Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Es läßt keine Rechtsfehler erkennen, daß das Oberlandesgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen sowohl das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien als auch eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 359/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit geborene K Straße 96, r Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtej Rechtsanwälte Dr. und F. gegen Wilma Weg 60, Dl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und WH 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1989 - 13 U 410/88 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 122.098 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es läßt keine Rechtsfehler erkennen, daß das Oberlandesgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen sowohl das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien als auch eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm