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BGH · III ZR 353/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 353/52

gegen dg^ggsschuidirektor i0Ro Otto Sf Kläger, Berufungskläger und Eevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27°' September 1954 unter Mitwirkung ; des Senatspräsidenten Prof« Dr, Geiger und der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Rietschel, Dr« Kreft und Dr, Woläny für Recht erkannt; Besoldungs-; gruppe A 2 c 2 mit einem Besoläungsdienstalter vom 1»Juli 1926» Infolge einer Kriegsverwundung war er öfters dienstunfähig» Im September 1945 wurde er aus dienstlichen Gründen von seinen Geschäften als Direktor entbunden, im übrigen aber weiterhin als Lehrkraft mit der bisherigen Besoldung bei der Beklagten beschäftigt» Seit 1946.bezog er das Endgrundgehalt von 8»400 DM jährlich» Am 1'9* März Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, macht geltend? der Kläger falle unter den von Art 131 GrundG erfaßten Personenkreis; die volle Pension sei ihm vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG nur widerruflich bewilligt worden nunmehr seien die Bestimmungen des genannten Gesetzes maßgebend. Der Kläger gilt also vom Zeitpunkt' des Eintritts seiner Dienst-unfähigkeit ab als im Ruhestand befindlich, und zwar in seiner Eigenschaft als Berufsschuldirektor, weil sich die ganze Regelung nur auf die durch die politischen Verhältnisse beeinträchtigte frühere Rechtsstellung bezieht, und nicht etwa auf das neue Amt, das von der Nachkriegsentwicklung nicht berührt worden ist. Als Ruhestands beamier hat der Kläger Anspruch auf ein nach dem entsprechenden Landesrecht, hier also nach dem Deutschen Beamtengesetz, zu berechnendes Ruhegehalt, Nach §§ 79, 80 DBG ist das Ruhegehalt nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu berechnen und hierbei das "zuletzt bezogene Grundgehalt" maßgebend. Der Kläger hat vor seiner Herabstufung, unstreitig bereits das Endgrundgehalt der für sein Ruhegehalt als Berufs-schuldirektor maßgebenden Besoldungsgruppe A 2 c 2 bezogen, so daß auch jetzt bei der, Berechnung der Pension von 8,4-00 DM jährlich, und nicht nur von 8.1100 DM, auszugehen ist. Mai 1945 nur als "ruhegehaltfähige Dienstzeit", nicht aber auch hinsichtlich der "ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" berücksichtigen läßt, auf eine derartige Regelung zu schließen* Aber die Bestimmungen'des Kapitels I des Gesetzes beziehen sich unmittelbar nur auf diejenigen Bediensteten, die ihr Amt infolge Wegfalls ihrer Dienstbehörde oder infolge Vertreibung aus einem fremden Herrschaftsbereich verloren haben (§1 Abs 1 Ziff 1); insoweit kann es vielleicht als gerechtfertigt erscheinen, den Status^ der betroffenen Beamten einheitlich nach dem Stand vom 8. Hierbei ist von Bedeutung, daß bei ihnen der Zusammenbruch vom 8„ Mai 1945 nicht als solcher zu dem Verlust ihres Amtes führen mußte, sondern: daß sich ihr Ausscheiden erst auf Grund von konkreten Einzehmaßnahmen ergab, Solange eine Entlassung oder Herabstufung nicht erfolgt war, befanden sich diese Bediensteten nach wie vor in einem unangetasteten Beamtenverhältnis zu. Ist aber der der Regelung zugrunde liegende Anknüpfungspunkt nicht der 8» Mai 1945, sondern das Ausscheiden des Beamten, dann muß auch als "Stichtag für die Festsetzung des Status o o c, der Tag der tatsächlichen Entfernung" maßgebend sein (vgl Anders 3* Aufl 1954 Bern 2 zu § 63, Bern 8 Abs 3 zu § 62 unter Hinweis - Fußnote 1 - darauf, daß im Ergebnis auch das Urteil des BVG - BVerfGE 3, 184, 202 -als zustimmend anzusehen sei)a . Die Folge hiervon ist, daß die Beklagte nicht, berechtigt war, auf Grund des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG ihren Bescheid vom 10.

Zitierte Normen: § 563 ZPO
BeamteKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk!
Pur die Amtliche Sammlung!
Gesetz? Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11 * Mai 1951? §§ 63 Abs 1, 35»
Rechtssatz s Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen
 Dienstbezüge eines unter § 63 des Bundesgesetzes: zu Art 131 GrundG.fallenden' Beamten : ist nicht .das’am 8, Mai 194'G' sondern das
 im Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene Grund _ _ gehalt zugrunde zu legenc
 Aktenzeichens III ZR 353/52
Urteil des BGH vom 27, September 1954 OLG Hamburg
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II5._ZR._352/52
Verkündet am 27« September 1954 ’ ser, Justizangestellter UrkundsBeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes v : IV in dem Rechtsstreit i
,	_	‘	und'
der Freien/Hansestadt H|
-- Personal amt Hl
 ij.^ve^rnten durch den Senat-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr , HHB -
gegen
 dg^ggsschuidirektor i0Ro Otto Sf
 Kläger, Berufungskläger und Eevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27°' September 1954 unter Mitwirkung ; des Senatspräsidenten Prof« Dr, Geiger und der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Rietschel, Dr« Kreft und Dr, Woläny
 für Recht erkannt;
Die Revision, der Beklagten gegen das Urteil des 11" Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. September 1952 wird zu rlickgewies e n „
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tra
l-hk.,,. gen,'-.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger stand als Berufssehuldirektcr in den Diensten der Beklagten» Er ’bezog Gehalt nach der.. Besoldungs-; gruppe A 2 c 2 mit einem Besoläungsdienstalter vom 1»Juli 1926» Infolge einer Kriegsverwundung war er öfters dienstunfähig» Im September 1945 wurde er aus dienstlichen Gründen von seinen Geschäften als Direktor entbunden, im übrigen aber weiterhin als Lehrkraft mit der bisherigen Besoldung bei der Beklagten beschäftigt» Seit 1946.bezog er das Endgrundgehalt von 8»400 DM jährlich» Am 1'9* März
 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, macht geltend? der Kläger falle unter den von Art 131 GrundG erfaßten Personenkreis; die volle Pension sei ihm vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG nur widerruflich bewilligt worden nunmehr seien die Bestimmungen des genannten Gesetzes maßgebend. Nach diesen sei aber für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der all gemeine Stichtag vom 8, Mai 1945 maßgebend, •
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt. Mit der Revision.erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des Landgericht liehen Urteils, Der Kläger bittet ihn ■Zurückweisung der Revision,	ölt
 Ents c heidungs gründ e i
Der Revision mag zugestanden werden, daß die vom
•
Berufungsgericht gegebene Begründung möglicherweise das Urteil nicht zu tragen vermag; denn unstreitig . hat der Kläger die volle von ihm beanspruchte Pension auf.Grund des Pestsetzungsbescheids vom 10. Januar 1951 nur "vorbehaltlich der.in den. erwarteten Ausführungsbestimmungen zu Art 131 GrundG enthaltenen Regelung" erhalten, also nur als eine vorläufige Leistung die vielleicht weder als eine "entsprechende Versorgung " im Sinne des § 63 Abs 1 Ziff 1 b, noch als ein "günstigere Regelung" im Sinne des § 63 Abs 3 des Bu desgesebzes zu Art 131 GrundG angesehen werden kann. Es bedarf aber keiner abschließenden Stellungnahme hierzu.
Las angefochtene Urteil erweist sich nämlich auf alle Fälle im Ergebnis deshalb als richtig (§ 563.ZPO), weil dem Kläger das durch den Bescheid •vom 10, Januar 1951 festgesetzte Ruhegehalt auch ' nach der in dem Bundesgesetz zu Art 131 GrundG enthaltenen Regelung zuzuspreehen ist,
 Nach § 63 Abs 1 des genannten Gesetzes ist auf den Kläger § 35 entsprechend anzuwenden. Der Kläger gilt also vom Zeitpunkt' des Eintritts seiner Dienst-unfähigkeit ab als im Ruhestand befindlich, und zwar in seiner Eigenschaft als Berufsschuldirektor, weil sich die ganze Regelung nur auf die durch die politischen Verhältnisse beeinträchtigte frühere Rechtsstellung bezieht, und nicht etwa auf das neue Amt, das von der Nachkriegsentwicklung nicht berührt worden ist.
Als Ruhestands beamier hat der Kläger Anspruch auf ein nach dem entsprechenden Landesrecht, hier also nach dem Deutschen Beamtengesetz, zu berechnendes Ruhegehalt, Nach §§ 79, 80 DBG ist das Ruhegehalt nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu berechnen und hierbei das "zuletzt bezogene Grundgehalt" maßgebend. Der Kläger hat vor seiner Herabstufung, unstreitig bereits das Endgrundgehalt der für sein Ruhegehalt als Berufs-schuldirektor maßgebenden Besoldungsgruppe A 2 c 2 bezogen, so daß auch jetzt bei der, Berechnung der Pension von 8,4-00 DM jährlich, und nicht nur von 8.1100 DM, auszugehen ist.
Die Beklagte meint zu Unrecht, daß die angeführten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes durch das Bundesgesetz zu Art 131 GrundG allgemein dahin ab-
gewandelt worden seien, daß als rühegehaltfähig nur die j.enigeh Bezüge anzüsehen seien;, die der Beamte am 8, Mai 1945 Bezogen hat. Möglicherweise ist aus § 35 Abs 3, der die Zeit einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 nur als "ruhegehaltfähige Dienstzeit", nicht aber auch hinsichtlich der "ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" berücksichtigen läßt, auf eine derartige Regelung zu schließen* Aber die Bestimmungen'des Kapitels I des Gesetzes beziehen sich unmittelbar nur auf diejenigen Bediensteten, die ihr Amt infolge Wegfalls ihrer Dienstbehörde oder infolge Vertreibung aus einem fremden Herrschaftsbereich verloren haben (§1 Abs 1 Ziff 1); insoweit kann es vielleicht als gerechtfertigt erscheinen, den Status^ der betroffenen Beamten einheitlich nach dem Stand vom 8. Mai 1945 zu beurteilen* Auf die durch die Vorschriften des Kapitels II des Gesetzes erfaßten Beamten sind aber die in Präge kommenden Bestimmungen des Kapitels I nur "entsprechend" an-zuwenden, dih» unter Berücksichtigung der Besonderheiten der läge dieser Beamten. Hierbei ist von Bedeutung, daß bei ihnen der Zusammenbruch vom 8„ Mai 1945 nicht als solcher zu dem Verlust ihres Amtes führen mußte, sondern: daß sich ihr Ausscheiden erst auf Grund von konkreten Einzehmaßnahmen ergab, Solange eine Entlassung oder Herabstufung nicht erfolgt war, befanden sich diese Bediensteten nach wie vor in einem unangetasteten Beamtenverhältnis zu. einem Dienstherrn im jetzigen Gebiet der Bundesrepublik; das kann nicht unberücksichtigt gelassen werden* Die von der Beklagten geäußerte Meinung, die Betreffenden Beamten hätten, auch -wenn sie im Dienst geblieben seien, nach dem 8, Mai 1945
keine "Rechte" gehabt, geht fehle Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Annahme läßt sich nicht finden! Vielmehr muß man davon ausgehen, daß mangels entgegenstehender Vorschriften auch die nach dem •
8e Mai 1945 im aktiven Dienst verbrachte Zeit nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen ist»
Die in dem Gesetz zu Art 131 GrundG enthaltene Regelung will bei den hier in Betracht kommenden Beamten nur die Rechtsstellung nach dem Ausscheiden klären; für die davorliegende Zeit fehlt es an einem Bedürfnis für eine besondere Regelung. Ist aber der der Regelung zugrunde liegende Anknüpfungspunkt nicht der 8» Mai 1945, sondern das Ausscheiden des Beamten, dann muß auch als "Stichtag für die Festsetzung des Status o o c, der Tag der tatsächlichen Entfernung" maßgebend sein (vgl Anders 3* Aufl 1954 Bern 2 zu § 63, Bern 8 Abs 3 zu § 62 unter Hinweis - Fußnote 1 - darauf, daß im Ergebnis auch das Urteil des BVG - BVerfGE 3, 184, 202 -als zustimmend anzusehen sei)a	.
Da der Kläger bei seiner Herabstufung bereits das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 c•2 bezogen hat, ist nach den obigen Ausführungen dieses auch bei., der Berechnung der ruhegehaltfähigen Bezüge zugrunde zu legen. Die Folge hiervon ist, daß die Beklagte nicht, berechtigt war, auf Grund des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG ihren Bescheid vom 10. Januar 1951 abzuändern, und verpflichtet 1st, dem Kläger die Pension nach Maßgabe dieses Bescheids zu zah.len0
Die .Revision war deshalb zurückzuweisen,, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.,
Dr- Geiger	Dr- Pagendarm	Pietsch
 Dr„ Kreit	Wolany