Di e Un t sr- had igun go pf 1 i e ht bei " eht e i gnu ngs gle i-chen Eingriffen" und bei Aufopferungsahsprücken nach § 75 Einl ALK trifft nicht den eingreifenden Hoheitsträgery sondern den unmittelbar Begünstig tent Unmittelbar begünstigt sind regelmäßig nur der Staat und die Gemeinden? Regierungsbezirke, Kreise), Eine Ausnahme gilt für Vermögens träger mit einem durch ihre Spezialfunktiön begrenzten Aufgabenkreis; sie sind dann die unmittelbar Begünstigten, wenn gerade die Erfüllung ihrer speziellen Aufgaben den Eingriff oder das Opfer veranlaßt hat« klar ersichtlich, ob es solche Ansprüche d e s h a Id v e nie int, weil'die Erfassung und Zuweisung' der Räume im vorliegenden fall'.nicht auf Grund einer gesetzlichen. Auf jeden.Pa] 1 aber verneint das Berufungsgericht derart ig e VAufopferurigsans p rüc he des halbwe i1:für, solche An-; Sprüche nicht der Kreis, sondern, falls sie bestehen, das Land haften würde» Die Revision wendet sich dagegen, daß für Amtspflicht-Verletzungen des landrats nicht der Kreis,• sondern der Staat hafte o Sie vertritt die ; Auffassung,- die . ihm die Aufgaben auf-dem Gebiet des Wohnungswesens zugewiesen seien, auch für solche Aufepferungsansprüche hafte«. Es bedarf keiner Prüfung, ob für Ansprüche aus § 839 BGB der beklagte Kreis oder das land Hessen haften würde;" desgleichen bedarf es keiner Prüfung, ob die Klage aus § 839 BGB deshalb gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB unbegründet ist, Weil die Klägerin auf andere Weise Ersatz verlangen kann» Ansprüche aus § 859' BGB scheitern bereits daran,..daß., die Beamten des beklagten Kreises bei Erfassung der Pensions-räume der Klägerin am 261 April -1949'nicht schuldhaft'gehandelt haben.- iDas/Berufungsgericht' hat ohne nähere Begründung Aufopferungsansprüehe abgelehnt, weil ein Aufcpferungs-anspruch...der auf einer Maßnahme des Landrats in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter beruhe, nicht gegen die Kreiskommunalverwaltungi' sondern nur gegen das land geltend gemacht werden könne»’ i 1 o ^Zutreffend geht das Berufungsgericht --bei - diesen 'Ausführungen davon aus, daß die Erfassung•des Gewerbebetriebes der Klägerin als Wohnnraum und die Einweisung von Mietern rechtswidrige Handlungen des Landrats gewesen sind« Lie die Klägerin beschwerende Erfassung und Einweisung ist durch rechtskräftiges Urteil/ des Yerwaltungsg'e-richts als rechtswidrig aufgehoben = weil die Eremder.pensich der Klägerin ’’als Gewerbebetrieb nicht der Wohnraumbewirtschaftung auf Grund des KEG Nr 18 unterlag und die dennoch ergangene Erfassungsverfügung des Landrats vom 26« April 1949 und der Beschwerdebescheid des Eegieruiigspräsidenten in -Wiesbaden vom 20» Juli 1949 deshalb zu Unrecht erfolgt sind und aufzuheben waren" (vgl S 5 des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7» Juni 1950 - 111/1-1183/49 -)* Wie der Senat bereits in BGHZ 10, 220 [225/28/ ausgesprochen hat, enthält ein nach dem für die amerikanische Besatzungszone einheitlichen. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31„ Oktober 1946 (GVB1 Hess 194} ergangenes rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsge-richts, durch das auf Anfechtung?k" Per erkennende Senat ist daher an die rechtskräftige Entscheidung des -Verwaltungsgerichts in Wiesbaden Vom T* Juni 195C dahin gebunden,.daß die Erfassung der Beherbei?-gungsräume der Klägerin durch den beklagten Landkreis unrechtmässig erfolgt ist,. Zu entscheiden ist also darüber, ob Ansprüche aus der schuldlos (vgl Zifffl dieses Urteils) 'rechtswidrigen Erfassung des Gewerbebetriebes und Einweisung von Mietern -soweit, sie 'bestehen- sich gegen den beklagten Kreis richten» - ein ausgegangen ist., sondern auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff Ob einer dieser Ansprüche und welcher im vorliegenden Palle gegeben ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da beide Ansprüche sich rieht gegen den beklag-i e n K r e i o r i - nt eu v; Prä c r c Prüfung, vier für Ansprüche aus enteignur.gsgi ei '-•hem Eingriff und für Auf opf errrgsanBnrü--chg haftot Abcdürfte er:: nicht, wenn für eite ne: Durchführung des üohuungu r;cae 1 zeu otv:a ?u gewährenden En in: cPädigungen wegen hingriffs in Puüvairechte eine nusdrüekli che gesetzliche Regelung über nie Person des haftpflichtigen getrof-len wäre, wie z,P in Y/oimungsmar.gelgesetz vom 26 „ Juli 1926 (PCP] P 7KK oder in § 32 der 1. 1c Das Berufungsgericht-begründet nicht naher, warum AufOpferungsansprüche, »die auf einer Maßnahme des Landrats in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter beruhen, ebenso wie ein etwaiger Anspruch aus Amtspflichtverletzung nicht gc gen den: Kreis kn:. Demgegenüber gehen die Klägerin und der beklagte Kreis in Revision und Revisionserwiderung davon aus, daß nicht die tätiggewcr-dene Körperschaft, sondern immer der Begünstigte für die Auhopferungsansprüche' hafte, wobei die Klägerin allerdings den beklagten Kreis, dieser aber das Land oder die Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb der Klägerin liegt, als begünstigt ansehen. Hilfsweise beruft die Klägerin sich auch darauf, nach der Hessischen Kreis.ordnung sei der Landrat nicht Staats- sondern Beamter des Kreises; er habe daher für diesen gehandelt, so daß selbst nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung der Kreis für die Aufopferungsansprüche hafte, die auf vom Landrat getroffenen Maßnahmen beruhen. Die - möglicherweise auch vorn Berufungsgericht vertretene - Auffassung, für Entschädigungsansprüche aus enteignüngsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung hafte immer der eingreifende Hoheitsträger, d.h, diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren "Beamte" die Maßnahme getroffen hätten, auf der der Entschädigungsanspruch beruht, kann nicht gebilligt werden, 2. Hinsichtlich der Aufopferungsansprüche des § 75 EinlALE erklärt das Gesetz nicht den "eingreifenden Hoheitsträger", sondern den "Staat" für entschädigungspflichtig. Etir die Ansprüche aus "enteignungsgleichem Eingriff" , die ihre Begründung in einer entsprechenden Anwendung des Art 153 WeimVerf und des Art 14 GrundG finden (BGHZ 6, 270 /I9p‘) , liegt es nahe, das Subjekt der Entschädigungspf1icht aus jenen Verfassungsbestimmungen zu entnehmen; jedoch enthalten diese Artikel keine Bestimmungen darüber, wer die Ent- Für die Entschädigungsansprüche aus Aufopferung besteht Einigkeit darüber, daß' entgegen dem Wortlaut des § 75 Ein]AIR nicht nur der "Staat" als entschädigungs-pflichtig in Betracht kommt (EGZ 149? Juni 1899 - GVB1 Bac'l 1899, 359 -) bestimmen, daß die Pflicht der Entschädigung dem-Unternehmer obliegt, für den die Enteignung erfolgte Da der Eigentumsübergang' bei der Enteignung grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Feststellung und.., nach Zahlung der Entschädigung, erfolgte, 'bestand auch kein . neben dem begünstigten Unternehmer auch der die Enteignung aussprechen-de Koheitstrager mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Eingriff Subjekt der Entschädigungspflicht sei; weil der Enteignete regelmäßig von dem begünstigten Unternehmer vor Durc’hführühgder Enteignung .Entschädigung ; erhielt.. Schädigung abhängig gemacht und daneben sogar noch die vorgängige Leistung einer, besonderen Kaution als zulässig erklärt wurde, Anlaß zur Regelung der Frage., Subjekt der Entschädigungspflicht sei, bestand dagegen, als im Laufe der Zeit praktisch die Durchführung-der'Enteignung, (vorläufige Besitzeinweisung) vor den Zeitpunkt der rechts-: kräftigen Festsetzung der Entschädigung, selbst sogar vor den Zeitpunkt der Festsetzung durch, den eingreifenden Hoheits träger und erst recht vor den Zeitpunkt der Leistung einer Kaution oder Zahlung einer Entschädigungssumme verlegt wurde, wie das in immer steigendem Maße durch die neuere Gesetzgebung geschehen ist (vgl z0B, Preußisches Gesetz über ein vereinfachtes Enteignuhgsverfähren vom 26, Juli 1922 -PrGS 211 Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9 .. Regelung ist nur scheinbar durch § 26 Abs 4 Satz 1 ELG ein- -geschränkto wonach bei Inanspruchnahme für eine nicht öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Privatperson diese die Entschadigungspflxcht trifft; denn wenn diese begünstigte Stelle'nicht zahlt» so kann der Berechtigte die Entscha-i -digung von der.Bedarfsstelle verlangen» Im Heichsleistungs-gesetz ist also in der Tat der eingreifende Hoheitsträger zu dem Subjekt der Entehädigungspflicht erklärt worden.- Diese Vergütungsregelung des Eeichsleistu.ngsgesetzes erklärt sich aus der Besonderheit des Sachgebietes mit dem Ziel einer möglichst raschen Abwicklung der finanziellen Auswirkungen ■1 von Säe hie istungainanspruchnabmen aus besonderem Anlaß Im Notfall; sie kann daher nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Recht der öffentlich-rechtlichen Entschädigung gewertet werden» Die gleiche Regelung wie im Reichsleistungsgesetz (Bedarfsstelle Subjekt der Entschädigungspflicht) ist auch in die nach 1945 erlassenen, das Reichsleistungsgesetz ersetzenden Landesgesetze übernommen worden .(§ 16 Hessisches Le.istungspflichtgesetz vom 26». Aber auch insoweit handelt es sich wiederum nur um Regelungen für besondere .Notfälle, die nicht als Ausdruck eines allgemeinen, für das ganze Recht der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, geltenden Rechtsgedankensangesehen werden können» Das zeigt z,3c der Umstand, daß in § 17 der Hessischen Verordnung zur Sicherstellung von Baugeraten und Baustoffen zu dem Zwecke.des Wiederaufbaus vom. März 1953 (BGBl I, 45), das als Spezialmaterie- einer künftigen bundesgesetzlichen Regelung der Sachleistungspflicht in Notfällen vorweggenommen wurde, folgt in § 13 dem der bisherigen Rechtsentwicklung entnommenen Prinzip, daß der durch die Leistung Begünstigte die Entschädigung zu.-zahlen habe', Wenn ie is bangs-empfänger nach § 4 des Flüchtlingsnotgesetzes auch immer nur öffentlich-rechtliche Körperschaften 'sind, und .'insoweit ähnlich'wie in § 26 Abs ,4 Satz 2 .ELG.bei Begünstigung von öf-fen11 ich-rechtl.ichen: KÖrperschaften kein unbedingtes Bedürfnis’ für die ■ Hegelühg -der :Hai tiühg des;; eingreifenden' Eoheiis-trägers bestehen mag, ;so läßt ;sich aus; diesemü d och 6 $ bgeseiz vom 3= August 1953 (BGBl I, 720) und der Referenten-■ eritwürf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteid: gung' sehen in ;§ 3' be zw 2 § 49' vor , daß der 'Erwerber die1 Entschädigung zu zahlen hat, ohne daß eine Eht-schädigungspflicht der eingreifenden Behörde vorgesehen ist, obgleich auch in diesen Gesetzen (§ 31 be zw» § 29) eine vorzeitige Besitzeinweisung vor rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung vorgesehen ist» Der Gesetzgeber ist also bei diesen die Enteignung von Grundbesitz regelnden Gesetzen bei der bisherigen oben näher gewürdigten Regelung geblieben hat also auch nicht die eingreifenden Hoheitsträger-als Subjekt der Entschädigungspflicht bestimmt. her Referentenentwurf für ein Bundesleistungsgesetz (§ 22) bestimmt als Grundsatzr daß der Leistungsempfänger die Entschädigung zu zahlen hat; er weicht also bereits ''insoweit vom Reichsleistungsgesetz ab«. Er legt aber ferner im Gegensatz zu dem Reichsleistungsgesetz auch die ersatzweise Entschädigungspflicht bei Ausbleiben der Entschädigung des Leistungsempfängers nicht dem eingreifenden Hoheits'träger auf, sondern "einer Körperschaft, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt wird”; der Entwurf sieht also überall davon ab, den eingreifenden Koheitsträger als Subjekt der Entschädigungs-pflicht zu bestimmen, fach alledem ergibt sich, daß der Satz, Subjekt der Entschädigungspflicht sei der eingreifende Hoheitsträger, als ein allgemeiner Rechtsgedanke aus der neueren Entwicklung. 5<> Zu Unrecht berufen die Vertreter dieser Ansicht sich auch auf Stödter (öffentlich-rechtliche Entschädigung S 242 ff)o Dieser hat zwar den Satz aufgestellt, Subjekt der öffentlich-rechtlichen Entschädigungspflicht sei der eingreifende HoheitsträgerAus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich jedoch, daß er darunter ausschließlich den StaatR nicht aber jeden Hoheitsträger versteht, dem die Ausübung des den Eingriff gestattenden! daß die Entschädigungsansprüche, die sich aus dem schuldlos rechtswidrigen Eingriff etwa ergeben, letztlich in § 75 EinlALR ihre Wurzel haben, Bach dieser Bestimmung ist der. Staat entschädigungs-pf 1 i cht i g ,* wenn der Einzelne seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird! Bestimmung für genügend angesehen, wenn das Wohl eines ganzen Landstriches unmittelbar befördert wird, wie' z,B, wenn bei Überschwemmungen eines Stromoder Deichgebietes die Ableitung des Wassers über die nicht überschwemmten Grundstücke einzelner Gemeinden oder Personen mittels Durchstichs bewerkstelligt wird (vgl■Koch AIR■Auf1 1878 § 75 Einl•Anm.84)$ Während für die' Begünstigung des:Staates - soweit es sich überhaupt um Eingriffe im Sinne der §§ 74, 75 EinlALR handelt - geradezu eine gesetzliche Vermutung spricht, kann eine Begünstigung einer kleineren Gemeinschaft innerhalb des Staates nur bejaht werden, wenn der Eingriff dieser Gemeinschaft unmittelbar zugute kommt, also ihr Interesse durch den Eingriff unmittelbar gefördert wird. Allerdings genügt zur Begründung einer Entschädigungspflicht des Staates noch nicht eine "mittelbare" Begünstigung, denn mittelbar wird der Staat auch durch beinahe jeden Eingriff begünstigt, der nur einer kleineren Gemeinschaft zugute kommt,, weil der Staat wie ein lebendiger Organismus mittelbar leidet, wenn einer seiner Teile leidet, und Eutzen hat, wenn das Wohl eines seiner Teile gefördert wird. Gemeinschaft erfüllt werden müssen,•ohne'daß die Verbindung der Aufgabe mit den Verband, dem sie- übertragen ist, aus der ,Natur der Sache heraus notwendig ist;‘sie könnten je nach der positiv-rechtlichen Zuweisung ganz oder teil- \ weise auch vom Staate selbst oder von anderen'Organisationen. Aus der eben dargelegten Aufgabenverteilung folgt für die Entscheidung der Frage, welche von mehreren Körperschaften des öffentlichen Rechts als unmittelbar begünstigt anzusehen ist, daß als begünstigt grundsätzlich außer dem Staat - dieser immer soweit der Eingriff zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der überörtlichen Gemeinschaft erfolgt nur die Gemeinde - diese höchstens dann, wenn der Eingriff zur Erfüllung einer Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft dient - in Frage kommt, wobei es im vorliegenden Falle einer näheren Abgrenzung, wann-Staat.und Gemeinde unmittelbar begünstigt sind, nicht bedarf« Die zwischen Gemeinde und Staat stehenden Öffentlich-rechtlichen Vermögensträger sind dagegen regelmäßig, auch wenn.ihnen Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Vermögensträger mit einem durch ihre Spezialfunktion so eng und eindeutig' begrenz-■ ten Aufgäbenkreis daß ähnlich zwanglos wie bei einer Privatperson festgestellt werden kann,'daß sie und nur ;sie /den-mit dem Eingriff zugewandten Vorteil erhalten .. 2c Der beklagte Kreis kann demnach der durch den streitigen Eingriff Begünstigte nur sein; wenn es sieb aus einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ergibt„ oder wenn er als eine "Körperschaft mit Spezialfunktion" angesehen werden kann, deren besonderer Zweck es ist, Träger der Wohnungsbewirtschaftung zu sein* Anm 2 zu Art I WohnG; Hans, Wohnungsgesetz 6„/7° Aufl S il) bestimmt • § 1 der 2» Hessischen Durchführungsverordnung zurrt KRG Nr 18 vom 28 „ Pebruar 1948 (GVB1 Hess 1948, 50), daß die gesamte Wohnraumbewirtschaftung den Wolrnungsbehörden obliegt,'und daß die Selbstverwaltungsbehörden diese Aufgabe im Auftrag und unter Aufsicht des Staates erfüllen» Es handelt sich mithin um eine Staatsaufgäbe, die den Selbstverwaltungsbehörden als Auftragsangelegenheit übertragen worden ist» Sclion daraus ergibt sich, daß der Kreis, der im Gegensatz zur Gemeinde keine .Allzuständigkeit besitzt, die Wohnungsangelegenheit nicht in Erfüllung eigener Aufgaben, sondern als fremde, nämlich als Staatsaufgaben durch -führte Ob die W c hnungs a ng e1egenhe i t e n neben dem Staat etwa zugleich kraft der AllZuständigkeit der Gemeinden auch eigene Aufgaben der Gemeinden darsteilen5, kann hier unentschieden bleibend Hier ist nicht eine Gemeinde, die vielleicht kraft ihrer Allzuständigkeit zugleich in Erfüllung eigener Aufgaben tätig geworden und daher begünstigt sein kann (vgl z*B, BGHZ 7, 296 /2997' und S 11 des. Durchführung des Wohnungsgesetzes vom .26, Juni 1947 (GVB1 Hess S 41) in Verbindung mit Art 1 Ziff 3 und Art IV des Wchnungsgeset-zes bestimmt ist, daß der Landrat - Wohnungsamt des Land-. Auf Grund dieser Bestimmung war der Landrat - Wohnungsamt des Landkreises - die für die Gemeinde Schlangenbad zuständige Wohnungsbehörde, denn aus-weislich des Ortslexikons bst die Gemeinde Schlangenbad eine Landgemeinde mit -weniger als 3 000 Einwohnern?der Landrat hat den Bürgermeister dieser Gemeinde auch, effen-" sichtlich (nicht .als Wohnungsbehörde> bestimmt da -das Kreis-wohnungsamt auch innerhalb der Gemeinde Schlangenbad durch die hier streitige Erfassung tätig geworden ist. Auch durch diese Bestimmung ist das Wohnungswesen nicht zur besonderen Aufgabe des Landkreises bestimmt worden. Damit 'ändert sich • an dem Wesen dieser Aufgaben nichts, selbst wenn angenommen wird, da» sie neben dem Staat auch den Gemeinden kraft deren 'Allzuständigkeit als eigene Aufgaben zukommen. Hessischen Durchführungsverordnung zu dem KEG Nr 18 zu dem Ausdruck gekommen ist« Keinesfalls ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, da'ß hier einer Gemeinschaft (dem Kreis, zusätzlich zu seinen allgemeinen Aufgaben) die besondere Zweckbestimmung gegeben worden ist, Träger der Wohnungsbewirtschaftung zu sein. Begünstigt durch den Eingriff sind demnach der Staat und gegebenenfalls auch die Gemeinde, nicht dagegen der beklagte Kreis (vgl dazu S 37 des insoweit in BGHZ 5, 217/nicht abgedruckten Urteils das Senats vom' 28h Februar 1952 - III ZK 69/51 -)- . Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Landkreis auch nicht durch das Hessische Flüchtlingsgesetz vom 19/ Februar 1947 (GVB1 Hess.S 15) und die dazu ergehende Durchführungsverordnung vom 18. September 1947 (G7B1 Hess S 79) •die besondere 'Zweckbestimmung gegeben worden, Träger der Beschaffung von Wohnraum'für Flüchtlinge zu sein, worum es sich nach der Behauptung der Revision hier gehandelt haben : soll« Zutreffend führt die Revision selbst aus, daß nach die-.. ira .Hinblick auf die hessische Flüchtlingsgesetzgebung nur der Staat« vielleicht auch'die Gemeinde« keinesfalls aber der beklagte Kreis durch den hier streitigen Eingriff begun-•stigt ist» Wenn damit auch den Beamten des Kreises geholfen wurde, so doch nicht bei Erledigung eigener Aufgaben des Kreises, .sondern bei Erledigung von Aufgaben des Staates, vielleicht auch der Gemeinde, zu deren Durchführung sich’die eigentlichen Aufgabenträger der Hilfe des Kreises'bedienten, so daß sich auch aus dieser Erleichterung der Arbeit des Kreises keine Begünstigung des Kreises im Sinne des § 7ß EinlALR ergibt. Nach alledem ist der beklagte Kreis nicht der durch den Eingriff Begünstigte» Einer Entscheidung, ob der Staat oder die Gemeinde oder beide aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung haften, bedarf es nicht,, weil hier nur der Kreis verklagt ist» im übrigen wird diese Präge in anderen anhängigen Sachen demnächst zu entscheiden sein» ■
Ö.8S Fachs clilagewerlc! -Fil-C die Am11 iche Sammluhjg!
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EinlALH § 75; GrundG Art 14; Y/eimVerf Art 153
Di e Un t sr- had igun go pf 1 i e ht bei " eht e i gnu ngs gle i-chen Eingriffen" und bei Aufopferungsahsprücken nach § 75 Einl ALK trifft nicht den eingreifenden Hoheitsträgery sondern den unmittelbar Begünstig tent
Unmittelbar begünstigt sind regelmäßig nur der Staat und die Gemeinden? aber nicht die zwischen ihnen stehenden öffentlich-rechtlichen Verbände (Provinzen. Regierungsbezirke, Kreise), Eine Ausnahme gilt für Vermögens träger mit einem durch ihre Spezialfunktiön begrenzten Aufgabenkreis; sie sind dann die unmittelbar Begünstigten, wenn gerade die Erfüllung ihrer speziellen Aufgaben den Eingriff oder das Opfer veranlaßt hat«
Aktenzeichens III ZK 352/51 U rte i1 d e s BGH vom 25, S e ptembe r 1953
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klar ersichtlich, ob es solche Ansprüche d e s h a Id v e nie int, weil'die Erfassung und Zuweisung' der Räume im vorliegenden fall'.nicht auf Grund einer gesetzlichen. Vorschrift erfolgt •ist.» Auf jeden.Pa] 1 aber verneint das Berufungsgericht derart ig e VAufopferurigsans p rüc he des halbwe i1:für, solche An-; Sprüche nicht der Kreis, sondern, falls sie bestehen, das Land haften würde»
Die Revision wendet sich dagegen, daß für Amtspflicht-Verletzungen des landrats nicht der Kreis,• sondern der Staat hafte o Sie vertritt die ; Auffassung,- die . Stellung' des .Länd-rats sei verkannt. Sie wendet sich weiter gegen die Verneinung eines Verschuldens a Hinsicht lieh der Auf epf erungsan-Sprüche vertritt die Revision die Auffassung, daß der Kreis, da. ihm die Aufgaben auf-dem Gebiet des Wohnungswesens zugewiesen seien, auch für solche Aufepferungsansprüche hafte«.
Es bedarf keiner Prüfung, ob für Ansprüche aus § 839 BGB der beklagte Kreis oder das land Hessen haften würde;" desgleichen bedarf es keiner Prüfung, ob die Klage aus § 839 BGB deshalb gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB unbegründet ist, Weil die Klägerin auf andere Weise Ersatz verlangen kann» Ansprüche aus § 859' BGB scheitern bereits daran,..daß., die Beamten des beklagten Kreises bei Erfassung der Pensions-räume der Klägerin am 261 April -1949'nicht schuldhaft'gehandelt haben.- üffph lg
Die Frage, ob RehsIonsräume auf Grund des Wohnungsge-setzes (KRG Nr 18.) erfaßt' und zugewiesen .werden kennten, war zur damaligen Zeit völlig ungeklärt und stark umstritten. -Unter "Wohnraum" im Sinne des Wchnungsgesetzes ist nach Art XII Abs chili 11" a jeder Raum zu iv ers t eheri i' "der gegen'Witterungseinflüsse geschützt ist, über hinreichende Beleuchtung
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Ansprüche aus unerlaubter Handlung scheiden deshalb
iDas/Berufungsgericht' hat ohne nähere Begründung Aufopferungsansprüehe abgelehnt, weil ein Aufcpferungs-anspruch... der auf einer Maßnahme des Landrats in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter beruhe, nicht gegen die Kreiskommunalverwaltungi' sondern nur gegen das land geltend gemacht werden könne»’
i 1 o ^Zutreffend geht das Berufungsgericht --bei - diesen 'Ausführungen davon aus, daß die Erfassung•des Gewerbebetriebes der Klägerin als Wohnnraum und die Einweisung von Mietern rechtswidrige Handlungen des Landrats gewesen sind«
Lie die Klägerin beschwerende Erfassung und Einweisung ist durch rechtskräftiges Urteil/ des Yerwaltungsg'e-richts als rechtswidrig aufgehoben = weil die Eremder.pensich der Klägerin ’’als Gewerbebetrieb nicht der Wohnraumbewirtschaftung auf Grund des KEG Nr 18 unterlag und die dennoch ergangene Erfassungsverfügung des Landrats vom 26« April 1949 und der Beschwerdebescheid des Eegieruiigspräsidenten in -Wiesbaden vom 20» Juli 1949 deshalb zu Unrecht erfolgt sind und aufzuheben waren" (vgl S 5 des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7» Juni 1950 - 111/1-1183/49 -)* Wie der Senat bereits in BGHZ 10, 220 [225/28/ ausgesprochen hat, enthält ein nach dem für die amerikanische Besatzungszone einheitlichen. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31„ Oktober 1946 (GVB1 Hess 194} ergangenes rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsge-richts, durch das auf Anfechtung?k" age h:E: ein Verwaltungs-akt auf gehoben worden ist
Stellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltuhgsaktes;' an-diese Feststellung ist der Zivilrichter'gebunden, w.enh er unter denselben Parteien öder denen, auf die sieh die Rechtskraft erstreckt, über ein'en Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsaktes zu entscheiden hatc •
Per erkennende Senat ist daher an die rechtskräftige Entscheidung des -Verwaltungsgerichts in Wiesbaden Vom T* Juni 195C dahin gebunden,.daß die Erfassung der Beherbei?-gungsräume der Klägerin durch den beklagten Landkreis unrechtmässig erfolgt ist,.
Zu entscheiden ist also darüber, ob Ansprüche aus der schuldlos (vgl Zifffl dieses Urteils) 'rechtswidrigen Erfassung des Gewerbebetriebes und Einweisung von Mietern -soweit, sie 'bestehen- sich gegen den beklagten Kreis richten»
2, Die Vorfrage ist, worin derartige Ansprüche ihre
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schließlich die.vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270 /290/9'[/') unter entsprechender Anwendung des Art 153 WeimVerf und des Art 14 GrundG entwickelte Entschadigungspflicht für rechtswidrige Eingriffe mit EnteignungsCharakter (enteignungsgleiche Eingriffe) und die aus §. ’75 EinlALR entwickelte, aber als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch außerhalb des 'Anwer;cungsbereichs des Allgemeinen Landrechts bestehende Entschädigungspflicht für Aufopferungen»
Bei Prüfung, ob für etwaige Ansprüche aus schuldlos rechtswidrigen Eingriffen der beklagte- Kreis - haftet., kom- . men daher nicht nur Aufopferungsansprüche im Sinne des § 75 Ein.»ALE in Frage,» von denen das Berufungsgericht nach
seinem Hiuv/eis auf RGZ "i 40, 276 r. - ein ausgegangen ist., sondern auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff Ob einer dieser Ansprüche und welcher im vorliegenden Palle gegeben ist, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da beide Ansprüche sich rieht gegen den beklag-i e n K r e i o r i - nt eu v; Prä c r c
3 Einer eg "•..gemeiner. Prüfung, vier für Ansprüche aus enteignur.gsgi ei '-•hem Eingriff und für Auf opf errrgsanBnrü--chg haftot Abcdürfte er:: nicht, wenn für eite ne: Durchführung des üohuungu r;cae 1 zeu otv:a ?u gewährenden En in: cPädigungen wegen hingriffs in Puüvairechte eine nusdrüekli che gesetzliche Regelung über nie Person des haftpflichtigen getrof-len wäre, wie z,P in Y/oimungsmar.gelgesetz vom 26 „ Juli 1926 (PCP] P 7KK oder in § 32 der 1. DVO zu dem KEG Hr 18
des landes NA eu vnn achs ew vom 7 Februar 1948 (GYB1 Nds 1949; 7),. An einer solchen ausdrücklichen Regelung für das Ge bio4' des Wohnungorechro fohlt es hier.- besonders on-oh h: Viahnurgsgeseta (KEG Kr 18) und im Junod es rocht, sc daß c,: der E .: artwr m mg der 1'wrage bedarh wer für solenn :P t-s chädi gu nge a ns prüelie allgemein, also gerade Pein IKKIon vir gcse tzlior gersgü Kn Sendern at nastand er hafte';,
1c Das Berufungsgericht-begründet nicht naher, warum AufOpferungsansprüche, »die auf einer Maßnahme des Landrats in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter beruhen, ebenso wie ein etwaiger Anspruch aus Amtspflichtverletzung
nicht gc gen den: Kreis kn:. ww no.lvarband .. soraorr nur gegen dm land ge'-tend gonne-mw- werden können".
Die Revision entnimmt diesen Ausführungen, das Be rufungsgericht wolle für den Aufopferungsanspruch immer
diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft haften lassen, deren "Beamte" die Maßnahme getroffen 'hätten, auf der der Aufopferungsanspruch beruhe. Demgegenüber gehen die Klägerin und der beklagte Kreis in Revision und Revisionserwiderung davon aus, daß nicht die tätiggewcr-dene Körperschaft, sondern immer der Begünstigte für die Auhopferungsansprüche' hafte, wobei die Klägerin allerdings den beklagten Kreis, dieser aber das Land oder die Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb der Klägerin liegt, als begünstigt ansehen. Hilfsweise beruft die Klägerin sich auch darauf, nach der Hessischen Kreis.ordnung sei der Landrat nicht Staats- sondern Beamter des Kreises; er habe daher für diesen gehandelt, so daß selbst nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung der Kreis für die Aufopferungsansprüche hafte, die auf vom Landrat getroffenen Maßnahmen beruhen.
Die - möglicherweise auch vorn Berufungsgericht vertretene - Auffassung, für Entschädigungsansprüche aus enteignüngsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung hafte immer der eingreifende Hoheitsträger, d.h, diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren "Beamte" die Maßnahme getroffen hätten, auf der der Entschädigungsanspruch beruht, kann nicht gebilligt werden,
2. Hinsichtlich der Aufopferungsansprüche des § 75 EinlALE erklärt das Gesetz nicht den "eingreifenden Hoheitsträger", sondern den "Staat" für entschädigungspflichtig.
Etir die Ansprüche aus "enteignungsgleichem Eingriff" , die ihre Begründung in einer entsprechenden Anwendung des Art 153 WeimVerf und des Art 14 GrundG finden (BGHZ 6, 270 /I9p‘) , liegt es nahe, das Subjekt der Entschädigungspf1icht aus jenen Verfassungsbestimmungen zu entnehmen; jedoch enthalten diese Artikel keine Bestimmungen darüber, wer die Ent-
eignuhgsents chadigung zu leisten hat/ Da die Enteignungs-entschädigung und die entsprechend zu behandelnden Ent-, Schädigungen wegen enteignungsgleichen Eingriffs ebenso ' wie die Aufcpferungsansprüche auf denseiben, in § 75; Einl-ALH ausgesprochenen Grundgedanken zurückgehen? muß für die Frage nach dem Subjekt der Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen die zu dem Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, wie bereits der V. Zivilsenat in BGKZ 10? 255 /263/ überzeugend ausgeführt hat,1
Für die Entschädigungsansprüche aus Aufopferung besteht Einigkeit darüber, daß' entgegen dem Wortlaut des § 75 Ein]AIR nicht nur der "Staat" als entschädigungs-pflichtig in Betracht kommt (EGZ 149? 34 /J87 und die dort zitierten Stellen? ebenso S 10 -des Urteile des BGH vom 15» Mai 1953 - V ZR 109/51 -)« Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr gegen die öffentlich-rechtliche Kör-
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perschaft zu richten? in deren Interesse es lag, daß der Betroffene seine besonderen Rechte aufopferte (BGHZ ' 0, . 255 /26_37) o Er richtet sich also grundsätzlich gegen den Begünstigten, wie auch der erkennende Senat bereits in NJW 1953, 102 dargelegt hat.
3, Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entwicklung der Enteignungsgesetzgebung, Vor allem ergeben auch die-Gesetze/ die''sich mit Enteigungen befassen? keinen Anhalt dafür, daß Subjekt der öffentlich-rechtlichen Ent-schäcigungspflicht der eingreifende Hoheitsträger sei.
Die Enteignungsgesetze betreffend die klassische Enteig-nung (ZoBo Preusisches Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11, Juni 1Ö74 - PrGS 22" -• § 6 des Ham-•burgisehen Bxpropriationsgesetses vom 5= Mai 1886 - Hamb GS 1886 ? 2.7 -j § 6 des Badischen; Enteignungsgesetzes vom 26 „///,. Juni 1899 - GVB1 Bac'l 1899, 359 -) bestimmen, daß die Pflicht
der Entschädigung dem-Unternehmer obliegt, für den die Enteignung erfolgte Da der Eigentumsübergang' bei der Enteignung grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Feststellung und.., nach Zahlung der Entschädigung, erfolgte, 'bestand auch kein . Anlaß'j Bestimmungen darüber zu treffen; ob. neben dem begünstigten Unternehmer auch der die Enteignung aussprechen-de Koheitstrager mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Eingriff Subjekt der Entschädigungspflicht sei; weil der Enteignete regelmäßig von dem begünstigten Unternehmer vor Durc’hführühgder Enteignung .Entschädigung ; erhielt.. Auch die Au s nähme fälle, in denen vor rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung ein Eigentumsübergang angeordnet wurde, gaben ebenfalls keinen unbedingten Anlaß zur Regelung jener Prage5 weil in diesen Fällen der Ausspruch-der Enteignung zwingend von der vorgängigen Zahlung oder Hinterlegung der von dem eingreifenden Hoheitsträger festgesetzten Ent-
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Schädigung abhängig gemacht und daneben sogar noch die vorgängige Leistung einer, besonderen Kaution als zulässig erklärt wurde, Anlaß zur Regelung der Frage., ob der eingreifende Hoheitsträger kraft des von ihm veranlassten■Bingriffs. Subjekt der Entschädigungspflicht sei, bestand dagegen, als im Laufe der Zeit praktisch die Durchführung-der'Enteignung, (vorläufige Besitzeinweisung) vor den Zeitpunkt der rechts-: kräftigen Festsetzung der Entschädigung, selbst sogar vor den Zeitpunkt der Festsetzung durch, den eingreifenden Hoheits träger und erst recht vor den Zeitpunkt der Leistung einer Kaution oder Zahlung einer Entschädigungssumme verlegt wurde, wie das in immer steigendem Maße durch die neuere Gesetzgebung geschehen ist (vgl z0B, Preußisches Gesetz über ein vereinfachtes Enteignuhgsverfähren vom 26, Juli 1922 -PrGS 211 Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9 .. Dezember 1919 - RGBl 1968 § 11 feil 4 Kap II der
3, Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Aus-
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s c h r e i t u n g e n v o m 6 0 lot ober.19 72J 'j' s —' RGBl II 537 9552/1 ...
■betreffend ■ v-r,-! - x Üliu ei .gnmlg f- fiir' VO f'S täd t is che KI e 1. n s i e d 1 u n g;
3Verordn urig C'/ l ' Z.J h | yv ”Qi yy q Jo führung der Ar he Its hbes chaff Xi XIP’■'
vom ■ 16, Ma i 19 i - RGBl ■:■ -r nn r\ i, for y •" S ■"■■■ 1 ' d. es Gesetzes :i';fi1o eir ji
den Bau de r Sa a.;i .et s.’lspe rre■bei Eoh err war te vom 13» Pebru.a yi
19315 - RGB 1 X ■ ■ ■} .P J 'T“ ? \ 13 des Ges ei bpq bf v ir l'Eöf der ühgshef
Energiewir ts Cil af :t vom 1 3 0 Deze: nib e r 935 ... 70 Bl 1451 1
■§■§ 30 ff -der 1 ,/ ' Verordn img übe r dfa D S er- ür id Boderrv erb'ä'hd e
v o hi 353 S e p t emb e r 19 3 7 - RGBl I ? 93 9 " § 1 0 der.Verord
nung 'liber I eu ordmmgs ma ßnahmen zur B es ei tu .gung von Krieg s —
folgen vom . 2, Dezember 1940 - RGBl ' 1 r . 1 575 ; § 11 des
R e i c h.s a u t o b a bn g e ns etz-es vom-29o Mai 1941 - RGBl T.,'. g -i a ■; J ! j • —
und viele andere) Ward e 'durch die s e En twi ihiciühgvi'd j. e vjö 1 4 .
gängige En t zi e hl mg des in geuvums b ei nah p r, ;ur Regel „ und
zwar gerad e au ch i in Eäl len» in fi p yy en di e I ihieignün g nicb 4- . X ■
für den ei ngre : enden H bheitst v fi p' s 1?' C, i s o nd I irre-für a nd er e
öffentlich o f; hl : lie he )E örpers c haft Gii u. n d 1 m vielen . Bälle n
s ogar für natu ..iche od er ;iuri s t i 3 ch 0 P era nuien' des Pr Iva .1-' '
rechts erf o 1 g X e. , SO hat te es n ah eg e! ege n j den eilig reifen
den Hoheit B trä hf vr mim fi'p Q f pli.Q ers at zw e 1 s c i - als' S uh ;1 ekt
der Entsch .3. d X fi’ ;ux 1 ££ 3 T) ‘l 1 T '0 ht zu b O '7 C -i Ch n eh 7'Das ist j ed o c h
nicht gesc liehe n: ;' imr "in einine n Eä 1 1 p n ;isi : es für zuläss ig
erklärt wo rden daß die öff ent; lieh ei; Hau A) :-v' j KA : ti lusf allbü .rgscha ,f ten
liinsichtli ch d e 3 i zu zah .lenden Ents c h .äa 1 0'\j y ig überna hm c
Ein Anhai t dafür, d a iß d e r ein gr eil enc ie Roheit sträge r ■ .
Subjekt de r En schädigu ngspfli cht s e i j er; piht sich . aus -d ie-
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d. In . w e i t „ ' ■ ■ O ' .. ■ gronere in Umfan g wu r cl e d j'p Ent ei gm u ng ohne
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'Entschädig n. im. (lese tz über /Sac fl eis tu X igen für Reichs
auf gaben. ( .0 p 1 p 31 e i s tu n gs g e s e t z j V bin 1 C h (: rD’tember 1939 g-
(RGBl It, 1 6 4 5') lingefüh rt' Dan ■ach e‘r f o 1 sei i 'hei'all e n B e o r- *
Gerungen fi zu r "Vk vrfüirunm !! die E nil c ha d i g uiir unfestset zungen
und. erst recht die Zahlungen nach dem Übergang• des Eigentums . Gemäß § 26 Abs 1 ELG gewährt allerdings grundsätzlich die -.Bedarfssteile -die .Vergütung für die.'Leistung. Liese. Regelung ist nur scheinbar durch § 26 Abs 4 Satz 1 ELG ein- -geschränkto wonach bei Inanspruchnahme für eine nicht öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Privatperson diese die Entschadigungspflxcht trifft; denn wenn diese begünstigte Stelle'nicht zahlt» so kann der Berechtigte die Entscha-i -digung von der.Bedarfsstelle verlangen» Im Heichsleistungs-gesetz ist also in der Tat der eingreifende Hoheitsträger zu dem Subjekt der Entehädigungspflicht erklärt worden.- Diese Vergütungsregelung des Eeichsleistu.ngsgesetzes erklärt sich aus der Besonderheit des Sachgebietes mit dem Ziel einer möglichst raschen Abwicklung der finanziellen Auswirkungen ■1 von Säe hie istungainanspruchnabmen aus besonderem Anlaß Im Notfall; sie kann daher nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Recht der öffentlich-rechtlichen Entschädigung gewertet werden»
Die gleiche Regelung wie im Reichsleistungsgesetz (Bedarfsstelle Subjekt der Entschädigungspflicht) ist auch in die nach 1945 erlassenen, das Reichsleistungsgesetz ersetzenden Landesgesetze übernommen worden .(§ 16 Hessisches Le.istungspflichtgesetz vom 26». Juni '1947 - GVB1 Hess 58 -j •
'! -j 4” Abs:vi für11emberg-Hc'h.enz o 1 lerhsches' NotleiStungsge-setz vom 11 Januar ,19.49- -- RegBl Württ-Hohenz S 39) . Aber auch insoweit handelt es sich wiederum nur um Regelungen für besondere .Notfälle, die nicht als Ausdruck eines allgemeinen, für das ganze Recht der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, geltenden Rechtsgedankensangesehen werden können» Das zeigt z,3c der Umstand, daß in § 17 der Hessischen Verordnung zur Sicherstellung von Baugeraten und Baustoffen zu dem Zwecke.des Wiederaufbaus vom. 211 März 1946 (GVB1 Hess 1946, 160) »die Entschädigungszahlungen, bei der Inanspruchnahme für den öffentlichen Dienst der betreffenden Behörde,
bei Inanspruchnahmen für eine Privatperson dieser obliegen",, Obgleich es sich um ähnliche Tatbestände wie bei aeh "Lei-s tangs "-Gesetzen handelt; läßt der’Gesetzgeber also hi?liv_ den "eingreifenden Hoheitsträger" für die EntschädigangsZahlung haften.,
Auch in cler neuesten bundesrechtlichen Entwicklung hat der Satz, 'daß" der eingreifende Hoheitsträger Subjekt der ■ 6 Entschäctigangspflicht sei, keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Das Flüchtiingsnotgesetz vom9. März 1953 (BGBl I, 45), das als Spezialmaterie- einer künftigen bundesgesetzlichen Regelung der Sachleistungspflicht in Notfällen vorweggenommen wurde, folgt in § 13 dem der bisherigen Rechtsentwicklung entnommenen Prinzip, daß der durch die Leistung Begünstigte die Entschädigung zu.-zahlen habe', Wenn ie is bangs-empfänger nach § 4 des Flüchtlingsnotgesetzes auch immer nur öffentlich-rechtliche Körperschaften 'sind, und .'insoweit ähnlich'wie in § 26 Abs ,4 Satz 2 .ELG.bei Begünstigung von öf-fen11 ich-rechtl.ichen: KÖrperschaften kein unbedingtes Bedürfnis’ für die ■ Hegelühg -der :Hai tiühg des;; eingreifenden' Eoheiis-trägers bestehen mag, ;so läßt ;sich aus; diesemü d och 6
mindestens kein Anhält dafür .'entnehmen 5 daß der Bundesgesetzgeber 'den in den'-früher en-UßLeistungs"-Gesetzen auf gestellt eh Grundsatz über die Enfsciiädigungspflicht des eingreifenden Hoheitsträgers übernehmen wollte,» Pas Bau 1 and"beschaffu.ngs-; $ bgeseiz vom 3= August 1953 (BGBl I, 720) und der Referenten-■ eritwürf eines Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteid: gung' sehen in ;§ 3' be zw 2 § 49' vor , daß der 'Erwerber die1 Entschädigung zu zahlen hat, ohne daß eine Eht-schädigungspflicht der eingreifenden Behörde vorgesehen ist, obgleich auch in diesen Gesetzen (§ 31 be zw» § 29) eine vorzeitige Besitzeinweisung vor rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung vorgesehen ist» Der Gesetzgeber ist also
bei diesen die Enteignung von Grundbesitz regelnden Gesetzen bei der bisherigen oben näher gewürdigten Regelung geblieben hat also auch nicht die eingreifenden Hoheitsträger-als Subjekt der Entschädigungspflicht bestimmt.
her Referentenentwurf für ein Bundesleistungsgesetz (§ 22) bestimmt als Grundsatzr daß der Leistungsempfänger die Entschädigung zu zahlen hat; er weicht also bereits ''insoweit vom Reichsleistungsgesetz ab«. das die eingreifende Bedarfsstelle für zahlungspflichtig ansieht. Er legt aber ferner im Gegensatz zu dem Reichsleistungsgesetz auch die ersatzweise Entschädigungspflicht bei Ausbleiben der Entschädigung des Leistungsempfängers nicht dem eingreifenden Hoheits'träger auf, sondern "einer Körperschaft, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt wird”; der Entwurf sieht also überall davon ab, den eingreifenden Koheitsträger als Subjekt der Entschädigungs-pflicht zu bestimmen,
fach alledem ergibt sich, daß der Satz, Subjekt der Entschädigungspflicht sei der eingreifende Hoheitsträger, als ein allgemeiner Rechtsgedanke aus der neueren Entwicklung. des Enteignungsrechts nicht hergeleitet werden kann.
5<> Zu Unrecht berufen die Vertreter dieser Ansicht sich auch auf Stödter (öffentlich-rechtliche Entschädigung S 242 ff)o Dieser hat zwar den Satz aufgestellt, Subjekt der öffentlich-rechtlichen Entschädigungspflicht sei der eingreifende HoheitsträgerAus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich jedoch, daß er darunter ausschließlich den StaatR nicht aber jeden Hoheitsträger versteht, dem die Ausübung des den Eingriff gestattenden! Hoheitsrechts übertragen worden ist. Er sieht daher in der Anordnung der Ent-
eignüngsgesetze, daß der Erwerber die Entschädigung zu zahlen hat, nur eine kumulative; zur Staatshaltung hin-.zutretende , aber keineprivative ;■ die Staatshaftung beseitigende Schuldübertragung« Einer weiteren :iÜishinhht;eh
16
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Setzung mit dieser Auffassung bedarf es hier jedoch nicht; weil'die vorliegende Klage nicht gegen den Staat; sondern gegen den Landkreis als den eingreifenden Hcheitsträger
ixo-ri nht.p± i st. T?nr.s nhp 1 ri prri i s t vi el mehr P 11 pi ri ; rf«R
Diese Voraussetzung trifft zu; Der beklagte Kreis ist nämlich auch nicht der durch den schuldlos rechtswidrigen Eingriff Begünstigte«
1c Bei Ermittlung des Begünstigten muß beachtet werden. daß die Entschädigungsansprüche, die sich aus dem schuldlos rechtswidrigen Eingriff etwa ergeben, letztlich in § 75 EinlALR ihre Wurzel haben, Bach dieser Bestimmung ist der. Staat entschädigungs-pf 1 i cht i g ,* wenn der Einzelne seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird! Schon früh würde aber erkannt, es sei nicht notwendig, daß das Interesse der Gesamtheit der Staatsbürger oder aller lahdestexje unmit-■telbar beteiligt zu sein brauchte"; es wurde für die Anwendung .jener. Bestimmung für genügend angesehen, wenn das Wohl eines ganzen Landstriches unmittelbar befördert wird, wie' z,B, wenn bei Überschwemmungen eines Stromoder Deichgebietes die Ableitung des Wassers über die nicht überschwemmten Grundstücke einzelner Gemeinden oder Personen mittels Durchstichs bewerkstelligt wird (vgl■Koch AIR■Auf1 1878 § 75 Einl•Anm.84)$ entgegen dem Wortlaut des §75 EinlALR wurde in diesen Pallen der "Begünstigte" als entschädigungspflichtig angesehen (vgl oben zu III 2 dieses . Urteils)0 Daraus'ergibt;sich, daß'die Begünstigung "der ' Gesamtheit aller Staatsbürger" vom Gesetzgeber als der . Regelfall angesehen und dementsprechend für diesen Regelfall auch die Entschädigungspflicht. des Staates bestimmt wurdeo Dagegen'ist die Begünstigung einer kleineren Gemeinschaft innerhalb des Staates erkennbar als Ausnahme, die einer besonderen gesetzgeberischen Regelung nicht bedurfte, angesehen worden. Während für die' Begünstigung des:Staates - soweit es sich überhaupt um Eingriffe im Sinne der §§ 74,
- 18-
75 EinlALR handelt - geradezu eine gesetzliche Vermutung spricht, kann eine Begünstigung einer kleineren Gemeinschaft innerhalb des Staates nur bejaht werden, wenn der Eingriff dieser Gemeinschaft unmittelbar zugute kommt, also ihr Interesse durch den Eingriff unmittelbar gefördert wird. Allerdings genügt zur Begründung einer Entschädigungspflicht des Staates noch nicht eine "mittelbare" Begünstigung, denn mittelbar wird der Staat auch durch beinahe jeden Eingriff begünstigt, der nur einer kleineren Gemeinschaft zugute kommt,, weil der Staat wie ein lebendiger Organismus mittelbar leidet, wenn einer seiner Teile leidet, und Eutzen hat, wenn das Wohl eines seiner Teile gefördert wird. Umgekehrt gereicht aber nicht jeder Eingriff, der den Staat begünstigt, den ihm eingegliederten■ kleineren Gemeinschaften zu dem Vorteil.:, Infolgedessen wird . hinsichtlich des Staates viel häufiger als bei den engeren Gemeinschaf ten die Frage zweifelhaft* sein, ob es'siöheine mittelbare oder unmittelbare'Begünstigung handelt!
Die Abgrenzung zwischen "mittelbarer" und "unmittelbarer Begünstigung steht, soweit nicht eine besondere positiv-recht liehe Vorschrift eine abweichende Regelung ausdrücklich trifft, in einem inneren Zusammenhang mit der Verteilung der Aufgaben im Staat, Im deutschen Staats- und Verwaltungsrecht unterscheidet man zwischen den natürlichen ("gewachsenen" , "echten") Gemeinwesen - dem Staat und der Gemeinde -und'den nach Zwecknäßigkei ts ges i c ht spunkten.geschaffenen Organisationen und Personal- und Gebietsverbänden, die zwischen Gemeinde und Staat stehen (Anstalten, Zweckverbände, Kreise, Regierungsbezirke usw„)< Die erstgenannten Gemeinschaften Staat und Gemeinde sind dadurch ausgezeichnet, daß ihnen prinzipiell die "Aiizuständigkeit" zukommt; d,h0 die .Gemeinden 'haben grundsätzlich alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft-zu Erfüllen, der Staat hat grund-
sätzlich alle Aufgaben der überörtlichen Gemeinschaft zu. erfüllen, hie dazwischenstehenden Gebilde mit eigener -Rechtspersönlichkeit sind teils zu einem einzigen speziellen Zweck, für e .in e besondere Aufgabe geschaffen (z,B. DeichverbandKleinbahngesellschaft), teils für einen - in jedem Falle aber begrenzten - Ausschnitt verschiedener Aufgaben, die im Interesse der überörtlichen. Gemeinschaft erfüllt werden müssen,•ohne'daß die Verbindung der Aufgabe mit den Verband, dem sie- übertragen ist, aus der ,Natur der Sache heraus notwendig ist;‘sie könnten je nach der positiv-rechtlichen Zuweisung ganz oder teil- \ weise auch vom Staate selbst oder von anderen'Organisationen. wahrgenommen werden« Für das hier interessierende Land Hessen ergibt sich das Prinzip der. Allzüs tandiglceit der Gemeinden aus §• 2 Abs 2 der damals gültigen Deutschen, Ge-ineindeOrdnung vom-211'Dezember 1945 (GVB1 Hess 1946, 1) und die begrenzte Zuständigkeit der Kreise aus § 1 Abs 3 der damals gültigen KreisOrdnung für das Land Großhessen vom 24-. Januar 1946 (GVB1 Hess 1946, 101),
Aus der eben dargelegten Aufgabenverteilung folgt für die Entscheidung der Frage, welche von mehreren Körperschaften des öffentlichen Rechts als unmittelbar begünstigt anzusehen ist, daß als begünstigt grundsätzlich außer dem Staat - dieser immer soweit der Eingriff zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der überörtlichen Gemeinschaft erfolgt nur die Gemeinde - diese höchstens dann, wenn der Eingriff zur Erfüllung einer Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft dient - in Frage kommt, wobei es im vorliegenden Falle einer näheren Abgrenzung, wann-Staat.und Gemeinde unmittelbar begünstigt sind, nicht bedarf« Die zwischen Gemeinde und Staat stehenden Öffentlich-rechtlichen Vermögensträger sind dagegen regelmäßig, auch wenn.ihnen - rechtlich formal betrachtet - der Vorteil des Eingriffs zugute kommt,
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deshalb nicht unmittelbar begünstigt, weil es an dem inneren Zusammenhang zwischen ihnen und den ihnen l’zufällig" übertragenen Aufgaben fehlt. Ein innerer Zusammenhang besteht vielmehr nur zwischen der diesen Vermögens trägern " zufällig" übertragenen A ü f g :.a' b : e ■ ■ find der übergeordneten, 'mit AllZuständigkeit aus gestatteten natürlichen Gemeinschaft des S t a a t. e • s •; ihm ist der Vorteil zuzurechnen; er ist der Begünstigte. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Vermögensträger mit einem durch ihre Spezialfunktion so eng und eindeutig' begrenz-■ ten Aufgäbenkreis daß ähnlich zwanglos wie bei einer Privatperson festgestellt werden kann,'daß sie und nur ;sie /den-mit dem Eingriff zugewandten Vorteil erhalten .. haben. Sie sind dann die:unmittelbar Begünstigten. wenn gerade die Erfüllung ihrer speziellen Aufgabe den Eingriff oder das Opfer veranlaßt hat.
Vhlif ? ft';/•;
Der Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts
(RGZ 82 , 77 /^IJV später allerdings tinentschie&e^
149, 34 Z*39, 40?) und der des V. Zivilsenats des Bundes- . gerichtshofs (S 10 des Urteils vorn 15= Mal 1953 - V ZS 109/ .51),--wonach "regelmäßig" (so das Reichsgericht) oder "wenn besondere Verhältnisse nicht vorliegen" (so der Vf Senat) nur der "engste Kreis", die Gemeinde, und die allumfassende Gemeinschaft, der Staat, nicht aber die dazwischenliegenden Gebilde, wie Provinzen und Kreise , ehtschädigungspflichtig sind..'-'Mit der hier vertretenen Auffassung deckt es sich auch, wenn das Reichsgericht ausnahmsweise beim Betrieb einer Kleinbahn'die' Kleinbahngesellschaft (Eger, Eisenbahn-rechtliche Entscheidungen Bd 23 S 233) , beim Anlegen eines -örtlichen Hochwasserdeiches die'Gesamtkörperschaft von Deichverbänden (RC-Z 36, 276) und bei' Ausübung kirchenpolizeilicher Befugnisse die Ivirchengemeinde; (RGZ 118, f22 .2f26/277,j als begünstigt" angeseü&n)h^
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2c Der beklagte Kreis kann demnach der durch den streitigen Eingriff Begünstigte nur sein; wenn es sieb aus einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ergibt„ oder wenn er als eine "Körperschaft mit Spezialfunktion" angesehen werden kann, deren besonderer Zweck es ist, Träger der Wohnungsbewirtschaftung zu sein*
Die Wohnungsbewirtschaftung war damals durch das KEG Nr 18 (Wohnungsgesetz) geregelte Nach dessen Art I i 0-c_ liegen die zu dem Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen den deutschen "örtlichen Behörden"» 'als. solche werden ausdrücklich die Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise bezeichnet. In Übereinstimmung mit den früheren Wohn-r au mb e wirtschaf tu ngsbe st i mraungen (Woh nu ngs mange1g e s e t z vom 11t Mai 1920 - BGBl I, 949) und der dazu in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht (PrOVG 78, 71; Stein, Das Wohnungsmangelgesetz 1927, -18) und in Übereinstimmung mit der zu dem damaligen Wohnungsgesetz (KB/7 Nr 18) Schrifttum vertretenen Ansicht (Bettermann-Haarmann, Das öffentliche Wchnungsrecht S 83; Pritsch, Gesetz und Recht. Anm 2 zu Art I WohnG; Hans, Wohnungsgesetz 6„/7° Aufl S il) bestimmt • § 1 der 2» Hessischen Durchführungsverordnung zurrt KRG Nr 18 vom 28 „ Pebruar 1948 (GVB1 Hess 1948, 50), daß die gesamte Wohnraumbewirtschaftung den Wolrnungsbehörden obliegt,'und daß die Selbstverwaltungsbehörden diese Aufgabe im Auftrag und unter Aufsicht des Staates erfüllen» Es handelt sich mithin um eine Staatsaufgäbe, die den Selbstverwaltungsbehörden als Auftragsangelegenheit übertragen worden ist»
Sclion daraus ergibt sich, daß der Kreis, der im Gegensatz zur Gemeinde keine .Allzuständigkeit besitzt, die Wohnungsangelegenheit nicht in Erfüllung eigener Aufgaben,
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sondern als fremde, nämlich als Staatsaufgaben durch -führte Ob die W c hnungs a ng e1egenhe i t e n neben dem Staat etwa zugleich kraft der AllZuständigkeit der Gemeinden auch eigene Aufgaben der Gemeinden darsteilen5, kann hier unentschieden bleibend Hier ist nicht eine Gemeinde, die vielleicht kraft ihrer Allzuständigkeit zugleich in Erfüllung eigener Aufgaben tätig geworden und daher begünstigt sein kann (vgl z*B, BGHZ 7, 296 /2997' und S 11 des. Urteils vom 6» Juli 1953 - III ZR 357/52 -), sondern der Kreis verklagt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus- daß nach der z/oZt, der Erfassung der Räume geltenden 2. Anordnung über'den Aufbau und die Zuständigkeit der Wohnungsbehörde (Staatsanzeiger für. das Land Hessen 1948., 285) auf ;Grund "dar^i§'§di>2 Ü.md / ..der. Verordnung zur. Durchführung des Wohnungsgesetzes vom .26, Juni 1947 (GVB1 Hess S 41) in Verbindung mit Art 1 Ziff 3 und Art IV des Wchnungsgeset-zes bestimmt ist, daß der Landrat - Wohnungsamt des Land-. kreis es ~.Wohnungsbehörde ist mit Ausnahme d er j ehigen Landgemeinden mit weniger ■ als■ 3 .000; Einwohnern,, •.hinsichtlich derer der Landrät den Bürgermeister als Wohnungsbe-herde bestellt hat. Auf Grund dieser Bestimmung war der Landrat - Wohnungsamt des Landkreises - die für die Gemeinde Schlangenbad zuständige Wohnungsbehörde, denn aus-weislich des Ortslexikons bst die Gemeinde Schlangenbad eine Landgemeinde mit -weniger als 3 000 Einwohnern?der Landrat hat den Bürgermeister dieser Gemeinde auch, effen-" sichtlich (nicht .als Wohnungsbehörde> bestimmt da -das Kreis-wohnungsamt auch innerhalb der Gemeinde Schlangenbad durch die hier streitige Erfassung tätig geworden ist. Auch durch diese Bestimmung ist das Wohnungswesen nicht zur besonderen Aufgabe des Landkreises bestimmt worden. Vielmehr handelt .es 's ich um reine • Zweckmäßigkeitsraaßnahmen, -wenn' die Aufga-
ben des Wohnungswesens von den kleineren Landgemeinden auf die Kreise übertragen worden sind«. Damit 'ändert sich • an dem Wesen dieser Aufgaben nichts, selbst wenn angenommen wird, da» sie neben dem Staat auch den Gemeinden kraft deren 'Allzuständigkeit als eigene Aufgaben zukommen. Die Kreise nehmen•vielmehr, soweit es sich'um Gerneindeaufgaben handelt, die Interessen der Gemeinden, im übrigen aber 'die Interessen des Staates wahr, wie in dem bereits erwähn-' ten § 1 der 2. Hessischen Durchführungsverordnung zu dem KEG Nr 18 zu dem Ausdruck gekommen ist« Keinesfalls ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, da'ß hier einer Gemeinschaft (dem Kreis, zusätzlich zu seinen allgemeinen Aufgaben) die besondere Zweckbestimmung gegeben worden ist, Träger der Wohnungsbewirtschaftung zu sein. Begünstigt durch den Eingriff sind demnach der Staat und gegebenenfalls auch die Gemeinde, nicht dagegen der beklagte Kreis (vgl dazu S 37 des insoweit in BGHZ 5, 217/nicht abgedruckten Urteils das Senats vom' 28h Februar 1952 - III ZK 69/51 -)- .
Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Landkreis auch nicht durch das Hessische Flüchtlingsgesetz vom 19/ Februar 1947 (GVB1 Hess.S 15) und die dazu ergehende Durchführungsverordnung vom 18. September 1947 (G7B1 Hess S 79) •die besondere 'Zweckbestimmung gegeben worden, Träger der Beschaffung von Wohnraum'für Flüchtlinge zu sein, worum es sich nach der Behauptung der Revision hier gehandelt haben : soll« Zutreffend führt die Revision selbst aus, daß nach die-.. sen ’'gesetzlichen Bestimmungen /'die 'Durchführung der zugunsten' der Flüchtlinge erforderlichen Maßnahmen Aufgabe der allge-b meinen Verwaltung ist!1. Damit ist zugegeben, daß die Wohnraumbewirtschaftung für Flüchtlinge nicht anders geregelt ist als das allgemeine Wohnraumbeschälfungswesen,. Dieses ’aber stellt eine Staats auf gäbe und vielleicht daneben auch, eine eigene Aufgabe der Gemeinden dar, so daß also auch. ira .Hinblick auf die hessische Flüchtlingsgesetzgebung nur der
Staat« vielleicht auch'die Gemeinde« keinesfalls aber der beklagte Kreis durch den hier streitigen Eingriff begun-•stigt ist»
Zuzugeben ist zwar, daß durch die Unterbringung der Wohnungsu ebenden in den ■■■Pensionsräumen der Klägerin, also durch den zur Entschädigung verpflichtenden' Eingriff, die Beamten des Kr e i s wo hnungs amt es von der. . : Sorge um die Unterbringung dieser 'Wohnungsuchenden befreit wurden und deshalb nach der Einweisung in die Räume der Klägerin erleichtert' aufgeatmet haben mögen». Wenn damit auch den Beamten des Kreises geholfen wurde, so doch nicht bei Erledigung eigener Aufgaben des Kreises, .sondern bei Erledigung von Aufgaben des Staates, vielleicht auch der Gemeinde, zu deren Durchführung sich’die eigentlichen Aufgabenträger der Hilfe des Kreises'bedienten, so daß sich auch aus dieser Erleichterung der Arbeit des Kreises keine Begünstigung des Kreises im Sinne des § 7ß EinlALR ergibt.
Nach alledem ist der beklagte Kreis nicht der durch den Eingriff Begünstigte» Einer Entscheidung, ob der Staat oder die Gemeinde oder beide aus enteignungsgleichem Eingriff oder aus Aufopferung haften, bedarf es nicht,, weil hier nur der Kreis verklagt ist» im übrigen wird diese Präge in anderen anhängigen Sachen demnächst zu entscheiden sein» ■