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BGH · III ZR 359/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 359/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Es läßt keine Rechtsfehler erkennen, daß das Oberlandesgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen sowohl das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien als auch eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitBESCHLUSSKrohnZPOKlägerinRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 359/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 geborene K Straße 96,
r
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtej
 Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 Wilma
Weg 60, Dl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
WH
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1989 - 13 U 410/88 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 122.098 DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Es läßt keine Rechtsfehler erkennen, daß das Oberlandesgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen sowohl das Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien als auch eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat.
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm