Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsfcläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt Cloppenburg, vertreten durch den Rat der Stadt Die Kläger bilden - mit Ausnahme des Klägers zu 6), der als Ehemann der Klägerin zu 5) mitklagt - eine Erbengemeinschaft j der bei Klageerhebung und bis zu dem 28« Februar Zum Oktober 1948 kündigte die Beklagte den Klägern die Freigabe des Hotels an; tat sächlich wurde-es erst zu dem 1. Die Kläger nahmen deshalb die Beklagte in Anspruch für den Schaden, der ihnen entstanden ist b) durch die Beschädigung und übermässige Abnutzung des Gebäudes, c) durch den infolge des Inventarverlustes und der Beschädigung des Gebäudes verursachten Ausfall der Nutzungen für die Zeit ab 1. Er hat seine Revision nach Beginn der mündlichen Verhandlung zu-rückgenommen und vorsorglich erklärt, daß er mit der Weiterführung des Rechtsstreites allein durch seine Ehefrau, die Klägerin zu 5), einverstanden ist. In der Erklärung des Klägers zu 6) liegt aber gleichzeitig, daß er für seine Person den Revisionsantrag nicht mehr aufrecht erhält. Der Vorderrichter geht davon aus, daß die Streitteile hinsichtlich des Hotels nicht in einem privatrecht- Die Beklagte habe - wenn auch formlos - von hoher Hand das Hotel als Elücht-lingsunterkunft in Anspruch genommen und damit ein öffentlichrechtliches Verhältnis zu den Klägern begründet Verpflichtung gehabt,dafür zu sorgen daß das den Klägern gehörige Inventar des Hotels nicht abhanden kommt. Deshalb hafte die Beklagte für den Schaden, der den Klä gern durch den Verlust des abhanden gekommenen Mobiliars erwachsen st und für den iteren Schaden, der ihnen dadurch entstand, daß sie infolge des Verlustes der Gegenstände das Hotel.nicht sofort nach dem 1. Dagegen hafte die Beklagte für den Schaden der Kläger aus Beschädigung und übermässiger Abnut- sie sei ohne weiteres ” in die Beschlagnahme der Militärregierung eingetreten” und deshalb zur Unterbringung von Flüchtlingen im Hotel berechtigt? im übrigen habe sie durch Bestellung eines Hauswarts und entsprechende Kontrollen und Ermahnungen das Erforderliche zur Verhinderung von Beschädigungen und übermässiger Abnutzung des Hotels getan; die eingetretenen Beschädigungen hielten sich, wenn man berücksichtige, daß das Hotel bestimmungsgemäß als Flüchtlingsdurchgangslager benutzt wurde, "als in der IJatur der Sache liegend” innerhalb des Normalen und seien des- zivilrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich die Ansprüche der Kläger herleiten lassen, nicht bestanden hat« Zwar kann auch, wenn die Sache ursprünglich hoheitsrecht-lieh in Anspruch genommen worden ist, später - zu demal wenn die Beschlagnahme aufgehoben wird - das Rechts' ‘erhältnis bezüglich der Sache privatrechtlich gestaltet werden. Die Verwendung des Wortes "Miete" bei der monatlichen Zahlung der Entschädigung für die Inanspruchnahme des Hotels und die Vorstellungen des Rachlasspflegers bei der Beklagten,, diese könne nicht, wie sie es nach der Währungsunstellung versuchte, die Entschädigung von 800 RM auf 500 DM herabsetzen, recht-fertigen nicht die Annahme, die Streitteile hätten ihre Beziehungen bürgerlichrechtlich regeln wollen. zu dem die Beklagte das Hotel heranzog - die vorübergehende Unterbringung von Elüchtlingstransporten - eine • öffentliche Aufgabe darstellt, die im Zweifel mit den Mitteln des öffentlichen Rechts bewältigt wird. Wenn im Laufe des Prozesses die Kläger ihre Rechtsbeziehungen zu der Beklagten als Mietsverhältnis beurteilen und die Beklagte selbst dieser Beurteilung beitrat.; klagt Die Beziehungen zwischen den Klägern und der Be-n sind demnach nach öffentlichem Recht zu beurteilen Indem die Beklagte formlos, aber in Ausübung ihrer Hoheits ht d 5) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten für den Verlust des Hotelinventars und für den Schaden, der in dem auf jenen Verlust zurückzufiihrenden Ausfall an Nutzung des Hotels für die Seit zwischen 1. 28, Februar 1950 besteht, herrscht in der Revisionsinstanz kein Streit mehr; insoweit ist die Sache rechtskräftig entschieden,, In die Revisionsinstanz ist nur noch der Anspruch auf Ersatz des Schadens für übermässige Ab-nutzung und Beschädigung des Hotels einschließlich des' daraus weiter erwachsenen Nutzungsausfalls gediehen. a) Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß das Hotel "bestimmungsgemäß als Flüchtlingsdurchgangslager benutzt” wurde und daß "der dauernde Wechsel in der Belegung und die grosse Anzahl der Flüchtlinge eine übermässige Abnutzung des Hotels als in der Natur der Sache liegend” mit sich brachten, daß alsa in die- und Wasseranlagen, die Beschädigungen der Wandverkleidungen und Tapeten, die durch das Kochen und Waschen und ähnliche Verrichtungen in den Zimmern verursachten Schäden sind mit dem “dauernden Wechsel in der Belegung" b) Bas Berufungsgericht verkennt auch den Begriff der schuldhaften Vernachlässigung der Obhutspflicht, wenn es meint, die Beklagte habe alles ihr “Zumutbare zur möglichen Verhinderung übermässiger Abnutzung und Beschädigung" des Hotels getan. Unabhängig von der unter 4) dargelegten Rechtslage haftet die Beklagte ohne daß es des Nachweises eines Verschuldens ihrer Bediensteten bedarf für die.mit der insbesondere für außergewöhnliche Abnutzung einzustehen und eine angemessene Entschädigung zu gewähren, nachdem, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, Schäden dieser Art ohne grobes Verschulden der Geschädigten entstanden sind und diese hierfür einen Ersatz von einer anderen Stel-le nicht erlangen können, 7) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Schadenshöhe mindern kann, .weil eine andere Ursachen-kette ebenfalls einen Schaden herbeigeführt hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn auch wenn die Be-klagte das Hotel unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif-ten für Zwecke der Flüchtlingsunterbringung hätte ordnunge- nach auch für den Schaden fest, der durch die bei ord- Beschädigungen und durch die aussergewöhnliche Abnutzung des Hotels entstanden ist, ohne daß die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aus Amtspflichtyerletzung veranlasst ist. Gründen, aus denen der Vorderrichter zutreffend ent-schied, daß die Beklagte für den durch den Verlust des Inventars verursachten Ausfall an Nutzungen für die Zeit vom 1, April 1949 bis 28. 9) Was das Berufungsgericht zur Frage, ob der Scha-den entfallen ist, nachdem die Kläger das Hotel zu einem angemessenen Preis verkaufen konnten, ob sie ein mitwirkendes Verschulden trifft, ob ihr Anspruch verwirkt oder verjährt ist, ausgeführt hat, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.,
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4n Verkündungsstatt
zugestellt s dem Proz.Bev.der Kläger u.dem Proz.Bev. der Beklagten am
14. Juli 1953.
Karlsruhe, den 17. Juli
1953
3Der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes
•Vogt
Justizobersekretär
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Namen
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In dem Rechtsstreit
1. des Kaufmanns Karl
2. des Bibi.Ing. Georg
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der Witwe Ida
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Ehefrau Kaufmann Hermann
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des Kaufmanns Hermann
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Elisabeth geb
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der mind er ;j, Kinder des verst, Kaufmanns Eugen
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Rudolf Hubert W
und Mechthild Liesel
vertr.d.ihren Vormund, Kaufmann Peter
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsfcläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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die Stadt Cloppenburg, vertreten durch den Rat der Stadt
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Beklagte, Berufungsklögerin und Revisionsbeklagte
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. Conrad
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schrift
128 Abs 2 ZPO am 11. Juli 1953
liehen Verfahren gemäß unter Mitwirkung des Senatsnräsidenten Prof.Br. Geiger und
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der Bandesrichter Rietschel, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer
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der Berufung der Beklagten stattgegeben hat, und die
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gesamten Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem Schluß urteil Vorbehalten.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Kläger bilden - mit Ausnahme des Klägers zu 6), der als Ehemann der Klägerin zu 5) mitklagt - eine Erbengemeinschaft j der bei Klageerhebung und bis zu dem 28« Februar
1950 das ZflHp-Hotel in CQHHHHl gehörte. Das Hotel war im April 1945 von der Besatzungsmacht beschlagnahmt worden;
diese Beschlagnahme wurde am 13. Dezember 1946 aufgehoben«
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Vorher schon - im November 1946 - willigte die Besatzungsbehörde ein, daß die Beklagte im Hotel - zeitweise bis zu
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Flüchtlinge unterbrachte« Eine förmliche Inanspruch
nähme des Besitzes (auf Grund des Wohnungsgesetzes,4es
Reichsleistungsgesetzes oder des allgemeinen Polizeirechts) durch eine deutsche Dienststelle unterblieb. Die Beklagte zahlte an die Kläger monatlich 800 RM, später 800 DM, die
sie
als Mietzins bezeichnete. Zum
Oktober 1948 kündigte
die Beklagte den Klägern die Freigabe des Hotels an; tat sächlich wurde-es erst zu dem 1. April 1949 geräumt.
Bei der Rückgabe des Gebäudes war die Inneneinrichtung zu dem grossen Teil verschwunden; die Licht- und Wasseranlagen, die Böden, Wände, Türen und Fenster waren stark
beschädigt, Tapeten und Wandverkleidungen teilweise abge-
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rissen und Ungeziefer eingeschleppt. Die Kläger nahmen deshalb die Beklagte in Anspruch für den Schaden, der ihnen entstanden ist
a) durch den Verlast des Inventars,
b) durch die Beschädigung und übermässige Abnutzung
des Gebäudes,
c) durch den infolge des Inventarverlustes und der
Beschädigung des Gebäudes verursachten Ausfall der Nutzungen für die Zeit ab 1. April 1949 bis zur Veräusserung des Hauses (28. Februar 1950).
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Das Landgericht sprach den Klägern diese Ansprüche dem Grunde rach zu. Auf die Berufung der Beklagten ander te das Oberlandesgericht das Grundurteil dahin ab.
daß
es nur den Anspruch auf Schadensersatz für das in Verlust geratene Mobiliar und den darauf zurückzuführenden Nut-
zungsentgang dem Grunde nach
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gerechtfertigt erklärte.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche 'weiter, soweit sie vom Oberlandesgericht nicht zuerkannt wurden. Die Beklagte hat zu dem Zurückweisung der Revision gebeten.
Entsche idungsgründe:
'\) Die Präge, ob der Kläger zu 6) nach dem 31. März "953 noch kltigebefugt ist, kann dahingestellt bleiben. Er hat seine Revision nach Beginn der mündlichen Verhandlung zu-rückgenommen und vorsorglich erklärt, daß er mit der Weiterführung des Rechtsstreites allein durch seine Ehefrau, die Klägerin zu 5), einverstanden ist. Da die Beklagte der Zurücknahme der Revision nicht zugestimmt hat, ist eie zwar nicht wirksam geworden. In der Erklärung des Klägers zu 6) liegt aber gleichzeitig, daß er für seine Person den Revisionsantrag nicht mehr aufrecht erhält. Insoweit ist deshalb die Revision ohne weitere sachliche Nachprüfung ihrer Berechtigung als unbegründet zurückzuweisen.
2) Im übrigen erweist sich die Revision als begründet:
Der Vorderrichter geht davon aus, daß die Streitteile hinsichtlich des Hotels nicht in einem privatrecht-
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liehen Vertragsverhältnis ständen. Die Beklagte habe - wenn auch formlos - von hoher Hand das Hotel als Elücht-lingsunterkunft in Anspruch genommen und damit ein öffentlichrechtliches Verhältnis zu den Klägern begründet
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Verpflichtung gehabt,dafür zu sorgen
daß das den Klägern gehörige Inventar des Hotels nicht abhanden kommt. Der Verlust der Einrichtungsgegenstände sei darauf zurückzuführen, daß sie es an der gehörigen Überwachung der Flüchtlinge fehlen liess. Dieses pflicht widrige und schuldhafte Verhalten der zuständigen Bediensteten der Beklagten stelle eine Verletzung der ihnen den Klägern gegenüber bliegenden Amtspflicht dar.
Deshalb hafte die Beklagte für den Schaden, der den Klä
gern durch den Verlust des abhanden gekommenen Mobiliars
erwachsen
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und für den
iteren Schaden, der ihnen
dadurch entstand, daß sie infolge des Verlustes der Gegenstände das Hotel.nicht sofort nach dem 1. April 1949
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nutzen konnten. Dagegen hafte die Beklagte für den Schaden der Kläger aus Beschädigung und übermässiger Abnut-
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zung des Hotels aus zwei Gründen nicht: derselbe Schaden wäre auch eingetreten, 'wenn das Hotel ordnungsgemäß
auf Grund des Wohnungsgesetzes
in Anspruch genommen
worden wäre. Außerdem könne der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie annahm. sie sei ohne weiteres ” in die Beschlagnahme der Militärregierung eingetreten” und deshalb zur Unterbringung von Flüchtlingen im Hotel berechtigt? im übrigen habe sie durch Bestellung eines Hauswarts und entsprechende Kontrollen und Ermahnungen das Erforderliche zur Verhinderung von Beschädigungen und übermässiger Abnutzung des Hotels getan; die eingetretenen Beschädigungen hielten sich, wenn man berücksichtige, daß das Hotel bestimmungsgemäß als Flüchtlingsdurchgangslager benutzt wurde, "als in der IJatur der Sache liegend” innerhalb des Normalen und seien des-
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halb von der Beklagten nicht zu vertreten.
3) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß zwischen den Parteien ein Mietvertrag oder ein anderes
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zivilrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich die Ansprüche der Kläger herleiten lassen, nicht bestanden hat« Zwar kann auch, wenn die Sache ursprünglich hoheitsrecht-lieh in Anspruch genommen worden ist, später - zu demal wenn die Beschlagnahme aufgehoben wird - das Rechts' ‘erhältnis bezüglich der Sache privatrechtlich gestaltet werden. Da-zu ist aber der entsprechende, eindeutig zu dem Ausdruck gebrachte rechtsgeschäftliche Wille beider Teile nötig, der im vorliegenden Rail fehlt. Die Verwendung des Wortes "Miete" bei der monatlichen Zahlung der Entschädigung für die Inanspruchnahme des Hotels und die Vorstellungen des Rachlasspflegers bei der Beklagten,, diese könne nicht, wie sie es nach der Währungsunstellung versuchte, die Entschädigung von 800 RM auf 500 DM herabsetzen, recht-fertigen nicht die Annahme, die Streitteile hätten ihre Beziehungen bürgerlichrechtlich regeln wollen. Entscheidend ist, daß weder:ein>schriftlicher noch ein mündlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, daß die Beklagte noch im Schreiben vom 29. Uärz 1949 die Auffassung vertritt, sie sei 11 in die Beschlagnahme der Militärregierung eingetreten", und daß der Zv/eck. zu dem die Beklagte das Hotel heranzog - die vorübergehende Unterbringung von Elüchtlingstransporten - eine • öffentliche Aufgabe darstellt, die im Zweifel mit den Mitteln des öffentlichen Rechts bewältigt wird. Wenn im Laufe des Prozesses die Kläger ihre Rechtsbeziehungen zu der Beklagten als Mietsverhältnis beurteilen und die Beklagte selbst dieser Beurteilung beitrat.; so söllte damit erkennbar die bisherige Rechtslage nicht geändert oder umgewandelt werden; in diesen Erklärungen kommt äL-so kein selbständiger rechtsgeschäftlicher V/ille der Parteien zu dem Ausdruck.
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klagt
Die Beziehungen zwischen den Klägern und der Be-n sind demnach nach öffentlichem Recht zu beurteilen
Indem die Beklagte formlos, aber in Ausübung ihrer Hoheits
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Hotel der Kläger f
Zwecke der Unterbringung
von Flüchtlingen in Anspruch nahm, entstand für die Dauer
der Verwendung d
Hotels, über die alle
die Beklagte
im einzelnen bestimmte,
sie hatte Besitz, Verwaltung
und Nutzung
ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis
ähnlich dem durch polizeiliche Beschlagnahme fremder Sachen entstehenden öffcntlichreclitlichen Verwahrungs- und TreuhändeVerhältnis. Aus diesen Rechtsverhältnissen sprin gen Obhutspflichten der Beklagten, wie sie dem Mieter ei-
ner Sache obliegen
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fremde Sache pfleglich zu behandeln, zu erhalten und vor
Beschädigungen und Wertminderungen
zu schützen, die nicht
nit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig (unvermeid
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hat, wie noch aussuf-ihren sein wird
die Beklagte verletzt
5) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten für den Verlust des Hotelinventars und für den Schaden, der in dem auf jenen Verlust zurückzufiihrenden Ausfall an Nutzung des Hotels für die Seit zwischen 1. April 1949 und
28, Februar 1950 besteht, herrscht in der Revisionsinstanz kein Streit mehr; insoweit ist die Sache rechtskräftig entschieden,, In die Revisionsinstanz ist nur noch der Anspruch auf Ersatz des Schadens für übermässige Ab-nutzung und Beschädigung des Hotels einschließlich des' daraus weiter erwachsenen Nutzungsausfalls gediehen. Dieser Schaden ist auf die Verletzung der unter 4) dargelegten Obhutspflicht der Beklagten zurückzufähren.
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a) Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß das Hotel "bestimmungsgemäß als Flüchtlingsdurchgangslager benutzt” wurde und daß "der dauernde Wechsel
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in der Belegung und die grosse Anzahl der Flüchtlinge eine übermässige Abnutzung des Hotels als in der Natur
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sem Fall die “normale” Abnutzung des «/Gebäudes nicht die-
selbe ist wie im Falle*, seiner Verwendung im Rahmen eines
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Hotelbetriebes. Bas Berufungsgericht übersieht jedoch, daß nach seinen .tatsächlichen Feststellungen die Schä-den undcdie Abnutzung des Gebäudes auch unter Berücksichtigung. seiner Verwendung als FlüchtlingsUnterkunft über das Maß hinausgehen, das für diesen Fall als “normal”
bezeichnet werden kann.Bie Zerstörungen an den Licht-
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und Wasseranlagen, die Beschädigungen der Wandverkleidungen und Tapeten, die durch das Kochen und Waschen und ähnliche Verrichtungen in den Zimmern verursachten
Schäden sind mit dem “dauernden Wechsel in der Belegung"
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und der "grossen Anzahl der Flüchtlinge” keineswegs als in der Natur der Sache liegend notwendig verbunden. Es handelt sich vielmehr - jedenfalls teilweise - um solche Schäden, die auch in einer FlüchtlingsUnterkunft vermeidbar sind, wenn sie nur ordnungsgemäß geführt wird«
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b) Bas Berufungsgericht verkennt auch den Begriff der schuldhaften Vernachlässigung der Obhutspflicht, wenn es meint, die Beklagte habe alles ihr “Zumutbare zur möglichen Verhinderung übermässiger Abnutzung und Beschädigung" des Hotels getan. Es genügte nicht, daß sie einen "Hauswart einsetzte und für Kontrollen und Ermahnungen sorgte”. Sie hatte dafür zu sorgen, daß der Hauswart ge-gen schadenstiftende Handlungen und Unterlassungen der im Hotel untergebrachten Flüchtlinge einschritt und daß die "Ermahnungen" beachtet wurden, mit anderen Worten: sie hatte wirksame Maßnahmen zu treffen, durch die die oben angegebenen Beschädigungen unterbunden worden wären.
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in Cloppenburg nicht entstanden.
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haftet die Beklagte
ohne daß es des Nachweises eines
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7) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Schadenshöhe mindern kann, .weil eine andere Ursachen-kette ebenfalls einen Schaden herbeigeführt hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn auch wenn die Be-klagte das Hotel unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif-ten für Zwecke der Flüchtlingsunterbringung hätte ordnunge-
gemäß in Anspruch nehmen können und in Anspruch genommen hät-
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te, würde die Beklagte für den hier in Rede stehenden Scha-den nach den unter 4) und 6) dargelegten RechtsgrundSätzen haften.
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8) Demnaöh steht die Haftung der Beklagten dem Grunde
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nach auch für den Schaden fest, der durch die bei ord-
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Beschädigungen und durch die aussergewöhnliche Abnutzung des Hotels entstanden ist, ohne daß die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aus
Amtspflichtyerletzung veranlasst ist. Aus denselben
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Gründen, aus denen der Vorderrichter zutreffend ent-schied, daß die Beklagte für den durch den Verlust des Inventars verursachten Ausfall an Nutzungen für die Zeit
vom 1, April 1949 bis 28. Februar 1950 einzustehen hat,
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Abnutzung des Gebäudes zurückgeht.
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9) Was das Berufungsgericht zur Frage, ob der Scha-den entfallen ist, nachdem die Kläger das Hotel zu einem angemessenen Preis verkaufen konnten, ob sie ein mitwirkendes Verschulden trifft, ob ihr Anspruch verwirkt oder verjährt ist, ausgeführt hat, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen., Seine Ausführungen gelten insoweit ent-
sprechend auch für den Anspruch, über den: in der Revi^. sionsinstanz noch zu entscheiden war,
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Die Bundesrichter Dr. Wolany und Dr. Beyer sind abwesend und an
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