückweisung der dagegen gerichteten Rechtsmittel nichts. Die. Zurückweisung der Einsprüche hatte nur die Folge, daß es bei der "Entlassung" und der dadurch bewirkten Suspendierung des Beamtenverhältnisses verbliebe Das Beamt env erhält-mis selbst hätte mit rechtsgestaltender Wirkung erst durch eine spätere Kategorisierungsentscheiüung zu dem Erlöschen gebracht werden kennen, was aber hier nicht geschehen ist» Zwar ist der Kläger durch Entscheidung vom. 15/19» März 1948 in die Kategorie IV mit der Beschränkung "nicht im öffentlichen Dienst" eingestuft worden» Aber auch dadurch, ist das Beamtenverhältnis als solches nicht entscheidend berührt worden» Diese Beschränkung besagte vielmehr nur, daß der Kläger aus dem öffentlichen Dienst entfernt bleibe ’ und - noch - nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäl- . nach Kategorie IV ohne Beschränkungen '■■eingestuften Beamten - nicht wieder in den aktiven Beamtendienst, eingestellt werden und es blieb bei der Suspendierung des Beamtenverhältnisses . laufer) "von bestimmten näher Gezeichneten Berufen" auszu-schließen, so konnte damit doch bei Beamten eine die Beendigung des Beamtenverhältnisses bewirkende Maßregel nicht verbunden werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der KRD Fr 33 selbst, nach der in Art XI Ziff 4 als Sühnemaßnahmen für "Mitläufer” bei Beamten lediglich die Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder in eine andere Stelle vorgesehen ist. Dementsprechend sehen auch die außerhalb der britischen.Zone erlassenen Befreiungsgesetze und -Verordnungen für Mitläufer lediglich derartige Maßnahmen, (aber'''in keinem Pall die Entlassung aus dem Beamtenver-hälthis vor (vgl Art 18 des in den Ländern der amerikanischen Zone-erlassenen Befreiungsgesetzes vom 5. Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses trat vielmehr nur bei den in die Kategorien I und II Eingestuften ein (Art VIII Ziff 2 c und d sowie Art IX Ziff 2 und 3 der ERD Fr 38) und konnte bei Minderbelasteten (Kategorie III) durch (Überführung des Betroffenen aus dem Beamten- in ein AngestelltenverhäXlnis gemäß Art X Ziff 5 b der KRD Fr 38"herbeigeführt 'werden, eine .'••Maßregel, die ' in der Verordnung Fr 110 nicht einmal erwähnt ist A dem vo ten Personerilcreis■ 'gehört und has' Bun Zo Danach nangt die Dntscneiaung , < ) i ilr den hier' interessierenden-Zei ■Gesetzes zu Art 131 G-rundG-, dessen Voraasse gen unstreitig gegeben sind, ein Anspruch auf Übe i1 zbsbehtj davon ah, oh wahrend dieses Zeitraums ..diesen Anspruch , aus sc hi 3 r .vt< 'En - i. denfalls aber hatte die imi Wege der periodischen Überprüfung erfolgte Überführung eines Betroffenen, in die Katego-‘ rieV die Wirkung^ daß dieser für die Zukunft keinen Sanktionen mehr unterworfen war« Eine gegenteilige Auffassung 'würde mit den Bestimmungen der Verordnung Kr 110 der Militärregierung nicht vereinbar sein, in der für die Angehörigen der Kategorie V - zu denen ausdrücklich auch jeder rechnet, "der aus einer höheren Kategorie in Kategorie V-hinabgestuft ist” - keine Maßregeln'irgendwelcher Art mehr vor-gesehen sind (so auch die u«a« Entscheidung;des II, Zivilsenats in MDJR-52, 221 und BVerfGE 2, 105 '/Tlg/). Oktober 1949 erfolgen -Einstufung des Klägers nach Kategorie V dessen' BescHaftigungs'beschränkung zu demindest für die Zukunft weggefallen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob damit auch ein vYiedereinste11ungsanspruch gegeben war« Jedenfalls stand einer Wiedereinstellung von diesem Zeitpunkt an entnazifizierungsrechtlich nichts mehr im Wege« Infolgedessen war auch bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG me ''Einschränkung" im Sinne des § 8 dieses Gesetzes, die einer Wiederverwendung des Klägers entsprechend seiner früheren Rechtsstellung und der Zahlung des entsprechenden Über-;, gangsgehalts entgegengestanden hätte, nicht mehr vorhanden,, Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob - abgesehen von der Überführung des 'Klägers in die Kategorie T - eine , etwaige "Einschränkung" auch gemäß § '3 Abs 1 des hamburgischen Abschlußgesetzes fortgefallen ist. Insoweit unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das diese Frage bejaht hat, auch gar nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§§ 549, 562 ZPO). Das Revisionsgericht wurde zwar an, die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gebunden sein, wenn die hier in Rede stehende landesrechtliche Vorschrift - sei es ganz allgemein, oder doch mindestens unter Zugrundelegung der Auslegung, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat - in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen würdet Das ist aber nicht der Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, daß § 3 des Abschlußgesetzes selbst bei der Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vorschrift gibt, mit bundes-oder besatzungsrechtlichen Normen nicht vereinbar wäre, Da das Berufungsgericht im übrigen die Voraussetzungen einer Feststellungsklage zutreffend als gegeben angesehen hat, mußte der Revision - von der nach den folgenden Ausführungen aus prozessualen Gründen notwendigen Einschränkung abgesehen - der Erfolg versagt bleiben.
Für 'da?iNä'chacHIägewerk Für die :Amtliche Sammlung! •Gesetz ? ' Kontrcllratsdirektiven Nr 24 and 38? BritliilRegVO Fr ItG , _ ; ' Rechtssatz? 1, Fas "Entnazifizierungsverfahren" nach Maßgabe der ICED Nr 24 and das "Xategcrisierungsver-■ ..fahren." nach;Maßgabe: der; KRF Nr 38 sind nicht;! selbständige and voneinander unabhängige-?er-. .fahren; vielmehr handelt es sich bei den laß-, nähmen auf Grund der ERD Nr 24 unä 38''um ein'1 ' einheitliches politisches Säuherungsverfuhren, 2o Die Einstufung eines Beamten in Kategorie IV mit her Maßgabe "nicht im öffentlichen Dienst" bewirkte kein Erlöschen des Beamtenverhältnis- 11 ses £ /il-ill-tll vr;uvflNrirs;thl?*^ü^!r(C- 1.1 3 = Die" im -lege der sog, periodischen Überprüfung erfolgte Einstufung eines Beamten in die Kategorie V bewirkte jedenfalls für die Zukunft den Fortfall bis dahin noch bestehender Beruf sb es chränkungen, Aktenzeichen? Ill ZR 361/52 Urt» des BGH v„ .1 7.1 Dezember 1953 OLG Hamburg LG Hamburg 'Ill; 2li_ _ _ Verkünd e f am ’ T 7 • De 2ernt er 1953 Fieser,; Justizangestellter als Urkund s b e a mt e r der Geschäfts- ; ■'r 's ti e I'Hi ' ■■ I m N amen de s Volkes ■ ■ : v-‘: '■' U •V* " ■ - " In clem Recht set re % f' der Freien und Hansestadt I, vertreten durch den Se- Beklagten, Berufnngsklägerin und Revisionsklägerin5 Fr02eßbev01 imäehtl g t er: Rechtsanwalt Frof. Dr, gegen den Stadtsekretär z.Wv... Berthold Kl WM RMstraße pif M Kläger,; Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt ent 9 Pr 0 z e .3b e v 0 3.1 ml. c ht i g t e r t Rechts anwa 11 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1953 unter Mitwirkung des Uenatspräsidenten Prof, Dr, Geiger sowie der Bundesrichter Dr, Weber, Dr. Kreft, Dirn Beyer und Dr, Hußla für Recht- erkannt: hclliuf • lata Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg -vom 23, September 1952 teilweise abgeän-■""'tuhd dahin neu gefaßt's chkamvamhm:g' ^ Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3, Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 29« Februar 1952 wird, soweit sich der darin : enthaltene Pests t e 1 lungs au s s p r 11 c h auf die -Zeit - vom 11 h. Mai 195" bis zu dem 30, ’ April 195? bezieht, czürüdfcgewie'seho 1.hlhmiM'-t'RiKiubni gag;-. g-lggvgggrggggg:' Die AnschluÖ'berüfüng des Klägers gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von 4-0 DMp den der Kläger zu den Gerichtskosten beizutragen hat, - iielweitergehende Revision wird zuiitckgewiesen. . Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von 100 DM, den der Kläger zu den Gerichtskosten beizutragen hat. Ton Rechts -wegen Tatbestand; Der Kläger, der im Jahre 1916 in den Dienst der Stadt AflHi getreten ist and 1926 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war, wurde 1943 zu dem Stadtsekretär der Hansestadt LHHHHI ernannt und aus diesem Amt auf Anordnung der britischen Militärregierung vom 25« Oktober 1945 aus politischen Gründen entlassen« Seine dagegen erhobenen Einsprüche wurden entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Ausschusses vom 29« April 1947 von der Militärregierung unter dem 9« Mai 1947 zurückgewiesen, Auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde abgelehnt, Am 15-/19« März 1948 wurde der Kläger mit der Beschränkung; "Nicht im öffentlichen Dienst, Nicht in leitender Stellung« Konten und Vermögen bleiben gesperrt»11 nach Kategorie IV eingestuft. Ein in der Eolgezeit erneut angebrachtes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens mr--de'Wii Im. Wege der sog. periodischen Über- prüfung wurde der Kläger alsdann unter dem 21, Oktober 1949 in die Kategorie V eingestuft. Die von dem Kläger beantragte Wiedereinstellung wurde von der Beklagten abgelehnt, Der Kläger ist der Auffassung, daß durch seine Einstufung in die Kategorie V, jedenfalls aber auf Grund des § 3 Abs 1 Satz 2 des Hamburg:sehen Gesetzes zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 10, Mai 9950 (VQB1 Hamb 1950, 98) - Abschlußgesetz - etwaige seiner Wiederverwendung Im Öffentlichen Dienst noch -entgegenstehende Hindernisse weg-gefallen seien und ihm deshalb gemäß § 37 des Bundesgeset-zes zu Art 131 GrundG Übergangsgehalt zustehe. Dementsprechend hat der Kläger irc Dezember 1951 Klage erhoben und gebeten, ' festzustellen,' daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit.Wirkung ab 11» Mai 1951 ein der Höhe nach noch za bestimmendes übergangsgehait gemäß § 37 des Gesetzes zur Ausführung des Art 131 GrundG zu zahlen» • Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Hach Erlaß des .landgerichtlichen Urteils hat der "leitende Ausschuß" in Hamburg unter dem 13» Mai 1952 einen Antrag des Klägers gemäß § 6 des Abschlußgesetzes dahin beschielen, daß der . Kläger.durch eine "echte EntnazifizierungsentScheidung, die bei der Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsansprüche gewährt";, mit Wirkung'vom 1» Mai 1952 in.die Kategorie V. eingestuft werde» Nachdem:.die Beklagte daraufhin erklärt hatte, daß sie dem Kläger ab Ti Mai 1952 Übergangsgehalt in Höhe von monatlich 206,60 DM zahlen werde, haben beide Parteien das Peststellungsbegehren für die Zeit ab 1» Mai 1952 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat alsdann beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage insoweit abzuweisen, als die Feststellung einer Verpflichtung für die Zeit vor dem 1» Mai 1952 . .begehrt wird» Der Kläger hingegen hat lt» gerichtlichem Protokoll vom 9- September 1952 "seinen Anspruch für die Zeit ab 1» April 1951 erhöht" und im übrigen unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigung der Hauptsache um Zurückweisung der Berufung gebeten» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dessen Fest- s Das Berufungsgericht habe auch die Bedeutung des § 3 des Abschlußgesetzes verkannt und unberücksichtigt gelassen,, daß der Gesetzgeber'durch Abs 2 aaQ zu dem Ausdruck gebracht habe , daß die Befreiung von entnazifisierungsrechtli-chen Berufsbeschrankungen nicht das Wiederaufleben von Rechten gegenüber dem früheren Arbeitgeber oder dem öffentlichen Dienstherrn zur Folge haben sollte» II. 1 A Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß aas Beamtenverhältnis des Klägers , nie es am b, Mai 194b bestand, durch die späteren Säüberungsmaßnahmen nicht beendet, sondern als solches bestehen geblieben ist und daß demzufolge der Kläger auch zu dem von Art 131 GrundG umfaßten Personenkreis gehört. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, daß die auf Weisung der Militärregierung vom 25. Oktober 1 945 erfolgte-Entfernung des Klägers aus dem aktiven Dienst dadurch, daß sein dagegen eingelegtes Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, zu einer endgültigen Entfernung geworden und sein Beamtenverhlltnis damit endgültig zu dem Erlöse her gebracht worden ist, ist unrichtig, Gegenüber der Auffassung der Beklagten bedarf es jedoch zunächst einiger grundsätzlicher Darlegungen über die Bedeutung und Tragweite der politischen Säübecungskaßnahiaen für die bestehenden Beamtenverhä1tnisse: Die'KRD Ir- 24, die .erste allgemeine Grundlage für die politische Säuberung, hatte die Ausschaltung des nationalsozialistischen Einflusses in öffentlichen und halböffentlichen Ämtern sowie bedeutsamen 'Privatunternehmungen zu dem Ziel, um damit einen demokratischen Neuaufbau in der öffentlichen Verwaltung und in der Wirtschaft zu ermöglichen» Zur Erreichung dieses Zieles konnte sich die KRD Hr 24 damit be- v gnügen, die von ihr erfaßten Personen aas ihren Ämtern lediglich im Sinne einer reinen tatsächlichen Entfernung zu "entlassen", am auf diese Weise die sofortige Ausschaltung des sachlichen Einflußes'politisch belasteter Personen für den Augenblick sicherzustellöhi Dementsprechend erfolgte die "Entlassung" des in der KRD Nr 24 ausschließlich nach äusseren Anhaltspunkten bestimmten Personenkreises auch nur in einem summarischen Verfahren und die getroffenen Maßnahmen hatten lediglich vorläufigen Charakter, Sie bewirkten mithin bei Beamten nicht die Beendigung des BeamtenVerhältnisses , sondern lediglich dessen Suspendierung (BG-HZ 2, 117 für die britische, BG-HZ 10, 30 für die amerikanische und BGBf 10, 125 für die französische Besatzungszone). Die endgültige ;: Durchführung der Denazifizierung erfolgte in einem'- rechts-..förmlich ausgestalteten Verfahren, ■ wie es in der KBD Ilr 38 geregelt ist, die eine genau differenzierte Eingruppierung (Kategorisierung) der betroffenen Personen vorsieht und auch, die gegen die Einzelnen endgültig zu treffenden Sühne-maßnahmen angibt. Durch eine in einem derartigen Verfahren getroffene Entscheidung konnte bei Beamten auch erst das Beamtenverhältnis als solches mit rechtsgestaltender Wirkung verändert werden. Es ist also nicht so, wie die Beklagte meint, daß das Entnazifizierungsverfahren auf Grund der KBD Fr 24 und das Kategorisierungsverfahren auf Grund der KBD Kr 38 scharf voneinander getrennt seien und Maßnahmen auf Grund der KRD Kr 38 mit den Entlassungsmaßnahmen auf Grund der iMtD Nr 24 nichts zu tun hätten. Vielmehr sind die Maßnahmen, sofern sie nicht überhaupt uno actu erfolgten, in der Weise hintereinander geschaltet, daß in dem Verfahren auf Grund der ERD Kr 24 ausschließlich Maßnahmen von vor- . läufiger Bedeutung getroffen wurden und die endgültige , Säuberungsentscheidung auf Grund der KRD Kr 38 erfolgte« Daß Entnazifizierungs- und Kategorisierungsverfahren nicht streng voneinander zu trennende Aufgaben haben und man auszuschlie'ßen and ihnen angemessene Bußen und Maßregeln aufzuerlegen" » Aach hieraus erhellt,. daß die KP;D hr 38 nicht die Grundlage für selbständige von dem "Denäzifizierungs-verfahren" nach Maßgabe der XRD Nr 24 unabhängige und gesondert zu beurxeilende Verfahren abgibt, daß vielmehr die XhD Nr 38 eine - notwendige - Ergänzung der KRD Nr 24, nach der lediglich die "Entlassungen" als vorläufige Maßnahmen vorzunehmeft wären, bildet und beide Direktiven der Durchführung eines einheitlich zu beurteilenden politischen Sau- . berungsVerfahrens dienen» Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, daß die Zurückweisung der vom Kläger gegen seine "Entlassung" eingelegten Rechtsmittel im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses als solches zur Folge hatte» War die "Entlassung" nach Maßgabe der KRD Nr 24 nur als-vorläufige Maßnahme anzusehen, die ., lediglich eine Suspendierung des Beamtenverhältnisses zur Eolge hatte, so änderte sich daran auch durch die Zurückweisung der dagegen gerichteten Rechtsmittel nichts. Die. Zurückweisung der Einsprüche hatte nur die Folge, daß es bei der "Entlassung" und der dadurch bewirkten Suspendierung des Beamtenverhältnisses verbliebe Das Beamt env erhält-mis selbst hätte mit rechtsgestaltender Wirkung erst durch eine spätere Kategorisierungsentscheiüung zu dem Erlöschen gebracht werden kennen, was aber hier nicht geschehen ist» Zwar ist der Kläger durch Entscheidung vom. 15/19» März 1948 in die Kategorie IV mit der Beschränkung "nicht im öffentlichen Dienst" eingestuft worden» Aber auch dadurch, ist das Beamtenverhältnis als solches nicht entscheidend berührt worden» Diese Beschränkung besagte vielmehr nur, daß der Kläger aus dem öffentlichen Dienst entfernt bleibe ’ und - noch - nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäl- . •'* tigt werden könne. Er konnte mithin - im Gegensatz zu den 4 V. .. :V$ÜM i^ii m nach Kategorie IV ohne Beschränkungen '■■eingestuften Beamten - nicht wieder in den aktiven Beamtendienst, eingestellt werden und es blieb bei der Suspendierung des Beamtenverhältnisses . Wenn esvgemäß der Verordnung'Fr 1 TG auch zulässig war, einen nach Kategorie IV eingestuften Betroffenen (Mit- • ’ v ■ . , ' • ......... laufer) "von bestimmten näher Gezeichneten Berufen" auszu-schließen, so konnte damit doch bei Beamten eine die Beendigung des Beamtenverhältnisses bewirkende Maßregel nicht verbunden werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der KRD Fr 33 selbst, nach der in Art XI Ziff 4 als Sühnemaßnahmen für "Mitläufer” bei Beamten lediglich die Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder in eine andere Stelle vorgesehen ist. Dementsprechend sehen auch die außerhalb der britischen.Zone erlassenen Befreiungsgesetze und -Verordnungen für Mitläufer lediglich derartige Maßnahmen, (aber'''in keinem Pall die Entlassung aus dem Beamtenver-hälthis vor (vgl Art 18 des in den Ländern der amerikanischen Zone-erlassenen Befreiungsgesetzes vom 5. März 194-6? § 17 der Landesverordhung zur politischen Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz vom 17.. April 1947 - V0B1 RhldBf 47, 121 -5 Art 19 der Badischen LandesverOrdnung über die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 29. März 1947 - ABI Bad 1947, 69 - und Art 19 der Württemberg-Hohenzollern•sehen Rechtsanordnung zur politschen Säuberung vom 23. April 1947 -■"ABI Württ-Hoh 47, 639 -). Eine Beendigung des Beamtenverhältnisses trat vielmehr nur bei den in die Kategorien I und II Eingestuften ein (Art VIII Ziff 2 c und d sowie Art IX Ziff 2 und 3 der ERD Fr 38) und konnte bei Minderbelasteten (Kategorie III) durch (Überführung des Betroffenen aus dem Beamten- in ein AngestelltenverhäXlnis gemäß Art X Ziff 5 b der KRD Fr 38"herbeigeführt 'werden, eine .'••Maßregel, die ' in der Verordnung Fr 110 nicht einmal erwähnt ist A Ergibt sich so nach, daß d< gers dar eil die im politisch en S daher i i, , a '-a ,] ßnanmen nicht beendet < . > > r dal es insoweil n dürfte — i daß der Kläger zu. dem vo ten Personerilcreis■ 'gehört und has' Bun Zo Danach nangt die Dntscneiaung , < ) i ilr den hier' interessierenden-Zei ■Gesetzes zu Art 131 G-rundG-, dessen Voraasse gen unstreitig gegeben sind, ein Anspruch auf Übe i1 zbsbehtj davon ah, oh wahrend dieses Zeitraums ..diesen Anspruch , aus sc hi 3 r .vt< 'En - i. L n o* <- § 8 an 0 v o * 1 r ( K 1 l r r > j , < i 1 o r> a ~ ' l J „ i i if ° '■ 0* ( 1 1 i 1 u ben der Einstufung nach''Kategorie- lV "überhaupt eine den Betroffenen auch fernerhin von begliche Pc 1,8 bigut * l r lii hen Biens i t • /. sA < j , ? - getroffen werden konnte und eine derartige Maßnahme den Ansprue i .1 I u, . j, eh 1t au schließende !! des 'Bundesgesetzes zu Art wenn man das bejahen wo11 n nicht zürn Erfolg verhelfe rungn im : ö inr Ö ' \ rÖt). $ " dars't eilt o 'De llill :"'sel'b£ t e d a s d o c n a er ■'Reviß sich aus ■p rt 1 n ,S~ 4hp~ ■ pt Y\ r 1. eir q x 8.1 er end er, Zusammenhang überhaupt keine rechtliche Bedeutung zukcmmen Es kann dabei für die vorliegende Entscheidung offen bleiben, ob infolge einer derartigen Einstufung die früher gegen den Betroffenen verhängten und für Angehörige der Kategorie, in die der Betroffene nunmehr überführt'ist, nicht'vorgesehenen Maßregeln in irgendeinem Umfang mit rückwirkender Kraft beseitigt wurden« Ferner braucht hier der Krage nicht nachgegangen zu werden, ob landesrechtliche Bestimmungen, die den "echten" Angehörigen der verschiedenen Kategorien gewisse Ansprüche gewährten, diese den lediglich im Wege der periodischen Überprüfung in die betreffenden Kategorien gelangten Betroffenen wirksam vorenthalten'kenn-Üen ivgl, § derM;l Verordnung der Landesregierung Bbrd-rheih-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19» Marz 1949 - GYB1 NrhWf' 49.? 25 u.a, Je- denfalls aber hatte die imi Wege der periodischen Überprüfung erfolgte Überführung eines Betroffenen, in die Katego-‘ rieV die Wirkung^ daß dieser für die Zukunft keinen Sanktionen mehr unterworfen war« Eine gegenteilige Auffassung 'würde mit den Bestimmungen der Verordnung Kr 110 der Militärregierung nicht vereinbar sein, in der für die Angehörigen der Kategorie V - zu denen ausdrücklich auch jeder rechnet, "der aus einer höheren Kategorie in Kategorie V-hinabgestuft ist” - keine Maßregeln'irgendwelcher Art mehr vor-gesehen sind (so auch die u«a« Entscheidung;des II, Zivilsenats in MDJR-52, 221 und BVerfGE 2, 105 '/Tlg/). Mithin war mit "der am 21 . Oktober 1949 erfolgen -Einstufung des Klägers nach Kategorie V dessen' BescHaftigungs'beschränkung zu demindest für die Zukunft weggefallen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob damit auch ein vYiedereinste11ungsanspruch gegeben war« Jedenfalls stand einer Wiedereinstellung von diesem Zeitpunkt an entnazifizierungsrechtlich nichts mehr im Wege« Infolgedessen war auch bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG f'Tj V;:' 1 “sf me ''Einschränkung" im Sinne des § 8 dieses Gesetzes, die einer Wiederverwendung des Klägers entsprechend seiner früheren Rechtsstellung und der Zahlung des entsprechenden Über-;, gangsgehalts entgegengestanden hätte, nicht mehr vorhanden,, Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob - abgesehen von der Überführung des 'Klägers in die Kategorie T - eine , etwaige "Einschränkung" auch gemäß § '3 Abs 1 des hamburgischen Abschlußgesetzes fortgefallen ist. Insoweit unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das diese Frage bejaht hat, auch gar nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§§ 549, 562 ZPO). Das Revisionsgericht wurde zwar an, die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gebunden sein, wenn die hier in Rede stehende landesrechtliche Vorschrift - sei es ganz allgemein, oder doch mindestens unter Zugrundelegung der Auslegung, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat - in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen würdet Das ist aber nicht der Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, daß § 3 des Abschlußgesetzes selbst bei der Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Vorschrift gibt, mit bundes-oder besatzungsrechtlichen Normen nicht vereinbar wäre, Da das Berufungsgericht im übrigen die Voraussetzungen einer Feststellungsklage zutreffend als gegeben angesehen hat, mußte der Revision - von der nach den folgenden Ausführungen aus prozessualen Gründen notwendigen Einschränkung abgesehen - der Erfolg versagt bleiben. III, In erster Instanz hatte der Kläger beantragt;, die Ver pfliehtung der Beklagten zur Zahlung von Übergangsgehalt le diglich für die Zeit ab 11. Mai -1951 festzustellen und diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen. In der Beru- /: / R /. •der rli S <v 0 v> ,o ;emä'ß'v. 1 !l s einen . An; ; ) r k : r i)i e se: Ern re it er ;er Ans chlußb e r ti f u: ■ v "A 11 sc lila 0b e r'uiuh; i'ö'p- V"Y lu3 sblirii | lei i 0' ' ;•;£jj olc Ans C i1 , idiif ung geric lit na ! 11^1,0 s' U rteils äeincb :*tat tge ß e t) ei' und d 'eit O ": Ce }) 1 b A pril ' ß 0 Y\ d ;i rf en s vielor ‘eis " ni i nge as Ein re; an 2 lt 1 äs s i g verwo: dp G ein -Jonas Sehe)] ü U. X B.B S i gh e i 1; d e r j v on -Am. ts'f/we A 'en zu .15 Life cie t v eilig ezeig einer' Erklärung gu ge- ( sich für die Zeit ab 1 ; ■ ng ' des ICIagebegehrens g ...möglichlin'd zur wirk-ui ung äw ai e V d i e;i' 53 ihr e i ciiung. ;ä 1 1 ; - , o de.t schrift liegt' jedoch ' t Irotzeeu .. wie sich aus indent ig:. ergib az : en lunmenridie 'Ansc-< 1 aßberaftingdes . c ii 11 i c ß e Ur t e i 1 a 1 s . an z a ij?. t -tide ia .^erwel"“ |5.e. v'ei'ptl ;b|~J'<U A'O ;-Ipu. s i; e 15 f . Das .Id. ie Ans chluß- rie r;;:perU f’iuiss an— en bisse n (RGZ u:f 1 Am i I g t aiung'i in der a.r (it (x ö. a'0| BG'HZ d es tir't ells bänden ung des iitSr : .. fj pp* d-T Jägers'■ äs srg ZU rer-