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BGH

Gericht: BGH

Eine Entschädigung für den Wert der Ruine kann aus § 70 PVG im Hinblick auf dieses Vorgehen der Polizei nicht verlangt werden« Greift die Polizei dagegen bereits bei Abbruch des Nachbarhauses in die Rechtssphäre des Ei-gentümers des anderen Hauses ein, weil der Eigentümer einen Anspx’uch auf Stützung seines Hauses durch das Nachbarhaus hat, so liegt bereits im Abbruch des Nachbarhauses ein zur Entschädigung nach § 70 PVG verpflichtendes . Die Entschädigung für diesen im Abbruch des Nachbarhauses zugleich liegenden Eingriff gegen das standunsicher gewordene Haus umfaßt dann auch den Wert der später als störend abgerissenen Ruine. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks traße Düsseldorf0 Das daraufstehende Haus wurde bei einem Luftangriff im Jahre 1943 beschädigt. Der Kläger behauptet, die Beschädigung des Hauses durch den Bombenangriff sei gering gewesen« Von der Ruine Ohne den Abbruch hätte er mit Hilfe öffentlicher Mittel das Haus nach der Währungsreform wieder aufgebaut und spätestens seit dem 1 .Januar 1949 wieder .vermieten können Infolge de Abbruchs hätten die ihm zur Verfügung stehenden Mit tel für den völligen Neubau des Hauses nicht ausgereicht dem Kläger sei nach seinen wirtschaftlichen Ver hältnissen ein Wiederaufbau auch bei Stehenbleiben der Ruine nicht möglich gewesen Im übrigen behauptet sie«, ihre. Die Berufung der Beklagten ist unter Neufassung des Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen worden* daß der oben wiedergegebene Klageanspruch auf Zahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die angeführte vom Kläger begehrte Peststellung getroffen worden ist* Mit der Revi- die öffentliche Sicherheit nicht gebildet habe, und daß die Beamten der Beklagten auch, nicht von dem Vor-liegen einer solchen Gefahr ausgegangen seien und den Abbruch des Hauses des Klägers nicht aus diesem Grunde angeordnet hätten”« Daraus folgert das Berufungsgericht, Das Berufungsgericht stellt, aber weiter fest (Ur-teil S 12), daß das Nachbarhaus Nr 11 eine Gefahren-., stelle gebildet habe« Es spricht davon, das Haus Nr 11 habe deshalb abgerissen werden müssen« Das Berufungsgericht führt weiter aus* ”Der Abbruch des Hauses Nr 11 habe - unter den Gegebenheiten der damaligen Notlage -auch dem Hause des Klägers vermutlich so viel von seiner eigenen Festigkeit nehmen müssen, daß es:.. sen können,” Daraus folgert das Berufungsgericht, daß der Abbruch des Hauses des Klägers im Hinblick auf §§ 21c 35s hält auf Grund dieser Beurteilung die Beklagte als Trägerin der mittelbaren Polizeikosten dem Kläger gegenüber zu dem Ersatz des durch den Abbruch als solchen verursachten Schadens gemäß §§ 705 71, 21 PrPVG für verpflichtet, Die Revisionserwiderung weist darauf hin, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt» daß mit dem Abbruch des Nachbarhauses Nr 11 auch üer Abbruch des Hauses des Klägers notwendig geworden sei; die Erschütterung der Standsicherheit des Hauses des Klä- fungsgericht festgestellt haben würde, daß das Haus des Klägers durch den Abbruch des Nachbarhauses eine Gefahrenstelle geworden sei, eine Pölizeipflicht des Klägers aus § 20 PrPVG deshalb zu verneinen, weil dann nicht ein Dritter oder ein Zufall, sondern die Polizei selbst den polizeiwidrigen Zustand des Hauses des Klägers herbeigeführt habe« Wenn bei dieser Sachlage der , daß das angefochtene Urteil nicht die Feststellung trifft, das Haus des Klägers sei durch den Abbruch des Nachbarhauses in seiner Festigkeit so erschüttert wor den, daß es selbst eine unmittelbar drohende Einsturzgefahr dargestellt hätte. Das Berufungsgericht spricht in der Tat nur davon, der Abbruch des Nachbarhauses ha be auch dem Hause des Klägers Mvermutlich” so viel von seiner eigenen Festigkeit nehmen müssen, daß es selbst eine unmittelbar drohende Einsturzgefahr dargestellt hätte« barhauses Nr 11 festgestellt„ Ein Vorgehen gegen den Kläger als Eigentümer seines Hauses wäre im Hinblick, auf die se vom Nachbarhaus Nr 11 ausgehende Gefahr gemäß wenn der etwa erforderliche Abbruch des Nachbarhauses nur durch Abbruch des Hauses des Klägers hätte erreicht werden können, weil vielleicht i^h st viel von seiner eigenen Standfestigkeit nehmen müssen, daß es selbst eine unmittelbar drohende Einsturzgefahr dargestellt haben würde Sieht man selbst von dem durch den Gebrauch de Wortes "vermutlich" bedingten Pehlen einer bestimmten Feststellung ab und geht man davon aus, das Berufungsgericht habe festgestellt, der Abbruch des Nachbarhau-ses habe dem Hause des Klägers so viel von seiner ei- Ein Eingriff in das Haus des Klägers wäre dann durch den Abbruch, der .die aus dem Nachbarhaus drohende Gefahr beseitigen sollte, überhaupt nicht erfolgt; die Beseitigung der Standfestigkeit des Hauses des Klägers wäre dann nur eine Folgeerscheinung des Abbruchs des Nachbarhauses .Dieser Eingriff der Po- lizei, der sich nicht auf das Haus des Klägers sondern auf das störende Nachbarhaus gerichtet und der die Standunsicherheit des Haus des Klägers nur als unbe absichtigte, hier allerdings als Vermutlich” voraussehbare Folgeerscheinung aus einer gegen einen Störer den Nachbarn, getroffenen Maßnahme herbeigeführt hätte, kann aber trotzdem einen Eingriff in die Hechtssphäre des Klägers enthalten haben. Vorsorge dafür zu treffen, daß durch einen Abbruch des Nachbarhauses dem Hause des Klägers seine eigene Festigkeit nicht genommen werde. Ber Eingriff der Po lizei gegen das Nachbarhaus kann daher auch zugleich den Kläger in diesem näher umschriebenen Recht betrof fen haben. griff der Polizei in die Rechtsspähre des Klägers nicht, weil dann weder in das Haus noch in das näher umschrie- Kläger wäre alsdann durch den Abbruch des Nachbarhau- Eine1 Entscheidung, welche dieser Möglichkeiten hier vorliegt, ist wegen der unzureichenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts noch nicht möglich,' Es kann also zur Zeit noch nicht entschieden werden, ob mit dem polizeilich angeordneten Abbruch des Nachbarhauses zugleich eine gegen den Kläger als damaligen Nichtstörer angecrdnete Maßnahme getroffen ist, •• - der Polizei sich gegen den Kläger als eine nichtpolizeipflichtige Person gerichtet habe und deshalb gemäß Beseitigung der vom Nachbarhaus ausgehenden Gefahr ging die alsdann etwa noch bestehende Gefahr nur vom Hause des Klägers aus. ll kann daher von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit der früher aus, dem Nachbarhaus drehenden Gefahr gerechtfertigt werden, sondern allein mit der nunmehr von der Ruine des Klägers drohenden Gefahr* Es bedarf daher der Prüfung, ob die Polizei auf Grund anderer Bestimmungen als des § 2'! PrPVG zu dem Abbruch des Hauses des Klägers berechtigt war, wenn von diesem Hause eine unmittelbar bevorstehende Gefahr 'drohte * Es liegt nahe, die Berechtigung der Polizei zu dem Abbruch des gefahrdrohenden Hauses des Klägers aus Die Frage, ob der Eigentümer eines durch Kriegs einwirkung zur Ruine gewordenen Hauses als Polizeipflichtiger im Sinne des § 20 PrPVG für die von der Ruine etwa ausgehende Gefahr anzusehen is Eigentümer der Kriegsruine die Kosten der Gefahr-beseitigung, erforderlichenfalls des Abbruchs der Ruine, tragen muß, und ob er auf seine Kosten zu Eine derartige Folgerung auf Entschä digung ist, soweit ersichtlich, bisher aus dem Bestreiten der Polizeipflichtigkeit des Ruineneigentümers nach § 20 PrPVG in Schrifttum und Entscheidungen nicht 382/3; VerwGer Wiesbaden, -Haus und Wohnung 1950, 95; VerwGer Freiburg, Handbuch des Grundstücksund Baurechts E 95 R 3 Bl 1 p/t; nicht ganz klar; Ganschezian-Finck in Deutsche WohnungsWirtschaft 1951, 48), daß das Polizei-Verwaltungsgesetz nur die normalen Gefahren geregelt habe, mit denen der Hauseigentümer rechnen müsse, und gegen die er sich versichern könne, daiß aber die außergewöhnlichen und einmaligen Gefahren durch Kriegsereignisse nicht einschließe und daher der Kriegsschaden außerhalb des vom Eigentümer zu vertre tenden Gefahrenbereichs liege-, so richten sich diese Ausführungen ausschließlich gegen eine Verpflichtung auf den Eigentümer von Kriegsruinen sei § 20 PrPVG nicht anwendbar, könnte vielleicht damit begründet werden, caß die Polizei vom Störer nichts Unmögliches verlangen darf (vgl Drews, All- gemeines Polizeirecht 6. Aufl S 90, 109), und daß es «unmöglich« wäre, die durch die Zerstörung ihrer Hau-ser in einer in «normalen Zeiten” nicht voraussehbaren großen Zahl geschädigten Eigentümer nun noch als Störer zu zwingen, die Kosten für den Abbruch der ihnen len, in denen die Polizei die Beseitigung der Störung vom Eigentümer nicht verlangen kann, weil dieser nicht dazu selbst Vorgehen« Die Frage, ob der Eigentümer für den polizeilich durchgeführten Abbruch der Ruinen zu entschädigen ist, hängt aber letztlich nicht von einer Polizei-pflichtigkeit des Eigentümers nach' § 20 PrPVG ab.. hängig von der im Polizeiverwaltungsgesetz getroffenen Regelung gilt der Grundsatz, daß niemand der Allgemeinheit gegenüber befugt ist, seine Sachen in einem solchen Zustand zu belassen, aus dem eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung störende Gefahr hervörgeht (vgl Drews aaO S 81). Die Polizei greift bei dem Vorgehen gegen störende Sachen nicht in bestehende subjektive Rechte des Eigentümers ein, sondern weist den stören-den Eigentümer in die Schranken seines Rechts zurück (Drews aaO S 81; vgl auch die amtliche Begründung zu des Polizeiverwaltungsgesetzes nicht in Rechnung ge-stellt worden sein mögen» Der Umstand, daß die Katastrophe, die Anlaß zu diesem Eingriff gegeben hat, bei Schaffung des Polizeiverwaltungsgesetzes etwa nicht vorauszusehen gewesen war, ist aber unerheb- Selbst wenn von ihm im Hinblick auf das Ungewöhnliche der Katastrophe entgegen § 20 PrPVG nicht verlangt werden könnte, diesen.Zustand auf seine Kosten zu beseitigen, so bedeutet die seitens der Allgemeinheit, hier der Polizei, erfolgte Beseitigung dieses störenden Zustandes jedoch nach dem soeben Ausgeführten keinen Eingriff in die subjektiven Rechte des Störers; eben weil er keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses Zustandes hat. nichts erfolgt, der Eigentümer vielmehr nur in seine Schranken zurückgewiesen wird, § 2i PrPVG- aber Ein-• . Eine völlig andere Frage ist'es, ob der Eigentümer der Kriegsruine im Hinblick auf die Sonderopfer, die er durch den Verlust seines Hauses und den infolge der KriegsZerstörungen erforderlichen Abbruch der Ruine gebracht hat, einen Entschädigungsanspruch gegen die Allgemeinheit hat. wait über die Ruine dem Kläger mindestens zur Zeit des Abbruchs im Spätsommer 19.4-6 nicht entzogen war. ganze Stadtteile zerstört daniederlagen und Arbeite-kräfte und Material zur Beseitigung von Gefahrenstellen nicht zu erhalten waren, für den Eigentümer un-möglich gewesen sein, die tatsächliche Gewalt über sein Grundstück auszuüben* Diese Verhältnisse hatten sich nach dem Zusammenbruch bis zur Zeit-des hier rechtigung der Polizei zu dem Abbruch einer gefahrdrohen-den Kriegsruine nicht aus § 21 PrPVG herleiten. 5o Ob diese Gedankengänge auch dann noch durch-greifen würden, wenn anstelle des Eigentümers der Kriegsruine eine andere Person als Störer verpflichtet • wäre, die aus der Euine drohende Gefahr zu beseitigen, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche Verpflich-tung eines anderen zur Gefahrbeseitigung nicht besteht,, genannt der in Ziff 7 den Abbruch baufälliger Kriegs-ruinen anordnete, und zwar soweit als es erforderlich ist, "um Gefahr für Leib und Leben der Bewohner und Gefährdung der Umgebung abzuwenden", sei der nach § 20 PrPVG verantwortliche Eigentümer von seiner Polizei-Pflicht befreit worden (so z.B, BezVerwGer Berlin britischer Sektor DVerwBI 1950, 719 Z72J7; VerwGerHof Preiburg in Handbuch für Grundstücksund Baurecht E 95 R 3 Bl 1 q), Dem kann nicht gefolgt werden. 1941 Sp 2217), wo ausdrücklich gesagt ist., dass die 18* AO-Bau bauwirtschaftliche Brägen betrifft und die.sonstigen Zuständigkeiten der Behörden der allgemeinen LandesVerwaltung dadurch nicht berührt werden6 Zutreffend weisen auch das den.gleichen Standpunkt einnehmende OVG Münster (NJW 1952* 519) und Reuss(in Haus und Wohnung 1950, 581) darauf hin, daß gegenüber dem in der Tat polizeirechtlich klingenden er- 9 519) auch darauf hin, daß durch die Kriegsschadengesetzgebung nicht etwa eine Verpflichtung der öffentlichen Hand begründet worden ist, die Folgen der unmittelbaren Kriegseinwir-kung unter Befreiung des Eigentümers der Ruinengrund stücke selbst zu tragen, sondern dass das Kriegssachscha zu dem Luft schutzgesetz in der Passung vom 31.« August 1943 - RGBl I 507 -), »Luftangoiffs’schäden durch raschen Einsatz zu be kämpfen und dem Entstehen von Katastrophen entgegenzuwir ken”; doch ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Zielsetzung, daß der Luftschutz nicht für die Gefahrbe von Ede in Deutsche Wohnungswirtschaft 1950, 275) darauf hingewiesen wird-, daß durch die Landesenttrümmerungsgesetze die Gefahrbeseitigungspflicht des Kriegsruineneigentümers beseitigt sei, so bedarf es im vorliegenden Pall eines Eingehens darauf nicht, weil das Enttrümmerungsgesetz für Nordrhein-Westfalen erst im Jahre 1949 (GVB1 NHhWf '1949? de Kriegsruine abzureissen, wird auch entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung nicht dadurch beseitigt weil gerade die Polizei durch'ihren Eingriff, in deshalb aus, weil das Haus des Klägers vor dem Abbruch der Kosten der Gefahrbeseitigung Verpflichtete, sich nicht darauf berufen kann, dass die Polizei selbst den gefahrdrohenden Zustand seiner Sache herbeigeführt hat, so müssen ZJOJy l3erei'ts zutreffend ausgeführt hatc Pür die Präge, ob eine polizeiliche Zustandshaftung des Klägers für sein Haus bestand oder nicht, sind diese Rückgriffsmöglichkeiten jedoch gänzlich ohne Einfluss« Es ist zu unterscheiden zwischen dem Abbruch des Hauses des Klägers und den rechtlichen Polgen aus dem Abbruch des Nachbarhauses« Bas Vorgehen gegen das störende Haus des Klägers kann zwar einen Entschädigungsanspruch aus §§ 21, 70 PrPVG nicht begründen, weil dieses nach der Der Umstand, dass die Polizei durch ihren Eingriff iii’ .das Nachbarhaus den polizei-widrigen Zustand des Hauses des Klägers herbeig'eführt hat, . ft Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger eine Entschädigung für den Abbruch seines Hauses im Hinblick auf den gefahrdrohenden Zustand seiner Kriegsruine nicht ver-langen kann (im Ergebnis ebenso ausser den oben Genannten auch OVG.. Ob Entschädigungsansprüche aus § 70 PrPVG.bestehen, weil anlässlich des Abbruchs des Nachbarhauses zugleich Maßnahmen der Polizei gegen den Kläger als Nichtstörer getroffen worden sind, kann auf Grund der unvollständi-gen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts noch nicht beurteilt werden. Anspruch des Klägers auf Stützung seines Hauses durch das Nachbarhaus entfallen ist. Ferner bedarf es der Feststellung, ob das Haus des Klägers durch solche Eingriffe in einen gefahrdrohenden Zustand versetzt worden ist. Insbe-* sondere bedarf es klarer Feststellungen darüber, ob nach dem Abbruch des Nachbarhauses vom Hause des Klägers tatsächlich eine Gefahr ausgegangen ist, weil davon abhängig ist, ob die Beklagte gegen die Kriegsruine als störenden Gegenstand einschreiten durfte, ob also der Abbruch des Gebäudes rechtmässig erfolgt ist, Selbst bei Be-iahung eines solchen rechtmässigen Eingriffs wird zu prü-fen sein, ob die Beamten der Beklagten den gefahrbringenden Zustand des Hauses des Klägers etwa schuldhaft herbei-geführt haben«,. Zwar hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den gefahrdrohenden Zustand des Nachbarhauses mit Recht die Zulässigkeit eines Einschreitens gegen den Eigen-tümer des Nachbarhauses als-rechtmässig gemäß §§ 20, H 7o Das Berufungsgericht hat am Schluß seines Urteils ausgeführt, die Wegnahme des durch den Abbruch gewonnenen Baumterials verpflichte die Beklagte zu dem Schadensersatz Er hat aber niemals Entschädigung für die aus dem Abbruch gewonnenen und von der Beklagten entnommenen 3800 Ziegelsteine verlangt» Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass im Urteil de? Landgerichts auf S 6 ausdrücklich erwähnt..ist*-derKläger wolle nicht das von .seinem Grundstück'abgefahrene Material bezahlt haben, sondern er verlange Schadensersatz für die Zerstörung seines Hauses» Es ist auch nicht ersichtlich, welchen der im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils zugesprochenen Ansprüche das Berufungsgericht durch die erwähnten Ausführungen auf S 13 seines Urteils rechtfertigen und begründen wollte». durch den Abbruch des Hauses entstandenen Schaden zu mp decken; ausserdem ist im entscheidenden Teil weiter nur festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Abbruch zu ersetzen, Die. vom. Berufungsgericht auf S 13 des Urteils er örterte Entfernung der beim Abbruch gewonnenen Ziegelsteine ist für keinen dieser beiden Ansprüche von Bedeu- Klägers ergibt, verlangt er mit dem Zahlungsanspruch nur die Beträge, die er erspart haben würde, wenn die Ruine stehengeblieben wäre und er sie deshalb hätte wieder aus bauen können, während er mit dem Eeststellungsanspruch sich wegen des Verlustes sichern will, der ihm dadurch entstanden ist, dass er das Haus bisher noch.nicht hat wieder errichten und infolgedessen seit dem 1« Januar ob er 3eine Anträge im .Hinblick auf die bei dem Ab bruch gewonnenen und von der Beklagten fortgenommenen Zie golstcine erweitern willo Da das bisher nicht geschehen bedarf es zur Zeit auch noch keines Eingehens darauf ob die Beklagte gegenüber den etwaigen Ansprüchen des Klägers aus Entschädigung für die entnommenen -3800 Ziegelsteine mit Abbruchkosten und Kosten der Enttrümmerung aufgerechnet hat oder nicht und ob sie es mit Erfolg konnte

Zitierte Normen: § 839 BGB
ZustandPolizeiHaushausenEingriffEigentümerGefahrKlägerAbbruchPrPVG

Volltext der Entscheidung

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 Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz?	PrF/G	§§	20, 21, 70
Rechtssatz % Geht von einer Kriegsruine erst dadurch eine
 unmittelbare Einsturzgefahr aus, daß ein an-gebautes, kriegsbeschädigtes Nachbarhaus wegen der von diesem drohenden Einsturzgefahr durch die Polizei abgerissen wird, und läßt die Polizei alsdann zur Abwendung der von dem standunsicher gewordenen Haus ausgehenden Einsturzgefahr auch dieses Haus abreißen, so geht die Polizei damit rechtmäßig gegen einen störenden Gegenstand vor«,. Eine Entschädigung für den Wert der Ruine kann aus § 70 PVG im Hinblick auf dieses Vorgehen der Polizei nicht verlangt werden«
Greift die Polizei dagegen bereits bei Abbruch des Nachbarhauses in die Rechtssphäre des Ei-gentümers des anderen Hauses ein, weil der Eigentümer einen Anspx’uch auf Stützung seines Hauses durch das Nachbarhaus hat, so liegt
 bereits im Abbruch des Nachbarhauses ein zur Entschädigung nach § 70 PVG verpflichtendes . Vorgehen gegen einen Nichtpolizeipflichtigen
 im Sinne des § 21 PVG vor. Die Entschädigung für diesen im Abbruch des Nachbarhauses zugleich liegenden Eingriff gegen das standunsicher gewordene Haus umfaßt dann auch den Wert der später als störend abgerissenen Ruine.
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Aktenzeichen: III ZR 354/52	LG Düsseldorf
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Urteil des BGH vom 5»' März 1953	OLG	Düsseldorf *
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£ Verkündet am 5. Mürz 1953 i pieser, Just.Angest.als CJr-t kundsbeamter d.Geschäftsstelle*
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I m Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit der Stadt Düsseldorfs vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagten, Berufungsklägerin und
 Revisionsklägerin,
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- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr„
gegen
 den Stadtamtmann a.P. Gustav Pa OHHIBP, DüdHBM Straße

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr.

hat der in. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 5. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr„ Meiß, Dr. Pagendarm, Dr* Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Mai 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
 Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Yon Rechts wegen
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Tatbestand..
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks
 traße
Düsseldorf0 Das daraufstehende Haus
 wurde bei einem Luftangriff im Jahre 1943 beschädigt.
Der Anbau war von einer Sprengbombe, gestreift. Das Vor
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derhaus brannte bis auf das völlig erhalten gebliebene
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Treppenhaus nieder. Im August 194.6 ließ die Beklagte, ohne den Kläger zu verständigen, das angebaute Nachbar
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und gleichzeitig oder sofort anschließend
 das Haus des Klägers völlig abreißen. Die noch brauch baren 3800 Ziegelsteine aus dem Haus des Klägers ver
 wertete die Beklagte-,
Der Kläger behauptet, die Beschädigung des Hauses
 durch den Bombenangriff sei gering gewesen« Von der Ruine
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habe eine Gefahr nicht gedroht. Das Haus sei vielmehr völlig standsicher gewesen. Wenn es überhaupt einen Ge-
fahrenzustand bedeutet hätte, so sei.das
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 rissen hätte, ohne für die erforderliche Abstützung
 lies Hauses zu sorgen. Zur Beseitigung etwaiger von sei-nem Hause drohender Gefahr sei im übrigen auch nicht der Abbruch der ganzen Ruine erforderlich gewesen. Ohne den Abbruch hätte er mit Hilfe öffentlicher Mittel das Haus nach der Währungsreform wieder aufgebaut und spätestens
 seit dem 1 .Januar 1949 wieder .vermieten können
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 Abbruchs hätten die ihm zur Verfügung stehenden Mit
 tel für den völligen Neubau des Hauses nicht ausgereicht
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Durch den Abbruch sei ihm also ein erheblicher Schaden
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entstanden. Der Kläger hat beantragt?
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an ihn den durch
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 Geldbetrag zu zahlen«, der erforderlich ist* um
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ihm allen weiteren Schaden aus dem Abbruch
 zu ersetzen
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streitet* daß das Haus des Klägers nur geringfügig be-
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schädigt gewesen sei* und daß das Haus bei Nichtabbruch

der Ruinenteile zu geringeren Kosten als ohne den Ab bruch hätte wieder aufgebaut werden können* Sie behaup tet. dem Kläger sei nach seinen wirtschaftlichen Ver hältnissen ein Wiederaufbau auch bei Stehenbleiben der
 Ruine nicht möglich gewesen Im übrigen behauptet sie«, ihre. Beamten hätten den Zustand
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 bruch sorgfältig geprüft und sowohl aus baupolizeili-
chen Gründen
 auch zu dem Zwecke d
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 zur Beseitigung der Obdachlosigkeit aus bauwirtschaft liehen Gründen den
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Bas Landgericht hat die vor ihm in anderer Passung gestellten Zahlungsansprüche däs Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem ebenfalls anders gefaßten Peststellungsantrag stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist unter Neufassung des Urteils mit der Maßgabe zurückgewiesen worden* daß der oben wiedergegebene Klageanspruch auf Zahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die angeführte vom Kläger begehrte Peststellung getroffen worden ist* Mit der Revi-
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sion erstrebt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen
• •
Urteils und Abweisung der Klage« Der Kläger bittet um
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Zurückweisung der Revision*
Io Das Berufungsgericht ^Urteil S 11) stellt fest,
 daß ”das Haus des Klägers als solches, unabhängig von
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die öffentliche Sicherheit nicht gebildet habe, und daß die Beamten der Beklagten auch, nicht von dem Vor-liegen einer solchen Gefahr ausgegangen seien und den Abbruch des Hauses des Klägers nicht aus diesem Grunde
 angeordnet hätten”« Daraus folgert das Berufungsgericht,
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unter dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung (§§ 18, 20,
 14 PrFVG) sei der Abbruch des Hauses rechtswidrig gewesen -
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Das Berufungsgericht stellt, aber weiter fest (Ur-teil S 12), daß das Nachbarhaus Nr 11 eine Gefahren-., stelle gebildet habe« Es spricht davon, das Haus Nr 11 habe deshalb abgerissen werden müssen« Das Berufungsgericht führt weiter aus* ”Der Abbruch des Hauses Nr 11 habe - unter den Gegebenheiten der damaligen Notlage -auch dem Hause des Klägers vermutlich so viel
 von seiner eigenen Festigkeit nehmen müssen, daß es:..
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wenn es nicht gleichzeitig mit oder gleich nach Nr 11
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niedergelegt worden sei, selbst eine unmittelbar dro-
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35s hält auf Grund dieser Beurteilung die Beklagte als Trägerin der mittelbaren Polizeikosten dem Kläger gegenüber zu dem Ersatz des durch den Abbruch als solchen
 verursachten Schadens gemäß §§ 705 71, 21 PrPVG für
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 gegen den Nichtpolizeipflichtigen im Sinne des § 21 PrPVG gehandelt» Der Kläger sei vielmehr im Sinne der Zustandshaftung des § 20 PrPVG auch dann polizeipflichtig, wenn der polizeiwidrige Zustand seines Hauses nicht durch
 ihn selbst, sondern durch Dritte oder durch Zufall (höhere Gewalt) herbeigeführt sei» Entscheidend sei allein die objektive Tatsache, daß eine Störung vorliege 0 Sei aber der Kläger selbst Polizeipflichtiger, so habe er keinen Entschädigungsanspruch gemäß §§ 70,
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gers werde vielmehr nur als ”vermutlich” hingestellt,
 Der Beweis eines polizeiwidrigen Zustandes sei daher
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 Klägers aus § 20 PrPVG deshalb zu verneinen, weil dann nicht ein Dritter oder ein Zufall, sondern die Polizei selbst den polizeiwidrigen Zustand des Hauses des Klägers herbeigeführt habe« Wenn bei dieser Sachlage der
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diesen Eingriff der Polizei, weil er trotz ordnungsmäs
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Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf
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 den, daß es selbst eine unmittelbar drohende Einsturzgefahr dargestellt hätte. Das Berufungsgericht spricht in der Tat nur davon, der Abbruch des Nachbarhauses ha be auch dem Hause des Klägers Mvermutlich” so viel von seiner eigenen Festigkeit nehmen müssen, daß es selbst eine unmittelbar drohende Einsturzgefahr dargestellt hätte«
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barhauses Nr 11 festgestellt„ Ein Vorgehen gegen den Kläger als Eigentümer seines Hauses wäre im Hinblick, auf die
 se vom Nachbarhaus Nr 11 ausgehende Gefahr gemäß
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PrPVG nur dann möglich gewesen, wenn die vom Nachbar
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wenn der etwa erforderliche
 Abbruch des Nachbarhauses nur durch Abbruch des Hauses
 des Klägers hätte erreicht werden können, weil vielleicht
9
von einer anderen Seite her an das Nachbarhaus nicht heranzukommen gewesen wäre* Derartige Voraussetzungen stellt-
das Berufungsgericht aber nicht festl Es sagt vielmehr
»
nur, der Abbruch des gefährdenden Nachbarhauses "habe dem Hause des Klägers vermut.' i^h st viel von seiner eigenen Standfestigkeit nehmen müssen, daß es selbst eine unmittelbar drohende Einsturzgefahr dargestellt haben
 würde
Sieht man selbst von dem durch den Gebrauch de
 Wortes "vermutlich" bedingten Pehlen einer bestimmten Feststellung ab und geht man davon aus, das Berufungsgericht habe festgestellt, der Abbruch des Nachbarhau-ses habe dem Hause des Klägers so viel von seiner ei-
genen Festigkeit genommen, "daß. es selbst eine unmit-
. *
telbar drohende Einsturzgefahr dargestelit habe", so würde diese Feststellung immer noch nicht eindeutig
 sein. Die eigene Festigkeit könnte dem Hause des Klä-
*
gers dann dadurch genommen worden sein, daß beim Ab-
*
bruch des störenden Nachbarhauses Teile des Hauses des
 Klägers beschädigt worden wären; ein solcher Eingriff
 wäre allerdings ein Eingriff in das nichtstörende Hans
• •
des Klägers, Jedoch scheint das Berufungsgericht hier davon ausgegangen zu sein, allein das Pehlen des Nach-barhaus es nach erfolgtem Abbruch habe dem Hause des Klägers durch Portfall der seitlichen Stütze die ei gene Festigkeit genommen. Ein Eingriff in das Haus des Klägers wäre dann durch den Abbruch, der .die aus dem Nachbarhaus drohende Gefahr beseitigen sollte, überhaupt
 nicht erfolgt; die Beseitigung der Standfestigkeit des
*
Hauses des Klägers wäre dann nur eine Folgeerscheinung des Abbruchs des Nachbarhauses .Dieser Eingriff der Po-
*
lizei, der sich nicht auf das Haus des Klägers
 sondern
auf das störende Nachbarhaus gerichtet und der die
 Standunsicherheit des Haus
 des Klägers nur als unbe
 absichtigte, hier allerdings als Vermutlich” voraussehbare Folgeerscheinung aus einer gegen einen Störer den Nachbarn, getroffenen Maßnahme herbeigeführt hätte, kann aber trotzdem einen Eingriff in die Hechtssphäre des Klägers enthalten haben. Biese Rechtssphä-
re des Klägers braucht
 ch nicht in
 Eigentum
an dem Hause zu erschöpfen; sie kann möglicherweise
 einen Rechtsanspruch mitenthalten, der dahin geht

Vorsorge dafür zu treffen, daß durch einen Abbruch des Nachbarhauses dem Hause des Klägers seine eigene Festigkeit nicht genommen werde. Ber Eingriff der Po lizei gegen das Nachbarhaus kann daher auch zugleich
 den Kläger in diesem näher umschriebenen Recht betrof
 fen haben. Jedoch bedarf es insoweit noch weiterer Er mittlungen, denn ein solcher Anspruch versteht sich nicht von selbst. Vielmehr durfte der Nachbar gemäß
903 BGB mit seinem Hause
 seinem Eigentum grand
 sätzlich nach Belieben
 es daher auch ab
9
reißen, mußte es sogar als verantwortlicher Eigentümer
• •
tun, da das Haus selbst.einsustürzen drohte (vgl OLG
• *
 Hamburg in HEZ 1, 153 /T547)- Hätte der Kläger aller-
• • •
dings das umschriebene Hecht niemals gehabt oder wäre
• •
dieses Recht infolge der Kriegs Zerstörung des Nachbar-
hauses rechtlich oder tatsächlich in Portfall gekcm-
. • .
men, so läge in dem Abbruch des Nachbarhauses ein Ein-
•• * ' .
griff der Polizei in die Rechtsspähre des Klägers nicht,
 weil dann weder in das Haus noch in das näher umschrie-
• •
• • * * • .
* .
bene Recht des Klägers eingegriffen worden wäre* Der
. * ## •
• * * •
Kläger wäre alsdann durch den Abbruch des Nachbarhau-
• ■* *%
ses nicht betroffen,
• • •
i
*
Eine1 Entscheidung, welche dieser Möglichkeiten hier vorliegt, ist wegen der unzureichenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts noch nicht möglich,' Es kann also zur Zeit noch nicht entschieden werden, ob mit dem polizeilich angeordneten Abbruch des Nachbarhauses zugleich eine gegen den Kläger als damaligen Nichtstörer angecrdnete Maßnahme getroffen ist,	••	-
• • • . * .
4* Außer dem Nachbarhaus hat die Polizei auch das
• • •
• /
Haus des Klägers abbrechen lassen. Das Berufungsge-
• | • , •
rieht scheint anzunehmen und die Revisionserwiderung
 vertritt ausdrücklich die Ansicht, daß diese Maßnahme
*
der Polizei sich gegen den Kläger als eine nichtpolizeipflichtige Person gerichtet habe und deshalb gemäß
§§ 21, 70 PVG eine Entschädigungspflicht begründe-
«
• .
# * •
Nach dem Abbruch des Nachbarhauses und damit nach
»
• * •
Beseitigung der vom Nachbarhaus ausgehenden Gefahr ging
 die alsdann etwa noch bestehende Gefahr nur vom Hause
 des Klägers aus. Der Abbruch des Hauses des Klägers
¥
10 -
ll
 kann daher von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit der früher aus, dem Nachbarhaus drehenden Gefahr gerechtfertigt werden, sondern allein mit der nunmehr von der Ruine des Klägers drohenden Gefahr* Es bedarf daher der Prüfung, ob die Polizei auf Grund anderer Bestimmungen als des § 2'! PrPVG zu dem Abbruch des Hauses des Klägers berechtigt war, wenn von diesem Hause
 eine unmittelbar bevorstehende Gefahr 'drohte *
• •
%
Es liegt nahe, die Berechtigung der Polizei zu dem Abbruch des gefahrdrohenden Hauses des Klägers aus
§ 20 PrPVG herzuleiten. Nach dieser Bestimmung ist
 für den polizeimäßigen Zustand einer Sache deren.Ei-
«• •
gentümer verantwortlich.
Die Frage, ob der Eigentümer eines durch Kriegs
 einwirkung zur Ruine gewordenen Hauses als Polizeipflichtiger im Sinne des § 20 PrPVG für die von der
 Ruine etwa ausgehende Gefahr anzusehen is
>-
v .<
w i r d
x..
dem verwaltungsgerichtlichen Schrifttum und der ver
•* •
waltungsgerichtiichen Rechtsprechung aber verschie-
den beantwortet. Dort wird allerdings die Frage aus
• ♦
schließlich unter dem Gesichtspunkt betrachtet.
oo
 de
»
Eigentümer der Kriegsruine die Kosten der Gefahr-beseitigung, erforderlichenfalls des Abbruchs der
 Ruine, tragen muß, und ob er auf seine Kosten zu
*
diesen Maßnahmen durch polizeilichen Zv/ang angehalten
 werden kann. Hier aber handelt es sich nicht um diese
#
Frage, sondern allein darum, ob der Ruineneigentümer
 den etwa erforderlichen Abbruch der Ruine entschädi
 gungslos hinnehmen muß, oder ob er gemäß §§ 21
*
70
PrPVG eine Entschädigung für die abgebrochene Ruine fordern kann. Eine derartige Folgerung auf Entschä
 digung ist, soweit ersichtlich, bisher aus dem Bestreiten der Polizeipflichtigkeit des Ruineneigentümers
 nach § 20 PrPVG in Schrifttum und Entscheidungen nicht
♦
gezogen worden, vielmehr, gelegentlich (z.B* Hammes in Haus und Wohnung 1950, 106 ^/T'iO/O ausdrücklich abge-lehnt worden.
a). Wenn, geltend gemacht wird (so Hammes, Haus und Wohnung 1950, 47; Reuß.ebenda 382/3; VerwGer Wiesbaden, -Haus und Wohnung 1950, 95; VerwGer Freiburg,
 Handbuch des Grundstücksund Baurechts E 95 R 3 Bl 1 p/t; nicht ganz klar; Ganschezian-Finck in Deutsche WohnungsWirtschaft 1951, 48), daß das Polizei-Verwaltungsgesetz nur die normalen Gefahren geregelt habe, mit denen der Hauseigentümer rechnen müsse, und
 gegen die er sich versichern könne, daiß aber
20 PrPVG
die außergewöhnlichen und einmaligen Gefahren durch Kriegsereignisse nicht einschließe und daher der
 Kriegsschaden außerhalb des vom Eigentümer zu vertre tenden Gefahrenbereichs liege-, so richten sich diese
 Ausführungen ausschließlich gegen eine Verpflichtung
. • * •
• * *
der Eigentümer, die aus den Kriegsruinen drohende Ge
W	v
fahr auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Ansicht., auf den Eigentümer von Kriegsruinen sei § 20 PrPVG nicht anwendbar, könnte vielleicht damit begründet werden, caß die Polizei vom Störer nichts Unmögliches verlangen darf (vgl Drews, All-
 gemeines Polizeirecht 6. Aufl S 90, 109), und daß es «unmöglich« wäre, die durch die Zerstörung ihrer Hau-ser in einer in «normalen Zeiten” nicht voraussehbaren großen Zahl geschädigten Eigentümer nun noch als Störer zu zwingen, die Kosten für den Abbruch der ihnen
12
ll
 verbliebenen Ruine zu zahlen« Aber selbst in solchen Fäl-
#
len, in denen die Polizei die Beseitigung der Störung vom
 Eigentümer nicht verlangen kann, weil dieser nicht dazu
 selbst Vorgehen« Die Frage, ob der Eigentümer für den polizeilich durchgeführten Abbruch der Ruinen zu entschädigen ist, hängt aber letztlich nicht von einer Polizei-pflichtigkeit des Eigentümers nach' § 20 PrPVG ab.. Unab-
hängig von der im Polizeiverwaltungsgesetz getroffenen Regelung gilt der Grundsatz, daß niemand der Allgemeinheit gegenüber befugt ist, seine Sachen in einem solchen Zustand zu belassen, aus dem eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung störende Gefahr hervörgeht (vgl
 Drews aaO S 81). Die Polizei greift bei dem Vorgehen gegen störende Sachen nicht in bestehende subjektive Rechte des Eigentümers ein, sondern weist den stören-den Eigentümer in die Schranken seines Rechts zurück (Drews aaO S 81; vgl auch die amtliche Begründung zu
3o Aufl S 84) * Gleiches muß gelten, wenn der Abbruch
 als etwas "Unmögliches” hätte verlangt werden können«
Sachen” bleiben. Diese Störung mag zwar durch außerge-
des Polizeiverwaltungsgesetzes nicht in Rechnung ge-stellt worden sein mögen» Der Umstand, daß die Katastrophe, die Anlaß zu diesem Eingriff gegeben hat,
 bei Schaffung des Polizeiverwaltungsgesetzes etwa nicht vorauszusehen gewesen war, ist aber unerheb-
in der Lage ist, kann sie gegen den störenden Gegenstand
 wohnliche einmalige Kriegsereignisse herbeigeführt worden

sein
 wie sie vielleicht in diesem Ausmaße bei Schaffung
 lieh» Niemand hat einen Anspruch darauf, daß seine Sachen, deren Zustand die öffentliche Sicherheit und
t
«

Ordnung gefährdet, in diesem Zustand belassen bleiben. Selbst wenn von ihm im Hinblick auf das Ungewöhnliche der Katastrophe entgegen § 20 PrPVG nicht verlangt werden könnte, diesen.Zustand auf seine Kosten zu beseitigen, so bedeutet die seitens der Allgemeinheit, hier der Polizei, erfolgte Beseitigung dieses störenden Zustandes jedoch nach dem soeben Ausgeführten keinen Eingriff in die subjektiven Rechte des Störers; eben weil er keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung
 dieses Zustandes hat.
'
Keinesfalls kann daher der Fall eines solchen Eingriffs, der infolge einer bei Schaffung des Polizeiverwaltungsgesetzes nicht‘voraussehbaren Katastrophe
 erforderlich wurde,.einem Vorgehen gegen den Nichtstö-
rer im Sinne des § 21 PrFVG gleichgesetzt werden, weil
 ein Eingriff in ein subjektives Recht des EigentÜmers(
nichts erfolgt, der Eigentümer vielmehr nur in seine
 Schranken zurückgewiesen wird, § 2i PrPVG- aber Ein-• .
griffe in subjektive Rechte vcraussetzt.
*
Eine völlig andere Frage ist'es, ob der Eigentümer der Kriegsruine im Hinblick auf die Sonderopfer, die er durch den Verlust seines Hauses und den infolge der KriegsZerstörungen erforderlichen Abbruch der Ruine gebracht hat, einen Entschädigungsanspruch gegen die Allgemeinheit hat. Bas ist eine Frage, die im Rahmen d.es Kriegslastenausgleichs zu regeln ist
l
und tatsächlich teils dadurch geregelt wurde, daß
 auch die EnttrümmerungsSchäden als Kriegssachschäden angesehen wurden (vgl die Regelung in Ziff 3 Abs 3 . der Richtlinien für das.Verfahren in Entschädigungs-sachen vom 12. Februar 1941 - RMinBliV 1941, 277),
• •
2i

teils dadurch, daß.bei Zerstörung eines Hauses ein • etwaiger Wert der Ruine nur im Sinne der Vorteils-ausgleichung bei Ermittlung der Schadenshöhe anzu-rechnen war. (vgl § 4 Abs 3 KSSchVO) * Bas. Bedürfnis einer Entschädigung durch die Allgemeinheit kann "aber nicht dazu führen, einer Person, die Eigen-
tümer einer störenden Sache ist, auch hinsichtlich
*
. des zur Behebung dieser Störung erfolgende^ poli-zeilichen Eingriffs in diese störende Sache, wie
 einem Nichtstörer im Sinne des § 21. PrPVG Entschär
• •
digungsansprüche nach § 70 PrPVG zu geben.. Das ver-
bietet sich schon deshalb, weil sich beide Arten von
• • • •
Ansprüchen, wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden (DRspr V 540 Bl 126) verkannt hat, . gegen verschiedene Kostenträger richten: die.wegen Lastenausgleichs gegen den Bund, die wegen §§ 21, 70 PrPVG gegen den Träger der Polizeikosten, also sicherlich nicht gegen den Bund«
% •
t
' b) Auch die-Bezugnahme auf § 20 Abs 2 Satz 2
• • •
PrPVG, wonach anstelle des Eigentümers verantwortlich
«
ist, wer die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des
 Eigentümers ausübt, gestattet eine andere Beurteilung
• •
im vorliegenden Palle nicht. Reuß (Haus und Wohnung
• •
 1950, 381) will daraus in erster Linie folgern, daß es unmöglich sei, dem Eigentümer als Polizeipflich-
tigen gemäß § 20 PrPVG die Kosten des Abbruchs auf‘zu-
•
erlegen. Hier bedarf es.aber schon deshalb keines
• • ,
• • • •
weiteren Eingehens darauf, weil die tatsächliche Ge-
. * M • . *
• •
wait über die Ruine dem Kläger mindestens zur Zeit
 des Abbruchs im Spätsommer 19.4-6 nicht entzogen war.
• •
Zwar mag es in der Zeit der Fliegerangriffe, als
%
ganze Stadtteile zerstört daniederlagen und Arbeite-kräfte und Material zur Beseitigung von Gefahrenstellen nicht zu erhalten waren, für den Eigentümer un-möglich gewesen sein, die tatsächliche Gewalt über sein Grundstück auszuüben* Diese Verhältnisse hatten
 sich nach dem Zusammenbruch bis zur Zeit-des hier
** • •
fraglichen Abbruchs im Spätsommer des Jahres 1946
* •
•	•	a	•
aber wesentlich geändert» Es bestand zu dieser Zeit nach der Lebenserfahrung sehr wohl die Möglichkeit,
 daß der Eigentümer der Kriegsruine Gefahrenstellen,
• • \
mindestens durch Inanspruchnahme behördlicher Bautrupps, beseitigen lassen konnte. Er hatte also zu dieser Zeit auch die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über sein Ruinengrundstück, auszuüben (im Er-gebnis ebenso OVG Münster in NJW 1952, 519; IVG Gelsenkirchen in Handbuch des .Grundstücksund Baurechts
• *
E 95 E 3 Bl 1 b und c; IVG Rheinland-Pfalz ebenda E 95 R 3 Bl 1 11 -
• * •
Selbst wenn daher der Gesetzgeber bei Schaffung
• •
des Po^izeiverwaltungsgesetzes die durch die das
’ * ' *
•	• i '
nicht voraussehbare Maß der Kriegsschäden hervbrge-
rufene Gefahrenlage in §. 20 PrPVG .gar nicht geregelt*
• * • .
hätte und selbst dann, wenn der Kläger infolge der
• • •
riesigen Ausbreitung dieser KriegsZerstörungen zeit-
• •	•
weise gehindert gewesen wäre, die tatsächliche Gewalt
• • •
• •
über sein Grundstück auszuüben, so würde sich die Be-
• *
rechtigung der Polizei zu dem Abbruch einer gefahrdrohen-den Kriegsruine nicht aus § 21 PrPVG herleiten. Der Eigentümer kann daher wegen e'ines solchen Abbruchs. seiner Ruine einen Entschädigungsanspruch auf §§ 21.,
70 PrPVG nicht stützen.
5o Ob diese Gedankengänge auch dann noch durch-greifen würden, wenn anstelle des Eigentümers der Kriegsruine eine andere Person als Störer verpflichtet • wäre, die aus der Euine drohende Gefahr zu beseitigen, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche Verpflich-tung eines anderen zur Gefahrbeseitigung nicht besteht,,
%
a) 'Es ist geltend gemacht worden, durch die 18. Anordnung des Generalbevollmächtigten der Bauwirtschaft
 vom.14* September 1940 in der Passung vom 16, Januar
1941 (RMinBliV 1941, 229) - im Folgenden kurz "AO-Bau"
genannt der in Ziff 7 den Abbruch baufälliger Kriegs-ruinen anordnete, und zwar soweit als es erforderlich ist, "um Gefahr für Leib und Leben der Bewohner und Gefährdung der Umgebung abzuwenden", sei der nach § 20 PrPVG verantwortliche Eigentümer von seiner Polizei-Pflicht befreit worden (so z.B, BezVerwGer Berlin britischer Sektor DVerwBI 1950, 719 Z72J7; VerwGerHof Preiburg in Handbuch für Grundstücksund Baurecht E 95 R 3 Bl 1 q), Dem kann nicht gefolgt werden. Die
'18* AO-Bau betraf nur die kurzfristige Beseitigung .
• ' .
baulicher-Schäden und die Ermöglichung ihrer Beseitigung unter Berücksichtigung der während des Krieges geltenden Vorschriften über den Einsatz von Arbeitskräften, Baugeräten und Baustoffen« Es handelte sich
 nur um eine Regelung auf dem Gebiete der Bauwirtschaftv
• ••
dagegen nicht um einen Eingriff in das* geltende Polizeirecht (so auch: LVG Gelsenkirchen in.Handbuch des Grundstücksund Baurechts. E 95 R 3 Bl i: a;’LVG Minden ebenda E 95 R 3 Bl 1 e$. LVG Rheinland-Pfalz ebenda E
95 R 3 Bl 1 m; Hoppe in DVerwb.l .1951, 187; Drews, Allgemeines PolizeirechtAufI 6 S 87), Das ergibt sich auch
 aus Ziff 14 der 1. Ausführungsbestimmung vom 26* Hovem-
••
«
her 1941 zur 18- AO-Bau. (RMinBliV. 1941 Sp 2217), wo ausdrücklich gesagt ist., dass die 18* AO-Bau bauwirtschaftliche Brägen betrifft und die.sonstigen Zuständigkeiten der Behörden der allgemeinen LandesVerwaltung dadurch nicht berührt werden6 Zutreffend weisen auch das den.gleichen Standpunkt einnehmende OVG Münster (NJW 1952* 519) und Reuss(in Haus und Wohnung 1950, 581) darauf hin, daß gegenüber dem in der Tat polizeirechtlich klingenden er-
sten Satz der Ziff 7 der 18o AO-Bau die rein bauwirt-
4	*
schaftliche Bedeutung■der Anordnung durch den Satz 2 klargestellt wird, der den Beginn der etwaigen Wiederaufbauarbeiten erst zuläßt, wenn die Gewähr für eine un-gestörte Durchführung gegeben ist„
b) Mit Recht weist das bereits angezogene Urteil
 des Oberverwaltungsgerichts Münster (NJW
J
952
9
 519) auch
 darauf hin, daß durch die Kriegsschadengesetzgebung nicht etwa eine Verpflichtung der öffentlichen Hand begründet worden ist, die Folgen der unmittelbaren Kriegseinwir-kung unter Befreiung des Eigentümers der Ruinengrund
 stücke selbst zu tragen, sondern dass das Kriegssachscha

denrecht' vielmehr gerade davon aus'geht, der Eigentümer habe selbst für die Beseitigung der Kriegsschäden zu sor-gen, er habe insoweit eine Vörleistungspflicht und alsdann
• *
riur einen Rechtsanspruch’auf Entschädigung (vgl.§§ 8 und 10 KriegssachschadenverOrdnung vom 50->November 1940 -
KSSchVO
/RGBl I
9
15427)
Das wird' auch durch die ein-
gehende Regelung bewiesen, die die Frage der Entschädi
 gung für die Trümmerbeseitigung in Ziff 5 Abs 5 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 12* Februar 1941 - RMinBliV 1941* 277 - betreffend Richtlinien für
 das Verfahren in Entschädigungssachen erfahren hat: dort
18
It
 wird ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Eigentümer die Enttrümmerung und Gefahrbeseitigung selbst vorzü-nehmen hat; es wird nur die Möglichkeit erwähnt, daß die öffentliche Hand solche Arbeiten lffür den Geschädigten” durchführen kann* Demnach ist auch durch die Kriegssachschadenregelung die Verpflichtung der Eigentümer der Kriegsruinen, für den polizeigemässen Zustand ihres Grund-besitzes aufzukommen, nicht beseitigt worden*
Das gleiche gilt übrigens auch hinsichtlich der Luftschutzrecht getroffenen Regelung« Es.war zwar Auf gäbe des Luftschutzes (vgl z*B*
J
m
der 1 * DV.0 zu dem Luft
 schutzgesetz in der Passung vom 31.« August 1943 - RGBl I 507 -), »Luftangoiffs’schäden durch raschen Einsatz zu be kämpfen und dem Entstehen von Katastrophen entgegenzuwir ken”; doch ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Zielsetzung, daß der Luftschutz nicht für die Gefahrbe
9
seitigung an die Stelle des durch Luftangriffsschäden b
o
m
troffenen Eigentümers tritt* Die etwaige Polizeipflich tigkeit des Eigentümers ist mithin durch die Regelungen im Luftschutzrecht ebenfalls nicht aufgehoben
c) Wenn weiter.gelegentlich (z.B*. von Ede in Deutsche Wohnungswirtschaft 1950, 275) darauf hingewiesen wird-, daß durch die Landesenttrümmerungsgesetze die Gefahrbeseitigungspflicht des Kriegsruineneigentümers beseitigt sei, so bedarf es im vorliegenden Pall eines Eingehens darauf nicht, weil das Enttrümmerungsgesetz für Nordrhein-Westfalen erst im Jahre 1949 (GVB1 NHhWf '1949? 109) in Kraft
 getreten ist, während der hier streitige Abbruch bereits im Jahre 1946 erfolgt ist, also zu einer Zeit, in der die

I
19
i
%
Zustandshaftung des § 20 PrPVG durch das Enttrümmerungs
 gesetz noch keinesfalls beseitigt gewesen sein kann« .

9	•
I
\
6
Pie Berechtigung der Pol
9
eine gefahrdrohen
i
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t •
*
r
l

de Kriegsruine abzureissen, wird auch entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung nicht dadurch beseitigt
 weil gerade die Polizei durch'ihren Eingriff, in

das Nach
 barhaus den polizeiwidrigen Zustand des jHauses des Klä gers herbeigeführt hat*
i
♦
(■
••
%*
*
!"
*
Für die Zustandshaftung nach § 20 PrPVG herrscht Einigkeit darüber? entscheidend ist nicht, ob der Eigen
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*
tümer selbst, oder ein Dritter, oder e.in Zufall (höhere
►
»• . • •
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: •
E* •
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Gewalt) den gefahrdrohenden Zustand verursacht hat, ob der gefahrdrohende Zustand mit oder ohne Zutun des Eigentümers hervorgerufen worden ist, sondern entscheidend ist allein
 die objektive Tatsache
9
das
s eine
 Störung vorliegt (Drews
9
t
t
. i
IM
Allgemeines Polizeirecht 6* Auf Wille, Polizeiverwaltungsgesetz
S 87
Schaf er-Wi char ds
18/20 Anm III
PrOVG•
I

i
9
351/2; 12; 310; 18; 414; 65; 369 /?757
Die
 Zustandshaftung des
, 94; 124 /T267)
20 PrPVG scheidet daher nicht
♦ •
;; *
deshalb aus, weil das Haus des Klägers vor dem Abbruch
V
1.
des Nachbarhauses nach den Feststellungen des Berufungsge richts nicht .gefahrdrohend war? sondern erst durch den Ab
 bruoh . des Nachbarhauses Nr 11 in seiner Standfestigkeit
• *	*
erschüttert und durch diesen Abbruch gefahrdrohend gewor-

den ist« Wenn aber schon der nach-§ 20 PrPVG Polizeipflich
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also der sogar zu einem eigenen Tun und zur Tragung
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der Kosten der Gefahrbeseitigung Verpflichtete, sich nicht darauf berufen kann, dass die Polizei selbst den gefahrdrohenden Zustand seiner Sache herbeigeführt hat, so müssen

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1 •
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 die gleichen Erwägungen auch für denjenigen gelten, der
* •
weniger, nämlich nur die Beseitigung der Gefahr auf Ko-
m
sten der Polizei unter entschädigungsloser Zerstörung
#
seiner störenden Sache hinnehmen muß* Auch er muss die
 Beseitigung der Gefahr, die von seiner Sache ausgeht
• •
gleichgültig, von wem der gefahrdrohende Zustand herbei-
.
geführt worden ist, mindestens dann entschädigungslos dulden, wenn nicht ein anderer zur Beseitigung der Gefahr
#
verpflichtet ist*
. *
Eine völlig andere Präge ist es, ob der Kläger den für den Abbruch des Nachbarhauses Verantwortlichen deswegen belangen kann, weil jener den Abbruch nicht sachgemäß vorgenommen und dadurch die Gefährdung der Stand-* festigkeit des Hauses des Klägers verursacht hät oder weil jener zur Ordnungsmässigen Erhaltung des Nachbarhauses im Interesse der Sicherung der Standfestigkeit des Hauses des Klägers gesetzlich oder vertraglich verpflichtet war,
 wie.das Preussische Oberverwaltungsgericht in OVG 36, 400
• •
ZJOJy l3erei'ts zutreffend ausgeführt hatc Pür die Präge, ob eine polizeiliche Zustandshaftung des Klägers für sein Haus bestand oder nicht, sind diese Rückgriffsmöglichkeiten jedoch gänzlich ohne Einfluss«
4
• •
• •
Ben Gedankengängen der Revisionserwiderung muß viel-
mehr in ganz anderer Richtung Rechnung getragen werden?
. •
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Abbruch des Hauses des Klägers und den rechtlichen Polgen aus dem Abbruch des Nachbarhauses« Bas Vorgehen gegen das störende Haus des Klägers kann zwar einen Entschädigungsanspruch aus §§ 21, 70 PrPVG nicht begründen, weil dieses nach der

21
Beseitigung der aus dem Nachbarhause drohenden ;Gefahr er folgte.Eingreifen der Polizei seine Rechtfertigung nicht
»
in'-§ 21 PrPVG findet« Dagegen kann sich aus dem Vorgehen
 der Polizei gegen das Nachbarglruridstuck unter Ums'tän
!
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den im Hinblick auf die rechtliche Wertung .jenes frühe-ren Vorgehens eine andere Beurteilung ergaben<i V/äre die vom Hause des Klägers ausgehende Gefährdung die Folge
 eines Eingriffs in die oben näher erörterte Rechtssphäre
 des Kläge
 so müßte die Poli
 im Hinblick auf diesen
 vorhergegangenen Eingriff in die Rechtssphäre eines Nicht
 störers im Sinne des
21 PrPVG für alle Folgen jenes
 früheren Eingriffs gemäß
70- PrPVG aufkommen; zu .diesen
 Folgen würde dann auch der Abbruch des Hauses des Klägers

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I
gehöreno Wäre jedoch die vom Hause des Klägers ausgehende Gefährdung nicht die Folge dieses früheren Eingriffsjn cüs00$ nähsr erörterte Rechtssphäre des Klägers, oder hätte ein
 solcher Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers nicht vor
 gelegen, so könnte der Kläger aus den Folgen jenes j.rühe
1
ren Eingriffes in das Nachbarhaus keine Entschädigungsan Sprüche herleiten,, weil dann' durch jenen Abbruch
 sehädi
gende Maßnahmen gegen ihn als damaligen Nichtstörer nicht
 ergriffen worden wären.,
«
Diese Erwägungen zeigen? Der Umstand, dass die Polizei durch ihren Eingriff iii’ .das Nachbarhaus den polizei-widrigen Zustand des Hauses des Klägers herbeig'eführt hat,
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kann nicht die rechtliche Beurteilung des Eingriffs än
• •
•••
dern, der in dem Abbruch des Hauses des Klägers liegt $ er
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kann nur Bedeutung für den Umfang der Entschädigungsan
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Sprüche haben, die dem Kläger wegen eines etwa vorher erfolgten Eingriffs in seine Rechtssphäre zustehen0
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 Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger eine Entschädigung für den Abbruch seines Hauses im Hinblick auf den gefahrdrohenden Zustand seiner Kriegsruine nicht ver-langen kann (im Ergebnis ebenso ausser den oben Genannten auch OVG.. Lüneburg.in Handbuch des Grundstücksund
 Baurechts E 95 R .3 Bl 1 o), und zwar auch dann nicht,.
» ■
wenn dieser Zustand erst durch den Abbruch des Nachbar-
• •
hauses hervorgerufen worden ist. Das Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden.
Ob Entschädigungsansprüche aus § 70 PrPVG.bestehen, weil anlässlich des Abbruchs des Nachbarhauses zugleich Maßnahmen der Polizei gegen den Kläger als Nichtstörer getroffen worden sind, kann auf Grund der unvollständi-gen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts noch
 nicht beurteilt werden. Hierzu bedarf es vielmehr hoch weiterer Feststellungen, ob etwa beim Abbruch des Nach-barhauses das Haus des Klägers beschädigt worden ist oder ob mindestens in die Rechte des Klägers insoweit einge-griffen worden ist, als er verlangen konnte, daß das Nach-
barhaus nur in einer Weise abgerissen wurde, die seinem
• • • • • ,
eigenen Hause die Standsicherheit, nicht raubte. Dabei be-
%
darf es der Prüfung, ob etwa durch die Kriegszerstörung des Nachbarhauses bereits ein etwaige? Anspruch des Klägers auf Stützung seines Hauses durch das Nachbarhaus entfallen ist. Ferner bedarf es der Feststellung, ob das Haus des Klägers durch solche Eingriffe in einen gefahrdrohenden Zustand versetzt worden ist.
•
•• •
Ausserdem kann auf Giund der unvollständigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, nicht entschieden
• •
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2?
werden, ob Ansprüche aus § 839 BGB gegeben sind. Insbe-* sondere bedarf es klarer Feststellungen darüber, ob nach dem Abbruch des Nachbarhauses vom Hause des Klägers tatsächlich eine Gefahr ausgegangen ist, weil davon abhängig ist, ob die Beklagte gegen die Kriegsruine als störenden Gegenstand einschreiten durfte, ob also der Abbruch des Gebäudes rechtmässig erfolgt ist, Selbst bei Be-iahung eines solchen rechtmässigen Eingriffs wird zu prü-fen sein, ob die Beamten der Beklagten den gefahrbringenden Zustand des Hauses des Klägers etwa schuldhaft herbei-geführt haben«,. Zwar hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den gefahrdrohenden Zustand des Nachbarhauses mit Recht die Zulässigkeit eines Einschreitens gegen den Eigen-tümer des Nachbarhauses als-rechtmässig gemäß §§ 20, H
PrPVG angesehen, Jedoch fehlt es an einer eingehenden Prüfung darüber, ob dieser Eingriff in das Nachbarhaus nur so vorgenommen werden konnte, dass sich daraus zwangsläufig eine Gefährdung der StandSicherheit des Hauses des Klä-gers ergabo Insbesondere fehlt es an einer Prüfung, ob die unstreitig unterlassene Benachrichtigung des Klägers diesen etwa daran gehindert hat,. Sicherungsraaßnahmen im Inter-esse seines eigenen Hauses zu treffen, und ob die Beklag-
te die Unterlassung dieser Mitteilung verschuldet hat«
.
Das Urteil war daher, soweit es sich uni die durch den Abbruch hervorgerufenen Schäden handelt, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
 das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
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7o Das Berufungsgericht hat am Schluß seines Urteils ausgeführt, die Wegnahme des durch den Abbruch gewonnenen Baumterials verpflichte die Beklagte zu dem Schadensersatz
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nach § 839 BGB, weil sie den Kläger von der Inanspruch
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nähme des beim Abbruch gewonnenen Materials' nicht be
 nachrichtigt' habee Hierin liege eine schuldhafte Amts
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Pflichtverletzung» Da jedoch die sachlichen Vorausset zungen des § 11 R1G Vorgelegen hätten, bestehe die Amts
 Pflichtverletzung nur in dem Formfehler der mangelnden
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Inanspruchnahme und der .Schaden nur in-‘dem Entgang des Vergütungsanspruchs nach dem Reichsleistungsgesetz als Folge der Richtigkeit der Inanspruchnahme mangels Form Wahrung
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Die Revision rügt mit Recht, daß insoweit das Beru-fungsgericht dem Kläger; etwas zugesprochen hat, was er
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überhaupt nicht beantragt hat. Der Kläger hatte während des gesamten Rechtsstreits immer nur Ersatz des Schadens verlangt, der ihm durch den Abbruch und durch die Erschwerung des Wiederaufbaues der Ruine verursacht worden ist»
Er hat aber niemals Entschädigung für die aus dem Abbruch gewonnenen und von der Beklagten entnommenen 3800 Ziegelsteine verlangt» Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass im Urteil de? Landgerichts auf S 6 ausdrücklich erwähnt..ist*-derKläger wolle nicht das von .seinem Grundstück'abgefahrene Material bezahlt haben, sondern er verlange Schadensersatz für die Zerstörung seines Hauses»
Es ist auch nicht ersichtlich, welchen der im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils zugesprochenen Ansprüche das Berufungsgericht durch die erwähnten Ausführungen auf S 13 seines Urteils rechtfertigen und begründen wollte». Auch nach dem entscheidenden Teil des Urteils ist nur der Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt auf Zahlung des Betrages, der erforderlich ist, um den
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durch den Abbruch des Hauses entstandenen Schaden zu
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decken; ausserdem ist im entscheidenden Teil weiter nur festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Abbruch zu ersetzen, Die. vom. Berufungsgericht auf S 13 des Urteils er örterte Entfernung der beim Abbruch gewonnenen Ziegelsteine ist für keinen dieser beiden Ansprüche von Bedeu-
tung* Denn, wie sich aus den gesamten Schriftsätzen des
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Klägers ergibt, verlangt er mit dem Zahlungsanspruch nur die Beträge, die er erspart haben würde, wenn die Ruine stehengeblieben wäre und er sie deshalb hätte wieder aus bauen können, während er mit dem Eeststellungsanspruch sich wegen des Verlustes sichern will, der ihm dadurch entstanden ist, dass er das Haus bisher noch.nicht hat wieder errichten und infolgedessen seit dem 1« Januar
1.949 noch keine Mieteinnahmen aus dem Haus hat erzielen können <»
Da die im vorigen Abschnitt erörterte Aufhebung be
 roits das gesamte Urteil umfasst, bedarf es zu diesem
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Punkte keines besonderen Ausspruchs mehr*
Der Kläger wird
 im erneuten Tatsache.nverfahren Gelegenheit haben, zu prü
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ob er 3eine Anträge im .Hinblick auf die bei dem Ab
 bruch gewonnenen und von der Beklagten fortgenommenen Zie golstcine erweitern willo Da das bisher nicht geschehen
 bedarf es zur Zeit auch noch keines Eingehens darauf
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ob die Beklagte gegenüber den etwaigen Ansprüchen des Klägers aus Entschädigung für die entnommenen -3800 Ziegelsteine
 mit Abbruchkosten und Kosten der Enttrümmerung aufgerechnet hat oder nicht und ob sie es mit Erfolg konnte
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Auch insoweit bleibt es den Parteien Vorbehalten
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ihnen geeignet Erscheinende im Tatsachenrechtozug vor-
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Die Kostenentscheidung mußte auch hinsichtlich der Kosten der Revision dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben«
‘Dr« Weber
 Bundesrichter Dr* Kreft
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Unterschrift verhindert	wo±any
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