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BGH · III ZR 353/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 353/51

hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr.Geiger und der Bundesrichter DroPagendarm, Rietschel, Dr.Weber und Dr.Wolany für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4o Oktober 1951 wird zurückgewiesen„ rer der Firma begab sich mit dem Käufer Stra senverkehrsamt und erklärte der Wahrheit zuwider, der Kraft fahrzeugbrief sei bei Überführung des Wagens von Ulm nach verloren gegangen, das Ulmer Werk werde einen Ersatzbrief beschaffen und dem Strassenverkehrsamt in des Das Lieferwerk ließ den Kraftfahrzeugbrief nach Einlösung Akzeptes April 1950 der Firma zukoinmen heitshalber übereignen und erhielt den Kraftfahrzeugbrief* die Firma HflBBI Unterzeichnete einen Auftrag an das Strassenverkehrsamt, den Brief nach Zulassung des Wagens an die Klägerin äuszuhändigenc Die Klägerin gewährte der Firma HiHHB weiteren Kredit in Höhe von rund 14 000 DM* Bald darauf ging die Firma in Konkurs. Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt für ihren mutmaß-liehen Ausfall im Konkurs der Firma in Anspruch. Sie'hat ausgeführt, das Strassenverkehrsamt habe dadurch, daß es entgegen den gesetzlichen Vorschriften den Wagen ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zugelassen habe, eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung begangen. Sie hat vorge tragen,.die Klägerin gehöre nicht zu den nach § 839 BGB ge-. Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt- Sie hat noch ausgeführt, daß nach Mitteilung des Konkursverwalters eine ■ Konkursquote von höchstens 30 5» erwartet werde, und hat im übrigen ihren Antrag dahin geändert« abändernd festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß sie auf Grund der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes über das Fahrzeug KlÖckner-Humboldt-Deutz, Fahrgestell Nr 9277/ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Eigenschaft der Klägerin'als Dritte im Sinne des § 839 BGB verneint hat; das Berufungsgericht hat diese Frage offenge-lassen, die Klage aber abgewiesen, weil es an dem ursäch-liehen Zusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung der Beklagten und .dem Schäden der Klägerin fehle, letzty daß sie - entgegen der Vorschrift des § 25 Abs 4 Satz 2 StVZO - den Wagen zugelassen hätten, ohne sich gleic! zeitig den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen Die von der Beklagten nicht bestrittene Amtspflichtver letzung kann aber nur dann zu einer Schadensersatzpflicht ist der Brief bei jeder Befassung *der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug "zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rech Zur Sicherung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug trägt der Brief dadurch hei, daß er bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, z.Bo bei Eigentumswechsel, vorgelegt werden muß. Beantragt ein unrechtmäßiger Besitzer die Zulassung des• Fahrzeugs, so zeigt das Fehlen des Briefes den unrechtmäßigen Erwerb,” Der Brief dient aber, wie aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen zu entnehmen ist, nur dem Schutz des Eigentümers oder des dinglich Berechtigten am Wagen, nicht dem Schutz des Briefinhabers, Es ist nicht der Zweck der Bestimmungen über die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bei der Zulassungsstelle, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen eines Dritten auf die Richtigkeit des Inhalts und auf den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu schützen Aus dem Besitz des Kraftfahrzeugbriefes, der kein Traditions-papier ist, kann daher auch noch nicht das Eigentum des Besitzers an dem Kraftfahrzeug entnommen werden. Das ist auch dem letzten Satz des Abs 2 aaO der Ausführungsanweisung zu entnehmen, wonach privatrechtliche Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse von den mit dem Brief beschäftigten Verwaltungsbehörden nicht zu prüfen oder gar zu entscheiden sind. Da die Klägerin durch das Verhalten der Zulassungsstelle nicht in einem Eigentums- oder sonstigen Recht an dem Wagen geschädigt worden ist, hat der Zulassungsbeamte der beklagten Stadt durch sein rechtswidriges Verhalten auch keine

Zitierte Normen: § 839 BGB
WagenFirmaKraftfahrzeugbriefBriefFahrzeugStadtKlägerinDritteRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!	.	•	->	o
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Für die Amtliche Sammlung!
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Rechtssatz
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Durch die Vorschrift des
25 Ahs A Satz 2 StVZO,
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wonach der Kraftfahrzeugbrief bei jeder Befassung -der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen der Eigentümer und der dinglich Be rechtigte am Wagen geschützt werden« Dagegen dient der Brief nicht dem Schutz des Rechtsverkehrs in dem Sinn, daß aus seinem Besitz auf die Verfügungs berechtigung des Briefinhabers über den Wagen geschlossen werden könnte« Die Amtspflicht des Zu
 lassungsbeamten, sich bei jeder Befassung mit de Wagen den Brief vorlegen zu lassen, besteht somit nur gegenüber dem Eigentümer und dinglich Berechtigten am Wagen,.nicht aber gegenüber demjenigen, der auf die Verfügungsberechtigung des Briefbe-sitzers vertraut
 Aktenzeichens III ZR 353/51 Urteil des BGH vom 25 o Juni 1953
LG Münster OLG Hamm
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Verkündet laut Protokoll am 25 > Juni 1953? Vogt,
 Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.,
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 vertreten durch ihren Vorstand
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisicnsklägerin
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Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
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die Stadt Münster, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
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- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,-
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Dr.Geiger und der Bundesrichter DroPagendarm, Rietschel, Dr.Weber und Dr.Wolany
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4o Oktober 1951 wird zurückgewiesen„
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«,
Von Rechts wegen
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heitshalber übereignen und erhielt den Kraftfahrzeugbrief* die Firma HflBBI Unterzeichnete einen Auftrag an das Strassenverkehrsamt, den Brief nach Zulassung des Wagens an die Klägerin äuszuhändigenc Die Klägerin gewährte der Firma HiHHB weiteren Kredit in Höhe von rund 14 000 DM* Bald darauf ging die Firma	in Konkurs. Im Konkurs-
verfahren wurde für die Klägerin eine Forderung von
14 319>99 DM festgestellt.
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Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt für ihren mutmaß-liehen Ausfall im Konkurs der Firma	in	Anspruch.
Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 5; 000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1„ Juli 1950 zu verurteilen., Sie'hat ausgeführt, das Strassenverkehrsamt habe dadurch, daß es entgegen den gesetzlichen Vorschriften den Wagen ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zugelassen habe, eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung begangen. Nur dadurch sei der Betrug des Geschäftsführers DflE möglich ge-worden. Der Schaden der Klägerin durch den teilweisen Aus-fall ihrer Forderung im Konkurs der Firma betrage mindestens
5 000 DM.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorge tragen,.die Klägerin gehöre nicht zu den nach § 839 BGB ge-. schützten Dritten. Das Strassenverkehrsamt habe auch nur. fahrlässig gehandelt, die Klägerin müsse daher erst die Unmöglichkeit anderweiten Ersatzes dartun. Es fehle auch an de ursächlichen Zusammenhang zwischen der Amtspflifihtverletzung des Strassenverkehrsamtes und dem Schaden, der der Klägerin drohe. Im übrigen treffe die Klägerin wegen ihrer Leichtfertigkeit beim Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages
 ein mitwixkendes Verschulden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Gegen dieses
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Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt- Sie hat noch ausgeführt, daß nach Mitteilung des Konkursverwalters eine ■ Konkursquote von höchstens 30 5» erwartet werde, und hat im übrigen ihren Antrag dahin geändert«
abändernd festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß sie auf Grund der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes über das Fahrzeug KlÖckner-Humboldt-Deutz, Fahrgestell Nr 9277/
136, der Firma HfHHIM in	einen	Kredit
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von 14 319?99 DM einräumte, soweit die Klägerin
 mit dieser Forderung im Konkurs HflBPBP ausfällt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen,
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 des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem letzten in der Berufungsinstanz gestellten Antrag, Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision,
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die
 Eigenschaft der Klägerin'als Dritte im Sinne des § 839 BGB
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verneint hat; das Berufungsgericht hat diese Frage offenge-lassen, die Klage aber abgewiesen, weil es an dem ursäch-liehen Zusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung der Beklagten und .dem Schäden der Klägerin fehle,
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Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind schon aus den Gründen des Landgerichtsurteils unbegründet..
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Die Klägerin hat behauptet, die Beamten der Zulassungs stelle der ."beklagten Stadt hätten ihre Pflicht dadurch ver
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letzty daß sie - entgegen der Vorschrift des § 25 Abs 4 Satz 2 StVZO - den Wagen zugelassen hätten, ohne sich gleic!
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zeitig den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen
 Die von der Beklagten nicht bestrittene Amtspflichtver letzung kann aber nur dann zu einer Schadensersatzpflicht

der beklagten Stadt führen
 wenn die Klägerin als Dritte
 Sinne des
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 Pall zu verneinen
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Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140
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der sich der Senat (BGHZ 1, 388 /3947und neuerdings
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dung vom 30*4-1953 - III ZR 204/52 -)*angeschlossen hat,
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te am Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechj sei" v.orzulegen* In der.,Ausführungs ver Ordnung zur Reichs-
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Zur Sicherung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug trägt der Brief dadurch hei, daß er bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, z.Bo bei Eigentumswechsel, vorgelegt werden muß. Beantragt ein unrechtmäßiger Besitzer die Zulassung des• Fahrzeugs, so zeigt das Fehlen des Briefes den unrechtmäßigen Erwerb,”
Airch den Vorlagezwang hinsichtlich des Briefes sollen also Verfügungen Nichtberechtigter über den Wagen erschwert werden. Der Brief dient aber, wie aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen zu entnehmen ist, nur dem Schutz des Eigentümers oder des dinglich Berechtigten am Wagen, nicht dem Schutz des Briefinhabers, Es ist nicht der Zweck der Bestimmungen über die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bei der Zulassungsstelle, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen eines Dritten auf die Richtigkeit des Inhalts und auf den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu schützen Aus dem Besitz des Kraftfahrzeugbriefes, der kein Traditions-papier ist, kann daher auch noch nicht das Eigentum des Besitzers an dem Kraftfahrzeug entnommen werden. Das ist auch dem letzten Satz des Abs 2 aaO der Ausführungsanweisung zu entnehmen, wonach privatrechtliche Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse von den mit dem Brief beschäftigten Verwaltungsbehörden nicht zu prüfen oder gar zu entscheiden
 sind.
Da die Klägerin durch das Verhalten der Zulassungsstelle nicht in einem Eigentums- oder sonstigen Recht an dem Wagen geschädigt worden ist, hat der Zulassungsbeamte der beklagten Stadt durch sein rechtswidriges Verhalten auch keine
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ihr gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen,
 ohne daß es noch einer Prüfung der Revisionsrügen zu der
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präge der Kausalität bedurft hätte«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
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