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BGH

Gericht: BGH

2c Eine Zweckentfremdung gemäß Art Via des Woh-nungsgesetzes kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden« wenn die Umwandlung von ursprünglichem Wohnraum zu gewerblichem Raum bereits in einer Zeit erfolgte? erfolglos gebliebene Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Inanspruchnahme der Rä-ume für fremde Wohnzwecke eine Enteignung darstelle, aus der ihr für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nach Art 153 WeimVerf ein Anspruch auf Entschädigung erwachsen seit Ihr Schaden bestehe in der Differenz zwischen den aus der Vermietung gezogenen Einkünften und dem Betrage., den sie aus der gewerblichen Nutzung der ihr entzogenen Räume hätte erzielen können0 Allein seit der WährungsUmstellung sei ihr auf diese Weise ein Verdienstausfall von etwa 6000 DM entstandene Hiervon macht sie einen Teilbetrag von 2»100 DM geltend, Hilfsweise hat die Klägerin sich darauf berufen., jenigen- geltend machen könne, dem die angebliche Enteignung zugute gekommen sei, Das sei aber nicht die Beklagte,, sondern entweder der begünstigte Dritte oder das Land Nord rheih-Westfalen> weil sie nur in Ausführung einer ihr ubeij .tragen'en Auftragsangelegenheit des Landes gehandelt habe» Im übrigen liege in der Erfassung der Räume,• welche gemäß® Art VII des Wohnungsgesetzes (KEG Nr.18) vom 80 Marz 1946 erfolgt sei, weder eine Enteignung, noch könne sie einen AufOpferungsanspruch nach § 75 EinlALR begründen» Die Kon-zessionierung der erfaßten Räume hat die Beklagte bestrit-f ten und behauptet, daß die Räume zur Zeit der Erfassung tatsächlich bewohnt, d.h« nicht gewerblich genutzt gewesen'9 seien.. Für den Regelfall, daß nämlich ein Wohnraum recht - und orclnurigsmässig auf Grund des Wohnungsgesetzes erfaßt und ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Wohnungssuchender zugewiesen wird, kommt der Grosse Senat zu dem Ergebnis, daß die Maßnahmen der ’Wohnungsbehörden nicht Einzeleingriffe der Verwaltung' in die Rechtssphäre des einzelnen Wohnungsinhabers, vielmehr nur die Verwirklichung der bereits im Wohnungsgesetz enthaltenen Einschränkung der Herrschaftsbefugnis der unter das Wohnungsgesetz gleichmässig fallenden Wohnungsinhaber, also der im Wohnungsgesetz schon vorgesehenen Inhaltsbegrenzung des Wohnungseigentums darstellend Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist der Ausgangspunkt der Erwägungen des Vorderrichters, daß auf.das Wohnungsgesetz rechtlich gestützte und ordnüngsmässige Maßnahmen der Wohnungsbehörden grundsätzlich keine zur Entschädigung verpflichtende Enteignung bedeuten,', im Ergebnis als zu-treffendo ■ 'V"• . 296) Hiernach kommt es für den geltend gemachten Anspruch zunächst darauf an, ob die Maßnahmen des Wohnungsamtes der beklagten gegen die Klägerin sich als auf das Wohnungsge-set z gestützte rechtmässige oder rechtswidrige Verwaltungs-okte darsts1 lenc diesem Rechtsstreit"ürsprühg'--,i ich a :.e 'lech tsmäss: gkeit "nicht angreif er..n v;c-j.ltec Bü c F rage der Rechtmässigkeit eines V'erwnlturgsaktes 5 der die Gr-'-eeiage o- ices geltend gemachter: Anspruchs bildet; ist der Disposition der Parteien entzogen, da es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelte Im übrigen hat aber auch die Klägerin in der Berufungsinstanz eingehende Ausführungen über die angebliche Rechtswidrigkeit der Maß- c) Wenn somit Hotelzimmer nach dem Wohnungsgesetz grundsätzlich auch nicht erfaßbar waren und sind, so besteht doch Einigkeit darüber, daß selbst gewerblich genutzter Raum dann, wenn er "zweckentfremdeter Wohnraum" i Sinne des Art Via WohnG ist, seinem ursprünglichen Wohnzw wieder zugeführt und somit erfaßt-werden kann. Zweckbestimmung na-ch zu dem Wohnen bestimmt war, so daß zu "zweckentfremdetem Wehn-raum"’diejenigen Räume gehören, die Wohnzwecken dienten, nunmehr aber für Nichtwohnzwecke benutzt werden; ferner, daß hei Ermittlung des ursprünglichen Zweckes der Räume ’ nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich bis auf die Zeit der Erstellung der Räume zurückgegangen werden kann, mindestens aber so lange, als auf Grund des vor dem V'oh--nungsgesetz bestehenden Rechtszustandes die Zweckentfremdung von Wohnraum. Eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu treffen, welcher Zeitpunkt der Umwandlung von ursprünglichem Wohnraum zu einem Raum für Nichtwohnzwecke oder welche sonstigen sachlichen Gesichtspunkte für die Bejahung einer "Zweckentfremdung" im Sinne des Wohnungsgesetzes generell als maßgeblich anzusehen sind, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß, Hier sind nämlich nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters die erfaßten Räume bereits seit 1905 als Hotelzimmer "konzessioniert" und seitdem gewerblich, auch zur Zeit der Inanspruchnahme, genutzt worden. daß die Eltern der Klägerin nach dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1905 einen Hotelbetrieb mit Gastzimmern in dem Gebäude einrichteten und in der Folgezeit ständig als Gewerbebetrieb führten» Bei dieser Sachlage, also, bei einer Umwardlung von ursprün 1 ichem Y/obrraur zu gewerblichem Baum in einer Zeit;, in der einer inneren Zv/e ekentf remdung" eine Bedeutung überhaupt ninth' zugemessen wurde,. wie in den wesentlich späteren Zei "ten cos WohiiUngs mangel s, ferner bei einer Benutzung der Zi mer zu gewerblichen Zwecken als Hotelzimmer über einen Zei raum .er mehr als 40 Jahren und nach einer verhäJxnismässi kurzer. Von einer Zweckentfremdung kann mindestens dann nicht gesprochen werden, wenn die Umwand lung des Baumes - wie hier im Jahre 1905 -- bereits zu einer Zeit erfolgte, in der ein Interesse der Allgemein' heit an der Erhaltung von Räumen zu Wohnzwecken aus öffent liehen Gründen überhaupt nicht bestand und der tatsächlich Zustand der Benutzung zu Nichtwohnzwecken ununterbrochen über 40 Jahre angedauert hat (vgl auch OVG NRhWf in Ve-rwRs 2, 444; Bettermann-Haarmann, öffentliches Wohnungsrecht•19 5 > Teil F II S 148b und Bett ermann in DVerw Yi 949 Z'1d",o Y/ auch das landeswohnungsgesetz des Landes Nordrhein-,Westfalen vorn 25. Januar 1950 (GVB1 S 25) erst nach den hier in 1 Rede st e 11end en Erfassungsmaßnahmen der Bek1agten ergangen und somit für den zur Entscheidung stehenden Fall nicht an wendbar ist, so kann doch die Bestimmung des § 17 Abs 1 aa als ein weiterer Anhalt für die hier vertretene Auffassung gewertet-v.erde:: io sen Gesetz kann also von »Zweckentfrem düng" im allgemeiner bann nicht mehr gesprochen werden, wenn diese er]aeblorwoiso geschehen und eine geraum Zeit seitdem verseriopen ist, Im Gegensatz zur Ansicht des Vorderrichters können demnach die bei der Klägerin erfaßten Räume.nicht als zweckentfremdeter Wohnraum angesehen werden, so daß sie der Erfassung nicht unterlagen'. Damit ist aber zugleich klärgestellt, daß die Maßnahmen des Wohnungsamtes gegenüber 'der Klägerin, 1 soweit sie die beiden als Hotelzimmer benutzten. Räume betrafen, der gesetzlichen Grundlage entbehr’ten und somit nach dem oben Ausgeführten grundsätzlich'" einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignungs-gleichem Ei rgriff entsprechend Art 193 WeimVerhh Ar:- ;4 GrundC- -rech i fertigen Unter diesen Umständen bedarf es rieht mehr dar Prüfung, c'b ri.e Die Bestimmung des § 11 der Durchführungsverordnung des Oberpräsidenten der Nordrhein-Provinz vom 23» Mai 194-6 zu dem Wohnungsgesetz, die durch Verordnung des Wiederaufbauministers vom 17» Januar 1947 auf das ganze Gebiet des neu gebildeten Landes 17crdrl>ein-Westfa1en einschließlich des früheren Landes Lippe ausgedehnt ist (abgedruckt in Bettermaxm-Haarmann, Schnellkartei des Wohnungsrechts B ij 80 und 81), die eine Entschädigungspflicht aus Maßnahmen j der Wohnungsbehörden auf Grund dieser Verordnung und somit auch auf Grund des Wohnungsgesetzes ausschloß, kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil - wie oben dargell die Erfassungsverfügungen der Beklagten nicht auf der gesetzlichen Grundlage des Wohnungsgesetzes und damit auch nicht der genannten Durchführungsverordnung vom 23* Mai 1946 erfolgten* entschieden, daß die Versorgung der wohnberechtigten Wohnungssuchenden mit Wohhräum grundsätzlich eine Aufgabe der Gemeinde ist, so daß der von der beklagten Stadtgemeinde vorgenommene Eingriff in die Rechte der Klägerin ihr selbst auch zugute gekommen ist, sie somit als die durch die Enteignung Begünstigte auch die Entschädigung zu zahlen hat* Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens hat die Klägerin vorgetragen, daß ihr Schaden in.der Differenz bestehe1 zwischen den aus der Vermietung infolge der Zwangseinweisung der Mieter gezogenen Einkünften und dem Betrage , den sie aus der gewerblichen Nutzung der ihr entzogenen Raume hätte erzielen können» Diesen Schaden hat sie unter Zugrundelegung eines Verdienstaüsfalls von monatlich 264 DM für die Zeit seit der Währungsumstellung bis zur Erhebung der Klage auf rund 6 <,000 DM beziffert« Die Beklagte meint nun in der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe bereits für nicht erwiesen erachtet, daß der Klägerin überhaupt ein Vermögensschaden 'erwachsen sei, so daß sie insoweit beweisfällig geblieben und schon aus diesem G-runde der Klageanspruch nicht gerechtfertigt seio • •/; -.rrrr-.l Diese Auffassung der Beklagten ist unrichtig» Der Vorderrichter hat vielmehr lediglich im losen Zusammenhang mit der kurzen Erörterung eines möglichen Aufopferungsanspruchs gemäß § 75 EinlADR bemerkt, daß der Gewinn der Klägerin aus der gewerblichen Nutzung der- beschlagnahmten .Hotelzimmer möglicherweise, nicht höher sei als, die nach der Preisanordnung Nr "11 5/48 vom. 8<?; Oktober :1 948, (MitBl Verwaltung für Wirtschaft, Preisvorschriften Nr 18 S 173) zu zahlenden Mieten, zu demal zu berücksichtigen sei, daß diese Mieten gleichmässig das ganze Jahr fliessen und der Klägerin bei einer solchen Vermietung keine Betriebsun-kös'teh erwachsene Schon Im Hinblick daraufdaß über die Höhe des Schadens bisher keine Erörterungen im einzelnen 9 angestellt und insbesondere von den Vorderrichtern das Pragerecht nicht ausgeübt , den Parteien keine Auflagen gemacht und auch keine Beweise erhoben sind , daß ^ bisherige Verfahren im wesentlichen nur den Grund des Anspruchs betraf, kann diese Nebenbemerkung in den Gründen :;f des Berufungsurteils keine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 561 ZPO hinsichtlich der Entstehung und der Höhe eines Schadens darstellenc Im übrigen hat die Klägerin, in den Akten 0 H 29/48 (31 2 R) des Landgerichts in Detmold, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, vorgetragen, daß das WohnuiiS amt7 der Beklagten für beide erfaßte Räume nur' eine Monatsj miete von insgesamt 33 RM-für angemessen gehalten habe unc auch auf Anordnung der zuständigen Preisbehörde nur 75 $>. gezahlten oder nach der Preisanordnung Nr 115/48 etwa zu zahlenden Mietbeträge, noch über den von der Klägerin bei einer gewerblichen Nutzung der beschlagnahmten Hotelzimmer^ übtet Berücksichtigung aller Umstände des Palles ‘normaler-weise zu erzielenden Betrage Bei diesem Sachverhalt ist das Revisionsgericht nicht.

Zitierte Normen: § 564 ZPO
MaßnahmegewerblichEnteignungWohnraumräumenKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Pur das Nachschlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung!
' , y/ohr.G (Gesetz Nr 18 des Kontrollrats) vom 8„März CTese^z° i946 Art V,TI, VII
l.o Hotelzimmer sind als gewerblich genutzte Räu-•p£chi:sSa	me nicht "Wohnraum" 'im Sinne des Wohhürigsge-
■	’	setzes und deshalb nach den Bestimmungen die-
ses Gesetzes grundsätzlich auch nicht erfaßbar*
2c Eine Zweckentfremdung gemäß Art Via des Woh-nungsgesetzes kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden« wenn die Umwandlung von ursprünglichem Wohnraum zu gewerblichem Raum bereits in einer Zeit erfolgte? in der ein Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung Von Räumen zu Wohnzwecken aus öffentlichen Gründen nicht bestand, und der tatsächliche Zustand der Benutzung zu Nichtwohnzwecken ununterbrochen schon über 40 Jahre angedauert hat p
o.chem HI ZR 3:5,7/;;2 ^jcteh-Z ^ 3GH vom 6* Juli 1953	OLG	Hamm /Westfl
 Urt®1
Verkündet laut Protokoll 'am 6:. Juli 1955 -V o g t, Justizobersekretär als U-rkundsbeamter der Geschäft sst eile o

der Erna . S strasse VI5
I m Namen de.s Volkes
 In.dem Rechtsstreit in Bad
'Klägerin^ Beruf u.ngsklägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
•g e g e n
rertreten durch' den
.die : Stadt B a d S Rat der Gemeinde, in Bad Sl
 Beklagte, Berufungsbeklagte' und Revisionsbeklagte, ~ prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ■■■■■■■■■■■■■ •-
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
.mündliche Verhandlung vom 6« Juli 1953 unter Mitwirkung..
des' Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wo1any und Br, Beyer
 für Recht erkannt%
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9p■Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20p April I95I aufgehoben. Die Sache wird zur ander-■ weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Von Rechts wegen
. . ,;u>-.'
Das Wohnungsamt der Beklagten hat in einem- Gebäude in welchem die Klägerin ein Hotel führt, am 10«, Dezember
j 946 und 30» Juli 1947 zwei nach deren Behauptung seit 1905 für den Beherbergungsbetrieb konzessionierte Räume für Wohnungszwecke beschlagnahmt und sie Wohnungssüchen-
erfolglos gebliebene
 Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Inanspruchnahme der Rä-ume für fremde Wohnzwecke eine Enteignung darstelle, aus der ihr für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nach Art 153 WeimVerf ein Anspruch auf Entschädigung erwachsen seit Ihr Schaden bestehe in der Differenz zwischen den aus der Vermietung gezogenen Einkünften und dem Betrage., den sie aus der gewerblichen Nutzung der ihr entzogenen Räume hätte erzielen können0 Allein seit der WährungsUmstellung sei ihr auf diese Weise ein Verdienstausfall von etwa 6000 DM entstandene Hiervon macht sie einen Teilbetrag von 2»100 DM geltend, Hilfsweise hat die Klägerin sich darauf berufen., daß die Beklagte , für die nach der. Preisanordnung Nr 115/48 festgelegten Entschädigungssätze einzustehen habe, die ihren Antrag ebenfalls rechtfertigen würden; ferner, daß ihr auch ein Aufepferungsanspruch gemäß § 75 EinlALR zustehe? Demzufolge hat sie beantragt, die Beklagte zur Zah- • lung von 2,100 DM zu verurteilen»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten». Sie hat ihre Passivlegitimation bestritten, weil die Klägerin:eine etwa begründete Entschädigungsforderung nur gegenüber dem-
-den zügewieseno Die von der Klägerin gegen diese Maßnahmen der beklagten Stadtgemeinde eingelegten Rechtsmittel sind
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jenigen- geltend machen könne, dem die angebliche Enteignung zugute gekommen sei, Das sei aber nicht die Beklagte,, sondern entweder der begünstigte Dritte oder das Land Nord rheih-Westfalen> weil sie nur in Ausführung einer ihr ubeij .tragen'en Auftragsangelegenheit des Landes gehandelt habe» Im übrigen liege in der Erfassung der Räume,• welche gemäß® Art VII des Wohnungsgesetzes (KEG Nr.18) vom 80 Marz 1946 erfolgt sei, weder eine Enteignung, noch könne sie einen AufOpferungsanspruch nach § 75 EinlALR begründen» Die Kon-zessionierung der erfaßten Räume hat die Beklagte bestrit-f ten und behauptet, daß die Räume zur Zeit der Erfassung tatsächlich bewohnt, d.h« nicht gewerblich genutzt gewesen'9 seien.. Schließlich hat die Beklagte auch die Schadenshöhe bestritten 0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese' Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz, obwohl sie ursprünglich in diesem Rechts-
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streit die Rechtmässigkeit der Verwaltungsmaßnahmen der Be klagten nicht angegriffen hat, ihren Anspruch auch darauf gestützt, daß die Erfassung der beiden Räume mangels Vor-liegens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig sei da es sich nicht um zweckentfremdete Wohnräume handle.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag begehrt Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision0
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Ent sell e i dung s gründe

Die vom Berufungsgericht nach § 546 Abs 2 ZPO zuge lassene Revision ist begründete
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• 1 o Der Beschluß des. Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 10o. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 ff) erörtert im einzelnen, wie die Maßnahmen der Wohnungsbehörden nach dem Wohnungsgesetz unterdem Gesichtspunkt der Enteignung rechtlich zu beurteilen sind. Für den Regelfall, daß nämlich ein Wohnraum recht - und orclnurigsmässig auf Grund des Wohnungsgesetzes erfaßt und ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Wohnungssuchender zugewiesen wird, kommt der Grosse Senat zu dem Ergebnis, daß die Maßnahmen der ’Wohnungsbehörden nicht Einzeleingriffe der Verwaltung' in die Rechtssphäre des einzelnen Wohnungsinhabers, vielmehr nur die Verwirklichung der bereits im Wohnungsgesetz enthaltenen Einschränkung der Herrschaftsbefugnis der unter das Wohnungsgesetz gleichmässig fallenden Wohnungsinhaber, also der im Wohnungsgesetz schon vorgesehenen Inhaltsbegrenzung des Wohnungseigentums darstellend Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist der Ausgangspunkt der Erwägungen des Vorderrichters, daß auf. das Wohnungsgesetz rechtlich gestützte und ordnüngsmässige Maßnahmen der Wohnungsbehörden grundsätzlich keine zur Entschädigung verpflichtende Enteignung bedeuten,', im Ergebnis als zu-treffendo ■ 'V"• .	-'-'''O':-IflfpIIff ffffS
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Sv'.-eit die Revision die Ansicht des Berufurgsriob eie geeerzlionur Grundlagen fur Maßnahmen aus Art Via cwLs n eie 1 eichen wie für solche nach Art V \7ohnG, greift, rammt es auf diese rarleuunger nicht ar, de ~ rech aiwzufübner sein wird ~ die beech 1 agnabmten Hotei ? mer n in-hi. wie der Vorderri enter reeint. zwo ckentfrundet
 Wohnräume in Sinne des .Art via Wehrt- sind,. Einer
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düng darüberj ob Art Via WcboG etwa eine eiern von Arr V aa.0 verschiedene Irnaltsbcgrenzung ö.« turns de ree; eilt ? bedarf es a'i so hier nicht*
i.. Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn sieh die Maßnahmen der Wennungsbehörde von der gesetzlichen Grund läge entfernen und nicht mehr im Sinne der gebundenen V waltung eine zutreffende Gesetzesanwendung enthalten* i diesem Fallet bilden sie' mit der, gesetzlichen Regelung' im -Wohn ng ge setz keine 'Einheit:; mehr, greifen vielmehr über die dort vorgesehene Ihhältsbegrenzung des Eigentums hin-&us uild bi 1 deh einen .seibständigen Eingriff in die Rechts Sphäre des betroffenen Wöhnungslnhabers, der ihm ein besonderes, im Verhältnis zu den übrigen ungleich treffendes' Opfer auferlegt* Deshalb ist ein solcher 'recht swidri ger Eingriff der Wohnungsbehörde in die private Eigene isphäre'seinem Inhalt und seiner Wirkung nach einer Enteignung gleichzuset.zeni" Im Gegensatz zu den rechtmässige eine Entschädigung auslösenden Enteignungen im Sinne des ...Art 153 WeimVerf und Art H GrundG liegt, zwar hier ein uh rechtmässiger Eingriff der Staatsgewalt vor, der aber h
sichtlich der Entschädigungspflicht einer gesetzlich zu...
lässigen Enteignung gleichzustellen ist? da er in seiner
 Wirrung für den Ec.
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 daß bei. diesen
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1
F i d is1' a e J'fi; a 0 h e in up r e c h t not so .Ages Verhalten einer Woh~ nungsbencri-s an seiner tatsächlicher Vickung für con betroffenen Wohnungsinhaber au einer Hief erstatt, es- steift das für den Betroffenen ein besonderes Opfer dar, das ins. durch die Maßnahmen des Wohnungsamtes auferlegt ist mit der Wirkung-der"Auslösung eines Entschädigungsanspruchs, wobei es gleichgültig ist, ob das Verhalten der Beamten der. Wohnungsbehörde schuldhaft oder schuldlos war (BOHZ 7? 296) Hiernach kommt es für den geltend gemachten Anspruch zunächst darauf an, ob die Maßnahmen des Wohnungsamtes der beklagten gegen die Klägerin sich als auf das Wohnungsge-set z gestützte rechtmässige oder rechtswidrige Verwaltungs-okte darsts1 lenc

p a) Eine jlwifung dieser Frage ist nioir; deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin -- offenbar in. der Erwägung'
’Entschädigungsansprüche aus Enteignung seien nur bei recht-..
mässigem Händeln" gegeben - in. diesem Rechtsstreit"ürsprühg'--,i ich a :.e 'lech tsmäss: gkeit "nicht angreif er..n v;c-j.ltec Bü c F rage der Rechtmässigkeit eines V'erwnlturgsaktes 5 der die Gr-'-eeiage o- ices geltend gemachter: Anspruchs bildet; ist der Disposition der Parteien entzogen, da es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelte Im übrigen hat aber auch die Klägerin in der Berufungsinstanz eingehende Ausführungen über die angebliche Rechtswidrigkeit der Maß-
nahmen des Wohnungsamts der Beklagten gemacht, die der Be....
gain lang ihres geltend gmnrcieler Entsohädigungsarsprucrs d 1 er., er.. 00] Ion
b) Das Berufungsgericht hat hedenkenfrei iestgestel daß die beschlagnahmten Räume der Klägerin seit 1905 und‘J zur Zeit der Inanspruchnahme als Hotelräume gewerblich ge nutzt wurden-o
in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtslehre und Rechtsprechung (vgl Bettermann-Haarmann, Öffentliches Wohnüngsrecht 1919 S 7 ff; Kleinrahm in DVerw 49 S 134/13 ^/behandelt den zur Entscheidung stehenden Fall/; Bay VerwGr in ÖVerw 1950 S 379; BadVerwGH Freiburg in DVerwBl 1952 S 348/349; Hamb OVG in DVerw 1949 S 528/529) ist davon auszugehen, daß Hotelund Pensionszimmer als gewerblich genutzte Räume nicht "Wohnräume" im Sinne des Wohnungsgesetzes sindy da es für die Kennzeichnung eines Raumes als "Wohnraum" nicht nur darauf ankommt, ob der Raum zu Wohnzwecken geeignet ist., sondern auch darauf, ob er zu dem Wohnen bestimmt ist„ Eine Bestätigung für diese Rechtsauf :fassung ■ enthält neuerdings § 2 Abs 1 des Wohnraumbewirt-schaftsungsgesetzes vom 31 - März 1953 (BGBl I, 97)® Dabei können Räume, die nur zu vorübergehendem Aufenthalt von Ortsfremden dienen oder bestimmt sind (Beherbergung, Unte kunft, Obdach), nicht als "Wohnräume" im Sinne des Wohnungsgesetzes angesehen werden, da derartige "Wohnräume". überdies zu dem Daueraufenthalt bestimmt sein müssen (vgl. Be termänn-Haarmann aaO S 9)®
c) Wenn somit Hotelzimmer nach dem Wohnungsgesetz grundsätzlich auch nicht erfaßbar waren und sind, so besteht doch Einigkeit darüber, daß selbst gewerblich genutzter Raum dann, wenn er "zweckentfremdeter Wohnraum" i Sinne des Art Via WohnG ist, seinem ursprünglichen Wohnzw wieder zugeführt und somit erfaßt-werden kann. Eine geset
 liehe Begriffsbestimmung, was unter "zweckentfremdetem Wohnraum" zu verstehen ist, ist weder im Wohnungsgesetz noch im früheren.Recht enthalten. Der erkennende Senat hat in BGHZ 5 , 218 ff mit eingehender Begründung dargelegt s daß es hierbei darauf ankommt, ob ein zu dem Wohnen objektiv geeigneter Raum auch seiner. Zweckbestimmung na-ch zu dem Wohnen bestimmt war, so daß zu "zweckentfremdetem Wehn-raum"’diejenigen Räume gehören, die Wohnzwecken dienten, nunmehr aber für Nichtwohnzwecke benutzt werden; ferner, daß hei Ermittlung des ursprünglichen Zweckes der Räume ’ nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich bis auf die Zeit der Erstellung der Räume zurückgegangen werden kann, mindestens aber so lange, als auf Grund des vor dem V'oh--nungsgesetz bestehenden Rechtszustandes die Zweckentfremdung von Wohnraum. verboten werden konnte, di tu mindestens b i s zu dem 2 0 9 A p r i I. 19 3 6,
Eine grundsätzliche Entscheidung darüber zu treffen, welcher Zeitpunkt der Umwandlung von ursprünglichem Wohnraum zu einem Raum für Nichtwohnzwecke oder welche sonstigen sachlichen Gesichtspunkte für die Bejahung einer "Zweckentfremdung" im Sinne des Wohnungsgesetzes generell als maßgeblich anzusehen sind, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß,
 Hier sind nämlich nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters die erfaßten Räume bereits seit 1905 als Hotelzimmer "konzessioniert" und seitdem gewerblich, auch zur Zeit der Inanspruchnahme, genutzt worden. Nach dem eigenen unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten (Bl 14 R GA) ist das Grundstück der Klägerin als Wohn-
und Geschäftshaus, nur wenige Jahre vorher;
nam-
lieh 1897v fortiggestellt, und bereits seit 1 903 wurde in eien ehomais fine Zwecke eines Bankgeschäfts, also von Anfang an gewerblich genutzten Erdgeschoß ein Restaurant betrieben mit der weiteren Folge., daß die Eltern der Klägerin nach dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1905 einen Hotelbetrieb mit Gastzimmern in dem Gebäude einrichteten und in der Folgezeit ständig als Gewerbebetrieb führten» Bei dieser Sachlage, also, bei einer Umwardlung von ursprün 1 ichem Y/obrraur zu gewerblichem Baum in einer Zeit;, in der einer inneren Zv/e ekentf remdung" eine Bedeutung überhaupt ninth' zugemessen wurde,. wie in den wesentlich späteren Zei "ten cos WohiiUngs mangel s, ferner bei einer Benutzung der Zi mer zu gewerblichen Zwecken als Hotelzimmer über einen Zei raum .er mehr als 40 Jahren und nach einer verhäJxnismässi kurzer. Zelt seit der Erstellung des Gebtiud.cs kann jeden-faJds eine Zweekentfremdung im Sinne des Wohnungsgesetzes nicht mehr angenommen werden. Von einer Zweckentfremdung kann mindestens dann nicht gesprochen werden, wenn die Umwand lung des Baumes - wie hier im Jahre 1905 -- bereits zu einer Zeit erfolgte, in der ein Interesse der Allgemein' heit an der Erhaltung von Räumen zu Wohnzwecken aus öffent liehen Gründen überhaupt nicht bestand und der tatsächlich Zustand der Benutzung zu Nichtwohnzwecken ununterbrochen über 40 Jahre angedauert hat (vgl auch OVG NRhWf in Ve-rwRs 2, 444; Bettermann-Haarmann, öffentliches Wohnungsrecht•19 5 > Teil F II S 148b und Bett ermann in DVerw Yi 949 Z'1d",o Y/ auch das landeswohnungsgesetz des Landes Nordrhein-,Westfalen vorn 25. Januar 1950 (GVB1 S 25) erst nach den hier in 1 Rede st e 11end en Erfassungsmaßnahmen der Bek1agten ergangen und somit für den zur Entscheidung stehenden Fall nicht an wendbar ist, so kann doch die Bestimmung des § 17 Abs 1 aa als ein weiterer Anhalt für die hier vertretene Auffassung
 gewertet-v.erde:: 0 Darnach darf nämlich zweckentfremdeter Wohn-ream bei c; cm j ewigen nie iah erfaßt werden, der ihn bereits ver dem 1 S:. September "94? der; Vchnzweck entfremdet hat; nach o. io sen Gesetz kann also von »Zweckentfrem düng" im allgemeiner bann nicht mehr gesprochen werden, wenn diese er]aeblorwoiso geschehen und eine geraum Zeit seitdem verseriopen ist,
 Im Gegensatz zur Ansicht des Vorderrichters können demnach die bei der Klägerin erfaßten Räume.nicht als zweckentfremdeter Wohnraum angesehen werden, so daß sie der Erfassung nicht unterlagen'. Damit ist aber zugleich klärgestellt, daß die Maßnahmen des Wohnungsamtes gegenüber 'der Klägerin, 1 soweit sie die beiden als Hotelzimmer benutzten. Räume betrafen, der gesetzlichen Grundlage entbehr’ten und somit nach dem oben Ausgeführten grundsätzlich'" einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignungs-gleichem Ei rgriff entsprechend Art 193 WeimVerhh Ar:- ;4 GrundC- -rech i fertigen Unter diesen Umständen bedarf es rieht mehr dar Prüfung, c'b ri.e Maßnahmen des YAAermr grämt es ei r;-: besonderen, aus Aufopferungsgrundsätzer herzu.l.citen-den muschädigungspfi ichtignn Eingriff in der l!lürze:mio-niovber" Gewerbebetrieb der Klägerin darrte]]es (vgl hierzu Kie.-i.i- rahm in DVerw 1 949 S 135),
Die Bestimmung des § 11 der Durchführungsverordnung des Oberpräsidenten der Nordrhein-Provinz vom 23» Mai 194-6 zu dem Wohnungsgesetz, die durch Verordnung des Wiederaufbauministers vom 17» Januar 1947 auf das ganze Gebiet des neu gebildeten Landes 17crdrl>ein-Westfa1en einschließlich des früheren Landes Lippe ausgedehnt ist (abgedruckt in
 Bettermaxm-Haarmann, Schnellkartei des Wohnungsrechts B ij 80 und 81), die eine Entschädigungspflicht aus Maßnahmen j der Wohnungsbehörden auf Grund dieser Verordnung und somit auch auf Grund des Wohnungsgesetzes ausschloß, kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil - wie oben dargell die Erfassungsverfügungen der Beklagten nicht auf der gesetzlichen Grundlage des Wohnungsgesetzes und damit auch nicht der genannten Durchführungsverordnung vom 23* Mai 1946 erfolgten*
Soweit die Beklagte ihre Sachbefugnis hinsichtlich des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs der Klägerin! bestreitet, greift ihr Einwand nicht durch* Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 7, 296 /299.7 entschieden, daß die Versorgung der wohnberechtigten Wohnungssuchenden mit Wohhräum grundsätzlich eine Aufgabe der Gemeinde ist, so daß der von der beklagten Stadtgemeinde vorgenommene Eingriff in die Rechte der Klägerin ihr selbst auch zugute gekommen ist, sie somit als die durch die Enteignung Begünstigte auch die Entschädigung zu zahlen hat*
Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht im vorliegenden Eall kein Anlaß, da nach dem beiderseitigen Sachvor-trag die bei der Klägerin eingewiesenen Personen im Bereich der beklagten Stadt ihren dauernden Wohnsitz genommen haben, sc daß ihre Versorgung mit Wohnraun demnach auch eine Aufgabe der Beklagten war*
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Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens hat die Klägerin vorgetragen, daß ihr Schaden in.der Differenz bestehe1 zwischen den aus der Vermietung infolge der Zwangseinweisung der Mieter gezogenen Einkünften und dem Betrage , den sie aus der gewerblichen Nutzung der ihr entzogenen Raume hätte erzielen können» Diesen Schaden hat sie unter Zugrundelegung eines Verdienstaüsfalls von monatlich 264 DM für die Zeit seit der Währungsumstellung bis zur Erhebung der Klage auf rund 6 <,000 DM beziffert«
Die Beklagte meint nun in der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe bereits für nicht erwiesen erachtet, daß der Klägerin überhaupt ein Vermögensschaden 'erwachsen sei, so daß sie insoweit beweisfällig geblieben
 und schon aus diesem G-runde der Klageanspruch nicht gerechtfertigt seio •	•/;	-.rrrr-.l	g.\
Diese Auffassung der Beklagten ist unrichtig» Der Vorderrichter hat vielmehr lediglich im losen Zusammenhang mit der kurzen Erörterung eines möglichen Aufopferungsanspruchs gemäß § 75 EinlADR bemerkt, daß der Gewinn der Klägerin aus der gewerblichen Nutzung der- beschlagnahmten .Hotelzimmer möglicherweise, nicht höher sei als, die nach der Preisanordnung Nr "11 5/48 vom. 8<?; Oktober :1 948, (MitBl Verwaltung für Wirtschaft, Preisvorschriften Nr 18 S 173) zu zahlenden Mieten, zu demal zu berücksichtigen sei, daß diese Mieten gleichmässig das ganze Jahr fliessen und der Klägerin bei einer solchen Vermietung keine Betriebsun-kös'teh erwachsene Schon Im Hinblick daraufdaß über die

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Höhe des Schadens bisher keine Erörterungen im einzelnen 9 angestellt und insbesondere von den Vorderrichtern das Pragerecht nicht ausgeübt , den Parteien keine Auflagen gemacht und auch keine Beweise erhoben sind , daß ^ bisherige Verfahren im wesentlichen nur den Grund des Anspruchs betraf, kann diese Nebenbemerkung in den Gründen :;f des Berufungsurteils keine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 561 ZPO hinsichtlich der Entstehung und der Höhe eines Schadens darstellenc
 Im übrigen hat die Klägerin, in den Akten 0 H 29/48 (31 2 R) des Landgerichts in Detmold, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, vorgetragen, daß das WohnuiiS amt7 der Beklagten für beide erfaßte Räume nur' eine Monatsj miete von insgesamt 33 RM-für angemessen gehalten habe unc auch auf Anordnung der zuständigen Preisbehörde nur 75 $>. des normalen Preises zu zahlen gewesen seien, die zu lei-sten die Eingewiesenen weder gewillt noch in der Lage seif| en,.; Die Klägerin hat ferner behauptet (Bl 12 GA),, daß die Zwangsmieter nur während 18 Monate eine Miete von monat- . lieh 35 DM, insgesamt also nur 630 DM gezahlt hätten Von den Vorinstanzen sind aber überhaupt noch keinerlei Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen worden, insbesondere! weder über die von den. Mietern an die Klägerin tatsächlich! gezahlten oder nach der Preisanordnung Nr 115/48 etwa zu zahlenden Mietbeträge, noch über den von der Klägerin bei einer gewerblichen Nutzung der beschlagnahmten Hotelzimmer^ übtet Berücksichtigung aller Umstände des Palles ‘normaler-weise zu erzielenden Betrage
 Bei diesem Sachverhalt ist das Revisionsgericht nicht.
in der Lage, 'eine Entscheidung über den Umfang Und • die Höi
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eines Schadens
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der Klägerin zu treffeno Da jedoch chend den Behauptungen der Klägerin? von denen das Revisionsgericht insoweit auszugehen hat, und die auch in Über-einstirarnung mit einem allgemeinen Erfahrungsatz stehen,, ein Schaden durch Mietausfall entstanden ist, ist das Vorder-urteil wegen Verletzung des Art 153 WeimVerf, Art 14 GrundG aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,- insbesondere über die Höhe der von der Beklagten der Klägerin zu zählenden Entschädigung sowie auch über die Kosten der Revisionsinstanzzurückzuverweisen (§§564, .56,5 ZPO)0	•	-	Ayr
 Dr0 Geiger
 Rietschel
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 Br , Yv o.l any
 Br«, Beyer