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BGH · III ZR 357/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 357/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 1 zu 2/3, die Klägerin zu 2 zu 1/3 zu tragen (§ 97 Abs.1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 204 BGB § 544 ZPO
28HerrmannZPOKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 357/15
vom 28. Juli 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:280716BIIIZR357.15.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2015 - 17 U 66/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger zu 1 zu 2/3, die Klägerin zu 2 zu 1/3 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 185.000 €.
Herrmann
 Seiters
Tombrink
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.03.2015 -70 134/13 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.10.2015 -17 U 66/15 -