* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 356/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 356/52

Der Schaden wurde für das Grundstück der Klägerin und ihrer Kinder auf 550 DM geschätzt0 Aus Beihilfen der Landesregierung von Schleswig-Holstein erhielt die Klägerin zu dem Ausgleich des Wildschadens im Laufe des Jahres 1951 insgesamt 270 DM, Den noch ungedeckten Teil des Schadens verlangt sie von der Beklagten ersetzt. Sie behauptet, der Bürgermeister der beklagten Gemeinde und Vorsteher der Jagdgenossenschaft in Bohnert habe schuldhaft seine Amtspflichten verletzt und es hierdurch dahin gebracht, daß der Schaden von den Jagdpächtern nicht, mehr ersetzt verlangt werden könne? Er habe aber den Ehemann der Klägerin nicht darüber belehrt, daß eine rechtzeitige Anmeldung des Schadens bei der Ortspolizeibehörde notwendig sei. Der Ehemann der Klägerin habe keine Wildschadensanmeldung im Sinne des Reichsjagdgesetzes vorgenommen, sondern mit dem Bürgermeister als Jagdvorsteher nur verabredet, daß eine Schätzung des Schadens erfolgen solle, um damit geeignete Grundlagen für eine Beihilfe der Landesregierung.zu schaffen» Nur um solche Beihilfen sei es auch bei den späteren Versammlungen in der Gemeinde gegangen, in denen die Wildschadensfrage erörtert worden sei. Deshalb ist davon aus-zugehen, daß die Klägerin mit ihren beiden Tächtern noch in ungeteilter Erbengemeinschaft steht« Der Anspruch auf Wildschadensersatz wegen Beschädigung des Grundstücks gehörte zu dem Nachlaß; mit der Klage wird geltend gemacht, daß dieser Anspruch durch das Verhalten des Jagdvorstehers der Jagdgenossenschaft Bohnert zerstört worden sei; deshalb muß auch ein auf dieser Grundlage etwa entstandener Schadensersatzanspruch zu dem Nachlaß gezählt werden« Ob für eine etwaige Amtspflichtverletzung des Jagdvorstehers die beklagte Gemeinde zu haften hätte - was vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision zur Nachprüfung gestellt wird -,kann unerortert bleiben; denn es kann überhaupt nicht bejaht werden, daß eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung vorliegen wurde 6 an, daß die Geschädigten den Betrag von 200 DM von den Jagd Pächtern hätten ersetzt verlangen können, daß aber die Schadloshaitang auf diesem Wege nach § 49 RJG unmöglich ge-r worden sei, weil die vorgeschriebene Anmeldefrist versäumt worden seio Dies aber sei auf eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung seitens des Jagdvorstehers zurtickzuf(ihren; denn er hätte den Ehemann der Klägerin über die Notwendigkeit der rechtzeitigen Anmeldung unterrichten müssen; hätte er dies getan, so wäre der Wildschadensersatzanspruch nicht untergegangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auch im Bezirk der Jagdgenossenschaft der Gemeinde Bohnert von Besatzungsangehörigen gejagt wurde, und daß in den Jahren vor 1950 mit Rücksicht auf diese besondere Rechtslage, die den Jagdpächtern ein solches Jagen, wie es im Reichsjagdgesetz und in ihrem Pachtvertrag vorgesehen war, nicht erlaubte, überhaupt kein Wildschadensersatz geleistet wurde* b) Bas Berufungsgericht hat auch nicht in unanfechtbarer Weise festgestellt, daß ein gegen die Jagdpächter etwa gegebener Schadensersatzanspruch wirklich erst infolge der Nichtbe1ehrung des Ehemannes der Klägerin über die Anmeldefrist untergegangen ist. Wenn § 49 RJG den Lauf der Frist beginnen läßt, sobald der Geschädigte ,fvon dem Schaden Kenntnis erhalten hat", so ist nach dieser Vorschrift ebensowenig wie bei der entsprechenden Vorschrift des § 852 BGB.erforderlich, daß der Geschädigte auch schon eine Kenntnis von dem Umfang des Schadens habe. c) Selbst wenn man unterstellen würde, daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Pächter bestanden habe und die Frist zu einer ordnungsmässigen polizeilichen Anmeldung bei einer Belehrung des Ehemannes der Klägerin durch den Jagdvorsteher noch hätte gewahrt werden können, bliebe immer noch zweifelhaft, ob infolge der unterlassenen Belehrung und Anmeldung für die Klägerin tatsächlich- dienMöglichkeit entfallen war, im Wege des Wildschadensersatzes ihren Schaden zu decken. Er meint aber, daß sich im vorliegenden Pall doch eine solche Pflicht ergeben habe, und zwar sowohl aus dem genos-senschaf fliehen "Treue- und Fürsorgeverhältnis" heraus, in welchem die Klägerin zur Jagdgenossenschaft gestanden habe, als auch als "Folge vorausgegangenen Tuns". Es besteht auch kein Bedürfnis für eine derart weite Ausdehnung der Amtspflichten des Jagdvorstehers, Man kann von den Grundstückseigentümer^ verlangen, daß sie sieb über das Recht des Wildschadensersatzes, mit dem sie es immer wieder zu tun haben, selbst unterrichten. Dies liegt im Bereich seiner Zuständigkeit und muß deshalb als das Nächstliegende angesehen werden« Vor allem muß man von einer solchen Würdigung des Sachverhalts auch im vorliegenden Fall ausgehen; nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist in den Jahren vor 1950 von den Pächtern Überhaupt keine Entschädigung gezahlt worden« Deshalb konnte der Jagdvorsteher die Vorsprache des Ehemannes der Klägerin durchaus dahin auffassen, daß er sich nunmehr um eine Änderung dieses Zustandes bemühen solle« Wenn er ihr keine weitere Bedeutung beilegte, so handelte er nicht in einer Weise, daß ihm • der Vorwurf gemacht werden konnte, er hätte die an den Durchschnittsbeamten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet« Damit ist. Wenn der Jagdvorsteher den Irrtum des Vertreters der Klägerin, daß mit der Vorsprache bei ihm alles Erforderliche getan sei, erkannt gehabt hätte oder wenigstens mit einem solchen Irrtum gerechnet hätte, dann wäre es seine Pflicht gewesen, eine Aufklärung herbeizuführen« Das er- Das Berufungsgericht kommt vielmehr zur Annahme einer Amtspflichtverletzung allein aus der Erwägung, daß der Jagd-Vorsteher damit hätte rechnen können, daß sein Verhalten-falsch verstanden werden Es ist zuzugeben, daß ein Beamter die Pflicht zur Aufklärung hat, wenn er bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen kann, daß jemand auf Grund seines Tuns veranlaßt wird, sich so einzustellen, daß ihm daraus ein Schaden erwachsen kann,; So liegen die Verhältnisse im vorliegenden Falle aber nicht. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Vorspi^ache der Vertreter der Klägerin vom Jagdvorsteher aufgefordert worden ist, sich an das Kreislandwirt-schaftsamt zu wenden» Damit hat der Jagdvorsteher zu erkennen gegeben, daß er von sich aus nicht in der Lage sei, ei-' ne Deckung des Schadens wirklich zu garantieren. Daß ihr darüber hinaus auch die Bedeutung einer Schätzung nach § 50 der 1» ÄVO z RJG beigelegt würde, lag nicht so nahe, daß eine Aufklärung als notwendig hätte erkannt werden müssen. Schließlich ergeben auch die Erklärungen des Vertreters der Klägerin ln den Versammlungen, daß die Jagdpächter zahlen müßten, nicht eine solche Lage, daß der Jagdvorsteher ihn auf die Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde hätte hinweiseri müssen. Deshalb lag-es auch nicht nahe, den Erklärungen des Vertreters der Klägerin die Bedeutung beizulegen, daß er mit ihnen den Schadensersatzanspruch gegen die Pächter auf alle Fälle anmelden wollte»’ Es läßt sich aber auch nicht ersehen, daß der Klägerin der gegen die beklagte Gemeinde erhobene Anspruch auf einer anderen rechtlichen Grundlage zustehen könnte. and diese Amtspflicht nicht erfüllt habe, der Anspruch nicht als begründet erachtet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil ein den Vorschriften des § 50 der 1, AVO z RJG entsprechendes Vorverfahren gar nicht Voraussetzung einer Klage ist und im übrigen der Beweis des Schadens auch durch eine unvorschriftsmassige Schätzung erbracht werden könnte, Ebenso kann nicht eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung etwa unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, daß der Bürgermeister der beklagten Gemeinde eine von ihm angenommene Schadensanmeldung nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde weitergegeben hätte. Der Bürgermeister und er hätten sich darüber verständigt, daß in diesem Jahr die Jagdpächter den Schaden ersetzen müßten« Die Aussage verdient GlaubenIn diesen Ausführungen kann aber keine ^Feststellung dahin, daß eine Anmeldung im Sinne des § 49 RJG in einer auch dem Bürgermeister erkennbaren Weise vorgenommen worden sei, erblickt werden.

Zitierte Normen: § 49 BGB § 565 ZPO
JagdgenossenschaftBürgermeisterJagdvorsteherBerufungsgerichtRJGKlägerinGemeindebesonderSchaden

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 356/52
Verkündet am 28» Januar 1954 Dickemann5 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*ri
2391
Im Namen des Volk e s In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde Bohnert, Kreis Eckernförde, gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Erna Ri
 verwo AI
geh
 in Bot
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br=	-
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25c Januar 1954, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Dr c Geiger, der Bundesrichter Riet-schel, Br. Kreft, Br, Wolany und Br, Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Eerienzivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. August 1952 aufgehoben*
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9* Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 5° März 1952 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung, die Beklagte die Kosten der Revision,
 Von Rechts wegen
13
 Tatbestand:
Die Klägerin ist zusammen mit ihren zwei minderjährigen Töchtern aus erster Ehe in ungeteilter.Erbengemeinschaftt Eigentümerin eines etwa 8 ha umfassenden Landbesitzes. Dieser Landbesitz gehört zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde'Bohnert. Im Jahre 1950 wurde - noch mehr als schon in den vorhergehenden Jahren - durch Wildkaninchen Schaden angerichtet. Der Schaden wurde für das Grundstück der Klägerin und ihrer Kinder auf 550 DM geschätzt0 Aus Beihilfen der Landesregierung von Schleswig-Holstein erhielt die Klägerin zu dem Ausgleich des Wildschadens im Laufe des Jahres 1951 insgesamt 270 DM, Den noch ungedeckten Teil des Schadens verlangt sie von der Beklagten ersetzt.
Sie behauptet, der Bürgermeister der beklagten Gemeinde und Vorsteher der Jagdgenossenschaft in Bohnert habe schuldhaft seine Amtspflichten verletzt und es hierdurch dahin gebracht, daß der Schaden von den Jagdpächtern nicht, mehr ersetzt verlangt werden könne? ihr Ehemann habe nämlich als ihr Vertreter Anfang Juni 1950, als der Schaden erkennbar geworden sei, dem Bürgermeister gesagt, daß jetzt wegen der Wildkaninchen etwas geschehen müsse, und daß die Jagdpächter den Schaden voll ersetzen müßten; der Bürgermeister habe zugesagt, daß die Jagdpächter in diesem Jahre den Schaden bezahlen müßten. Er habe aber den Ehemann der Klägerin nicht darüber belehrt, daß eine rechtzeitige Anmeldung des Schadens bei der Ortspolizeibehörde notwendig sei. Eine Schätzung des Schadens durch die Gemeinde sei erst auf wiederholte Vorstellungen hin vorgenommen worden. Auf Grund dieser Umstände sei es nicht mehr möglich, den Schadensersatzanspruch wegen des Wildschadens zu verwirklichen. Deshalb müsse die Beklagte die Klägerin schadlos halten,.
hi
/"iÜ

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie und ihre beiden minderjährigen Töchter Marie-eben und Elsbeth za Händen des Vormunds, des Bauern Hans G-^p in Gö^m^ 280 DM nebst 4 <f0 jährlicher Zinsen seit dem 1» April 1951 zu zahlen*
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten»
Sie bestreitet, daß der Klägerin und ihren Töchtern durch eine schuldhafte Amtspflichtverle tzung ihres Bürgermeisters und Vorstehers der Jagdgenossenschaft der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Der Ehemann der Klägerin habe keine Wildschadensanmeldung im Sinne des Reichsjagdgesetzes vorgenommen, sondern mit dem Bürgermeister als Jagdvorsteher nur verabredet, daß eine Schätzung des Schadens erfolgen solle, um damit geeignete Grundlagen für eine Beihilfe der Landesregierung.zu schaffen» Nur um solche Beihilfen sei es auch bei den späteren Versammlungen in der Gemeinde gegangen, in denen die Wildschadensfrage erörtert worden sei. Auf Grund eines Beschlusses einer solchen Versammlung sei eine Schätzung des Schadens bei allen betroffenen Bauern vorgenommen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 200 DM nebst 4 $ jährlicher Zinsen seit dem 29» September 1951 verurteilt und nur im übrigen die Klage abgewiesen o
Mit der Revision verfolgt die beklagte Gemeinde ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent s che id ungsgründ e:
Die Revision ist begründet.
Ic
 Die Befugnis der Klägerin zu der von ihr erhobenen Klage auf Zahlung des geltend gemachten Betrages gemeinsam an sie und ihre beiden Töchter ergibt sich aus §§ 2039,
2041 BGB«. In der. Klageschrift ist ausgeführt«, daß eine Erbauseinandersetzung noch nicht erfolgt sei» Das ist von der Beklagten nicht bestritten worden«. Deshalb ist davon aus-zugehen, daß die Klägerin mit ihren beiden Tächtern noch in ungeteilter Erbengemeinschaft steht« Der Anspruch auf Wildschadensersatz wegen Beschädigung des Grundstücks gehörte zu dem Nachlaß; mit der Klage wird geltend gemacht, daß dieser Anspruch durch das Verhalten des Jagdvorstehers der Jagdgenossenschaft Bohnert zerstört worden sei; deshalb muß auch ein auf dieser Grundlage etwa entstandener Schadensersatzanspruch zu dem Nachlaß gezählt werden«
Ob für eine etwaige Amtspflichtverletzung des Jagdvorstehers die beklagte Gemeinde zu haften hätte - was vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision zur Nachprüfung gestellt wird -,kann unerortert bleiben; denn es kann überhaupt nicht bejaht werden, daß eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung vorliegen wurde 6
II,
Das Berufungsgericht geht von dem unstreitigen Parteivorbringen aus, daß der Erbengemeinschaft 1950 durch Wildkaninchen ein Schaden von 550 DM entstanden sei. Es nimmt
 
an, daß die Geschädigten den Betrag von 200 DM von den Jagd Pächtern hätten ersetzt verlangen können, daß aber die Schadloshaitang auf diesem Wege nach § 49 RJG unmöglich ge-r worden sei, weil die vorgeschriebene Anmeldefrist versäumt worden seio Dies aber sei auf eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung seitens des Jagdvorstehers zurtickzuf(ihren; denn er hätte den Ehemann der Klägerin über die Notwendigkeit der rechtzeitigen Anmeldung unterrichten müssen; hätte er dies getan, so wäre der Wildschadensersatzanspruch nicht untergegangen.
1, Schon die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein Wild Schadensersatzanspruch in Höhe von 200,- DM vorhanden gewesen und auf Grund des Verhaltens des Jagdvorstehers untergegangen sei, begegnet mehrfachen Bedenken.
a)	In der hier fraglichen Zeit regelte das Jagdwesen nicht nur das Reichsjagdgesetz, sondern auch die Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 190 (VGB1 BrZ 1949? 280), Die letztgenannte Verordnung bestimmte: MDie Militärregierung betrachtet das Jagen von Wild und die Fischerei als Rechte, die den Mitgliedern der Besatzungsstreitkräfte zu ihrer Erholung zustehen". Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auch im Bezirk der Jagdgenossenschaft der Gemeinde Bohnert von Besatzungsangehörigen gejagt wurde, und daß in den Jahren vor 1950 mit Rücksicht auf diese besondere Rechtslage, die den Jagdpächtern ein solches Jagen, wie es im Reichsjagdgesetz und in ihrem Pachtvertrag vorgesehen war, nicht erlaubte, überhaupt kein Wildschadensersatz geleistet wurde*
Das Berufungsgericht will der Besonderheit der Verhältnisse mit Hilfe des § 242 BGB in der Art Rechnung tragen, daß es annimmt, die geschädigten Eigentümer müßten
6

sich eine gewisse Minderung'ihrer Ersatzansprüche.gefallen lassen? weil die nach dem ReichsJagdgesetz Jagdberechtigten Personen nicht imstande gewesen seien, ihr Jagdrecht in der normalen Weise auszHüben.
Möglicherweise ist aber § 44 der Verordnung zur Ausführung des ReichsJagdgesetzes vom 27» März 1935 (RGBl I, 431 - im Folgenden 1 » AVO z RJG genannt -) idF des Art 19 der .2, Ausführungsverordnung vom 5» Februar 1937 I, 179 - im Folgenden 2. AVO z RJG genannt -) auf die hier vorliegenden besonderen Verhältnisse anzuwenden, nach dem ”Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, ... nicht erstattet’' wird.
iS
In welchem tatsächlichen Umfang im vorliegenden Falle die Jagdnutzung der Jagdpächter infolge der besatzungsrechtlichen Bestimmungen eingeschränkt war. ist bisher nicht festgestellt worden. So ist es auch nicht möglich, zu entscheiden, welchen Peil des Gesamtwildschadens die Klägerin überhaupt bei Beachtung des § 44 'RJG hätte ersetzt verlangen können.
b)	Bas Berufungsgericht hat auch nicht in unanfechtbarer Weise festgestellt, daß ein gegen die Jagdpächter etwa gegebener Schadensersatzanspruch wirklich erst infolge der Nichtbe1ehrung des Ehemannes der Klägerin über die Anmeldefrist untergegangen ist. In welchem Zeitpunkt die vom Berufungsgericht 'angenommene Belehrungspflicht entstanden ist., stellt das angefochtene Urteil nicht klar fest. Unrichtig ist auf alle Fälle der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine Schadensanmeldung im Herbst 1950, als der entstandene. Schaden ’’auch seinem Umfang nach feststand”, immer noch rechtzeitig gewesen wä-
re, Die Klägerin hat ausgeführt, die Wildkaninchen hätten an Kohlpflanzen und insbesondere am Hafer und Klee einen so großen Schaden angerichtet, daß sie sich schon im Juni entschlossen habe, diesmal den vollen Schaden von den Jagdpächtern ersetzt zu verlangen. Das spricht dafür, daß es schon in diesem Zeitpunkt möglich war, den entstandenen Schaden in seiner wesentlichen Gestaltung zu erkennen. Daß später noch ein weiterer bis dahin nicht voraussehbarer Schaden entstanden wäre, wird nicht behauptet. Wenn § 49 RJG den Lauf der Frist beginnen läßt, sobald der Geschädigte ,fvon dem Schaden Kenntnis erhalten hat", so ist nach dieser Vorschrift ebensowenig wie bei der entsprechenden Vorschrift des § 852 BGB.erforderlich, daß der Geschädigte auch schon eine Kenntnis von dem Umfang des Schadens habe.
§ 49 HJG läßt überdies die Frist auch schon dann beginnen, wenn der Geschädigte bei gehöriger Sorgfalt den Schaden hätte erkennen können. Die Revision rügt, mit Recht, daß das Berufungsgericht diese Vorschriften nicht genügend beachtet und demgemäß auch die Verursachung eines Schadens nicht einwandfrei festgestellt habe.
c)	Selbst wenn man unterstellen würde, daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Pächter bestanden habe und die Frist zu einer ordnungsmässigen polizeilichen Anmeldung bei einer Belehrung des Ehemannes der Klägerin durch den Jagdvorsteher noch hätte gewahrt werden können, bliebe immer noch zweifelhaft, ob infolge der unterlassenen Belehrung und Anmeldung für die Klägerin tatsächlich- dienMöglichkeit entfallen war, im Wege des Wildschadensersatzes ihren Schaden zu decken. Denn möglicherweise hätte sie die Jagdgenossenschaft trotz Versäumung der Anmeldefrist doch noch mit Erfolg, verklagen können; die Berufung auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung eines Rechtes kann nämlich eine unzulässige Verteidigung sein, wenn der Schuld-
ner den Berechtigten durch sein Verhalten, .s.ei es auch unbeabsichtigt (vgl RGZ 153, 101), veranlaßt hat, von einer rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruches- abzusehen.
So könnten aber die Verhältnisse im vorliegenden Palle gewesen sein.
liner weiteren Aufklärung nach den erwähnten Seiten bedarf es aber nicht, weil schon jetzt das Vorliegen einer schuldhaften AmtspflichtVerletzung zu verneinen ist»
2. Der Berufungsrichter verkennt selbst nicht, daß eine allgemeine Belehrungspflicht der Behörden nicht besteht.
Er meint aber, daß sich im vorliegenden Pall doch eine solche Pflicht ergeben habe, und zwar sowohl aus dem genos-senschaf fliehen "Treue- und Fürsorgeverhältnis" heraus, in welchem die Klägerin zur Jagdgenossenschaft gestanden habe, als auch als "Folge vorausgegangenen Tuns".
a) Auch beim Voriiegen eines besonderen "Treue- und Pür-sorgeverhaltnisses", wie es beispielsweise für das Beamtenverhältnis angenommen 'wird, ist es nicht so, daß sich allein schon daraus Belehrungspflichten ergeben würden. Der erkennende Senat hat auch für das Beamtenrecht den Grundsatz ausgesprochen, daß eine Verpflichtung des Dienstherrn, eine Belehrung über das Klagerecht des § 143 DBG ungefragt zu erteilen, im allgemeinen nicht bestehe; nur auf Grund besonderer Umstände könne eine derartige Verpflichtung entstehen (vgl BGiiZ 10, 303). Ob solche "besonderen Umstände" auch im vorliegenden Pall anzuerkennen wären, braucht jedoch nicht entschieden zu werden.
Es läßt sieh nämlich überhaupt nicht sagen, daß bei der Geltendmachung von Wildschadensersatzansprüchen ein besonderes Treue- und Pursorgeverhältnis zwischen dem Grund-
 
stückseigentümer und der Jagdgenossenschaft bestehe. Derartige Ansprüche entspringen nicht aus der Mitgliedschaft, sondern sind dem Grundstückseigentümer unabhängig von der Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaxt gegebene Bei sog,
11 Gläubigerrechten” besteht aber auch zwischen einem "Verein und seinen Mitgliedern nur ein Sehuidverhältnis allgemeiner Art, Auch bei der Genossenschaft muß von dieser Regel ausgegangen werden. Wollte man hier von einem beson- v deren Treue- und Fürsorgeverhältnis sprechen, so würde man" den Treue- und Fürsorgegrundsatz über das zulässige Maß hinaus beanspruchen und ihm so seine besondere Bedeutung für einzelne Verhältnisse nehmen (vgl Hueck, Der Tneugedan-ke im modernen Privatrecht 1946 S 5 f)° Auch andere Gründe sprechen gegen die Richtigkeit der Meinung des Berufungsgerichts c
b) Das Gesetz hat die Wildschadensregulierung nicht den Bürgermeistern, sondern den Ortspolizeibehörden übertragen. Deshalb erscheint es nicht richtig, von dem Bürgermeister als Jagdvorsteher eine Kenntnis von Bestimmungen zu verlan-gen, mit denen er in seinen beiden amtlichen Eigenschaften nicht unmittelbar etwas zu tun hat. Der Bürgermeister als Jagdvorsteher ist außerdem Organ,, der. Jagdgenossenschaft, die entweder primär oder-jedenfalls subsidiär für Wildschäden aufzukommen hat, Daß aber der Schuldner zur Beratung des Gläubigers verpflichtet sein sollte, wird einer natürlichen Rechtsbetrachtung nicht als richtig erscheinen. Es besteht auch kein Bedürfnis für eine derart weite Ausdehnung der Amtspflichten des Jagdvorstehers, Man kann von den Grundstückseigentümer^ verlangen, daß sie sieb über das Recht des Wildschadensersatzes, mit dem sie es immer wieder zu tun haben, selbst unterrichten. Im Zweifelsfall bleibt ihnen immer noch die Möglichkeit, ausdrücklich um eine Aufklärung zu bitten. Wurde dann der Jagdvor-
10 -
Steher eine falsche Auskunft geben, so wäre seine Verantwortlichkeit zu bejahen« Daß der Jagdvorsteher sie aber ungefragt über gesetzliche Bestimmungen zu unterrichten hätte, wenn sie sich bei ihm über Wildschäden beklagen und erklären, daß diese von den Jagdpächtern ersetzt; werden müßten, kann nicht als rechtens anerkannt werden» Es ist ihm nicht der Vorwurf -eines-,unsorgfältigen Verhaltens zu machen, wenn er eine solche Vorstellung allein dahin•auffaßt, daß er sich seinerseits um eine Begleichung des Schadens durch Einwirkung auf die Pachter als Vertragspartei der von ihm vertretenen Jagdgenossenschaft bemühen soll. Dies liegt im Bereich seiner Zuständigkeit und muß deshalb als das Nächstliegende angesehen werden« Vor allem muß man von einer solchen Würdigung des Sachverhalts auch im vorliegenden Fall ausgehen; nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist in den Jahren vor 1950 von den Pächtern Überhaupt keine Entschädigung gezahlt worden« Deshalb konnte der Jagdvorsteher die Vorsprache des Ehemannes der Klägerin durchaus dahin auffassen, daß er sich nunmehr um eine Änderung dieses Zustandes bemühen solle« Wenn er ihr keine weitere Bedeutung beilegte, so handelte er nicht in einer Weise, daß ihm • der Vorwurf gemacht werden konnte, er hätte die an den Durchschnittsbeamten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet« Damit ist. aber das Vorliegen einer Schuld verneint, sodaß es auf die Frage, ob vielleicht objektiv eine Belehrungspflicht auf Grund seines "vorausgegangenen Tuns" für ihn bestanden haben könnte « nicht ankommt«
Wenn der Jagdvorsteher den Irrtum des Vertreters der Klägerin, daß mit der Vorsprache bei ihm alles Erforderliche getan sei, erkannt gehabt hätte oder wenigstens mit einem solchen Irrtum gerechnet hätte, dann wäre es seine Pflicht gewesen, eine Aufklärung herbeizuführen« Das er-
11
gibt sich daraus, daß auch im Rahmen eitler amtlichen Betätigung der Grundsatz von Treu und Glauben beachtet werden muß. Eine Feststellung von Tatsachen nach dieser Richtung hin enthält aber das Berufungsurteil nicht.
Das Berufungsgericht kommt vielmehr zur Annahme einer Amtspflichtverletzung allein aus der Erwägung, daß der Jagd-Vorsteher damit hätte rechnen können, daß sein Verhalten-falsch verstanden werden Es ist zuzugeben, daß ein Beamter die Pflicht zur Aufklärung hat, wenn er bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen kann, daß jemand auf Grund seines Tuns veranlaßt wird, sich so einzustellen, daß ihm daraus ein Schaden erwachsen kann,; So liegen die Verhältnisse im vorliegenden Falle aber nicht. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Vorspi^ache der Vertreter der Klägerin vom Jagdvorsteher aufgefordert worden ist, sich an das Kreislandwirt-schaftsamt zu wenden» Damit hat der Jagdvorsteher zu erkennen gegeben, daß er von sich aus nicht in der Lage sei, ei-' ne Deckung des Schadens wirklich zu garantieren. Wenn der Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen worden ist, daß noch die. Mitwirkung anderer Stellen erforderlich sei, um zur Deckung des Schadens zu gelangen, dann lag es nicht nahe, daß er dennoch annehmen würde, mit der Anmeldung heim Jagdvorstehr sei bereits alles so in die Wege geleitet, daß vom Geschädigten aus nichts weiter mehr zu veranlassen wäre, Der Irrtum des Vertreters der Klägerin lag nicht so nahe, daß der Umstand, daß der Bürgermeister damit nicht gerechnet hat, als Nachlässigkeit angesehen werden könnte» Wenn aber der Beamte nicht erkennen konnte, daß er dieses weitgehende Vertrauen,Wie es als tatsächlich erweckt behauptet wird, veranlasse,- dann kann auch nicht gesagt werden, daß er schuldhaft einer Belehrungspflicht nicht nachgekommen wäre. Auch mit einer irrtümlichen Beurteilung der
 Bedeutung der Schätzung brauchte ein mit der Sorgfalt, wie sie'von einem getreuen Durchschnittsbeamten zu verlangen ist. Handelnder nach Lage der Verhältnisse nicht zu rechnen»
Denn diese Schätzung war, wie dem Vertreter der Klägerin bekannt war, vom Kreislandwirtschaftsamt veranlaßt, bei welchem die Gewährung einer Beihilfe beantragt war, und hatte einen guten Sinn allein schon bei dem Bestreben, diese Beihilfe zu bekommen. Daß ihr darüber hinaus auch die Bedeutung einer Schätzung nach § 50 der 1» ÄVO z RJG beigelegt würde, lag nicht so nahe, daß eine Aufklärung als notwendig hätte erkannt werden müssen. Schließlich ergeben auch die Erklärungen des Vertreters der Klägerin ln den Versammlungen, daß die Jagdpächter zahlen müßten, nicht eine solche Lage, daß der Jagdvorsteher ihn auf die Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde hätte hinweiseri müssen. Es war im Zeitpunkt dieser Versammlungen überhaupt noch nicht klar, ob mit den erstrebten Beihilfen der Landesregierung der Wildschaden voll oder nur zu dem feil ersetzt werden könnte. Deshalb lag-es auch nicht nahe, den Erklärungen des Vertreters der Klägerin die Bedeutung beizulegen, daß er mit ihnen den Schadensersatzanspruch gegen die Pächter auf alle Fälle anmelden wollte»’
in.
Nach alledem läßt sich das angefochtene Urteil mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht halten. Es läßt sich aber auch nicht ersehen, daß der Klägerin der gegen die beklagte Gemeinde erhobene Anspruch auf einer anderen rechtlichen Grundlage zustehen könnte.
Insbesondere könnte auch nach der anfangs von der Klägerin gegebenen Darstellung, daß der Bürgermeister der beklagten Gemeinde zu einer Schätzung berufen gewesen sei
13 -
and diese Amtspflicht nicht erfüllt habe, der Anspruch nicht als begründet erachtet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil ein den Vorschriften des § 50 der 1, AVO z RJG entsprechendes Vorverfahren gar nicht Voraussetzung einer Klage ist und im übrigen der Beweis des Schadens auch durch eine unvorschriftsmassige Schätzung erbracht werden könnte,
 Ebenso kann nicht eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung etwa unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen, daß der Bürgermeister der beklagten Gemeinde eine von ihm angenommene Schadensanmeldung nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde weitergegeben hätte. Das Landgericht hat das Vorliegen eines solchen Sachverhalts klar verneint. Das Berufungsgericht fuhrt allerdings aus: "Zwar hat der Bürgermeister	ausgesagt, der Ehemann der Klägerin ha-
be niemals einen Schaden auf jagdrechtlicher Grundlage an-gemeldet. Dem steht aber die Bekundung des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen	gegenüber.	Dieser	hat	erklärt,
 er sei Anfang Juni 1950 zu dem Bürgermeister gegangen und habe sich über die Schäden beklagt,. Der Bürgermeister und er hätten sich darüber verständigt, daß in diesem Jahr die Jagdpächter den Schaden ersetzen müßten« Die Aussage verdient GlaubenIn diesen Ausführungen kann aber keine ^Feststellung dahin, daß eine Anmeldung im Sinne des § 49 RJG in einer auch dem Bürgermeister erkennbaren Weise vorgenommen worden sei, erblickt werden. Daß auch das Berufungsgericht nicht an das Vorliegen eines solchen Sachverhalts denkt, ergibt sich aus seinen rechtlichen Schlußfolgerungen; es bejaht nicht eine Pflicht zur Weitergabe der Anmeldung, sondern nur eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtslage.
14 -
Nach alledem war gemäß § 565 ZPO in der Sache abschliessend zu entscheiden* hie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die 'Kosten der Berufung hat wegen Brfolgslosigkeit des Rechtsmittels die Klägerin zu tragen, die Kosten der Revision aber auf G-^und der Sonderbestimmung des § 97 Abs 5 ZPO die Beklagte,
-Dr° Geiger	Rietschel	Br«,	Kreft
 Wolany	Dr	Hußla -h