Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2o Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 9«. Der im Gebiete des jetzigen Landes Schleswig-Hol-stein beheimatete Kläger legte seine erste juristische Staatsprüfung am 12* Dezember 1939 vor dem Justizprü-fungsamt in Karlsruhe ab, weil sein Truppenteil damals in der Nähe von Karlsruhe lag» Durch Verfügung vom 5o Januar 1940 wurde er zu dem Gerichtsreferendar ernannt und in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf genommen,, Die Zuweisung an ein Amtsgericht zur de von Kiel an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe übersandt« Daraufhin antwortete mit Schreiben vom 14« Januar 1946 der Vizepräsident des Oberlandesge- richts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel, daß eine gastweise Überweisung des Klägers nicht möglich sei und daß dieser mit dem Ablauf des 4- Juli 1945 "als aus dem Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe endgültig ausge- warb er sich erst wieder um eine Aufnahme in den justizdienst« Durch Verüfung des Senators für Justiz und Verfassung in Bremen vom 18« Juni 1949 wurde er unter Bern- Der Kläger ist der Ansicht, daß er Beamter des be klagten Landes sei und als solcher Anspruch auf die Diäten eines ausserplanmässigen Beamten habe, da er im Bezirk des. er habe einen Anspruch darauf, genau so wie die anderen Assessoren (K) behandelt zu werden, deren Rechte schon verschiedentlich von den Gerichten anerkannt worden seien Mit der vorliegenden am 5« Februar 1952 eingereich-tenf.am 12« Februar 1952 zugestellten Klage beantragt der Kläger, das beklagte Land zur Zahlung eines Teilsbetrages von 1 000 DM an fälligen Diäten zu verurteilen« lassung auf Grund der Verfügung des Oberlandesgerichts-Präsidenten in Kiel vom 10» April 1946 sei der Kläger aus dem Bienst ausgeschiedenv In der Amerikanischen Besatzungszone hätte er auf Grund seiner formalen politischen Belastung noch viel weniger die Möglichkeit gehabt daß er nicht gewillt sei, in dem Bezirk des Ober landesgerichtsbezirks Karlsruhe Bienst zu tun, Bamit ha be er auf etwaige Rechte gegen tet * lo Die Revision bekämpft in erster Linie die Ansicht des Landgerichts, daß der Kläger unter Art 131 des Grundgesetzes und das zur Ausführung des Art 131 ergangene Gesetz falleo Darauf, ob diese Rechtsansicht des Vorder-riehters zutrifft, kommt es aber nicht an, da der An- 2o Daß der Kläger als Assessor (K) Reichsbeamter war, unterliegt keinem Zweifelo Daß das Reich und das beklagte Land als RechtsSubjekte nicht identisch sind, ist ebenso klar» Die Ansicht .des Klägers, daß er nach dem Zusammenbruch des Reichs Beamter des beklagten Landes geworden sei, ist nicht zutreffende früheren Eigenschaft ergeben, nicht aber wäre der Kläger kraft Gesetzes Beamter des beklagten Landes geworden-Bis zu einer Übernahme hätte er keine Ansprüche gegen das beklagte Land gehabt, sondern nach § 23 des angefüiir ten Gesetzes nur seine »bisherigen vermögerisnechtlichen Anspruch Reich- nur die Ansprüche ge das Der Kläger ist auch nicht Beamter des beklagten Lan des auf Grund des Art 67 Abs 1 Satz 2 des Beamtengeset- daß Beamter bleibt« »wer nach dem bisherigen Recht ordnungsmässig zu dem Beamten beru fen war”- Berücksichtigt man aber auch Art 50 des ange führten Beamtengesetzes, so ist klar, daß sich die erwähnte Bestimmung nicht auch auf solche Personen beziehen kann die ihren Wohnsitz« wie der Klä Baden beibehielt, hätte er gemäss Art 50 des sehen angeführten Beamtengesetzes von Württemberg-Baden Diätenansprüche gegen das beklagte Land nicht erwerben können« b) Der Kläger ist auch nicht kraft Übernahme Beamter des beklagten Landes gewordene aa) Daß es an einem besonderen Einzelakt einer Über- • nähme mangelt, bedarf keiner weiteren Ausführungo Die Revision meint zwar, daß das beklagte Land auf alle Fälle bia zu dem 14* Januar 1946 das Beamtenverhältnis mit dem Kläger als fortbestehend angesehen habe, weil nur so die !,EntlassungsverfügungM überhaupt sinnvol hätte sein können, Die Revision legt jedoch zu Unrecht dem Schreiben vom 14« Januar 1946 den Charakter einer Entlassungsverfügung bei. richtspräsidenten in Kiel - zeigen klar, daß an eine Entlassung des Klägers bei dem Schreiben vom 14* Januar 1946 gar nicht gedacht war, sondern daß darin nur die . Der Senat hat schon in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß mit der Übernahme der Aufgaben des Reichs durch die jetzigen Länder auch ein Eintritt in die früher vom Reich begründeten Beamtenverhältnisse verbunden sein konnte( vgl BGHZ 3? 6 f; Urteil des erkennenden Senats vom 12» Juli 1951 - III ZR 37/50 - Urteil vom 29, Oktober 1951 - III ZR 89/51 -)o Dabei ist aber nicht an eine Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Beamtenverhältnisse des betreffenden Ressorts zu denken, wie die angeführten Entscheidungen ausdrücklich betonen, sondern der Eintritt nur beim Vorliegen gewisser näherer Voraussetzungen zu bejahen; in der Entscheidung BGHZ 3? 7 wird verlangt, daß die Beamten ”im räumlichen Ausdehnungsgebiet der (späterei Länder bereits Hoheitsaufgaben wahrgenommen haben”; in de Urteil vom 12» Juli 1951 wird ausgeführt, die Länder hätten ”nur die Gehalts- und Ruhegeldansprüche der planmäs-sigen Beamten solcher Behörden zu erfüllen, die räumlich im Gebiete des späteren Landes gelegen waren und deren Aufgaben von dem betreffenden Land übernommen worden sind in dem Urteil vom 29* Oktober 1951, das sich mit der Kla- Bas gilt auch für den Kläger im Verhältnis zu dem beklagten Land„ Er ist,wie er selbst zugibt, allein aus kriegsbedingten Gründen in eine Beziehung zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe gekommen und hatte von Anfang an nicht die Absicht, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst dort seinen Vorbereitungsdienst abzuleisten» Er war auch nach 1945? In der Verfügung, durch die er als Gerichtsreferendar in den Bezirk des Oberlandesgerichtsbezirks Karls- Deshalb ist auch sein früheres Beamtenverhältnis zu dem Reich nicht ohne weiteres mit der Übernahme der Justizhoheit durch das beklagte Land auf dieses übergegangen, 3u Ist der Kläger überhaupt nicht Beamter des beklag ten Landes geworden, so kommt es auch auf die von der Revision aufgeworfene Präge, ob ein gültiger Widerruf des Beamtenverhältnisses vorliege, nicht an. enüber obliegende Amtspflicht ver Eine das beklagte Land zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflicht Verletzung könnte zwar vorliegen,, wenn der Kläger unter Verletzung des G-leichheitsgrundsatzes des Art 3 G-rundG- anders behandelt werden wäre als andere Assessoren (K) in seiner Lage (vgl Urteil des erkennen- von kann hier aber keine Rede sein«, Daß das beklagte Land an außerhalb des Landes wohnhafte Assessoren (K), die bei ihrer Ernennung Gerichtsreferendar im jetzigen Bezirk des beklagten Landes waren, nach 1945 sich aber nicht bei einem Oberlandesgericht des beklagten Landes, sondern anderswo dem Vorbereitungsdienst gewidmet ha.ben, Diäten gezahlt hätte, vermag der Kläger nicht zu behaupten» Eine gleiche Behandlung, wie sie den "bezirkseigenen11 Assessoren (K) zuteil geworden ist, kann er aber, da bei ihm diese Voraussetzung nicht vorliegt, vom beklagten Land 2o Auch unter anderen Gesichtspunkten (§§ 839 BGB 36 DBG) ist nicht ersichtlich, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zustehen könnte:, nachdem er nie auch nur den Wunsch geäußert hat, irgendwie in den Dienst des beklagten Landes einzutreten*
Verkündet am 24«September 1953
Fieser, Just„Angest„, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Assessors (K) Dr- Hans-Georg wo hnhaf t
4
Klägers und Revisionsklägers,
*
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr„
*
gegen
* • . *•
• • •
das Land Baden-Württemberg* vertreten durch das Justiz-
*• • * • * .
v ** •
ministerium in Stuttgart, :
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt Dr*
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 24» September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.>Dr0 Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr*Kreft, Dr-.Wolany und Dr, Hußla
für Recht erkannt %
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2o Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe
vom 9«. Oktober 1952 wird zurückgewiesen*
Der Kläger trägt die Kosten der Revision,,
Von Rechts wegen
Tatbestand;
• 4
♦ •
• •
Der im Gebiete des jetzigen Landes Schleswig-Hol-stein beheimatete Kläger legte seine erste juristische Staatsprüfung am 12* Dezember 1939 vor dem Justizprü-fungsamt in Karlsruhe ab, weil sein Truppenteil damals
in der Nähe von Karlsruhe lag» Durch Verfügung vom 5o
• •
Januar 1940 wurde er zu dem Gerichtsreferendar ernannt und in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf genommen,, Die Zuweisung an ein Amtsgericht zur
• • •
Aufnahme des Vorbereitunsdienstes wurde dabei einer spä-
teren Verfügung Vorbehalten, die ergehen sollte, sobald
• ♦
• • ♦
der Kläger anzeigte, daß er den Vorbereitungsdienst aufnehmen könnte; eine solche Anzeige sollte er nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst unverzüglich erstatten» Während seiner Wehrdienstzugehörigkeit begründete der Kläger näch seiner Verheiratung im Jahre 1940 seinen Wohnsitz in Stettin»
Durch Verfügung des Reichsministers der Justiz vom
7., April 1943 wurde er mit Wirkung vom 160 Juni 1943 ab-
unter widerruflicher Übernahme in das Beamtenverhältnis
zu dem ausserplanmässigen Beamten (Assessor - K - ) ernannt»
Er bezog aber auch danach nur seine Wehrmachtsbesoldung
weiter„ 1945 begründete er seinen Eamilienwohnsitz wieder in seiner alten Heimat in Büchen/Lbg* Dort verblieb
er auch nach seiner am 4« Juli 1945 erfolgten Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft»
Am 23v Juli 1945 richtete der Kläger an den Landgerichtspräsidenten in Lübeck ein Gesuch ”um Anstellung als
*
Assessor (K) zur Erstaufnahme des Vorbereitungsdienstes11,
Vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel wurde er darüber unterrichtet, daß er irgendwelche Zahlungen während
des Vorbereitungsdienstes nicht zu erwarten hätte0 Er
* •
antwortete, daß er dennoch den Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberländesgerichts Kiel aufnehmen möchte*
Durch Verfügung vom 15« Oktober 1945 wurde er daraufhin '‘unter Annahme des Einverständnisses des Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe" einstweilen "gastweise" in den Oberlandesgerichtsbezirk Kiel über-
nommen mit dem Anheimstellen, sich wegen der Diäten nach
• •
Karlsruhe zu wenden« Eine Abschrift dieser Verfügung wur-
*! • * •
de von Kiel an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe übersandt« Daraufhin antwortete mit Schreiben
vom 14« Januar 1946 der Vizepräsident des Oberlandesge-
• •
richts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel, daß eine gastweise Überweisung des Klägers nicht möglich sei und daß dieser mit dem Ablauf des 4- Juli 1945 "als aus dem Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe endgültig ausge-
schieden" betrachtet werde* Der Kläger wurde von diesem Schreiben in Kenntnis gesetzt« Er bat daraufhin am 8* Februar 1946 den Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel, ihn endgültig in den dortigen Bezirk zu übernehmen und ihm Unterhaltszuschuss zu zahlen* Der Oberlandesgerichtspräsident antwortete, daß er über dieses Gesuch erst nach Erledigung seiner Verfügung vom 14« Februar 1946 entscheiden werde; in dieser hatte er den Landgerichts-präsidenten beauftragt, den Kläger richterlich darüber zu vernehmen, wie es zu der Abweichung zwischen den Personalakten und dem politischen Fragebogen über seine Par-
* # •
tei- und SS-Zugehörigkeit komme« Nach Eingang dieser Ermittlungen wurde der Kläger durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Kiel vom 10* April 1946 aus
dem Dienst im Bezirk des Oberlandesgerichtsbezirks Kiel
entlassen* Er beschwerte sich mit Schreiben vom 24«April 1946 wegen dieser Entlassung« Auf die Anfrage, ob seine
Beschwerde der britischen Militärregierung vorgelegt wer-Jen solle, antwortete er am 15« Juni 1946, daß die Ange-legenheit zunächst zurückgestellt werden sollte; nach Besorgung weiterer Unterlagen würde er Mitteilung machen«»
%
• *
Im Jahre 1948 wurde der Kläger dann im Entnazifizie-
• •
rungsverfahren in die Gruppe V eingestuft^ Daraufhin be-
• •
warb er sich erst wieder um eine Aufnahme in den justizdienst« Durch Verüfung des Senators für Justiz und Verfassung in Bremen vom 18« Juni 1949 wurde er unter Bern-
fung in das Beamtenverhältnis als Gerichtsreferendar
• •
in den Vorbereitungsdienst aufgenommene Ab 1» Juli 1949
• •
erhielt er einen Unterhaltszuschuss0
Der Kläger ist der Ansicht, daß er Beamter des be
klagten Landes sei und als solcher Anspruch auf die Diäten eines ausserplanmässigen Beamten habe, da er im Bezirk des. Oberlandesgerichts Karlsruhe zu dem Assessor (K)
worden sei« Er behauptet, daß er wegen der Rieht
ernann
Zahlung der Bezüge gezwun dit in Anspruch zu
gewesen sei, einen Bankkre
nehmen, den
mit 10 1/2 io habe ver
zinsen müssen« Er ist der Ansicht
u 9
daß das beklagte Land
wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung auch diesen Scha
den zu ersetzen habe« Er meint
S
er habe einen Anspruch
darauf, genau so wie die anderen Assessoren (K) behandelt zu werden, deren Rechte schon verschiedentlich von den Gerichten anerkannt worden seien
Mit der vorliegenden am 5« Februar 1952 eingereich-tenf.am 12« Februar 1952 zugestellten Klage beantragt der Kläger, das beklagte Land zur Zahlung eines Teilsbetrages von 1 000 DM an fälligen Diäten zu verurteilen«
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.. Es
*
ist der Ansicht, daß der Kläger unter Art 131 des Grund-
S 9
w*
5
• ♦
I* %
gesetzes und unter das zu Art 131 erlassene Gesetz falle
und deshalb als mit Ablauf des 8„ Mai 1945 durch Wider ruf entlassen zu gelten habe* Mindestens seit seiner
i
lassung auf Grund der Verfügung des Oberlandesgerichts-Präsidenten in Kiel vom 10» April 1946 sei der Kläger aus dem Bienst ausgeschiedenv In der Amerikanischen Besatzungszone hätte er auf Grund seiner formalen politischen Belastung noch viel weniger die Möglichkeit gehabt
* •
,s
* «•
r**.*
I f* •
beschäftigt zu werden als in der Britisch
Besatzungs
zone
Er habe schon 1945 und 1946 klar zu erkennen gege
# •<
ben
9
daß er nicht gewillt sei, in dem Bezirk des Ober
landesgerichtsbezirks Karlsruhe Bienst zu tun, Bamit ha
be er auf etwaige Rechte gegen tet *
das beklagte Land "verzieh
Bas Landgericht hat durch das angefochtene Urtei
i
den Kläger mit der Klage abg
Mit Einwilligung
des beklagten Landes hat der
Kläger gegen
dieses Urteil
Sprungrevision eingelegt. Er beantragt, unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils nach dem Anträge erster Instanz.2(4
erkennen
Revision
Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der
Entscheidungs^ründe s
Bie Revision ist unbegründet
I
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Be-denken. Ber Kläger macht in erster Linie einen vermögens-rechtlichen Anspruch aus seinem von ihm behaupteten Be-amtenverhältnis zu dem beklagten Land geltend, Ber nach
*•*
** •
• • •
Art 63 Abs 2 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden
#
*
vom 19- November 1946 (RegBl S 249) erforderliche Vorbescheid der obersten Dienstbehörde liegt in dem Schrei ben des Justizministeriums vom 6* August 1951 vor
$
die
erforderliche Prist zur Klageerhebung ist gewahrt, nach
dem die Klage am 5« Februar 1952 beim Gericht eingegangen
und einige Tage darauf ("demnächst”) auch zugestellt'
worden ist
261 b Abs 3 ZPO)
IIo
.
• •
• •
• • • • •
• •
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Diäten gegen das.
• •
beklagte Land nicht zu.
Das ergibt sich nicht erst aus dem Gesetz zu Art
131 des Grundgesetzes (§§ 6, 11, 77 des Gesetzes), sondern daraus, daß er überhaupt nicht Beamter des beklagten Landes geworden ist*
lo Die Revision bekämpft in erster Linie die Ansicht des Landgerichts, daß der Kläger unter Art 131 des Grundgesetzes und das zur Ausführung des Art 131 ergangene Gesetz falleo Darauf, ob diese Rechtsansicht des Vorder-riehters zutrifft, kommt es aber nicht an, da der An-
Spruch des Klägers, wie schon erwähnt, auch dann zu ver-
*
neinen wäre, wenn es den Art 131 des Grundgesetzes und das Gesetz zu Art 131 gar nicht gäbe*
2o Daß der Kläger als Assessor (K) Reichsbeamter war, unterliegt keinem Zweifelo Daß das Reich und das beklagte Land als RechtsSubjekte nicht identisch sind, ist ebenso klar» Die Ansicht .des Klägers, daß er nach dem Zusammenbruch des Reichs Beamter des beklagten Landes geworden sei, ist nicht zutreffende
9
.4.
7
a) Positive gesetzliche Bestimmungen, welche die Ansicht des.Klägers stützen könnten, sind nicht vorhan
den
»* •
Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf Kap V des
*
Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete
des
allgemeinen Beamten
?
des Besoldungs- und des Versor
gungsrechts vom 30- Juni 1933 (RGBl I S 433)« Selbst wenn
die
Bestimmungen des angeführten Gesetzes auch auf die
Neuordnung der Verhältnisse nach 1945 anzuwenden wären,
* *
hätte sich aus
22 des Gesetzes nur eine Verpflichtung
des beklagten Landes zur Übernahme des Klägers in seiner
I* •
früheren Eigenschaft ergeben, nicht aber wäre der Kläger
kraft Gesetzes Beamter des beklagten Landes geworden-Bis zu einer Übernahme hätte er keine Ansprüche gegen das beklagte Land gehabt, sondern nach § 23 des angefüiir
ten Gesetzes nur seine »bisherigen vermögerisnechtlichen
Anspruch
Reich-
behalten
d-h
nur die Ansprüche ge
das
Der
Kläger ist auch nicht Beamter des beklagten Lan
des auf Grund des Art 67 Abs 1 Satz 2 des Beamtengeset-
■
zes für Württemberg-Baden vom 19» November 1946 geworden
Dort heißt es zwar
allg
9
daß Beamter bleibt« »wer
nach dem bisherigen Recht ordnungsmässig zu dem Beamten beru
fen war”- Berücksichtigt man aber auch Art 50 des
ange
führten Beamtengesetzes, so ist klar, daß sich die erwähnte Bestimmung nicht auch auf solche Personen beziehen kann
die ihren Wohnsitz« wie der Klä
O
9
ohne Zustimmung der
obersten Dienstbehörde außerhalb des Landes Württemberg Baden genommen hatten; diese Personen scheiden kraft Ge setzes aus dem Beamtenverhältnis aus.
Schließlich ergibt sich auch aus § 82 des Gesetzes
** • ••
zu Art 131 GrundG keine den Anspruch des Klägers stützen- .
de Regelung« Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die- 'J
• •
se Vorschrift unmittelbar Beamtenverhältnisse zwischen
-
den früheren Reichsbeamten und den Nachfolgekörperschaften begründet worden sind oder ob durch sie die Körperschaf-
• • •
• •
ten, welche die Reichsaufgaben übernommen haben, nur ver-
• •
• • • • pflichtet worden sind, die früheren Beamten des Reichs
in ihren Dienst einzustellen (vgl Ambrosius-Löns-Rengier,
* • *
Anm 1 zu § 82)« Selbst wenn das erstere der Rail wäre,
•• s
würde die Regelung erst ab 1«April 1951 gelten (§85 des
% *
Gesetzes; vgl Anders, Anm 4 zu § 82) und die in Betracht
kommenden Personen würden als nunmehrige Landesbeamte ..
• • • • \ #
den Beamtengesetzen der betreffenden Länder unterstellt : sein, Da der Kläger aber, der damals Beamter des Landes Bremen war, seinen Wohnsitz ohne Zustimmung der Dienstbehörden des beklagten Landes außerhalb von Württemberg-
»
Baden beibehielt, hätte er gemäss Art 50 des sehen angeführten Beamtengesetzes von Württemberg-Baden Diätenansprüche gegen das beklagte Land nicht erwerben können«
b) Der Kläger ist auch nicht kraft Übernahme Beamter des beklagten Landes gewordene
aa) Daß es an einem besonderen Einzelakt einer Über- • nähme mangelt, bedarf keiner weiteren Ausführungo Die
0
Revision meint zwar, daß das beklagte Land auf alle Fälle bia zu dem 14* Januar 1946 das Beamtenverhältnis mit dem Kläger als fortbestehend angesehen habe, weil nur so die !,EntlassungsverfügungM überhaupt sinnvol hätte sein können, Die Revision legt jedoch zu Unrecht dem Schreiben vom 14« Januar 1946 den Charakter einer Entlassungsverfügung bei. Der Wortlaut und die Adressierung des Schreibens - nicht an den Klager, sondern an den Oberlandesge-
richtspräsidenten in Kiel - zeigen klar, daß an eine Entlassung des Klägers bei dem Schreiben vom 14* Januar 1946 gar nicht gedacht war, sondern daß darin nur die . Rechtsansicht ausgesprochen wurde, daß der Kläger schon
mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Wehrdienst
*
”aüs dem Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk
Karlsruhe endgültig ausgeschieden sei”*
■
bb) Eine Übernahme von Beamten brauchte freilich nicht in jedem Palle durch einen ausdrücklichen Einzel-akt ausgesprochen zu werden, sondern konnte auch in der
allgemeinen Übernahme der ”Justiz,f durch die Länder mit
• *
eingeschlossen sein*
♦
Der Senat hat schon in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß mit der Übernahme der Aufgaben des Reichs durch die jetzigen Länder auch ein Eintritt in die früher vom Reich begründeten Beamtenverhältnisse verbunden sein konnte( vgl BGHZ 3? 6 f; Urteil des erkennenden Senats vom 12» Juli 1951 - III ZR 37/50 - Urteil vom 29, Oktober 1951 - III ZR 89/51 -)o Dabei ist aber nicht an eine Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Beamtenverhältnisse des betreffenden Ressorts zu denken, wie die angeführten Entscheidungen ausdrücklich betonen, sondern der Eintritt nur beim Vorliegen gewisser näherer Voraussetzungen zu bejahen; in der Entscheidung BGHZ 3? 7 wird verlangt, daß die Beamten ”im räumlichen Ausdehnungsgebiet der (späterei Länder bereits Hoheitsaufgaben wahrgenommen haben”; in de Urteil vom 12» Juli 1951 wird ausgeführt, die Länder hätten ”nur die Gehalts- und Ruhegeldansprüche der planmäs-sigen Beamten solcher Behörden zu erfüllen, die räumlich im Gebiete des späteren Landes gelegen waren und deren Aufgaben von dem betreffenden Land übernommen worden sind
in dem Urteil vom 29* Oktober 1951, das sich mit der Kla-
• •
** /
• •
-'5*
••• • i
* «
• •*
• •
<:
••
10
' • /
. *
ge eines Assessors (K) beschäftigte wird der Übergang der Beamtenverhältnisse der Assessoren (K) auf die ”be~ zirkseigenen” Assessoren (K) beschränkt» Warn ein Assessor (K) als ein 11 zu dem Bezirk gehöriger Beamter” anzusehen
, wird in dem angeführten Urteil zwar nicht allgemein
• .
umrissen, aber aus der Bezugnahme auf die früheren Ent-
Scheidungen und der Hervorhebung der Voraussetzung, daß. die Beamten ”in dem betreffenden Bez±rk bereits Hoheits-
aufgaben wahrgenommen hatten”, ist ersichtlich, daß die
.
Tatsache allein, daß der Assessor (K) bei seiner Ernennung
.
• •
zu dem außerplanmEssigen Beamten durch den Beichsminister
der Just
w
als -Gerichtsreferendar zu einem bestimmten
Bezirk gehörte, nicht, entscheidend sein kann* Soweit es
• •
sich um die Nachwuchskräfte handelt, können zu den ”be zirkseigenen” Beamten jedenfalls diejenigen Personen
nicht gezählt werden, welche in dem fraglichen Bezirk
$
nicht beheimatet und wohnhaft waren, dort noch keinen
Bienst getan hatten und überhaupt nicht willens waren, in diesem Bezirk jemals tatsächlich Bienst zu tun« Kräft auf die das betreffende Land bei der Portführung der frü heren Reichsaufgaben aus den genannten Gründen nicht zii-
rückgreifen konnte, können nicht als-”sua Bezirk gehörend”
angesehen werden
o
Bas gilt auch für den Kläger im Verhältnis zu dem beklagten Land„ Er ist,wie er selbst zugibt, allein aus kriegsbedingten Gründen in eine Beziehung zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe gekommen und hatte von Anfang an nicht die Absicht, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst dort seinen Vorbereitungsdienst abzuleisten» Er war auch nach 1945? wie er wiederum selbst hervorhebt, gar nicht willens, im Gebiete des beklagten Landes Bienst
zu tun.. In der Verfügung, durch die er als Gerichtsreferendar in den Bezirk des Oberlandesgerichtsbezirks Karls-
• «
ruhe übernommen wurde, war.ihm auadrücklich zur Pflicht semacht worden, sich unverzi
glich nach Beendi
des
Wehrdienstes zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zu
melden* Der Kläger hat sich aber in der ganzen Zeit nur
#
bei seinen Heimatbehörden um eine Aufnahme in den Vorbe-
reitungsdienst beworben. Damit hat er-klar zu erkennen
*
gegeben, daß er an eine Bindung zu der Justiz des beklagte Landes nie gedacht hat. Deshalb ist auch sein früheres Beamtenverhältnis zu dem Reich nicht ohne weiteres mit der Übernahme der Justizhoheit durch das beklagte Land auf dieses übergegangen,
*
3u Ist der Kläger überhaupt nicht Beamter des beklag ten Landes geworden, so kommt es auch auf die von der Revision aufgeworfene Präge, ob ein gültiger Widerruf des Beamtenverhältnisses vorliege, nicht an.
%
III o
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu.
1
Er meint in der Klageschrift, daß er einen Anspruc
darauf habe, genau so wie alle anderen Assessoren (K) be
handelt zu werden, und behauptet, daß die Beamten de
Q
be
klagten Landes mit der Verweigerung der Zahlung von Diäten
an ihn er.ne letzt hätten.
0^0
enüber obliegende Amtspflicht ver
Eine das beklagte Land zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflicht Verletzung könnte zwar vorliegen,, wenn der Kläger unter Verletzung des G-leichheitsgrundsatzes
des Art 3 G-rundG- anders behandelt werden wäre als andere Assessoren (K) in seiner Lage (vgl Urteil des erkennen-
\
*
0
#
• •
-v.«.. • •*...*/ c •• **...•* \ •• •'.^*1
• *
• % •i
s ■
♦
0
den Senats vom 29. Oktober 1951 - III ZR 89/51 - ). Da-
von kann hier aber keine Rede sein«, Daß das beklagte Land an außerhalb des Landes wohnhafte Assessoren (K), die bei ihrer Ernennung Gerichtsreferendar im jetzigen Bezirk des beklagten Landes waren, nach 1945 sich aber nicht bei einem Oberlandesgericht des beklagten Landes, sondern
anderswo dem Vorbereitungsdienst gewidmet ha.ben, Diäten
gezahlt hätte, vermag der Kläger nicht zu behaupten» Eine gleiche Behandlung, wie sie den "bezirkseigenen11 Assessoren (K) zuteil geworden ist, kann er aber, da bei ihm
diese Voraussetzung nicht vorliegt, vom beklagten Land
• •
nicht verlangen* ...
. *
* • •
• • •• *
. • * :
• • •
2o Auch unter anderen Gesichtspunkten (§§ 839 BGB 36 DBG) ist nicht ersichtlich, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zustehen könnte:, nachdem er nie auch nur den Wunsch geäußert hat, irgendwie in den Dienst des beklagten Landes einzutreten*
*
• %
m
m
•
%
%
♦
*
%
% •
4
v* A *
: * * ;
• 4
*• *
K
/•
%
\
\
Seine Revision muß deshalb als unbegründet zurück-
• • •
gewiesen werden. Die Kostenentseheidung ergibt sich aus
§ 97 ZK).
*
Dr*. Geiger Rietschel Dr«Kreft *
*
*
• • Wolany Dr.Hußla
4
s
>
* •.
s'* * •
: '
%
• #
Si
»