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BGH

Gericht: BGH

August 1947 in den Dienst des beklagten Landes getreten, mindestens sei er bei Auflösung des Reichsnährstandes durch die Regelung des Gesetzes . Allermindestens sei er durch den Erlass des Nie-dersächsischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 29- Juni 1948 in den Dienst des beklagten Landes überführt worden. In sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des Beamtenrechtsänderungsgesetzes sei das beklagte Land im Hinblick auf die Übernahme der Geschäfte des Landeser-nährungsamtes verpflichtet gewesen, ihn als Beamten von seinem aufgelösten bisherigen Dienstherrn, dem Reichsnährstand, in den Dienst des beklagten Landes zu über- Das beklagte Land vertritt demgegenüber die Auffassung, der Kläger sei bis zur Auflösung des Reichsnährstandes dessen Beamter gewesen und sei auch nachher nicht in den Dienst des beklagten Landes übernommen worden. Unter den Parteien ist weiter streitig, ob die am 26« April 1945 erfolgte Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b mit Rücksicht auf die wegen des Zusammenbruchs nicht erfolgte Zustimmung des Reichsbaüernführers rechtswirksam ist«, Ferner ist streitig, ob der Präsident der Landesbauernschaft Weser-Ems befugt war, den Kläger zu dem Landwirtschaftsdirektor zu ernennen» Das Berufungsgericht geht davon aus, der klüger sei niemals Beamter des beklagten Landes gewesen, auch nicht durch den Übergang des Ernährungsamtes auf das beklagte Land kraft Gesetzes Beamter des beklagten Landes geworden. Es nimmt aber an, dass das beklagte Land auf Grund des Beamtenrechtsänderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, den Kläger als Beamten zu übernehmen, und dass diese Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt worden sei. Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, der Kläger sei bereits im Jahre 1947 durch Übernahme des Landesernährungsamtes seitens des beklagten Landes Beamter des beklagten Landes geworden, mindestens aber ‘ sei er bei der durch das Gesetz über die ErnährungsVerwaltung vom 5. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger damit nicht Landesbeamter des früheren Landes Oldenburg, sondern Beamter des Reichsnährstandes, einer selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Revision führt zwar in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage, ob es nach dem Beamtenrechts-änderungsgesetz einer besonderen übernähmeVerfügung betreffend den Kläger bedurft hätte, aus, durch § 5 der Verordnung über die Y/irtSchaftsverwaltung vom 27o August 1939 (RGBl I, 1495) seien bei den obersten Landesbehörden, in Preussen bei den Oberpräsidenten (Landes-) Provinzialer näh rung sämt er errichtet worden, die nach § 5 Abs 2 ein Bestandteil der Behörde, bei der sie errichtet worden waren, gewesen seien, d.h. also Provinzialbehörden; der Kläger gehöre daher zu den Beamten der bisherigen Provinzen und Länder, deren Rechte nach Art 4 der Verordnung Kr 46 der Militärregierung unberührt bleiben sollten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden* Der Senat hat bereits in BGHZ 7, 75 /So/837 entschieden, dass weder durch die Verordnung über die Y.'irtschafts-verwaltung vom 27« August 1959 (RGBl I, 1495) noch durch die Verordnung Uber die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Y/irtschaftsverwaltung vom 16* November 1942 (RGBl I, 649) die Beamten des Reichsnährstandes in den Staatsdienst getreten, sondern dass sie Beamte ihrer Anstellungskörperschaft geblieben sind (vgl dazu insbesondere auch die Regelung in der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von! Januar 1948 (GVB1 VerWiGeb 1948, 21) bestehen, soweit er nicht etwa durch landesrechtliche Regelung teilweise bereits vorher aufgelöst worden ist, wie das Berufungsgericht unangegriffen von der Revision und in Übereinstimmung mit der vom Senat in BGHZ 7> 75 vertretenen Ansicht ausführt. 4* Eine solche vorweggenommene teilweise Auflösung des Reichsnährstandes und eine dadurch erfolgte Überführung des Klägers in das Beamtenverhältnis zu dem beklagten Land erblickt die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht in dem Beschluss des Niedersächsischen Staatsministeriums betreffend staatliche Ernährungsver-waltung vom 6. Diese Teilübernahme von Aufgaben des Reichsnährstandes sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig gewesen, weil § 9 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes die vor dem Inkrafttreten des Auflösungsgesetzes getroffenen Massnahmen der Landesregierungen für rechtswirksam erkläre, soweit sie dem Auflösungsgesetz nicht \vid er sprächen« Die übernähme der Aufgaben auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft auf das Land Niedersachsen widerspreche nicht dem Auflösungsgesetz, Aus dieser Punktions nachfolge ergebe sich auch der Eintritt des Landes in die Dienstverhältnisse der bei den Landesernährungsämtern täti gen Beamten. Dabei sei es gleichgültig, ob diese Beamten ausschliesslich oder nur zu dem Teil auf den Zuständigkeitsgebieten der Landesernährungsämter tätig gewesen seien; das Land trete nicht nur zu einer Quote in die Dienst. Die durch dien vollen Eintritt in die Dienstverhältnisse der nur zu Teil bei den Landesernährungsämtern tätig gewesenen Beam ten sich ergebende Mehrbelastung des Landes sei beim Pi nanzausgleich zu berücksichtigen Eine teilweise Auflösung des Reichsnährstandes ist um eine Auflösung, sondern nur um die Regelung der Unterstellung unter den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten gehandelt hat, ergibt sich auch aus dem weiteren Beschluss des Niedersächsischen Staatsministeriums, mitgeteilt durch Erlass des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 7. Dort wird gleichzeitig bestimmt, dass "bis zur endgültigen Neuordnung der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen landwirtschaftlichen Selbstverwaltung von den Landwirt schaftskammern wahrgenommen werden; diese werden der Aufsicht des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten unterstellt", Ausdrücklich wird in Ziff 4 hervorgehoben, dass "die Zuständigkeit der Land- Ist aber durdh jenen Beschluss der Reichsnährstand nicht aufgelöst worden, sondern bestand er auch nach Änderung der Ämterörganisation handlungsfähig fort, so kann ein Eintritt des Landes in die Dienstverhältnisse der Reichsnährstandsbeamten nicht aus dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Punktionen (Punktionsnachfolge) (vgl BGHZ 8, 169 /T77 ff/) hergeleitet werden. Dieses Gesetz bestimmt in § 22 Abs 2, dass in diesen Fällen "ein verhältnismässiger Teil der Beamten der abgebenden Körperschaft in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen ist*1« Aus der Verpflichtung, einen verhältnismässigen Teil der Beamten der aufzulösenden Körperschaft zu übernehmen, ergibt sich allerdings nicht die Verpflichtung, bestimmte Beamte zu übernehmen. Daraus ist mit Recht hergeleitet worden, dass die Übernahme der Beamten unabhängig davon erfolgt, ob etwa das Amt des Beamten durch die Umbildung, Eingliederung oder Neubildung oder durch den Übergang der Aufgaben wegfällt; vielmehr wählt die Aufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen die ihr für die Übernahme geeignet erscheinenden Beamten aus. nähme in den Bienst des beklagten Landes aus Anlass der über nähme der Funktionen des Landesernährungsamtes durch das Land zu erblicken sein« Nun ist allerdings der Kläger nicht ausschliesslich, sondern nach seinem eigenen Vortrag nur Ob die Doppelstellung des Klägers beim Landesernährungsamt und bei der Land-wirtschaftskammer mit einer solchen "Abordnung" erklärt werden kann, oder ob diese Doppelbeschäftigung sich dadurch erklärt, dass der Kläger nach wie vor Reichsnährstandsbeamter bleiben sollte und nur als solcher mit Geschäften des Landesernährungsamtes im Hinblick darauf weiter betraut bleiben sollte, dass es bis dshin so gewesen war und eine andgültige Regelung für die Aufteilung des Reichsnährstandes noch nicht gefunden war, lässt sich nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien noch nicht überseheno Insoweit bedarf es vielmehr noch der Prüfung, ob der Sachverhalt in der Richtung ergänzt werden kann, ob es sich im Jahre 1947 noch um eine erst im Fluss befindliche Umstellung der Verwaltung und des Beamtenkörpers mit dem Ziel der Schaffung selbständiger Landesernührungs-ämter mit einem eigenen Beamtenkürper handelte, oder ob diese Entwicklung praktisch durch Schaffung einer solchen staatlichen Behördenorganisation mit staatlichem Beamtenkörper schon vollendet war« In Ziff 3 des Erlasses des Nie= dersächsischen lainisters für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 27• Februar 1948 - i/l 594 - wird zwar ausdrücklich hervorgehoben, dass die Dienstaufsicht in perso-neIler und haushaltsmässiger Hinsicht auf hinsichtlich der bei den Landesernährungsämtern beschäftigten Personen der Präsident der Landwirtschaftskammer führt, und dass er insoweit Dienstvorgesetzter der bei den Kreislandwirtschaftsämtern tätigen Beamten ist. Eine solche Massnahme wäre jedoch ohne Einwilligung der betreffenden Beamten nach einer etwa zuvor erfolgten Übernahme in den Landesdienst nicht zulässig gewesen* Dafür, dass der Kläger sich damals mit einer solchen Rücküberführung aus dem Landesdienst in den Dienst des Reichsnährstandes einver-standen erklärt hätte, liegen zunächst keine Anhaltspunkte vor. Es bedarf daher trotz des Erlasses vom 27* Februar 1948 der vorstehend aufgeführten weiteren Sachaufklärung, damit entschieden werden kann, ob der Kläger bereits im Jahre 1947 in den Dienst des beklagten Landes übernommen worden ist oder nicht* Januar 1948 ist demnach zwar an dem Zustand, dass die Beamten des Reichsnährstandes Beamte einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft wa-ren, in Niedersachsen nichts geändert worden (im Ergebnis ebenso Deutsches Obergericht in dessen Amtlicher Sammlung S 110 ZT177)* Jedoch kann noch nicht darüber entschieden werden, ob der Kläger aus Anlass der Organisetionsänderung hinsichtlich der Landesernährungsämter, insbesondere in Verbindung mit dem Beschluss vom 6. Die Revision vertritt die Ansicht* mindestens mit dieser Auflösung des Reichsnährstandes sei der Kläger Beamter des beklagten Landes geworden* Io ' Eine Übernahme der Beamten des Reichsnährstandes auf die die Aufgaben des Reichsnährstandes übernehmenden Stellen ist in beiden Gesetzen..nicht ausgesprochen« Viel-mehr bleibt die Bestimmung über das Vermögen des Reichsnährstandes nach § 2 Abs 1 des üuflösungsgesetzes einer besonderen Gesetzesregelung Vorbehalten. (ABI Eds 1948,113) bestätigt, die unt^r Ziff V 2 bestimmt, dass "wegen der Einzelheiten der Regelung des Übergangs der Ernährurigsverwaltung in haushalts-, beamten-und besoldungsrechtlicher Hinsicht ein besonderer Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern vorbe-halten bleibt«„ Mit der Auflösung des Reichsnährstandes ist auch entgegen der Ansicht der Revision der ursprüngliche Dienstherr des Klägers nicht weggefallen* Der Reichsnährstand wurde vielmehr nach § 2 des Auflösungsgesetzes in ein Liquida tionsstadium überführt, bestand daher als Liquidations Körperschaft noch weiter* Die neuen Funktionsträger konn-ten sich sogar, wie der Erlass des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zu dem Auflösungsgesetz vom 7« April 1948 2* Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, aus sinngemässer Anwendung des Beamtenrechtsänderungsgesetzes ergebe sich die Verpflichtung des .beklagten Landes, den feil der Reichsnährstandsbeamten zu übernehmen, die bis- her auf dem Gebiet der vom beklagten Land übernommenen Ernährungswirtschaft tätig gewesen seien* Es erblickt aber in dem Erlass des Riedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29* Juni 1948 - 1/2 internen Ver*..altungsbe trieb handle und sich nicht, wie die nach dem Beamtenreclitsänderungs gesetz erforderliche Öfternahmeerklärung unmittelbar an die zu übernehmenden Beamten richte Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung,* dass es nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz einer schriftlichen übernähmeVerfügung nicht bedürfe, sondern dass die Übernahme der Beamten durch stillschweigenden Eintritt der die Punktionen der aufgelösten Körperschaft übernehmenden Körperschaft in das Beamtenverhältnis erfolgen könne- Sie meint im Hinblick auf die durch Erlass vom 29«. gehen" (§ 3 Abs 1 Auflösungsgesetz), von dem Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wahrgenommen werdenc Daraus leitet sie in Anwendung des § 28 Beamtenrechtsänderungsge-setz her, dass die übernähme der Beamten nur unter Mitwirkung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten, der jetzt an die Stelle des Direktors des Vereinig-ten Wirtschaftsgebietes getreten sei, entschieden werden könne« Auch eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs 2 scheidet aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass die abgebende Körperschaft zu dem Teil noch bestehen bleibt, während hier die abgebende Körperschaft, der Reichsnährstand, völlig aufgelöst wird, also nicht zu dem Teil bestehen bleibt. pflichtung des beklagten Landes zur Übernahme aller derjenigen Beamten des Reichsnährstandes, die auf dem Gebiet der von ihm übernommenen Ernährungsverwaltung des Reichsnährstandes beschäftigt waren, aus sinngemässer .Anwendung des § 22Abs<2Beamtenrechtsänderungsgesetz oder nur unter Zwischenschaltung des Erlasses vom 29© Juni 1948 bejaht. 22Abs 2 Besmtenrechts änderungsgesetz kann keinesfalls zur Verpflichtung des Landes führen, alle Beamten des Reichsnährstandes zu über nehmen- Diese Verpflichtung kann sich nur auf Beamte beziehen, die in der seitens des Landes übernommenen Ernährungsverwaltung des Reichsnährstandes beschäftigt wa ren Eine solche Beschäftigung von Reichsnährstandsbeamten sowohl in der Ernährungsverwaltung wie auf anderen Tätigkeitsgebieten des Reichsnährstandes dürfte aber nicht nur beim Kläger, sondern auch sonst vorgekommen sein. anhand der vom Reichsminister für Er nährungy Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erlassenen Geschäftsordnung für die Landes (Provinzial-) Ernährungsämter vom 1* Dezember 1939 - II/1 a 5112 nachgewiesen, dass nicht nur die Hauptabteilungen bezv/o Abteilungen III des Reichs-nährstandes,sondern auch die Hauptabteilungen bezwo Abteilungen I und II Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung durchgeführt haben« Die ErnährungsVerwaltung und die Regelung des Reichsnährstandes waren daher derartig miteinander verzahnt, dass solche Doppeltätigkeiten unausbleiblich waren« 22 Abs 2 die Verpflichtung des neuen Punktionsträgers hergeleitet werden, alle Beamten, die auch auf den Gebieten der übernommenen Aufgaben beschäftigt waren, zu übernehmen; sonst käme man zu dem Er gebnis, dass das die Ernährungsverwaltung übernehmende Land verpflichtet war, auch solche Beamte zu übernehmen die nur zu dem Teil, vielleicht nur zu dem geringfügigen Teil Es würde damit der Sinn des Beamtenrechts änderungsgesetzes völlig geändert, denn das Beamtenrechts änderungsgesetz regelt gerade nicht den Pall, dass eine Behörde fortfiel, ohne dass eine andere Behörde ihre Punktionen übernahm, sondern nur die Pälle, in denen eine Behörde fortfällt und ihre Punktionen voll auf andere Behörden übergehen (§ 22 Abs 1), oder in denen die Behör de bestehen bleibt, während einige ihrer Punktionen auf andere Behörden übergehen anderungsgesetz darf daher nicht dazu benutzt werden, einen grösseren Teil der Beamten der aufgelösten Behörde auf eine andere Behörde zu überführen, als dem Umfang der von dieser Behörde übernommenen Punktionen entspricht« Selbst wenn bei den ausschliesslich auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft beschäftigten Beamten des Reichsnährstandes im Hinblick auf den ersatzlosen portfall einzelner Teile des Reichsnährstandes eine Verpflichtung zur Übernahme zu bejahen und insoweit das Prinzip des § 22 Abs 2 Satz 2 Beamten-rechtsänderungsgesetz einzuschränken wäre, würde eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Beamten, selbst auch solcher, die überwiegend in der Ernährungswirtschaft beschäftigt gewesen waren, zu einer unzulässigen Ausweitung des Beamtenrechtsänderungsgesetzes führen und mindestens aus diesem Grunde abzulehnen sein« Es besteht vielmehr nur die Verpflichtung,einen verhältnismässigen Teil dieser Beamten zu übernehmen« 4« Eine solche Übernahmeentscheidung ergibt sich nicht zwingend daraus, dass der Kläger auch nach Erlass des Auflösungsgesetzes bis zu dem 30» Juni 1948 weiter in seiner Stellung als Präsident des Landesernährungsamtes in Oldenburg belassen wurde * Wie oben bereits ausgeführt wurde, befand der Reichsnährstand sich nach dem am 5* März 1948 in Kraft getretenen Auflösungsgesetz in Liquidation. 1. Juli 1948 kann daher nicht zwingend der Wille des beklagten Landes gefolgert werden, dass es mit den Funktionen des Landesernährungsamtes auch dessen Beamte, insbesondere den Kläger, durch schlüssige Handlungen übernommen hätte. den kann, ob der Kläger damals vom beklagten Land als Beamter übernommen worden ist- oder nicht. Im übrigen wäre, wenn der Erlass vom 29« Juni 1948 eine Übernahme bereits enthielte, auch die Schriftform gewahrt, und es handelt sich alsdann nur darum, ob diese Übernahme den zu übernehmenden Beamten .gegenüber zu erklären ist. Ob ein solcher Übernahmewille durch das beklagte Land dem Kläger gegenüber erklärt worden ist, kann ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Zeit noch nicht abschliessend entschieden werden. ten angestellte waren und mit Aufgaben beschäftigt sind,die von der Ernährungsverwaltung des Landes Niedersachsen übernommen werden." trachtet werden» In diesem Zusammenhang ist von wesent hoher Bedeutung, was damit beabsichtigt war, dass der Kläger ab 1» Juli 1948 nicht mehr bei dem Landesernährungsamt, sondern nur noch im Rahmen der Landwirtschaftskammer weiter beschäftigt worden ist., dass er nicht mehr bei dem Landesernährungsamt, sondern nur noch bei der Landwirtschaftskammer tätig sein sollte Soweit ihm diese Mitteilung schriftlich gemacht worden ist gleichen Zeit bearbeitet und ob die Entschlüsse, bestimmte Beamte, nicht aber den Kläger in den Landesdienst' zu übernehmen, einheitlich gefasst worden sind» Sollte dem Kläger erst geraume Zeit nach der auch an ihn erfolgten Mitteilung des Erlasses vom 29* Juni 1948 eröffnet wor- Mit Hücksicht auf die fehlende tatsächliche Klärung vermag der Senat in Abweichung von der Beurteilung des Berufungsgerichts noch nicht abschliessend zu entscheiden, ob der Kläger durch das Verhalten des Landes Ende Juni/Anfang Juli in Verbindung mit dem Erlass vom 29- Juni 1948 in den Dienst des beklagten Landes übernommen worden ist« Damit steht fest, dass das klagabweisende Urteil zur Zeit jedenfalls nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts gehalten werden kann, eine Übernahme des Klägers in den Dienst des beklagten Landes sei nicht erfolgt. Die Übernahme der Funktionen könnte einen solchen Eintritt in das Dienstverhältnis der Beamten nur dann zur Folge haben, wenn die Beamten ausschliesslich mit solchen Aufgaben beschäftigt waren, hinsichtlich deren die Funktionsnachfolge eingetreten ist Gerade hieran fehlt es beim Reichsnährstand und besonders beim Kläger aber, wie oben bereits erörtert wurde. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang noch auf das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande lliedersachsen vom 24« Dezember 1951 (GYBl Nds 233)« Sie meint, damit erkenne das Land Niedersachsen für den in dem Gesetz genannten Kreis der Beamten seine Nachfolgestellung als Dienstherr anstelle der früheren Verwaltung an; da der Kläger zu den in dem Gesetz genannten Beamtengruppen gehöre, sei damit auch für ihn die NachfolgeStellung des beklagten Landes als Dienstherr anstelle des Reichsnährstandes anerkannt» Für die Frage der Funktionsnachfolge, wie übrigens auch für die Frage nach der Übernahme entsprechend § 22 Abs 2 Beamtenrechtsänderungsgesetz besagt aber dieses Gesetz überhaupt nichts.Eä behandelt vielmehr nur gewisse Beamte wie die unter das Bundesgesetz zu Art 131 fallenden Beamten« Bin Eintritt in die Stellung des früheren Dienstherrn dieser Beamten erfolgt damit jedoch nicht« Das Berufungsgericht hält das beklagte Land gemäss § 22 Abs 2 Beamtenrechtsänderungsgesetz für verpflichtet, den Kläger zu übernehmen; es sieht in der Nichtübernahme eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des beklagten Landes« Es verneint jedoch eine Schadens-ersatzpflicht, weil der Kläger nicht im Verwaltungsrechtsweg gegen die Nichtübernähme vorgegangen ist. Oben wurde bereits ausgeführt, dass eine Verpflich-tung zur Übernahme solcher Beamter, wie des Klägers* die nicht ausschlisslich bei der übernommenen Verwaltung (Landes ernährungsamt) tätig waren, nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz nicht besteht. Dieser Verpflichtung ist das beklagte Land aber unstreitig nachgekommen» Wenn der Kläger zur Übernahme nicht ausgewählt wurde, so liegt darin eine Verletzung der Verpflichtung, einen verhältnismässigen* Teil der Beamten zu übernehmen, nicht» 3- Die Revision rügt letztlich Verletzung des Gleich-heitsgrundsatzeso Sie führt aus, tatsächlich habe das Land sämtliche Beamten der Ernährungsämter übernommen, zahle ihnen jedenfalls Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt und habe allein den Kläger "durch diskriminierende Einzelbehandlung" ohne Bezüge gelassen« Sie erblickt in der regelwidrigen Behandlung des Klägers im Verhältnis zu den anderen Beamten einen Willkürakt« ter gewissen Voraussetzungen der Arbeitnehmerschaft oder Teilen von ihr regelmässig bestimmte Leistungen gewährt werden, so ergibt sich daraus für die einzelnen Arbeitnehmer das zu dem Inhalt des Arbeitsverhültnis-ses gewordene Hecht, unter denselben Voraussetzungen in derselben 'Jeise behandelt zu werden wie die übrigen auch." 36 DBG) beherrschte Beamtenrechtsverhölt nis zu übertragen« Allerdings handelt es sich, v/enn eine Pflicht zur Übernahme des willkürlich von der Uber-nähme ausgeschlossenen Beamten aus der Y/illkür hergeleitet werden soll, nicht um die Übertragung dieser im Arbeitsrecht entwickelten Gedanken auf ein bereits be-stehendes Beamtenverhältnis, sondern auf.einen Pall, in dem ein solches Beamtenverhältnis noch nicht besteht, sondern bei nicht willkürlichem Verhalten erst hätte geschaffen werden sollen. Jedoch bedarf es im Revisions-rechtszug einer Entscheidung dieser Rechtsfragen noch nicht, weil der bisherige Sachvortrag des Klägers - auch bei Anwendung der im Arbeitsrecht entwickelten Grund-sätze auf den vorliegenden Pall - die Annahme eines willkürlichen Verhaltens des beklagten Landes nicht rechtfertigt. Es is-t nicht Aufgabe des Revisionsgerichtes, theoretische Streitfragen zu lösen; um eine solche handelt es sich hier aber zur Zeit noch, da es auf diese Rechtsfrage sowohl dann nicht ankoinmt, wenn das Tatsachengericht demnächst eine übernähme des Klägers in den Dienst des beklagten Landes bejaht, wie auch dann, wenn das Tatsachengericht keine die Annahme eines willkürlichen Verhaltens rechtfertigenden Feststellungen trifft, die bisher jedenfalls nicht getroffen worden sind die Strasse gesetzt, kann eine solche willkürliche Schlechterstellung des Klägers nochnicht unbedingt gefolgert werden* Der Kläger war nach seiner Stellung als Leiter des Land es ernährungsamt es mit der Lüasse der übrigen Beamten der Ernährungsämter nicht ohne weiteres zu vergleichen.

Zitierte Normen: § 563 ZPO § 839 BGB
BeamteLandÜbernahmeReichsnährstandesaufgebenKlägerErlassRevision

Volltext der Entscheidung

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Verkündet am
25* Juni 1953
Fieser, Justizangestellter
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das Land NiederSachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in Hannover, Am Schiffgraben 2, dieser wiederum vertreten durch den Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg in Oldenburg,

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Beklagten, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten,
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- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf
 die mündliche Verhandlung vom 11.‘ Juni 1953 unter
 Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr.Y7e-ber und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Oldenburg vom 31» Oktober 1951 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsreehtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwies en«.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Kläger macht gegen das beklagte Land Gehaltsansprüche, hilfsweise Amtshaftungsansprüche wegen schuld
 haft unterlassener ten Landes geltend
 Übernahme in den Dienst des beklag
 Der Kläger ist im Jahre 1942 durch den Reichsbauernführer unter Berufung in das Beamtenverhältnis zu dem Landwirtschaftsrat bei der Landesbauernschaft Weser-Ems er-nannt und im Jahre 1944 bei derselben Dienststelle in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 1 eingewiesen worden; in den Urkunden steht der Zusatz ”auf Lebenszeit” nicht. Durch Urkunde vom 26. April 1945 ist er durch den Landesbauernführer der Landesbauernschaft Weser-Ems auf Grund der diesem von dem Reichsbauernführer erteilten Vollmacht vorbehaltlich dessen späterer
 Zustimmung zu dem Oberlandwirtschaftsrat ernannt und in*
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eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b eingewiesen worden; infolge des' Zusammenbruchs ist es zur Erteilung der Zustimmung des Reichsbauernführers nicht mehr gekommen.
Durch Urkunde des Präsidenten der Landesbauernschaft Weser-Ems vom 26. Januar 1946 ist der Kläger zu dem Landwirtschaftsdirektor und zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt und in eine Stelle der Besoldungsgruppe Ala eingewiesen v/orden. Diese Einweisung ist nach der Behauptung des Klägers auf Anweisung der Militärregierung erfolgt. Der Kläger war in der Polgezeit als Leiter des Landesernährungsamtes Oldenburg und.ausserdem als Leiter der Abteilung Erzeugung der Landesbauernschaft tätig. Das Niedersächsische Staatsministerium be-stimmte durch Beschluss vom 6. August 1947 (ABI Nds 1947, 162). dass das Landesernährungsamt in Oldenburg
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eine selbständige Landesbehörde wurde« Durch das Ge-setz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21«, Januar 1948 (GVB1 VerWiGeb 1948, 21) ist der Reichsnährstand aufgelöst
 worden« Die Aufgaben auf den Gebiete der Ernährung sind auf die obersten Landesbehörden sowie auf den Direktor der Verwaltung für Ernährung9 Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und die Aufgaben auf dem Gebiete der Landwirtschaft teils auf die vorgenannten Stellen teils auf die berufs-ständischen Organisationen (vorläufige Landwirtschaftskammern) übergegangen. Rach dem Gesetz über die Ernährungsverwaltung im Lande Hiedersachsen vom 5> April 1948
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(GVB1 Uds 49) ist die Sicherung und Ernährung des Volkes Aufgabe des Staates; das Landesernährungsamt ist Behörde und Dienststelle der staatlichen Ernährungsverwaltung*
Das Landesernährungsamt in Oldenburg ist bestehen geblieben.
Am 1. Juli 1948 wurde dem Kläger die Leitung des Landesernährungsamtes Oldenburg genommen, während er seine Dienstgeschäfte bei der Landwirtschaftskammer beibehielt. Im Januar 1949 wurde der Direktor der Landwirtschaftskammer gewählt; die Wahl fiel nicht auf den Kläger. Der Kläger wurde seitdem auch bei der Landwirt-
schaftskam^er nicht mehr beschäftigt. Bis Ende März. 1949
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erhielt er noch das Gehalt .nach der Besoldungsgruppe A 2 b; er erhält seit dem 1. Juli 1949 nur noch monatlich 300 DM.
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ministeriums vom 6. August 1947 in den Dienst des beklagten Landes getreten, mindestens sei er bei Auflösung des Reichsnährstandes durch die Regelung des Gesetzes . • itoer die Ernährungsverwaltung im Ländle Niedersachsen vom 4* April 1948 in den Dienst des beklagten Landes über-getreten. Allermindestens sei er durch den Erlass des Nie-dersächsischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 29- Juni 1948 in den Dienst des beklagten Landes überführt worden. PÜr den Pall, dass eine Überführung in den Dienst des beklagten Landes nicht erfolgt sei, vertritt er die Auffassung? In sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des Beamtenrechtsänderungsgesetzes sei das beklagte Land im Hinblick auf die Übernahme der Geschäfte des Landeser-nährungsamtes verpflichtet gewesen, ihn als Beamten von seinem aufgelösten bisherigen Dienstherrn, dem Reichsnährstand, in den Dienst des beklagten Landes zu über-
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nehmen. Es sei dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach-
gekommen und müsse ihn daher gehaltsmässig so stellen, als sei er Beamter des beklagten Landes als Landwirtschafts-
direktor in der Besoldungsgruppe Ala geworden.
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Das beklagte Land vertritt demgegenüber die Auffassung, der Kläger sei bis zur Auflösung des Reichsnährstandes dessen Beamter gewesen und sei auch nachher nicht in den Dienst des beklagten Landes übernommen worden. Insbesondere liege in dem Erlass des Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 29. Juni 1948 eine derartige Übernahme nicht. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, den Kläger in den Dienst des beklagten Landes zu übernehmen, weil die Punktionen des Reichsnährstandes
 auf die verschiedensten öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen worden seien»
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Unter den Parteien ist weiter streitig, ob die am 26« April 1945 erfolgte Einweisung des Klägers in eine
 Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b mit Rücksicht auf die wegen des Zusammenbruchs nicht erfolgte Zustimmung des Reichsbaüernführers rechtswirksam ist«, Ferner ist streitig, ob der Präsident der Landesbauernschaft Weser-Ems befugt war, den Kläger zu dem Landwirtschaftsdirektor zu ernennen»
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage für den Monat April 1949 den Unterschiedsbetrag seines Gehalts zwischen Gruppe Ala (Landwirtschaftsdirektor) und der Gruppe A 2 b (Oberlandwirtschaftsrat) von 156 M. Für den Fall, dass ihm Gehalt als Landwirtschaftsdirektor .nach Gruppe Ala nicht zustehen sollte, verlangt er den gleichen Betrag als Teilbetrag seines Gehalts nach Gruppe A 2 b für die Zeit ab 1. Juli 1949» Für den Fall, dass ihm nur
 ein Gehalt nach Gruppe A 2 c 1 zustehen sollte, verlangt er den eingeklagten Betrag von 156 DU als Teilbetrag des Gehalts aus dieser Gruppe für die Zeit ab 1» Juli 1949*
Er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 156 DM nebst 4 $ seit Klagezustellung zu verurteilen» Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Auf die Berufung des beklagten
 Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des
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landgerichtlichen Urteils, mit der Hassgabe, dass der Zins-anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
Das Berufungsgericht geht davon aus, der klüger sei niemals Beamter des beklagten Landes gewesen, auch nicht durch den Übergang des Ernährungsamtes auf das beklagte Land kraft Gesetzes Beamter des beklagten Landes geworden. Es nimmt aber an, dass das beklagte Land auf Grund des Beamtenrechtsänderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, den Kläger als Beamten zu übernehmen, und dass diese Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllt worden sei. Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung verneint es aber, weil der Kläger es bisher schuldhaft verabsäumt habe, seine Ansprüche auf Übernahme im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen»
Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, der
 Kläger sei bereits im Jahre 1947 durch Übernahme des Landesernährungsamtes seitens des beklagten Landes Beamter des beklagten Landes geworden, mindestens aber ‘ sei er bei der durch das Gesetz über die ErnährungsVerwaltung vom 5. April 1948 erfolgten Überführung der Er-nährungsverweltung auf das beklagte Land nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz kraft Gesetzes Beamter des be-
klagten Landes geworden. Endlich verneint sie infolge der für den Kläger undurchsichtigen Rechtslage eine Verpflich tung des Klägers vor Erhebung von Ansprüchen aus Amts-Pflichtverletzung, eine Klage auf Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis cfes beklagten Landes auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erheben
 Die Revisionserwiderung lehnt eine Verpflichtung des beklagten Landes ab, den Kläger nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz zu übernehmen; sie verneint da-
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her das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung wegen Unterbleibens einer solchen Übernahme-
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Der Kläger ist im Jahre 1942 zu dem Beamten des
 Reichsnährstandes, und zwar zu dem Beamten auf Y/iderruf ernannt worden. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger damit nicht Landesbeamter des früheren Landes Oldenburg, sondern Beamter des Reichsnährstandes, einer selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts
1 Abs 2 der 1. VO Uber den vorläufigen Aufbau des
 Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933 geworden ist*
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1060)
2o Daran hat sich auch bis zu dem Zusammenbruch nichts geändert. Die Revision führt zwar in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage, ob es nach dem Beamtenrechts-änderungsgesetz einer besonderen übernähmeVerfügung betreffend den Kläger bedurft hätte, aus, durch § 5 der Verordnung über die Y/irtSchaftsverwaltung vom 27o August 1939 (RGBl I, 1495) seien bei den obersten Landesbehörden,
 in Preussen bei den Oberpräsidenten (Landes-) Provinzialer näh rung sämt er errichtet worden, die nach § 5 Abs 2 ein Bestandteil der Behörde, bei der sie errichtet worden waren, gewesen seien, d.h. also Provinzialbehörden; der Kläger gehöre daher zu den Beamten der bisherigen Provinzen und Länder, deren Rechte nach Art 4 der Verordnung Kr 46 der Militärregierung unberührt bleiben sollten.
i
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden* Der
 Senat hat bereits in BGHZ 7, 75 /So/837 entschieden, dass weder durch die Verordnung über die Y.'irtschafts-verwaltung vom 27« August 1959 (RGBl I, 1495) noch durch die Verordnung Uber die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Y/irtschaftsverwaltung vom 16* November 1942 (RGBl I, 649) die Beamten des Reichsnährstandes in den Staatsdienst getreten, sondern dass
 sie Beamte ihrer Anstellungskörperschaft geblieben sind (vgl dazu insbesondere auch die Regelung in der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von! landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27* August 1939 - RGBl I, 1521). Irgendwelche gegen diese Ansicht sprechenden Gründe sind von der Revision nicht vorgetragen.
3c Nach dem Zusammenbruch blieb der Reichsnährstand als Körperschaft des öffentlichen Rechts bis zu
 seiner Auflösung durch das am 5» März 1948 in Kraft getre-
• •
tene Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (GVB1 VerWiGeb 1948, 21) bestehen, soweit er nicht etwa durch landesrechtliche Regelung teilweise bereits vorher aufgelöst worden ist, wie das Berufungsgericht unangegriffen von der Revision und in Übereinstimmung mit der vom Senat in BGHZ 7> 75	vertretenen	Ansicht	ausführt.
4* Eine solche vorweggenommene teilweise Auflösung des Reichsnährstandes und eine dadurch erfolgte
 Überführung des Klägers in das Beamtenverhältnis zu dem beklagten Land erblickt die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht in dem Beschluss des Niedersächsischen Staatsministeriums betreffend staatliche Ernährungsver-waltung vom 6. August 1947 (ABI Eds 1947, 162).
10
Dieser Beschluss lautet:
"1. Die Landesernährungsämter in Hannover und Oldenburg sind künftig selbständige Landesbehörden* Sie unterstehen dem niedlersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten*
2* Die bisherigen üreisbauernschaften (Kreislandwirtschaftsstellen) und Ortsbauernvorsteher (Ortslandwirte) in den Landkreisen werden Dienststellen der staatlichen Ernährungsverwaltung. Sie heissen in Zukunft: Kreislandwirtschaftsamt und Ortslandwirt*
Den Stadtkreisen können die Aufgaben der bisherigen llreisbauernschaften als staatliche Auftrags-angelegenheiten übertragen werden*”
Die Revision .meint, die Landesregierung Iliedersach-sen habe damit einen Sektor der Reichsnährstandsverwaltung in die Landesverwaltung eingegliedert und insoweit dessen Aufgaben übernommen. Diese Teilübernahme von Aufgaben des Reichsnährstandes sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig gewesen, weil § 9 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes die vor dem Inkrafttreten des Auflösungsgesetzes getroffenen Massnahmen der Landesregierungen für rechtswirksam erkläre, soweit sie dem Auflösungsgesetz nicht \vid er sprächen« Die übernähme der Aufgaben auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft auf das
 Land Niedersachsen widerspreche nicht dem Auflösungsgesetz,
• ••
sondern entspreche ihm. Die Auflösung werde durch § 3Abs'l des Auflösungsgesetzes nur soweit angeordnet, als sie nicht bereits bei Inkrafttreten des Auflösungsgesetzes schon durch die Landesregierungen vollzogen sei. Sie hat in der münd-liehen Verhandlung weiter ausgeführt: Dieser Beschluss sei
11
Ausfluss des Ämter-Organisationsrechts; er habe daher mindestens zu dem Übergang der Punktionen der Landesernährungsämter auf das Land geführt., Aus dieser Punktions nachfolge ergebe sich auch der Eintritt des Landes in die Dienstverhältnisse der bei den Landesernährungsämtern täti gen Beamten. Dabei sei es gleichgültig, ob diese Beamten ausschliesslich oder nur zu dem Teil auf den Zuständigkeitsgebieten der Landesernährungsämter tätig gewesen seien; das Land trete nicht nur zu einer Quote in die Dienst. Verhältnisse ein, sondern in vollem Umfang. Die durch dien vollen Eintritt in die Dienstverhältnisse der nur zu Teil bei den Landesernährungsämtern tätig gewesenen Beam ten sich ergebende Mehrbelastung des Landes sei beim Pi nanzausgleich zu berücksichtigen
 Eine teilweise Auflösung des Reichsnährstandes ist
• •
durch diesen Beschluss jedoch nicht erfolgt, vielmehr wurden durch diesen Beschluss die Landesernährungsämter aus "Bestandteilen der Behörde, bei der sie errichtet sind" (vgl § 5 Abs 2 der Verordnung Uber Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939 - RGBl I, 1495) zu "selbständigen"
Landesbehörden; gleichzeitig wurde klargestellt, dass nach dem Wegfall der bisherigen Aufsichtsinstanz die Behörden
 des Reichsnährstandes in Niedersachsen der Staatsaufsicht des Niedersächsichen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten unterstellt wurden. Dass es sich nicht
m
um eine Auflösung, sondern nur um die Regelung der Unterstellung unter den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten gehandelt hat, ergibt sich auch aus dem weiteren Beschluss des Niedersächsischen Staatsministeriums, mitgeteilt durch Erlass des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 7. Juli 1947
12
I/Nr 4335/4-7, wonach "die den Landesernährungsämtern nachgeordneten Dienststellen mit Wirkung vom 1. Juli 1947 dem ITiedersächsischen Minister für Ernährung, Land
 Wirtschaft und Porsten mit ihrem gesamten persönlichen
 und sachlichen Bestand unterstellt werden, auch soweit ihre Geschäfte von Stellen der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung geführt werden". Dort wird gleichzeitig bestimmt, dass "bis zur endgültigen Neuordnung der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen landwirtschaftlichen Selbstverwaltung von den Landwirt schaftskammern wahrgenommen werden; diese werden der Aufsicht des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten unterstellt", Ausdrücklich wird in Ziff 4 hervorgehoben, dass "die Zuständigkeit der Land-
wirts cha ftskammern
 für die haushalismässige Verwaltung und Betreuung der Landesernährungsämter, ihrer nachgeordneten Dienststellen..... vorerst unberührt bleibt, soweit nicht
 der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten eine Änderung gemäss Ziff 2 des Beschlusses ver
 füge
ft
 In Ziff 2 des Beschlusses wird die Befugnis des Mini
 sters für Ernährung,LandwirtSchaft und Porsten zur Änderung der Organisation der ernährungswirtschaftlichen Verwaltung
 näher erläutert. Es heisst dort
"Soweit die Organisation der ernährungswirtschaftlichen Verwaltung im Lande Niedersachsen nach den geltenden Vorschriften im Verwaltungswege geregelt werden kann, übt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten im Einvernehmen mit den be- •
. teiligten Pachministern die entsprechenden Befugnisse aus."
Das Staatsministerium wollte also nur in die Organisation der ernährungswirtschaftlichen Verwaltung eingreif en, und das auch nur insow-iit, als das im Verwal-

tungswege möglich war. Von einer völligen oder teilweisen Auflösung des Reichsnährstandes ist in den Beschlüssen keine Rede, sondern nur von der Änderung des Behördenaufbaues im Rahmen des Ämter-Organisstionsrechts.
Unter diesen Umständen Bedarf es keiner Entscheidung, ob bei der damaligen Rechtslage eine durch reichsrechtliche Verordnung gebildete Körperschaft des öffentlichen Rechts wie der Reichsnährstand durch Beschluss, also durch einen hoheitlichen Verwaltungsakt, aufgelöst
 werden konnte (vgl BGHZ 7, 75 /Sfe, 87/887). Desgleichen bedarf es keiner Entscheidung, ob eine etwa entgegen dem Gesetz erfolgte Auflösungsmassnahme nachträglich, wie die Revision meint, gemäss § 9 des Reichsnährstandsauf-lösungsgesetzes vom 21. Januar 1948 mit Wirkung von damals geheilt worden wäre.
Ist aber durdh jenen Beschluss der Reichsnährstand nicht aufgelöst worden, sondern bestand er auch nach Änderung der Ämterörganisation handlungsfähig fort, so kann ein Eintritt des Landes in die Dienstverhältnisse der Reichsnährstandsbeamten nicht aus dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Punktionen (Punktionsnachfolge) (vgl
 BGHZ 8, 169 /T77 ff/) hergeleitet werden. Diese Rechtskonstruktion ist für Fälle entwickelt worden, in denen-
der frühere Funktionsträger als Schuldner, von dem eine' Tilgung der Schuld erlangt werden kann, fortfällt, sei es,
 dass er ersatzlos beseitigt öder tatsächlich handlungsunfähig wird, und in denen es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Eintritts des Funktionsnachfolgers in die Schuldverhältnisse fehlt. Hier dagegen, wo der alte Funktionsträger (Reichsnährstand) damals jedenfalls wei-
14 -
ter handlungsfähig bestehen geblieben ist, bietet sich im Beamtenrechtsänderungsgesetz eine solche positive Regelung an, denn dort ist bestimmt, welchen Einfluss .ein Aufgabenübergäng von einer Körperschaft auf eine andere hat, wenn auch die abgebende Körperschaft weiter bestehen bleibt» In einem solchen Pall regeln sich die Rechtsverhältnisse der von der Aufgabenübertragung betroffenen
 Beamten ausschliesslich nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz«
Dieses Gesetz bestimmt in § 22 Abs 2, dass in diesen Fällen "ein verhältnismässiger Teil der Beamten der abgebenden Körperschaft in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen ist*1« Aus der Verpflichtung, einen verhältnismässigen Teil der Beamten der aufzulösenden Körperschaft zu übernehmen, ergibt sich allerdings nicht die Verpflichtung, bestimmte Beamte zu übernehmen. Nach § 22 Abs 2 Satz 2 Beamtenrechtsänderungsgesetz werden die zu übernehmenden Beamten durch die Aufsichtsbehörde der abgeben-den im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde der überneh-menden Körperschaft bestimmt. Daraus ist mit Recht hergeleitet worden, dass die Übernahme der Beamten unabhängig davon erfolgt, ob etwa das Amt des Beamten durch die Umbildung, Eingliederung oder Neubildung oder durch den Übergang der Aufgaben wegfällt; vielmehr wählt die Aufsichtsbehörde nach ihrem Ermessen die ihr für die Übernahme geeignet erscheinenden Beamten aus. Es ist also möglich, dass an
 Stelle der Beamten, deren Arbeitsgebiet auf die überneh-
• %
inende Körperschaft übergeht, ‘ andere Beamte von dieser Körperschaft übernommen werden (vgl dazu Wiehert, Beamtenreichsrecht nach dem Reichsgesetz vom 30. Juni 1933 § 23 Anm 4 und 5)* Schon wegen dieses Wahlrechts der zur Übernahme
 verpflichteten Behörde bedarf es entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht einer Entscheidung dieser Be-
hörde. Ein Übergang kraft Gesetzes ohne eine Mitwirkung der zu übernehmenden Behörde findet nicht statt.
Ob eine solche Übernahmeerklärung dem Kläger gegen-über erfolgt ist, lässt sich auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts noch nicht endgültig entscheiden. Zwar ist eine ausdrückliche Erklärung, durch die der Kläger übernommen worden wäre, für die damalige Zeit nicht behauptet. Jedoch könnte sich aus dem gesamten damaligen Verhalten des beklagten Landes ergeben, dass es den Kläger übernommen hat. Es wäre denkbar, dass bereits vor den
 Beschlüssen des Staatsministeriums vom 7« Juli und 6. August 194-7 eine völlige Aufteilung der Geschäfte zwischen einer seits den Landesernährungsämtern und andererseits der land wirtschaftlichen Selbstverwaltung auch auf personellem Gebiet durchgeführt worden wäre in der Art, dass zwei völlig getrennte Beamten- und Behördenkörper - einerseits die spä tere staatliche Ernährungsverwaltung, andererseits die spä tere landwirtschaftliche Selbstverwaltung - gebildet worden wären. Biese Trennung in zwei Beamten-und Behördenkörper würde dann in den genannten Beschlüssen nur ihre Bestä
%
tigung gefunden haben; sie wäre durch die Beschlüsse damit auch für die Zukunft aufrecht erhalten worden. Wäre der
 Kläger in diesem Fall nur im Rahmen des Landesernährungsamtes tätig gewesen, so könnte darin die praktische über-
• •
nähme in den Bienst des beklagten Landes aus Anlass der über
 nähme der Funktionen des Landesernährungsamtes durch das
 Land zu erblicken sein« Nun ist allerdings der Kläger nicht
 ausschliesslich, sondern nach seinem eigenen Vortrag nur
"überwiegend” mit Aufgaben des Landesernährungsamtes beschäf tigt worden. Bieser Umstand braucht aber der Übernahme in den Landesdienst nicht unbedingt entgegenzustehen. Auch als Lan-
desbeamter könnte der
 mit einem Teil seiner Arbeits
V
kraft zu dem Dienst in den Reichsnährstand für eine Tätig-keit auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Selbst-
Verwaltung abgeordnet gewesen sein. Ob die Doppelstellung des Klägers beim Landesernährungsamt und bei der Land-wirtschaftskammer mit einer solchen "Abordnung" erklärt werden kann, oder ob diese Doppelbeschäftigung sich dadurch erklärt, dass der Kläger nach wie vor Reichsnährstandsbeamter bleiben sollte und nur als solcher mit Geschäften des Landesernährungsamtes im Hinblick darauf weiter betraut bleiben sollte, dass es bis dshin so gewesen war und eine andgültige Regelung für die Aufteilung des Reichsnährstandes noch nicht gefunden war, lässt sich nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien noch nicht überseheno Insoweit bedarf es vielmehr noch der Prüfung, ob der Sachverhalt in der Richtung ergänzt werden kann, ob es sich im Jahre 1947 noch um eine erst im Fluss befindliche Umstellung der Verwaltung und des Beamtenkörpers mit dem Ziel der Schaffung selbständiger Landesernührungs-ämter mit einem eigenen Beamtenkürper handelte, oder ob diese Entwicklung praktisch durch Schaffung einer solchen staatlichen Behördenorganisation mit staatlichem Beamtenkörper schon vollendet war« In Ziff 3 des Erlasses des Nie= dersächsischen lainisters für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 27• Februar 1948 - i/l 594 - wird zwar ausdrücklich hervorgehoben, dass die Dienstaufsicht in perso-neIler und haushaltsmässiger Hinsicht auf hinsichtlich
 der bei den Landesernährungsämtern beschäftigten Personen der Präsident der Landwirtschaftskammer führt, und dass er
 insoweit Dienstvorgesetzter der bei den Kreislandwirtschaftsämtern tätigen Beamten ist. Dieser Erlass braucht der vor-her erfolgten Übernahme des mit Aufgaben der Landesernährungsämter beschäftigten Beamtenkörpers in den Dienst des Landes nicht unbedingt entgegenzustehen. Er könnte seine
I
Begründung auch darin finden, dass das beklagte Land da mit von der zunächst erfolgten Übernahme der Beamten in den Landesdienst wieder loskommen wollte. Eine solche Massnahme wäre jedoch ohne Einwilligung der betreffenden Beamten nach einer etwa zuvor erfolgten Übernahme in den Landesdienst nicht zulässig gewesen* Dafür, dass der Kläger sich damals mit einer solchen Rücküberführung aus dem Landesdienst in den Dienst des Reichsnährstandes einver-standen erklärt hätte, liegen zunächst keine Anhaltspunkte
 vor. Es bedarf daher trotz des Erlasses vom 27* Februar 1948 der vorstehend aufgeführten weiteren Sachaufklärung, damit entschieden werden kann, ob der Kläger bereits im Jahre 1947 in den Dienst des beklagten Landes übernommen worden ist oder nicht*
Bis zu dem Erlass des Reichsnährstandsauflösungsgesetzes vom 21. Januar 1948 ist demnach zwar an dem Zustand, dass die Beamten des Reichsnährstandes Beamte einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft wa-ren, in Niedersachsen nichts geändert worden (im Ergebnis ebenso Deutsches Obergericht in dessen Amtlicher Sammlung S 110 ZT177)* Jedoch kann noch nicht darüber entschieden werden, ob der Kläger aus Anlass der Organisetionsänderung hinsichtlich der Landesernährungsämter, insbesondere in Verbindung mit dem Beschluss vom 6. August 1947 als Beamter vom beklagten Land übernommen worden ist.
%
Die Rechtslage des Reichsnährstandes selbst hat sich erst durch das Auflösungsgesetz vom 21.* Januar 1948 und
 das Gesetz über die /'.jnährungsverwaltung in Niedersachsen
*«•
t
18
vom 4c April 1948 geändert. Der Reichsnährstand ist damit aufgelöst. Die Revision vertritt die Ansicht* mindestens mit dieser Auflösung des Reichsnährstandes sei der Kläger Beamter des beklagten Landes geworden*
Io ' Eine Übernahme der Beamten des Reichsnährstandes auf die die Aufgaben des Reichsnährstandes übernehmenden
 Stellen ist in beiden Gesetzen..nicht ausgesprochen« Viel-mehr bleibt die Bestimmung über das Vermögen des Reichsnährstandes nach § 2 Abs 1 des üuflösungsgesetzes einer besonderen Gesetzesregelung Vorbehalten. Rach § 13 des Gesetzes über die Ernährungsverwaltung in Riedersachsen erlässt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten "die Anordnungen zur Überleitung der Ernährungsverwaltung auf die im Gesetz bestimmten Behörden und regelt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern die Abwicklung der bisherigen Organisationen; bis auf weiteres wird, das im Lande Riedersachsen gelegene Vermögen des Reichsnährstandes vom Lande Riedersachsen treuhänderisch verwaltet"«
Diese Auffassung wird auch, wie das Berufungsgericht
 zutreffend ausführt, durch die 1. Ausführungsanweisung
• *
zu dem Gesetz über die Ernährungsverwaltung vom 20. April 1948
(ABI Eds 1948,113) bestätigt, die unt^r Ziff V 2 bestimmt, dass "wegen der Einzelheiten der Regelung des Übergangs der Ernährurigsverwaltung in haushalts-, beamten-und besoldungsrechtlicher Hinsicht ein besonderer Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern vorbe-halten bleibt«„
s

Mit der Auflösung des Reichsnährstandes ist auch
 entgegen der Ansicht der Revision der ursprüngliche Dienstherr des Klägers nicht weggefallen* Der Reichsnährstand wurde vielmehr nach § 2 des Auflösungsgesetzes in ein Liquida tionsstadium überführt, bestand daher als Liquidations Körperschaft noch weiter* Die neuen Funktionsträger konn-ten sich sogar, wie der Erlass des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten
 Wirtschaftsgebietes zu dem Auflösungsgesetz vom 7« April 1948
(ABI für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 S 44) in Ziff 1 Abs 2 ausdrücklich hervorhebt, "der Einrichtungen der in Liquidation getretenen Dienststellen des bisherigen Reichsnährstandes zur vorläufigen Durchführung dringlicher Aufgaben bedienen und die hierzuerforderlichen verwaltungsmässigen finanziellen und personellen Massnahmen treffen. "
Kraft Regelung in den Auflösungsgesetzen und in den dazu ergangenen Verordnungen ist danach eine Überführung der Reichsnährstandsbeamten auf das beklagte Land nicht erfolgt*
2* Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, aus
 sinngemässer Anwendung des Beamtenrechtsänderungsgesetzes ergebe sich die Verpflichtung des .beklagten Landes, den
 feil der Reichsnährstandsbeamten zu übernehmen, die bis-
%
her auf dem Gebiet der vom beklagten Land übernommenen Ernährungswirtschaft tätig gewesen seien* Es erblickt aber in dem Erlass des Riedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29* Juni 1948 - 1/2
Rr 426 eine nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz erfor-
derliche Übernahmeerklärung nicht, weil es sich insoweit
K
20
nur um eine Verfügung für d
internen Ver*..altungsbe trieb
 handle und sich nicht, wie die nach dem Beamtenreclitsänderungs gesetz erforderliche Öfternahmeerklärung unmittelbar an die
 zu übernehmenden Beamten richte
 Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung,* dass es nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz einer schriftlichen übernähmeVerfügung nicht bedürfe, sondern dass die Übernahme der Beamten durch stillschweigenden Eintritt der die Punktionen der aufgelösten Körperschaft übernehmenden Körperschaft in das Beamtenverhältnis erfolgen könne- Sie meint im Hinblick auf die durch Erlass vom 29«. Juni 1948 ausgesprochene Verpflichtung "der Übernahme der mit Aufgaben der Ernährungsverwaltung beschäftigten Beamten" auf das Land stehe die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Beschäftigung des Klägers mit solchen Aufgaben einer ausdrücklichen Übernahme des Klägers gleich.
Die Revisionserwiderung weist darauf hin, dass die Aufgaben de3 Reichsnährstandes auf den Gebieten der Ernährungswirtschaft nur zu dem Teil von den Ländern, zu dem Teil, nämlich "soweit sie über den Bereich eines Landes hinaus-
gehen" (§ 3 Abs 1 Auflösungsgesetz), von dem Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des
 Vereinigten Wirtschaftsgebietes wahrgenommen werdenc Daraus
 leitet sie in Anwendung des § 28 Beamtenrechtsänderungsge-setz her, dass die übernähme der Beamten nur unter Mitwirkung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten, der jetzt an die Stelle des Direktors des Vereinig-ten Wirtschaftsgebietes getreten sei, entschieden werden
 könne«
V'/
3- Bas Berufungsgericht geht also in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, dass die Bestimmung des §
22 Abs 2 Beamtenrechtsänderungsgesetz auf die Auflösung des Reichsnährstandes entsprechend anzuwenden sei. Sine Anwendung des § 22 Abs 1 Beamtenrechtsänderungsgesetz scheidet aus, weil der Reichsnährstand nicht in allen Teilen von Kachfolgekörperschaften übernommen worden ist.
Auch eine unmittelbare Anwendung des § 22 Abs 2 scheidet aus, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass die abgebende Körperschaft zu dem Teil noch bestehen bleibt, während hier die abgebende Körperschaft, der Reichsnährstand, völlig aufgelöst wird, also nicht zu dem Teil bestehen bleibt.
Bas Berufungsgericht wendet daher die Bestimmung
m
des § 22 Abs 2 nur entsprechend an. Zutreffend recht-fertigt es die entsprechende Anwendung damit, dass die
 Vorschrift des § 22 Abs 2 d
Schutz der Rechtsstellung
 des Beamten dient und kein Grund ersichtlich ist, warum in dem hier vorliegenden Pall des teilweisen Übergangs
 der Punktionen unter Auflösung der abgebenden Körperschaft im übrigen die Rechtstellung der Beamten eine an
d
sein soll als in dem Pall, in dem die einen Teil
 ihrer Punktionen abgebenden Körperschaft im übrigen be
 stehen bleibt. LIit Recht
t es an, dass der Gesetzge
 ber diesen
 sprechend d
Pall, wenn er ihn vorausgesehen hätte
22 Abs 2 geregelt hätte.
ent
 Jedoch ist nicht klar ersichtlich, wie das Berufungsgericht die entsprechende Anwendung des § 22 Abs 2 gestalten will. Insbesondere ergibt sich aus seinen Ausführungen auf S 16 und 19 des Urteils nicht, ob es die Ver-
•4
pflichtung des beklagten Landes zur Übernahme aller derjenigen Beamten des Reichsnährstandes, die auf dem Gebiet der von ihm übernommenen Ernährungsverwaltung des Reichsnährstandes beschäftigt waren, aus sinngemässer .Anwendung des § 22Abs<2Beamtenrechtsänderungsgesetz oder nur unter Zwischenschaltung des Erlasses vom 29© Juni 1948 bejaht.
Die sinngemässe Anwendung des
22Abs 2 Besmtenrechts
 änderungsgesetz kann keinesfalls zur Verpflichtung des Landes führen, alle Beamten des Reichsnährstandes zu über nehmen- Diese Verpflichtung kann sich nur auf Beamte beziehen, die in der seitens des Landes übernommenen Ernährungsverwaltung des Reichsnährstandes beschäftigt wa
 ren
, Fraglich ist dabei, ob sich diese Verpflichtung auf alle derartigen Beamten bezieht« Möglicherweise kann aus
 sinngemässer Anwendung des
22 Abs 2 Beamtenrechtsän
 derungsgesetz gefolgert werden, dass diejenigen Beamten des Reichsnährstandes zu übernehmen sind, die au3schliess lieh in der Ernährungsvervvaltung des Reichsnährstandes
 beschäftigt waren. Ob es solche Beamte überhaupt gegeben hat, kann hier dahingestellt bleiben» . Der Kläger w.ar je denfalls nach seinem eigenen Vortrag nur zu dem Teil, wenn auch überwiegend in dieser Verwaltung tätig. Eine solche
 Beschäftigung von Reichsnährstandsbeamten sowohl in der Ernährungsverwaltung wie auf anderen Tätigkeitsgebieten des Reichsnährstandes dürfte aber nicht nur beim Kläger, sondern auch sonst vorgekommen sein. Ser Senat hat bereits
BGHZ 7
9
75
anhand der vom Reichsminister für Er
 nährungy Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
 dem Reichsminister des Innern erlassenen Geschäftsordnung
 für die Landes (Provinzial-) Ernährungsämter vom 1* Dezember 1939 - II/1 a 5112 nachgewiesen, dass nicht nur die Hauptabteilungen bezv/o Abteilungen III des Reichs-nährstandes,sondern auch die Hauptabteilungen bezwo Abteilungen I und II Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Bewirtschaftung durchgeführt haben« Die ErnährungsVerwaltung und die Regelung des Reichsnährstandes waren daher derartig miteinander verzahnt, dass solche Doppeltätigkeiten unausbleiblich waren«
ist
 Sinn des §.22 Abs 2 Beamtenrechtsänderungsgesetz
s aber nur, einen dem Umfang der übernommenen Auf
 gaben entsprechenden Teil der Beamten des alten Punktions trägers.auf den neuen Punktionsträger zu überführen
 Keinesfalls kann aus
22 Abs 2 die Verpflichtung des
 neuen Punktionsträgers hergeleitet werden, alle Beamten, die auch auf den Gebieten der übernommenen Aufgaben beschäftigt waren, zu übernehmen; sonst käme man zu dem Er
 gebnis, dass das die Ernährungsverwaltung übernehmende Land verpflichtet war, auch solche Beamte zu übernehmen die nur zu dem Teil, vielleicht nur zu dem geringfügigen Teil
?
bei der übernommenen Ernährungsverwaltung beschäftigt ge wesen waren. Es würde damit der Sinn des Beamtenrechts änderungsgesetzes völlig geändert, denn das Beamtenrechts änderungsgesetz regelt gerade nicht den Pall, dass eine Behörde fortfiel, ohne dass eine andere Behörde ihre Punktionen übernahm, sondern nur die Pälle, in denen eine Behörde fortfällt und ihre Punktionen voll auf andere Behörden übergehen (§ 22 Abs 1), oder in denen die Behör de bestehen bleibt, während einige ihrer Punktionen auf
 andere Behörden übergehen
22 Abs 2). Das
 Beamtenrechtu
C!
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24
anderungsgesetz darf daher nicht dazu benutzt werden, einen grösseren Teil der Beamten der aufgelösten Behörde auf eine andere Behörde zu überführen, als dem Umfang der von dieser Behörde übernommenen Punktionen entspricht«
Aus der Verpflichtung, einen verhältnismässigen Teil der Beamten der aufzulösenden Körperschaft zu übernehmen, ergibt sich aber nicht die Verpflichtung, bestimmte Beamte zu übernehmen, wie oben bereits ausgeführt wurde; vielmehr werden die zu übernehmenden Beamten gemäss § 22 Abs 2 Satz 2 Beamtenrechtsänderungsgesetz durch die Aufsichtsbehörde bestimmt« Von dieser für die unmittelbare /*nwendung des § 22 Abs 2 Beamtenrechtsänderungsge-setz erfolgten Regelung kann auch bei der sinngemässen Anwendung nicht abgesehen werden. Selbst wenn bei den ausschliesslich auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft beschäftigten Beamten des Reichsnährstandes im Hinblick auf den ersatzlosen portfall einzelner Teile des Reichsnährstandes eine Verpflichtung zur Übernahme zu bejahen und insoweit das Prinzip des § 22 Abs 2 Satz 2 Beamten-rechtsänderungsgesetz einzuschränken wäre, würde eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Beamten, selbst auch solcher, die überwiegend in der Ernährungswirtschaft beschäftigt gewesen waren, zu einer unzulässigen Ausweitung des Beamtenrechtsänderungsgesetzes führen und mindestens aus diesem Grunde abzulehnen sein« Es besteht vielmehr nur die Verpflichtung,einen verhältnismässigen Teil dieser Beamten zu übernehmen«
r
Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht
 ausschliesslich auf dem Gebiet der Ernährungswirtschaft
 beschäftigt war, würde er nach § 22 Abs 2 Beamtenrechts-
änderungsgesetz Beamter des beklagten Landes nur durch eine Übernahmeentscheidung geworden sein»
4« Eine solche Übernahmeentscheidung ergibt sich nicht
 zwingend daraus, dass der Kläger auch nach Erlass des Auflösungsgesetzes bis zu dem 30» Juni 1948 weiter in seiner Stellung als Präsident des Landesernährungsamtes in Oldenburg belassen wurde * Wie oben bereits ausgeführt wurde, befand der Reichsnährstand sich nach dem am 5* März 1948 in Kraft getretenen Auflösungsgesetz in Liquidation.
Es war ausdrücklich vorgesehen, dass “zur Vermeidung von übergangsschwierigkeiten“ die Landesbehörden sich der Ein-
f
richtungen der in Liquidation getretenen Dienststellen des bisherigen Reichsnährstandes zur vorläufigen Fortführung dringlicher Aufgaben bedienen und die hierzu erforderlichen personellen Massnahmen tröffen konnten (Erlass des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 7* April 1948 - ABI für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948. 44)*
Aus der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers als Leiter des Landesemährungsamtes vom Auflösungsgesetz bis zu dem
1. Juli 1948 kann daher nicht zwingend der Wille des beklagten Landes gefolgert werden, dass es mit den Funktionen des Landesernährungsamtes auch dessen Beamte, insbesondere den Kläger, durch schlüssige Handlungen übernommen hätte. Das gilt umso mehr, als das Land in Abschnitt V Ziff 2 der 1. Ausführungsanweisung zu dem Gesetz über die Ernährungsverwaltung vom 20. April 1948 (ABI Nds 1948, 113) ausdrücklich eine Regelung wegen des beamtenrechtlichen Übergangs der ErnährungsVerwaltung in Aussicht gestellt hatte.
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Hinzu kommt, dass der Kläger auch in dieser Zeit gleichzeitig auf den der Landwirtschaftskammer übertragenen . Aufgabengebieten des Reichsnährstandes beschäftigt wur-
dec
 Jedoch könnten sich bei weiterer Sachaufklärung möglicherweise Umstände ergeben, die erkennen lassen,
 dass der Kläger bereits durch diese Fortheschäftigung
*
im Rahmen des nunmehr staatlichen Landesernährungsam-tes in den Dienst des beklagten Landes hätte übernommen w,erden sollen« Insoweit wird auf die Ausführungen zu I 4 dieses Urteils verwiesen« Auch insoweit bedarf es also noch weiterer Aufklärung, ehe entschieden wer-
r
den kann, ob der Kläger damals vom beklagten Land als
 Beamter übernommen worden ist- oder nicht.
5* Es kommt daher darauf an, ob schon jetzt andere Umstände festgestellt sind, aus denen zu entnehmen ist, dass das beklagte Land in anderer Weise seine. Entschlies-sung auf Übernahme des Klägers erklärt hat. Diese Ent-schliessung sieht die Revision in dem Erlass vom 29* Juni 1948.
Das Berufungsgericht (Urteil S 18) wertet diesen
 Erlass dagegen nur als eine interne Verwaltungsanordnung. Diese Anordnung sei an die Verwaltungsbehörden, nicht
 aber an die zu übernehmenden Beamten gerichtet« Eine Über-
. * -
nähmeVerfügung müsse sich jedoch ihrem Wesen nach gerade an die Beamten richten, die übernommen werden sollen.
Das werde auch durch Ziffer 6zu § 2 der 2. Durchführungs-Verordnung zu dem Deutschen Beamtengesetz vom 13* Oktober
1938 (RGBl I, 1421) und durch die 2. Durchführungsver-
Ordnung zu dem Bundespersonalgesetz vom 10, Oktober 1950
(BGBl I, 726) sowie die dort wiedergegebenen Muster für Übernahme Verfügungen bestätigt.
Vorweg sei bemerkt: Wenn die Revision davon ausgeht, das Berufungsgericht habe- damit das Vorliegen einer Übernahmeerklärung deshalb verneint, weil die Übernahmeerklärung der Schriftform bedürfe und diese Form hier nicht gewahrt sei, so irrt sie. Das Berufungsgericht hat auf die Muster für ÜbernahmeVerfügungen nicht deshalb- verwiesen, um damit das Erfordernis der Schriftform zu begründen, sondern nur, um daraus herzuleiten, dass die ÜbernahmeVerfügung an die zu übernehmenden Beamten gerichtet sein müsse. Im übrigen wäre, wenn der Erlass vom 29« Juni 1948 eine Übernahme bereits enthielte, auch die Schriftform gewahrt, und es handelt sich alsdann nur darum, ob diese Übernahme den zu übernehmenden Beamten .gegenüber zu erklären ist.
In dieser Beziehung ist aber den überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts dahin beizutreten, dass der Übernahmewille der übernehmenden Körperschaft dem Beamten ge-
genüber erklärt sein muss.
Ob ein solcher Übernahmewille durch das beklagte Land dem Kläger gegenüber erklärt worden ist, kann ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Zeit noch nicht abschliessend entschieden werden. Bereits der Y/ort-laut der Ziff 1 des Erlasses vom 29. Juni 1948 ist nicht ganz eindeutig. Dort wird bestimmt, dass
"diejenigen Beamten des Reichsnährstandes auf das Land Niedersachsen übernommen werden, die planmäs-sig oder ausserplanmässig bei den früheren Landesbaue rnscha.f ten angestellte waren und mit Aufgaben beschäftigt sind,die von der Ernährungsverwaltung des Landes Niedersachsen übernommen werden."
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Es werden also einerseits gewisse Beamte der Landesbauernschaft übernommen, andererseits aber ”sind"; sie auf die Landesernährungsämt-er "zu überführen”; es heisst also nicht etwa, dass sie "überführt werden”. Ganz klar tritt der Y/ille,.eine Übernahme noch nicht selbst aus-
zusprechen
9
bei den Beamten der Kreislandwirtschafts
 ämter in dem genannten Erla
 hervor«, In Ziff 2 d
Erlasses wird ausgeführt, dass die Kreise "gemäss den Bestimmungen des Beamtenrechtsänd erungsgesetzes Beamte des Reichsnährstandes, die bisher bei den Kreiswirt-scfca f tsämtern tätig waren, zu übernehmen haben". In-
soweit räumt er also den £
übrigens
 ch Ziff
3 nur innerhalb der Gruppe der Inhaber von Planstellen -ein Recht zur Auswahl der zu übernehmenden Beamten ein. Insoweit gibt er Richtlinien und V/eisungen "zur Regelung
l
des Beamtenrechts”, trifft aber selbst eine Entscheidung darüber, welche einzelnen Beamten übernommen werden sol
 len
noch nicht. Es erscheint daher nicht ausgeschlos
 sen
9
dass in Ziff 1 die nach dem Beamtenrechtsänderungs
 gesetz erforderliche Entscheidung darüber, welche Beamte
B
der Landesernährungsämter übernommen werden, überhaupt noch nicht getroffen worden ist, so dass in Ziff 1 gerade so wie in Ziff 2 nur Richtlinien darüber aufgestellt werden, welche Beamtengruppen demnächst übernommen werden
 sollen
Welche Bedeutung die Ziff 1 d
Erlasses haben
 sollte, wird bei dem unklaren Wortlaut nur aus den ge
■ ■
samten* Vorgängen entnommen werden können« Dabei kommt
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möglicherweise auch den .unter II 4 erörterten Vorgän
 gen aus der Zeit von dem Auflösungsgesetz bis zu dem 30
Juni 1948- eine Bedeutung zu. Ganz entscheidend ist aber auf die Vorgänge kurz vor und kurz nach dem 1„ Juli 1948 abzustellen. Der Erlass vom 29» Juni 1948 kann aus der
 Gesamtheit dieser eine Einheit bildenden Vorgänge nicht
 herausgelödt werden und darf nicht für sich allein be-

trachtet werden» In diesem Zusammenhang ist von wesent hoher Bedeutung, was damit beabsichtigt war, dass der Kläger ab 1» Juli 1948 nicht mehr bei dem Landesernährungsamt, sondern nur noch im Rahmen der Landwirtschaftskammer weiter beschäftigt worden ist., Auch hier ist zu prüfen, ob der Kläger etwa als Landesbeamter Uber nommen und vorübergehend zur Landwirtschaftskammer abge ordnet worden ist. Diese Prüfung kann nach dem bisher festgestellten Sachverhalt noch nicht abschliessend erfolgen» Es fehlen insbesondere nähere Angaben, in wel eher Weise und wann dem Kläger mitgeteilt worden ist«
dass er nicht mehr bei dem Landesernährungsamt, sondern
 nur noch bei der Landwirtschaftskammer tätig sein sollte Soweit ihm diese Mitteilung schriftlich gemacht worden
 ist
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bedarf es der Vorlage dieser Verfügung. Soweit die
 Anordnung nur mündlich erteilt worden ist, bedarf es ei ner möglichst genauen Ermittlung ihres Inhalts. Dabei kommt es keinesfalls darauf an, ob dem Kläger zunächst der Erlass vom 29. Juni .1948 oder zunächst die Anord-nung über seine sülelnjg.e. Beschäftigung bei der Landwirt-Schaftskammer mitgeteilt worden ist, wenn es sich inso-
weit um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt
 Da
für.ist wiederum von Bedeutung, ob allgemeiner Erlass und
 besondere Verfügung an den Kläger im Ministerium zur
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gleichen Zeit bearbeitet und ob die Entschlüsse, bestimmte Beamte, nicht aber den Kläger in den Landesdienst' zu übernehmen, einheitlich gefasst worden sind» Sollte dem Kläger erst geraume Zeit nach der auch an ihn erfolgten Mitteilung des Erlasses vom 29* Juni 1948 eröffnet wor-
den sein, er werde nicht in den Landesdienst übernommen
 so wäre dadurch, falls der Erlass berei
 die übernähme
d
Klägers ausgesprochen hätte, diese dann bereits er
 klärte Übernahme rechtswirksam nicht wieder rückgängig
 gemacht worden» Auf alle diese Untersuchungen käme es
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wahrscheinlich aber nicht an, wenn der Kläger, wie die Beklagte auch im Revisionsrechtszug wiederum betont hat, damals ausdrücklich gewünscht hätte, in der Landwirtschaftskammer weiter beschäftigt zu wer-den« Damit würde er wohl eine Übernahme in den Landesdienst rechtswirksam abgelehnt haben«
Mit Hücksicht auf die fehlende tatsächliche Klärung vermag der Senat in Abweichung von der Beurteilung des Berufungsgerichts noch nicht abschliessend zu entscheiden, ob der Kläger durch das Verhalten des Landes Ende Juni/Anfang Juli in Verbindung mit dem Erlass vom 29- Juni 1948 in den Dienst des beklagten Landes übernommen worden ist«
Damit steht fest, dass das klagabweisende Urteil zur Zeit jedenfalls nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts gehalten werden kann, eine Übernahme des Klägers in den Dienst des beklagten Landes sei nicht erfolgt. Die Revision ist auch nicht etwa gemäss § 563 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, weil die angefochtene, auf Klageabweisung gehende Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Umstände, die die Gehaltsansprüche des Klägers vernichtet hätten, falls ihm solche wegen erfolgter Übernahme in den Dienst des beklagten Landes zuständen, sind nicht vorgetragen worden«
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. *
*

Es bedarf dagegen noch der Prüfung, oh der Klage etwa schon jetzt aus anderen Gründen stattzugehen ist.
1.
Die Revision vertritt die Auffassung, der Kläger
 da
ss
 sei dadurch Beamter des beklagten Landes geworden, das Land die Funktionen der aufgelösten bisherigen Dienst stelle des Klägers, des Landesernährungsamtes, übernommen
 habe. Eines näheren Eingehens darauf, ob eine solche Funk tionsnachfolge überhaupt dazu führt, dass der Funktionsnachfolger in die Dienstverhältnisse der Beamten anstelle des Dienstherrn eintritt, dessen Funktionen er übernommen hat, bedarf es hier nicht. Die Übernahme der Funktionen
 könnte einen solchen Eintritt in das Dienstverhältnis der Beamten nur dann zur Folge haben, wenn die Beamten ausschliesslich mit solchen Aufgaben beschäftigt waren, hinsichtlich deren die Funktionsnachfolge eingetreten ist Gerade hieran fehlt es beim Reichsnährstand und besonders beim Kläger aber, wie oben bereits erörtert wurde.
Die Revision verweist in diesem Zusammenhang noch auf das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande lliedersachsen vom 24« Dezember 1951 (GYBl Nds 233)« Sie meint, damit erkenne das Land Niedersachsen für den in dem Gesetz genannten Kreis der Beamten seine Nachfolgestellung als Dienstherr anstelle der früheren Verwaltung an; da der Kläger zu den in dem Gesetz genannten Beamtengruppen gehöre, sei damit auch für ihn die NachfolgeStellung des beklagten Landes als
 Dienstherr anstelle des Reichsnährstandes anerkannt»
Für die Frage der Funktionsnachfolge, wie übrigens auch für die Frage nach der Übernahme entsprechend § 22
Abs 2 Beamtenrechtsänderungsgesetz besagt aber dieses Gesetz überhaupt nichts.Eä behandelt vielmehr nur gewisse Beamte wie die unter das Bundesgesetz zu Art 131 fallenden Beamten« Bin Eintritt in die Stellung des früheren Dienstherrn dieser Beamten erfolgt damit jedoch nicht«
Im Hinblick auf die Funktionsnachfolge des beklagten Landes hinsichtlich der Aufgabengebiete der Landesernährungsämter kann der Klage daher nicht ’stattgegeben werden-
2« Der Kläger hat die Klage hilfsweise auf Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) gestützt«
Das Berufungsgericht hält das beklagte Land gemäss § 22 Abs 2 Beamtenrechtsänderungsgesetz für verpflichtet, den Kläger zu übernehmen; es sieht in der Nichtübernahme eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des beklagten Landes« Es verneint jedoch eine Schadens-ersatzpflicht, weil der Kläger nicht im Verwaltungsrechtsweg gegen die Nichtübernähme vorgegangen ist.
Die Revision erblickt darin eine Verkennung des § 839 Abs 3 BGB. Eines Eingehens auf diesen Angriff
 bedarf es jedoch nicht, weil eine Amtspflichtverletzung überhaupt nicht vorliegt, worauf die Revisionserwiderung mit Hecht hinweist»
Oben wurde bereits ausgeführt, dass eine Verpflich-tung zur Übernahme solcher Beamter, wie des Klägers* die nicht ausschlisslich bei der übernommenen Verwaltung (Landes ernährungsamt) tätig waren, nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz nicht besteht. Vielmehr war nur ein verhältnismässiger Teil dieser Gruppe von Beamten zu übernehmen. Dieser Verpflichtung ist das beklagte Land aber unstreitig nachgekommen» Wenn der Kläger zur Übernahme nicht ausgewählt wurde, so liegt darin eine Verletzung der Verpflichtung, einen verhältnismässigen* Teil der Beamten zu übernehmen, nicht»
Eine solche "Verpflichtung" kann aus dem Erlass
 des Ministers vom 29. Juni 1948
jedenfalls für das
 Land -bereit
 nicht hergeleitet werden. Sprach der Erlass selbst
 di
Übernahme des Lläge
 aus
r
so wäre der Klä
 ger durch Bekanntgabe des Erlasses Beamter des Landes geworden. Enthielt dieser Erlass aber nur Richtlinien an die nachgeordneten Dienststellen, so war der Minister berechtigt, diese Richtlinien jederzeit zu ändern. Er begründete durch Aufstellung dieser Richtlinien daher
 keine ihm den dort zur Übernahme vorgesehenen Beamten gegenüber obliegende Amtspflicht, nach diesen Richtlinien zu handeln*. Eine "Verpflichtung” zur Übernahme des Klägers ergibt sich infolgedessen aus dem Erlass vom 29» Juni 1948 keinesfalls
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Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sind daher schon deshalb zu verneinen, weil eine Amtspflicht, gerade den Kläger zu übernehmen, nicht
 bestand«
3- Die Revision rügt letztlich Verletzung des Gleich-heitsgrundsatzeso Sie führt aus, tatsächlich habe das Land sämtliche Beamten der Ernährungsämter übernommen, zahle ihnen jedenfalls Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt und habe allein den Kläger "durch diskriminierende Einzelbehandlung" ohne Bezüge gelassen« Sie erblickt in der regelwidrigen Behandlung des Klägers im Verhältnis zu den anderen Beamten einen Willkürakt«
Es mag rechtlich zutreffen, dass bei Vorliegen von Willkür dem Kläger Ansprüche gegen das beklagte Land zuständen. Die Rechtsprechung des Reichsarbeits-gerichtes (vgl .Nickisch, Arbeitsrecht 1951 B 154 und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung) hat den Grundsatz der arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlung der
 Arbeitnehmer herausgebildet« Bei dem willkürlichen Ausschluss einzelner Arbeitnehmer wird aus dem vom Gleichheitsgrundsatz beherrschten Grundsatz der Treue- und Fürs or gepf licht hergeleitet (ARS 44, 64	93	/l0j7),
dass solche Beschränkungen, die zu groben Unbilligkeiten führen, nicht gewollt seien (ARS 37, 273 Z?767)> oder sogar, dass dem willkürlich ausgeschlossenen Arbeitnehmer ein' Anspruch auf die generell gewährte Vergünstigung nicht versagt werden könne (ARS 44, 64 /Uö/)«
Es wird der allgemeine Grundsatz augestellts "Y/enn un- *•
*•
ter gewissen Voraussetzungen der Arbeitnehmerschaft oder Teilen von ihr regelmässig bestimmte Leistungen gewährt werden, so ergibt sich daraus für die einzelnen Arbeitnehmer das zu dem Inhalt des Arbeitsverhültnis-ses gewordene Hecht, unter denselben Voraussetzungen in derselben 'Jeise behandelt zu werden wie die übrigen auch." Es liegt nahe, diese Grundsätze auf das viel
 leicht in noch grösserem Haße von dem Treuund Fürsor gegedanken
36 DBG) beherrschte Beamtenrechtsverhölt
 nis zu übertragen« Allerdings handelt es sich, v/enn eine Pflicht zur Übernahme des willkürlich von der Uber-nähme ausgeschlossenen Beamten aus der Y/illkür hergeleitet werden soll, nicht um die Übertragung dieser im Arbeitsrecht entwickelten Gedanken auf ein bereits be-stehendes Beamtenverhältnis, sondern auf.einen Pall, in dem ein solches Beamtenverhältnis noch nicht besteht, sondern bei nicht willkürlichem Verhalten erst hätte geschaffen werden sollen. Jedoch bedarf es im Revisions-rechtszug einer Entscheidung dieser Rechtsfragen noch nicht, weil der bisherige Sachvortrag des Klägers - auch bei Anwendung der im Arbeitsrecht entwickelten Grund-sätze auf den vorliegenden Pall - die Annahme eines willkürlichen Verhaltens des beklagten Landes nicht
 rechtfertigt. Es is-t nicht Aufgabe des Revisionsgerichtes, theoretische Streitfragen zu lösen; um eine solche handelt es sich hier aber zur Zeit noch, da es auf diese Rechtsfrage sowohl dann nicht ankoinmt, wenn das Tatsachengericht demnächst eine übernähme des Klägers in den Dienst des beklagten Landes bejaht, wie auch dann, wenn das Tatsachengericht keine die Annahme eines
 willkürlichen Verhaltens rechtfertigenden Feststellungen
 trifft, die bisher jedenfalls nicht getroffen worden sind
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Von einer willkürlichen Schlechterstellung kann nämlich nur dann die Hede sein, wenn es sich wirklich um die Schlechterstellung in gleichartigen Fällen handeltu Aus dem vom Kläger z.B. in seinem Schriftsatz vom 16. November 1950 behaupteten Umstand, sämtliche Beamte der früheren Landesbauernschaft, abgesehen von ihm,erhielten Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt vom
 Land Niedersachsen, lediglich ihn habe man sozusagen auf
%
die Strasse gesetzt, kann eine solche willkürliche Schlechterstellung des Klägers nochnicht unbedingt gefolgert werden* Der Kläger war nach seiner Stellung als Leiter des Land es ernährungsamt es mit der Lüasse der übrigen Beamten der Ernährungsämter nicht ohne weiteres zu vergleichen. Es wäre bei dieser besonderen Stellung
 des Klägers durchaus möglich, dass sachliche Gründe für
%
seine Nichtübernahme Vorgelegen hätten; damit würde alsdann der Vorwurf der Willkür beseitigt sein.
Auch insoweit kann daher ohne nähere Klärung, notfalls unter Ausübung des richterlichen Fragerechts nach § 139 ZPO ein willkürliches Verhalten des beklagten Landes nicht bejaht werden«
Die Sache ist somit zur Zeit nicht entscheidungsreif f Sie musste daher zur anderweiten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht wird dabei in erster Linie die unter Ziffer I 4 und II 4 - 5 besonders erörterten Tatfragen klären müssen.
4

Es wird zweckmässig mit den Parteien auch erörtern, welches Gehalt der Kläger in der Zeit von Ende
 Kärz 1949 his zu dem 1« Juli 1949 erhalten hat, ein Sachverhalt, über den aus den bisherigen Feststellungen sowie dem Vortrag der Parteien nichts zu entnehmen
 ist >
Erst hilfsweise bedarf es des Eingehens auf die unter Ziff III 3 erörterte Klagebegründung*
Dr* Geiger	Dr«,	Pagendarm	Rietschel
 Dr* Weber	Dr*	ICreft