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BGH · 1 U 279/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 U 279/03

Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu demindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich Dieser Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642 = WM 2002, 1456, 1457; Urteil vom 12. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklagten M.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 278 BGB
MitarbeiterRechtsprechungAuskunftsvertragNJWAnlagevermittlerHaftung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1. Juli 2004
dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena vom 13. November 2003 - 1 U 279/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Gegenstandswert: 33.584,74 €
Gründe
 Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Insbesondere weicht die angefochtene Entscheidung weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab noch wirft sie klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu demindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich
 
macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dieser Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642 = WM 2002, 1456, 1457; Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02- WM 2004, 631, 633; jeweils m.w.N.). Anlagevermittler in diesem Sinn kann auch eine Vertriebsgesellschaft sein, die sich ihrerseits zur Erfüllung ihrer Pflichten (§ 278 BGB) freier Mitarbeiter bedient (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteile vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - ZIP 2004, 414 und vom 12. Februar 2004 aaO). Die Haftung des Anlagevermittlers bei Verletzung des Auskunftsvertrags besteht ferner unabhängig davon, inwieweit daneben zugleich der Kapitalsuchende oder einer der Initiatoren oder Hintermänner dem Anleger wegen unrichtiger Angaben schadensersatzpflichtig ist. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - NJW 2003, 2821, 2822 betrifft die Haftung der Finanzierungsbank im Verhältnis zu den Mitgliedern der Fondsgesellschaft und damit eine andere Fallgestaltung.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklagten M. im Namen der Beklagten aufgetreten. Demnach ist ein Auskunftsvertrag nicht mit M. , sondern mit der Beklagten zustande gekommen.
Schlick
 Wurm
Kapsa
 Dörr
Galke