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BGH · III ZR 352/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 352/52

Gesetz* Deutsches Beamtengesetz § 127$ 2C VÖ des Verwaltungsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 20* Oktober 1948 (WiGBl 1948, 111) § 3$ UmstG § 27* DVO zu dem DBG vom 13.10.1938 (RGBl I, 1421) erlassenen DurchführungsVorschriften Nr 9 zu § 127 DBG, durch die für das Ruhen der Versorgungsbezüge eines im öffentlichen Dienst wiederverwendeten Ruhestandsbeamten eine K*trzungsgrenze von monatlich 300 EM bezw. September 1952 wird, soweit dieses die Ansprüche für die Zeit vom 1« April bis zu dem 31« August 1953 betrifft, zurückgewiesen; jedoch wird das Urteil dahin klargestellt, daß die Ansprüche des Klägers für die genannte Zeit dem Gründe nach gerechtfertigt sind. April 1951 stellte die Beklagte die Zahlung von Versorgungsbezügen ein und hat dazu im einzelnen geltend gemacht: Das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Justizaushelfer übersteige die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Deshalb habe der Kläger gemäß § 127 DBG Versorgungsbezüge nicht zu bekommen, da die durch die 2, Durchführungsverordnung zu dem Deutschen .Beamtengesetz vom 13« Oktober 1938 (RGBl I, 1421) eingeführten Durchführungsvorschriften (DV) Nr 9 zu § 127 DBG, die eine Kürzungsgrenze von monatlich 300 RM vorsahen, zu Gunsten des Klägers keine Anwendung finden könnten. SparVO -, die in § 3 die Anwendung des Deutschen Beamtengesetzes »in seiner ursprünglichen Fassung» auf alie Ruhestandsbeamten vorsehe und deshalb insoweit die Anwendbarkeit der erst unter dem 13. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin ein Teilund Zwischenurteil erlassen, durch das unter Abweisung des Klägers mit dem geltend gemachten Zinsanspruch der Anspruch des Klägers im Übrigen für die Zeit vom 1. September 1952 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger vom 1. Oktober 1952 ab einen Betrag des ihm zustehenden Buhegehalts zu zahlen, der zusammen mit dem Einkommen aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst die Summe von 300 DM monatlich ausmaoht. August 1953 für erledigt zu erklären, da sie für diese Zeit die Differenz zwischen dem Einkommen des Klägers als Justiz-aushelfer und 300 Dil monatlich in Höhe von 47,76 DM monatlich bezahlt habe. DVO zu dem DBG eingeführte Kürzungsgrenze von 300 EM bezw DM (DV Hr 9 zu § 127) zu Gunsten des Klägers zu beachten ist oder nicht* Zwischen den Parteien herrscht Kein Streit mehr darüber, daß der Kläger gemäß § 1 BPG nicht Bundesbeamter geworden ist. Oktober 1948 gerechnet haben, so daß gemäß § 3 dieser Verordnung auf den Kläger als Ruhestandsbeamten "das Deutsche Beamtengesetz in seiner ursprünglichen Passung (§14 Abs 1 Hr 1 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23- Juni 1948 (GVB1 des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebiets S 54) mit den sich aus § 14 Abs 2 des Übergangsgesetzes und dieser Verordnung ergebenden Einschränkungen" anzuwenden ist. Da von diesen einschränkenden Bestimmungen die in der DY Nr’9 zu § 127 DBG festgesetzte Kürzungsgrenze nicht betroffen sei, müsse - so meint das Berufungsgericht weiter -diese Kürzungsgrenze auch für den Kläger als «bisheriges Recht« gelten. Zunächst kann schon darin dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, daß - von den in § 14 Abs 2 des Übergangsgesetzes und der 2. Wenn dann auch weiter von den Durchführungsverordnungen und AusführungsbeStimmungen die Rede ist, so läßt das zwar einerseits nicht die zunächst von der Beklagten vorgenommene Auslegung zu, daß lediglich die Bestimmungen der 1. DVO vom 27- Juni 1937 in ihrer Ursprungsfassung anzuwenden seien, kann aber andererseits nur bedeuten, daß zwar grundsätzlich alle Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen, aber doch eben nur insoweit anzuwenden sind, als sie zur Ausführung und Durchführung des Gesetzes in seiner ursprünglichen Passung ergangen sind. Daß nicht schlechthin sämtliche Bestimmungen aller Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmun-&en anzuwenden sind, ergibt sich bereits aus folgender Überlegung s Da das Deutsche Beamtengesetz, in seiner ursprünglichen Passung anzuwenden ist, haben - darüber sind auch die Parteien einig - die durch die späteren Änderungsge-setze erfolgten Änderungen außer Betracht zu bleiben. wieder anzuv/enden war, gefolgert werden, daß auch die sämtlichen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen insoweit, aber auch nur insoweit Geltung haben .sollten,; als sie auf die Bestimmungen des Gesetzes in seiner ursprünglichen Passung .Bezug hatten. SparVO, soweit durch sie die - von den öffentlichen Dienstherren stets als rechtsgültig behandelte -Kürzungsgrenze wieder beseitigt wurde, nicht erhöhen werden. Die Verordnung, ist vom Verwaltungsrat cjes Vereinig-ten-Wirtschaftsgebiets auf Grund der ihm durch § 27 Abs 2 a des Umstellungsgesetzes erteilten Ermächtigung erlassen worden,. Wie in der genannten Entscheidung des Senats im einzelnen weiter dargelegt ist, sind die Versorgungsbezuge eines Beamten, soweit sie auf Grund des Deutschen Beamtengesetzes nach bestimmten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und einer bestimmten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berechnen sind, unbeschränkt erworbene und damit »wohlerworbene» Rechte» Der Anspruch auf Versorgungsbezüge .vurde aber von vornherein nur mit der Maßgabe erworben, daß bei anderweiter Verwendung des Ruhestandsbeamten im öffentlichen Dienst ein völliges oder teilweises Ruhen der Versorgungsbezüge eintreten würde.» Die Fragen, was als Verwendung im öffentlichen Dienst anzusehen ist und in welchem Anfang das Rumen der Versorgungsbezüge bei einer derartigen Verwendung einzutreten hatte, war im Laufe der Zeit im einzelnen verschieden geregelt und diese Regelungen konnten nach der Auffassung des Senats durch einfaches Gesetz geändert werden, ohne daß der Gesetzgeber sich der Gefahr des Eingriffs in wohlerworbene Beamtenrechte aussetzte» Insoweit war daher der Anspruch auf Versorgungsbezüge von Anfang an nur mit dem Vorbehalt einer gesetzlichen Modifizierung der Kürzung bei anderweiter Verwendung im öffentlichen Dienst erworben. September 1953 erfolgten Inkraft treten der durch § 158 BBG eingeführten neuen Kürzungsgrenze die durch DV Nr 9 au § 127 DBG eingeführte Kürzungsgrenze von monatlich 300 DM auch für den Kläger wieder zu beachten. Streitig ist jedoch zwischen den Parteien geblieben, in welcher Röhe der Kläger für diese Zeit Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Justizaushelfer gehabt hat und welche Beträge ihm Baa Berufungsgericht hat für die Zeit seit dem 1, Oktober 1952 die Beklagte verurteilt, **an den Kläger einen Betrag des ihm zustehenden Ruhegehalts zu zahlen, der zusammen mit dem Einkommen aus seiner Verwendung im öffentlichen Bienst die Summe von 300 UM ausmachttt, Eer Kläger hatte jedoch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmt bezifferten Betrages von monatlich 85,76 BM verlangt. Wenn diesem Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines bezifferten Betrages mit Rücksicht darauf, daß das künftige Einkommen des Klägers bei Erlaß des Urteils noch nicht feststand, für die Zukunft nicht entsprochen werden konnte, so wäre der Kläger zweckmässigerweise gemäß § 139 ZPO zu veranlassen gewesen, anstelle seines Leistungsan-träges einen entsprechenden Eeststellungsantrag zu stellen. Angesichts dessen, daß der Kläger aber tatsächlich seinen bezifferten Leistungsantrag stets aufrecht erhalten hat, kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Ansprüche für die hipr interessierende Zeit betrifft, lediglich als Entscheidung über den Grund des bezifferten Leistungsanspruchs des Klägers aufgefaßt werden. Nach dem oben Gesagten ist der Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 127 UStellungsG § 139 ZPO
ZeitGrundGesetzBestimmungAnspruchKlägerKürzungsgrenze

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Zz
2532 021
Gesetz* Deutsches Beamtengesetz § 127$ 2C VÖ des Verwaltungsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 20* Oktober 1948 (WiGBl 1948, 111) § 3$ UmstG § 27*
Rechtssatz* Die mit der 2. DVO zu dem DBG vom 13.10.1938 (RGBl I, 1421) erlassenen DurchführungsVorschriften Nr 9 zu § 127 DBG, durch die für das Ruhen der Versorgungsbezüge eines im öffentlichen Dienst wiederverwendeten Ruhestandsbeamten eine K*trzungsgrenze von monatlich 300 EM bezw. DH eingeführt worden war, war auf Grund des § 3 der vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassenen 2. SparVO vom 20.10.1948 (WiGBl 48, 111) nicht mehr zu beachten. Die Kürzungsgrenze ist kein "wohler-worbenea1* Beamtenrecht und konnte durch eine auf Grund des § 27 des DmstG erlassene Verordnung beseitigt werden.
Aktenzeichen: III ZR 352/52 Ort. d. BGH. v. 25..Oktober 1954
DG Hannover . ODG Celle
 tl
III ZR 352/52
Verkündet am 25« Oktober 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion in	JflMBBstraße	41^
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den BahnhofsSchaffner i.R., jetzigen Justizaushelfer Hermann IHR) in Gtfm? FflPbtraße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br.‘Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Br. Wolany und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Hauptsache ist hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit seit dem 1. September 1953 erledigt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. September 1952 wird, soweit dieses die Ansprüche für die Zeit vom 1« April bis zu dem 31« August 1953 betrifft, zurückgewiesen; jedoch wird das Urteil dahin klargestellt, daß die Ansprüche des Klägers für die genannte Zeit dem Gründe nach gerechtfertigt sind.
Im übrigen wird auf die Rechtsmittel der Beklagten das vorbezeichnete Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 11. Dezember 1951 abgeändert i
Die Klage wird, soweit mit ihr Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1953 geltend gemacht werden, abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der seit einigen Jahren beim Amtsgericht in CHHH als Justizaushelfer beschäftigte Kläger war früher Bahnbeamter und wurde zu dem 1. August 1938 als Bahnhofsschaffner (Beamter auf Lebenszeit) wegen Dienstunfähigkeit in den Buhestand versetzt. Sein Buhegehalt wurde unter Zugrundelegung eines ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens von 169,50 RM auf, monatlich 102,20 RM festgesetzt und in dieser Höhe zunächst bezahlt. Ab 1. April 1951 stellte die Beklagte die Zahlung von Versorgungsbezügen ein und hat dazu im einzelnen geltend gemacht: Das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Justizaushelfer übersteige die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Deshalb habe der Kläger gemäß § 127 DBG Versorgungsbezüge nicht zu bekommen, da die durch die 2, Durchführungsverordnung zu dem Deutschen .Beamtengesetz vom 13« Oktober 1938 (RGBl I, 1421) eingeführten Durchführungsvorschriften (DV) Nr 9 zu § 127 DBG, die eine Kürzungsgrenze von monatlich 300 RM vorsahen, zu Gunsten des Klägers keine Anwendung finden könnten. Denn gemäß Abschn IV Ziff 7 Abs 2 der 2. Durchführungsverordnung zu dem Bundespersonalgesetz (BPG) vom 10. Oktober 1950 (BGBl I, 726) richteten sich die Rechtsverhältnisse des Klägers als Ruhestandsbeamten »nach bisherigem Recht». Zu dem bisherigen Recht im Sinn dieser Bestimmung aber gehöre auch die vom Yerwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassene 2. VO zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl 48, 111) - 2. SparVO -, die in § 3 die Anwendung des Deutschen Beamtengesetzes »in seiner ursprünglichen Fassung» auf alie Ruhestandsbeamten vorsehe und deshalb insoweit die Anwendbarkeit der erst unter dem 13. Oktober 1938 ergangenen 2, DVO zu dem DBG ausschließe.
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Der Kläger, der die Auffassung vertritt, daß die Kürzungsgrenze von monatlich 300 DM auch zu seinen Gunsten Anwendung finden'müsse, erhebt mit der vorliegenden Klage Anspruch auf den ihm vermeintlich.zu Unrecht vorenthaltenen Teil seines Buhegehalts. Er verlangt unter Zugrundelegung eines Brutto-Monatsverdienstes als Jus ti zaushelf er von 214,24 DM monatlich (300 - 214,24 =) 85,76 DM und hat um Verurteilung der Beklagten zur laufenden Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen ab*1. April 1951 gebeten.
Das Bandgericht hat der Klage stattge&eben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten hin ein Teilund Zwischenurteil erlassen, durch das unter Abweisung des Klägers mit dem geltend gemachten Zinsanspruch der Anspruch des Klägers im Übrigen für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 30. September 1952 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger vom 1. Oktober 1952 ab einen Betrag des ihm zustehenden Buhegehalts zu zahlen, der zusammen mit dem Einkommen aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst die Summe von 300 DM monatlich ausmaoht.
In der Bevisionsinstanz haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache hinsiohtlich der Ansprüche für die Zeit seit dem 1. September 1953 für erledigt erklärt. Die Beklagte bittet, die Hauptsache auch hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit vom 1. April bis 31. August 1953 für erledigt zu erklären, da sie für diese Zeit die Differenz zwischen dem Einkommen des Klägers als Justiz-aushelfer und 300 Dil monatlich in Höhe von 47,76 DM monatlich bezahlt habe. Im übrigen verfolgt die Beklagte mit der Revision die Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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22.
Rntacheidungsgründet
I.
Die Entscheidung über die für die Zeit vor dem 1. April 1953 geltend gemachten Ansprüche des Klägers hängt davon ab, ob bei der Berechnung der an den Kläger auszuzahlenden Versorgungsbezüge die durch die 2. DVO zu dem DBG eingeführte Kürzungsgrenze von 300 EM bezw DM (DV Hr 9 zu § 127) zu Gunsten des Klägers zu beachten ist oder nicht* Zwischen den Parteien herrscht Kein Streit mehr darüber, daß der Kläger gemäß § 1 BPG nicht Bundesbeamter geworden ist. Dementsprechend haben auch die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Rechtslage nicht das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung zur Anwendung gebracht (§2 aaO), sondern sind zutreffend von der in Abschn IV Ziff 7 Abs 2 der 2. DVO zu dem BPG enthaltenen Bestimmung ausgegangen, nach der sich die Rechtsverhältnisse der Ruhestandsbeamten r,nach bisherigem Recht" richten. Bs ist ferner richtig, daß die Vorinstanzen zu dem bisherigen Recht im Sinn die- . ser Bestimmung auch die 2. SparVO vom 20. Oktober 1948 gerechnet haben, so daß gemäß § 3 dieser Verordnung auf den Kläger als Ruhestandsbeamten "das Deutsche Beamtengesetz in seiner ursprünglichen Passung (§14 Abs 1 Hr 1 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23- Juni 1948 (GVB1 des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebiets S 54) mit den sich aus § 14 Abs 2 des Übergangsgesetzes und dieser Verordnung ergebenden Einschränkungen" anzuwenden ist. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die hier in Bezug genommene Bestimmung des § 14 des Übergangsgeset-zee auch nach der durch § 84 Abe 1 des Gesetzes Hr 15 der
 Militärregierung (ABI brit.Mil.Reg. S 1152) erfolgten Aufhebung des Übergangsgesetzes noch weiterhin zur Auslegung der Präge, was unter «das Deutsche Beamtengesetz in seiner ursprünglichen Passung« im Sinn des § 3 der 2. SparVO verstanden werden muß,, heranzuziehen ist. § 14 Abs 1 Br 1 des Übergangsgesetzes bestimmt, daß «das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 39) in seiner ursprünglichen Passung mit seinen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen« sinngemäß anzuwenden sei«. Mit der Passung dieser Bestimmung, in der von den Durchführungs-verOrdnungen die Rede ist, hat der Gesetzgeber nach der Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Ausdruck gebracht, daß grundsätzlich neben dem Beamt engesetz in seiner ursprünglichen Passung alle Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen anzuwenden seien und zwar lediglich mit den sich aus §14 Abs 2*des Übergangsgesetzes und der 2, Sparverordnung selbst ergebenden Einschränkungen.
Da von diesen einschränkenden Bestimmungen die in der DY Nr’9 zu § 127 DBG festgesetzte Kürzungsgrenze nicht betroffen sei, müsse - so meint das Berufungsgericht weiter -diese Kürzungsgrenze auch für den Kläger als «bisheriges Recht« gelten.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind -begründet.	‘	*
Zunächst kann schon darin dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, daß - von den in § 14 Abs 2 des Übergangsgesetzes und der 2. SparVO selbst enthaltenen Einsohränkun-Vgen abgesehen - alle zu dem Deutschen Beamtengesetz erlasse-nen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen in vollem Umfang anzuwenden seien. Das entscheidende Gewicht wird in § 3. der 2*. SparVO und § 14 des Übergangsge-
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setzes darauf gelegt, daß das Deutsche Beamtengesetz nicht in seiner späteren, sondern in seiner ursprünglichen Passung anzuwenden ist. Wenn dann auch weiter von den Durchführungsverordnungen und AusführungsbeStimmungen die Rede ist, so läßt das zwar einerseits nicht die zunächst von der Beklagten vorgenommene Auslegung zu, daß lediglich die Bestimmungen der 1. DVO vom 27- Juni 1937 in ihrer Ursprungsfassung anzuwenden seien, kann aber andererseits nur bedeuten, daß zwar grundsätzlich alle Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen, aber doch eben nur insoweit anzuwenden sind, als sie zur Ausführung und Durchführung des Gesetzes in seiner ursprünglichen Passung ergangen sind. Daß nicht schlechthin sämtliche Bestimmungen aller Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmun-&en anzuwenden sind, ergibt sich bereits aus folgender Überlegung s Da das Deutsche Beamtengesetz, in seiner ursprünglichen Passung anzuwenden ist, haben - darüber sind auch die Parteien einig - die durch die späteren Änderungsge-setze erfolgten Änderungen außer Betracht zu bleiben. Demgemäß können auch die Ausführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen, die sich auf diese gesetzlichen Änderungen beziehen, im Rahmen des § 3 der 2. SparVO und §14 des Übergangsgesetzes keine Geltung mehr beanspruchen. Deshalb wurden beispielsweise dia mit der 4- DVO vom 12. November 1941 (RGBl I, 715) zu dem durch das 3- Änderungsgesetz vom 21. Oktober 1941 (RGBl I, 646) eingeführten § 98 a erlassenen Durchführungsvorschriften gegenstands- . los. Hingegen traten die in der 1. und 2. DVO enthaltenen Durchführungsvorschriften zu den §§ 115> 118 wieder in Geltung, obwohl sie durch die 4- DVO mit Rücksicht auf die durch das 3- Änderungsgesetz vorgenommenen Änderungen des Gesetzes aufgehoben worden waren. Rs muß deshalb daraus, daß das Gesetz ftin seiner ursprünglichen Passung
 
mit seinen I)ux.ehführangsyerordnurigen und Ausführungsbe- , Stimmungen?1 wieder anzuv/enden war, gefolgert werden, daß auch die sämtlichen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen insoweit, aber auch nur insoweit Geltung haben .sollten,; als sie auf die Bestimmungen des Gesetzes in seiner ursprünglichen Passung .Bezug hatten. Ist das aber richtig, dann kann die Kürzungsgrenze, die durch die mit der 2. DVO. eingeführte DY Nr 9 zu § 127 DBG normiert ist, zu Gunsten des Klägers keine Anwendung finden. Denn diese Kürzungegrenze ist - im Gegensatz zu den meisten übrigen Bestimmungen der DVO - erst mit Wirkung vom 1. April 1938.ah eingeführt .und.dient nicht der Durchführung und Ausführung des am 1« Juli 1937.in Kraft getretenen Gesetzes in seiner Drsprungsfassung. Deshalb kann hier die ]fra-ge offen bleiben, ob die Bestimmung über die Einführung der Kürzungsgrenze überhaupt als. rechtswirksam anzusehen
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ist oder ob ihr mit Bucksicht darauf, daß es sich um eine sachliche Brgänzung (oder Abänderung) des Gesetzes handelte, zu deren Erlaß die Bestimmung des § 183 DBG die Heichs-minister des Innern und der Finanzen nicht ermächtigte, die Wirksamkeit abgesprochen werden muß.
Es können auch begründete Bedenken gegen die Heohts-gültigkeit der 2. SparVO, soweit durch sie die - von den öffentlichen Dienstherren stets als rechtsgültig behandelte -Kürzungsgrenze wieder beseitigt wurde, nicht erhöhen werden. Die Verordnung, ist vom Verwaltungsrat cjes Vereinig-ten-Wirtschaftsgebiets auf Grund der ihm durch § 27 Abs 2 a des Umstellungsgesetzes erteilten Ermächtigung erlassen worden,. Kraft dieser Bxroächtigung wurde der Verordnungsgeber zwar - wie im einzelnen in der Entscheidung des Senats in BGHZ 9, 359 ausgeführt ist - nicht von der Bindung an die. in Art 129 WeimVerf auf gestellten beamten-
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rechtlichen Grundsätze freigestellt und mithin nicht zu dem Eingriff in «wohl-erworbene Beamt eure chte” berechtigt»
Wie in der genannten Entscheidung des Senats im einzelnen weiter dargelegt ist, sind die Versorgungsbezuge eines Beamten, soweit sie auf Grund des Deutschen Beamtengesetzes nach bestimmten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und einer bestimmten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berechnen sind, unbeschränkt erworbene und damit »wohlerworbene» Rechte» Der Anspruch auf Versorgungsbezüge .vurde aber von vornherein nur mit der Maßgabe erworben, daß bei anderweiter Verwendung des Ruhestandsbeamten im öffentlichen Dienst ein völliges oder teilweises Ruhen der Versorgungsbezüge eintreten würde.» • Dieser Vorbehalt war im Deutschen Beamtengesetz (§ 127) selbst ausdrücklich normiert und fand sich bereits als allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz vor Einführung des Deutschen Beamtengesetzes im Reichsbeamtengesetz und in den einschlägigen Landesgeset-zen. Die Fragen, was als Verwendung im öffentlichen Dienst anzusehen ist und in welchem Anfang das Rumen der Versorgungsbezüge bei einer derartigen Verwendung einzutreten hatte, war im Laufe der Zeit im einzelnen verschieden geregelt und diese Regelungen konnten nach der Auffassung des Senats durch einfaches Gesetz geändert werden, ohne daß der Gesetzgeber sich der Gefahr des Eingriffs in wohlerworbene Beamtenrechte aussetzte» Insoweit war daher der Anspruch auf Versorgungsbezüge von Anfang an nur mit dem Vorbehalt einer gesetzlichen Modifizierung der Kürzung bei anderweiter Verwendung im öffentlichen Dienst erworben. Die Beseitigung der Kürzungsgrenze durch die 2* SparVO enthielt mithin keinen unzulässigen Eingriff in wohlerwor- • bene Beamtenrechte und war daher durch die in § 27 Abs 2 a des Umstellungsgesetzes enthaltene Ermächtigung gedeckt»
 
Daher war die Klage, soweit mit ihr Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1953 geltend gemacht werden, abzuweisen. '	*	<
Durch §’ 180 Abs 5 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist neben der 3. SparVO auch Abschn II und damit auch § 3 der 2. SparVO mit Wirkung vom 1- April 1953 ab aufgehoben worden. Das bedeutet, daß vom 1. April 1953 an auch für die Versorgungsansprüche des Klägers wieder das. Deutsche tBeamtengesetz mit seinen Durchführungs- und Aüsführungsbe-stimmungen in der .sich ohne Anwendung der aufgehobenen Vorschriften der 2. SparVO ergebenden Fassung anzuwenden sind (vgl Durchführungsrichtlinien zu dem BBG vom 27. Juli 1953 - GMinBl 53, 318 -). Mithin ist für die Zeit vom 1. April 1953 bis zu dem am 1. September 1953 erfolgten Inkraft treten der durch § 158 BBG eingeführten neuen Kürzungsgrenze die durch DV Nr 9 au § 127 DBG eingeführte Kürzungsgrenze von monatlich 300 DM auch für den Kläger wieder zu beachten. Auch wenn die im Verordnungswege erfolgte Einführung der Kürzungsgrenze mangels ausreichender Ermächtigung des Verordnungsgebers ungültig sein sollte, so würde sich doch der Kläger auf die Kürzungsgrenze berufen können, da diese bisher ganz allgemein auch von der Beklagten als rechtsgültig behandelt und zugunsten ihrer pensionierten Beamten angewandt worden ist. Solange muß sie mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung auch zu Gunsten des Klägers beachtet werden. Darüber herrscht zwischen’ den Parteien im Grundsatz auch Einverständnis. Streitig ist jedoch zwischen den Parteien geblieben, in welcher Röhe der Kläger für diese Zeit Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Justizaushelfer gehabt hat und welche Beträge ihm
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dementsprechend von der Beklagten zu zahlen waren. Baa Berufungsgericht hat für die Zeit seit dem 1, Oktober 1952 die Beklagte verurteilt, **an den Kläger einen Betrag des ihm zustehenden Ruhegehalts zu zahlen, der zusammen mit dem Einkommen aus seiner Verwendung im öffentlichen Bienst die Summe von 300 UM ausmachttt, Eer Kläger hatte jedoch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmt bezifferten Betrages von monatlich 85,76 BM verlangt. Wenn diesem Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines bezifferten Betrages mit Rücksicht darauf, daß das künftige Einkommen des Klägers bei Erlaß des Urteils noch nicht feststand, für die Zukunft nicht entsprochen werden konnte, so wäre der Kläger zweckmässigerweise gemäß § 139 ZPO zu veranlassen gewesen, anstelle seines Leistungsan-träges einen entsprechenden Eeststellungsantrag zu stellen. Angesichts dessen, daß der Kläger aber tatsächlich seinen bezifferten Leistungsantrag stets aufrecht erhalten hat, kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es die Ansprüche für die hipr interessierende Zeit betrifft, lediglich als Entscheidung über den Grund des bezifferten Leistungsanspruchs des Klägers aufgefaßt werden. Nach dem oben Gesagten ist der Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. April bis zu dem 31. August 1953 dem Grunde nach gerechtfertigt, so daß insoweit die Revision der Beklagten unter Klarstellung des Berufungsurteils zurückzuweisen war.
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Bie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits war aus Zweckmässigkeitsgründen in vollem Umfange dem Schlußurteil, durch das das Berufungsgericht über die Höhe
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Dr. Geiger	Rietschel	Dr.Kreft
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Dr* Hußla