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BGH · III ZR 360/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 360/52

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5* Februar 1952 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 3.000 BM-West nebst 4 $> Zinsen von 1.440 BM-West seit dem 1. Dezember 194.8 und von weiteren 610 DM-West seit dem 1« Januar 1950 abgewiesen worden ist» Insoweit wird auf die Anschlussberufung des Klägers unter Abänderung des Urteils des Landgerichts in Berlin-Chärlottenburg vom 17« Oktober 1951 für die Inanspruchnahme dieser von der Beklagten auf 2000 qm geschätzten Grundfläche zahlte die Beklagte eine Entschädigung wegen Mietausfalls für die Zeit vom 1. Der Kläger'vertritt die Ansicht, dass die Beklag-te verpflichtet sei, den Barrikädenschutt abräumen zu lassen, und dass sie bis zur Abräumung für entgangene Nutzung des Geländes aufzukoinmen habe» Er behauptet in diesem Zusammenhang, er habe das brachliegende Gelände, soweit es freigewesen sei, für Marktzwecke gegen Zahlung von 20 Pfennig für den qm und den Monat vermietet und habe auch die Möglichkeit gehabt, das übrige Gelände, wenn es nicht mit Schutt aufgeschüttet gewesen wäre, zu dem gleichen Satz vermieten zu können» Sr ist weiter der Auffassung, dass er für die von der Beklagten mit Schutt belegten 2000 qm den gleichen Mietsatz hätte er-zielen können. Weiter behauptet er, die Privatleute hat ten den Schutt auf Veranlassung der Beklagten auf dem Gelände abgelagert; deshalb hafte die Beklagte auch für die Kosten der Beseitigung dieses Schuttes und für die durch diesen Schutt erfolgte Nutzungsminderung. Pur den Pall, dass eine Anweisung an diese Privaten seitens der Beklagten nicht erfolgt sei, macht er Schadehsersatzansprüche gegen die Beklagte deshalb geltend, weil sie durch die von ihr vorgenommene Aufschüttung des Ferner verlangt er Kutzungs-entschädigung; von dieser macht er jedoch nur einen Teilbetrag von 3000 DM geltend, weil nach seinem Vortrag über die Höhe dieser NutzungsentSchädigung noch ein Verfahren vor der Preisbehörde schwebt« Er hat beantragt; Sie ist der Rechtsauffassung, dass dem Kläger hinsichtlich der Auflagerung des Barrikadenschuttes gegen die Beklag , die Strassenobleute seien weder Vorläufer der sung Beamten der Beklagten noch Beamte der Beklagten gewesen Sie bestreitet, dass sie ausser den Schuttablagerungen auf einer Fläche von 2000 qm, für die sie bereits Ent Schädigung bezahlt hat, weitere Schuttablagerungen selbst vorgenommen oder Private veranlasst habe, derartige Ab- Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage für eine in Anspruch genommene Grundfläche von 500 qm und die Kosten für die Abfuhr von 300 cbm Schutt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und. laut Beschluss gemäss § 319 ZPO die Klage wegen Inanspruchnahme einer weiteren Grundfläche und wegen der Abfuhrkosten für weitere Schuttmengen abgewiesen; es hat in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Frage, ob eine Erhöhung der von der Beklagten bereits gezahl- a) Ansprüche aus den Aufschüttungen, die anlässlich der Beseitigung der Strassenkampfbarrikaden erfolgt sind, wobei Streit unter den Parteien darüber herrscht, ob die Beklagte für diese Aufschüttungen überhaupt zu haften.hat, in welchem Umfang solche Aufschüt-.tungen erfolgt sind und bis zu welchem Zeitpunkt ei- c) Ansprüche aus Aufschüttungen, die über die zu b) genannten Aufschüttungen hinaus von der Beklagten selbst und durch Private auf Anweisung oder mit Billigung der Beklagten vorgenommen: sein sollen. d) Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass, nachdem die Beklagte gewisse Aufschüttungen auf dem Gelände vorgenommen hatte, dritte Zivilpersonen sich für berechtigt gehalten haben, ebenfalls derartige rieht wegen 300 cbm Barrikadenschutt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber solche Ansprüche verneint» Das Berufungsgericht hat insoweit die Klage in vollem Umfang abgewiesen* it dem Vortrag der Parteien davon aus, dass dieser Schutt entweder auf unmittelbare Anordnung de Besatzungsmacht oder auf Grund allgemeiner Anordnungen der Besatzungsmacht durch die Strassenobleute auf geschüttet worden ist, um die Barrikade von der Strasse zu fernen dass es sich insoweit um Ansprüche handelt, die.gemäss den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes zu behandeln sind» \Vie der Senat bereits in BGHZ 9>101 ausgeführt hat 13 Abs 3 LAG gilt als Kriegssach schaden auch ein Schaden durch Beschädigung von Sachen auf Grund behördlicher Massnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl BGHZ 8, 256) entschieden hat, fallen allerdings Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht unter das Lastenausgleichsgesetz. Der Kläger glaubt, Ansprüche aus unerlaubter Handlung hinsichtlich der Aufwendungen für die Beseitigung des Barrikadenschuttes deswegen zu haben, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Barrikadenschuttes in der Vergangenheit nicht nachgekommen sei. Auf Grund des nach den* obigen Ausführungen hier anzuwendenden Kriegssachschäden-rechts bestand eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, die KriegsSachschäden durch Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes zu beseitigen, nicht« Vielmehr ist es auch nach dem Kriegs sachschadenrecht grundsätzlich Aufgabe des Geschädig ten, den Schaden seihst zu beseitigen, während es Auf gab vom 5« März 1953 - III ZR 354/52 Bestand aber für die öffentliche Hand und damit auch für die Beklagte keine Verpflichtung, die Auflagerungen des Barrikadenschuttes in Natur zu beseitigen, so konnten die Beamten der Beklagten durch Nichtbeseitigung dieses Schadens keine Amtspflichtverletzung begehen* b) Soweit der Kläger Ersatzansprüche auf Beseitigung des Trümmerschuttes, der nicht aus den Barrikaden her-rührt, daraus herleitet, dass die Beklagte durch ihre Dienststellen weiteren noch nicht beseitigten Schutt auf das fragliche Gelände gebracht- und Private angewiesen oder ihnen gestattet habe, Schutt abzulagern (Sachver- halt c), hat bereits das Landgericht nicht als erwie-sen angesehen, dass über den von ihm der Menge nach auf 300 cbm geschätzten Barrikadenschutt weitere Schuttmengen von der Beklagten selbst oder auf ihre Anweisung oder mit ihrer Billigung aufgelagert worden seien. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung nicht gewandt, so dass insoweit für das Berufungsgericht Kein Anlass bestand abweichende Feststellungen zu treffen. Deshalb muss aus dem Berufungsurteil geschlossen werden, dass es durch die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil sich dessen Tatsachenfeststellungen zu eigen machen wollte» Hat aber die Beklagte weitere noch nicht beseitigte Schuttmassen als die 300 cbm Barrikadenschutt auf das Gelände nicht aufgebracht, so bestehen insoweit Ansprüche aus Trüm-merbeseitigung seitens des Klägers nicht.. auch nicht daraus hergeleitet werden, dass Privatpersonen, veranlasst durch die Trümmereinlagerung der Beklagten, sich' in der Folgezeit für berechtigt gehalten haben, ebenfalls Trümmerschutt auf dem Gelände einzulagern (Sachverhalt d). Mit Recht haben Landgericht und Berufungsgericht dazu ausgeführt, dass die Beklagte für das Verhalten Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt sind von der Revision nicht angegriffen worden. c und d nicht bestehen und aus dem Sachverhalt b nicht hergeleitet werden, das' Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. An einer solchen Abgrenzung fehlt es hinsichtlich der Ansprüche von Nutzungsentschädigung, die aus allen vier oben in Ziff 2 zusammengestellten Sachverhalten her leitet werden. Die fehlende Abgrenzung bezüglich der Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hat umso mehr Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft des angefochtenen Urteils zur Folge, als aus dem Urteil der Vorinstanz nich klar zu erkennen ist, ob auch über die Ansprüche auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der von der Beklagten gezahlten und der vom Kläger geforderten Nutzungsentschädigung (Sachverhalt b) entschieden worden ist. Nach dem berichtigten Tenor des landgerichtlichen Urteils ist die Klage "für eine in Anspruch genommene Grundfläche ...... # von 500 qm und die Kosten für die Abfuhr von 300 cbm Schutt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden", während "die Klage wegen Inanspruchnahme einer weiteren Grundfläche und den Ab-fuhrkosten für weitere Schuttmengen abgewiesen" worden ist» Auf S 11 der Gründe wird im landgerichtlichen Urteil dagegen ausgeführt: "Ob schliesslich auch ein Ausgleich wegen der von dem Beklagten bereits gezahlten Mietausfallentschä digung für den Platz "vor der Ruine" angebracht ist, auf dem nach seiner Behauptung nur Schrottmengen gelegen hätten, die nicht auf seine Veranlassung dorthin gekommen seien, soll ebenfalls der Entscheidung im Nachverfahren Vorbehalten bleiben, da diese Präge noch aufklärungsbedürftig ist«" Nut zungs ent Schädigung (Sachverhalt b) zu handeln, wenn auch von der Auflagerung von Schrottmengen und dem Bestreiten der Beklagten, diese Schrottmengen aufgelagert zu haben, in den Entseheidungsgründen die Rede ist, denn sich, dass die Beklagte auf einen Teil des Grundstückskomplexes unstreitig Schutt hat auffahren und später wieder hat abfahren lassen und für die damit in Anspruch genommene Fläche von 2*000 qm eine vom Kläger allerdings als zu niedrig angesehene Mietzinsentschädigung gezahlt hat und dass hinsichtlich dieses' Grundstückskomplexes nur die Höhe der zu zahlenden Entschädigung streitig ist, während nicht erkennbar ist, dass es sich bei den auf S 11 der Entscheidungsgründe als durch Schrottauflagerung in Anspruch genommenen Grundstücken um andere ....Grundstücke handeln sollte* Bass das Landgericht diese Ansprüche entgegen dem Wortlaut des Berichtigungsbeschlusses - "Abweisung der Klage wegen Inanspruchnahme einer weiteren Grundfläche als 500 qm,r - nicht abwei-sen wollte, ergibt sich mit Sicherheit aus dem oben angeführten Satz der Urteilsgründe. nicht ergehen sollte - dafür spricht, dass die Klage nur hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung für eine Pläche von 500 qm für gerechtfertigt erklärt worden ist, ohne dass jedoch eine Abweisung erfolgen sollte - lässt sich bei den Widersprüchen zwischen dem entscheidenden Teil und den Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht mit Sicherheit feststellen. Urteil ebenfalls nicht mit Sicherheit erkennen, ob über die Hutzungsentschädigung, soweit sie aus dem Sachverhalt b hergeleitet wird, entschieden werden sollte * Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist die Klage zwar "in vollem Umfang", also auch hinsichtlich der Nutzungsentschädi-gung aus dem Sachverhalt b abgewiesen worden. zahlten und den von dem Kläger verlangten Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von 2000 qm) überhaupt nicht erwähnt. Klarheit bringen auch nicht die im Beru-fungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien, da diese sich mit den Ansprüchen aus dem Sachverhalt b überhaupt nicht befassen. teile kann nicht festgestellt werden* in welchem Umfang die Klage hinsichtlich der NutzungsentSchädigung im ersten Bechtszug entschieden, in welchem Umfang sie in den Berufungsrechtszag gelangt und dort von den Parteien zur Entscheidung gestellt worden ist (vgl dazu die Rechtsauäführungen des Senats auf S 13-16 seines Urteils vom 5. entschädigung nicht besteht, sondern, wie oben bereits * ausgeführt wurde, nur ein Anspruch auf Entschädigung wegen der vom Kläger selbst vorzunehmenden Abräumung des Schuttes. Auch aus den Sachverhalten zu c und d kann eine Nutzungsentschädigung nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte Schuttmassen weder selbst aufgelagert hat, noch durch Private hat auflagern lassen und weil sie für die ohne ihr Zutun erfolgte Auflagerung von Schutt durch Private keine Haftung trifft. dem Sachverhalt to Ansprüche in einer Höhe behauptet die den eingeklagten Teilbetrag von 3*000 DM überstei gen Er hat insoweit Ansprüche auf Nutzungsentschädi gung wegen einer Fläche von 2000 qm für die Zeit vom. mangels Abgrenzung der Insoweit zur Klage gestellten Ansprüche die Klage auf Zahlung des Teilbetrags von 3000 DM der Hutzungsentschädigung nicht abgewiesen werden, da die volle Höhe der Klageforderung aus Hutzungs-

Zitierte Normen: § 13 LAG § 319 ZPO
BerufungsgerichtSachverhaltSchuttAnspruchKlägerBeseitigung

Volltext der Entscheidung

Ur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!

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2
Gesetz; LAG § 13
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Rechtssatz; Die Beseitigung von Strassenbarrifcaden
 in den ersten Wochen nach der kriegerischen Besetzung einer umkämpften Stadt (hier entschieden für Berlin) gehört, wenn sie durch die Besatzungsmacht erfolgt, zu den mit Ein-Wirkungen von Kampfmitteln unmittelbar zu-sammenhängenden militärischen Massnahmen (§ 13 Abs 2 Ziff 1 LAG)* sie ist, falls sie durch deutsche Behörden e rfolgi, eine behördliche Massnahme, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden ist (§ 13 Abs 3 LAG). In beiden Fällen können entstandene Schäden nur im Wege des Lastenausgleichs?abef nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden*
9
9
Aktenzeichen; 'III ZR 360/52	KG	Berlin
 Urteil des BGH vom 30. April 1953 LG Berlin-Charlottenburg

• •
ZR 360/52
Verkündet am
30. April 1953
. Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
*
In dem Rechtsstreit
*
%
in lass
 Testamentsvollstreckers
 strasse
Ernst für den
 Oktober 1904 verstorbenen Fabrikanten
 Hermann
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Pinan-zen, Berlin W 30, Nürnberger Strasse 53-55,
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf
 die mündliche Verhandlung vom 30. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr.Meiss, Dr. Pa-gendarm, Rietschel, Br. Weber und Br. Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5* Februar 1952 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 3.000 BM-West nebst 4 $> Zinsen von 1.440 BM-West seit dem 1. Januar 1947, von weiteren
950 DM-West seit dem 1. Dezember 194.8 und von weiteren 610 DM-West seit dem 1« Januar 1950 abgewiesen worden ist» Insoweit wird auf die Anschlussberufung des Klägers unter Abänderung des Urteils des Landgerichts in
 Berlin-Chärlottenburg vom 17« Oktober 1951
die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver-
wieseru
*
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen*
Die Kostenentscheidung bleibt auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittel dem Landgericht Vorbehalten»
Von Rechts wegen
0
Tatbestand:
Der Grundstuckskomplex
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strasse
 und
trasse
9
gehört zu dem Nachlass des Fabri
 kanten Hermann
 Nach, dem Zusammenbruch wurden auf diesem Grund-stückskomplex Schuttmassen abgelagert* Ein Teil des
 Schuttes stammte aus dem Forträumen einer. Strassen-
• . •
barrikade; der Schutt dieser Barrikade war auf Anweisung der Strassen- und Hausobleute durch die Zivilbevölkerung fortgeräumt und auf die benachbarten brachlie-
*
genden Grundstöcke, darunter auf die Grundstücke des
 Nachlasses,verbracht worden» Ausserdem war in der Folge-
• •
• •
zeit weiterer Schutt durch die Beklagte auf das Gelände
• •
des Nachlasses abgelagert worden- Diesen später abgelagerten Schutt behauptet die Beklagte im Zuge der Enttrümmerung bis zu dem 11. Februar 1949 entfernt zu haben;
* »
für die Inanspruchnahme dieser von der Beklagten auf 2000 qm geschätzten Grundfläche zahlte die Beklagte eine Entschädigung wegen Mietausfalls für die Zeit vom 1. Januar 1946 bia ii. Februar 1949 mit Sätzen zwischen 0,075 und 0,10 BM/frM f ür den qm für den Monat» Ausser-
dem waren weitere Schuttmassen auf dem Gelände durch Private aufgelagert worden» Der Kläger hat Schuttmassen von dem Gelände auf eigene Kosten angeblich unter Aufwendung von 9000 DM abfahren lassen.
Der Kläger'vertritt die Ansicht, dass die Beklag-te verpflichtet sei, den Barrikädenschutt abräumen zu
 lassen, und dass sie bis zur Abräumung für entgangene
 Nutzung des Geländes aufzukoinmen habe» Er behauptet in
 diesem Zusammenhang, er habe das brachliegende Gelände, soweit es freigewesen sei, für Marktzwecke gegen Zahlung von 20 Pfennig für den qm und den Monat vermietet und habe auch die Möglichkeit gehabt, das übrige Gelände, wenn
 es nicht mit Schutt aufgeschüttet gewesen wäre, zu dem gleichen Satz vermieten zu können» Sr ist weiter der Auffassung, dass er für die von der Beklagten mit Schutt belegten 2000 qm den gleichen Mietsatz hätte er-zielen können. Weiter behauptet er, die Privatleute hat ten den Schutt auf Veranlassung der Beklagten auf dem Gelände abgelagert; deshalb hafte die Beklagte auch für die Kosten der Beseitigung dieses Schuttes und für die durch diesen Schutt erfolgte Nutzungsminderung. Pur den Pall, dass eine Anweisung an diese Privaten seitens der Beklagten nicht erfolgt sei, macht er Schadehsersatzansprüche gegen die Beklagte deshalb geltend, weil
 sie durch die von ihr vorgenommene Aufschüttung des
*
Schuttes die Privaten angereizt habe, auch ihrerseits Schutt auf das Gelände aufzubringen. Schliesslich sieht er darin, dass die Beklagte sich in der Folgezeit geweigert hätte, den Schutt von dem Gelände abfahren zu lassen und die Abfuhr trotz dauernder Bitten des Klägers nicht vorgenomraen habe, eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der Beklagten«, Er begehrt Ersatz der von ihm mit 5000 DM verauslagten Ab-fuhrkosten für den Schutt. Ferner verlangt er Kutzungs-entschädigung; von dieser macht er jedoch nur einen Teilbetrag von 3000 DM geltend, weil nach seinem Vortrag über die Höhe dieser NutzungsentSchädigung noch ein Verfahren vor der Preisbehörde schwebt« Er hat beantragt;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8000 DM West nebst 4 # Zinsen von 1.440,— DM seit dem 1* Januar 1947, von weiteren 950,— DM seit dem 1. Dezember 1948 und von weiteren 5610,— DM seit
. dem 1. Januar 1950 zu zahlen.
Die Beklagte hat Xlageabweisung beantragt. Sie ist der Rechtsauffassung, dass dem Kläger hinsichtlich der Auflagerung des Barrikadenschuttes gegen die Beklag
*
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te Ansprüche nicht zuständen, weil es sich insoweit^ um Besatzungsschäden handle; sie vertritt die Auffas
, die Strassenobleute seien weder Vorläufer der
 sung
Beamten der Beklagten noch Beamte der Beklagten gewesen Sie bestreitet, dass sie ausser den Schuttablagerungen auf einer Fläche von 2000 qm, für die sie bereits Ent Schädigung bezahlt hat, weitere Schuttablagerungen selbst
 vorgenommen oder Private veranlasst habe, derartige Ab-
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lagerungen vorzunehmen« Sie führt aus-, der Kläger habe
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 dass Private auf seinem
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 selbst, dafür sorgen
 lände keinen Schutt ablagerten« Die für die in Anspruch
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genommene Fläche von 2000 qm gezahlte Nutzungsentschädi gung hält sie für ausreichend«
*
*
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage für eine in Anspruch genommene Grundfläche von 500 qm und die Kosten für die Abfuhr von 300 cbm Schutt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und.
laut Beschluss gemäss § 319 ZPO die Klage wegen Inanspruchnahme einer weiteren Grundfläche und wegen der Abfuhrkosten für weitere Schuttmengen abgewiesen; es hat in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Frage, ob eine Erhöhung der von der Beklagten bereits gezahl-
ten Mietausfallentschädigung angebracht sei, werde der Entscheidung im Nachverfahren Vorbehalten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen letzten Anträgen des ersten
 Rechtszuges zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage "in vollem Umfange" abgewie-sen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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Mit der Revision begehrt der Klager Aufhebung Berufungsurteils und bittet um Verurteilung de
 Beklagten nach dem Klageantrag« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Bntscheidimgsgründe;
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Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil ent
 halte keine Entscheidungsgründe (Verletzung der §§ 313
 551 Ziff 7 ZPO), weil es auf. das in einer anderen Sa
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che ergangene Urteil des Berufungsgerichts Bezug nehme ist unbegründet. Das Berufungsgericht führt zwar auf S
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des angefochtenen Urteils aus, es habe die Frage, ob
 für die Folgen der Massnahmen der sowjetischen Kommandantur Berlin* und der mit der Durchführung der Anord-nungeh der Besätzungsmacht betrauten Haus- und Strassen
 obleute die Beklagte zu haften hab.e* ,fbe
 in dem
 genau gleichliegend
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geprüf
 Fall
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gegen Berlin
10 0 953/5(1
be in seinem Urteil vom
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Juli 1951 die Haftung der Beklagten verneint^ es halte
 an seiner in dem erwähnten Urteil ausgesprochenen Stel-
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lungnahme auch im vorliegenden Falle in vollem Umfange
 fest
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Da
 Berufungsgericht beantwortet also die auf
 geworfene Rechtsfrage selbst und verweist mithin nur zur näheren Begründung seiner Rechtsansicht auf jenes
 Urteil, dassd
 von ihm vertretene Rechtsansicht im ein-
zelnen begründet. Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht im Anschluss an die oben wiedergegebenen einleitenden Sätze die wesentlichen Teile der Begründung jenes ange-. zogenen Urteils zu dem Teil sogar wörtlich wiedergibt und
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hinsichtlich der Anwendbarkeit d
75 EinlAlR auf die
 geltend gemachten Ansprüche noch ergänzende Ausführungen zu jenem Urteil macht.
Das.Berufungsurteil ist daher entgegen der Ansicht der Revision mit Gründen versehen*
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2* Der Kläger macht mit der Klage geltend: 5000 DM
• •
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für die Schuttabfuhr von den streitigen Grundstücken
 und 3000 DM als (Teilbetrag für eine ihm. angeblich zustehen-
• •
de Mietausfallentschädigung. Durch die Einlassung der Beklagten und die darauf erfolgende Erwiderung des Klägers
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hat sich ausweislich des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils ergeben, dass die geltend gei&achten Ansprüche aus verschiedenen Tatbeständen hergeleitet werden:
a)	Ansprüche aus den Aufschüttungen, die anlässlich
 der Beseitigung der Strassenkampfbarrikaden erfolgt sind, wobei Streit unter den Parteien darüber herrscht, ob die Beklagte für diese Aufschüttungen überhaupt
 zu haften.hat, in welchem Umfang solche Aufschüt-.tungen erfolgt sind und bis zu welchem Zeitpunkt ei-
ne NutzungsehtSchädigung wegen dieser Aufschüttungen
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zu erfolgen hat*
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b)	Ansprüche wegen erhöhter Nutzungsentschädigung für
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. diejenigen Teile des Grundstücks, für die die Be-klagte unstreitig bereits eine vom Kläger allerdings ala zu niedrig angesehene Entschädigung gezahlt hat.
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c)	Ansprüche aus Aufschüttungen, die über die zu b) genannten Aufschüttungen hinaus von der Beklagten selbst und durch Private auf Anweisung oder mit Billigung der Beklagten vorgenommen: sein sollen.
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d)	Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass,
 nachdem die Beklagte gewisse Aufschüttungen auf dem Gelände vorgenommen hatte, dritte Zivilpersonen sich für berechtigt gehalten haben, ebenfalls derartige

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Es ist also zunächst zwischen den Ansprüchen aus Schuttbeseitigung und denen auf Mietausfallentschädigung zu unterscheiden und die Begründetheit Jeder die~ ser Hauptgruppen nach den verschiedenen behaupteten
 Sacherverhalten zu prüfen»
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Die Ansprüche aus Schuttbeseitigung hat das Landge
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rieht wegen 300 cbm Barrikadenschutt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber solche Ansprüche verneint» Das Berufungsgericht hat insoweit die Klage in vollem Umfang abgewiesen*
a) Hinsichtlich des Barrikadenschuttes (Sachverhalt
* « gehen Landgericht und Berufungsgericht in Über eins timmung

it dem Vortrag der Parteien davon aus, dass dieser Schutt
 entweder auf unmittelbare Anordnung de
 Besatzungsmacht
oder auf Grund allgemeiner Anordnungen der Besatzungsmacht durch die Strassenobleute auf geschüttet worden ist, um
 die Barrikade von der Strasse zu
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Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin
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dass es sich insoweit um Ansprüche handelt, die.gemäss den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes zu behandeln
 sind» \Vie der Senat bereits in BGHZ 9>101 ausgeführt hat
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muss das Revisionsgericht grundsätzlich jedes nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz berück sichtigen, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst» Dass das Lastenausgleichsgesetz zu diesen im Revisionsrechtszug
 zu berücksichtigenden neuen Gesetzen gehört, hat der Se nat in der gleichen Entscheidung ebenfalls begründet*
9.
Das Lastenausgleichsgesetz ist in Berlin durch das Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Lastenaus-gleich vom 1. Oktober 1952 (Art VII) (GVB1 Bin 1952 S 785) seit dem 18. Oktober 1952 in Kraft;. Hach § 13 des Lasten-
ausgleichsgesetzes sind KriegsSachschäden Schäden, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31» Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen an Wirtschaftsgütern, die zu dem Grundvermögen gehören, entstanden sind. Das Aufschütten von Schutt auf den Grundbesitz des Klägers verursachte Schaden an dessen Grundvermögen. Dieser Schaden ist auch, wie unstreitig ist, vor dem 31» Juli 1945 entstari den. Es kann dahingestellt bleiben, ob er unmittelbar durch
 Ma s snah
d
Besatzungsmacht oder durch Massnahmen der
 Strassenobleute auf Grund allgemeiner Anweisungen der Besatzungsmacht entstanden ist. Als Massnahme der Besatzungs
 macht würde er auf einer Kriegshandlung im Sinne des
13
Abs 2 Ziff 1 LAG beruhen. Es würde sich insoweit um
 mit
der Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln un-mittelbar zusammenhängende militärische Massnahmen handeln, denn die Beseitigung von Strassenbarrikaden in den ersten Wochen nach der kriegerischen Besetzung einer um-kämpften Stadt gehört zu den mit Einwirkungen von Kampf-mittein unmittelbar zusammenhängenden militärischen Massnahmen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Strassenobleute als unmittelbare: Beauftragte der Besatzungs macht tätig geworden wären. Wären dagegen die Strassenob-leüte als deutsche Behörden oder deren Vorläufer anzusehen und hätten sie die Trümmerbeseitigung nur auf Grund all-gemeiner Anordnung der Besatzungsmacht im Einzelnen aber auf Grund eigener Entscheidungen und Entschliessungeh vor-
4
genommen, so würd:e es sich dennoch um einen Kriegssach-
schaden handeln. Nach
13 Abs 3 LAG gilt als Kriegssach
 schaden auch ein Schaden durch Beschädigung von Sachen auf Grund behördlicher Massnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.
Die Beseitigung der Barrikade könnte dann zwar im Interesse der deutschen Bevölkerung erfolgt sein. Diese be-hördlichen Massnahmen standen aber mit bestimmten kriegeri
 sehen Ereignissen und nicht nur mit den allgemeinen Kriegsfolgen (vgl dazu die RechtsausfUhrungen in BGHZ
8, 189), nämlich mit der Beseitigung der unmittelbar aus den Strassenlcämpfen in Berlin entstandenen Schäden
 in Zusammenhänge
 Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BGHZ 8, 256) entschieden hat* können Entschädigungsansprüche, Aufopferungsansprüche und ähnliche Ansprüche
 aus solchen KriegsSchäden im Hinblick auf das Lasten-
ausgleichsgesetz nur noch im Rahmen dieses Gesetzes«.
# •
nicht aber im bürgerlichen Rechtsstreit geltend gemacht
 werden. Fraglich könnte höchstens sein, ob dieser
♦
Grundsatz auch gilt, wenn die Inanspruchnahme des Eigentums des Klägers durch die Kriegshandlungen oder durcl behördliche Massnahmen nicht als Dauerzustand gedacht war, sondern beabsichtigt war, beim Eintritt geregelter
 Verhältnisse diese Inanspruchnahme wieder zu beseitigen.
^ *
Diese Rechtsfrage bedarf hier aber keiner Entscheidung,
 da in keiner Weise erkennbar ist: dass die russische
 Besatzungsmacht oder die Strassenobleute, falls sie als
 deutsche Behörden oder Vorläufer deutscher Behörden anzu-
• • •
sehen wären, die Absicht hatten, die Schuttablagerungen
 auf dem Gelände des Klägers jemals wieder zu besfciti
♦
gen.'
Wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl BGHZ 8, 256) entschieden hat, fallen allerdings Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht unter das Lastenausgleichsgesetz. Der Kläger glaubt, Ansprüche aus unerlaubter Handlung hinsichtlich der Aufwendungen für die
 Beseitigung des Barrikadenschuttes deswegen zu haben,
 weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Barrikadenschuttes in der Vergangenheit nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen
 keine Stellung genommen, sondern hat sich damit begnügt auszuführen, dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des Barrikadenschuttes überhaupt nicht bestanden hätte, sondern dass es
 sich'insoweit um Besqtzungsschaden gehandelt habe« Wenndie Revision insofern das Pehlen einer Begründung gemäss § 551 Ziff 7 ZPO rügt, so geht diese Rüge fehl« Bestand, wie das Berufungsgericht annimmt,eine Ver-pflichtung der Beklagten zur Beseitigung des Barrika-denschuttes nicht, so war die Beklagte damit auch für
 die Folgezeit nicht verpflichtet, den Barrikadenschutt
«
1
zu beseitigen,und konnte daher durch Unterlassung die-ser Beseitigung eine unerlaubte Handlung nicht begehen« Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung schliesst daher ohne weiteres Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen verzögerter Beseitigung des Barrikadenschuttes aus. Es bedurfte daher keines besonderen Eingehens des Berufungsgerichts auf diesen Punkt«
Die Revision hat die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur Beseitigung der Barrikadentrümmer nicht verpflichtet gewesen, mit der Begründung angegriffen,es handle sich nicht um Besatzungs schaden, sondern um. AufOpferungsansprüche gegen die
 Beklagte
Auf diese Streitfrage braucht jedoch nicht
 eirigegangen zu werden. Auf Grund des nach den* obigen Ausführungen hier anzuwendenden Kriegssachschäden-rechts bestand eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, die KriegsSachschäden durch Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes zu beseitigen, nicht« Vielmehr ist es auch nach dem Kriegs sachschadenrecht grundsätzlich Aufgabe des Geschädig
 ten, den Schaden seihst zu beseitigen, während es Auf
 gab
a
der zur Entschädigung verpflichteten Stellen ist
 die dafür vom Geschädigten aufgewandten Beträge diesem
 zu
ergüten (vgl dazu S 17/18 des Urteils d
Senats
12
*
♦
«

*
vom 5« März 1953 - III ZR 354/52 Bestand aber für
 die öffentliche Hand und damit auch für die Beklagte keine Verpflichtung, die Auflagerungen des Barrikadenschuttes in Natur zu beseitigen, so konnten die Beamten
 der Beklagten durch Nichtbeseitigung dieses Schadens keine Amtspflichtverletzung begehen*
Eine Amtspflichtverletzung wegen Nichtentfernung
 des Barrikadenschuttes entfällt daher»
Ansprüche wegen Beseitigung des Barrikadenschutts (Sachverhalt a) sind deshalb, soweit sie aus Enteignung,
 Aufopferung usw. hergeleitet werden, nur im Verfahren des
*
Lastenausgleichs, nicht aber im vorliegenden Verfahren
 geltend zu machen; soweit sie aus Amtshaftung hergelei-
%
tet werden, sind sie unbegründet»
b) Soweit der Kläger Ersatzansprüche auf Beseitigung des Trümmerschuttes, der nicht aus den Barrikaden her-rührt, daraus herleitet, dass die Beklagte durch ihre Dienststellen weiteren noch nicht beseitigten Schutt auf das fragliche Gelände gebracht- und Private angewiesen
 oder ihnen gestattet habe, Schutt abzulagern (Sachver-
 halt c), hat bereits das Landgericht nicht als erwie-sen angesehen, dass über den von ihm der Menge nach auf 300 cbm geschätzten Barrikadenschutt weitere Schuttmengen von der Beklagten selbst oder auf ihre Anweisung oder mit ihrer Billigung aufgelagert worden seien. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung nicht gewandt, so dass insoweit für das Berufungsgericht Kein Anlass bestand abweichende Feststellungen zu treffen. Deshalb muss aus dem Berufungsurteil geschlossen werden, dass es durch die Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil sich dessen Tatsachenfeststellungen zu eigen machen wollte» Hat aber die Beklagte weitere noch nicht beseitigte Schuttmassen
♦
als die 300 cbm Barrikadenschutt auf das Gelände nicht aufgebracht, so bestehen insoweit Ansprüche aus Trüm-merbeseitigung seitens des Klägers nicht..
c) Ansprüche aus Beseitigung von Trümmerschutt können
• _
auch nicht daraus hergeleitet werden, dass Privatpersonen, veranlasst durch die Trümmereinlagerung der Beklagten, sich' in der Folgezeit für berechtigt gehalten haben, ebenfalls Trümmerschutt auf dem Gelände einzulagern (Sachverhalt d). Mit Recht haben Landgericht und Berufungsgericht dazu ausgeführt, dass die Beklagte für das Verhalten
• •
der Privatleute, die Schutt abgeladen haben, nicht einzu-stehen hat. Insbesondere hatte die Beklagte nicht etwa eine Rechtspflicht, das Grundstück des Klägers besonders bewachen zu lassen. Vielmehr musste, wie der Senat in ähn-liehen Fällen ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, der Eigentümer selbst dafür Vorsorge treffen, dass Private keinen Schutt auf sein Gelände ablagerten*
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt sind von der Revision nicht angegriffen worden. Sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen. Schadenser-
m
satzansprüche aus Beseitigung von Trümmerschutt stehen also auch insoweit dem Kläger nicht zu.
Soweit daher die Klage auf Entschädigung wegen Be
 seitigung von Trümmerschutt gerichtet ist

hat

da An
 Sprüche wegen .Schuttbeseitigung aus den Sachverhalten a
$
••
c und d nicht bestehen und aus dem Sachverhalt b nicht hergeleitet werden, das' Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Insoweit kann die Revi-sion keinen Erfolg haben.
4- Von den Ansprüchen wegen entgangener Hutzung macht der Kläger, wie oben bereits erwähnt wurde, nur einen Teil-

#
*
betrag von 3-000 DM geltend, während diese Ansprüche
 insgesamt nach dem Vortrag des Klägers erheblich.höher
0
sind«
Hinsichtlich der Geltendmachung dieses
 Tei3.bet.rags
 der
NutzungsentSchädigung leidet das Ver-
sn prozessual
 fahren an einem von Amts wegen zu beachtenden Mangel«. Wie der Senat bereits im Urteil vom 15* Dezember
1952
III ZR 102/32 - ausgeführt hat, erfordert die Gel-
tendmachung eines Teilbetrags von einer Mehrheit selbst"
»
diger Ansprüche die Abgrenzung der verschiedenen Ansprü-
*
che untereinander* Die Abgrenzung kann entweder herbei-
m
geführt werden dadurch, dass für jeden einzelnen Anspruch
• •
die Teilbeträge angegeben werden, die zusammen den Betrag des Klageantrags ausmachen, oder dadurch, dass die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden Anspruchs derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinan-der gebracht werden, dass der eine Anspruch als Haupt-
anspruch und die übrigen Ansprüche in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht wer den (übereinstimmend mit RGZ 157, 321
An einer solchen Abgrenzung fehlt es hinsichtlich der Ansprüche von Nutzungsentschädigung, die aus allen vier oben in Ziff 2 zusammengestellten Sachverhalten her leitet werden. Die fehlende Abgrenzung bezüglich der Ansprüche auf Nutzungsentschädigung hat umso mehr Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft des angefochtenen
 Urteils zur Folge, als aus dem Urteil der Vorinstanz nich
* .
klar zu erkennen ist, ob auch über die Ansprüche auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der von der Beklagten gezahlten und der vom Kläger geforderten Nutzungsentschädigung (Sachverhalt b) entschieden worden ist.

*

Nach dem berichtigten Tenor des landgerichtlichen Urteils ist die Klage "für eine in Anspruch genommene
 Grundfläche ......   #	von 500 qm und die Kosten für
 die Abfuhr von 300 cbm Schutt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden", während "die Klage wegen Inanspruchnahme einer weiteren Grundfläche und den Ab-fuhrkosten für weitere Schuttmengen abgewiesen" worden ist» Auf S 11 der Gründe wird im landgerichtlichen Urteil dagegen ausgeführt:
"Ob schliesslich auch ein Ausgleich wegen der von dem Beklagten bereits gezahlten Mietausfallentschä digung für den Platz "vor der Ruine" angebracht ist, auf dem nach seiner Behauptung nur Schrottmengen gelegen hätten, die nicht auf seine Veranlassung dorthin gekommen seien, soll ebenfalls der Entscheidung im Nachverfahren Vorbehalten bleiben, da diese Präge noch aufklärungsbedürftig ist«"
Insoweit scheint es sich um die Unterschiedsbeträge der
»
Nut zungs ent Schädigung (Sachverhalt b) zu handeln, wenn auch von der Auflagerung von Schrottmengen und dem Bestreiten der Beklagten, diese Schrottmengen aufgelagert
 zu haben, in den Entseheidungsgründen die Rede ist, denn
• * #•
aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt • •
sich, dass die Beklagte auf einen Teil des Grundstückskomplexes unstreitig Schutt hat auffahren und später
«
wieder hat abfahren lassen und für die damit in Anspruch genommene Fläche von 2*000 qm eine vom Kläger allerdings als zu niedrig angesehene Mietzinsentschädigung gezahlt
 hat und dass hinsichtlich dieses' Grundstückskomplexes nur die Höhe der zu zahlenden Entschädigung streitig ist, während nicht erkennbar ist, dass es sich bei den auf S 11 der Entscheidungsgründe als durch Schrottauflagerung in Anspruch genommenen Grundstücken um andere .... Grundstücke handeln sollte* Bass das Landgericht diese

Ansprüche entgegen dem Wortlaut des Berichtigungsbeschlusses - "Abweisung der Klage wegen Inanspruchnahme einer weiteren Grundfläche als 500 qm,r - nicht abwei-sen wollte, ergibt sich mit Sicherheit aus dem oben angeführten Satz der Urteilsgründe. Ob das Landgericht die-
se Ansprüche dem Grunde nach ebenfalls für gerechtfer-
• •
tigt erklären wollte - dafür spricht die nach den Gründen
• •
erfolgte Verweisung der weiteren Prüfung in das "Nachverfahren" - oder ob insoweit eine Entscheidung überhaupt
*
nicht ergehen sollte - dafür spricht, dass die Klage nur hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung für eine Pläche von 500 qm für gerechtfertigt erklärt worden ist, ohne dass jedoch eine Abweisung erfolgen sollte - lässt sich bei den Widersprüchen zwischen dem entscheidenden Teil und den Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht mit Sicherheit feststellen. Das Berufungsgericht hat insoweit
 für eine Klarstellung nicht gesorgt; vielmehr lässt sein
♦
Urteil ebenfalls nicht mit Sicherheit erkennen, ob über die Hutzungsentschädigung, soweit sie aus dem Sachverhalt b hergeleitet wird, entschieden werden sollte * Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist die Klage zwar "in vollem Umfang", also auch hinsichtlich der Nutzungsentschädi-gung aus dem Sachverhalt b abgewiesen worden. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen dagegen werden die Sachverhalte b und die daraus hergeleiteten Ansprüche
(Unterschiedsbetrag zwischen der von der Beklagten ge-
• +
zahlten und den von dem Kläger verlangten Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme von 2000 qm) überhaupt nicht erwähnt. Klarheit bringen auch nicht die im Beru-fungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien, da diese sich mit den Ansprüchen aus dem Sachverhalt b überhaupt nicht befassen.
*
 
Bei dieser Unklarheit der vorinstanzlichen Ur-
teile kann nicht festgestellt werden* in welchem Umfang die Klage hinsichtlich der NutzungsentSchädigung im ersten Bechtszug entschieden, in welchem Umfang sie in den Berufungsrechtszag gelangt und dort von den Parteien zur Entscheidung gestellt worden ist (vgl dazu die Rechtsauäführungen des Senats auf S 13-16 seines Urteils vom 5. Pebruar 1953 - BGHZ 8, 383 -) und
• •
oh das Berufungsgericht darüber entschieden hat., Im- ’	7.
Hinblick auf diese Unklarheiten mussten zu diesem Punkt zwecks Klarstellung, wie weit entschieden ist, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden*
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' Die vom Berufungsgericht jedenfalls formell ausge-sprochene Abweisung- der Klage bezüglich der Nutzungsentschädigung hätte vielleicht dann zu dem Teil aufrecht erhal-ten werden können, wenn der geltend gemachte Teilbetrag von 3*000 DM aus den Sachverhalten a,c und d überhaupt nicht begründet wäre, aus dem Sachverhalt b dagegen
 nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Teil herge-
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leitet würde. Das ist aber nicht der Pall. Zwar bestehen aus den Sachverhalten zu a, c und d keine Ansprüche we-
f
gen Nut zungs ent Schädigung. Aus dem Sachverhalt zu a kann *
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Nutzungsentschädigung nicht hergeleitet werden, weil
 für diesen Kriegssachschaden ein Anspruch auf Nutzüngs-
• •
entschädigung nicht besteht, sondern, wie oben bereits * ausgeführt wurde, nur ein Anspruch auf Entschädigung wegen der vom Kläger selbst vorzunehmenden Abräumung des Schuttes. Auch aus den Sachverhalten zu c und d kann eine Nutzungsentschädigung nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte Schuttmassen weder selbst aufgelagert hat, noch durch Private hat auflagern lassen und weil sie für die ohne ihr Zutun erfolgte Auflagerung von Schutt durch Private keine Haftung trifft. Jedoch hat der Kläger aus
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dem Sachverhalt to Ansprüche in einer Höhe behauptet die den eingeklagten Teilbetrag von 3*000 DM überstei
 gen
Er hat insoweit Ansprüche auf Nutzungsentschädi
 gung wegen einer Fläche von 2000 qm für die Zeit vom.
1. Januar 1946 bis zu dem 1. Juli 1950 (vgl S 4 und 5 der Klageschrift)c Er verlangt insoweit für den Quadratme-
ter 20 Pfennig für den Monat* Er hat allerdings ausgeführt , im Hinblick darauf, dass die Preisstelle für Mieten die Entschädigung für einige Pächter seines Grundbesitzes für die Zeit ab 11« Februar 1949 von 20 Pfennig
 auf 8 Pfennig für den Quadratmeter im Monat herabge-
*
setzt habe, werde nur ein Teilbetrag von insgesamt 3000
♦
für NutzungsentSchädigung geltend gemacht* Er hat aber
*
nicht vorgetragen, dass er die NutzungsentSchädigung für die hier fraglichen 2000 qm auf 8 Pfennig für den Quadrat
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• *
meter herabsetzen wolle» Infolgedessen ist grundsätzlich von den von ihm selbst eingesetzten Zahlen auszugehen.
nämlich davon, da
 ss er für diese Fläche 8190 DM Nutzungsentschädigung verlangt, abzüglich der von der Beklagten
 bisher vergüteten 510,30 DM-Y/est und 340,20 DM-Ost sowie
♦
weiterer 960 DM-Ost» Dieser verbleibende Restbetrag ist aber höher als der für die Nutzungsentschädigung hier gel
•	9
tend gemachte Betrag von 3000 DM* Selbst wenn man davon
 ausgehen würde, dass der Kläger an Nutzungsentschädigung
*
nicht 20 Pfennig, sondern 8 Pfennig für den Quadrat ter und den Monat verlangt, so würde sich für 30 Monate
480
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3840
5
vor der Währungsreform ein Betrag von und für 24 Monate nach der Währungsreform ein Betrag von
 Zusammen 4320,
ergeben, so dass auch nach Abzug der unstreitig geleisteten Zahlungen der Beklagten für diese NutzungsentSchädi-
gung immer noch mehr als d
hier eingeklagte Teilbetrag
 von 3000 DM übrig bliebe* Ehe über diese NutzungsentSchä-
digung aus d
Sachverhalt b nicht entschieden ist

kann
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mangels Abgrenzung der Insoweit zur Klage gestellten Ansprüche die Klage auf Zahlung des Teilbetrags von 3000 DM der Hutzungsentschädigung nicht abgewiesen
 werden, da die volle Höhe der Klageforderung aus Hutzungs-
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entschädigung allein durch die Entschädigungsansprü-
%
che aus dem Sachverhalt b gerechtfertigt sein könnte*
Deshalb musste hinsichtlich der Hutzungs entschädigung von 3000 DM die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden*
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Die Kostenentscheidung bleibt der Einfachheit halber in vollem Umfang dem Landgericht Vorbehalten«
Meiß	'	Dr.	Pagendarm	Bietschel
 Dr. Weber	Dr*	Kreft
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