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BGH · Ill ZR 351/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 351/52

Rechtssatz; Die Forderung auf eine Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch, das einer Schlachthausgemeinde ‘aus einer Schlachtung außerhalb des Gemeindebezirks zugeführt wird, ist im Range des § 61 Er 2 KO zu. hat der IIIk Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Geiger und der Bundesrichter Riet-schel, Br, Weber, Br, Wolany und Br, Beyer für Recht erkannt; Die Klägerin hat die Forderung zur Konkurstabelle angemeldet und verlangt.:für diese das Vorrecht nach § 61 Nr 2 KO, weil die Abgabe keine Gebühr, sondern eine indirekte Steuer sei. Steuern sind nach der Gesetzesdefinition'in • § 1 der Reichs-'■abgabe'nor'dnung einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere'Leistung darstellen und von einem öffentlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegta-werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den' das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; Zölle,fallen'darunter, nicht darunter fallen Gebühren für die Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge.. 3,) In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Übereinstimmung dahin, daß unter öffentlichen Abgaben im Sinne von § 61 Nr 2 KO nur Steixern und steuerähnliche Abgaben zu verstehen sind, nicht Abgaben, die eine Gegenleistung für Leistungen der öffentlichen Hand darstellen» Hergeleitet wird diese Einschränkung einmal daraus, daß nach den Motiven zur Konkursordnung die Vorrechte möglichst eingeschränkt werden sollten (Hahn, Materia lien zur Konkursordnung S 238, 239 zu S 252-55 der Begründung des Entwurfs)» Geltend gemacht wird weiter, daß die Preußische KorkursOrdnung vom' 8. Geschuldet wurde die Abgabe'auf Grund der "Ordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch, das der (Reichshaupt--) Stadt EflHHl aus einer Schlachtung ausserhalb des‘Gemeindebezirks zugeführt wird", vorn 9, April 1943 (ABI der Reichshauptstadt Berlin Nr 35 vom 11 September 1943)» Diese Ordnung geht zurück auf das Gesetz über die Gebühren der Schlachtviehmärkte,•Schlachthäuser’'und: Fieisohgroßmärkte vom 5» Kai "1933 (RGBl I, .'.242') in der Fassung des § 13 des Gesetzes 1 (abgedruckt bei Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht Bd III b 29 a'; vgl Surln, Gemeindeabgaberecht der ehe- u mals preußischen Gebiete ’1950 S 83/89,) 1 In " § 1 Abs 10 dieses Gesetzes werden der Reichsminister für Ernährung und '■ Landwirt-j Schaft, und soweit er von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch macht, die obersten ■Landesbehörden ermächtigt vorzuschreiben,::; daß bei Frischfleisch, das Schlachthausgemeinden aus einer 'Schlachtung außerhalb des Gemeindegebietes zugeführt wird, eine Ausgleichsabgabe erhoben "wird, Daraufhin erging zunächst die Preußische Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vom 15 ■! Juli 1933 (GS iS 270)« Deren § 5 Abs 5 bestimmt daß die Vorschriften des Komiriunalabgaber.gesetzes vom 141 Juli 1893 (abgedruckt bei Suren aaO) über indirekte Steuern Ariwendil finden» Schließlich erließen der Reichsminister für Ernährung! über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch vom 18, Dezember 1937 (RGBl :I, 1389) in der Fassung der 2, Verordnung zur Änderung schlachtviehrechtlicher Vorschriften vom . .. 2, November 1941 (RGBl I, 683)= Nach §5 Abs 4 dieser Verordnung haben die Bürgermeister die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Bestimmungen zu treffen» -In § 5 Abs 5 ist bestimmt, daß die landesrechtlichen. Hach diesen Bestimmungen ist die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe lediglich an die Zuführung frischen Fleisches, das aus Schlachtungen außerhalb des Gemeindebezirks herstammt, in eine Schlachthausgemeinde geknüpft» Landgericht und Berufungsgericht haben deshalb die Ausgleichsabgabe als Steuer ange-.sehenA Daß in § 5 Abs 5 der Preußischen Verordnung vom 15« Juli 1933 die Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes über indirekte.Steuern . für anwendbar erklärt worden sind, wurde schon oben bemerkt <, ■ : : Die Revision meint, diese Bezugnahme bedeute nur, daß auf dem ‘ Verwaltungszwangswege vollstre.ckt werden könne', stelle aber kein-Argument dafür dar, daß-eine Steuer vorliege» Dem ist ent gegenzuhalten, daß die entsprechend § 18 Kopimunalabgabenverorde nung erlassene Steuerordnung nicht, nur die Verwaltungszv/angs-voliStreckung versieht, sondern -auch eine Strafandrohung ent-d hält, dem Einführer, des Fleisches eine Anzeige- und - Auskunfts-1 pflicht auferlegt und dem Bürgermeister das Recht zur Bücher- .1 einsicht und Betriebsbeäufsichtigung einräumt (§§ 6,7, 10, 13! Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17* November 1936 entschieden, daß die zur näheren Regelung der Ausgleichsabgabe auf Grund des § 5 Abs 4 der Preußischen Verordnung vom 15» Juli 1933 erlassenen Gemeindeordnungen Steuerordnungen für indirekte Steuern seien (QVG Bd 99/ 39);.Suren (aaO, Kom AbgG § 11 Anm 4 b) .und Langenheim (in Pfundtner-Neu-bert aaO III b 29 b Einführung) sind derselben Meinung«, überschrieben ist, geht fehl» Das Reichsgesetz behandelt zwar Gebühren, ermächtigt aber zugleich zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe für den Pall, daß infolge der Nichtbenutzung eines Gemeindeschlachthauses eine Benutzungsgebühr nicht anfällt. Das Gesetz unterscheidet in § 1 Abs 10 klar zwischen Abgabe und Gebühr; es bestimmt ausdrücklich, daß die Abgabe zur Senkung der Gebühren des Abs 1 bis 3 zu verwenden ist.

Zitierte Normen: § 61 KO § 97 ZPO
AusgleichsabgabeSteuerRechtFleischAbgabeKOGesetzGebührRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz %	KO	§ 61 Nr 2
Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch vom 18» Dezember 1937 (RGBl I, 1389)
Rechtssatz; Die Forderung auf eine Ausgleichsabgabe auf
 frisches Fleisch, das einer Schlachthausgemeinde ‘aus einer Schlachtung außerhalb des Gemeindebezirks zugeführt wird, ist im Range des § 61 Er 2 KO zu. berichtigen (hier entschieden für Berlin)„
Aktenzeichen? Ill ZR 351/52	LG Berlin-Charlottenburg
 Urt des BGH v, 1„ Oktober 1953	KG Berlin
 Ill ZR 35j/5 2 w:;h
Verkündet am 1 *7 Oktober 1953 Fieser., Jus t v A n g e st „als Urkundsbeamter der Geschäfts-• stelle
-1 m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
■als.Konkursverwalter über das Vermögen der Fleischwarenfabrik
& RI
GmbH, Bl
 Straße
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
ZRhh ,	.	gegen
, vertreten durch den Senator für Y/irtschaft und
 Ernährungj
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Brt^HHHP-
hat der IIIk Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr, Geiger und der Bundesrichter Riet-schel, Br, Weber, Br, Wolany und Br, Beyer
 für Recht erkannt;
. . » < * \ ; <%, ' , ;' [	' v 4 ......................
pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 'jO« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2, Juli 1952 wird zurückgewiesen,
 per Beklagte hat die kosten des Revisionsverfahrens zu trageru /
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Fleischwarenfabrik GHHHHHi & TilHHHMHHI in
 hatte aus einer Schlachtung, die außerhalb des. Gemeindebezirks DflBm stattgefunden hatte, Fleisch nach eingeführt. Deswegen wurde sie durch einen Heranziehungsbescheid des Schlachthofes SJgggRB, der:der Dienstäufsieht der Klägerin untersteht, vom 12s September 1950 zu einer Ausgleichsabgabe in Höhe von. 76297 DM auf Grund der .Ordnung vom 9« April 1943 (Amtsblatt der Reichshauptstadt Bflü vom h September 1943) herangezogen.,	•	-
Über die genannte Firma ist durch Beschluß des Amtsgerichts vöm 24« Februar 1951 das Konkursverfahren eröff-net worden« Konkursverwalter ist der Beklagte«
Die Klägerin hat die Forderung zur Konkurstabelle angemeldet und verlangt.:für diese das Vorrecht nach § 61 Nr 2 KO, weil die Abgabe keine Gebühr, sondern eine indirekte Steuer sei. Die
.Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Forderung im Rang von § 61 Nr 2 KO zu berichtigen sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er bestreitet das
 Vorrecht. Genausowenig wie die Gebühr für die Benutzung des Berliner Schlachthofs eine Abgabe im Sinne des § 61 Nr 2 KO sei, könne die Gebühr für die Nichtbenutzung dieses Schlachthofs eine bevorrechtigte Forderung sein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Berufungsgericht hat. die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen
 Antrag auf Klagabv/eisung, Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen, .'Af/ü/.''	Aß . "d Vdi'd

Ent s ehe l dung sgründe |
Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, da die Rechts sache grundsätzliche Bedeutung hat; die/.Präge des Konkurs Vorrecht der Ausgleichsabgaben ist, soviel ersichtlich, .höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Die Klage auf Feststellung des Vorrechts der zur Konkurstabeile.angemeldeten, der'Höhe nach unstreitigen Forderung ist nach § 14-6 KO zulässig, f
II o
I., ) Im Konkursverfahren werden mit Vorrecht im zweiten Rang Forderungen der ^.Gemeinden wegen öffentlicher Abgaben berichtigt , welche im letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind oder nach § 65 als fällig gelten; es macht, hierbei keinen Unterschied, ob der Steuererheber die Abgabe bereits vorschußweise zur Kasse entrichtet hat (§ 61 Kr 2. KO), Daß die Ausgleichsabgabe : im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig ..geworden ist, ist unstreitig.
2,) Zu den Öffentlichen Abgaben zählen Steuern und steuer-ähnliche Abgaben sowie Verwaltungsabgaben der verschiedensten Art (Eiewald, F:eiehsabgabenordnung und 'Steueranpassungsgesetz 1941 Teil I RAbgO §'1 Anm 4 und 5),
Steuern sind nach der Gesetzesdefinition'in • § 1 der Reichs-'■abgabe'nor'dnung einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere'Leistung darstellen und von einem öffentlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegta-werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den' das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; Zölle,fallen'darunter, nicht darunter fallen Gebühren für die Inanspruchnahme der
 Verwaltung und Beiträge.. Was die sonstigen öffentlichen Abgaben von den Steuern unterscheidet, ist der Umstand, daß sie eine Gegenleistung für eine Leistung darstellen, etwa für eine Verwaltungsmaßnahme, die dem Abgabepflichtigen einen Vorteil bringt, für die Teilnahme an einer Einrichtung oder für.eine Leistung der Behörde» Die wichtigste Gruppe stellen die Gebühren dar, die als Verwaltungsgebühren für einen Verwaltungsakt, als Benutzungsgebühren für die Benutzung einer Einrichtung erhoben werden (Riewald aaO).
3,) In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Übereinstimmung dahin, daß unter öffentlichen Abgaben im Sinne von § 61 Nr 2 KO nur Steixern und steuerähnliche Abgaben zu verstehen sind, nicht Abgaben, die eine Gegenleistung für Leistungen der öffentlichen Hand darstellen» Hergeleitet wird diese Einschränkung einmal daraus, daß nach den Motiven zur Konkursordnung die Vorrechte möglichst eingeschränkt werden sollten (Hahn, Materia lien zur Konkursordnung S 238, 239 zu S 252-55 der Begründung des Entwurfs)» Geltend gemacht wird weiter, daß die Preußische KorkursOrdnung vom' 8. Mai 1855, an die die Reichskonkursordnung anknüpfe, in ihren §§ 73, 78 die Steuern der ersten, Gerichtskosten, also Gebührenj der 6» Vorrechtsklasse eingereiht habe» Angeführt wird ferner, daß die bevorrechtigte Behandlung der' Gerichtsgebühren häufig einen großen Teil der Masse verschlingen würde, da einem Konkurs,oft zahlreiche Prozesse vorausgingen. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß die Reichsabgaben Ordnung ihr Anwendungsgebiet auf Steuern und Zölle beschränke, Gebühren und Beiträge aber ausscheide (§§ 1, 3 P.AbgO) (vgl Jäger, KO 6» und 7." Aufl. 1936: § 61 Anm 20, Mentzel, KO 5. Aufl 1937 § 61 Anm 23; EGZ 114, 373; 131, 139; 156, 370 mit Nachwei sen früherer Entscheidungen)» Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlaß,
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1o) Die zur Konkurstabelie angemeldete Ausgleichsabgabenforderung ' ist nach Vorstehendem nur dann mit Vorrang zu berichtigen, wenn'sie eine Steilerforderung oder einer solchen doch ähnlich ist. Geschuldet wurde die Abgabe'auf Grund der "Ordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch, das der (Reichshaupt--) Stadt EflHHl aus einer Schlachtung ausserhalb des‘Gemeindebezirks zugeführt wird", vorn 9, April 1943 (ABI der Reichshauptstadt Berlin Nr 35 vom 11 September 1943)» Diese Ordnung geht zurück auf das Gesetz über die Gebühren der Schlachtviehmärkte,•Schlachthäuser’'und: Fieisohgroßmärkte vom 5» Kai "1933 (RGBl I, .'.242') in der Fassung des § 13 des Gesetzes 1

vom 23i Kürz 1934 (RGBl I? 224), des § 29 der Verordnung vom 27» Februar 1935 (RGBl I,'30l), des Gesetzes vom 2, Juli 1936 (RGBl I, 535) und der 2, Verordnung zur Änderung schlachtvieh-rechtlicher Vorschriften vom 2, November 1941 (RGBl I, 683). (abgedruckt bei Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht Bd III b 29 a'; vgl Surln, Gemeindeabgaberecht der ehe- u mals preußischen Gebiete ’1950 S 83/89,) 1 In " § 1 Abs 10 dieses Gesetzes werden der Reichsminister für Ernährung und '■ Landwirt-j Schaft, und soweit er von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch macht, die obersten ■Landesbehörden ermächtigt vorzuschreiben,::; daß bei Frischfleisch, das Schlachthausgemeinden aus einer 'Schlachtung außerhalb des Gemeindegebietes zugeführt wird, eine Ausgleichsabgabe erhoben "wird, Daraufhin erging zunächst die Preußische Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vom 15 ■! Juli 1933 (GS iS 270)« Deren § 5 Abs 5 bestimmt daß die Vorschriften des Komiriunalabgaber.gesetzes vom 141 Juli 1893 (abgedruckt bei Suren aaO) über indirekte Steuern Ariwendil finden» Schließlich erließen der Reichsminister für Ernährung! und Landwirtschaft und der Eeiohsminister des Innern auf Grund des § 1 Abs 10, § 2 des Gesetzes vom 51 Mai 1933 die Verordnui
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über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch vom 18, Dezember 1937 (RGBl :I, 1389) in der Fassung der 2, Verordnung zur Änderung schlachtviehrechtlicher Vorschriften vom . .. 2, November 1941 (RGBl I, 683)= Nach §5 Abs 4 dieser Verordnung haben die Bürgermeister die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Bestimmungen zu treffen» -In § 5 Abs 5 ist bestimmt, daß die landesrechtlichen. Vorschriften über die Erhebung von .Gemeindeabgaben Anwendung finden» Eine Musterördnung,hierzu wurde aufgestellt (RMinBliV 1938, 107, 845; geändert 1941, 2199; abgedruckt bei Pfundtner-Neubert aaO JII b, 29 b S 6)»
Hach diesen Bestimmungen ist die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe lediglich an die Zuführung frischen Fleisches, das aus Schlachtungen außerhalb des Gemeindebezirks herstammt, in eine Schlachthausgemeinde geknüpft» Landgericht und Berufungsgericht haben deshalb die Ausgleichsabgabe als Steuer ange-.sehenA da eine^Beziehung der,Abgabe zu einem bestimmten Vorteil des Leistungspflichtigen nicht bestehe» Dem Einwand des Beklagten, daß die Abgabe praktischxdie Ablösung der Nichtzahlung der Schlachthofgebühren darstelle, ist das Landgericht mit dem Hinweis begegnet, daß der Begriff "Ablösung" eine Pflicht voraussetze, eine solche aber in der Person dessen, von dem die Ausgleichsabgabe erhoben wird, gerade nicht voriiege, weil er nicht innerhalb der Gemeinde schlachte, in der er das Fleisch einführe und somit dem Zwang zur Benutzung des Schlachthofs dieser Gemein de nicht unterliege» Dem ist zuzustimmen» Mit Recht haben die Vorderrichter auch die Berufung des Beklagten, auf die Ausführungen von Böhle-Stamschräder in seiner Anmerkung zu einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth.HJW 1951, 808 zurückgewiesen»
In diesem Urteil ist die Ablösungsabgabe, die ein Betriebsinhaber zu zahlen hat, der Schwerbeschädigtenpflichtplätze nicht besetzt, als Steuer oder als mindestens steuerähnliches Gefälle aufgefaßt worden» Böhle-Stamschräder' hat dagegen Bedenken ge-
äußerte Die Abgabe stelle einen Ausgleich dar für den Vorteil, den der Betriebsinhaber daraus siehe, daß er keine Schwerbeschädigten einstelle, deren Beschäftigung mit einer gewissen finanziellen Belastung des Betriebes verbunden sei* Das nehme der Abgabe den Charakter eines steuerähnlichen Gefälles» Das .Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß diese Ablö-sungsabgabe sich nicht mit der hier zu behandelnden Ausgleichs-Vergleichen läßt, weil keine Pflicht besteht, nur inner-
halb des Gemeindebezirks ..geschlachtetes Vieh -zu verwenden., und eine den Betrieb der Pleischwarenfabrik belastende Pflicht, die abzulösen wäre, nicht begründet ist»
Daß die Ausgestaltung der Bestimmungen über die Ausgleichs abgabe auf deren Charakter als Steuer hinweist, haben die Vor-derrichten zutreffend ausgeführt„ In der husterordnung ist auf die §§15, 18.des Preußischen Kommunalabgabegesetzes Bezug ge- ) nomiteh, die sich auf indirekte Steuern beziehen.- Daß in § 5 Abs 5 der Preußischen Verordnung vom 15« Juli 1933 die Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes über indirekte.Steuern . für anwendbar erklärt worden sind, wurde schon oben bemerkt <, ■ : : Die Revision meint, diese Bezugnahme bedeute nur, daß auf dem ‘ Verwaltungszwangswege vollstre.ckt werden könne', stelle aber kein-Argument dafür dar, daß-eine Steuer vorliege» Dem ist ent gegenzuhalten, daß die entsprechend § 18 Kopimunalabgabenverorde nung erlassene Steuerordnung nicht, nur die Verwaltungszv/angs-voliStreckung versieht, sondern -auch eine Strafandrohung ent-d hält, dem Einführer, des Fleisches eine Anzeige- und - Auskunfts-1 pflicht auferlegt und dem Bürgermeister das Recht zur Bücher- .1 einsicht und Betriebsbeäufsichtigung einräumt (§§ 6,7, 10, 13! der Musterordnung)e Dadurch wird ganz eindeutig auf den Steuercharakter der Abgabe hingewiesen»
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Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17* November 1936 entschieden, daß die zur näheren Regelung der Ausgleichsabgabe auf Grund des § 5 Abs 4 der Preußischen Verordnung vom 15» Juli 1933 erlassenen Gemeindeordnungen Steuerordnungen für indirekte Steuern seien (QVG Bd 99/ 39);.Suren (aaO, Kom AbgG § 11 Anm 4 b) .und Langenheim (in Pfundtner-Neu-bert aaO III b 29 b Einführung) sind derselben Meinung«,
2„) Der Hinweis der Revision darauf, daß das der Berliner Ordnung zugrunde liegende ’Reichsgesetz als Gesetz über die Gebühren der Schlachtviehmärkte usw. überschrieben ist, geht fehl» Das Reichsgesetz behandelt zwar Gebühren, ermächtigt aber zugleich zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe für den Pall, daß infolge der Nichtbenutzung eines Gemeindeschlachthauses eine Benutzungsgebühr nicht anfällt. Das Gesetz unterscheidet in § 1 Abs 10 klar zwischen Abgabe und Gebühr; es bestimmt ausdrücklich, daß die Abgabe zur Senkung der Gebühren des Abs 1 bis 3 zu verwenden ist. Aus der Überschrift des Gesetzes läßt sich somit für die Rechtsnatur der Ausgieichsabgabe nichts herleiten»
Die Revision meint weiter, es könne keinen Unterschied machen, ob das Fleisch über das Schlachthaus gehe oder von außerhalb zugeführt werde, da in jedem Pall eine Gebühr zu zahlen sei» Auch wer das Schlachthaus'nicht benutze, sei für seine Ein richtung als Händler derselben.Gattung verantwortlich und gebüh renpflichtig, es erscheine deshalb nicht angängig, die Schlacht hausgebühr je nachdem, ob im Sinzelfall das Fleisch .über das Schlachthaus gegangen sei oder nicht, einmal dem § 61 Nr 2 KO zu unterwerfen, im anderen Pall aber unzweifelhaft nicht. Eine solche Ungleichheit' 'könne nicht Rechtens sein. Dem ist entgegen zuhalten, daß die Ausgleichsabgabe nicht lediglich Ersatz für die entgangene Schlachthofgebühr ist und sich mit dieser auch '
der Hohe nach rieht zu decken braucht« Mit der Einführung der
 Schiachthausgebühren ein Verlust an Einnahmen entsteht, der unter Umständen die Wirtschaftlichkeit ihrer Schlachthausanlagen in frage stellt« Der Gesetzgeber verfolgte also mit der Einführung dieser Abgaben wirfschaftspoiitisehe Ziele, wie sie neben dem' Zwecke der Schaffung einer Einnahmequelle mit Steuern und Zollbestimmungen häufig verfolgt werden« Ausgleichsabgabe und Schlachthofsgebühr sind also ihrem Wesen nach verschiedenartig, ihre ungleiche-Behandlung im. Konkursverfahren ist deshalb gerechtfertigt« '
Nach all dem haben die Vörderrichter der Ausgleichsabgabe mit Recht das Vorrecht nach § 61 Nr 2 KO zuerkannt. Die Revisio konnte keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht'auf
 Gebühr sollte, wie Langenheim (aaO III b 29 a Einführung) ausführt, zugleich der Marktregelung gedient sein. Es sollte ermög  licht werden, daß Schlachtungen dort erioigen Konnten, wo es je
 den, denen das Fleisch zugeführt wird, durch den Ausfall der
§ 97 ZPO.
Br„ Geiger
 Rietschel
Dr. Weber
 Wo1any
 Dr, Beyer