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BGH

Gericht: BGH

rinspektor tätig gewesen war, wurde mit Wirkung vom ar 1939 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-er behielt auch in Zukunft seinen Wohnsitz in B#-Ab 1» Oktober 1942 erhielt er nach Vollendung 65* Lebensjahres ein Ruhegehalt von monatlich 412 RM0 Zahlung seines Ruhegehalts erfolgte nach dem Zusammenbruch zunächst durch die im Lande Rheinland-Pfalz neu gebildete Betrieb Speyer Franzos Staatsv und Sat von Rhl seines Aus Eisenbahnverwaltung und ab 10 Juli 1947 durch die svereinigung der Sudwestdeutschen Eisenbahnen in Diese war durch einen zwischen den drei Landern der ischen Besatzungszone am 25* Juni 1947 geschlossenen ertrag ins Leben gerufen worden (vgl Staatsvertrag zung der Betriebsvereinigung, veröffentlicht im VÖB1 dPf 1947, Die Versorgungsan-Spruche der Ruhestandsbeamten, die,wie der Kläger, ihre Versorgungsansprüche im Bereich der Französischen Zone erdient haben und weiterhin in der Französischen Zone wohnten, vvur-den um 2o $ gekürzt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Kürzungen die Sätze nicht übersteigen dürfen, die sich ergeben bei einer Kürzung der Teile der Bezüge bis zu 200 DM monatlich un 0. Lie Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege überdies nicht nur in der Einführung, sondern auch in der .Aufrechterhaltung der Kürzung« Der Anspruch auf Aus-Zahlung des vollen Ruhegehalts sei deshalb wieder aufgelebt, weil die Besatzungsmacht durch die im Ümstellungsge-setz niedergelegte Ermächtigung der deutschen Behörden zu erkennen gegeben habe, dass sie auf die Durchführung der alten von ihr angeordneten Sparmassnahmen verzichten wolle„ Im Hinblick auf den sonst reibungslosen Geschäftsablauf habe er darauf vertrauen dürfen, dass sein Antrag binnen zwei lagen in die Hände des Vorsitzenden gelangen werde; nach der Übung ^ des Berichts habe er auch davon ausgehen können, dass diesem Antrag stattgegeben werde, zu demal es sich um einen Rech^ streit handele, der eine nicht alltägliche Materie zu dem Ge-.;' 2.) Unter Hinweis auf RGZ 156, 390 ff und die Ausführungen von Bötticher in MDR 1949 S 219 zu dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 22» Oktober 1948 (OGHZ 1, 174) meint die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Verfügung des Vorsitzenden allein eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu bewirken vermöge; hierzu sei vielmehr erforderlich, dass der Beschluss ausgefertigt und von dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Mitteilung an den Empfänger in den Ausgang gegeben werde» Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Verlängerungsantrag sehr spät eingereicht habe, habe ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen; denn schon der geringste Zwischenfall, mit dem bei jedem Geschäftsbetrieb gerechnet werden müsse, könne die rechtzeitige Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, dessen Ausfertigung in der Kanzlei verhindern» Deshalb hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mindestens am Montag nachmittag durch fernmündliche Rückfrage bei der Geschäftsstelle erkundigen müssen, ob seinem Antrag stattgegeben und die rechtzeitige Ausfertigung erfolgt sei» 4») Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Britischen Zone vom 22» Oktober 1948 (MDR 1949» 217; gekürzt in OGHZ 1, 174) kann nicht zugestimmt werden» Dort ist ausgeführt, dass ein seit längerer Zeit beim Berufungsgericht zugelassener angesehener Anwalt mit Sicherheit darauf rechnen könne, von der eine seltene Ausnahme bildenden Ablehnung eines ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegrünf: dungsfrist so rechtzeitig benachrichtigt zu werden, dass die Frist noch gewährt werden könne., Js kann niemals genügen, dass er "nach den’ Umständen des Falles" damit rechnen konnte, seinem Antrag würde entsprochen werden* Hach allgemeiner Erfahrung treten immer wieder Umstände ein, die die rechtzeitige Entscheidung über den Verlängerungsantrag verhindern* Der Anwalt, der nach der Übung der Gerichte mit einer rechtzeitigen Benachrichtigung noch Schluss gezogen werden, dass in Fällen, in denen eine solcK Übung der rechtzeitigen Benachrichtigung bei Bewilligung, wie hier, nicht bestand, sondern nur die Übung, den Anwalt> bei Ablehnung des Verlängerungsantrags sofort zu benachrieft. Auch durch das Bundesbeamtengesetz vom -14.Juli 1953 (BGBl I, 551) hat sich für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Ela gai hieran nichts geändert (§ 184 BBG). Die Frist des § 143 DBG ist, wie das Berufungsgericht; ebenfalls zutreffend ausführt,gewahrt« Der Festsetzungsbescheid über das gekürzte Ruhegehalt vom 1, April 1949 ist nicht förmlich zugestellt worden; er setzte daher nach der ausd die gäbe der auf bere jede ob d der Mai 195o an "den Generalsekretär |j Betriebsvereinigung" war der erste Antrag des Klägers i Herbeiführung eines Vorbescheids nach § 143 DBG,.Di its im August 195p zugestellte Klage-wahrte daher auf Ü n Fall die Sechsmonatsfrist des § 143 DBG, gleichgültig er Kläger auf diesen Antrag einen ordnungsmassigen voirj zuständigen Stelle ausgehenden Bescheid erhalten hat V! Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Beklagte hiernach berechtigt war, Sparmassnahmen durchzuführen, und ob dabei ordnungsgemäss verfahren worden ist» Das Berufungsgericht hat die Sparverordnung der Beklagten wegen Verstosses gegen Grundsätze des deutschen Verfassungs-rechts für ungültig erklärt» Es geht dabei davon aus, dass die genannte Ermächtigung keine Eingriffe in Normen zuliess, die mit Verfassungskraft ausgestattet waren, und dass hierzu nach dem Zusa -menbruch im Jahre 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Grur.dgesetzes der Art 129 der Weimarer Reichsverfassung vom 11» August 1919 gehörte» Es sieht einen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte darin, dass durch die . sei» Daraus folgert es weiter, dass auch die in der Anordnung vom 19* März 1949 erfolgte Aufhebung der von der Besatzungsmacht früher erlassenen Kürzungsanordnungen nichtig sei» Dai Berufungsgericht berechnet daher die Versorgungsbezüge des Klägers ohne Berücksichtigung der Kürzungen durch die Anordnung vom 19* Marz 1949? jedoch unter Absetzung der von der Besatzungsmacht früher angeordneten Kürzungen» Die Fragen, ob die Anordnung vom 19* März 1949 wegen Verletzung des Gleicftheitsgrundsatzes (Herabsetzung nur der Kuhege-haltsbezüge, nicht der Bezüge der aktiven Beamten) oder wegen formeller Mängel ungültig ist? und ob sie sich im Rahmen der von der Besatzungsmacht gegebenen Ermächtigung halten (BGHZ 6, 147 h) Pur die hiernach zulässige materielle Prüfung der AihI, Ordnung der Betriebsvereinigung ’’auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht” bedarf es eines Überblicks über die materielle Regelung der Versorgungsbezüge des Illägers, wie sie sich im Laufe der Zeit gestaltet hat Während .zur Zeit der Zur-Ruhe setzung die Ve rs orgungs-J bezüge gerade so wie die Bezüge der aktiven Beamten gewiss| Kürzungen aufgrund der sog«, Brüningschen Notverordnungen unterlagen, entfielen aufgrund des geheimen, nicht veröffentlichten Erlasses des Finanzministers vom 23« Dezember 1940 - A 4029 - 18 657 IV g - -.ab l. Januar 1941 für die Pensionäre und damit auch für den Kläger, alle sog«, Brüning; sehen Kürzungen,' Aufgrund dieser Regelung erhielt der Kläger nach Vollendung seines 65»Lebensjahres ab 1„ Oktober ein monatliches Ruhegehalt von 412«,— EM« so dass "nach diesem Schlüssel eine Pension von 500 RM monatlich auf 350 RM reduziert und dieser Betrag als Kochst-nicht überschritten werden darf11 „ Der Kläger unterlag damit für seine Pensionsteile bis 400 RM einer Kürzung von 75 RM und für den 400 RM ühersteigenden Teil von 12 RM einer 75 $-igen Kürzung von 8 RM« Die Kürzung betrug daher für den Kläger insgesamt 83 Mit Wirkung vom 1« Juli 1947 wurde durch die Anordnung der französischen Militärregierung, General-Administratur Baden-Baden, vom lo« September 1947 - Nr 06 518 - eine Teilung der Pensionäre in drei Gruppen angeordnets gruppe: Einheimische nach dem 8«5»45 in den Ruhestand versetzte;Beamte erhielten: 200 RM ohne Kür- Der Kläger fiel in die Gruppe II und unterlag bis 400 LU nur noch einer Kürzung von 55 RM und hinsichtlich des 400 RM übersteigenden Betrags von 12 RM auch nur noch einer 50 fb-igen Kürzung von 4 RM„ Der Kürzungsbetrag belief sich daher insgesamt nur noch auf 59 RMi Durch die hier in ihrer Rechtsgültigkeit bestrittene Anordnung vom 19* März 1949 wurden mit Wirkung vom 1» Apri 1949 die Versorgungsberechtigten in zwei Gruppen eingeteil Gruppe As Ruhestandsbeamte, die ihre Versorgungsansprüche Bereich der französischen Zone erdient hatten? Es ist daher nicht auf den vom Kläger in der Anordnung erblickten Verstoss gegen den Oieichheitsgrundsatz und die sich daraus nach Ansicht des Klagers ergebende Rechtsungültigkeit der in der Anordnung enthaltenen Pensiönskürzungen eingegangen. Allerdings trifft es, mindestens für die hier allein interessierende Präge nach der Höhe der Gehälter und der Pensionen, nicht zu, dass aktive Beamte einerseits und Buhestandsbeamte sowie Hinterbliebene anderseits zwei verschiedene Kategorien bilden, wie das Landgericht unter Berufung darauf ausführt, dass nach §§ 50, 67 DBG mit ■ der Versetzung in den Ruhestand das Beamtenverhältnis als solches endet„ Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22a September 1952 - III ZR 180/51 - (LM.§ 27 UmstG - Kr 3 ■», ) in Übereinstimmung mit RGZ 104, 58 ausge- Bei Prüfung der Präge, ob die Herabsetzung nur der Bezüge der Ruhestandsbeamten ohne gleichseitiger Herabsetzung der Bezüge, der aktiven Beamten gegen den Gleich-heitssatz verstösst, ist trotz der gleichen Wurzel von Gehalt und Pension und trotz der soeben erörterten ICoppe-lung zwischen beiden, zweierlei zu beachten; Einmal ist das Verhältnis zwischen Gehalt und Pension nichts Vorgegebenes, sondern Schwankungen und Veränderungen unterworfen? die Verhältniszahlen zwischen Gehalt und Höchstpensionen haben in den letzten Jahrzehnten häufig zwischen 70 und 80 °fo gewechselt * Zum anderen setzt das Deutsche Beamtengesetz die Pension nicht in ein Verhältnis zu dem jeweiligen Gehalt des noch aktiven Beamten, sondern zu dem vom Pensionär ’’zuletzt bezogenen Grundgehalt” (§ 80 Abs 1 Ziffer 1 DBG)* In dieser Beziehung gewinnen die §§ 50, 67 DBG, wonach mit der Versetzung in den Ruhestand das Beamtenverhältnis als solches endet, doch eine gewisse Bedeutung, Daraus ergibt sich der auch für das Besoldungsrecht wirksame Gedanke, dass Änderungen der Rechtsverhältnisse der aktiven Beamten nicht ohne weiteres auch für die Ruhestandsbeamten gelten* Vielmehr bleiben für Ruhestandsbeamte grundsätzlich die alten beamtenrechtlichen Bestimmungen so lange weiter in Kraft, als sie nicht ausdrücklich den neuen Bestimmungen für aktive Beamte angeglichen werden (vgl z,B» § 184 Abs 1 DBG? § 18o BBG vom 14o Juli 1953 (BGBl I, 551)0 Deshalb gelten auch etwaige Besoldungserhöhungen für aktive Beamte nicht ohne weiteres für Ruhestandsbeamte, vielmehr bedarf es jeweils eines Ausspruchs des Gesetzgebers, ob und wieweit die Versorgungsempfänger an der Erhöhung der Bezüge teilnehmen (vgl z.,B., § 22 in Verbindung mit § 51 Abs 2 des RBesG vom 3o„ April 192o (RGBl 805) sowie das Pensionsergänzungsgesetz vom 21 * Dezember 192o (RGBl 21o9); desgleichen die zahl- 1, Oktober 1951 erhöht worden sind„ oer nicht nur zu Ungunsten der Ruhestandsbeamten sind bweichungen in der Behandlung der Bezüge der aktiven und er Ruhestandsbeamten zu finden» Zutreffend weist dife Betagte darauf hin, dass z Jo die Gehaltskürzungsverord-ung vom 6o Oktober 1931 (RGBl I, 537) für die Ruhe-tandsbearaten auf Grund des oben bereits angeführten rlasses des Reichstinanzministers vom 23» Dezember 1940.! A 4029 18 657 IV g - bereits seit dem 1„ Januar 1941 : icht mehr angewandt worden ist, während sie für die ktiven Beamten erst nach dem Zusammenbruch teils durch ie Länder, teils durch den Bund (vgl z„B» § 1 des Ge-etzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsgesetzes om 60 Dezember 1951 (BGBl I, 939) aufgehoben worden ist2g ine gewisse Bindung zwischen Bezügen der aktiven Beamte^ den Versorgungsbezügen der, Ruhestandsbeamten ist rst durch § 86 Abs 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14« uli‘1953 (BGBl I, 551) geschaffen worden, der bestimmt und Aus dem Umstand, dass das Verhältnis zwischen Gehalt und Pension seiner Natur nach nichts Starres ist und ans dem durch das positive Recht bestimmten Anknüpfen des Ruhegehalts nicht an das Gehalt' der jeweils aktiven Beamten, sondern an das vom Ruhestandsbeamten zuletzt verdiente Gehalt, ergibt sich, dass nicht jede Herabsetzung der RuhestandsbeZüge ohne Herabsetzung der Gehälter gegen den Gleichheitssatz verstössto b) Rechtfertigen aber die zwischen Gehältern und Pensionen bestehenden Verschiedenheiten grundsätzlich eine verschiedene rechtliche Behandlung beider durch den Gesetzgeber, so ist zur 'Wahrung des Gleichheitssatzes nur erforderlich, dass bei der vom Gesetzgeber getroffenen unterschiedlichen Regelung beider weder Willkür noch Ermessensmissbrauch walten (BGHZ 2 , 117 £[I3Ö7) o Jedoch, ergeben sich hinsichtlich der durch die Anordnung vom 19* März 1949 -erfolgten Kürzung der Ruhegehälter keine Anhaltspunkte für Willkür oder Brmessensmissbrauch* . Infolge des Zusammenbruchs des Reichs und der praktischen Teilung sei aas aie nes Gebiets tauchte - vor allem im Hinblick auf die anderen Teilen des ‘Reichs kommenden Flüchtlinge und mierten - die Frage auf, ob und wieweit an Pensionäre während ihrer aktiven Dienstzeit als Beamte nicht in der französischen Besatzungszone tätig gewesen waren, Ruhegehälter zu zahlen waren» Es stellte sich damit die Frage, ob und wieweit es sich bei.den Pensionen dieser Pensionäre um "bezügliche Schulden" handelte, die auf den neuen Dienstherrn kraft Funktionsnachfolge übergegangen waren (ygl dazu das Urteil des Senats NJW 1953, 122o -IM § 35 DBG- - Hr 5 - und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 25« Juni 1953 - III ZR 373/51 - )» Diese Frage konnte geregelt werden, indem die landfremden Pensionäre nichts oder nur einen geringen Unterhaltszuschuss erhielten, wie z»B» in der Britischen Zone, oder dass, sie den einheimischen Pensionären gleichgestellt wurden» Die französische Besatzungsmacht entschloss sich dazu, auch den landfremden Ruhestandsbeamten Pensionen und nicht nur UnterhaltsZuschüsse zu gewähren»'Bei dieser Lösung ergab sich jedoch zwangsläufig, dass alsdann für Pensionen weit höhere Beträge auszuwerfen waren, als für die gebietsgebundenen Pensionäre bisher erforderlich ge-; wesen waren» Die dafür benötigten Mittel konnten entweder durch Vergrösserung der, für Gehälter und Pensionen zur Ve fügung stehenden Etatmittel auf Kosten der Allgemeinheit -gewonnen werden oder dadurch, dass die ursprünglich zur Verfügung stehenden Mittel auf die nun vergrosserte Zahl von Berechtigten verteilt wurde, wobei die weitere Frage : auftauchte, ob die dann erforderliche Kürzung alle Bereclij tigten - aktive und Ruhestandsbeamte - oder nur die Rune sta ndsbeamten treffen sollte» gleiehmkssig gekürzt (Regelung aus 1946), dann wurde zwischen einheimischen und fremden Pensionären unterschieden, wobei in der Gruppe der einheimischen Pensionäre, die vor und die nach dem Zusammenbruch zur Ruhe gesetzten unterschiedlich behandelt wurden (Regelung von 1947) und schliesslich wurden durch die hier streitige Anordnung (Regelung von 1949) die beiden Gruppen der einheimischen Pensionäre untereinander wieder gleichbehandeltp Gerade diese Entwicklung zeigt, wie der Gesetzgeber versucht hat, der unterschiedlichen Sachlage bei den einzelnen Gruppen der Ruhestandsbeamten gerecht zu werden» Von Willkür .und Ermessensmißbrauch kann daher keinesfalls die Rede sein« Erst recht ist ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz nicht darin zu erblicken, dass die Bezüge der Runestandsbeamten nicht einheitlich, sondern in den höheren Stufen auch prozentual höher gekürzt worden sind» Biese Staffelung ist aus sozialen Gründen zu dem Schutz der Erapfän ger niedrigerer Bezüge erfolgt und verstosst daher, wie der Senat bereits in BGH2 7, 1 näher begründet hat, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, Endlich kann entgegen der Ansicht des Klägers ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht darin gefunden werden, dass eine Anpassung an die Bezüge der Ruhestandsbeamten der Vertragsländer (Baden, Wurttem-berg-Kohenzollern, Rheinland-Pfalz) zunächst nicht erfolgt ist, in denen die Bezüge später wieder ungekürzt gezahlt worden sindc Zwar hat der Verkehrsrat in seiner Anordnung vom 9» Dezember 1948, die durch die hier streitige Anordnung des Generaldirektors vom 19. weit nur verlangt, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner eigenen Zuständigkeit Gleiches gleich und nicht ungleich regelt» Verschiedene Gruppen von Beamten auch innerhalb eines örtlichen Bezirks können von verschiedenen für sie zuständigen Gesetzgebern durchaus verschieden behandelt werden, v/ie. ein Blick auf die durchaus nichtin allen Fällen übereinstimmenden Bezüge der Reichs- bzw, Bundesund der Länderbeamten sowie der Beamten der Kommunalverbände ergibto Vielmehr hat es erst der Einführung bestimm- V ter Gesetze bedurft, durch die veranlasst wurde, dass Länder- und iommunalbeamte nicht höher als Reichs- bzw» Bundesbeamte besoldet werden dürfen. 3o) Da die Anordnung vom 19-' Marz 1949 nicht wegen Verletzung des Gleichheitssatzes-mit übergeordnetem Deutschen Recht unvereinbar ist, bedarf es der Prüfung, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, eine solche Unvereinbarkeit wegen Verstosses gegen Art 129 Abs 1 Satz 3 WeimVerf (Schutz der wohlerworbenen Beamtenrechte) gegeben ist. Dabei taucht die Vorfrage auf, ob Art 129 Abs 1 Satz 3 WeimVerf nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft fortbestand, sowie ob und wieweit die Ermächtigung in § 76 der Verordnung Nr l6o (§ 27 UmstG) die Abänderung solcher "Ver-fassungsrechte” erlaubte- Diese Vorfrage kann hier ähnlich W wie in früheren Entscheidungen dahingestellt bleiben (vgl /J z,Bo Urteil vom 22, September 1952 - III ZR 18o/5l> S: 11/12fß BGHZ; 9? Unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des J Reichsgerichts (RGZ 134, 1 ff) geht, das Berufungsgericht durchaus zutreffend davon aus, "dass Art 129 WeimVerf nicht rundweg jede Kürzung ausschloss"0 Es komme vielmehr darauf an, ob der Staat dem Beamten die Rechte vorbehaltlos oder aber mit der Einschränkung der Abänderungs-j möglichkeit durch ein späteres Gesetz gewährt habe. Bas Reichsgericht hat in der angeführten Entscheidung das Vorliegen nur "beschränkter Beamtenrechte" bejaht; im Hinblick auf § 34 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 3ci April 192o (RGBl 805) und des § 39 des Reichsbesol-dungsgesetz vom 16« Dezember 1927 (BGBl I, 349), in denen bestimmt ist, dass die durch diese Besoldungsgesetze gewährten Bezüge jederzeit durch einfaches Gesetz abgeändert und auch herabgesetzt werden können. Oktober IS39 ab das Reichsbesoldungsgesetz gelten sollte,, Diese Bestimmung wurde aber durch § 19 des Gesetzes über die Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Besoldungs-; rechts (35, Ergänzung zu dem Reichsbesoldungsgesetz vom 2§0 Januar 194o (RGBl X, 3o3))dahin abgeändert, dass für die Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten die' bisherigen Vor-] Schriften weiter in Kraft bleiben. nach Massgabe des § 26 des Reichsbahngesetzes (also durch Anordnung der Reichsbahn selbst) geändert werden konnten”„ An dieser Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert (vgl dazu Sarter-Kit- Beutsehe Reichsbahn 1952 § 22, Bundesbahngesetz 141)o Infolgedessen ist das Berufungsgericht t davon ausgegangen, dass auch die Versorgungs-es Klägers nur mit der Möglichkeit jederzeitiger arkeit, also nur als beschränkte Rechte gewährt tel, Bie Anm II S mit Rech bezöge d Abänderb worden s hat ausgeführt, dass der Zweck des Art 129 WeimVerf ist, '»den Beamten eine dauernde und auf verfassungsrechtlicher Gewährleistung stehende gesicherte Lebensstellung zu verschaffen» Bas Recht auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Beamter wird aber verletzt, wenn die Grundlage des Rechts entzogen wird. "falls auf Grand der Änderungsvorbehalte die Gehaltskürzung in einer Art und Weise durchgeführt wird, welche diese wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums verletzt und insbesondere den der Amtsstellung angepassten standesgemässen Unterhalt schmälert - bei dessen Bemessung naturgemassdem allgemeinen Lebenszuschnitt, der Kaufkraft des Geldes und anderen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden mag liegt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Verstoss gegen Art 129 Abs 1 Satz 3 WeimVerf vor» Rur eine Gehalts^ kürzung nicht unterhalb der Grenzen der Alimentationspflie des Dienstherrn enthält daher keinen Eingriff in ”wohlerworbene Beamtenrechte"« Der Senat hat sich in ständiger Hechtsprechung (z.B« BGHZ 9? Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Herabf Setzung des Ruhegehalts des Klägers enthalte eine Verletz der Alimentationspflicht des Dienstherrn« Es hat dazu aus-, geführt, ob das gewährte Gehalt in diesem Sinne angemessen sei, müsse nicht nur nach dem allgemeinen Lebenszuschnitt, sondern auch nach der Kaufkraft des Geldes und dem allgemeinen Lebensindex beurteilt werden« Stiegen die Lebenshaltungskosten in einem Maße, dass das Gehalt des aktiven Beamten oder die Versorgungsbezüge des Ruhe-' standsbeamten nicht mehr ausreichen würden, um eine der sozialen Lebensstellung des Beamten entsprechende Lebenshaltung zu gestatten, so würde der Dienstherr seine Unterhaltspflicht jedenfalls dann verletzen, wenn er die Bezüge ungeachtet derartiger Lebensverhältnisse herabsetze" Das habe aber die Betriebsvereinigung getan« Zwar gehöre' i jj im Hinblick auf den verlorenen Krieg, die dadurch bedingte allgemeine Verarmung und die angespannte Lage der Öffentlichen Finanzen heute nicht mehr alles das unter den ssenen" Unterhalt, was früher dazu gezählt hätte„ ch unter dieser einschränkenden Voraussetzung sei zt angemessene Unterhalt des Klägers nicht mehr eistet0 Denn seit der Währungsumstellung hielten e Lebenshaltungskosten auf einer Höhe, die erhebender jeriigen des Jahres 1927 liege, in dem letzt-s Besoldung^ und Versorgungsrecht allgemein geil geregelt und die Bezüge der Beamten den allge-Lebensverhältnissen angepasst worden seien» Nach der Kürzung gewährleisteten die Versorgungsbezüge dem Kläger jedenfalls nicht mehr eine Lebenshaltung, wie sie auch bei Berücksichtigung der Nachkriegsverhältnisse seiner sozialen Stellung angemessen seien* a) Das Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass das ursprüngliche Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten und den Beamtenbezügen gegenüber dem Jahre 1927, in dem die Beamtenbezüge den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst worden sind, sich wesentlich zu Ungunsten der" Beamten verschoben hätten« Dieser Zustand ist sicherlich unbestreitbar. Überblickt man die Vorgänge kurz nach derWährungsreform ganz allgemein, so zeigt sich zunächst ein weiteres Absinken des Lebensstandards für alle Bevölkerungsschichten, die nicht vom Hortungs-gewinn lebten« Dieser Zustand ist zunächst erst von den“; Angehörigen der freien Wirtschaft und dann von der Arbeif terschaft wieder beseitigt und in der Folgezeit völlig lit. wenn auch langsam und bei weitem nicht in demselben ümfa dieser Entwicklung gefolgt« Der Umstand, dass der Lebens^ standard der Beamtenschaft nach der Währungsreform zunäc noch weiter verschlechtert worden ist, könnte nur bei einem dauernden Missverhältnis zur Entwicklung des Lebensstandards der übrigen Bevölkerung als eine Verweigerung eines standesgemässen Unterhalts an die Beamten gewerter werden« Der Lebensstandard ist etwas Schwankendes, etwas was ständig im Fluss ist« Deshalb kann nicht ein vorübergehender, durch ganz besondere wirtschaftliche Umwälzung hervorgerufener verschlechteter Lebensstandard, wie ihn der völlige Zusammenbruch des Jahres 1945 und die Währungsreform 2ur Folge hatten, mit dem Lebensstandard verglichen werden, von dem der Gesetzgeber bei Schaffung der Besoldungssätze ausgegan^en ist* Las Spiel der Kräfte und die durch diese wirtschaftlichen Umwälzungen hervorgerufenen Schwankungen des Lebensstandards müssen erst zu einem gewissen Stillstand gekommen sein, ehe ein solcher Vergleich werden kann0 Liese Übergangszeit war aber erkennbar in dem Zeitpunkt noch nicht beendet, für den das Berufungs-den Vergleich mit geregelten Verhältnissen anstellt Berufungsgericht für diesen Zeitpunkt gezogene Ver- gericht Ler vom gleich rechtfertigt daher grundsätzlich noch nicht die Folgerung, jede Herabsetzung der Gehälter und Pensionen führe zu einem Eingriff in den standesgemässen Lebensunterhalt* Eine Ausnahme könnte nur dann Platz greifen, wenn die Bernes sung von Gehalt und Pension während dieser Übergangszeit in einem krassen Missverhältnis zu der Entwicklung des Lebensstandards der übrigen Bevölkerung gestanden hätte,, Ein 'solchen Fall liegt aber hier nicht vor, da, wie soeben aus-geführt, in weiten Bevölkerungskreisen der Lebensstandard gerade nach der Währungsreform stark abgesunken war» s Berufungsgericht führt weiter aus, auch ein be-r Staatsnotstand gebe dem Gesetzgeber kein Hecht rgesetzlichen" und ’’Uberverfassungsrechtlichen" fen in die Verpflichtung des Lienstherrn, dem Be-^ inen standesgemässen Lebensunterhalt zu gewähren» Scheidung dieser vom Berufungsgerieht aufgeworfenen Frage bedarf es nur dann, wenn ein Eingriff in das "wohlerworbene Recht” auf standesgemässen Lebensunterhalt vor-Hier aber geht es zunächst um die Frage, ob die Umstände, auf die das Berufungsgericht mit der Bezeichnung "Etaatsnotstand" anspielt, dazu führen können, den Dieser Treueverpflichtung des Beamten entspricht auf der anderen Seite die Treuepflicht des Dienstherrn, nach Beseitigung des Notstandes und bei Erhöhung der Lebenshaltungskosten im Rahmen des Möglichen die Beamtenbezüge zu erhöhen, Din im vorliegenden Pall angeordnete Kürzung der Bezüge der Rühe standsbeamten sollte erkennbar von vornherein keine Dauermassnähme darstellen« Sie nahm ausdrücklich auf die Kürzungen der Pensionen in den Ländern Baden und Württemherg-Hohenzollern Bezug; dort (vgl Bad„Landesverfügung über die Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 23* Juni 1947 - GVB1 Baden 1947, 193 - und Württennerg-Hohenzollersches Gesetz über die- vorläufige Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 22„ Januar 1948 - RegBl 1948, 35 -) ist ausdrücklich hervorgehoben, dass die Pensionen nur "vorläufig" gekürzt werden* Die Ruhestandsbeamten konnten also damit rechnen, dass die Kürzungen, sobald die Mittel ohne Gefährdung der Währung und öffentlichen Finanzen verfügbar sein würden, aufgehoben werden würden, wie es im Kerbst 1950 auch hinsicht- Das den Pensionären vorübergehend zugemutete Opfer hat in Auswirkung des gegenseitigen Treueverhältnisses zwischen Pensionär und Dienstherrn in der Folgezeit dadurch seinen Ausgleich gefunden, dass auch die Versorgungsbezüge der Pensionäre in Angleichung an die Erhöhung der Bezüge der jetzt noch aktiven Beamten Uber die zur Zeit der Zurrühesetzung zu zahlenden Sätze hinaus erhöht worden sind. c) Berücksichtigt man insbesondere die durch den Krieg bedingte allgemeine Verarmung und die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, so erscheint eine Monatspension von rund 33o DM für einen Oberinspektor der - wie unterstellt wird - die gesetzlich zulässige Höchstpension erreicht hatte, für vorübergehende Zeit noch als ausreichend für den standesgemässen Unter- Es handelt sich daher um einen eingeschränkten Lebensstandard, der im Hinblick auf die ganz besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform -jedenfalls für kurze vorübergehende Zeit - als "standes-gemässer Lebensunterhalt11 angesehen werden kann,. 65o DM, 5o ft bei Bezügen Uber 800 DM) and aas der 6 folgen Kürzung der Versorgungsbezüge' in ’§ 4 der 2„ Sicherungs-Verordnung vom 2o, Oktober 1948 (GBl VerWiGeb 1948, 111), ergibti Ausserdem sind auch Bezüge der aktiven Beamten in zahlreichen Beziehungen durch die grosse Zahl von Spar Verordnungen die die Länder und das Vereinigte Wirtschaf gebiet damals erlassen haben, herabgesetzt worden» Der Lebensstandard der Beamten, insbesondere der Ruhestandsbeamten wurde damit weitgehend niedriger bewertet, Derartige Erscheinungen zeigen, dass die Dienstherren damals überwiegend niedrigere Bezüge als für den Lebensstandard der Beamten und der Ruhegehaltsempfänger für ausreichend angesehen haben» § 76 der Verordnung Nr 16o (§ 27 UmstG) nur die Befugnis gabe, Änderungen der Bezüge alleinifür die Zeit bis 31, März 1949 vorzunehmeno Davon ist in der Verordnung keine Rede, Die Befristung bezieht sich vielmehr allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Anordnung, Die auf Grund der Verordnung getroffene Regelung kann daher .sehr wohl ihre Wirksamkeit auch für die Zeit nach dem 31, März 1949 behalten, wie sich klar aus dem Wortlaut der Verordnung (bzw, des Umstellungsgesetzes) ergibt0 ..1 .■ die Rechts-, Dienstund Besoldungsverhältnisse der Bediensteten im Einvernehmen mit den Vertragsschliessenden Ländern sowie die Festsetzung der Personalordnung zusteht» und weil er nach § 23 der Satzung die dort vorgesehene Personalordnung "zu erlassen hat"„ Die Anordnung vom 19» März 1949 ist jedoch von der Generaldirektion in Ausführu einer Anordnung des "Eisenbahnverkehrsrats" erlassen worden« Diese in Bezug genommene Anordnung des Verkehrsrats vom 9» Dezember 1948 lautet in dem hier interessierenden ersten Abschnitt: Die Generaldirektion dürfte allein kaum als "Bahnverwaltung" im Sinn des § 76 der Verordnung Er 16o (§ 27 Urast angesehen werden können« Rach § 4 der VerwaltungsOrdnung der Betriebsvereinigung ist der Generaldirektor "bei seine;1 Anordnungen und Entscheidungen an die Weisungen und Richtlinien gebunden, die ihm vom Eisenbahnverkehrsrat gegebene werden"« Bei der unklaren Fassung der Verordnung Nr 16o (§ 27 UmstG) kann im Hinblick auf diese Verwaltungsordnung der Generaldirektor jedoch dann, wenn er nach den Richtlinien des Verkehrsrats handelt, als "Bahnverwaltung” im Sinn der Verordnung bzw« des Umstellungsgesetzes an- Die Anordnung vom 19« März 1949 deckt sich -jedenfalls hinsichtlich der hier allein interessierenden einheimischen Ruhestandsbeamten - inhaltlich mit den genannten landesrechtlichen Regelungen« Der Generaldirektor ist also der in dem Beschluss des Verkehrsrats liegenden Anordnung insoweit voll gefolgt« Der Umstand, dass nach dem Beschluss des Verkehrsrats diese Regelung bereits ab 1« Februar 1949 in Kraft treten sollte, während der Generaldirektor in seiner Anordnung vom 19» März 1949 als Tag des Inkrafttretens den 1« April 1949 anführt, hat für die Zeit ab 1« Mai 1949, für die hier allein Ansprüche geltend gemacht werden, keine Bedeutung und kann daher unbeachtet bleiben« im Ordnung Die Anordnung vom 19« März 1949 ist somit von einer zuständigen MBahnverwaltung” ausgegangen; sie ist daher nicht wegen Unzuständigkeit der erlassenden Stelle nichtig, Der Kläger vertritt die Ansicht, eine Gehaltsrege-be gemäss § 11 Abs 2 letzter Abschnitt der Satzung riebsvereinigung (V0B1 Rheinland-Pfalz 1947,404) Einvernehmen mit den Vertragsschliessenden Ländern” können; da dieses Einvernehmen fehle, sei die An-vom 19» März 1949 nichtig« Dem kann nicht gefolgt beurteilen isto Es gilt daher, wie der Senat in eineiäS ähnlichen Ball für den Verwaltungsrat des Vereinigten Wif schaftsgebiets hinsichtlich der bei dessen Gesetzgebung im übrigen vorgesehenen Zustimmung des Bipartite Board (vgl S 10 des Urteils vom 22* September 1952 - III ZR 180^ ausgeführt hat, für die auf § 76 der Verordnung Nr l6o (§ 27 UmstG) gestützte Massnahme nicht das für das Verorl nungsrecht des Eisenbahnrats sonst geltende Mitwirkungs-* recht des Landes, Eine Zustimmung des Landes zu der Ano: nung vom 19o Marz 1949 war daher nicht erforderlich, c) Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Anordnung vjS 19o Marz 1949 könnten schliesslich daraus hergeleitet wei* den, dass im Prozess nicht ausdrücklich mitgeteilt war wie die Anordnung der Generaldirektion vom 19» -März 1949^ publiziert worden ist. . ■ Mithin ist die Anordnung vom 19-' März 1949 rechtsverbindlich, Auf Grund dieser Anordnung hat die Beklagte bzw, ihre-Rechtsvorgängerin, die Betriebsvereinigung, mit Recht die streitige Kürzung der Versorgungsbezüge des Klagers vorgenommen. Die Revision des Klägers erweist sich daher als unbegründet, während auf die Revision der Beklagten das an-fochte.ae Urteil, soweit es die Beklagte verurteilt, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen war, Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO, sowie für den Revisionsrechtszug teilweise auch aus § 97 Abs 3 ZPO, weil der Streitwert der Revision der Beklagten

Zitierte Normen: § 27 UStellungsG § 233 ZPO § 27 UStellungsG § 26 BBesG § 27 UStellungsG § 563 ZPO § 27 UStellungsG
BeamteBezugZeitBerufungsgerichtKürzungPensionKlägerBetriebsvereinigungRuhestandsbeamtenAnordnung

Volltext der Entscheidung

Für das Für die
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Nachschlagewerk Amtliche Sammlung
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1• fiese Rech
 tzs ZPO §§ 232 Abs 2, 233 Abs 1, 519 Abs 2
tssatz; Eine Ausnahme von der Pflicht, sich zu vergewissern, ob einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen worden
 ist
lo, 3o7)y besteht auch dann nicht
2, fiese
 wenn es bei dem Berufungsgericht üblich ist, die Ablehnung des Verlängerungsantrages vor Ablauf der Begründungsfrist notfalls ausserhalb des normalen Geschäftsgangs dem Anwalt mitzuteilen, während die Bewilligung der Fristverlängerung auch bei drohendem Fristablauf nur. über das Abholfach, nicht aber ausserhalb des normalen Geschäftsgangs mitgeteilt wird.
tzs WeimVerf Art 129 Abs 1 Satz 3i GrundG Art 3;
Reichsbesoldungsgesetz § 395 Umstfi § 27 Abs 2
Rechtssatzs Die vorübergehende Herabsetzung der Monatspension eines Oberinspektors auf monatlich 33o DM (völlig ungekürzte Bezüge 412 DM; auf Grund früherer Kürzungen der Besatzungsmacht gezahlte Bezüge 353 DM) ohne gleichzei-tige Herabsetzung der Bezüge der aktiven Beamten enthält weder einen Eingriff in den standee Mentis sen Lebensunterhalt des Beamten noch einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz»
Aktenzeichens III ZR 356/51 Urteil des BGH vom 28.1*1954
DG Frankenthal OLG Neustadt a„d„V/,
Ill ZR 356/51
Verkünd et
 am 28, Januar 1954 Dickemann, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn« vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in Mainz,
 Be
- Proze
 den tec in B|p
klagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und
.v■Revisionsbeklagten,
 ssbevollmächtigter; Rechtsanwalt
g -e g e n
hnischen ReichsbahnoberInspektor a„D,Julius Ai
 trasse
Kläger, Berufungsklager, Revisionsbeklagten und i	Revisionskläger,
 Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr0
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfcDr» Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br, Weber und Dra Wolany
 für Recht erkannt;
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und
 er Zurückweisung der Revision des Klägers wird auf ) Revision der Beklagten das Urteil des 20 Zivilseis des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr, vom Oktober 1951 hinsichtlich der Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 80 Januar 1951 wird .in vollem Umfang zurückgewiesen,,
1
Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger» Die Kosten des Revisionsrechtszugs tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittele
 Von Rechts wegen
>■ '. - 3- i Tatbestand r
r Kläger, der in	als	technischer Reichs-
rinspektor tätig gewesen war, wurde mit Wirkung vom ar 1939 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-er behielt auch in Zukunft seinen Wohnsitz in B#-Ab 1» Oktober 1942 erhielt er nach Vollendung 65* Lebensjahres ein Ruhegehalt von monatlich 412 RM0 Zahlung seines Ruhegehalts erfolgte nach dem Zusammenbruch zunächst durch die im Lande Rheinland-Pfalz neu gebildete Betrieb Speyer Franzos Staatsv und Sat von Rhl
 seines Aus
 Eisenbahnverwaltung und ab 10 Juli 1947 durch die svereinigung der Sudwestdeutschen Eisenbahnen in Diese war durch einen zwischen den drei Landern der ischen Besatzungszone am 25* Juni 1947 geschlossenen ertrag ins Leben gerufen worden (vgl Staatsvertrag zung der Betriebsvereinigung, veröffentlicht im VÖB1 dPf 1947,
Die Besatzungsmacht ordnete in der Folgezeit mehrfach Herabsetzungen der Ruhegehaltsbeträge der früheren Reichsbahnbeamten anj infolgedessen erhielt der Kläger ab 10 Juli 1947 monatlich nur noch 353,40 RM Ruhegehalt0 Die Betriebsvereinigung ordnete unte’r dem 19* März 1949 - AZs GD (3) 3°7 Pra -’’auf Gif und des § 76 der VO Hr 166 des Commandant en Chef Fransais en Allemagne vom 26* Juni 1948 über die Geldreform” (entspricht dem § 27 Abs 2 UmstG) ”in Ausführung einer Anordnung d€ts Eisenbahnverkehrsrats" mit Wirkung vom la April 1949 Kürzung der Beamtenversorgungsbezüge an. Die Versorgungsan-Spruche der Ruhestandsbeamten, die,wie der Kläger, ihre Versorgungsansprüche im Bereich der Französischen Zone erdient haben und weiterhin in der Französischen Zone wohnten, vvur-den um 2o $ gekürzt, jedoch mit der Maßgabe, dass die Kürzungen die Sätze nicht übersteigen dürfen, die sich ergeben bei einer Kürzung der Teile der Bezüge bis zu 200 DM monatlich un 0. i*% von 200 -.300 DK um 25 von 300 - ,4oo DM um 50 $ , von 400 - 500 DM um 75 i» und über 500 DM um 100

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Gleichzeitig (Ziff 10 der Anordnung) wurden die frühe® von der Besatzungsmacht verfugten Kürzungen aufgehoben,
 Die Versorgungsbezüge des Klagers wurden durch Bescheid der Eisenbahndir ektion Mainz vom 1, April 1949 auf 329,60 ÖM neu festgesetzt; dieser Bescheid war von der Bahnhofskasse zur Post gegeben worden.
Am Io, Mai 1950 verlangte der Kläger schriftlich vom .
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 Generalsekretär der Betriebsvereinigung Auszahlung des voll len Gehalts und drohte für den Pall der Ablehnung mit Erhebung der Klage, Die Generaldirektion der Betriebsvereinß
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gurig lehnte die Auszahlung des ungekürzten Ruhegehalts mit'
Schreiben vom 2o„ Mai 195o ab; im Verlauf des Rechtsstreits wurde dieses Schreiben vom Eisenbahnverkehrsrat der Betriebsvereinigung mit Schreiben vom 21, August 1950 bestätigt, Ausserdem wies: der Eisenbahnverkehrsrat am 18, Dezember 195o den Einspruch des Klägers gegen die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge zurück.
Seit dem 1, Oktober 195o sind die Pensionen der von fer Befriebsvereinigung betreuten Ruhestandsbeamten nur noch einem Kürzungshöchstsatz von 6 fo unterworfen worden.
Der Kläger verlangt mit der im August 1950 erhobenen ‘ Klage für die Zeit vom 1, Mai 1949 his .30* August 195o den* Unterschiedsbetrag zwischen gekürzter und voller Pension m Höhe von 1,318,40 DM abzüglich der einzubehaltenden Lohnsteuer,	"	:
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Anordnung des Eisenbahnverkehrsrates und der Betriebsvereinigung . über die Herabsetzung der Pensionen seien aus formellen wie materiellen Rechtsgründen unwirksam. Vor allem habe die Betriebsvereinigung gegen die Verfassung verstossen, denn sie habe in die wohlerworbenen Rechte der Beamten eingegriffen und auch den Grundsatz der Gleichheit vor de&
Gesetz verletzt, indem sie nur die Gehälter der Ruhestandsbeamten gekürzt habe! Sie habe durch die Kürzung den natürlichen.; durch die Besoldungsvorschriften festgelegten Unterschied zwischen den Gehältern der aktiven Beamten und der Ruhegehaltsempfänger vergrössert„ Die finanziellen Lasten hätten beiden Beamtengruppen gleichmässig auferlegt werden müssen.. Lie Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege überdies nicht nur in der Einführung, sondern auch in der .Aufrechterhaltung der Kürzung« Der Anspruch auf Aus-Zahlung des vollen Ruhegehalts sei deshalb wieder aufgelebt, weil die Besatzungsmacht durch die im Ümstellungsge-setz niedergelegte Ermächtigung der deutschen Behörden zu erkennen gegeben habe, dass sie auf die Durchführung der alten von ihr angeordneten Sparmassnahmen verzichten wolle„
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten*
Sie'meint, die Anordnungen seien formell wie materiell rechtsw Lrksamo Auf jeden Fall sei die KürzungsanOrdnung schon deshalb gültig, weil sie mit Ermächtigung” der Militärregierung ergangen sei* Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz sei nicht verletzt; denn die Betriebsvereinigung habe nicht willkürlich, sondern sozial gehandelt« Lies ergebe sich daraus, dass sie den wirtschaftlich Stärkeren die grösseren Lasten auferlegt habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 580,80 DM abzüglich der einzubehaltenden Lohnsteuer verurteilt und die weitergehenden Anträge des Klägers abgewiesen«
Beide Parteien haben Revision eingelegt« Die Beklagte bittet, das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen,; hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und im übrigen auch die Revision des Klägers zurückzuweisen« Der Kläger erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur vollen Höhe seines Klageantrags;im übrigen bittet er um Zurückweisung der Revision der Beklagten«
 -

I.,
Das Berufungsgericht hat dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung V.iedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die hiergegen wegen Verletzung des § 233 ZPO gerichtete Rüge der Revision ist nicht gerechtfertigt.
1«)
nachdem der Kläger gegen das am 1, März 1951 zuge-
stellte Urteil des Landgerichts vom Bo Januar 1951 am 3o, März 1951 Berufung eingelegt hatte, hat sein Prozess-bevollmächtigter am Sonnabend, den 28, April 1951, bei der auf
 Geschäftsstelle des Berufungsgerichts einen Antrag Verlängerung der am 3o, April 1951 ablaufenden Beruf ungsbegründungsfrist abgegeben. Dieser Antrag ist versehentlich erst am 2, Mai 1951 dem Vorsitzenden des zuständigen Senats vorgelegt worden. Der Kläger hat, nachdem ihm dieser Sachverhalt am gleichen Page mitgeteilt worden war, am 16, Mai 1951 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung gleicJ zeitig eingereicht. Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben mit der Begründung, dass der Antrag den Erfordernissen der §§234, 236 ZPO genüge Der Kläger habe das Gesuch um Verlängerung der Prist so frühzeitig eingereicht, dass er habe annehmen dürfen, es werde noch vor Ablauf der Monatsfrist des § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO darüber entschieden werden. Im Hinblick auf den sonst reibungslosen Geschäftsablauf habe er darauf vertrauen dürfen, dass sein Antrag binnen zwei lagen in die Hände des Vorsitzenden gelangen werde; nach der Übung ^ des Berichts habe er auch davon ausgehen können, dass diesem Antrag stattgegeben werde, zu demal es sich um einen Rech^ streit handele, der eine nicht alltägliche Materie zu dem Ge-.;' genstand habe. Er sei also durch einen unabwendbaren Zufall; daran gehindert worden, die Begründungsfrist einzuhalten. **
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2.) Unter Hinweis auf RGZ 156, 390 ff und die Ausführungen von Bötticher in MDR 1949 S 219 zu dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 22» Oktober 1948 (OGHZ 1, 174) meint die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Verfügung des Vorsitzenden allein eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu bewirken vermöge; hierzu sei vielmehr erforderlich, dass der Beschluss ausgefertigt und von dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Mitteilung an den Empfänger in den Ausgang gegeben werde» Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Verlängerungsantrag sehr spät eingereicht habe, habe ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen; denn schon der geringste Zwischenfall, mit dem bei jedem Geschäftsbetrieb gerechnet werden müsse, könne die rechtzeitige Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, dessen Ausfertigung in der Kanzlei verhindern» Deshalb hätte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mindestens am Montag nachmittag durch fernmündliche Rückfrage bei der Geschäftsstelle erkundigen müssen, ob seinem Antrag stattgegeben und die rechtzeitige Ausfertigung erfolgt sei»
3o) Das Hevisionsgericht hat - sogar von amtswegen -zu prüfen, ob die im Berufungsrechtszug gewährte' Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, weil es sich insoweit um die vom Revisionsgericht als Prozessvoraussetzung zu prüfende Frage der Zulässigkeit der Berufung handelt (BGHZ 6, 369)«
4») Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Britischen Zone vom 22» Oktober 1948 (MDR 1949» 217; gekürzt in OGHZ 1, 174) kann nicht zugestimmt werden» Dort ist ausgeführt, dass ein seit längerer Zeit beim Berufungsgericht zugelassener angesehener Anwalt mit Sicherheit darauf rechnen könne, von der eine seltene Ausnahme bildenden Ablehnung
 eines ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegrünf: dungsfrist so rechtzeitig benachrichtigt zu werden, dass die Frist noch gewährt werden könne.,
her Senat hat bereits in BGHZ lo, 3o7	ausge-
führt, dass dieser Entscheidung insoweit nicht zugestimmt werden kann, als sie darauf abstellt, dass e.s sich um ei-1 nen angesehenen, schon längere Zeit zugelassenen Anwalt han han
 delte, weil alle Anwälte selbstverständlich gleich be-’^ deit werden müssen„
i Damals könnte der Senat die Frage dahingestellt las-] sen, ob die Unterlassung der Vergewisserung über die Be-i Scheidung des Fristverlängerungsantrags entschuldbar ist,! wenn bei dem Berufungsgericht der Brauch besteht, dass dif Ablehnung eines solchen Antrags vor Fristablauf dem Anträ steiler mitgeteilt wird, weil bei dem damals in Betracht kommenden Oberlandesgericht Stuttgart die Übung besteht,\ nicht nur die Ablehnung von Fristverlängerungsanträgeh s ■fort mitzuteilen, sondern dass vielmehr alle Entscheidunge auch die Bewilligung der Fristverlängerung, noch vor Al der Berufungsbegründungsfrist dem Antragsteller, gegeben falls: fernmündlich, mitgeteilt '.werden* Eine solche Übung5 besteht bei dem Oberlandesgericht Heustadt/Weinstrasse Uaoh, der vom Senat eingeholten Erklärung des Öberländesg riehtspräsxdenten werden Mitteilungen über die Bewilligt der Fristverlängerung den Anwälten formlos in ihr Abholf gelegt; auch bei drohendem Fristablauf wird in diesem Fa eine Benachrichtigung des Anwalts ausserhalb des normale! Geschäftsganges nicht vorgenommen; dagegen werden "nach ? fester Gepflogenheit der Zivilsenate" die Anwälte von der Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung ausserhalb . ' dieses normalen Geschäftsganges fernmündlich benachrichtf Es bedarf daher im vorliegenden Falle zunächst der EntscBl aung, ob bei Vorliegen einer solchen Übung der Anwalt vef;

pfliehtep; ist, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob seinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch tatsächlich entsprochen worden ist, auch wenn er keine Benachrichtigung Uber die Ablehnung dieses Antrages erhält ,
Eine solche Pflicht ist entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofs aus den Überzeugenden Gründen von Bötticher (MER 1949» 221) zu bejahen* Ein der Wahrung der Frist entgegenstehendes "unabwendbares Ereignis" ist für die Hichtwahrung der Frist nicht mehr ursächlich, wenn der Fristablauf auf Antrag hinausgeschoben werden kann und die Partei von dieser Möglichkeit schuldhaft keinen Gebrauch macht * Dabei ist zu beachten, dass noch nicht der Antrag der Partei, sondern erst die bekanntzugebende Fristverlängerungsverfügung des Gerichts die Wirkung der Verlängerung der Frist hat* Deshalb ist die Wahrung der ursprünglichen Frist geboten, so lange die Fristverlängerung nicht verfügt und nicht bekanntgemacht ist* Ob und aus welchen Gründen die Verfügung der Fristverlängerung nicht erfolgt oder nicht bekanntgegeben wird, ist gleichgültige Hat man erkannt, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist nur durch die Einreichung des Rechtsmittels oder durch die nicht nur beantragte, sondern auch erfolgte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist gewahrt bzw* verlängert werden kamt, so muss es Aufgabe des Anwalts sein, entweder rechtzeitig die Rechtsmittelbegründung einzureichen oder darum besorgt zu sein, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist auch tatsächlich entsprochen wird*
Js kann niemals genügen, dass er "nach den’ Umständen des Falles" damit rechnen konnte, seinem Antrag würde entsprochen werden* Hach allgemeiner Erfahrung treten immer wieder Umstände ein, die die rechtzeitige Entscheidung über den Verlängerungsantrag verhindern* Der Anwalt, der nach der Übung der Gerichte mit einer rechtzeitigen Benachrichtigung
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rechnet für den Fall, dass seinem Antrag auf Verlängerung , .der Begründungsfrist nicht stattgegeben wird, und der. ge-* stützt auf diese Übung des Gerichts, annimmt, seinem Ansei stattgegeben worden, auch wenn er selbst davon keine Nachricht erhalten hat, lässt den Fall ausser ksichtigung, dass sein Antrag aus irgendeinem Grunde unbearbeitet geblieben ist« Dieses Risiko übernimmt er be-f wusste Zwar ist in BGHZ lo, 3o? ausgeführt, dass in Fällen^ in denen sowohl die Ablehnung wie die Bewilligung des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmitteibegründungsfrist dent Anwalt regelmässig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt gegeben wird, der Anwalt aus dem Nichteingehen einer derartigen Mitteilung entnehmen musste, dass sein Antrag unbearbeit geblieben sei-«, Daraus kann jedoch nicht der Umkehr-',. Schluss gezogen werden, dass in Fällen, in denen eine solcK Übung der rechtzeitigen Benachrichtigung bei Bewilligung, wie hier, nicht bestand, sondern nur die Übung, den Anwalt> bei Ablehnung des Verlängerungsantrags sofort zu benachrieft. tlgen, der Anwalt sich nicht nach dem Ergebnis seines Antrags innerhalb der Begründungsfrist erkundigen müsste,, Aue in di beitu ha ft rieht der F negat halb Antra
 esem Falle hat er bewusst das Risiko einer Nichtbear-ng seines Antrags mit in Kauf genommene Das ist schuld; und kann nicht damit entschuldigt werden, dass das Ge* die rechtzeitige Fristverlängerung nicht innerhalb rist mitteilt. Solange der Anwalt keinen positiven odd iven Bescheid erhalten hat, muss er sich deshalb inner; der Begründungsfrist danach erkundigen, ob über seinem g entschieden worden ist.
5«) Eine derartige Säumnis des Anwalts ist grundsätzlich' als schuldhaft anzaeehen, weil von jedem Anwalt die Kenntnis der ihm obliegenden Pflichten erwartet werden muss <> Jedoch Iconnte die Nichtbeachtung dieser Pflicht dem Anwalt des Klägers zur Zeit des von ihm gestellten Antrags auf
11
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht zu dem Verschulden angerechnet werden? weil auch der Oberste Gerichtshof eine solche Pflicht zur Vergewisserung über die Bewilligung der Verlängerung verneint hatte»
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher die Wieder-gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Hecht gewährt *
Die Berufung Hvar daher entgegen der Ansicht der Revision
II
Wie der Senat bereits in der insoweit in BGHZ 9? 359 nicht abgedruckten Entscheidung vom 26. März 1953 - III ZR 209/51 - ausgeführt hat? galten für im Jahre 1939 in den Ruhestand getretene Beamte der Deutschen Reichsbahn? zu denen der Kläger gehört, hinsichtlich der Eröffnung des Rechtswegs für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche die Bestimmungen hen Beamtengesetzes.
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 Die Zulässigkeit des Rechtswegs für Beamtenklagen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben. Daran hat sich weder durch die Schaffung unabhängiger Verwaltungsgerichte und die Einführung der Generalklausel für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, noch durch den Erlass des Grundgesetzes (jBGHZ 2, 273 ff), noch durch die Schaffung eines Bundesverwaltungsgerichtsgese'tzes (BGHZ lo, 3o /52/4/) etwas geändert. Auch durch das Bundesbeamtengesetz vom -14.Juli 1953 (BGBl I, 551) hat sich für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gewordenen Ela gai hieran nichts geändert (§ 184 BBG).
.Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtswegs- ist daher auch jetzt noch ein Vorbescheid der obersten Dienstbehörde gemäss § 143 DBG.
Sin Vorbescheid dieser obersten Dienstbehörde im »Sinne des § 143 DBG.liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, vor« Gberste Dienstbehörde war nach
2c\ Abs 3 der Satzung der Betriebsvereinigung (VQB1
12 -
 RhldPf 1947» 484) der Eisenbahnverkehrsrat, und zwar noch mindestens bis zu dem 18« Dezember 1951? wie sich aus dem Erlass betr, Deutsche Bundesbahn* Übergangsregelung von diesem Tage (Bundesanzeiger 1951 Nr 244 S 4) ergibt, in detiü ausdrücklich von der im bisherigen Rahmen weiter bestehen- \ den Zuständigkeit des Eisenbahnverkehrsrats der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen die Rede ist. Der Eisenbahnverkehrsrat hat aber mit Bescheid vom 18« De- i zember 195o, also in einer Zeit, in der er sicherlich zuständig war, den Antrag des Klägers auf Nachzahlung der Pelf sionskürzungsbeträge abgelehnt,	:j
Die Frist des § 143 DBG ist, wie das Berufungsgericht; ebenfalls zutreffend ausführt,gewahrt« Der Festsetzungsbescheid über das gekürzte Ruhegehalt vom 1, April 1949 ist nicht förmlich zugestellt worden; er setzte daher nach der ausd die gäbe der auf bere jede ob d der

rücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 143 Abs 2 DBG Sechsraonatsfrist des § 143 DBG nicht in Lauf,, Die Ein-y des Klägers; vom lo0. Mai 195o an "den Generalsekretär |j Betriebsvereinigung" war der erste Antrag des Klägers i Herbeiführung eines Vorbescheids nach § 143 DBG,.Di its im August 195p zugestellte Klage-wahrte daher auf Ü n Fall die Sechsmonatsfrist des § 143 DBG, gleichgültig er Kläger auf diesen Antrag einen ordnungsmassigen voirj zuständigen Stelle ausgehenden Bescheid erhalten hat V!
oder nicht.
Gegen dieZulässigkeit des Rechtswegs bestehen daher keine Bedenken«

Auf Grund des § 76 der Verordnung Nr 16o des Commandant en Chef Francais en Ällemagne vom 26» Juni 1948 über die Geldreform (journal officiel 1537)? dessen Inhalt dem § 27 UmstG entspricht, wurden die Bahnverwaltungen für ihre Dienststellen ermächtigt, auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Massnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen»
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Beklagte hiernach berechtigt war, Sparmassnahmen durchzuführen, und ob dabei ordnungsgemäss verfahren worden ist» Das Berufungsgericht hat die Sparverordnung der Beklagten wegen Verstosses gegen Grundsätze des deutschen Verfassungs-rechts für ungültig erklärt» Es geht dabei davon aus, dass die genannte Ermächtigung keine Eingriffe in Normen zuliess, die mit Verfassungskraft ausgestattet waren, und dass hierzu nach dem Zusa -menbruch im Jahre 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Grur.dgesetzes der Art 129 der Weimarer Reichsverfassung vom 11» August 1919 gehörte» Es sieht einen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte darin, dass durch die . Kürzung der Bezüge die Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten verletzt sei, und gelangt zu dem Ergebnis , dass die Kürzungsanordnung vom 19* März 1949 nichtig . sei» Daraus folgert es weiter, dass auch die in der Anordnung vom 19* März 1949 erfolgte Aufhebung der von der Besatzungsmacht früher erlassenen Kürzungsanordnungen nichtig sei» Dai Berufungsgericht berechnet daher die Versorgungsbezüge des Klägers ohne Berücksichtigung der Kürzungen durch die Anordnung vom 19* Marz 1949? jedoch unter Absetzung der von der Besatzungsmacht früher angeordneten Kürzungen» Die Fragen, ob die Anordnung vom 19* März 1949 wegen Verletzung
 des Gleicftheitsgrundsatzes (Herabsetzung nur der Kuhege-haltsbezüge, nicht der Bezüge der aktiven Beamten) oder wegen formeller Mängel ungültig ist? hat es ungeprüft gelassene
 Vorweg sei bemerkt, dass die auf Grund des § 76 der Verordnung Nr l6o (§ 27 UrastG). ergangenen Anordnungen ent-gegen der in den Tatsacheninstanzen beiläufig geäusserten "• Ansichten von den deutschen Gerichten sowohl materiell 11 auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht”
(BGHZ 6, 2o8 /5lo/), wie auch darauf geprüft werden können,, ob s:.e formell ordnungsmässig zustandegekommen sind (BGHZ 2 117 £126 ff7) ? und ob sie sich im Rahmen der von der Besatzungsmacht gegebenen Ermächtigung halten (BGHZ 6, 147
 h) Pur die hiernach zulässige materielle Prüfung der AihI, Ordnung der Betriebsvereinigung ’’auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem deutschen Recht” bedarf es eines Überblicks über die materielle Regelung der Versorgungsbezüge des Illägers, wie sie sich im Laufe der Zeit gestaltet hat
 Während .zur Zeit der Zur-Ruhe setzung die Ve rs orgungs-J bezüge gerade so wie die Bezüge der aktiven Beamten gewiss| Kürzungen aufgrund der sog«, Brüningschen Notverordnungen unterlagen, entfielen aufgrund des geheimen, nicht veröffentlichten Erlasses des Finanzministers vom 23« Dezember 1940 - A 4029 - 18 657 IV g - -.ab l. Januar 1941 für die Pensionäre und damit auch für den Kläger, alle sog«, Brüning; sehen Kürzungen,' Aufgrund dieser Regelung erhielt der Kläger nach Vollendung seines 65»Lebensjahres ab 1„ Oktober ein monatliches Ruhegehalt von 412«,— EM«
Nach dem Zusammenbruch wurden bei Auszahlung der Ruhe-ter von der früheren Reichsbähndirekt ion Mainz seit zember 1945 Abzüge gemacht und zwar ’’einerseits für ;
1942
gehäl 1 , De
14
15
die vor dem 1» April 1945 Pensionierten,, andererseits für die nach dem 1« April 1945 Pensionierten”. Die Militärregierung der Französischen Besatzungszone, BeSatzungsabOrdnung der französischen Eisenbahn, ordnete mit Vertagung
 vom 15 kung vo berecht zu wohn sei" zu
 Juni 1946 - Nr 1 483 Ref AE Finanz - Abt - mit Wir* m lo Juli 1946 an, dass Pensionen “an jeden, der
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igt ist, in dem Land (der französischen Besatzungszone) en, in dem er sich befindet, nach folgendem Schlüs-
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zahlen sind §	<'4
Pensionen bis zu
 Teilbetrag der Pensionen Uber 200 BI -
400 M -500 RM
200 RM^ohne Abzug * 30Ö RM	25	H
400 RM •	5o	f
500 RM	15	%
100 %
so dass "nach diesem Schlüssel eine Pension von 500 RM monatlich auf 350 RM reduziert und dieser Betrag als Kochst-nicht überschritten werden darf11 „ Der Kläger unterlag damit für seine Pensionsteile bis 400 RM einer Kürzung von 75 RM und für den 400 RM ühersteigenden Teil von 12 RM einer 75 $-igen Kürzung von 8 RM« Die Kürzung betrug daher für den Kläger insgesamt 83
Mit Wirkung vom 1« Juli 1947 wurde durch die Anordnung der französischen Militärregierung, General-Administratur Baden-Baden, vom lo« September 1947 - Nr 06 518 - eine Teilung der Pensionäre in drei Gruppen angeordnets
 gruppe: Einheimische nach dem 8«5»45 in den Ruhestand versetzte;Beamte erhielten: 200 RM ohne Kür-
74
zung, von
II
R! übersteigenden Betrag 80 fo {20 ^ Kürzung) ;
Gruppe: Einheimische vor dem 8«5»45 in den Ruhestand
 versetzte Beamte erhielten: 200 RM ohne Kürzung, den Teilbetrag von 20Ö-3Ö0RM gekürzt um 25 $ den Teilbetrag Über 300 RM gekürzt um 30
if
IIIo Gruppe
 Von Auswärts zugezogene Ruhestandsbeamte, die ihre Versorgungsbezüge nicht in der Französische' Zone erdient hatten, erhielten die Pension in der Staffelung der Anordnung vom 15«6„1946

Der Kläger fiel in die Gruppe II und unterlag bis 400 LU nur noch einer Kürzung von 55 RM und hinsichtlich des 400 RM übersteigenden Betrags von 12 RM auch nur noch einer 50 fb-igen Kürzung von 4 RM„ Der Kürzungsbetrag belief sich daher insgesamt nur noch auf 59 RMi
 Durch die hier in ihrer Rechtsgültigkeit bestrittene Anordnung vom 19* März 1949 wurden mit Wirkung vom 1» Apri 1949 die Versorgungsberechtigten in zwei Gruppen eingeteil
 Gruppe As Ruhestandsbeamte, die ihre Versorgungsansprüche Bereich der französischen Zone erdient hatten?
Gruppe Bs Ruhestandsbeamte, die ihre Versorgungsansprliche ausserhalb der französischen Zone erdient hatten
 Die gesamten Versorgungsbezüge der Gruppe A wurden um 20 :ürzt, jedoch mit der Massgabe, dass die Kürzungen die-;' jenigen der Gruppe B nicht übersteigen durften. Die monatlichen Pensionsbezüge der Gruppe B wurden gekürzt;
bis zu 200 DM
für die Teilbeträge von 200 - 300 DM ”	"	11	"	'300 - 400	DM
V	"	,r	«	400 - 500	DM
V	H	"	über	500
überhaupt nich
 um	25	0lo
 um	50	%
um	75	$
um	100	fo
 Der Kläger fiel in die Gruppe A, Bei seiner ungekürzten Pension von monatlich 412 DM betrug der 20 $-ige Kürzungsf betrag 82,40 DM; die Kürzung nach den Sätzen der Gruppe if für die Pensionsteile bis 400 DM betrug 75 DM und für den 4OO DM übersteigenden Betrag von 12 DM 75 also 8 DM, insgesamt betrug die Kürzung nach den Sätzen der Gruppe B' 85 DM» Infolgedessen belief sich die Kürzung der Pension des Klägers nunmehr auf 82,40
Die Bezüge des Klägers beliefen sich also für die Zei vor dem Zusammenbruch auf monatlich	412,—
für die Zeit vom h Juli 1946 bis 3o0 Juni 1947.auf
 ursprüngliche Pension von 412«*-*/» Kürzung	83»—•
329.—
far die Zeit vom 1
 
Juli 1947 bis 31« März 1949 auf
412,—
___5.9,—
für die Zeit vom 1, April 1949 auf
 ursprüngliche Pension von ,/a Kürzung
 if
rüngliche Pension von Kürzung
412.—
82.40
353.-
329V
2o) Bei der materiellen Prüfung der Anordnung vom 19« März 1949 hat das Berufungsgericht die Rechtsgültigkeit dieser Anordnung wegen eines darin liegenden unzulässigen Eingriffs in wohlerworbene Beamtenrechte verneint. Es ist daher nicht auf den vom Kläger in der Anordnung erblickten Verstoss gegen den Oieichheitsgrundsatz und die sich daraus nach Ansicht des Klagers ergebende Rechtsungültigkeit der in der Anordnung enthaltenen Pensiönskürzungen eingegangen. Obwohl daher die Verletzung des Gleichheitssatzes nicht Gegenstand der Prüfung des Berufungsgerichts war, erscheint es der besseren Übersicht und des klareren Aufbaues wegen angebracht, zunächst auf die nach Ansicht des Klägers vorliegende Verletzung des Gleichheitssatzes einzugehen.
Per Kläger erblickt die Verletzung des Gleichheitssatzes einmal darin, dass nur die Bezüge der Versorgungsempfänger, nicht aber die der aktiven Beamten gekürzt worden sind, und andererseits darin, dass die Landesbeamten in Baden und Württemberg-Bohenzollern dadurch günstiger behandelt worden sind, dass bei ihnen die Kürzung der Ver-
bezüge erheblich früher als für die Eisenbahn-der Betriebsvereinigung aufgehoben worden ist.
sorgungs beamten
a) Per Grundsatz der Gleichheit bedeutet, dass gleiche Tatbestände gleich zu behandeln sind. Er darf aber nicht dahin verstanden werden, dass alles gleich behandelt werden muss; die in der Sache liegenden Verschiedenheiten können vielfach eine verschiedene rechtliche Behandlung auch durch den Gesetzgeber rechtfertigen (BGHZ 2, 117 /X29 f/) . Nunmehr bed teilen aber zwischen aktiven und Ruhestandsbeamten gewisse Unterschiede,	;	;
~ 18
Allerdings trifft es, mindestens für die hier allein interessierende Präge nach der Höhe der Gehälter und der Pensionen, nicht zu, dass aktive Beamte einerseits und Buhestandsbeamte sowie Hinterbliebene anderseits zwei verschiedene Kategorien bilden, wie das Landgericht unter Berufung darauf ausführt, dass nach §§ 50, 67 DBG mit ■ der Versetzung in den Ruhestand das Beamtenverhältnis als solches endet„ Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22a September 1952 - III ZR 180/51 - (LM.§ 27 UmstG - Kr 3 ■», ) in Übereinstimmung mit RGZ 104, 58	ausge-
führt hat, besteht das Wesen des Beamtentums darin, dass : der Beamte Kraft eines einseitigen Staatshoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebensund Rechtsverhältnis zu dem Staate tritt,' kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, so lange er dazu fähig ist, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemessen Lebensunterhalt für sich und sei Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er kei Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt* Daraus ergibt sich, dass Gehalt und Ruhestandsbezüge die gleiche Wurzel haben? nämlich die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten rend der aktiven Dienstzeit und im Ruhestand eine staft-
öesgeraässe Alimentation zu gewähren, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass die standesgemäße Alimentation desi Ruhestandsbeamten in der Regel niedriger als die des aktiven Beamten zu bemessen-ist« Es besteht also gerade ein Verhältnis zwischen Gehalt und Ruhestandsbezügen; die Höhe der Pension richtet sich grundsätzlich nach dem Gehalt des aktiven Beamten»' Die Höhe der standesgemässen All mentation des Ruhestandsbeamten wird geradezu an dem Lebensstandard des aktiven Beamten gemessen» Insofern kann'
also von aktiven und von Ruhestandsbeamten nicht als zwei
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verschiedenen Kategorien gesprochen werden»
Bei Prüfung der Präge, ob die Herabsetzung nur der Bezüge der Ruhestandsbeamten ohne gleichseitiger Herabsetzung der Bezüge, der aktiven Beamten gegen den Gleich-heitssatz verstösst, ist trotz der gleichen Wurzel von Gehalt und Pension und trotz der soeben erörterten ICoppe-lung zwischen beiden, zweierlei zu beachten; Einmal ist das Verhältnis zwischen Gehalt und Pension nichts Vorgegebenes, sondern Schwankungen und Veränderungen unterworfen? die Verhältniszahlen zwischen Gehalt und Höchstpensionen haben in den letzten Jahrzehnten häufig zwischen 70 und 80 °fo gewechselt * Zum anderen setzt das Deutsche Beamtengesetz die Pension nicht in ein Verhältnis zu dem jeweiligen Gehalt des noch aktiven Beamten, sondern zu dem vom Pensionär ’’zuletzt bezogenen Grundgehalt” (§ 80 Abs 1 Ziffer 1 DBG)* In dieser Beziehung gewinnen die §§ 50, 67 DBG, wonach mit der Versetzung in den Ruhestand das Beamtenverhältnis als solches endet, doch eine gewisse Bedeutung, Daraus ergibt sich der auch für das Besoldungsrecht wirksame Gedanke, dass Änderungen der Rechtsverhältnisse der aktiven Beamten nicht ohne weiteres auch für die Ruhestandsbeamten gelten* Vielmehr bleiben für Ruhestandsbeamte grundsätzlich die alten beamtenrechtlichen Bestimmungen so lange weiter in Kraft, als sie nicht ausdrücklich den neuen Bestimmungen für aktive Beamte angeglichen werden (vgl z,B» § 184 Abs 1 DBG? § 18o BBG vom 14o Juli 1953 (BGBl I, 551)0 Deshalb gelten auch etwaige Besoldungserhöhungen für aktive Beamte nicht ohne weiteres für Ruhestandsbeamte, vielmehr bedarf es jeweils eines Ausspruchs des Gesetzgebers, ob und wieweit die Versorgungsempfänger an der Erhöhung der Bezüge teilnehmen (vgl z.,B., § 22 in Verbindung mit § 51 Abs 2 des RBesG vom 3o„ April 192o (RGBl 805) sowie das Pensionsergänzungsgesetz vom 21 * Dezember 192o (RGBl 21o9); desgleichen die zahl-
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eichen Gesetze zur Erhöhung der Bezüge, die während der nflation ergangen sind, ZoB» Art 1 und 4	5»	Ergänzung
 es Besoldungsgesetzes vom 21, November 1921 (RGBl 1365) rt 1 und 5 60 Ergänzung vom 6, April 1922 (RGBl .1, 33l| rt 1 -3nd 8 ?. Ergänzung vom 25. Oktober 1922 (RGBl I, o2); Art 1 und 15	9» Ergänzung vom 18., Juni 1923 (RGBl
 ) ; § 26 BBesG vom 16. Dezember 1927 (RGBl 1, 349)).. icht immer erfolgte eine Erhöhung der Ruhegehälter zur leichen Zeit wie die Erhöhung der. Bezüge der aktiven
 eamten, wie z,B» §§ 5? 6 des Gesetzes zur Änderung und
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rgänzung des Besoldungsrechts vom 6„ Dezember 1951 BGBl I, 939) zeigen, durch die die Bezüge der aktiven eamten bereits am 1» April 1951, die der Ruhestandsbeam-en dagegen erst ab. 1, Oktober 1951 erhöht worden sind„ oer nicht nur zu Ungunsten der Ruhestandsbeamten sind bweichungen in der Behandlung der Bezüge der aktiven und er Ruhestandsbeamten zu finden» Zutreffend weist dife Betagte darauf hin, dass z Jo die Gehaltskürzungsverord-ung vom 6o Oktober 1931 (RGBl I, 537) für die Ruhe-tandsbearaten auf Grund des oben bereits angeführten rlasses des Reichstinanzministers vom 23» Dezember 1940.!
A 4029 18 657 IV g - bereits seit dem 1„ Januar 1941 : icht mehr angewandt worden ist, während sie für die ktiven Beamten erst nach dem Zusammenbruch teils durch ie Länder, teils durch den Bund (vgl z„B» § 1 des Ge-etzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsgesetzes om 60 Dezember 1951 (BGBl I, 939) aufgehoben worden ist2g ine gewisse Bindung zwischen Bezügen der aktiven Beamte^ den Versorgungsbezügen der, Ruhestandsbeamten ist rst durch § 86 Abs 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14« uli‘1953 (BGBl I, 551) geschaffen worden, der bestimmt
 und
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m
"Werden die Dienstbezüge der Beamten infolge Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse all-gemein erhöht oder vermindert, so sind die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln*”
Ulland (Der öffentliche Dienst 1953, 130 /1337) weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine für die Ruhestandsbeamten bedeutsame Neuerung handelt, deren Grundsatz eigentlich selbstverständlich sein sollte, der m der Vergangenheit aber zu dem Nachteil der Ruhe- . -standsbeamten leider nicht von allen Dienstherrn befolgt worden sei*	v«
Aus dem Umstand, dass das Verhältnis zwischen Gehalt und Pension seiner Natur nach nichts Starres ist und ans dem durch das positive Recht bestimmten Anknüpfen des Ruhegehalts nicht an das Gehalt' der jeweils aktiven Beamten, sondern an das vom Ruhestandsbeamten zuletzt verdiente Gehalt, ergibt sich, dass nicht jede Herabsetzung der RuhestandsbeZüge ohne Herabsetzung der Gehälter gegen den Gleichheitssatz verstössto
b) Rechtfertigen aber die zwischen Gehältern und Pensionen bestehenden Verschiedenheiten grundsätzlich eine verschiedene rechtliche Behandlung beider durch den Gesetzgeber, so ist zur 'Wahrung des Gleichheitssatzes nur erforderlich, dass bei der vom Gesetzgeber getroffenen unterschiedlichen Regelung beider weder Willkür noch Ermessensmissbrauch walten (BGHZ 2 , 117 £[I3Ö7) o Jedoch, ergeben sich hinsichtlich der durch die Anordnung vom 19* März 1949 -erfolgten Kürzung der Ruhegehälter keine Anhaltspunkte für Willkür oder Brmessensmissbrauch*	.	c
Im Gegenteil lassen die unter III, 1 wiedergegebenen Pensionsregelungen aus der Zeit nach dem Zusammenbruch erkennen, dass der Gesetzgeber sich bei diesen Regelungen von sachgemassen Erwägungen hat leiten lassen. Infolge des Zusammenbruchs des Reichs und der praktischen Teilung
 sei
aas
 aie
nes Gebiets tauchte - vor allem im Hinblick auf die anderen Teilen des ‘Reichs kommenden Flüchtlinge und mierten - die Frage auf, ob und wieweit an Pensionäre während ihrer aktiven Dienstzeit als Beamte nicht in der französischen Besatzungszone tätig gewesen waren, Ruhegehälter zu zahlen waren» Es stellte sich damit die Frage, ob und wieweit es sich bei.den Pensionen dieser Pensionäre um "bezügliche Schulden" handelte, die auf den neuen Dienstherrn kraft Funktionsnachfolge übergegangen waren (ygl dazu das Urteil des Senats NJW 1953, 122o -IM § 35 DBG- - Hr 5 - und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 25« Juni 1953 - III ZR 373/51 - )»
Diese Frage konnte geregelt werden, indem die landfremden Pensionäre nichts oder nur einen geringen Unterhaltszuschuss erhielten, wie z»B» in der Britischen Zone, oder dass, sie den einheimischen Pensionären gleichgestellt wurden» Die französische Besatzungsmacht entschloss sich dazu, auch den landfremden Ruhestandsbeamten Pensionen und nicht nur UnterhaltsZuschüsse zu gewähren»'Bei dieser Lösung ergab sich jedoch zwangsläufig, dass alsdann für Pensionen weit höhere Beträge auszuwerfen waren, als für die gebietsgebundenen Pensionäre bisher erforderlich ge-; wesen waren» Die dafür benötigten Mittel konnten entweder durch Vergrösserung der, für Gehälter und Pensionen zur Ve fügung stehenden Etatmittel auf Kosten der Allgemeinheit -gewonnen werden oder dadurch, dass die ursprünglich zur Verfügung stehenden Mittel auf die nun vergrosserte Zahl von Berechtigten verteilt wurde, wobei die weitere Frage : auftauchte, ob die dann erforderliche Kürzung alle Bereclij tigten - aktive und Ruhestandsbeamte - oder nur die Rune
 sta
ndsbeamten treffen sollte»
Wenn in der Französischen Besatzungszone der Weg ge*, wählt wurde; nicht die Etatmittel zu erhöhen, sondern die'
 
Bezüge zu senken, so sind auch dafür sachgerechte Erwägungen erkennbare Bei der starken, durch den völligen Zusammenbruch bedingten Ausgabenerhöhung auf den verschiedensten Sachgebieten musste es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die für die landfremden Pensionäre benötigten Mittel eine Erhöhung der allgemeinen Lasten bzw„ eine Herabsetzung anderer allgemeiner Ausgaben rechtfertigteEntschloss der Gesetzgeber sich dazu, den Ausgleich durch Herabsetzung der Bezüge herbdizuführen, so handelte es sich keinesfalls um sachfremde Erwägungen, denn die Besoldungsgesetze sehen gerade auch solche Herabsetzungen der Bezüge vor*
Dei* Umstand, dass nicht alle Beamtenbezüge, sondern nur die Bezüge der Pensionäre herabgesetzt wurden, kann ebenfalls aus der hier gegebenen Sachlage gerechtfertigt werden.. Die einströmenden landfremden Beamten konnten im wesentlichen bei Wiederauffüllen des durch Krieg und Entnazifizierung geschwächten Beamtenkörpers verwendet werden; die nicht beschäftigten landfremden Beamten erhielten keine Gehälter, Auf der Ebene der aktiven Beamten trat also eine Vergrößerung der Personallasten infolge des Zusammenbruches im wesentlichen nicht ein. Das Einströmen landfremder Angehöriger des Beamtenstandes machte sich daher fast ausschliesslich durch Vergrosserung der Personallasten für Kuhegehälter, also nur auf der Ebene der Ruhestandsbeamten geltend. Es erscheint daher mit sachgerechten Erwägungen vereinbar, nur auf derjenigen Ebene, auf der sich durch das Einströmen landfremder Berechtigter Schwierigkeiten ergaben, Kürzungen vorzunehmen.
Diese unterschiedliche Behandlung von Pensionen und. Gehältern verletzt auch nicht den materiellen Gehalt der Alimentationspflicht des Dienstherrn, der zu dem Inhalt hat,
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dass aktiven und Rahestandsbeamten in gleicher Weise der .1 ihrer Stellung angepasste standesgemässe Lebensunterhalt^ währt wirdc Obwohl das Gehalt der Beamten und Ruhestands beamten keine Leistungsvergütung, sondern rechtlich ne der Stellung der Beamten entsprechende Unterhaltsgewährung darstellt, ist doch zu beachten, dass der Ruhe-' standsbeamte und die Hinterbliebenen ihre Bezüge für frijjjj geleistete Dienste erhalten, während von den aktiven Beamten dagegen körperlich und geistig oft sehr anstrengend^ meist sogar mit erheblicher Verantwortung verbundene Lei-j stungen verlangt werden., Angesichts der gerade auch den, Betrieb der Beklagten berührenden schwierigen Hachkriegs^ Verhältnisse hat sich die Arbeitslast und die Verantwort tung ihrer Beamten durchweg erhöhtv Die Aufrechterhaitm und die Sicherheit des Betriebes der Beklagten würde unter einer ungenügenden-Besoldung der aktiven Beamten leiden,. Aus diesen Gründen kann eine unterschiedliche Behandlung von aktiven und Ruhestandsbeamten sachlich durch-] aus gerechtfertigt erscheinen. Im übrigen ist noch zu achten, dass sämtliche Ausgleichsfonds, die gerade auch für die Ruhegehaltsansprüche der wirtschaftlich selbständigen Körperschaften und Anstalten eine grosse Rolle spielten, durch den Kriegsverlust, die Beschlagnahme des] Öffentlichen Vermögens durch die Besatzungsmächte und in-tj folge der WährungsUmstellung in Wegfall gekommen sind.
) Auch die Art, wie innerhalb dieser Gruppe die KUr~ " zungen durchgeführt wurden, verstösst nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es auch in diesem Zusammenhang. *1 nur darauf ankommt, dass weder Willkür noch Brmessensmiati brauch walten darf ( BGHZ 2, 117	»	v,
.	fl
 Zunächst würden' diese landfremden Pensionäre mit d§ftj einheimischen gleichbehandelt, dafür aber alle Pensionäre]
gleiehmkssig gekürzt (Regelung aus 1946), dann wurde zwischen einheimischen und fremden Pensionären unterschieden, wobei in der Gruppe der einheimischen Pensionäre, die vor und die nach dem Zusammenbruch zur Ruhe gesetzten unterschiedlich behandelt wurden (Regelung von 1947) und schliesslich wurden durch die hier streitige Anordnung (Regelung von 1949) die beiden Gruppen der einheimischen Pensionäre untereinander wieder gleichbehandeltp Gerade diese Entwicklung zeigt, wie der Gesetzgeber versucht hat, der unterschiedlichen Sachlage bei den einzelnen Gruppen der Ruhestandsbeamten gerecht zu werden» Von Willkür .und Ermessensmißbrauch kann daher keinesfalls die Rede sein«
Erst recht ist ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz nicht darin zu erblicken, dass die Bezüge der Runestandsbeamten nicht einheitlich, sondern in den höheren Stufen auch prozentual höher gekürzt worden sind» Biese Staffelung ist aus sozialen Gründen zu dem Schutz der Erapfän ger niedrigerer Bezüge erfolgt und verstosst daher, wie der Senat bereits in BGH2 7, 1	näher	begründet
 hat, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz,
 Endlich kann entgegen der Ansicht des Klägers ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht darin gefunden werden, dass eine Anpassung an die Bezüge der Ruhestandsbeamten der Vertragsländer (Baden, Wurttem-berg-Kohenzollern, Rheinland-Pfalz) zunächst nicht erfolgt ist, in denen die Bezüge später wieder ungekürzt gezahlt worden sindc Zwar hat der Verkehrsrat in seiner Anordnung vom 9» Dezember 1948, die durch die hier streitige Anordnung des Generaldirektors vom 19. März 1949 ausgefEhrt wird, ausdrücklich beschlossen, Mdie Versor-gungsbezüge der Beamten der Betriebsvereinigung an die
 der Länder Baden and V,ür 11emberg-Hohenzol 1 ern anzuglei-chenMo Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass er sie auch automatisch mit einer HeraufSetzung der Bezüge jener Zivilruhestandsbeamten wieder hätte heraufsetzen müssen. Wann für ihn der Zeitpunkt der Erhöhung der Versorgungsbezüge der Eisenbahnbeamten gekommen war, musste er in eigener Verantwortung entscheiden» Es ist keine Bestimmung, ersichtlich, die vorschreibt, dass im Hinblick auf die ge-;, meinsame Herabsetzung auch eine gemeinsame Heraufsetzung der Bezüge der R uhe s t a nd s b eamten bei der Eisenbahn und. in den Vertragsländern erfolgen musste» Auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes ergibt sich eine solche Notwendigkeit der Heraufsetzüng zu dem gleichen Zeitpunkt wie in den Ländern nicht» Denn die Kürzung der Versorgungsbezüge der Landesbeamten wurde auch in den Ländern unein-L* heitlich und nicht zu dem gleichen Zeitpunkt aufgehoben, nämk lieh in Baden durch das Landesgesetz vom 21» September 194 (GVB1 372) mit Wirkung vom 1» August 1949 und in Yvürttem-berg-Hohenzollern durch das Landesgesetz vom 31o Oktober 1949 {KegBl 463) mit Wirkung vom 1» Juli 1949 (nicht wie die Revision des Klägers meint, erst am 1» Januar 1950),
In Rheinland-Pfalz wurden ähnliche Kürzungen der Pensionen (Landes'verfügung vom 2o» Januar 1948 - GVB1 171 -) sogar.':0 erst mit Wirkung vom 1» Januar 195o (Landesgesetz vom lo„i März 195o - GVBl 53 -) aufgehoben» Dass die Betriebs-Vereinigung willkürlich gehandelt hat, wenn sie die Kür-'";, zung erst mit dem 1» Oktober 195o wegfallen Hess, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich»
Bin Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz dahin, dass die Versorgungsbezüge'für Eisenbahn- und Landesbeamte in
 den
es
 gleichen Ländern schlechthin gleich sein müssten, weil sich um Beamte innerhalb desselben örtlichen Bereichs :
handelte, wäre unzutreffend, weil der Gleichheitssatz inso'

weit nur verlangt, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner eigenen Zuständigkeit Gleiches gleich und nicht ungleich regelt» Verschiedene Gruppen von Beamten auch innerhalb eines örtlichen Bezirks können von verschiedenen für sie zuständigen Gesetzgebern durchaus verschieden behandelt werden, v/ie. ein Blick auf die durchaus nichtin allen Fällen übereinstimmenden Bezüge der Reichs- bzw, Bundesund der Länderbeamten sowie der Beamten der Kommunalverbände ergibto Vielmehr hat es erst der Einführung bestimm- V ter Gesetze bedurft, durch die veranlasst wurde, dass Länder- und iommunalbeamte nicht höher als Reichs- bzw» Bundesbeamte besoldet werden dürfen. Ein Vergleich der Versorgungsbezüge der Länderbeamten mit den Versorgungsbezügen der Eisenbahnbeamten ist daher nicht schlechthin zulässig, um einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz daraus herzuleiten,,	-
Sin Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt	**
daher in keiner Beziehung vor»	1
3o) Da die Anordnung vom 19-' Marz 1949 nicht wegen Verletzung des Gleichheitssatzes-mit übergeordnetem Deutschen Recht unvereinbar ist, bedarf es der Prüfung, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, eine solche Unvereinbarkeit wegen Verstosses gegen Art 129 Abs 1 Satz 3 WeimVerf (Schutz der wohlerworbenen Beamtenrechte) gegeben ist.
Dabei taucht die Vorfrage auf, ob Art 129 Abs 1 Satz 3 WeimVerf nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft fortbestand, sowie ob und wieweit die Ermächtigung in § 76 der Verordnung Nr l6o (§ 27 UmstG) die Abänderung solcher "Ver-fassungsrechte” erlaubte- Diese Vorfrage kann hier ähnlich W wie in früheren Entscheidungen dahingestellt bleiben (vgl /J z,Bo Urteil vom 22, September 1952 - III ZR 18o/5l> S: 11/12fß BGHZ; 9? 359 £563/67; das insoweit in BGHZ lo, 181 ff nicht ' Sf
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abgedruckte Urteil vom 9, Juli 1953 - m ZR 150/52 -3/14) $ da, wie im Folgenden ausgefiüirt wird, ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vorliegt.
Unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des J Reichsgerichts (RGZ 134, 1 ff) geht, das Berufungsgericht durchaus zutreffend davon aus, "dass Art 129 WeimVerf nicht rundweg jede Kürzung ausschloss"0 Es komme vielmehr darauf an, ob der Staat dem Beamten die Rechte vorbehaltlos oder aber mit der Einschränkung der Abänderungs-j möglichkeit durch ein späteres Gesetz gewährt habe. Unverletzlich seien die Rechte der Beamten nur .in dem Um-fs.ng, in dem sie der Beamte erworben habe«
Bas Reichsgericht hat in der angeführten Entscheidung das Vorliegen nur "beschränkter Beamtenrechte" bejaht; im Hinblick auf § 34 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 3ci April 192o (RGBl 805) und des § 39 des Reichsbesol-dungsgesetz vom 16« Dezember 1927 (BGBl I, 349), in denen bestimmt ist, dass die durch diese Besoldungsgesetze gewährten Bezüge jederzeit durch einfaches Gesetz abgeändert und auch herabgesetzt werden können. Für den Kläger v;j als Ruhestandsbeamten der früheren Deutschen Reichsbahn gelten die Reichsbesoldungsgesetze nicht unmittelbar*
Zwar war durch § 2o Abs 1 Satz 1 des Reichsbähngesetzes vcm 4. Juli 1939 (RGBl I, 12o5) vorgesehen, dass für die Bezüge der Reichsbahnbeamten spätestens vom 1... Oktober IS39 ab das Reichsbesoldungsgesetz gelten sollte,, Diese Bestimmung wurde aber durch § 19 des Gesetzes über die Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des Besoldungs-; rechts (35, Ergänzung zu dem Reichsbesoldungsgesetz vom 2§0 Januar 194o (RGBl X, 3o3))dahin abgeändert, dass für die Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten die' bisherigen Vor-] Schriften weiter in Kraft bleiben. Infolgedessen galt auch weiterhin die auf Grund des § 26 des Reichsbahnge-
29 -
setzes vom 3o. August 1924 (BGBl II 272) erlassene Besold ungs Ordnung für die Reichsbahnbeamten vom lo. Oktober 1928 (BMinBl S I04). Biese bestimmt in § 28, dass für "die durch diese BesoldungsOrdnung geregelten Bienst-
uhegehälter , 0. nach Massgabe des § 26 des Reichsbahngesetzes (also durch Anordnung der Reichsbahn selbst) geändert werden konnten”„ An dieser Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert (vgl dazu Sarter-Kit-
 Beutsehe Reichsbahn 1952 § 22, Bundesbahngesetz 141)o Infolgedessen ist das Berufungsgericht t davon ausgegangen, dass auch die Versorgungs-es Klägers nur mit der Möglichkeit jederzeitiger arkeit, also nur als beschränkte Rechte gewährt
 tel, Bie Anm II S mit Rech bezöge d Abänderb worden s
Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass auch der Vorbehalt der Abänderbarkeit der Gehälter und Versorgungsbezüge dem Gesetzgeber keine unbegrenzte Befugnis zur Herabsetzung der Bezüge gibt „ Bas Reichsgericht (RGZ134? 1 /T4/3.57) hat ausgeführt, dass der Zweck des Art 129 WeimVerf ist, '»den Beamten eine dauernde und auf verfassungsrechtlicher Gewährleistung stehende gesicherte Lebensstellung zu verschaffen» Bas Recht auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Beamter wird aber verletzt, wenn die Grundlage des Rechts entzogen wird. Unter der gewährleisteten Fortdauer und wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums ist insbesondere zu verstehen dessen ganze Ordnung, wie sie in der verschiedenen Gliederung der einzelnen Beamtenklässen, in ihrem Aufbau von unter nach oben und auch in der Gewährung einer standesgemässen Unterhaltsrente zu dem Ausdruck, kommt, die dem Range der ganzen jeweiligen Stellung und der mit dem Amte verbundenen Verantwortung angespasst ist”„
"falls auf Grand der Änderungsvorbehalte die Gehaltskürzung in einer Art und Weise durchgeführt wird, welche diese wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums verletzt und insbesondere den der Amtsstellung angepassten standesgemässen Unterhalt schmälert - bei dessen Bemessung naturgemassdem allgemeinen Lebenszuschnitt, der Kaufkraft des Geldes und anderen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden mag liegt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Verstoss gegen Art 129 Abs 1 Satz 3 WeimVerf vor» Rur eine Gehalts^ kürzung nicht unterhalb der Grenzen der Alimentationspflie des Dienstherrn enthält daher keinen Eingriff in ”wohlerworbene Beamtenrechte"« Der Senat hat sich in ständiger Hechtsprechung (z.B« BGHZ 9? 359/566, 37o ff/5 vgl auch Entscheidung des Grossen Senats für Zivilsachen in BGHZ 6,‘ 2o8 /2l3/} dieser Rechtsauffassung des Reichsgerichts an-
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Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Herabf Setzung des Ruhegehalts des Klägers enthalte eine Verletz der Alimentationspflicht des Dienstherrn« Es hat dazu aus-, geführt, ob das gewährte Gehalt in diesem Sinne angemessen sei, müsse nicht nur nach dem allgemeinen Lebenszuschnitt, sondern auch nach der Kaufkraft des Geldes und dem allgemeinen Lebensindex beurteilt werden« Stiegen die Lebenshaltungskosten in einem Maße, dass das Gehalt des aktiven Beamten oder die Versorgungsbezüge des Ruhe-' standsbeamten nicht mehr ausreichen würden, um eine der sozialen Lebensstellung des Beamten entsprechende Lebenshaltung zu gestatten, so würde der Dienstherr seine Unterhaltspflicht jedenfalls dann verletzen, wenn er die Bezüge ungeachtet derartiger Lebensverhältnisse herabsetze" Das habe aber die Betriebsvereinigung getan« Zwar gehöre'
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 im Hinblick auf den verlorenen Krieg, die dadurch bedingte allgemeine Verarmung und die angespannte Lage der Öffentlichen Finanzen heute nicht mehr alles das unter den
 ssenen" Unterhalt, was früher dazu gezählt hätte„ ch unter dieser einschränkenden Voraussetzung sei zt angemessene Unterhalt des Klägers nicht mehr eistet0 Denn seit der Währungsumstellung hielten e Lebenshaltungskosten auf einer Höhe, die erhebender jeriigen des Jahres 1927 liege, in dem letzt-s Besoldung^ und Versorgungsrecht allgemein geil geregelt und die Bezüge der Beamten den allge-Lebensverhältnissen angepasst worden seien» Nach der Kürzung gewährleisteten die Versorgungsbezüge dem Kläger jedenfalls nicht mehr eine Lebenshaltung, wie sie auch bei Berücksichtigung der Nachkriegsverhältnisse seiner sozialen Stellung angemessen seien*
Wenn das Berufungsgericht einleitend auch die Grundlagen der Beurteilung aufführt, die das Reichsgericht als massgeblich für die Bemessung der Unterhaltsrente (Alimentation) halt, so lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorlie-genden Einzelfail erkennen, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung einer Verletzung der Alimentationspflicht verkannt hat0
a) Das Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass das ursprüngliche Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten und den Beamtenbezügen gegenüber dem Jahre 1927, in dem die Beamtenbezüge den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst worden sind, sich wesentlich zu Ungunsten der" Beamten verschoben hätten« Dieser Zustand ist sicherlich unbestreitbar. Der standesgemässe Lebensunterhalt des Beamten ist jedoch*nichts Starres« Schon deshalb erscheint es
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unzulässig, die Verhältnisse von 1927 (letzte Besoldungs-regelung) und von 1943 (Herabsetzung durch die streitige Anordnung) miteinander in Vergleich zu setzen..
Hierzu tritt ein zweites Moment, das einen solchen Vergleich verbietet0 Der allgemeine Lebensstandard nach dem Zusammenbruch und gerade bei fortgeschrittener Geldentwertung wie auch kurz nach der Währungsreform war auch in den breiten Massen des Volkes zunächst stark abgesunken,- wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt. Der ganz Aufbau der §§ 75, 76 VO Nr 16o (§ *:27 UmstG) sah die mindestens vorübergehende Senkung von Personalausgaben vor, selbst wenn dabei mit ausserordentlichen KUndigungsmÖglic keiten in bestehende Verträge eingegriffen werden musste-, was naturnotwendig zur Folge hatte, dass die davon Betraf feilen ihren ursprünglichen Lebensstandard zunächst nicht voll aufrechterhalten konnten. Überblickt man die Vorgänge kurz nach derWährungsreform ganz allgemein, so zeigt sich zunächst ein weiteres Absinken des Lebensstandards für alle Bevölkerungsschichten, die nicht vom Hortungs-gewinn lebten« Dieser Zustand ist zunächst erst von den“; Angehörigen der freien Wirtschaft und dann von der Arbeif terschaft wieder beseitigt und in der Folgezeit völlig lit. wunden worden« Auch die Besoldung der Beamtenschaft ist,.,; wenn auch langsam und bei weitem nicht in demselben ümfa dieser Entwicklung gefolgt« Der Umstand, dass der Lebens^ standard der Beamtenschaft nach der Währungsreform zunäc noch weiter verschlechtert worden ist, könnte nur bei einem dauernden Missverhältnis zur Entwicklung des Lebensstandards der übrigen Bevölkerung als eine Verweigerung eines standesgemässen Unterhalts an die Beamten gewerter werden« Der Lebensstandard ist etwas Schwankendes, etwas was ständig im Fluss ist« Deshalb kann nicht ein vorübergehender, durch ganz besondere wirtschaftliche Umwälzung
 hervorgerufener verschlechteter Lebensstandard, wie ihn der völlige Zusammenbruch des Jahres 1945 und die Währungsreform 2ur Folge hatten, mit dem Lebensstandard verglichen werden, von dem der Gesetzgeber bei Schaffung der Besoldungssätze ausgegan^en ist* Las Spiel der Kräfte und die durch diese wirtschaftlichen Umwälzungen hervorgerufenen Schwankungen des Lebensstandards müssen erst zu einem gewissen Stillstand gekommen sein, ehe ein solcher Vergleich werden kann0 Liese Übergangszeit war aber erkennbar in dem Zeitpunkt noch nicht beendet, für den das Berufungs-den Vergleich mit geregelten Verhältnissen anstellt Berufungsgericht für diesen Zeitpunkt gezogene Ver-
gericht Ler vom
 gleich rechtfertigt daher grundsätzlich noch nicht die Folgerung, jede Herabsetzung der Gehälter und Pensionen führe zu einem Eingriff in den standesgemässen Lebensunterhalt* Eine Ausnahme könnte nur dann Platz greifen, wenn die Bernes sung von Gehalt und Pension während dieser Übergangszeit in einem krassen Missverhältnis zu der Entwicklung des Lebensstandards der übrigen Bevölkerung gestanden hätte,, Ein 'solchen Fall liegt aber hier nicht vor, da, wie soeben aus-geführt, in weiten Bevölkerungskreisen der Lebensstandard gerade nach der Währungsreform stark abgesunken war»
s Berufungsgericht führt weiter aus, auch ein be-r Staatsnotstand gebe dem Gesetzgeber kein Hecht rgesetzlichen" und ’’Uberverfassungsrechtlichen" fen in die Verpflichtung des Lienstherrn, dem Be-^ inen standesgemässen Lebensunterhalt zu gewähren» Scheidung dieser vom Berufungsgerieht aufgeworfenen Frage bedarf es nur dann, wenn ein Eingriff in das "wohlerworbene Recht” auf standesgemässen Lebensunterhalt vor-Hier aber geht es zunächst um die Frage, ob die Umstände, auf die das Berufungsgericht mit der Bezeichnung "Etaatsnotstand" anspielt, dazu führen können, den
b) La sondere zu "übe
 amten e Ler Ent
 standesgemässen Lebensunterhalt des Beamten niedriger zu bemessen. Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht keine Stellung genommen, obgleich ihm die besonderen Umstände der damaligen Zeit durchaus bewusst gewesen sind.
Die Herabsetzung der Bezüge ist schon rein ausser-lieh aufgrund einer Bestimmung erfolgt, die dazu ermächtigte, "Maßnahmen zu treffen, die dem Gesetzgeber zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen". Sie ist kurz nach der Währungsreform ergangen, als nicht nur die Betriebsvereinigung, sondern fast alle Bänder in zahlreichen Sparverordnungen und Sicherungsverordnungen es im Interesse der Sicherung der Währung und der Öffentlichen Finanzen für erforderlich hielten, die Beamtenbezüge herabzusetzen. Aus dem Umstellungsgesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich der Schwierigkeiten bewusst war, welche die durch die Währungsreform hervorgerufene Geldknappheit zur Folge haben mussten (vgl die Kündigungs-mogli Abs 1 keit Hr 16 liehe (§§ 2 sonde liehe Beruf
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daher
 chkeit langfristiger Anträge.in § 75 VO Nr 16o = § 27 , UmstG und die Regelung der Vertragshilfe bei Unmöglich* der Zahlung der umgestellten Beträge in §§56 - 59 VO ' o - § 21 UmstG). Das gilt ganz besonders für die öffent-Hand, deren gesamte Guthabenbestände gestrichen waren.
1 VO Nr 16o = §§ 9, 1 UmstG). Es lagen daher be- [■, re Umstände vor, die die Leistungsfähigkeit der öffent-: n Hand beeinträchtigten. Davon geht erkennbar auch das\ ungsgericht aus.
Das Beamtenverhältnis ist nun aber weitgehend von dem gedanken beherrscht, der den Beamten nicht nur "wohl-
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bene Rechte" auf lebenslängliche Alimentation, son-auch sehr weitgehende Pflichten auferlegt. Es ist eine bewährte Übung, dass der Beamte die den
 Dienstherrn treffenden vorübergehenden Schwierigkeiten und Notstände weitgehend mitträgt. Dieses Treueverhältnis erfordert nicht nur, dass der Beamte in solchen Notzeiten unter Hintansetzen aller persönlichen Belange ohne Begrenzung auf Dienststunden die anfallenden Arbeiten unter letztem Einsatz seiner Kräfte bewältigt; es kann unter Umständen sogar erlauben, dass bei der Bemessung dessen, was als standesgemässer Lebensunterhalt anzusehen ist, auch auf diese Notzeiten eine gewisse Rücksicht genommen wird, ohne dass die Volksgesamtheit im gleichen Umfange -sei es durch Erhöhung der Staatseinnahmen, also durch Steuererhöhung, sei es durch Herabsetzung anderer Staatsausgaben - an der Überwindung der Notstände beteiligt wird. Dieser Treueverpflichtung des Beamten entspricht auf der anderen Seite die Treuepflicht des Dienstherrn, nach Beseitigung des Notstandes und bei Erhöhung der Lebenshaltungskosten im Rahmen des Möglichen die Beamtenbezüge zu erhöhen,
 Din im vorliegenden Pall angeordnete Kürzung der Bezüge der Rühe standsbeamten sollte erkennbar von vornherein keine Dauermassnähme darstellen« Sie nahm ausdrücklich auf die Kürzungen der Pensionen in den Ländern Baden und Württemherg-Hohenzollern Bezug; dort (vgl Bad„Landesverfügung über die Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 23* Juni 1947 - GVB1 Baden 1947, 193 - und Württennerg-Hohenzollersches Gesetz über die- vorläufige Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 22„ Januar 1948 - RegBl 1948, 35 -) ist ausdrücklich hervorgehoben, dass die Pensionen nur "vorläufig" gekürzt werden* Die Ruhestandsbeamten konnten also damit rechnen, dass die Kürzungen, sobald die Mittel ohne Gefährdung der Währung und öffentlichen Finanzen verfügbar sein würden, aufgehoben werden würden, wie es im Kerbst 1950 auch hinsicht-
lieh der hier streitigen Kürzungen tatsächlich bis auf einen Restbetrag von 6 fa geschehen ist. Das den Pensionären vorübergehend zugemutete Opfer hat in Auswirkung des gegenseitigen Treueverhältnisses zwischen Pensionär und Dienstherrn in der Folgezeit dadurch seinen Ausgleich gefunden, dass auch die Versorgungsbezüge der Pensionäre in Angleichung an die Erhöhung der Bezüge der jetzt noch aktiven Beamten Uber die zur Zeit der Zurrühesetzung zu zahlenden Sätze hinaus erhöht worden sind.
Endlich war die Kürzung des Ruhegehalts gerade zu dem im vorliegenden Fall ausgewählten Zeitpunkt umso eher zu verantworten, als der Lebenshaltungsindex im Sinken be-, griffen war. Während der Index Ende 1948 noch 168 betrug, sank er ab Kürz 1949 allmählich auf 155 (September 1949), dann auf 148 (August 195o) und stieg erst anlässlich der Koreakrise von der Jahreswende 195o/51 an. (Statistisches, Jahrbuch für die Bundesrepublik 1952 S 4o4)* Schon vor de Beginn des neuen Ansteigens des Lebenshaltungsindex sind dann die Pensionskürzungen aufgehoben worden,
c) Berücksichtigt man insbesondere die durch den Krieg bedingte allgemeine Verarmung und die besondere Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, so erscheint eine Monatspension von rund 33o DM für einen Oberinspektor der - wie unterstellt wird - die gesetzlich zulässige Höchstpension erreicht hatte, für vorübergehende Zeit noch als ausreichend für den standesgemässen Unter-
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t» Dabei wird nicht verkannt, dass diese Pension, die
 zwar den notwendigen Lebensunterhalt überste igt, nieilt
 ausreicht, um den Pensionär in den Stand zu versetzen, seinen Lebensstandard so zu gestalten, wie er das in der ersten Zeit nach seiner Zurruhesetzung tun konnte. Diese herabgesetzte Pension gestattete ihm neben den Ausgaben ■ für Wohnung und Verpflegung nur noch geringe Ausgaben für
 Wäsche
Zwecke
 und Kleidung und kaum noch Ausgaben für andere wie Geselligkeit - Erholung, Kulturpflege. Wenn
 damit auch der Lebensstandard der Pensionäre im Vergleich zu dem der aktiven Beamten, deren Gehälter nicht gekürzt wurden, absank, so ist dadurch die mehrfach erwähnte Koppelung zwischen standesgemässem Lebensunterhalt der aktiven und der Ruhestandsbeamten nicht verletzt. Sie gilt, Wie oben ausgeführt, nur als Grundsatz, und es bedarf jeweils der Regelung, um wieviel der den Pensionären zu gewährende Unterhalt niedriger als der der aktiven Beamten sein darf, ohne dass dadurch die immer notwendig bleibende Verbindung mit dem Unterhalt der aktiven Beamten gelöst wird., :iun kann aber der Kläger trotz der herabgesetzten Pension neben den Üblichen Ausgaben für Wohnung und Verpflegung bei zeitweiser Zurückstellung der Anschaffung von Lasche und Kleidung Mittel - wenn auch nur geringe für den einen oder den anderen der genannten Zwecke (Kulturpflege, Erholung, Geselligkeit) aufbringen, die deh ihm zukommenden Lebenszuschnitt als pensioniertem Oberinspektor entscheidend mitbestimmen. Es handelt sich daher um einen eingeschränkten Lebensstandard, der im Hinblick auf die ganz besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform -jedenfalls für kurze vorübergehende Zeit - als "standes-gemässer Lebensunterhalt11 angesehen werden kann,.
Im übrigen wurden damals von anderen Dienstherren Kür zur.gen von Versorgungsbezügen für möglich und tragbar angesehen,' wie sich aus der Herabsetzung der Versorgungsbezüge um 6 $ in § 29 der 3. SparVO vom 19- März 1949 (GVB1 HRhWf S 29), aus § 1 der 4- SparVO vom 25» Marz 1949 (GVB1 Hess 1949 S 26) (Herabsetzung der Versorgungsbezüge um lo % bei Bezügen über 250 DM, 2o fo bei Bezügen über 35o 3DM, 3o $ bei Bezügen über 500 DM, 4o $ bei -.Bezügen über
 
65o DM, 5o ft bei Bezügen Uber 800 DM) and aas der 6 folgen Kürzung der Versorgungsbezüge' in ’§ 4 der 2„ Sicherungs-Verordnung vom 2o, Oktober 1948 (GBl VerWiGeb 1948, 111), ergibti Ausserdem sind auch Bezüge der aktiven Beamten in zahlreichen Beziehungen durch die grosse Zahl von Spar Verordnungen die die Länder und das Vereinigte Wirtschaf gebiet damals erlassen haben, herabgesetzt worden» Der Lebensstandard der Beamten, insbesondere der Ruhestandsbeamten wurde damit weitgehend niedriger bewertet, Derartige Erscheinungen zeigen, dass die Dienstherren damals überwiegend niedrigere Bezüge als für den Lebensstandard der Beamten und der Ruhegehaltsempfänger für ausreichend angesehen haben»
Hiernach kann die Ruhegehaltskürzung nicht als Ver-. letzung der Verpflichtung zu’r Zahlung eines standesge-mässen Unterhalts, also nicht als eine Verletzung der Ali mentationsverpflichtung angesehen werden»
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ka das angefochtene Urteil daher nicht aufrechterhalten werden»
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Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit einer aJ; ren Begründung aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO)»
) Die Anordnung vom 19» März 1949 ist nicht>etwa gen Überschreitung der in § 76 der Verordnung l6o (§ 27 stG) erteilten Ermächtigung rechtsungültig. Durch § 76 rordnung 1fr l6o (§ 27 UmstG) ist die Eisenbahnverwaltun nächtigt, auch das Reichsbesoldungsrecht abzuändern, wi r Senat in BGHZ 9? 359 /3647 bereits ausgeführt hat, Si nnte also auch die'durch Reichsgesetze und Verordnungen regelte Verordnungsbezüge des Klägers herabsetzen»
fassung
 Unrichtig ist auch die vom Kläger vertretene Auf-
§ 76 der Verordnung Nr 16o (§ 27 UmstG) nur die Befugnis gabe, Änderungen der Bezüge alleinifür die Zeit bis 31, März 1949 vorzunehmeno Davon ist in der Verordnung keine Rede, Die Befristung bezieht sich vielmehr allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Anordnung, Die auf Grund der Verordnung getroffene Regelung kann daher .sehr wohl ihre Wirksamkeit auch für die Zeit nach dem 31, März 1949 behalten, wie sich klar aus dem Wortlaut der Verordnung (bzw, des Umstellungsgesetzes) ergibt0 ..1	.■
Ob und in welchem Umfange zur Sicherung der Y/ahrung und der Finanzen der Beklagten Einsparungen erforderlich waren, unterliegt nicht der richterlichen Nachprüfung., Die Grenze der Ermächtigung des § 76 der VO Nr 16o liegt nicht schon bei der objektiven Nützlichkeit und Eignung der Maßnahmen, sondern darin, ob sie der Bahnverwaltung geboten erschienen (vgl BGHZ 2, 129)0 Es ist also dem Ermessen der Bahnverwaltung überlassen geblieben, Art und Umfang der Maßnahmen zu best immer., Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsvereinigung die Herstellung des notwendigen Gleichgewichts ihres Etats durch eine vorübergehende Kürzung der Bezüge der Ruhestandsbeamten versucht hat, zu demal die Kürzung den sozialen Gesichtspunkten durch eine Staffe-	■;
lung der Kürzungssätze nach Möglichkeit Rechnung trüge
 Die angeordnete Kürzung hielt sich daher im Rahmen der Ermächtigung der Militärregierung,
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Auch in formaler Beziehung bestehen keine Bedenken
 gegen die Rechtsgultigkeit der Anordnung vom 19, Marz 1949.
a) j)urch § 76 der Verordnung Nr 16o (§ 27 UmstG) werden die ,,Bahnverwaltungenl, zu dem Erlass von Verordnungen ermächtigt5!?
Unter Eisenbahnverwaltung ist im Hinblick auf § 11 Abs 2 der Satzung der Betriebsvereinigung in erster Linie der Eisenbahnverkehrsrat der Betriebsvereinigung zu verstehen, weil ihm "die Regelung der allgemeinen Bestimmungen über . die Rechts-, Dienstund Besoldungsverhältnisse der Bediensteten im Einvernehmen mit den Vertragsschliessenden Ländern sowie die Festsetzung der Personalordnung zusteht» und weil er nach § 23 der Satzung die dort vorgesehene Personalordnung "zu erlassen hat"„ Die Anordnung vom 19» März 1949 ist jedoch von der Generaldirektion in Ausführu einer Anordnung des "Eisenbahnverkehrsrats" erlassen worden« Diese in Bezug genommene Anordnung des Verkehrsrats vom 9» Dezember 1948 lautet in dem hier interessierenden ersten Abschnitt:
"Der Verkehrsrat beschliesst, die Versorgungsbezüge <3 SWDE an die der Länder Baden und Württemberg-Hohen-zollern anzugleichen"„
Diese Anordnung hat also eine recht ungenaue Fassung« Der, Verkehrsrat hat die Fassung der Einzelregelung also nichtt selbst vorgenommen« Sie ist vielmehr durch die Generaldirektion der Betriebsvereinigung erfolgt«
Die Generaldirektion dürfte allein kaum als "Bahnverwaltung" im Sinn des § 76 der Verordnung Er 16o (§ 27 Urast angesehen werden können« Rach § 4 der VerwaltungsOrdnung der Betriebsvereinigung ist der Generaldirektor "bei seine;1 Anordnungen und Entscheidungen an die Weisungen und Richtlinien gebunden, die ihm vom Eisenbahnverkehrsrat gegebene werden"« Bei der unklaren Fassung der Verordnung Nr 16o (§ 27 UmstG) kann im Hinblick auf diese Verwaltungsordnung der Generaldirektor jedoch dann, wenn er nach den Richtlinien des Verkehrsrats handelt, als "Bahnverwaltung” im Sinn der Verordnung bzw« des Umstellungsgesetzes an-
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werden«
In der Tat hat der Generaldirektor mit der Anordnung vom 19« März 1949 entsprechend dem Beschluss des Verkehrsrats vom 9\ Dezember-1948 gehandelt« Dieser Beschluss verweist erkennbar auf die Regelung, wie sie in der Badischen esverfügung über die Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 23* Juni 1947 (GVB1 Baden 1947, 193) und dem Württembergisch-Hohenzollerschen Gesetz über die vorläufige Regelung der Versorgungsbezüge der Zivilbeamten vom 22o Januar 1948 (RegBl 1948, 35) wiedergegeben 1st«
Die Anordnung vom 19« März 1949 deckt sich -jedenfalls hinsichtlich der hier allein interessierenden einheimischen Ruhestandsbeamten - inhaltlich mit den genannten landesrechtlichen Regelungen« Der Generaldirektor ist also der in dem Beschluss des Verkehrsrats liegenden Anordnung insoweit voll gefolgt« Der Umstand, dass nach dem Beschluss des Verkehrsrats diese Regelung bereits ab 1« Februar 1949 in Kraft treten sollte, während der Generaldirektor in seiner Anordnung vom 19» März 1949 als Tag des Inkrafttretens den 1« April 1949 anführt, hat für die Zeit ab 1« Mai 1949, für die hier allein Ansprüche geltend gemacht werden, keine Bedeutung und kann daher unbeachtet bleiben«
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im
 Ordnung
Die Anordnung vom 19« März 1949 ist somit von einer zuständigen MBahnverwaltung” ausgegangen; sie ist daher nicht wegen Unzuständigkeit der erlassenden Stelle nichtig,
 Der
Kläger vertritt die Ansicht, eine Gehaltsrege-be gemäss § 11 Abs 2 letzter Abschnitt der Satzung riebsvereinigung (V0B1 Rheinland-Pfalz 1947,404) Einvernehmen mit den Vertragsschliessenden Ländern” können; da dieses Einvernehmen fehle, sei die An-vom 19» März 1949 nichtig« Dem kann nicht gefolgt
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werdena Die Anordnung vom 19„ März 1949 ist nicht auf Grund der Satzungsbestimmungen ergangen, die allerdings * eine Mitwirkung der 'Vertragsländer vorsehen, sondern auf j Grund des § 76 der Verordnung Nr l6o (§ 27 UmstG)„ Die-^j se Bestimmung sieht aber keine solche Mitwirkung der Läft* der vor. Die Eisenbahnverwaltung handelte daher auf Grua|1 ej.ner Ermächtigung, die zu anderen Befugnissen des Eisen~J bahnrates auf Grund der Satzung der Betriebsvereinigung 3 nicht in Beziehung stand, und deren Gültigkeit daher nicji ne ch diesem anderen Recht, sondern allein nach der Verorl nung Nr 16o (§27 UmstG), auf Grund der sie ergangen is zv. beurteilen isto Es gilt daher, wie der Senat in eineiäS ähnlichen Ball für den Verwaltungsrat des Vereinigten Wif schaftsgebiets hinsichtlich der bei dessen Gesetzgebung im übrigen vorgesehenen Zustimmung des Bipartite Board (vgl S 10 des Urteils vom 22* September 1952 - III ZR 180^ ausgeführt hat, für die auf § 76 der Verordnung Nr l6o (§ 27 UmstG) gestützte Massnahme nicht das für das Verorl nungsrecht des Eisenbahnrats sonst geltende Mitwirkungs-* recht des Landes, Eine Zustimmung des Landes zu der Ano: nung vom 19o Marz 1949 war daher nicht erforderlich,
c) Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Anordnung vjS 19o Marz 1949 könnten schliesslich daraus hergeleitet wei* den, dass im Prozess nicht ausdrücklich mitgeteilt war wie die Anordnung der Generaldirektion vom 19» -März 1949^ publiziert worden ist. Diese Bedenken sind dadurch zer-streut, dass nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien die Anordnung vom 19» März 1949 in den Amtsblättern der in Präge kommenden Eisenbahndirektion bekanntgemacht worden ist, so z,B„ im Amtsblatt der Eisenbahndirektion Karlsruhe 1949, 95„ Eine bestimmte Art der Publikation, ? wie sie in geregelten Zeiten im allgemeinen vorgeschrie-: ben ist' (Gesetzblatt, Verordnungsblatt, Staatsanzeiger usw)? war in der damaligen Übergangszeit nirgends vorge^!-; schrieben. Die Bekanntgabe in d en Amtsblättern genügt

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Auch insoweit bestehen daher keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Anordnung, Die Anordnung leidet daher nicht an formellen Mängeln,
. ■ Mithin ist die Anordnung vom 19-' März 1949 rechtsverbindlich, Auf Grund dieser Anordnung hat die Beklagte bzw, ihre-Rechtsvorgängerin, die Betriebsvereinigung, mit Recht die streitige Kürzung der Versorgungsbezüge des Klagers vorgenommen. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuwei-
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sen. Die Revision des Klägers erweist sich daher als unbegründet, während auf die Revision der Beklagten das an-fochte.ae Urteil, soweit es die Beklagte verurteilt, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen war,
 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO, sowie für den Revisionsrechtszug teilweise auch aus § 97 Abs 3 ZPO, weil der Streitwert der Revision der Beklagten
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nur 380?80 DM beträgt? und daher die Beklagte nach der an/ geführten Bestimmung trotz ihres Obsiegens im Revisions- / rechtszug die Kosten ihrer Revision zu tragen hat,
 Dr, Geiger
 Dr,Ragendarm
 Rietschel

Dr.Weber
BR Br„Wolany ist beurlaub und an der Unter sehr if t/f verhindert,
 Dr,Geiger
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